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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.02.1984 – C-47/83
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1984:40
Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès
vom 1. Februar 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Mit den beiden Ihnen vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen stellt das College van Beroep die gleiche Frage: Ist Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 dahin auszulegen, daß damit nicht auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende, bei Meidung von Ordnungsmaßnahmen einzuhaltende innerstaatliche Vorschriften unvereinbar sind, die für Schlachtgeflügel Qualitätsanforderungen aufstellen?
Ausgangspunkt dieser Frage ist der Verstoß zweier niederländischer Geflügelschlachtereien gegen einige Bestimmungen der Verordening Kwaliteitseisen (Verordnung über Qualitätsanforderungen), der Ordnungsmaßnahmen in Form von Bußgeldern nach sich zog.
Diese nationale Regelung wurde am 24. Februar 1966 von der Bedrijfschap voor de Pluimveehandel en -industrie, dem zuständigen Berufsverband für den Geflügelhandel und die Geflügelindustrie, erlassen. Sie gilt für den Großhandel und schreibt den betroffenen Unternehmen, die mit dem Erzeugnis handeln oder als Kommissionäre oder Zwischenhändler tätig sind oder die das Geflügel industriell verarbeiten, die Einhaltung von Qualitätsnormen vor: Diese Normen erstrecken sich für Schlachtgeflügel (Titel III) vor allem auf die verschiedenen Verarbeitungszustände des Geflügels (Artikel 8), auf die an die Verarbeitung zu stellenden Anforderungen (Artikel 9), auf die Einteilung in Qualitätsklassen (Artikel 10), auf das Standardgewicht (Artikel 11), auf die Verpackung (Artikel 12 bis 15) sowie auf die Beförderung und die Auslieferung (Artikel 17 und 18).
Der Geflügelfleischmarkt unterliegt auf Gemeinschaftsebene einer gemeinsamen Marktorganisation, die durch die Verordnung Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975eingeführt wurde und die die Verordnung Nr. 123/67 des Rates vom 13. Juni 1967 ersetzt hat. Das geschlachtete Geflügel, das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c als nicht lebendes Hausgeflügel, ganz, auch ohne Schlachtabfall definiert wird, fällt unter die Tarifnummer 02.02 (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b). Für den Außenhandelsverkehr sieht die Verordnung ein System von Abschöpfungen und Erstattungen vor (Artikel 3 bis 13). Die zu erlassenden Gemeinschaftsmaßnahmen werden in Artikel 2, der den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr regelt, bestimmt:
Absatz 1 sieht nämlich vor, daß, um ein eigenes Tätigwerden der beteiligten Berufsstände und -zweige zu fördern, das eine Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse erleichtern kann, mit Ausnahme der Initiativen betreffend den Abzug aus dem Markt, ... für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ... gemeinschaftliche Maßnahmen getroffen werden [können], vor allem zur Förderung einer besseren Organisation der Erzeugung der Verarbeitung und Vermarktung dieser Erzeugnisse sowie zur Verbesserung ihrer Qualität.
Absatz 2 bestimmt:
Vermarktungsnormen
werden für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse erlassen,
d. h. für Schlachtgeflügel. Für die sonstigen Erzeugnisse stellt Absatz 2 zweiter Gedankenstrich klar, daß Vermarktungsnormen erlassen werden können.
Der Inhalt dieser Normen wird beispielshalber in diesem Absatz aufgeführt:
Sie können insbesondere die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Verpackung, die Einlagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Kennzeichnung betreffen und müssen vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit erlassen werden.
Die Verordnung Nr. 2777/75 des Rates sieht deshalb für den Binnenmarkt Maßnahmen der Gemeinschaft mit unterschiedlicher Tragweite vor: Die einen sind Bestimmungen mit Aufforderungscharakter (Artikel 2 Absatz 1) oder Kannbestimmungen (Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich: andere Erzeugnisse als Schlachtgeflügel), die anderen sind Mußvorschrifien (Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich: geschlachtetes Geflügel). Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich interessiert uns unmittelbar, da er zwingend für geschlachtetes Geflügel gilt: Der Rat muß Vermarktungsnormen erlassen. Zwar war diese Bestimmung schon in der Verordnung Nr. 123/67 enthalten; sie ist aber erst in einem sehr bescheidenen Anfangsstadium durchgeführt worden, da bis jetzt nur eine — im vorliegenden Fall unerhebliche — Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Normen für den Wassergehalt bestimmter Sorten gefrorenen Geflügels vorliegt, die bis zum Erlaß einer umfassenderen Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet Normen festsetzt, wie ihre erste Begründungserwägung im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ausführt.
