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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.02.1984 – C-284/82
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:47
In der Rechtssache 284/82
Acciaierie e Ferriere Busseni S.P.A. (gegenwärtig unter Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses) mit Sitz in Nave (Brescia, Italien), vertreten durch ihren einzigen Geschäftsführer Maurizio Busseni, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Fabrizio Massoni, Gino Alberto Bergmann und Gerolamo Pellicano, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Elvinger, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Sergio Fabro als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, beide Mitglieder ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der individuellen Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982, mit der der Klägerin eine Geldbuße auferlegt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
Angesichts einer offensichtlichen Krise des Stahlmarkts im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag erließ die Kommission am 31. Oktober 1980 die allgemeine Entscheidung Nr. 2794/80 (ABl. L 291, S. 1), geändert durch die Entscheidung Nr. 3333/80 (ABl. L 349, S. 21), zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Suhl für die Unternehmen der Stahlindustrie.
Nach den Artikeln 2 bis 4 dieser Entscheidung setzt die Kommission für jedes Unternehmen vierteljährliche Erzeugungsquoten für Rohstahl sowie für jede von vier Gruppen von Walzerzeugnissen fest; die vierte dieser Gruppen betrifft die Erzeugnisse, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht. Bei der Berechnung der Quoten wird auf die vierteljährlichen Vergleichsproduktionen der einzelnen Unternehmen abgestellt. Dabei wird für jeden Monat des betreffenden Quartals der gleiche Monat während des Zeitraums von Juli 1977 bis Juni 1980 berücksichtigt, in dem die Summe der Produktion der vier Gruppen von Walzerzeugnissen am größten war. Die drei auf diese Weise bestimmten Monate, die nicht unbedingt aufeinander zu folgen brauchen, bilden den Vergleichszeitraum. Die Vergleichsproduktionen für Rohstahl und für jede der vier Gruppen von Walzerzeugnissen sind gleich der entsprechenden Produktion während des Vergleichszeitraums. In den Fällen, die in den Nummern 3, 4 und 5 des Artikels 4 der allgemeinen Entscheidung vorgesehen sind, kann die Kommission jedoch die Vergleichsproduktionen und damit die den betroffenen Unternehmen zuzuteilenden Quoten innerhalb bestimmter Grenzen erhöhen.
Außerdem sieht Artikel 14 der Entscheidung vor, daß die Unternehmen die Kommission unter Vorlage aller Beweisstücke anrufen können, wenn die Produktions- oder Lieferbeschränkungen gemäß dieser Entscheidung und ihren Anwendungsbestimmungen für sie außergewöhnliche Schwierigkeiten nach sich ziehen. Die Kommission untersucht dann den Fall unverzüglich auf der Grundlage der Zielsetzung der Entscheidung und kann gegebenenfalls deren Bestimmungen der besonderen Situation anpassen.
Gemäß Artikel 9 der Entscheidung werden Unternehmen, die ihre Erzeugungsquote bzw. den Teil dieser Quote überschreiten, der nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, von der Kommission mit einer Geldbuße belegt, die in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung bei gewöhnlichen Stählen und 150 ECU pro Tonne Überschreitung bei Edelstahlen beträgt.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 1980 und vom 6. April 1981 teilte die Kommission der Firma Busseni deren Vergleichsproduktion und Erzeugungsquote für das erste und zweite Quartal 1981, wie sie sich aus der Anwendung der prozentualen Kürzungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung ergaben, mit; durch Schreiben vom 1. Februar 1982 wurden die Zahlen berichtigt. Gegen diese Entscheidung über die Festsetzung ihrer Erzeugungsquote hat die Firma Busseni nicht vor dem Gerichtshof geklagt.
Am 24. April und am 18. Mai 1981 beantragte die Firma Busseni eine Anpassung der Quote für das erste Quartal 1981, ohne jedoch eine Antwort der Kommission zu erhalten.
