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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.02.1984 – C-104/83
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1984:57
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 9. Februar 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. In dieser Vorabentscheidungssache haben Sie die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2) auszulegen. Sie haben insbesondere zu entscheiden, ob gemäß Artikel 51 Absatz 1 dieser Verordnung eine gemäß Artikel 46 festgestellte Rente neu zu berechnen ist, wenn eine oder mehrere in ihre ursprüngliche Berechnung mit einbezogenen Leistungen aufgrund der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage angepaßt werden.
Der Kläger im Ausgangsverfahren, Herr Cinciuolo, hat in Italien und in Belgien gearbeitet. In dem letzteren Land wurde er am 27. Januar 1976 arbeitsunfähig und erhielt aus diesem Grund bis 31. Januar 1977 Leistungen bei Krankheit. Ab 1. Februar 1977 stand ihm ein Anspruch aus der Invaliditätsversicherung zu. Für die Gewährung der italienischen Rente wurde auf die Gemeinschaftsregelung zurückgegriffen. Gemäß Artikel 45 der zitierten Verordnung wurden daher zur Festsetzung der Höhe dieser Leistung die tatsächlich in den beiden Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet, und die dem Kläger gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b in Italien zustehende Leistung wurde ihm anteilmäßig vom Istituto nazionale previdenza sociale gewährt. Das Institut national d'assurance maladie-invalidité (im folgenden INAMI) bewilligte ihm seinerseits gemäß den nationalen Rechtsvorschriften die belgische Invaliditätsrente. Sie wurde gemäß der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 70 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. August 1963 um den Betrag der italienischen Leistung gekürzt.
Am 20. Oktober 1976 erhielt Herr Cinciuolo jedoch eine italienische Berufskrankheitsrente, die aufgrund einer 21prozentigen Minderung der Arbeitsfähigkeit berechnet und vom Istituto nazionale assicurazione infortuni getragen wurde. Nachdem das INAMI davon erfahren hatte, beschloß es, die belgische Invaliditätsentschädigung neu zu berechnen (6.11.1980). Die Berechnungen ergaben dann, daß die Berechnung nach Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 für Herrn Cinciuolo die günstigere war. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. L 74, S. 1) wurde also von der belgischen Leistung ein Teil der erwähnten Rente abgezogen.
Die Änderungen der letztgenannten Rente gaben Anlaß zu dem Ausgangsverfahren. Die einschlägige italienische Regelung (s. Artikel 234 des Testo Unico sull'assicurazione contro gli infortuni e le malattie professionali, gebilligt durch decreto presidenziale Nr. 1124 vom 30.6.1965), sieht nämlich vor, daß die Renten wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit alle drei Jahre aufgrund der Änderung des Index der vom Istituto centrale di Statistica festgestellten Mindestbruttolöhne für Landarbeiter neu berechnet werden. Seit dem 1. Juli 1983 erfolgt die Neuberechnung jährlich (Artikel 3 des Gesetzes Nr. 251 vom 10.5.1982).
Das INAMI berücksichtigte die am 1. Juli 1977 und am 1. Juli 1980 erfolgten Erhöhungen der Rente: Es kürzt also die belgische Leistung und forderte Herrn Cinciuolo auf, die zuviel erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Herr Cinciuolo focht diese Entscheidung bei der Verwaltung an; da er aber erfolglos blieb, erhob er am 31. Juli 1979 und am 5. Dezember 1980 Klage vor dem Tribunal du travail Brüssel. Seiner Ansicht nach verstoßen nämlich die vom INAMI vorgenommenen Kürzungen gegen Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71. Das INAMI hingegen hält diese Vorschrift für unanwendbar, da sie nur die genannten Rentenleistungen betreffe und nicht Leistungen anderer Art wie Berufskrankheitsrenten.
Das Tribunal du travail hat das Verfahren mit Beschluß vom 26. Mai 1983 ausgesetzt und Ihnen gemäß Artikel 177 die folgende Frage vorgelegt:
Ist Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juli 1971 nur auf die in Artikel 46 genannten Invaliditate-, Alters- und Hinterbliebenenrenten anwendbar, oder ist er auch auf Leistungen anderer Art wie Arbeitsunfalloder Berufskrankheitsrenten anwendbar, die aufgrund nationaler Antikumulierungsvorschriften anfänglich die Höhe der gemäß Artikel 46 festgestellten Renten beeinflußt haben und deren spätere Anpassungen sich auf diese Rente auswirken können? Mit anderen Worten, ist im Falle einer Änderung der Höhe einer nicht oder nur teilweise mit der Rente kumulierbaren Berufskrankheitsrente eine Neuberechnung der Rente nach Artikel 46 vorzunehmen?
2. Die Ihnen vom belgischen Gericht vorgelegte Frage hat also Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 zum Gegenstand. Diese Bestimmung mit dem Titel Anpassung und Neuberechnung der Leistungen befindet sich in Kapitel 3 (Alter und Tod (Renten)); aus einleuchtenden ähnlichen Gründen ist sie aber auch auf den in Abschnitt 2 des Kapitels 2 geregelten Bereich — Invalidität — anwendbar. Sie lautet: (1) Der Prozentsatz ..., um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten ... die Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 46 festgestellten Leistungen, ohne daß eine Neuberechnung ... vorzunehmen ist. (2) Bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ist dagegen eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen.
