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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.03.1984 – C-16/83

ECLI:EU:C:1984:101

In der Rechtssache 16/83,

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Landgericht München II (10. Strafkammer) in dem vor diesem anhängigen Strafverfahren gegen

Karl Prantl

wegen Verstoßes gegen das Weingesetz vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due und U. Everling,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

A — Sachverhalt

1. Die sogenannte Bocksbeutelflasche

Diese im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache stehende Flasche hat eine typische bauchigrunde Form. Die Qualitätsweine Frankens, des sogenannten badischen Frankenlandes und von vier mittelbadischen Gemeinden werden in dieser Flasche in den Verkehr gebracht; diese sogenannte Bocksbeutelflasche wird in Franken schon seit mehreren Jahrhunderten traditionell benutzt.

In Italien, besonders in Südtirol, hat die Bocksbeutelflasche ebenfalls eine mehr als hundertjährige Tradition.

Die traditionelle italienische Bocksbeutelflasche ist etwas runder als die fränkische Bocksbeutelflasche und hat einen etwas kürzeren Hals als diese.

2. Der gesetzliche Schutz dieser Flasche durch die deutsche Weingesetzgebung

§ 17 der Verordnung über Wein, Likörwein und weinhaltige Getränke vom 15. Juli 1971 (Wein-Verordnung, Bundesgesetzblatt 1971, Teil I, S. 926) wurde erlassen, nachdem der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 12. März 1971 entschieden hatte, daß der Bocksbeutel eine mittelbare geographische Herkunftsangabe darstelle und daß der Gebrauch dieser Flaschenform für Weine, die nicht in dem Anbaugebiet erzeugt wurden, in dem der Bocksbeutel traditionell verwendet wird, zu einer Irreführung der Verbraucher führen könne.

Diese Vorschrift lautet folgendermaßen:

In Bocksbeutelflaschen herkömmlicher Art darf nur Qualitätswein b. A. aus dem bestimmten Anbaugebiet Franken, aus dem badischen Taubertal und dem Schüpfergrund sowie aus den Gemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt abgefüllt in den Verkehr gebracht werden.

§ 23 Absatz 2 derselben Verordnung bestimmt:

Nach § 67 Absatz 5 Nr. 2 des Weingesetzes wird bestraft, wer entgegen § 17 andere als die dort angegebenen Erzeugnisse in Bocksbeutelflaschen abgefüllt in den Verkehr bringt.

Schließlich enthält § 67 Absatz 5 des Weingesetzes (Bundesgesetzblatt 1971, Teil I, S. 893) unter anderem folgende Regelung:

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ...

2. ein Erzeugnis unter Verstoß gegen das Täuschungsverbot des § 46 Abs. 1 bis 3 oder einer nach § 46 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, in den Verkehr bringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt oder zum Gegenstand der Werbung macht...

Nach Inkrafttreten des § 17 der Wein-Verordnung wurde der Schutz des Bocksbeutels in der Bundesrepublik Deutschland durch eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1979 relativiert, wonach diese Bestimmung eng auszulegen sei und sich nur auf Bocksbeutelflaschen herkömmlicher Art, nicht aber auf verwechselbare oder angelehnte andere Flaschenformen beziehe.

3. Die Anklage gegen Herrn Prantl

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, in der Zeit vom 3. Dezember 1980 bis zum 10. September 1981 fortgesetzt handelnd italienischen Rotwein, nämlich einen Qualitätswein besonderer Anbaugebiete der Kellerei Martini in Girlan, unter mißbräuchlicher Verwendung der sogenannten Bocksbeutelflaschen in die Bundesrepublik Deutschland zum gewerblichen Verkauf eingeführt und hier verkauft bzw. zum Verkauf vorrätig gehalten zu haben.

Er soll damit gegen die oben zitierten Bestimmungen des § 17 der Wein-Verordnung verstoßen und sich nach § 67 Absatz 5 Nr. 2 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 strafbar gemacht haben.

B — Verfahren

Das Amtsgericht Miesbach sprach den Angeklagten am 6. Juli 1982 frei. Es kam zu dem Ergebnis, daß die von der Firma des Angeklagten verwendeten Flaschen Bocksbeutelflaschen der herkömmlichen Art im Sinne des § 17 der Wein-Verordnung seien, daß diese Verordnung aber nach den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag nicht anwendbar sei.

Die Staatsanwaltschaft legte bei dem Landgericht München II Berufung ein und vertrat die Auffassung, § 17 der Wein-Verordnung habe gar keine einer megenmäßigen Einfuhrbeschränkung gleichartige Wirkung und kollidiere deshalb nicht mit Artikel 30 EWG-Vertrag.

Darüber hinaus sei diese Bestimmung im Interesse des Verbraucherschutzes und zum Schutze des lauteren Handelsverkehrs erforderlich und gerechtfertigt.

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, daß die von Herrn Prantl verwendeten Bocksbeutelflaschen in ihrer Form stark der fränkischen Bocksbeutelflasche [ähneln] ... [und] es sich um Bocksbeutelflaschen herkömmlicher Art im Sinne des § 17 der Wein-Verordnung [handle].

Das Gericht hat jedoch Bedenken, ob § 17 der Wein-Verordnung bei einer Kollision mit Artikel 30 EWG-Vertrag aufgrund der Ausnahmeregelung des Artikels 36 EWG-Vertrag seine Gültigkeit behalte.

Die 10. Strafkammer des Landgerichts München II hat mit Beschluß vom 12. Januar 1983 die Berufungshauptverhandlung ausgesetzt und beschlossen, dem Gerichtshof die folgenden beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Kommt § 17 der Verordnung über Wein, Likörwein und weinhaltige Getränke vom 15. Juli 1971 (Wein-Verordnung) in seiner Wirkung einer nach Artikel 30 EWG-Vertrag unzulässigen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung gleich?

2. Ist § 17 der Wein-Verordnung unter den besonderen Voraussetzungen des vorliegenden Falles zum Schutz der in Artikel 36 EWG-Vertrag genannten Rechtsgüter anwendbar?

Der Vorlagebeschluß ist am 28. Januar 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben Herr Karl Prantl, vertreten durch die Rechtsanwälte Stock, Strohm und Reinelt, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den ordentlichen Professor der Rechtswissenschaften Rudolf Lukes, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Avvocato dello stato Ivo M. Braguglia, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertréten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Richard Wainwright und Bernhard Jansen als Bevollmächtigte, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Auf Antrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 § 2 der Verfahrensordnung beschlossen, über die Rechtssache in Vollsitzung zu entscheiden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch beschlossen, die Kommission und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland aufzufordern, vor der mündlichen Verhandlung die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Fragen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Die Kommission wird aufgefordert, dem Gerichtshof die Ergebnisse der Nachforschungen vorzulegen, die sie angestellt hat (siehe S. 12 Ihrer Erklärungen), um zu prüfen, ob in den anderen Mitgliedstaaten vergleichbare, durch das innerstaatliche Recht anerkannte Maßnahmen oder Bräuche bestehen.

Die Kommission wird aufgefordert, kurz darzulegen, welche Arbeiten bis jetzt durchgeführt und welche Verhandlungen bis jetzt geführt worden sind, um einen Schutz des Bocksbeutels zu gewährleisten, und aus welchen Gründen diese Arbeiten und Verhandlungen gescheitert sind.

2. Frage an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird aufgefordert, folgendes anzugeben: Was ist der Zweck der auf Seite 30 Ihrer Erklärungen genannten deutschen Vereinigung? Aus welchen Gründen und nach welchen Rechtsvorschriften hat diese Vereinigung ein Verbandszeichen eintragen lassen?

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

A — Erklärungen des Angeklagten im Ausgangsverfahren, Herrn Franti

1. Herr Prantl trägt einleitend vier Bemerkungen zum Vorlagebeschluß vor.

Erstens ist er der Ansicht, es wäre genauer gewesen festzustellen, daß die traditionelle italienische Bocksbeutelflasche nur geringfügig runder als der fränkische Bocksbeutel sei und einen nur geringfügig kürzeren Hals als dieser habe.

Zweitens stellt er fest, das vorlegende Gericht habe in den Gründen des Beschlusses nicht eigens erwähnt, daß Bocksbeutelflaschen aus Südtirol in großem Umfang nach Deutschland importiert würden, und zwar bisher ohne Beanstandungen der zuständigen deutschen Behörden.

Drittens bemerkt Herr Prantl, sein Verteidigungsvorbringen vor dem nationalen Gericht, das sich darauf stütze, daß nach italienischem Recht die Verwendung von sogenannten Bocksbeutelflaschen jedem gestattet sei, der Qualitätswein besonderer Anbaugebiete abfülle, müsse zumindest dann als begründet angesehen werden, wenn die Verwendung solcher Bocksbeutelflaschen für Weine bestimmter Regionen eine lange Tradition habe. Einer besonderen Vorschrift, wie sie die oben zitierte Rechtsnorm des § 17 der deutschen Wein-Verordnung vom 15. Juli 1971 im Zusammenhang mit den Strafvorschriften dieser Verordnung darstelle, bedürfe es zum Schutz des deutschen oder EWG-Verbrauchers also von vornherein nicht.

Viertens weist Herr Prantl schließlich auf seinen in der Hauptversammlung erster Instanz vor dem nationalen Gericht gestellten Hilfsantrag hin, nämlich in die Vorlagefrage die Frage mit einzubeziehen, ob § 17 der Wein-Verordnung wenigstens insoweit gemeinschaftswidrig sei, als ihr Verbot und die daran geknüpfte Strafnorm selbst dann durchgreifen solle, wenn, wie im vorliegenden Fall, auf den bocksbeutelähnlichen Flaschen, in denen Südtiroler Wein vertrieben werde, durch klare und umfangreiche Etikettierung zweifelsfrei deklariert und dem Verbraucher klar gemacht werde, daß es sich beim Inhalt der Flaschen um Weine anderer Herkunftsgebiete als der in § 17 der deutschen Wein-Verordnung genannten handele.

2. Herr Prantl ist der Ansicht, die beanstandete Regelung mißachte Artikel 30 des EWG-Vertrags, da sie eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstelle. Er beruft sich hierzu auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach auch solche Regelungen als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen angesehen werden müßten, die den innergemeinschaftlichen Handel nur mittelbar oder potentiell behinderten, wobei keine Notwendigkeit bestehe, auf die Kriterien einer formalen Diskriminierung abzustellen.