Anhand einer Gegenüberstellung von nationalen Bestimmungen und Gemeinschaftsbestimmungen kann das vom einzelstaatlichen Gericht aufgeworfene Problem deutlich gemacht werden: Die niederländische Regelung schreibt nämlich den Unternehmen, die im Großhandel tätig sind, bestimmte Normen vor, die sich auf die meisten der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 des Rates genannten Bereiche erstrecken und deren Einhaltung Voraussetzung für die Vermarktung ist. Fehlt eine Gemeinschaftsregelung über Vermarktungsnormen für Schlachtgeflügel, stellt sich mithin die Frage, ob die Mitgliedstaaten befugt sind, derartige nationale Normen beizubehalten oder zu erlassen, wenn man die bereits genannten Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2777/75 des Rates berücksichtigt, der, da er zwingendes Recht ist, diese Zuständigkeit ausschließlich der Gemeinschaft vorzubehalten scheint. Formuliert man diese Frage so, ergeben sich zwei Problemkreise, wie aus den Erklärungen des niederländischen Berufsverbandes und der Kommission deutlich wird: Zunächst geht es um die Feststellung, ob das Vorhandensein einer Zuständigkeit der Gemeinschaft im Agrarbereich einem Mitgliedstaat jede Möglichkeit eines Tätigwerdens nimmt, wenn die Verordnung, mit der die gemeinsame Marktorganisation für den betreffenden Bereich errichtet worden ist, nur zum Teil durchgeführt ist. Werden den Mitgliedstaaten solche Möglichkeiten zuerkannt, ist in zweiter Linie das Ausmaß ihrer Befugnisse auf diesem Gebiet zu bestimmen.
I — Bestehen einer nationalen Zuständigkeit bei Untätigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
Nach Auffassung des niederländischen Berufungsverbands kann allein die tatsächliche Ausübung der in Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich vorgesehenen Befugnisse durch die Gemeinschaft deren ausschließliche Zuständigkeit begründen, zumal die Rechtsprechung des Gerichtshofes die Möglichkeit nicht ausgeschlossen habe, daß die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation tätig würden. Die einzelstaatliche Zuständigkeit sei jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn es darum gehe, daß der Staat die bestehenden Rechtsvorschriften beibehalte, weil die Kommission keine gemeinsame Regelung erlassen habe; dies gelte vor allem dann, wenn die in der Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Maßnahmen wie im vorliegenden Fall notwendig seien, was sich aus dem zwingenden Charakter des Artikels 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich ergebe.
Nach Auffassung der Kommission sprechen einige Hinweise dafür, daß sich der Gemeinschaftsgesetzgeber eine ausschließliche Zuständigkeit für den Erlaß von Vermarktungsnormen habe vorbehalten wollen. Auch die Kommission bezieht sich auf den zwingenden Charakter des Artikels 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich, der in der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2777/75 näher erläutert werde; diese Begründungserwägung lautet:
Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, ist es insbesondere auf dem Sektor Geflügelfleisch erforderlich, daß Maßnahmen getroffen werden können, die die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse erleichtern sollen.
Die Kommission weist schließlich darauf hin, daß die Verordnung Nr. 2967/76 bis zum Erlaß einer umfassenderen Gemeinschaftsregelung (erste Begründungserwägung) für Vermarktungsnormen erlassen worden sei, was die Ausschließlichkeit der Gemeinschaftszuständigkeit bestätige.
Die Kommission muß jedoch die Untätigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers auf diesem Gebiet feststellen: Außer in dem bereits genannten sehr eingeschränkten Bereich sei Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich nicht durchgeführt worden. Folglich müsse man den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, vorläufig die Rechtsvorschriften beizubehalten, die zu dem Zeitpunkt in Kraft gewesen seien, zu dem die gemeinsame Marktorganisation eingeführt worden sei. Hingegen könnten sie die bestehenden Rechtsvorschriften nicht anpassen oder neue Rechtsvorschriften erlassen, ohne gegen die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft zu verstoßen. Zum Schluß trägt die Kommission ganz allgemein vor, die Unterschiede, die sich daraus ergäben, daß die verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften weiterhin nebeneinander existierten, könnten Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen.
Diese Erklärungen zeigen, daß die Mitgliedstaaten sowohl nach Auffassung des niederländischen Berufsverbands wie nach Auffassung der Kommission deshalb so lange zuständig bleiben, bis den durch die Verordnung über die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation auferlegten Verpflichtungen nachgekommen wird. Im Bereich der Landwirtschaft haben Sie sich mit diesem Problem bereits in bezug auf die Erhaltung der Fischbestände beschäftigt.