Mit Schreiben vom 24. November 1981 und vom 4. Februar 1982 beanstandete die Kommission bei der Firma Busseni Überschreitungen in Höhe von 4576 t und 3476 t für die Erzeugnisse der Gruppe IV und forderte sie zu einer Stellungnahme gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag auf. Die Firma Busseni bestritt in ihren durch Fernschreiben vom 9. Dezember 1981, Schreiben vom 17. Dezember 1981 und vom 19. Februar 1982 sowie bei der Anhörung ihrer Vertreter am 26. März 1982 erfolgten Stellungnahmen nicht die Überschreitung der Quote als solche, sondern ihr Ausmaß. Aufgrund dieses Schriftwechsels wurde die Quotenüberschreitung für das erste Quartal 1981 von 4576 t auf 3398 t herabgesetzt. Die Firma Busseni berief sich jedoch zur Rechtfertigung der Überschreitung auf schwere finanzielle und soziale Belastungen, die sie gezwungen hätten, eine höhere als die ihr von der Kommission zugeteilte Erzeugung beizubehalten. Da die Kommission die Argumente der Firma Busseni als nicht ausreichend ansah, belegte sie diese gemäß Artikel 9 der allgemeinen Entscheidung durch Entscheidung vom 13. August 1982 mit einer Geldbuße von 514875 ECU, entsprechend 680289981 LIT. Die Entscheidung vom 13. August 1982 wurde der Firma Busseni mit Schreiben vom 17. August 1982 bekanntgegeben, das am 19. August 1982 in Brüssel abgesandt wurde und für das die Adressatin am 26. August 1982 in Nave (Italien) eine Empfangsbescheinigung ausstellte.
Inzwischen unterlag die Firma Busseni gemäß dem italienischen Gesetz Nr. 675 vom 12. August 1977 dem Statut der Cassa Integrazione Guadagni (Kasse für Lohnergänzungszulagen) und dem außergerichtlichen Vergleich. Durch Beschluß des Tribunale Brescia vom 23. April 1982 war die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses gegenüber der Gesellschaft Busseni angeordnet worden.
Die Firma Busseni hat gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag eine am 22. Oktober 1981 in Mailand abgesandte und am 25. Oktober 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragene Klage auf Aufhebung der individuellen Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982, mit der ihr eine Geldbuße wegen der Überschreitung der fraglichen Quote auferlegt wurde, hilfsweise auf Herabsetzung der Geldbußen, und, ebenfalls hilfsweise, auf Zahlungsaufschub hinsichtlich der Geldbuße erhoben.
II — Verfahren und Anträge
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts die Klägerin und die Kommission aufgefordert, bestimmte Auskünfte zu erteilen, die dem Gerichtshof mit Schreiben der Klägerin vom 13. Juli 1983 und der Kommission vom 11. Juli 1983 gegeben wurden und die unten wiedergeben sind.
Der Gerichtshof hat daraufhin beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne weitere Beweisaufnahme zu eröffnen.
Mit Beschluß vom 22. Juni 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,
1. die Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982 aufzuheben, nachdem ihre Durchführung vorab ausgesetzt worden ist,
2. hilfsweise, die verhängten Geldbußen herabzusetzen,
3. weiter hilfsweise, ihr unabhängig vom Verfahrensausgang Zahlungsaufschub hinsichtlich der Geldbußen zu gewähren.
Die Kommission beantragt in ihrer Klagebeantwortung,
1. die Klage wegen Verletzung des Artikels 39 der Satzung des Gerichtshofes (EGKS) für unzulässig zu erklären,
2. hilfsweise, falls dieser Einrede der Unzulässigkeit nicht stattgegeben wird, die Klage als unbegründet abzuweisen,
3. in jedem Fall der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Erwiderung, auf Zulässigkeit der Klage zu erkennen.