Der Gerichtshof habe auch mehrfach klargestellt, daß es sich bei solchen Maßnahmen gleicher Wirkung keineswegs nur um Handelsregelungen im formalen Sinne handeln müsse.

Hieraus schließt Herr Prantl, daß die Art und Wirkung des § 17 der deutschen Wein-Verordnung die dem Rahmen solcher Handelsregelungen eigentümlichen Wirkungen (effets propres) überschreite.

Außerdem stelle ein solche Regelung in ihrer jetzigen Form und umfassenden Auslegung ohne Berücksichtigung der konkreten Etikettierung und Deklarierung des Weines auch keine Regelung dar, die notwendig wäre, um zwingenden Erfordernissen, insbesondere in bezug auf die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz, gerecht zu werden.

3. Herr Prantl macht schließlich geltend, die in Artikel 36 des Vertrages vorgesehenen Ausnahmen fänden im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Er weist zunächst darauf hin, daß Artikel 36 des Vertrages eine Ausnahmevorschrift darstelle, die also eng auszulegen sei.

Auch wenn ein Mitgliedstaat im Bemühen um einen lauteren Handelsverkehr und den Verbraucherschutz im Einzelfall eine Regelung der nur beschränkten Zulässigkeit der Benutzung von Weinflaschenformen zur Vermeidung von Herkunftstäuschungen treffen könne, so sei doch nach einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes im einzelnen zu prüfen, ob die getroffene Maßnahme zwingend erforderlich (und nicht bloß wünschenswert) sei, ob sie im Zeitablauf gerechtfertigt bleibe, und schließlich, ob sie nicht durch eine andere, schonendere, den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft weniger beschränkende Maßnahme ersetzt werden könne.

Im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Herr Prantl der Ansicht, daß dies im vorliegenden Fall nicht zutreffe.

Die beanstandete Regelung beachte weder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch den des geringstmöglichen Eingriffs, wenn die Angaben auf dem ursprünglichen Etikett des importierten Erzeugnisses für die Verbraucher in bezug auf die Art des betreffenden Erzeugnisses einen Informationsgehalt haben, der der gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnung gleichwertig ist (Urteil vom 11.12.1980, Rechtssache 27/80, Fietje, Slg. S. 3839).

Es könne nun aber im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestehen, daß der Verbraucher aufgrund der umfangreichen Hinweise und Kennzeichnungen auf der Flasche, die sämtlich auf eine Herkunft aus Italien, und zwar speziell aus Südtirol, hinwiesen, hinreichend darüber informiert sei, daß das in solchen Flaschen vertriebene Produkt eben nicht aus Franken, sondern aus Südtirol stamme.

Herr Prantl führt weiter aus, das deutsche Wettbewerbsrecht sei eines der unflexibelsten der Welt, und der deutschen Wettbewerbsrechtsprechung liege das Leitbild eines absolut unmündigen, fast schon pathologisch dummen und fahrlässig unaufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zugrunde. Diese Haltung sei bedauernswert, und der Gerichtshof gestehe eben gerade den Angaben auf dem Etikett eine große Bedeutung zu (Urteil vom 22.6.1982, Rechtssache 220/81, Robertson und andere, und Urteil vom 16.12.1980, Rechtssache 27/80, Anton Adriaan Fietje, Slg. 3839).

Herr Prantl vertritt schließlich die Ansicht, die Aufrechterhaltung von § 17 der Wein-Verordnung stelle eine vermeidbare Diskriminierung anderer EWGStaaten dar, die über einen notwendigen Verbraucherschutz weit hinausgehe.

Obwohl die fränkischen Bocksbeutel-Flaschenformen in sich selbst nicht völlig gleich, sondern teilweise recht unterschiedlich ausfielen, solle diese Flaschenform für die fränkischen Weinproduzenten unbegrenzt zulässig, für Südtiroler Weinerzeuger mit ebenfalls jahrhundertealter Bocksbeuteltradition dagegen uneingeschränkt unzulässig sein.

Diese Situation sei um so schockierender, als seit Erlaß des oben genannten Urteils des Bundesgerichtshofes vom 26. Januar 1979 die portugiesischen Bocksbeutelflaschen in unbegrenzten Mengen nach Deutschland importiert werden dürften.

Abschließend beantragt Herr Prantl, die Frage 1 zu bejahen, die Frage 2 zu verneinen und jedenfalls auszusprechen, daß § 17 der deutschen Weinverordnung nicht auf Fälle anzuwenden ist, in denen auf die Herkunft eines in Bocksbeutelflaschen vertriebenen Rotweins aus Südtirol/Italien durch ausreichend klare Etikettierung auf der Flasche hingewiesen wird“.

B — Erklärungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betont einleitend, im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag obliege es dem Gerichtshof nicht, über die Vereinbarkeit von Normen des nationalen Rechts mit Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden.

Von diesem Standpunkt aus sei also vom Gerichtshof im vorliegenden Fall abstrakt zu klären, ob die Vorschriften über den freien Warenverkehr im EWG-Vertrag einzelstaatliche Regelungen nach Art des Verwendungsverbots für Bocksbeutel zum Schutz mittelbarer geographischer Herkunftsbezeichnungen zuließen.

Nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt die streitige Regelung keine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag dar, hilfsweise sei sie, selbst wenn sie als eine solche angesehen werden sollte, durch die in Artikel 36 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen gerechtfertigt.

1. Die streitige Regelung stelle keine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag dar

Zur Unterstützung dieser Behauptung entwickelt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine dreifache Argumentation, die sich auf die genaue Tragweite der streitigen Regelung, den Sinn, der dem Begriff der Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung zu geben sei, und schließlich auf die Analyse des § 17 der Wein-Verordnung im Hinblick auf die so herausgearbeiteten Merkmale stützt.

a) Die genaue Tragweite der streitigen Regelung: §17 der Wein-Verordnung schütze nach Ziel und Wirkung lediglich die herkömmliche Bocksbeutelflasche, die eine mittelbare Herkunftsbezeichnung darstelle

Erstens hinderten die einschlägigen deutschen weinrechtlichen Vorschriften Wein aus anderen Mitgliedstaaten — auch den hier in Betracht kommenden italienischen Rotwein aus dem Anbaugebiet Girlan/Südtirol — nicht an der Vermarktung in der Bundesrepublik und hinderten auch nicht, daß solcher Wein in den üblicherweise dafür verwendeten Emballagen vermarktet werde.

Sie bezweckten lediglich, zu verbieten, daß der in sonst üblichen oder dafür ausgesuchten Emballagen verkehrsfähige Wein in einer Aufmachung in der Bundesrepublik vermarktet werde, die ihrerseits eine mittelbare Herkunftsbezeichnung für Wein aus bestimmten geographisch begrenzten Gebieten und insoweit auch einen Qualitätshinweis darstelle.

Die streitigen Vorschriften hinderten also nicht den freien Warenverkehr, sondern lediglich die Täuschung im freien Warenverkehr.

Zweitens führt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland aus, im vorliegenden Fall werde Herrn Prantl vorgeworfen, Wein in Flaschen abzufüllen und zu vermarkten, die nach den Feststellungen des Landesuntersuchungsamts für das Gesundheitswesen Südbayern als herkömmliche Bocksbeutelflaschen in der Bundesrepublik oder in Österreich hergestellt worden seien und so eine mittelbare Herkunftsbezeichnung für Wein aus Franken und kleineren Teilgebieten Badens darstellten.

Anders als in den vom Gerichtshof hinsichtlich der Verpackung bisher entschiedenen Fällen werde hier also für ein Produkt eine Aufmachung bewußt benutzt, die ihrerseits ein mittelbares geographisches Herkunftszeichen darstelle.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führt im einzelnen aus, § 17 der Wein-Verordnung konkretisiere die Anforderungen an die Aufmachung von Weinen gemäß § 46 des deutschen Weingesetzes und auch die Anforderungen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, nämlich Artikel 43 der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979. Untersagt werde mit dieser Regelung die Verwendung der herkömmlichen Bocksbeutelflasche für Wein aus anderen Anbaugebieten als Franken und kleineren Teilen Badens, weil solche Aufmachungen von Weinen nach Gemeinschaftsrecht und nach deutschem Recht unzulässige Irreführungen und Verwechselungen über Art und Ursprung hervorriefen. Mit dieser Regelung werde eine Aufmachung geschützt, die eine mittelbare Herkunftsangabe für bestimmte Weine mit geographisch bedingten charakteristischen Qualitäten darstelle.

Geographische Herkunftsangaben seien eine wichtige Kategorie der Kennzeichen im Wirtschaftsverkehr; sie dienten dem Schutz der Verbraucher und der Allgemeinheit, weil sie mit ihrer vorstellungsbildenden Kraft einen Beitrag als Wegweiser zu geographisch charakterisierten Produkten und ein Mittel zur Transparenz des Marktes seien.

In der deutschen Rechtsprechung sei übrigens allgemein die herkömmliche Bocksbeutelflasche als mittelbare Herkunftsangabe und Qualitätskennzeichnung für Frankenwein anerkannt, wodurch die Ergebnisse einer in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Umfrage untermauert würden.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betont schließlich, das schon erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26. Januar 1979 habe den Regelungsgehalt des § 17 Wein-Verordnung eindeutig bestimmt, indem es festgestellt habe, daß sich der Schutz der mittelbaren Herkunftsangabe ausschließlich auf die Bocksbeutelflasche herkömmlicher Art beschränke.

b) Zum Begriff der Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, daß eine staatliche Maßnahme, die lediglich dem Schutz einer mittelbaren geographischen Herkunftsangabe diene und sich nach wertender Beurteilung nicht beeinträchtigend für den lauteren innergemeinschaftlichen Warenverkehr auswirke, keine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 30 ff. des Vertrages sei.