Sie haben sich schon im Urteil vom 2. Februar 1982 (Rechtssache 7/81, Sinatra/FNROM, Slg. S. 137) mit Artikel 51 beschäftigt und festgestellt, sein Zweck sei es, den Verwaltungsaufwand bei der Feststellung der Leistungen zu verringern. Insbesondere haben Sie die Notwendigkeit einer Neuberechnung für den Fall ausgeschlossen daß die Leistungsanpassungen auf Ereignissen beruhen, die mit der persönlichen Situation des Versicherten nichts zu tun haben (Randnummer 10 der Entscheidungsgründe). Es ist jedoch zu bemerken, daß zwischen dem vorliegenden Fall und dem des zitierten Urteils ein Unterschied besteht. Herr Sinatra erhielt Leistungen gleicher Art (Invaliditätsrenten). Herr Cinciuolo bezieht hingegen eine Leistung, die Berufskrankheitsrente, die mit der anderen Rentenzahlung keinerlei Verwandtschaft hat.
Wie ich schon sagte, beruft sich das INAMI auf diesen Unterschied. Seiner Ansicht nach gilt Artikel 51 nur für Leistungen gleicher Art. Dies werde durch zwei Argumente bewiesen. Die Bestimmung verweise nur auf Artikel 46, der Leistungen gleicher Art betreffe, und enthalte keinen Hinweis auf Artikel 12, nach dem hinsichtlich der Anwendung der Antikumulierungsvorschriften die Art der Leistungen unerheblich sei und auch Einkünfte aus einer beruflichenTätigkeit berücksichtigt werden könnten. Weiter sei zu bedenken, daß die Berechnungsschwierigkeiten bei der Anwendung des Artikels 51 unüberwindbar würden, wenn mit einer Invaliditätsrente Leistungen anderer Art und insbesondere aus einer beruflichen Tätigkeit resultierende Einkünfte zusammenträfen.
Dieser Standpunkt überzeugt mich nicht. Ich möchte vor allem darauf hinweisen, daß Artikel 51 die Leistungen nicht nach ihrer Art unterscheidet. Er verlangt nur, daß die Änderung die nach Artikel 46 festgestellten Leistungen ... in den betreffenden Mitgliedstaaten betrifft. Nun ist es aber völlig unstreitig, daß die Berufskrankheitsrente eine Sozialversicherungsleistung ist: Sie ist sogar in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich genannt.
Untersuchen wir aber die Argumente des INAMI gründlicher. Hinsichtlich des ersten scheint es mir offensichtlich, daß die Verweisung des Artikels 51 auf Artikel 46 den letzteren insgesamt betrifft. Dies schließt also seinen Absatz 3 ein, für den bei der Berechnung der Rente auch Leistungen anderer Art berücksichtigt werden, soweit sie in den Antikumulierungsvorschriften des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1408/71 und des Artikels 7 der Verordnung Nr. 574/72 erwähnt sind. Wie ich schon sagte, berücksichtigte das INAMI übrigens gerade auf dieser Grundlage am 6. November 1980 die italienische Berufskrankheitsrente, indem es die belgische Invaliditätsrente anteilig kürzte.
Was das zweite Argument angeht, so würde ich nicht sagen, daß die vom INAMI zwischen dieser Rente und den Einkünften aus einer beruflichen Tätigkeit gezogene Parallele zutreffend ist. Vor allem ist zweifelhaft, ob die in Artikel 51 genannte Änderung der Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten sich auch auf die Änderungen bezieht, denen diese Einkünfte unterworfen sind. Nehmen wir aber einmal an, daß diese über Artikel 12 die Berechnung einer gemäß Artikel 46 festgestellten Leistung beeinflußt haben, so scheinen mir auch in diesem Grenzfall die vom INAMI erwähnten Schwierigkeiten nicht unüberwindlich. Zwei Möglichkeiten sind nämlich denkbar. Bei der ersten hängt die Änderung der Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit von äußeren Faktoren, wie einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, ab: Nach der Entscheidung in der Rechtssache Sinatra schließt Artikel 51 dann eine Neuberechnung aus. Bei der zweiten ergibt sich diese Situation aus einem Ereignis, das mit der persönlichen Situation des Versicherten zusammenhängt: z. B. eine Verbesserung oder Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Folgt man wiederum der Entscheidung in der Rechtssache Sinatra, müßte hier der Versicherungsträger die Leistung neu berechnen.
Diese Überlegungen gelten natürlich erst recht für Leistungen, die nicht gleicher Art wie Renten, aber anderer Art als Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit sind.
3. Abschließend schlage ich Ihnen vor, auf die Ihnen vom Tribunal du travail Brüssel mit Beschluß vom 26. Mai 1983 gemäß Artikel 177 EWGVertrag vorgelegte Frage folgendermaßen zu antworten:
Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juli 1971 ist auch auf Leistungen anderer Art als die genannten Renten, wie Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitsrenten anwendbar, die aufgrund nationaler Antikumulierungsvorschriften anfänglich die Höhe der gemäß Artikel 46 festgestellten Rente beeinflußt haben oder deren spätere Anpassungen auf Ereignissen beruhen, die mit der Person des Versicherten nichts zu tun haben.