Sie haben ausgeführt, daß
die Untätigkeit der Gemeinschaft den Mitgliedstaaten keinesfalls die Zuständigkeit und die Freiheit einseitigen Handelns auf diesem Sektor zurückgeben konnte, weil in diesem Bereich die Zuständigkeitsübertragung auf die Gemeinschaft vollständig und endgültig war.
Dieser Grundposition folgt ein Nachsatz und eine Abschwächung:
Zunächst bleiben die nationalen Erhaltungsmaßnahmen in dem Zustand aufrechterhalten, in dem sie sich am 1. Januar 1979 befanden.
Sodann führen Sie aus: Man kann jedoch in dieser Auffassung nicht so weit gehen, daß es den Mitgliedstaaten gänzlich unmöglich wäre, die bestehenden Erhaltungsmaßnahmen gegebenenfalls aufgrund der Entwicklung der für diesen Bereich relevanten biologischen und technischen Faktoren zu ändern.
Die Mitgliedstaaten genießen gewissermaßen vorläufig eine Ersatz-Zuständigkeit auf einem Gebiet, das in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Dazu führen Sie im einzelnen aus, daß sie als Sachwalter des gemeinsamen Interesses tätig werden und als solche den allgemeinen Verpflichtungen aus Artikel 5 (Pflicht zur Zusammenarbeit) und Artikel 7 (gleicher Zugang zu den Fanggründen) unterliegen.
Die Besinnung auf diese Grundsätze scheint mir insoweit nützlich zu sein, als sie meiner Ansicht nach allgemein für jeden Fall gelten, in dem der Gemeinschaftsgesetzgeber untätig bleibt und die Maßnahmen nicht erläßt, die ihm vom Vertrag oder von den abgeleiteten Vorschriften im Rahmen einer ihm vorbehaltenen Zuständigkeit vorgeschrieben werden. Ob es sich nun um die Erhaltung der Fischbestände oder um den Erlaß von Vermarktungsnormen für Schlachtgeflügel handelt, es spielt keine große Rolle, ob die gemeinsame Marktorganisation noch nicht existiert, oder ob sie zwar errichtet, aber noch lückenhaft ist, da das Fehlen einer Gemeinschaftsvorschrift zum einen die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik wie sie in Artikel 39 EWG-Vertrag genannt werden, und zum anderen den in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag aufgestellten Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft gefährden kann. Folglich ist eine Ersatz-Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen, wenn sie unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorschriften des EWG-Vertrags, so wie sie gegebenenfalls in dem betreffenden Bereich vom abgeleiteten Recht ausgestaltet worden sind, ausgeübt wird.
Die Rechtsetzungsbefugnis der Mitgliedstaaten ist deshalb im Agrarbereich nicht ausgeschlossen, wenn sie den Mangel an Gemeinschaftsrechtsvorschriften in gewisser Weise behebt. Aufgrund dieser Schlußfolgerung kann ich das zweite Problem angehen, das die Ihnen vom College van Beroep vorgelegte Vorabentscheidungsfrage aufwirft: Unter welchen Voraussetzungen kann ein Mitgliedstaat die von ihm selbst erlassenen Vermarktungsvorschriften beibehalten oder anpassen, wenn eine Regelung fehlt, die in der Verordnung zur Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehene Gemeinschaftsmaßnahmen für die Vermarktung definiert?
II — Grenzen des Tätigwerdens der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Marktorganisation
Ich habe bereits ausgeführt, daß eine nationale Zuständigkeit unter der ausdrücklichen Bedingung fortbestehen kann, daß ihre Ausübung nicht das Gemeinschaftsinteresse beeinträchtigt, das den Handlungsrahmen für die Mitgliedstaaten darstellt. Unter diesem Gesichtspunkt haben Sie in Ihrer Rechtsprechung die Grenzen des Tätigwerdens der Mitgliedstaaten abgesteckt, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine gemeinsame Marktorganisation besteht.
a) Zunächst bedeutet die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation durch die Gemeinschaft nämlich, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet [sind], sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können; wenn sich die Verordnung weder in bejahendem noch in verneinendem Sinn zur Vereinbarkeit bestehender oder zukünftiger nationaler Regelungen mit der durch ihre Vorschriften errichteten gemeinsamen Marktorganisation [äußert], ist deshalb zu prüfen, ob die nationalen Maßnahmen geeignet sind, Sinn und Zweck der Verordnung zu beeinträchtigen.
