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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.03.1984 – C-104/83

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:100

In der Rechtssache 104/83

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du travail Brüssel in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Salvatore Cinciuolo

gegen

1. Union nationale des fédérations mutualistes neutres

und

2. Institut national d'assurance maladie-invalidité

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger im Ausgangsverfahren, Herr Cinciuolo, ist italienischer Staatsangehörigkeit und hat erst in Italien und dann in Belgien gearbeitet. Er erhält gemäß den einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften seit dem 1. Februar 1977 in Belgien Invaliditätsentschädigungen. Seit diesem Zeitpunkt erhält er außerdem in Italien sowohl eine anteilige Invaliditätsrente, die gemäß den in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S 2) niedergelegten Grundsätzen der Zusammenrechnung und Proratisierung festgesetzt wurde, als auch eine Berufskrankheitsrente.

Die beiden italienischen Leistungen wurden gemäß Artikel 70 Absatz 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 auf die belgischen Leistungen angerechnet. Diese Kürzung, die aufgrund einer belgischen Antikumulierungsvorschrift erfolgte und für den Betroffenen ein günstigeres Ergebnis brachte als die Anwendung der in Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehenen Grundsätze der Zusammenrechnung und Proratisierung wird vom Betroffenen nicht beanstandet.

Im Hinblick auf die Erhöhung der italienischen Berufskrankheitsrente ab 1. Juli 1977 kürzte das Institut national d'assurance maladie-invalidité (im folgenden: das INAMI) ab dem gleichen Zeitpunkt die belgische Leistung. Nach einer erneuten Erhöhung der italienischen Rente am 1. Juli 1980 kürzte das INAMI die belgische Leistung erneut.

Herr Cinciuolo focht diese beiden Kürzungen an, da sie seiner Ansicht nach unter Verletzung des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erfolgten, der folgendermaßen lautet:

Der Prozentsatz oder Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 46 festgestellten Leistungen, ohne daß eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen ist.

Das INAMI erwiderte, Artikel 51 betreffe nur die erwähnten Rentenleistungen und es sei ausgeschlossen, ihn auch auf Leistungen anderer Art anzuwenden.

Herr Cinciuolo trug vor, die Berechnung der gemäß Artikel 46 zu gewährenden Renten müsse auch unter Berücksichtigung der nationalen Antikumulierungsvorschriften im Sinne von Artikel 12 der genannten Verordnung erfolgen; eine anfänglich unter Beachtung dieser Antikumulierungsvorschriften festgestellte Rente bleibe der in Artikel 51 derselben Verordnung vorgesehenen Stabilisierung unterworfen und dürfe folglich nicht aufgrund von Änderungen neuberechnet werden, die sich aus einem Anstieg der Lebenshaltungskosten oder des Lohnniveaus für den Betrag der von dem Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährten Leistungen, der aufgrund einer solchen Antikumulierungsvorschrift berücksichtigt worden sei, ergäben, welcher Art diese Leistungen auch seien.

Das INAMI bestritt ausdrücklich, daß zwischen Artikel 46 und Artikel 12 der fraglichen Verordnung ein Zusammenhang bestehe, und wies darauf hin, daß Artikel 51 der Verordnung Artikel 12, der die Frage der Nichtkumulierung von Leistungen betreffe, an keiner Stelle erwähne.

Herr Cinciuolo focht die Entscheidungen der belgischen Behörden über die Kürzung der fraglichen Leistungen durch Klagen vom 31. Juli 1979 und 5. Dezember 1980 vor dem Tribunal du travail Brüssel an. Dieses setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Ist Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 nur auf die in Artikel 46 genannten Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten anwendbar, oder ist er auch auf Leistungen anderer Art wie Arbeitsunfalloder Berufskrankheitsrenten anwendbar, die aufgrund nationaler Antikumulierungsvorschriften anfänglich die Höhe der gemäß Artikel 46 festgestellten Rente beeinflußt haben und deren spätere Anpassungen sich auf diese Rente auswirken können?

Mit anderen Worten, ist im Falle einer Änderung der Höhe einer nicht oder nur teilweise mit der Rente kumulierbaren Berufskrankheitsrente eine Neuberechnung der Rente nach Artikel 46 vorzunehmen?