III — Vorbringen der Parteien
Die Klägerin behauptet mit ihrem ersten Klagegrund, es sei ihr tatsächlich unmöglich gewesen, die ihr von der Kommission zugeteilten Quoten einzuhalten. Die Firma habe sich in außergewöhnlichen Schwierigkeiten befunden, die die Kommission hätten veranlassen müssen, ihren Fall gemäß Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 unverzüglich zu untersuchen. Die Firma habe nämlich eine extrem schwere Krisenperiode durchgemacht, die im Jahr 1977 durch eine starke Verschuldung in Höhe eines Betrags von etwa 19 Milliarden LIT, eine bedeutende Unterstützung durch die Cassa Integrazione Guadagni und eine Neuorganisation des Personalbestandes gekennzeichnet gewesen sei und im Jahr 1978 zur Unterzeichnung eines Vergleichsvertrags und schließlich zur Anordnung der Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses durch das Tribunale Brescia geführt habe. In diesem Zeitraum habe die Firma Busseni ihre Stahlproduktion von 121804 t im Jahr 1976 auf 74446 t im Jahr 1981 verringert, was einen drastischen Rückgang der produzierten Stahlmenge bedeute, eine Situation, die durch die Verringerung ihres Energieverbrauchs bestätigt werde. Diese Verminderung der Produktion habe es unmöglich gemacht, die normalen Bedingungen des Produktionsablaufs einzuhalten, die sich aus dem Vergleichsvertrag ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen und die Sozialabgaben zu leisten.
Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, ihr könne keinerlei Verschulden bei der Überschreitung der Quoten vorgeworfen werden, da sie nicht in der Lage gewesen sei, sie einzuhalten, ohne ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage auf nicht wiedergutzumachende Weise und noch schneller zu verschärfen. Es sei ihr also völlig unmöglich gewesen, anders zu handeln.
Mit ihrem dritten Klagegrund behauptet die Klägerin, die Zahlung einer solchen Geldbuße würde den Konkurs des Unternehmens verursachen und einen erfolgreichen Abschluß des Verfahrens der Geschäftsaufsicht verhindern.
Die Kommission macht zunächst die Einrede der Unzulässigkeit der Klage geltend. Die Klägerin habe die in Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS für die Klageerhebung vorgesehene Frist von einem Monat nach Zustellung der betreffenden individuellen Entscheidung, die im vorliegenden Fall gemäß Artikel 81 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und Artikel 1 ihrer Anlage II um zehn Tage verlängert worden sei, nicht eingehalten. Die Klage, die vor dem 6. Oktober 1982 bei der Kanzlei hätte eingegangen sein müssen, sei dem Gerichtshof nämlich erst am 25. Oktober 1982 zugegangen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß der Betrieb vom 17. März bis zum 13. September 1982 geschlossen gewesen sei, da er in Anwendung des italienischen Gesetzes Nr. 675/77 dem Statut der Cassa Integrazione Guadagni unterstellt gewesen sei, und daß diese Betriebsschließung einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS darstelle. Das italienische Gesetz seheVeder eine Auflösung der Gesellschaft noch die Entlassung ihres Personals vor. Der Betrieb bleibe in seiner Struktur intakt und behalte seine Rechtspersönlichkeit, so daß er fähig sei, alle notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen. Dies werde durch die Erklärung der Prefettura von Brescia bewiesen, aus der sich ergebe, daß die Betriebsleitung mit den gewerkschaftlichen Organisationen über das Datum der Wiederaufnahme der Tätigkeit des Betriebes verhandelt habe, während dieser dem Statut der Cassa Integrazione Guadagni unterstellt gewesen sei.
Auch wenn man annehme, daß die Einlassungen der Klägerin zutreffend seien, sei die Klage verspätet erhoben worden, da sie, wenn man die Frist am 13. September 1982, dem Datum der Wiedereröffnung des Betriebes, beginnen lasse, spätestens am 23. Oktober 1982 hätte erhoben werden müssen, tatsächlich jedoch erst am 25. Oktober 1982 erhoben worden sei.
Zur Begründetheit machte die Kommission nur geltend, die von der Klägerin angeführten außergewöhnlichen Schwierigkeiten könnten deren Verantwortung für die Überschreitung der Erzeugungsquoten nicht ausschließen. Wenn sie der Firma Busseni wegen schon lange bestehender Schwierigkeiten erlaubt hätte, ihre Quoten zu überschreiten, wäre sie verpflichtet gewesen, bei einer großen Anzahl anderer Betriebe ebenso zu verfahren, was das System der Erzeugungsquoten in seiner Gesamtheit unwirksam gemacht hätte. Das Kriterium des Ausnahmecharakters der wirtschaftlichen Schwierigkeiten bedürfe einer besonders eingehenden Begründung, um in einer Ausnahmezeit angewandt werden zu können.