Der Begriff der Maßnahme gleicher Wirkung ist ihrer Ansicht nach im Hinblick auf den EWG-Vertrag, das sekundäre Gemeinschaftsrecht, die Rechtsprechung des Gerichtshofes und die verschiedenen Literaturmeinungen wertend zu beurteilen.

b) 1. im Hinblick auf den EWG-Vertrag

Zum ersten ergebe sich aus den Bestimmungen im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, daß eine Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen nur vorliege, wenn die staatliche Maßnahme geeignet sei zur Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, wenn sie sich als Maßnahme anders als nur allgemein und irgendwie, sondern mit der Eignung zur Beschränkung auf den Warenverkehr in der Gemeinschaft auswirke.

Zum zweiten erfasse das Verbot der staatlichen Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen in Analogie zu den gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften nicht jede staatliche Maßnahme, sondern müsse die durch sie erfolgende Beeinträchtigung des Warenverkehrs berücksichtigen.

Zum dritten sind die Artikel 30 ff. nach Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland praktisch nicht mehr handhabbar, wenn jede staatliche Maßnahme ohne jedes Wertungskriterium darunter fallen würde, da jede staatliche Maßnahme in irgendeiner Weise eine Auswirkung auf den Warenverkehr habe.

Sie folgert hieraus, daß nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Artikel 30 ff. ... als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung demnach nur eine staatliche Maßnahme angesehen werden [kann], bei der eine wertende Beurteilung die Eignung zu einer der mengenmäßigen Beschränkung vergleichbaren Beeinträchtigung des Warenverkehrs in der Gemeinschaft ergibt.

b) 2. im Hinblick auf sekundäres Gemeinschaftsrecht: die Richtlinie der Kommission 70/50/EWG vom 22. Dezember 1969

Nach Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zeigt diese Richtlinie gleichfalls, daß nur solche staatlichen Maßnahmen als Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anzusehen seien, bei denen die Eignung zur Handelsbeeinträchtigung gegeben sei.

Erstens ergebe eine Prüfung des achten, neunten, zehnten und elften Erwägungssatzes der Präambel dieser Richtlinie, daß unterschiedslos auf nationale und eingeführte Waren anwendbare Maßnahmen grundsätzlich nicht als Maßnahmen gleicher Wirkung anzusehen seien, außer wenn ihre Wirkungen über die Eigenwirkungen dieser Regelung hinausgingen oder wenn die Einfuhren entweder unmöglich gemacht oder schwieriger und kostspieliger gegenüber dem Absatz inländischer Erzeugnisse würden, ohne daß dies notwendig sei, um ein nicht vertragswidriges Ziel zu erreichen, das durch ein anderes den Warenaustausch weniger beeinträchtigendes Mittel nicht ebenso erreicht werden könne.

Zweitens zeige der kasuistische Katalog der in Artikel 2 und 3 der Richtlinie aufgeführten Maßnahmen gleicher Wirkung, daß nicht alle Maßnahmen als Maßnahmen gleicher Wirkung anzusehen seien, sondern daß vielmehr bestimmte Kriterien, die das Ergebnis einer wertenden Beurteilung der handelsbeeinträchtigenden Wirkung seien, berücksichtigt werden müßten.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schließt hieraus, daß der Begriff der Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung nur solche Maßnahmen umfaßt, die nach einer wertenden Beurteilung als geeignet zur Handelsbeeinträchtigung eingestuft würden.

b) 3. im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes

Nach Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgt aus der Untersuchung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und vor allem aus den von ihr erwähnten Urteilen (International Fruit Company N.V., 51 bis 54/71, Slg. 1971, 1107; Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837; P.B. Groenveld B.V. Pferdefleisch, 15/79, Slg. 1979, 3409; Kommission/Irland, Irlandsouvenirs, 113/80, Slg. 1981, 1625; De Kikvorsch Groothandel-Import-Export B.V., Berliner Kindl Weiße Bier, 94/82, Urteil vom 17.3.1983, Slg. 1983, 947), daß die Maßnahmen eines Mitgliedstaats zum Verbraucherschutz bzw. zum Schutz des lauteren Handelsverkehrs von den Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen unter wertenden Gesichtspunkten — nämlich der Angemessenheit zum Schutz des Verbrauchers und des lauteren Wettbewerbs — abgegrenzt würden, wobei zunächst die Reichweite der Maßnahme und die damit verbundene Beeinträchtigung des Warenverkehrs in der Gemeinschaft geprüft werde.

b) 4. im Hinblick auf die Literatur

Wenn auch in der Literatur keine einhellige Meinung darüber bestehe, was die Kriterien einer Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen seien, so wird nach Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Kriterium der Marktbeeinträchtigung in der Literatur doch stets große Bedeutung eingeräumt.

c) Unter Berücksichtigung der so herausgearbeiteten Definition stelle §17 der Wein-Verordnung keine Maßnahme gleicher Wirkung dar

c) 1. im Hinblick auf den Vertrag

Nach Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt die streitige Regelung weder effektiv noch potentiell eine Beeinträchtigung des Warenverkehrs im Sinne des Artikels 30 des Vertrages dar, da sie lediglich die Benutzung einer mittelbaren Herkunftskennzeichnung für Wein aus einem begrenzten geographischen Gebiet mit charakteristischen Eigenschaften für andere in- und ausländische Weine untersage.

Die Vorschrift beschränke damit weder die Vermarktung von Wein aus irgendeinem Weinbaugebiet in der Gemeinschaft noch die Abfüllung und Vermarktung von Wein aus beliebigen Anbaugebieten in den gängigen und üblichen Emballagen oder in dafür besonders geschaffenen Emballagen.

Die Artikel 30 ff. des Vertrages schützten allein den lauteren Handelsverkehr in der Gemeinschaft und nicht etwa einen durch Täuschungen und irreführende Aufmachung oder durch unzulässige Verwendung geographischer Herkunftszeichen möglichen Warenverkehr.

Eine solche Auslegung werde im übrigen durch die Präambel und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bestätigt.

c) 2. im Hinblick auf die Richtlinie 70/50/EWG

Die streitige Regelung gelte unterschiedslos für inländische und ausländische Waren und sei daher nach dem achten Erwägungssatz der Richtlinie dem Grundsatz nach zulässig.

Die deutsche Regelung habe auch keine Wirkung, die über die Eigenwirkung der Regelung — nämlich den Schutz der herkömmlichen Bocksbeutelflasche als mittelbare Herkunftsangabe — hinausgehe. Sie behindere keinen Wein aus anderen Anbaugebieten in der Gemeinschaft bei der Vermarktung und mache auch nicht Einfuhren unmöglich oder schwieriger oder kostspieliger gegenüber dem Absatz inländischer Erzeugnisse.

Schließlich stimmten die deutschen weinrechtlichen Vorschriften mit Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s der Richtlinie überein, der festlege, daß nationale Vorschriften, die Produkten eine Bezeichnung vorbehalten, die Ursprungs- oder Herkunftsangaben darstellen und damit auf die Herkunft aus dem bestimmten Gebiet hinweisen, keine Maßnahmen gleicher Wirkung seien.

Das Verbot solchen unlauteren Wettbewerbs sei übrigens sowohl im innerstaatlichen Recht aller Mitgliedstaaten als auch in internationalen Vereinbarungen, wie zum Beispiel den zwischen Mitgliedstaaten der EG geschlossenen zweiseitigen Verträgen zum Schutz von Herkunfts- und Ursprungsangaben und im Madrider Abkommen vom 14. April 1981 betreffend die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben (Lissabonner Fassung vom 31.10.1958 mit Stockholmer Zusatzvereinbarung vom 14.7.1967), niedergelegt.

c) 3. im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes

Die streitige Vorschrift behindere nicht den nach dem Vertrag allein geschützten lauteren Handelsverkehr, sondern schließe lediglich ein unlauteres Verhalten, wie es die Benutzung einer mittelbaren Herkunftsangabe für andere Produkte aus anderen Gebieten darstelle, aus.

Die Maßnahme sei also im Sinne des Urteils in der Rechtssache Dassonville sinnvoll, weil die Verhinderung von Irreführung und Täuschung stets sinnvoll sei. Die Maßnahme bezwecke auch den Schutz des lauteren Handelsverkehrs im Sinne des Urteils in der Rechtssache 113/80 (Irlandsouvenirs).

Schließlich stehe die streitige Regelung auch nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck. Angesichts der in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Umfragen würde nämlich ein bloßer Etikettenhinweis mit Wortbezeichnung die Irreführung bei Verwendung der herkömmlichen Bocksbeutelflasche für andere Weine nicht ausschließen.

Darüber hinaus würde durch eine solche Praxis ein Widerspruch zwischen dem Hinweis, der mit der Form der Flasche verbunden sei, die eine mittelbare Herkunftsangabe für das Produkt darstelle, und mit dem Hinweis, der durch ein Etikett mit Wortangabe usw. gemacht werde, hervorgerufen werden.

Nach Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zeigen die vorstehenden Ausführungen, daß die streitige Regelung auch nicht durch eine andere, den innergemeinschaftlichen Warenverkehr weniger beschränkende Regelung ersetzt werden könne.

d) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fügt hinzu, die Auffassung, daß die streitige Regelung keine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstelle, finde in den Vorarbeiten der Kommission im Zusammenhang mit der Weinregelung in der Gemeinschaft eine Bestätigung.

Nach einer detaillierten Darlegung der von der Kommission ausgearbeiteten Verordnungsentwürfe zum Schutz der Verwendung der Bocksbeutelflasche einerseits und ihrer eigenen Initiativen in diesem Sinne andererseits behauptet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Kommission sei seit langem mit der streitigen Regelung vertraut und habe sie nie als eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 gewertet. Anderenfalls wäre die Kommission nämlich längst gegen diese Regelung eingeschritten. Auch die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage Nr. 998/80 bestätige im übrigen diese These (Antwort von Herrn Gundelach vom 4.12.1980, ABl. C 338 vom 29.12.1980, S. 5).

2. § 17 der deutschen Wein-Verordnung sei jedenfalls im Hinblick auf Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt

Einleitend betont die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß ihrer Ansicht nach eine abschließende gemeinschaftsrechtliche Regelung, die für die nationale Maßnahme die Berufung auf Artikel 36 ausschließen würde, zur Zeit nicht bestehe.