Der Vorlagebeschluß ist am 3. Juni 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Kläger im Ausgangsverfahren, vertreten durch D. Rossini, Gewerkschaftsvertreter des Patronato A.C.L.I. (Sozial- und Rechtsdienst für italienische Arbeitnehmer), der Beklagte, das Institut national d'assurance maladie-invalidité, vertreten durch Rechtsanwalt J. J. Masquelin, Brüssel, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Griesmar als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Durch Beschluß vom 9. November 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Nach Ansicht von Herrn Cinciuolo macht das INAMI zu Unrecht geltend, daß Artikel 51 nur auf Inyaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenleistungen anwendbar sei und nicht auf Leistungen anderer Art angewandt werden könne. Es müsse vielmehr der zwischen den Artikeln 51, 46 und 12 der Verordnung Nr. 1408/71 bestehende Zusammenhang berücksichtigt werden, um festzustellen, ob die in Artikel 51 vorgesehene Stabilisierungsregel anwendbar sei oder nicht. Wenn Artikel 51 die Möglichkeit einer Neuberechnung der Leistungen vorsehe, verweise er nämlich auf Artikel 46. Dieser wiederum stehe seinerseits in direktem Zusammenhang mit Artikel 12, der die Vorschriften über die Nichtkumulierung der Leistungen festlege. Die allein aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften zu gewährende Invaliditätsleistung sei aber zum Zeitpunkt ihrer Feststellung durch Anwendung dieser beiden letzteren Artikel in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 ABl. L 74, S. 1) gekürzt worden. Aus diesem Grunde dürften die italienischen Erhöhungen die Entwicklung der belgischen Leistung nicht mehr beeinflussen. Herr Cinciuolo verweist zu diesem Punkt auf das Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1982 (Sinatra, Rechtssache 7/81, Slg. S. 137).

Hingegen seien für eine Neuberechnung der Leistungen zum Beispiel eine weitere Minderung der Arbeitsfähigkeit des Betroffenen und eine Erhöhung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen. In einem solchen Fall seien Artikel 51 Absatz 2 und das in Artikel 49 der Verordnung Nr. 574/72 vorgesehene Verfahren anwendbar.

Aus diesen Erwägungen ist Herr Cinciuolo der Ansicht, die Vorlagefrage könne folgendermaßen beantwortet werden:

Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist auch auf andere Leistungen, wie die Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrenten, anwendbar, wenn die Höhe der Rente anfänglich durch diese andersartigen Leistungen beeinflußt wurde und die späteren Anpassungen dieser Leistungen sich aus Umständen ergeben, die mit der individuellen Lage des Versicherten nichts zu tun haben.

Nach Ansicht des INAMI ist im Hinblick darauf, daß Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 nur auf Artikel 46 verweise, daß dieser Leistungen gleicher Art betreffe und keinen Hinweis auf Artikel 12 enthalte und daß Artikel 12 Absatz 2 zudem die Anwendungen der nationalen Antikumulierungsvorschrift ermögliche, wenn der Betroffene gemäß Artikel 46 und 51 festgestellte Leistungen gleicher Art und eine oder mehrere Leistungen anderer Art (oder andere Einkünfte) erhalte, leicht zu erkennen, daß das mit Artikel 51 geschaffene System streng genommen nur auf Leistungen gleicher Art anwendbar sei.

Dem INAMI zufolge läßt sich diese Analyse, die eher formalen Charakter habe, durch Argumente untermauern, die mehr inhaltlicher als formaler Art seien.

Man dürfe nicht vergessen, daß Artikel 12 Leistungen oder Einkünfte betreffe, die als sehr verschieden von den Leistungen gleicher Art, um die es in Artikel 46 (ebenso wie im Kapitel 2 des Titels III) gehe, angesehen würden. Es handele sich nicht nur um Leistungen anderer Art (Artikel 12 Absatz 2), sondern auch um Einkünfte oder Bezüge aus einer beruflichen Tätigkeit, um die es in Artikel 12 Absatz 3 gehe (siehe auch Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 574/72, die die Durchführung sowohl von Absatz 2 als auch von Absatz 3 des Artikels 12 beträfen).