Außerdem trägt die Kommission vor, jeder Betrieb sei so lange gehalten, das Quotensystem zu respektieren, wie die Kommission nicht entschieden habe, die in Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung vorgesehenen Ausnahmebestimmungen anzuwenden. Dieses System hätte sonst keine Wirksamkeit mehr, da es von niemandem mehr respektiert werden würde.
Hinsichtlich der Zahlung der Geldbuße weist die Kommission darauf hin, daß ihre Dienststellen ermächtigt gewesen seien, den Betrieben, die nachwiesen, daß sie sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befänden, in erheblichem Umfang Zahlungsaufschub zu gewähren. Hieraus folge, daß der Gerichtshof den Anträgen der Klägerin in keinem Fall entsprechen könne.
Die Klägerin bringt in ihrer Erwiderung vor, die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit sei keineswegs begründet. Die Firma Busseni sei infolge einer sehr schweren Betriebskrise vom 17. März bis zum 13. September 1982 tatsächlich vollständig geschlossen gewesen, so daß die in Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS niedergelegten Voraussetzungen des Zufalls oder der höheren Gewalt vorlägen und einen Rechtfertigungsgrund für die Fristversäumnis darstellten. Um die genannten Voraussetzungen zu erfüllen, seien nach diesem Artikel weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Entlassung ihres Personals erforderlich. Im vorliegenden Fall habe die Betriebsschließung dazu geführt, daß sich die Post von sechs Monaten angesammelt habe und die Betriebsleitung von der Mitteilung der von der Kommission getroffenen Entscheidung erst mindestens 8 bis 10 Tage nach der Wiedereröffnung am 13. September 1982 Kenntnis genommen habe.
Auch wenn man annehme, daß es allein auf das Datum der Wiedereröffnung ankomme, sei die Klage rechtzeitig erhoben worden, da gemäß Artikel 80 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die für die Erhebung der Klage vorgesehene Monatsfrist am 14. September 1982 begonnen habe und unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung vorgesehenen zehn zusätzlichen Tage am 24. Oktober 1982 abgelaufen sei. Da dieser Tag ein Sonntag gewesen sei, sei die Frist tatsächlich am 25. Oktober 1982, dem Tag der Eintragung der Klage in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes, abgelaufen. Die Klage sei also hinsichtlich der Fristen völlig zulässig.
Zur Begründetheit wiederholt die Klägerin ihre Einlassung, die außergewöhnlichen Schwierigkeiten, in denen sie sich befunden habe, insbesondere ihre Zahlungsunfähigkeit, hätten die Anwendung des Artikels 14 der allgemeinen Entscheidung durch die Kommission gerechtfertigt. Wenn jene, nachdem sie ordnungsgemäß mit der Sache befaßt worden sei, es nicht für notwendig gehalten habe, in diesem Rahmen tätig zu werden, so stelle dies einen zusätzlichen Fehler der angefochtenen Entscheidung dar.
Die Klägerin macht außerdem geltend, gleichzeitig mit der streitigen Entscheidung müsse die Geldbuße, ebenfalls in Anwendung von Artikel 4 Nummer 5 der allgemeinen Entscheidung, aufgehoben werden, da die Kommission aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Betriebs die Vergleichsproduktion so hätte aufstocken müssen, daß die der Produktion des betrefenden Quartals im Jahr 1974 entsprechende Menge erreicht worden wäre. In diesem Jahr habe die Produktion, aufgrund deren die EGKS-Umlagen berechnet worden seien, sich auf etwa 181000 t belaufen, während der Durchschnitt der drei Vergleichsjahre unter 120000 t liege. Hieraus ergebe sich eine Verringerung der Produktion um 60000 t gegenüber 1974. Die der Firma Busseni vorgeworfene Überschreitung um 6800 t werde also durch diesen Unterschied zur Vergleichsproduktion reichlich ausgeglichen und absorbiert.