Deshalb muß eine Gefährdung der Zielsetzung der für den gesamten Gemeinsamen Markt geschaffenen Organisation vermieden werden, wenn die Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen nicht in einer Gemeinschaftsregelung vorgesehen ist. Dieselben Grundsätze sind folgerichtig auf eine Agrarverordnung angewendet worden, die bestimmte Maßnahmen zu ihrer Durchführung nicht vorsah: In einem solchen Fall [darf] von der den Mitgliedstaaten belassenen Freiheit ... nicht in der Weise Gebrauch gemacht werden, daß die Zielsetzung der Regelung, in der diese Freiheit zugestanden ist, in Frage gestellt wird.
b) Zweitens wird die Unvereinbarkeit der einzelstaatlichen Maßnahmen mit der Marktorganisatibn offenkundig, wenn diese den Zugang zum Markt bestimmten Marktteilnehmern vorbehalten. Sie sind nämlich der Auffassung, daß jede gemeinsame Marktorganisation den Erzeugern und Verbrauchern der Gemeinschaft den freien Zugang zum Markt in dem von ihr abgedeckten Bereich insoweit gewährleistet, als die Artikel 30 bis 34 Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation sind, weshalb übrigens die Agrarverordnungen nicht expressis verbis die in diesen Artikeln enthaltenen Verbote wiederholen.
Ihrer Absicht nach beruhen die Verordnungen zur Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation auf dem Grundsatz des offenen Marktes, d. h. auf einer Marktregelung,
die im Rahmen des durch die Vertragsbestimmungen gewährleisteten Systems des freien Warenverkehrs ... die Freiheit des Handelsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft durch die Ausräumung der Handelshindernisse wie auch aller Verzerrungen im innergemeinschaftlichen Handel sicherstellen [soll] und ... demgemäß alle Eingriffe der Mitgliedstaaten in den Markt ausschließt], soweit sie nicht ausdrücklich in der Verordnung selbst vorgesehen sind.
Daraus ergibt sich, daß eine gemeinsame Marktorganisation auf die Freiheit des Handelsverkehrs gegründet ist und jeder nationalen Regelung entgegensteht, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.
Welche Schlußfolgerung kann man für die vorliegende Rechtssache aus den angeführten Grundsätzen ziehen? Bevor ich diese Frage beantworte, mache ich noch auf folgendes aufmerksam:
Die von Ihrer Rechtsprechung gesteckten Grenzen sind eng miteinander verzahnt: Wenn einigen Erzeugnissen oder Wirtschaftsteilnehmern infolge nationaler Maßnahmen der Zugang zum Markt untersagt ist, dann sind das Funktionieren und die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation natürlich gefährdet, da sie auf die Freiheit des Handelsverkehrs gegründet sind.
Das Fehlen gemeinsamer Vermarktungsnormen für Schlachtgeflügel und das Vorhandensein einer nationalen Regelung, die sozusagen an die Stelle dieser Normen getreten ist, werfen aber unter dem Gesichtspunkt des freien Zugangs zum Markt ein Problem hinsichtlich der Vereinbarkeit auf.
Wie die Erklärungen im vorliegenden Fall zeigen, bringt nämlich eine derartige nationale Regelung die Gefahr mit sich, bestimmte Erzeugnisse von dem betreffenden Markt auszuschließen.
Wie der niederländische Berufsverband und die Kommission ausgeführt haben, ist schließlich, soweit die Vermarktungsnormen für alle Erzeugnisse gelten, auch diese potentielle Gefahr im Hinblick auf alle Erzeugnisse zu beurteilen.
III — Nationale Vermarktungsnormen und freier Zugang zum Markt
Hinsichtlich der Wirkung der niederländischen Regelung auf die einheimischen Erzeugnisse kann ich mich sehr kurz fassen. Hingegen wird uns länger beschäftigen, wie sie sich auf die eingeführten Erzeugnisse auswirkt.
a) Nach der Verordening Kwaliteitseisen sind bei der Vermarktung des den von den betroffenen Unternehmen geschlachteten Geflügels zwei Gruppen von Vorschriften einzuhalten, die den Zugang zum Markt beschränken können:
Die einen (Artikel 8 und 9) legen die Voraussetzungen für eine der vorgesehenen fünf Angebotsformen (ausgenommenes Geflügel, nicht ausgenommenes Geflügel, usw.) fest.
Die anderen bestimmen die drei Qualitätsklassen A, B und C (Artikel 10).