Die anwendbare gemeinschaftsrechtliche Regelung (Verordnungen Nr. 337/79, Nr. 354/79 und Nr. 355/79) enthalte nur allgemeine Regelungen, die eine Vermarktung mit irreführenden Bezeichnungen und Aufmachungen untersagten; es bestehe jedoch keine gemeinschaftsrechtliche Regelung hinsichtlich der besonderen Situation der irreführenden Aufmachung in herkömmlichen Bocksbeutelflaschen als mittelbarer Herkunftsbezeichnung.

Ebenso bestehe keine gemeinschaftsrechtliche Regelung hinsichtlich der bei irreführender Aufmachung anwendbaren Sanktionen, so daß auch die in den deutschen Weinrechtsvorschriften und nach dem Privatrecht der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Sanktionsregelungen nicht durch Gemeinschaftsregelungen ausgeschlossen seien.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, daß jedenfalls die fragliche weinrechtliche Regelung durch Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt sei, da sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums bestehe und nicht als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder zur verschleierten Handelsbeschränkung zwischen den Mitgliedstaaten angesehen werden könne.

a) Die Gründe der öffentlichen Ordnung

a) 1. Nach Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gehört ihre weinrechtliche Regelung ungeachtet mancher Unklarheiten darüber, wie der Begriff der öffentlichen Ordnung in Artikel 36 bestimmt werde, schon deshalb dazu, weil die Regelung mit Strafsanktionen versehen sei.

Dadurch, daß ein Staat an ein Verhalten einen staatlichen Strafanspruch knüpfe, werde die jeweilige rechtliche Regelung zu einem Teil seiner öffentlichen Ordnung.

a) 2. Darüber hinaus sei die deutsche weinrechtliche Regelung, falls auch der Verbraucherschutz zur öffentlichen Ordnung gerechnet werde — wie in der Entscheidung in der Rechtssache Dassonville und insoweit anders als später zum Beispiel in der Entscheidung in der Rechtssache Irlandsouvenirs —, auch insoweit gerechtfertigt.

Zur Unterstützung dieser These verweist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf die unter l.b) entwikkelte Argumentation und behauptet, der Verbraucher, der auch nur irgendwie von der herkömmlichen Bocksbeutelflasche als mittelbarer Herkunftsangabe für Wein aus Franken gehört habe, könne sich von einem flüchtigen Eindruck leiten lassen und durch diese Aufmachung getäuscht werden.

a) 3. Soweit zur öffentlichen Ordnung auch die Lauterkeit des Handelsverkehrs gerechnet werde, sei § 17 der Wein-Verordnung auch insoweit gerechtfertigt.

Zur Unterstützung dieser These wiederholt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihre unter l.b) entwickelte Argumentation.

b) Die Rechtfertigung durch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums

Zum ersten vertritt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Ansicht, die Aufmachung des Weins mit der herkömmlichen Bocksbeutelflasche als mittelbarer Herkunftsbezeichnung sei ein gewerbliches oder kommerzielles Eigentum der Weinerzeuger in dem geographisch bestimmten Gebiet, auf das das Kennzeichen hinweise.

Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung vom 14.7.1967) rechne nämlich in Artikel 1 auch Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen ausdrücklich zum gewerblichen Eigentum.

Außer der mittelbaren Herkunftsbezeichnung für ein begrenztes geographisches Gebiet und dem dort gewonnenen charakteristischen Wein umfasse dieser Schutz auch die Tätigkeit jedes Erzeugers in diesem Gebiet im eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Zum gewerblichen oder kommerziellen Eigentum im Sinne des Gemeinschaftsrechts gehörten aber sowohl Herkunftsund Ursprungszeichen wie auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Da § 17 der Wein-Verordnung beides schütze, sei diese Vorschrift also auch nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt.

Nach Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann nämlich grundsätzlich nicht bezweifelt werden, daß auch Flaschenformen als solche Gegenstand eines Ausschließlichkeitsrechts sein können, das andere als die Berechtigten von der Benutzung dieser Flaschenform ausschließe.

Solche Formen sollten auch nach dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Gemeinschaftsmarke als Warenzeichen zugelassen werden.

Die Kennzeichenkraft der Herkunftsangabe würde nämlich durch die Verwendung derselben Angabe mit unterscheidenden Zusätzen durch nicht berechtigte Dritte beeinträchtigt. Das Kennzeichen würde somit in seinem Bestand betroffen.

Zum zweiten führt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland aus, für die Vereinigung Frankenwein-Frankenland e.V. sei seit dem 4. Juni 1978 ein Verbandszeichen eingetragen, das die Wiedergabe einer herkömmlichen Bocksbeutelflasche mit einem bestimmten Bild-Etikett enthalte. Das Verbandszeichen sei also zusammengesetzt, weil nach dem deutschen Warenzeichengesetz im Gegensatz zu dem von der Kommission vorgeschlagenen Gemeinschaftsmarkenrecht dreidimensionale Formen nicht als Warenzeichen eingetragen werden könnten.

Folglich würde auch das genannte deutsche Verbandszeichen in seinem Wert beeinträchtigt werden, wenn der herkömmliche Bocksbeutel für Wein anderer Herkunft benutzt werden dürfte.

c) Nichtvorliegen einer willkürlichen Diskriminiertmg und einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland macht geltend, die streitige Regelung diskriminiere ausländische Produkte im Vergleich zu inländischen nicht; da sie für alle Marktteilnehmer, gleich welcher Nationalität gelte, könne sie auch nicht als eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten angesehen werden.

Diese Regelung, die lediglich bezwecke, den lauteren Warenverkehr und die Verbraucherinteressen zu schützen, beschränke im übrigen nicht den Handel mit Weinen zwischen den Mitgliedstaaten in den üblichen oder besonders gestalteten Emballagen.

Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, daß die Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten sind:

1. § 17 der Wein-Verordnung vom 15. Juli 1971 kommt in seiner Wirkung nicht einer nach Artikel 30 EWG-Vertrag unzulässigen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung gleich.

2. Hilfsweise — und nur für den Fall der Bejahung der ersten Frage — ist die zweite Frage dahin zu beantworten, daß § 17 der Wein-Verordnung im vorliegenden Fall zum Schutz der in Artikel 36 EWG-Vertrag genannten Rechtsgüter gerechtfertigt ist.

C — Erklärungen der Regierung der Italienischen Republik

Nach Ansicht der italienischen Regierung kommt § 17 der Wein-Verordnung in seiner Wirkung einer nach Artikel 30 EWG-Vertrag unzulässigen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung gleich, die auch nicht unter die Bestimmungen des Artikel 36 EWG-Vertrag falle.

1. Eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag unzulässige mengenmäßige Einfuhrbeschränkung

Erstens verbiete die streitige Vorschrift die Verwendung der Bocksbeutelflasche sowohl für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Weine als auch für deutsche Weine aus anderen Anbaugebieten.

Zweitens, auch wenn die streitige Vorschrift den Import von Wein aus anderen Mitgliedsländern in keinerlei Weise verbiete, so verhindere sie doch den Absatz solcher Weine in der Bundesrepublik Deutschland, falls sie in den Bocksbeutelflaschen ähnlichen Flaschen zum Verkauf angeboten würden, also in einer Aufmachung, in der diese Weine im Produktions- und Ausfuhrland rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden seien.

Drittens beruft sich die Regierung der Italienischen Republik auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach in den Anwendungsbereich von Artikel 30 EWG-Vertrag nationale Maßnahmen fielen, die für den Absatz eine bestimmte Aufmachung der Ware vorschrieben (Urteil vom 19.2.1981 in der Rechtssache 130/80, Kelderman, Sig. 527; Urteil vom 10.11.1982 in der Rechtssache 261/81, Walter Rau, Sig. 3961).

2. Die streitige Vorschrift könne nicht unter die in Artikel 36 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen fallen

Nach Ansicht der Regierung der Italienischen Republik ist es wahrscheinlich, daß sich das nationale Gericht auf den Verbraucherschutz und den Schutz des lauteren Handelsverkehrs beziehen wollte, wenn auch der Vorlagebeschluß hier nicht sehr genau sei.

Im vorliegenden Fall liegen jedoch nach Ansicht der italienischen Regierung keine solchen Möglichkeiten einer Ausnahme vor.

a) Erstens stehe fest, daß die Bocksbeutelflasche in Italien, besonders in Südtirol, eine mehr als hundertjährige Tradition habe.

Wie der Gerichtshof jedoch in seinem Urteil vom 15. März 1983 (Rechtssache 319/81, Kommission und Vereinigtes Königreich/Italien, Slg. 1983, 601) entschieden habe, sei es notwendig, die Marktverhältnisse nicht erstarren zu lassen; es sei also nicht möglich, die fragliche Maßnahme allein mit Blick auf den deutschen Verbraucher zu rechtfertigen.

b) Zweitens sind nach Ansicht der italienischen Regierung, auch wenn die Flaschenform dem Verbraucher die Identifizierung der Weinsorte erleichtern könne, zu diesem Zweck gleichwohl die Angaben auf dem Flaschenetikett maßgeblich. Nun sei aber auf diesem Gebiet gegenwärtig eine detaillierte gemeinschaftliche Regelung über die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste in Kraft, die unter anderem gerade den Zweck habe, eine sichere und schnelle Identifizierung der verschiedenen Weinsorten durch den Verbraucher zu gewährleisten und jede Verwechselungsgefahr zu vermeiden.

Wenn also ein in der Gemeinschaft gewonnener Wein dieser gemeinschaftlichen Regelung entspreche, dürfe er in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt vermarktet werden, ohne daß diese Freiheit des Warenverkehrs durch nationale Maßnahmen, die die Flaschenform betreffen, gehemmt werden könne.

Dieses Argument werde durch die Prüfung des Artikels 18 der Verordnung Nr. 997/81 bestätigt, der nämlich die Verwendung der flûte d'Alsace genannten Flasche hinsichtlich der auf französischem Hoheitsgebiet gewonnenen Weine bestimmten Qualitätsweinen b. A. vorbehalte, jedoch keineswegs die Verwendung einer solchen Flaschenart für die Abfüllung in anderen Mitgliedstaaten gewonnener Weine ausschließe.