Das INAMI ist der Ansicht, der völlig andere Charakter der durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erworbenen Einkünfte (gegenüber den im Rahmen des Kapitels 2 des Titels III festgestellten Leistungen gleicher Art) führe zu einer Unvereinbarkeit mit der Anwendung eines solchen Systems in bezug auf Anpassungen, wie es in Artikel 51 vorgesehen sei. Zum Beispiel stellten im Fall einer invaliden Person die aus einer teilweise wiederaufgenommenen beruflichen Tätigkeit resultierenden Einkünfte einen sowohl im Sinne einer Erhöhung als auch einer Kürzung äußerst variablen Faktor dar. Im Hinblick auf die Anwendung der Antikumulierungsvorschriften auf Leistungen gleicher Art und auf andere Leistungen oder Einkünfte folgt das INAMI nicht dem Vorschlag von Herrn Cinciuolo, die ursprüngliche Situation der Leistung festzuschreiben, da hierdurch unmöglich würde, die Lage des Versicherten einige Zeit später erneut zu prüfen, wie zum Beispiel im Fall eines invaliden Versicherten, der den Umfang der Tätigkeiten, die er habe wiederaufnehmen können, verringern müsse.

Während man annehmen könne, daß eine im Fall von Leistungen gleicher Art infolge einer Erhöhung wegen des Anstiegs der Lebenshaltungskosten erfolgte Anpassung ein alles in allem gleichwertiges Ergebnis liefere, sei es auf der anderen Seite offensichtlich, daß dieses System dann nicht angewandt werden könne, wenn bei der Berechnung der Leistung Faktoren oder Gesichtspunkte eine Rolle spielten, die mit einer Leistung gleicher Art nicht vergleichbar und ihr nicht gleichzustellen seien, wie die Einkünfte aus einer teilweise wiederaufgenommenen beruflichen Tätigkeit oder Leistungen anderer Art, wie zum Beispiel die für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gewährten, die besonderer Natur seien (da die weitere Entwicklung möglicherweise Änderungen des zuerkannten Prozentsatzes mit sich bringe) und mit dem in Artikel 51 vorgesehenen Anpassungsmechanismus kaum vereinbar seien.

Das INAMI ist somit der Auffassung, Artikel 51 betreffe ausschließlich die Leistungen gleicher Art, die in den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 festgestellt worden seien, und sei nicht auf die oben genannten Leistungen anwendbar, soweit diese gekürzt würden, weil der Betroffene auch eine Leistung anderer Art oder andere Einkünfte oder Bezüge erhalte. Jede Erhöhung solcher Leistungen oder Einkünfte könne also eine Neuberechnung und unter Umständen eine erneute Kürzung mit sich bringen.

Das INAMI schlägt vor, die Vorlagefrage folgendermaßen zu beantworten:

Artikel 51 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sind nicht auf spätere Anpassungen einer Leistung anderer Art wie Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitsrenten anwendbar, die anfänglich die Höhe der gemäß Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 festgestellten Invaliditate-, Alters- oder Hinterbliebenenrente beeinflußt hat.

Die Kommission verweist zunächst auf das oben erwähnte Urteil in der Rechtssache Sinatra, in dem der Gerichtshof hervorgehoben habe, daß Hauptzweck des Artikels 51 eine Verwaltungsvereinfachung sei.

Sie bemerkt, Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 impliziere einen Vergleich zwischen den autonomen Leistungen, die sich allein aus dem nationalen Recht ergäben, und den gemeinschaftlichen Leistungen, das heißt jenen, die sich aus der in Artikel 45 dieser Verordnung vorgesehenen Zusammenrechnung der Versicherungszeiten ergäben.

Um zu verhindern, daß bei jeder Änderung einer oder mehrerer gewährten Leistungen ein neuer Vergleich zur Bestimmung des günstigeren Systems notwendig werde, beschränke Artikel 51 das Erfordernis einer Neuberechnung auf die in seinem Absatz 2 genannten Fälle, das heißt auf die einer Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Regeln für die Berechnung der Leistungen.

Das zu lösende Problem bestehe darin, ob Artikel 46 eng oder in einem weiteren Sinne, das heißt unter Einschluß der Leistungen anderer Art, die über die nationalen Antikumulierungsvorschriften ebenfalls in den Mechanismus des Artikels 46 einbezogen seien, auszulegen sei.