Die Kommission bestreitet in ihrer Gegenerwiderung, daß der von der Klägerin dargelegte Sachverhalt, d. h. die Betriebsschließung, einen Fall höherer Gewalt oder einen Zufall darstellen könne, da diese Begriffe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als äußere, vom Willen des Verpflichteten unabhängige Ereignisse zu definieren seien, die sowohl hinsichtlich ihres Eintretens als auch ihrer Folgen für ihn unvorhersehbar gewesen seien. Tatsächlich würde unter dieser Definition eine Naturkatastrophe oder ein Streik fallen, jedoch sei sie im vorliegenden Fall nicht anwendbar, einerseits weil das Ereignis nicht nur vorhersehbar, sondern auf Antrag der betroffenen Partei eingetreten sei, und andererseits weil es offensichtlich sei, daß die Geschäftsführung in Anbetracht der vollständigen Weiterführung aller Geschäftsfunktionen verpflichtet gewesen sei, zumindest die Wahrnehmung der laufenden Angelegenheiten zu gewährleisten. Die Tatsache, daß die Geschäftsführung sich nicht einmal die Mühe gemacht habe, die eingehende Post zu sichten, stelle eine enorme Fahrlässigkeit seitens der Betriebsleitung dar.
Schließlich wiederholt die Kommission ihren Standpunkt, das Statut der Cassa Integrazione Guadagni lasse die rechtliche Handlungsfähigkeit des Betriebs unangetastet. Dies ergebe sich eindeutig aus der Prüfung der dieses Statut betreffenden Regelung, die auf dem Decreto legislativo luogotenenziale (gesetzesvertretende Verordnung des Statthalters) Nr. 788 vom 9. November 1945 beruhe und nach verschiedenen Änderungen zu dem Gesetz Nr. 675 vom 12. August 1977, auf das sich die Klägerin berufe, geführt habe.
Zur Begründetheit verweist die Kommission auf ihre Erklärungen in der Klagebeantwortung.
IV — Antworten auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen
Der Gerichtshof hat die Klägerin aufgefordert, ihm die Unterlagen über die Schließung ihres Betriebes und die in der Klage erwähnten Texte des Vergleichsvertrags und des Beschlusses über die Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie etwaige nach dieser Anordnung getroffene Entscheidungen des Gerichts betreffend die Geschäftsführung vozulegen. Die Klägerin hat dem Gerichtshof ihren am 17. April 1982 beim Tribunale civile e penale Brescia, Kammer für Konkurssachen, gemäß Artikel 187 des Regio decreto Nr. 267 vom 16. März 1942 gestellten Antrag vorgelegt.
Der Gerichtshof hat außerdem die Kommission aufgefordert, sich zur Höhe der festgesetzten Geldbuße zu äußern. Die Kommission hat geantwortet, sie habe im vorliegenden Fall Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS angewandt, wonach die Geldbuße 75 ECU pro t Überschreitung betrage. Sie hat jedoch hinzugefügt, in Wirklichkeit hätte Artikel 9 Absatz 2 Anwendung finden müssen, da es sich um eine Wiederholung gehandelt habe (die Überschreitung war während zwei Quartalen erfolgt, d. h. im ersten und zweiten Quartal 1981), so daß, entsprechend ihrer üblichen Ermessensausübung, der Betrag der Geldbuße hinsichtlich der Überschreitung im zweiten Quartal um 10 % hätte erhöht werden müssen, da es sich um einen Betrieb mit negativer Bilanz handele.
V — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 22. September 1983 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn S. Fabro als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. November 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Gesellschaft Acciaierie e Fernere Busseni S.p.A. (im weiteren: die Firma Busseni), Nave (Italieji), hat mit Klageschrift, die am 25. Oktober 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben erstens auf Aufhebung der Entscheidung C(82) 1191/3 der Kommission vom 13. August 1982, mit der ihr gemäß Artikel 58 § 4 EGKS-Vertrag und Artikel 9 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 1980 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 291, S. 1) eine Geldbuße in Höhe von 514875 ECU, entsprechend 680289981 LIT auferlegt wurde, und zweitens, hilfsweise, auf Herabsetzung des Betrags der Geldbuße sowie auf Gewährung eines Zahlungsaufschubs.
2 Die betreffende Entscheidung ist damit begründet worden, daß die Firma Busseni im ersten und zweiten Quartal 1981 die ihr im Rahmen des durch die Entscheidung Nr. 2794/80 eingeführten Systems von Erzeugungsquoten für Stahl zugewiesenen Erzeugungsquoten für die Erzeugnisse der Gruppe IV um 3398 bzw. 3467 t überschritten habe. Die Kommission gab der Firma Busseni auf, die Geldbuße innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung zu zahlen.