Hieraus schließt die Regierung der Italienischen Republik, nach der gemeinschaftlichen Regelung würden der Verbraucherschutz und die Lauterkeit des Handelsverkehrs vor allem durch die Beachtung der Angaben und Aufschriften auf dem Etikett gewahrt, abweichende, durch nationales Recht einseitig festgelegte Schutzmaßnahmen könnten also, selbst wenn diese verhältnismäßiger als die des § 17 der deutschen Wein-Verordnung wären, nicht erlaubt sein.

Aus diesen Gründen schlägt die italienische Regierung vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:

Eine nationale Maßnahme, wie sie in § 17 der Wein-Verordnung vorgesehen ist, stellt eine von Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar; eine solche Maßnahme kann weder im Sinne des folgenden Artikels 36 noch aus Gründen der Lauterkeit des Handelsverkehrs oder des Verbraucherschutzes als gerechtfertigt angesehen werden.

D — Erklärungen der Kommission

1. Die Kommission gibt einleitend die anwendbare einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelung und die deutschen innerstaatlichen Rechtsvorschriften wieder

a) Die Gemeinschafisregelnng

Im Rahmen der gemeinsamen Weinmarktordnung seien 1974 allgemeine Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste erlassen worden (Verordnung Nr. 2133/74 des Rates vom 8.8.1974, ersetzt durch die Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5.2.1979, ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 99). Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b der letzteren bestimme, daß die Verwendung der Behältnisse ... von noch festzulegenden Bedingungen abhängig gemacht werden [kann], durch die insbesondere: ... b)die Unterscheidung der Qualität und des Ursprungs der Erzeugnisse sichergestellt werden soll.

Ferner sei die zur Durchführung der Verordnung Nr. 2133/74 ergangene Verordnung Nr. 1608/76 der Kommission durch die Verordnung Nr. 997/81 der Kommission vom 26. März 1981 über die Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung von Weinen und Traubenmosten (ABl. L 106 vom 16.4.1981, S. 1) ersetzt worden.

Kraft Gemeinschaftsrechts sei gegenwärtig als einzige Flaschenform die flûte d'Alsace geschützt, und zwar durch Artikel 18 der erwähnten Verordnung Nr. 997/81, die jedoch die flûte d'Alsace nur insoweit schütze, als sie hinsichtlich der auf dem französischen Hoheitsgebiet gewonnenen Weine bestimmten Qualitätsweinen vorbehalten werde.

Daraus ergibt sich nach Ansicht der Kommission, daß für die auf den Hoheitsgebieten anderer Mitgliedstaaten oder von Drittländern geernteten Weine ohne weiteres die flûte d'Alsace verwendet werden darf und diese Weine auch in Frankreich vermarktet werden dürfen.

Die Kommission weist darauf hin, daß sie anläßlich der Verabschiedung dieser Durchführungsbestimmungen mehrere Vorschläge zum Schutz der Bocksbeutelflaschen eingebracht habe.

Einer dieser Vorschläge habe zwar die Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, nicht aber die der deutschen Regierung gefunden, und nach Rückzug dieses Vorschlags hätten weitere Verhandlungen über diese Frage stattgefunden, aber nicht zu greifbaren Ergebnissen geführt.

b) Das nationale deutsche Recht

Die Kommission ruft die Bestimmungen des § 17 der Wein-Verordnung und die Urteile des Bundesgerichtshofes, die den Umfang des Schutzes des Bocksbeutels präzisierten, in Erinnerung.

Die Kommission schließt daraus, daß die Besonderheit der deutschen Schutzbestimmung für den Bocksbeutel darin bestehe, daß sie die Erzeuger einer ganzen Region auf dem deutschen Markt gegen Konkurrenten aus allen anderen Weinbaugebieten schütze.

Damit gehe dieser Schutz erheblich über das hinaus, was einzelne Erzeuger über das Geschmacksmuster- oder das Warenzeichenrecht für die Ausstattung oder die Form bestimmter Weinflaschen erreichen könnten.

Bei einem solchen individuellen Schutz auf der Grundlage einer Anmeldung bestehe nämlich nur ein zivilrechtlicher Abwehranspruch gegen unrechtmäßige Benutzung des Bocksbeutels.

2. In erster Linie ist die Kommission der Auffassung, daß eine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Erlaß solcher Regeln wie der des § 17 der deutschen Wein-Verordnung nicht mehr bestehe, da inzwischen vorrangige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen im Rahmen der gemeinsamen Weinmarktordnung vorlägen

Obwohl das vorlegende Gericht sich darauf beschränkt habe, nach der Vereinbarkeit der streitigen Vorschriften mit den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag zu fragen, scheint es nach Ansicht der Kommission im Rahmen der in Artikel 177 EWG-Vertrag vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten und dem Gerichtshof erforderlich, dem vorlegenden Gericht ein vollständiges Bild der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu vermitteln.

Zur Unterstützung ihrer Auffassung entwickelt die Kommission eine vierstufige Argumentation.

a) Sie macht zunächst geltend, Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 des Rates über die gemeinsame Marktordnung für Wein (ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 1) lege fest, daß der Rat erforderlichenfalls die Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Marktorganisation fallenden Erzeugnisse erlasse; nach Unterabsatz 2 dieser Bestimmung [gelten] bis zum Beginn der Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Regeln ... auf diesem Gebiet die von den Mitgliedstaaten erlassenen Regeln.

Daraus folgt nach Auffassung der Kommission, daß die Gemeinschaftsregelung nach ihrem Inkrafttreten die Fortgeltung nationaler Vorschriften auf demselben Gebiet ausschließe, soweit das Gemeinschaftsrecht nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehe.

Nachdem erstmals in der Verordnung Nr. 2133/74 allgemeine Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste erlassen worden seien, die durch die Durchführungsbestimmungen der Verordnung Nr. 1608/76 vervollständigt worden seien, sei es somit Sache des Gemeinschaftsrechts geworden, über die — gegebenenfalls vorläufige — Beibehaltung der in diesem Bereich bestehenden nationalen Vorschriften zu entscheiden.

b) Sodann betont die Kommission zur Frage der Zuständigkeit für Vorschriften über die Verwendung der Behältnisse zur Unterscheidung der Qualität und des Ursprungs von Weinen, daß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 355/79 darüber hinaus eine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlaß gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen enthalte.

Diese Ermächtigung habe die Kommission durch Erlaß der Verordnung Nr. 997/81, durch die die Verordnung Nr. 1608/76 ersetzt worden sei, inzwischen ausgeschöpft.

Die Kommission sieht eine doppelte Bestätigung für diese Behauptung erstens in der Tatsache, daß Artikel 18 der Verordnung Nr. 997/81 eine Schutzbestimmung zugunsten der flûte d'Alsace enthalte, und zweitens in der Tatsache, daß die Verhandlungen über den Schutz der Bocksbeutelflasche im Rahmen der Weinmarktordnung stattgefunden hätten und bis heute fortgeführt würden.

c) Ferner erklärt die Kommission unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und vor allem das Urteil vom 29. November 1978 (Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board, Slg. S. 2347), die Überlegung, daß der Zugang zu den Märkten, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterlägen, zur Erreichung der in Artikel 39 EWG-Vertrag niedergelegten Ziele allen Erzeugern offenstehen müsse, die die von der Gemeinschaft aufgestellten Marktregeln beachteten, führe zu demselben Ergebnis.

Daher seien die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, den Zugang zum Markt strengeren Vorschriften zu unterwerfen, als durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht vorgesehen.

Dies sei jedoch bei § 17 der Wein-Verordnung in Verbindung mit § 67 des deutschen Weingesetzes der Fall, da diese Vorschriften die Verwendung der Bocksbeutelflasche einschränkten und jede Zuwiderhandlung unter Strafe stellten und folglich den Zugang zu den Märkten in einer Weise beschränkten, die in den einschlägigen Vorschriften über die gemeinsame Weinmarktordnung nicht vorgesehen oder zugelassen sei.

d) Schließlich weist die Kommission darauf hin, daß das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der gemeinsamen Weinmarktordnung die Belange der Lauterkeit des Handelsverkehrs sowie des Verbraucherschutzes schon berücksichtige, wie auch der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Februar 1981 (Rechtssache 56/80, Weigand, Slg. S. 583) entschieden habe.

Die erwähnten Verordnungen legten genauestens alle Normen für die Etikettierung fest, und der Gerichtshof messe gerade diesen Vorschriften zum Zwecke der Gewährleistung eines lauteren Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes ausschlaggebende Bedeutung bei, wie er in seinem Urteil vom 10. November 1982 (Rechtssache 261/81, Walter Rau) entschieden habe.

Nach Auffassung der Kommission ist deshalb davon auszugehen, daß die vorhandenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften abschließenden Charakter haben und daß daneben für einzelstaatliche Regelungen zum Schutze der erwähnten Rechtsgüter kein Raum ist.

Eine Erweiterung der schon in bezug auf die flûte d'Alsace bestehenden Vorschriften zur Gewährleistung eines besseren Schutzes des Bocksbeutels könne also nur auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene bei gleichzeitiger Berücksichtigung der berechtigten Interessen anderer Verwender dieser Flaschenform erfolgen.

Nach Ansicht der Kommission sind die Mitgliedstaaten für den Erlaß und für die Beibehaltung von Vorschriften über die Verwendung der Behältnisse zur Unterscheidung der Qualität und des Ursprungs von Weinen also nicht mehr befugt.

3. Überlegungen zu den vom vorlegenden Gericht im einzelnen gestellten Fragen stellt die Kommission also nur noch hilfsweise an

Ihrer Ansicht nach ist nämlich die Frage der Vereinbarkeit marktregelnder staatlicher Maßnahmen mit den Vorschriften des Vertrages im Falle von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine gemeinsame Marktordnung gilt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 6.11.1979, verbundene Rechtssachen 16 bis 20/79, Danis, Slg. S. 3327) in erster Linie im Hinblick auf diese Organisation zu beurteilen.

a) Zur Anwendung von Artikel 30 des Vertrages

Die Kommission führt aus, § 17 Wein-Verordnung in der Auslegung, die ihm das vorlegende Gericht offenbar zu geben beabsichtige und die im übrigen möglicherweise nicht mit der des Bundesgerichtshofes in Einklang stehe, sei auch auf Wein mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten anzuwenden, der in Flaschen abgefüllt worden sei, die den fränkischen Bocksbeutelflaschen stark ähnelten.