Für die Kommission handelt es sich im vorliegenden Fall sehr wohl um Leistungen anderer Art. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß ein Arbeitnehmer, der wie im vorliegenden Fall in einem Mitgliedstaat eine autonome Leistung erhalte, einen Anspruch auf die höhere der beiden folgenden Leistungen habe: einerseits diejenige, die ihm nach der Gesamtheit der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, einschließlich jeder etwaigen darin enthaltenen Antikumulierungsvorschrift, zustehe, und andererseits die Leistung, die er in Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer Gesamtheit verlangen könnte. Für den Teil der Berechnung, der sich auf die gemeinschaftliche Leistung beziehe, sei Artikel 46 der Verordnung ingesamt, einschließlich Absatz 3, anzuwenden (siehe Urteile des Gerichtshofes vom 16. 5. 1979, Mura, Rechtssache 236/78, Slg. S. 1819, und vom 5. 5. 1983, van der Bunt, Rechtssache 238/81, Slg. 1983, 1385).

Daraus ergebe sich, daß die Berücksichtigung der nationalen Antikumulierungsvorschriften im Rahmen dieser Berechnung der gemeinschaftlichen Rente gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574/72 erfolge. Somit sei die anfängliche Berechnung gemäß Artikel 46 unter Einbeziehung der unter die nationalen Antikumulierungsvorschriften fallenden Leistungen anderer Art vorgenommen.

Für die Kommission ergibt sich hieraus, daß nach der ratio legis des Artikels 51 in der ihm vom Gerichtshof in dem zitierten Urteil in der Rechtssache Sinatra gegebenen Auslegung dieser Artikel als Durchführungsbestimmung zu Artikel 46 für alle in die ursprünglichen Berechnungen mit einbezogenen Leistungen, einschließlich der Leistungen anderer Art, die in den nationalen Antikumulierungsvorschriften berücksichtigt würden, gelten müsse.

Die Kommission schlägt deshalb vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist auf alle Leistungen der betreffenden Staaten anwendbar, die bei den im Rahmen von Artikel 46, einschließlich Absatz 3, und seinen Durchführungsbestimmungen anzustellenden Berechnungen und Vergleichen berücksichtigt werden.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 15. Dezember 1983 haben der Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt J. J. Masquelin, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt F. Herbert, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Februar 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal du travail Brüssel hat mit Urteil vom 26. Mai 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 51 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Salvatore Cinciuolo, einem italienischen Staatsangehörigen, und unter anderen dem Institut national d'assurance maladie-invalidité (im folgenden: INAMI), einem belgischen Sozialversicherungsträger, aufgeworfen worden.

3 Herr Cinciuolo erhält seit dem 1. Februar 1977 Invaliditätsentschädigungen gemäß den belgischen Rechtsvorschriften. Außerdem erhält er zwei italienische Leistungen, nämlich erstens eine anteilige Invaliditätsrente, die gemäß den in Artikel 46 Absatz 2 der zitierten Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegten Grundsätzen der Zusammenrechnung und Proratisierung festgesetzt wurde, und zweitens eine Berufskrankheitsrente.

4 Die beiden italienischen Leistungen wurden gemäß Artikel 70 Absatz 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 von der belgischen Leistung abgezogen. Diese Kürzung, die aufgrund einer belgischen Antikumulierungsvorschrift erfolgte und für den Betroffenen ein günstigeres Ergebnis brachte als die Anwendung der in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Grundsätze der Zusammenrechnung und Proratisierung, wird von Herrn Cinciuolo nicht beanstandet.

5 Infolge der Erhöhung der italienischen Berufskrankheitsrente ab 1. Juli 1977 kürzte das INAMI ab dem gleichen Zeitpunkt die belgische Leistung um den entsprechenden Betrag. Nach einer erneuten Erhöhung der italienischen Rente am 1. Juli 1980 kürzte das INAMI die belgische Leistung erneut.

6 Herr Cinciuolo focht diese beiden Kürzungen vor dem Tribunal du travail Brüssel an, da sie seiner Ansicht nach unter Verletzung des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erfolgt waren. Das INAMI erwiderte, Artikel 51 betreffe nur die erwähnten Rentenleistungen und es sei ausgeschlossen, ihn auch auf Leistungen anderer Art anzuwenden.

7 Das Tribunal du travail hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 nur auf die in Artikel 46 genannten Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten anwendbar, oder ist er auch auf Leistungen anderer Art wie Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitsrenten anwendbar, die aufgrund nationaler Antikumulierungsvorschriften anfänglich die Höhe der gemäß Artikel 46 festgestellen Rente beeinflußt haben und deren spätere Anpassungen sich auf diese Rente auswirken können?

Mit anderen Worten, ist im Falle einer Änderung der Höhe einer nicht oder nur teilweise mit der Rente kumulierbaren Berufskrankheitsrente eine Neuberechnung der Rente nach Artikel 46 vorzunehmen?