Wie die Kommission ausgeführt hat, schließen diese Bestimmungen keine der im Handel üblichen Angebotsformen oder Güteklassen aus. Sie sind lediglich dazu da, die Verarbeitung des Schlachtgeflügels zu regeln und dem Verbraucher die Beurteilung ihrer Qualität zu erleichtern. Unter diesem Gesichtspunkt scheint mir die niederländische Regelung völlig mit dem Prinzip des freien Zugangs zum Markt übereinzustimmen. Wie sieht es hingegen für eingeführte Erzeugnisse aus?
b) Wie die Kommission hervorgehoben hat, ergeben sich aus der Koexistenz nationaler Rechtsvorschriften oder Regelungen, die für alle Erzeugnisse unabhängig davon gelten, ob es sich um einheimische oder eingeführte handelt, und die mangels gemeinschaftlicher einschlägiger Harmonisierungsmaßnahmen erlassen worden sind, Hindernisse für den innergemeinschaftlichen freien Handelsverkehr, weil sie je nach Staat unterschiedlich sind. Sie sind jedoch der Auffassung gewesen, daß eine solche Lage hingenommen werden konnte, sofern die unterschiedslos anwendbaren nationalen Vorschriften
notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes,
damit eine Abweichung von den Erfordernissen des Artikels 30 zulässig ist. Anders gesagt kann der Zugang zu einem bestimmten Markt für eingeführte Erzeugnisse, die selbst im Herkunftsland Vermarktungsnormen unterliegen, nur unter den besonderen Vorbehalten, die Sie in Ihrem Urteil Cassis de Dijon festgelegt haben, eingeschränkt werden.
Wie ich bereits ausgeführt habe, sind die Artikel 30 bis 34 EWG-Vertrag Bestandteil des gemeinsamen Agrarmarktes, und mir scheint, daß der Anwendung dieser Grundsätze auf Vermarktungsnormen, denen ein landwirtschaftliches Erzeugnis unterliegt, nichts entgegensteht.
Aus Ihrer gesamten Rechtsprechung auf dem Agrarsektor wie auf dem allgemeineren Gebiet des freien Warenverkehrs kann ich deshalb den Schluß ziehen, daß eine nationale Regelung, die Vermarktungsnormen festsetzt, mangels einer Harmonisierung auf dem betreffenden Gebiet durch das abgeleitete Recht vorbehaltlich der Einhaltung der genannten Voraussetzungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Aufgrund der Auskünfte des niederländischen Verbands wie der Kommission äußere ich mich nur kurz zu der niederländischen Regelung, die der Ihnen vom College van Beroep unterbreiteten Vorabentscheidungsvorlage zugrunde liegt. Ich weise lediglich darauf hin, daß die systematische Anwendung der in Titel III der Verordnung für Schlachtgeflügel aufgestellten Normen auf eingeführte Erzeugnisse zweifellos ein Hindernis für die Freiheit des innergemeinschaftlichen. Handelsverkehrs darstellt. Es ist deshalb Sache des einzelstaatlichen Gerichts, in jedem Einzelfall die Anwendbarkeit dieser nationalen Regelung auf eingeführte Erzeugnisse im Lichte der von Ihnen in Ihrer Rechtsprechung festgelegten Erfordernisse, wie ich sie dargelegt habe, zu beurteilen.
Zusammenfassend schlage ich Ihnen deshalb vor, auf die Ihnen vom College van Beroep vorgelegte Frage wie folgt für Recht zu erkennen:
Eine nationale Regelung, die mangels gemeinschaftlicher Harmonisierungsmaßnahmen für die Vermarktung eines unter eine gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisses die Einhaltung bestimmter Normen, insbesondere von Qualitätsnormen, vorschreibt, ist mit den Bestimmungen der Verordnung, mit der die betreffende Marktorganisation eingeführt worden ist, vereinbar, soweit sie deren Zielsetzung beachtet und nicht gegen die allgemeinen Vorschriften des Vertrages verstößt.
Die Hindernisse für den gemeinschaftlichen Handelsverkehr, die sich aus den durch die Koexistenz verschiedener nationaler Regelungen dieser Art hervorgerufenen Unterschieden ergeben können, sind insoweit hinzunehmen, als sie erforderlich sind, um zwingenden Erfordernissen des Gemeinwohls wie des Schutzes der Volksgesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs oder des Verbraucherschutzes gerecht zu werden.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall die in Rede stehende Regelung im Hinblick auf diese Grundsätze zu qualifizieren.