So verstanden, enthalte diese Vorschrift ein Vermarktungsverbot für ausländische Erzeuger, die Wein in die Bundesrepublik Deutschland ausführen wollten, der in derartige Flaschen abgefüllt worden sei.

Andere Mitgliedstaaten, insbesondere Italien, ließen aber zu, daß der Wein — unabhängig von seinem Anbaugebiet — in solchen Flaschen auf den Markt gebracht werde.

Die Kommission folgert hieraus, die Erzeuger dieser Mitgliedstaaten, die ihren Wein in solche Flaschen abfüllten, müßten daher eine Sonderabfüllung für den deutschen Markt vorsehen, wenn sie in die Bundesrepublik Deutschland ausführen wollten. Die Verpflichtung zu einer solchen Sonderabfüllung würde für diese Erzeuger mit zusätzlichen Kosten verbunden sein.

Diese zusätzliche Belastung könne sie möglicherweise dazu veranlassen, auf Ausfuhren in dieses Land zu verzichten, und zu einer Abschottung des deutschen Marktes führen.

Die Kommission fügt hinzu, es stehe den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 EWG-Vertrag nicht frei, einseitig Vorschriften für die Aufmachung des aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Weins zu erlassen, die in ihrer Wirkung einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung gleichkämen.

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 20.2.1979, Rechtssache 120/78, Rewe, Slg. S. 649; Urteil vom 17.6.1981, Rechtssache 113/80, Kommission/Irland, Slg. S. 1625, und Rechtssache 261/81, Rau, schon zitiert) ist die Kommission der Auffassung, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahme handele, die geeignet sei, die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, jetzt oder in Zukunft zu behindern, und daß die streitige Regelung demnach eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstelle, soweit sie nicht durch ein zwingendes Erfordernis im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes gerechtfertigt sei.

Die Kommission prüft anschließend, ob zwingende Erfordernisse der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Schutzes der Verbraucher vor Irreführung den Erlaß der Vorschrift rechtfertigen könnten.

Sie betont, es sei ein legitimes Anliegen eines Mitgliedstaats, auf seinem Hoheitsgebiet die Täuschung der Öffentlichkeit zu unterbinden: dieses Anliegen dürfe jedoch nicht zu einseitigen Maßnahmen führen, die den freien Warenverkehr mehr als erforderlich behinderten.

Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn das gleiche Ziel auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden könne.

Die Kommission stellt hierzu jedoch fest, daß entsprechende Anforderungen bei der Etikettierung der Erzeugnisse ausreichend seien, um das angestrebte Ziel, nämlich den Schutz der Verbraucher, zu erreichen.

Auch wenn die in dem Verfahren gegen Herrn Prantl beanstandeten Flaschen, soweit es ihre Form betreffe, starke Ähnlichkeit mit fränkischen Bocksbeutelflaschen hätten, so ergebe sich im vorliegenden Fall doch aus dem Vorlagebeschluß, daß aus der Etikettierung alle zweckdienlichen Angaben für den Verbraucher hervorgingen.

Hieraus zieht die Kommission die Schlußfolgerung, daß unter diesen Voraussetzungen weder die Lauterkeit des Handelsverkehrs noch der Verbraucherschutz es rechtfertigen, daß ein Mitgliedstaat für den aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Wein einseitige Bestimmungen über die Form der Flaschen erlasse.

b) Zur Anwendung von Artikel 36 EWG-Vertrag

Die Kommission weist darauf hin, daß die Bestimmungen des Artikels 36 des Vertrages eng auszulegen und auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien, da die Lauterkeit des Handelsverkehrs und der Verbraucherschutz nicht zu den in Artikel 36 genannten Ausnahmen gehörten, sondern unmittelbar im Rahmen der Anwendung des Artikels 30 EWG-Vertrag zu beachten seien (Urteil des Gerichtshofes vom 10.6.1981, Rechtssache 113/80, Kommission/Irland, Slg. S. 1625).

c) Schlußfolgerung

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, auf die Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu antworten:

1. Die Zuständigkeit zum Erlaß von Vorschriften über die Verwendung der Behältnisse zur Unterscheidung der Qualität und des Ursprungs von Weinen liegt gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 355/79, der den gleichlautenden Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2133/74 ersetzt, bei der Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten sind jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1608/76, die inzwischen durch die Verordnung (EWG) Nr. 997/81 ersetzt wurde, nicht mehr befugt, auf diesem Gebiet nationale Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die in den einschlägigen Bestimmungen über die gemeinsame Weinmarktordnung nicht vorgesehen oder zugelassen sind.

2. Unabhängig von der Zuständigkeitsfrage ist es als eine durch Artikel 30 EWG-Vertrag untersagte Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung zu betrachten, wenn ein Mitgliedstaat einseitig eine Handelsregelung trifft, der zufolge die Vermarktung von Wein in Flaschen einer bestimmten Form den Qualitätsweinen eines oder mehrerer Anbaugebiete dieses Mitgliedstaats vorbehalten wird. Eine solche Maßnahme kann nicht als zwingend erforderlich angesehen werden, um die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den Schutz der Verbraucher vor Irreführung zu gewährleisten, da diese Ziele durch die Etikettierung in einer den freien Warenverkehr weniger behindernden Weise erreicht werden können.

3. Artikel 36 EWG-Vertrag vermag nationale Regelungen, die den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten einschränken, nur dann zu rechtfertigen, wenn eine der in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Ausnahmen vorliegt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einzelstaatliche Regelungen, die zur Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs oder aus Gründen des Verbraucherschutzes erlassen wurden.

III — Beantwortung der vom Gerichtshof gestellten Fragen

A — Antworten der Kommission

1. Auf die erste Frage nach den Ergebnissen der von der Kommission angestellten Nachforschungen darüber, ob in anderen Mitgliedstaaten vergleichbare, durch das innerstaatliche Recht anerkannte Maßnahmen oder Bräuche bestehen, hat die Kommission an erster Stelle eine italienische Regelung zum Schutz der Pulcianella-Flasche, der Marsala-Flasche und der toskanischen Chianti-Flasche, die die Verwendung dieser Flaschen oder Behältnisse bestimmten Weinen vorbehält, und an zweiter Stelle das Bestehen einer französischen Regelung, deren Vorschriften die Clavelin-Flasche schützen, angeführt.

Als Antwort auf die zweite Frage danach, welche Arbeiten bis jetzt durchgeführt und welche Verhandlungen bis jetzt geführt worden seien, um einen Schutz des Bocksbeutels, zu gewährleisten, hat die Kommission einen vollständigen Abriß der Verhandlungen und sonstigen Bemühungen gegeben, die von 1974 bis 1983 mit dem Ziel erfolgt seien, zu einem Schutz der Bocksbeutelflasche zu gelangen. Zusammenfassend stellt sie fest, die Verhandlungen über den Schutz der Bocksbeutelflasche seien bei an sich guten Aussichten auf eine Einigung im Jahr 1976 an der damaligen deutschen Verhandlungsposition gescheitert. Die späteren Einigungsversuche, insbesondere im Jahr 1980, hätten gezeigt, daß sich die Position anderer interessierter Mitgliedstaaten ebenfalls verhärtet hätten, so daß es inzwischen nicht mehr möglich gewesen sei, zu einer Einigung zu gelangen.

B — Antworten der Regierimg der Bundesrepublik Deutschland

1. Zum Zweck der Vereinigung Frankenwein-Frankenland e. V.

Der Zweck dieses Vereins sei die Werbung für den Frankenwein und sein Weinbaugebiet — ebenso auch die Wahrung des Rechts zur alleinigen Benutzung des Bocksbeutels zur Abfüllung von Frankenwein.

2. Zu den Gründen, aus denen diese Vereinigung ein Verbandszeichen hat eintragen lassen

Die Verwendung der Bocksbeutelflasche für Wein anderer Provenienz stelle einen Verstoß gegen § 3 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 dar. Da § 3 dieses Gesetzes kein Ausschließlichkeitsrecht gebe und die Voraussetzungen im Einzelfall nachgewiesen werden müßten, erleichtere ein Verbandszeichen in gewissem Umfang das Vorgehen gegen unlautere Wettbewerber. Die Anmeldung des Zeichens sei also in der Hoffnung erfolgt, in Zukunft über den Warenzeichenschutz die Prozeßführung ökonomischer und einfacher zu gestalten.

3. Zu den deutschen Rechtsvorschriften, nach denen die Vereinigung dieses Verbandszeichen hat eintragen lassen

Nach den §§17 ff. des deutschen Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 könne für rechtsfähige Verbände, die gewerbliche Zwecke verfolgten, ein Verbandszeichen eingetragen werden. Für die Verbandszeichen gölten die Vorschriften über Warenzeichen, soweit nicht in den §§ 17 bis 23 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb etwas anderes bestimmt sei.

Das Verbandszeichen diene jedoch nicht der Kennzeichnung der Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, sondern der Kennzeichnung der Waren aller Verbandsmitglieder. Dies setze nach deutschem Recht voraus, daß das Zeichen flächenmäßig sei, da das deutsche Recht keinen Warenzeichenschutz bei dreidimensionalen Gebilden kenne.

Die Bocksbeutelflasche sei daher nicht als Flasche, sondern nur als flächenmäßige Abbildung schutzfähig.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 6. Dezember 1983 haben Herr Prantl, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H. G. Strohm, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Professor Dr. Dr. Rudolf Lukes als Bevollmächtigten, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Avvocato dello stato I. M. Braguglia als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Bernhard Jansen als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. Januar 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Landgericht München II hat mit Beschluß vom 12. Januar 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob § 17 der deutschen Verordnung über Wein, Likörwein und weinhaltige Getränke vom 15. Juli 1971 (Bundesgesetzblatt 1971, Teil I, S. 926) — im folgenden: Wein-Verordnung — mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen den italienischen Getränkehändler Karl Prantl, dem zur Last gelegt wird, in der Zeit vom 3. Dezember 1980 bis 10. September 1981 fortgesetzt handelnd italienischen Rotwein der Kellerei Martini in Girlan (Provinz Bozen) unter mißbräuchlicher Verwendung der sogenannten Bocksbeutelflaschen in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt sowie vorrätig gehalten und verkauft zu haben.