8 Zur Beantwortung dieser Frage ist Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 im Hinblick auf seinen Wortlaut, seinen Zusammenhang und seine Zielsetzung auszulegen.

9 Absatz 1 dieses Artikels bestimmt, daß der Prozentsatz oder Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten geändert werden, unmittelbar für die nach Artikel 46 festgestellten Leistungen gilt, ohne daß eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen ist. Bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ist dagegen gemäß Absatz 2 dieses Artikels eine Neuberechnung vorzunehmen. Im Hinblick auf den Wortlaut des ersten Absatzes bei der Verweisung auf Artikel 46 ist festzustellen, daß der einzige ausdrücklich in Artikel 51 geregelte Fall der einer Änderung einer der nach Artikel 46 festgestellten Leistungen ist.

10 Artikel 46 bestimmt die Regeln zur Feststellung der Rentenbeträge für Arbeitnehmer, für die die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten. Insbesondere gibt er an, welche Berechnungen erforderlich sind, um festzustellen, ob die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der Antikumulierungsvorschriften für den betreffenden Arbeitnehmer günstiger ist als die Anwendung des in Artikel 46 Absatz 2 vorgesehenen Systems der Zusammenrechnung und Proratisierung. Daraus folgt, daß in die aufgrund von Artikel 46 erfolgenden Berechnungen nicht nur die Leistungen einbezogen werden können, deren Betrag gemäß diesem Artikel festzustellen ist, sondern — über die nationalen Antikumulierungsvorschriften — auch andere Leistungen, die möglicherweise später geändert werden.

11 Es ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 51 keine Ausnahmevorschrift gegenüber Artikel 46, sondern eine Bestimmung über die Durchführungsmodalitäten dieses Artikels darstellt. Die Tatsache, daß eine bestimmte Situation nicht ausdrücklich unter eine solche Bestimmung fällt, schließt nicht aus, daß diese auf sie anzuwenden ist, wenn dies den mit ihr verfolgten Zielen entspricht.

12 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Februar 1982 (Rechtssache 7/81, Sinatra, Sig. S. 137) festgestellt hat, wurde Artikel 51 eingeführt, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, den die erneute Prüfung der Situation des Sozialversicherten bei jeder Änderung der ihm gewährten Leistungen bedeuten würde. Die Verordnung wollte also für den Fall eine Neuberechnung ausschließen, daß die Leistungsanpassungen auf Ereignissen beruhen, die mit der persönlichen Situation des Versicherten nichts zu tun haben, sondern Folge der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage sind.

13 Die gleichen Gründe der Vereinfachung und Stabilität sprechen dagegen, jedesmal dann eine Neuberechnung vorzunehmen, wenn eine Leistung, die die ursprüngliche Berechnung der Renten — über die nationalen Antikumulierungsvorschriften — beeinflußt hat, infolge dieser allgemeinen Entwicklung geändert wird. Die in Artikel 51 getroffene Unterscheidung je nachdem, ob die Änderung der Leistungen auf der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage beruht oder die Folge einer Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ist, eignet sich nämlich ebensogut dafür, auf andere als die gemäß Artikel 46 festgestellten Leistungen angewandt zu werden.

14 Die vorgelegte Frage ist also dahin zu beantworten, daß Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen ist, daß er auch auf Leistungen wie Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitsrenten anwendbar ist, die aufgrund nationaler Antikumulierungsvorschriften anfänglich die Höhe der gemäß Artikel 46 festgestellten Rente beeinflußt haben und deren spätere Anpassungen sich auf diese Rente auswirken können. Im Falle einer Änderung der Höhe einer solchen Rente aufgrund der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage ist also keine Neuberechnung der Rente nach Artikel 46 vorzunehmen.

Kosten

15 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Tribunal du travail Brüssel mit Urteil vom 26. Mai 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ist so auszulegen, daß er auch auf Leistungen wie Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitsrenten anwendbar ist, die aufgrund nationaler Antikumulierungsvorschriften anfänglich die Höhe der gemäß Artikel 46 dieser Verordnung festgestellten Rente beeinflußt haben und deren spätere Anpassungen sich auf diese Rente auswirken können. Im Falle einer Änderung der Höhe einer solchen Rente aufgrund der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage ist also keine Neuberechnung der Rente nach Artikel 46 vorzunehmen.