3 Die sogenannte Bocksbeutelflasche hat eine charakteristische, bauchigrunde Form. In dieser Flasche werden die Qualitätsweine b. A. aus Franken, dem sogenannten badischen Frankenland und aus vier mittelbadischen Gemeinden in den Verkehr gebracht. In Franken wird diese Flasche herkömmlich seit mehreren Jahrhunderten benutzt.

4 In der italienischen Provinz Bozen hat die Verwendung von Flaschen vom Typ des Bocksbeutels ebenfalls eine mehr als hundertjährige Tradition. Die traditionelle italienische Flasche ist etwas runder als der fränkische Bocksbeutel und hat einen etwas kürzeren Hals.

5 § 17 der deutschen Wein-Verordnung in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung bestimmt:

In Bocksbeutelflaschen herkömmlicher Art darf nur Qualitätswein b. A. aus dem bestimmten Anbaugebiet Franken, aus dem badischen Taubertal und dem Schüpfergrund sowie aus den Gemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt abgefüllt in den Verkehr gebracht werden.

§ 23 Absatz 2 dieser Verordnung lautet:

Nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 des Weingesetzes wird bestraft, wer entgegen § 17 andere als die dort angegebenen Erzeugnisse in Bocksbeutelflaschen abgefüllt in den Verkehr bringt.

6 Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens wurde am 6. Juli 1982 vom Amtsgericht Miesbach freigesprochen. Das Gericht war der Ansicht, bei den von Herrn Prantl verwendeten Flaschen handele es sich zwar um Bocksbeutelflaschen herkömmlicher Art im Sinne von § 17 der Wein-Verordnung, diese Bestimmung sei jedoch aufgrund der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag nicht anwendbar.

7 Die Staatsanwaltschaft legte gegen diese Entscheidung Berufung zum Landgericht München II ein mit der Begründung, § 17 der Wein-Verordnung enthalte keine gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßende mengenmäßige Einfuhrbeschränkung; im übrigen sei diese Bestimmung im Interesse des Verbraucherschutzes und zum Schutze des lauteren Handelsverkehrs gerechtfertigt.

8 Das Landgericht ist der Ansicht, daß die von Herrn Prantls Firma verwendeten Flaschen in ihrer Form stark der fränkischen Bocksbeutelflasche [ähneln], und es neigt zu der Auffassung, bei diesen Flaschen handele es sich um Bocksbeutelflaschen herkömmlicher Art im Sinne von § 17 der Wein-Verordnung. Es hat jedoch Bedenken, ob diese Bestimmung in bezug auf die Einfuhr von Wein aus einem anderen Mitgliedstaat mit den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag vereinbar ist.

9 Das Landgericht München II hat es deshalb für erforderlich gehalten, vor Erlaß seines Urteils in der Strafsache eine Entscheidung des Gerichtshofes über die folgenden Vorlagefragen herbeizuführen:

1. Kommt § 17 der Verordnung über Wein, Likörwein und weinhaltige Getränke vom 15. Juli 1971 (Wein-Verordnung) in seiner Wirkung einer nach Artikel 30 EWG-Vertrag unzulässigen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung gleich?

2. Ist § 17 der Wein-Verordnung unter den besonderen Voraussetzungen des vorliegenden Falles zum Schutz der in Artikel 36 EWG-Vertrag genannten Rechtsgüter anwendbar?

10 Wie die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Recht bemerkt, kann der Gerichtshof im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag nicht über die Auslegung und die Gültigkeit nationaler Rechtsvorschriften entscheiden. Der Gerichtshof ist jedoch, wie er wiederholt entschieden hat, befugt, dem nationalen Gericht Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die dieses Gericht in die Lage versetzen, die ihm vorliegende Frage selbst zu entscheiden.

11 So verstanden laufen die Vorlagefragen darauf hinaus, ob die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag dahin gehend auszulegen sind, daß sie solchen Bestimmungen, wie sie die streitige nationale Regelung enthält, entgegenstehen.

Zur Geltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

12 Zunächst muß auf die von der Kommission in erster Linie vertretene Auffassung eingegangen werden, im Rahmen einer gemeinsamen Weinmarktordnung gebe es eine erschöpfende gemeinschaftsrechtliche Regelung, die alle notwendigen Vorschriften über die Aufmachung der Weine und die Verwendung bestimmter Behältnisse zur Unterscheidung der Qualität und des Ursprungs von Weinen enthalte. Die Kommission schließt daraus, es lägen nunmehr vorrangige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen vor und die Mitgliedstaaten seien seit dem Inkrafttreten dieser Regelung nicht mehr befugt, innerstaatliche Rechtsvorschriften in diesem Bereich beizubehalten oder zu erlassen.

13 Es ist richtig, daß die Mitgliedstaaten, sobald eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation als abschließend angesehen werden kann, in diesem Bereich keine Zuständigkeit mehr haben, es sei denn, das Gemeinschaftsrecht sieht ausdrücklich etwas anderes vor.

14 Es trifft auch zu, daß zur Zeit der von dem nationalen Gericht zu beurteilenden Ereignisse die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (insbesondere die Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5.2.1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein — ABl. L 54, S. 1 —, die Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5.2.1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste — ABl. L 54, S. 99 —, die Verordnung Nr. 2164/80 der Kommission vom 8.8.1980 zur siebten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1608/76 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste — ABl. L 214, S. 1 — sowie die Verordnung Nr. 997/81 der Kommission vom 26.3.1981 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste — ABl. L 106, S. 1) als eine abschließende Regelung angesehen werden konnten, und zwar vor allem für die Preise und Interventionen, den Handel mit Drittländern, die Regeln für die Erzeugung und für önologische Verfahren sowie in bezug auf die Regeln für die Bezeichnung der Weine und die Etikettierung.

15 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 ausdrücklich bestimmt: Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erforderlichenfalls die Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse. Bis zum Beginn der Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Regeln gelten auf diesem Gebiet die von den Mitgliedstaaten erlassenen Regeln. Die Verordnung Nr. 355/79 enthält insoweit nur die Regelung, daß die Verwendung der Behältnisse von noch festzulegenden Bedingungen abhängig gemacht werden kann, durch die insbesondere die Unterscheidung der Qualität und des Ursprungs der Erzeugnisse sichergestellt werden soll (Artikel 40), und daß Bezeichnung und Aufmachung der Weine nicht geeignet sein dürfen, Verwechslungen über Art, Ursprung und Zusammensetzung des Erzeugnisses hervorzurufen (Artikel 43). Was die Frage eines etwaigen Schutzes bestimmter Flaschenformen betrifft, so wird in Artikel 18 der Verordnung Nr. 997/81 lediglich die Verwendung der flûte d'Alsace genannten Flasche geschützt.

16 Für die gegenüber den grundlegenden Prinzipien einer gemeinsamen Marktorganisation nachrangige Frage der Flaschenform und des Schutzes, den diese Form möglicherweise genießt, kann aus den Vorschriften über den Schutz der flûte d'Alsace genannten Flasche nicht hergeleitet werden, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die ihm durch den erwähnten Artikel 54 übertragene Zuständigkeit ausgeschöpft hätte. Dafür läßt sich auch anführen, daß seit mehreren Jahren auf Gemeinschaftsebene Verhandlungen mit dem Ziel geführt werden, eine Regelung zum Schutz des Bocksbeutels zu treffen, und daß zu diesem Zweck, allerdings ohne Erfolg, mehrere Verordnungsentwürfe ausgearbeitet worden sind. Es ergibt sich demnach, daß die Gemeinschaftsvorschriften, die der flûte d'Alsace genannten Flasche Schutz gewähren, keinen Ausschließlichkeitscharakter besitzen. Folglich gestattet Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 in diesem Bereich die Beibehaltung der von den Mitgliedstaaten erlassenen Regelungen, vorausgesetzt, diese verstoßen nicht gegen die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag.

17 Unter diesen Umständen ist das Hauptvorbringen der Kommission zurückzuweisen. Deshalb müssen die Fragen des nationalen Gerichts nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag beantwortet werden.

Zu Artikel 30 EWG-Vertrag (erste Frage)

18 Mit dieser Frage möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 30 EWG-Vertrag dahin gehend auszulegen ist, daß es eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt, wenn ein Mitgliedstaat auf der Einfuhr von Wein mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat eine Regelung anwendet, die die Benutzung einer spezifischen Flaschenform bestimmten einheimischen Erzeugern vorbehält und alle anderen Anbieter, die eine ähnliche Flasche verwenden, mit Strafe bedroht.

19 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat vorgetragen, die streitige Bestimmung der Wein-Verordnung falle nicht unter Artikel 30 EWG-Vertrag, da sie

keine staatliche Maßnahme darstelle, die geeignet sei, den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr spürbar zu beeinträchtigen;

unterschiedslos für inländische und importierte Erzeugnisse gelte;

allein die Verwendung herkömmlicher Bocksbeutel unter Strafe stelle und deshalb Importeure, die ähnliche Flaschen verwendeten, normalerweise nicht betreffe, wenn deren Flaschen eine von den Originalflaschen auch nur leicht abweichende Form aufwiesen;

im Interesse des Verbraucherschutzes und zum Schutze des lauteren Handelsverkehrs gerechtfertigt sei, denn der herkömmliche Bocksbeutel müsse als eine mittelbare geographische Herkunftsangabe angesehen werden.

20 Es ist erstens daran zu erinnern, daß nach Artikel 30 EWG-Vertrag alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Handel zwischen Mitgliedstaaten verboten sind. Für einen Verstoß gegen dieses Verbot genügt es, daß die betreffenden Maßnahmen geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern; eine spürbare Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ist nicht erforderlich.

21 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß, wie bereits mehrfach entschieden worden ist, auch nationale Rechtsvorschriften über die Vermarktung eines Erzeugnisses, die unterschiedslos für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse gelten, unter das Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag fallen, wenn sie in der Praxis Schutzwirkungen entfalten, indem sie eine typische inländische Produktion begünstigen und gewisse Arten von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten entsprechend benachteiligen.

22 Eine Vorschrift wie § 17 der Wein-Verordnung, die die Verwendung einer spezifischen Flaschenform bestimmten Erzeugern einheimischer Weine vorbehält, entfaltet dadurch Schutzwirkungen, daß sie diese Erzeuger gegenüber Erzeugern aus anderen Mitgliedstaaten begünstigt, die ihre Weine herkömmlich in Flaschen identischer oder sehr ähnlicher Form abfüllen.

23 Die Erzeuger des ausführenden Mitgliedstaats müssen, wenn sie ihren Wein in dem Mitgliedstaat absetzen wollen, in dem die im Mittelpunkt des Ausgangsverfahrens stehende Regelung erlassen wurde, ihren Wein für diesen bestimmten Markt in andere Flaschen abfüllen, als sie von ihnen herkömmlich sowohl im Ursprungsland als auch auf dem Markt der übrigen Mitgliedstaaten verwendet werden. Die Vermarktung dieser Weine würde somit erschwert oder verteuert, insbesondere wegen der zusätzlichen Kosten, die dadurch verursacht würden, daß diese Erzeugnisse speziell aufgemacht werden müßten, um so den Anforderungen ihres Bestimmungsmarkts zu entsprechen. Darüber hinaus würde diesen Erzeugern der Handelsvorteil genommen, der für sie darin bestehen kann, daß sie auf dem Markt, für den die fragliche Regelung gilt, die im Ursprungsland oder in der Ursprungsregion herkömmliche Aufmachung verwenden.

24 Es zeigt sich somit, daß eine solche Regelung, obwohl sie unterschiedslos für inländische und eingeführte Erzeugnisse gilt, in der Praxis Schutzwirkungen entfaltet. Sie fällt deshalb unter das Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag.

25 Es ist drittens richtig, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, daß in Ermangelung einer abschließenden gemeinschaftlichen Regelung der Verpakkung eines Erzeugnisses Hemmnisse für den freien Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, hinzunehmen sind, soweit eine solche nationale Regelung, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, dadurch gerechtfertigt werden kann, daß sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen, insbesondere des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs, gerecht zu werden.

26 Es läßt sich im Grundsatz nicht bestreiten, daß Rechtsvorschriften gerechtfertigt sind, mit denen verhindert werden soll, daß der Verbraucher Weine unterschiedlicher Qualität und Herkunft miteinander verwechselt. Dieses Bestreben ist ganz besonders im Hinblick auf Weine anerkennenswert, denn in diesem Bereich spielen Traditionen und Besonderheiten eine große Rolle. Dazu heißt es übrigens in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 355/79: Das Ziel jeder Bezeichnung und Aufmachung muß eine so zutreffende und genaue Unterrichtung sein, wie sie der etwaige Käufer oder die mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung und Überwachung des Handels mit diesen Erzeugnissen betrauten öffentlichen Stellen für ihre Beurteilung benötigen. Zur Erreichung dieses Ziels empfiehlt es sich, geeignete Regeln aufzustellen. Der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung zufolge empfiehlt es sich, die bestmögliche Unterrichtung der Beteiligten anzustreben, wobei unterschiedlichen Gepflogenheiten und Traditionen in den Mitgliedstaaten wie auch in den Drittländern sowie der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen ist.

27 Geht es jedoch darum, ob eine nationale Regelung zum Schutz einer mittelbaren geographischen Herkunftsangabe und im Interesse des Verbraucherschutzes die Vermarktung eingeführter Weine in einer bestimmten Flaschenart verbieten darf, so ist darauf hinzuweisen, daß im System eines Gemeinsamen Marktes der Verbraucherschutz und die Lauterkeit des Handelsverkehrs in bezug auf die Aufmachung der Weine unter allseitiger Achtung lauterer Praktiken und herkömmlicher Übungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleistet werden müssen.

28 Insoweit haben die Erörterungen vor dem Gerichtshof ergeben, daß Flaschen, deren Form mit dem Bocksbeutel identisch ist oder sich von ihm nur in einer für den Verbraucher kaum wahrnehmbaren Weise unterscheidet, herkömmlich zur Vermarktung der Weine aus bestimmten Anbaugebieten Italiens verwendet werden. Das durch eine nationale Regelung in einem Mitgliedstaat gewährte ausschließliche Recht zur Verwendung einer Flaschenart darf also nicht der Einfuhr von Weinen mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat entgegengehalten werden, die nach einer lauteren Praxis und herkömmlicher Übung in diesem Mitgliedstaat in Flaschen identischer oder ähnlicher Form abgefüllt sind.

29 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat demgegenüber geltend gemacht, die Verbraucher könnten getäuscht werden, wenn Weine aus verschiedenen Anbaugebieten in Flaschen ein und derselben Form auf den Markt gebracht würden. Dazu ist jedoch zu bemerken, daß die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Etikettierung der Weine, insbesondere die Artikel 12 bis 18 der Verordnung Nr. 355/79 betreffend die Etikettierung der Qualitätsweine aus bestimmten Anbaugebieten, eine besonders ausführliche Regelung dantellen, mit der die befürchteten Verwechslungen vermieden werden können.

30 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 30 des Vertrages wie folgt auszulegen ist: Eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung liegt vor, wenn ein Mitgliedstaat auf die Einfuhr von Weinen mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat eine nationale Regelung anwendet, welche die Benutzung einer bestimmten Flaschenform gewissen einheimischen Erzeugern vorbehält, sofern die Verwendung dieser oder einer ähnlichen Flaschenform im Ursprungsstaat einer lauteren Praxis und herkömmlicher Übung entspricht.

Zu Artikel 36 EWG-Vertrag (zweite Frage)

31 Diese Frage des nationalen Gerichts geht im Kern dahin, ob eine der in Artikel 36 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen von dem grundlegenden Prinzip des freien Warenverkehrs die Anwendung einer Regelung rechtfertigen kann, die die Benutzung einer bestimmten Flaschenform einer Gruppe einheimischer Weinerzeuger vorbehält.

32 In diesem Zusammenhang hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erstens vorgetragen, § 17 der Wein-Verordnung sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt, da die Regelung mit Strafsanktionen versehen sei.

33 Dazu ist zu sagen, daß eine Regelung nicht bereits deshalb unter den Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag fällt, weil sie mit Strafsanktionen versehen ist.

34 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat zweitens geltend gemacht, die Aufmachung des fränkischen und badischen Weins mit der herkömmlichen Bocksbeutelflasche stelle eine mittelbare geographische Herkunftsangabe dar und gehöre deshalb zum gewerblichen und kommerziellen Eigentum der Weinerzeuger in dem bestimmten Anbaugebiet, das die streitige Regelung rechtsverbindlich schützen könne.

35 Insoweit genügt es, ohne daß es einer Entscheidung über die durch dieses Vorbringen aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf, darauf hinzuweisen, daß Erzeuger, die herkömmlich eine bestimmte Flaschenform verwenden, sich jedenfalls nicht mit Erfolg auf das gewerbliche und kommerzielle Eigentum berufen können, um die Einfuhr von Weinen mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat zu verhindern, die nach einer lauteren Praxis und herkömmlicher Übung in diesem Mitgliedstaat in identischen oder ähnlichen Flaschen abgefüllt sind.

36 Schließlich hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, für die deutsche Vereinigung Frankenwein-Frankenland e. V., deren Zweck insbesondere darin bestehe, das Recht zur alleinigen Benutzung des Bocksbeutels zur Abfüllung von Frankenwein zu wahren, sei seit dem 4. Juni 1978 ein Verbandszeichen eingetragen, das die Wiedergabe einer herkömmlichen Bocksbeutelflasche mit einem bestimmten Bild-Etikett enthalte. Sie schließt daraus, daß diese Vereinigung Inhaberin eines gewerblichen Schutzrechts sei und daß das eingetragene Verbandszeichen in seinem Wert beeinträchtigt würde, wenn der herkömmliche Bocksbeutel für Weine anderer Herkunft benutzt werden dürfte.

37 Die Tatsache, daß für eine Erzeugervereinigung ein Verbandszeichen eingetragen ist, das die Wiedergabe einer spezifisch geformten Flasche mit einem Bild-Etikett enthält, und der sich daraus ergebende Schutz sind jedoch ohne jede Bedeutung für die Frage, ob eine nationale Regelung, welche die Verwendung einer Flasche gleicher Form den Erzeugern von Weinen aus bestimmten Anbaugebieten vorbehält, gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt ist.

38 Auf die zweite Frage des nationalen Gerichts ist daher zu antworten, daß Artikel 36 des Vertrages wie folgt auszulegen ist: Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die sich daraus ergeben, daß eine nationale Regelung die Verwendung einer bestimmten Form von Weinflaschen gewissen einheimischen Erzeugern oder Handelsunternehmen vorbehält, können nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob die nationale Regelung mit Strafsanktionen versehen ist; diese Maßnahmen können auch nicht unter Berufung auf den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums mit der Begründung gerechtfertigt werden, eine solche Flasche werde herkömmlich von einheimischen Erzeugern benutzt, wenn in einem anderen Mitgliedstaat identische oder ähnliche Flaschen nach einer lauteren Praxis und herkömmlicher Übung im Handel mit Weinen aus diesem Staat verwendet werden.

Kosten

39 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Landgericht München II mit Beschluß vom 12. Januar 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 30 des Vertrages ist wie folgt auszulegen: Eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung liegt vor, wenn ein Mitgliedstaat auf die Einfuhr von Weinen mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat eine nationale Regelung anwendet, welche die Benutzung einer bestimmten Flaschenform gewissen einheimischen Erzeugern vorbehält, sofern die Verwendung dieser oder einer ähnlichen Flaschenform im Ursprungsstaat einer lauteren Praxis und herkömmlicher Übung entspricht.

2. Artikel 36 des Vertrages ist wie folgt auszulegen: Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die sich daraus ergeben, daß eine nationale Regelung die Verwendung einer bestimmten Form von Weinflaschen gewissen einheimischen Erzeugern oder Handelsunternehmen vorbehält, können nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob die nationale Regelung mit Strafsanktionen versehen ist; diese Maßnahmen können auch nicht unter Berufung auf den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums mit der Begründung gerechtfertigt werden, eine solche Flasche werde herkömmlich von einheimischen Erzeugern benutzt, wenn in einem anderen Mitgliedstaat identische oder ähnliche Flaschen nach einer lauteren Praxis und herkömmlicher Übung im Handel mit Weinen aus diesem Staat verwendet werden.