3 Diese Entscheidung wurde der Firma Busseni durch Schreiben vom 17. August 1982, das sie am 26. August 1982 an ihrem Firmensitz in Nave erhielt, mitgeteilt.
Zur Zulässigkeit
4 Die Kommission macht gegen diese Klage die Einrede der Unzulässigkeit geltend. Sie führt hierzu aus, die Firma Busseni habe die in Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS vorgesehene Frist von einem Monat ab Zustellung der streitigen Entscheidung, die im vorliegenden Fall gemäß Artikel 81 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und Artikel 1 ihrer Anlage II um 10 Tage verlängert worden sei, nicht eingehalten. Die Klage, die also vor dem 6. Oktober 1982 hätte erhoben werden müssen, sei tatsächlich erst am 25. Oktober 1982 beim Gerichtshof eingegangen.
5 Die Firma Busseni trägt hingegen vor, die Klage sei unter dem Gesichtspunkt der Fristen in vollem Umfang zulässig. Sie habe nämlich die Klage nicht innerhalb der vorgesehen Fristen erheben können, weil das Unternehmen von der Cassa Integrazione Guadagni (Kasse für Lohnergänzungszulagen) unterstützt worden sei, weil sie durch Beschluß des Tribunale Brescia vom 23. April 1982 für zwei Jahre unter Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses mit Ernennung eines Vergleichsverwalters gestellt worden sei und weil das Unternehmen vom 17. März bis 13. September 1982 ganz geschlossen gewesen sei. Unter diesen Umständen habe die Geschäftsleitung von der Mitteilung der betreffenden Entscheidung nicht vor einem Zeitpunkt, den die Firma Busseni auf mindestens 8 bis 10 Tage nach der Wiedereröffnung am 13. September ansetzt, Kenntnis nehmen können, da sich die Post von sechs Monaten angesammelt habe.
6 Nach Ansicht der Klägerin stellte diese Schließung des Unternehmens, die mit einer sehr schweren Krise einhergegangen sei, einen Zufall oder einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 39 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS dar, wodurch der Lauf der Fristen unterbrochen worden sei.
7 Hilfsweise trägt die Firma Busseni vor, selbst wenn man nur auf das Datum der Wiedereröffnung abstelle, sei die Klage als fristgemäß erhoben anzusehen, da gemäß Artikel 80 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die für die Klageerhebung vorgesehene Monatsfrist am 14. September 1982 begonnen habe und unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung vorgesehenen zusätzlichen 10 Tage am 24. Oktober 1982 abgelaufen sei. Dieser Tag sei ein Sonntag gewesen, weshalb die Frist tatsächlich am 25. Oktober 1982, dem Datum der Eintragung, abgelaufen sei.
8 Es ist festzustellen, daß die Klagefrist strikten Charakter hat und nur um die in Artikel 39 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS vorgesehenen Entfernungsfristen verlängert werden kann. Artikel 39 Absatz 3 bestimmt jedoch, daß der Ablauf von Fristen keinen Rechtsnachteil zur Folge hat, wenn der Beteiligte dartut, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
9 Im vorliegenden Fall betrug die Klagefrist gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag einen Monat und wurde gemäß Anlage II zur Verfahrensordnung um die italienischen Klägern gewährte Entfernungsfrist von 10 Tagen verlängert. Im Hinblick darauf, daß die streitige Entscheidung der Klägerin am 26. August 1982 zugestellt wurde und gemäß Artikel 81 der Vefahrensordnung die Fristen für die Erhebung der Klage gegen Maßnahmen der Organe am Tage nach der Bekanntgabe an den Betroffenen beginnen, war die Klagefrist also am 6. Oktober 1982 abgelaufen, so daß die am 25. Oktober 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragene Klage verspätet war.
10 Die Zulässigkeit der Klage hängt also allein von der Frage ab, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der höheren Gewalt im Sinne von Artikel 39 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS erfüllt waren.
11 Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß sich der Begriff der höheren Gewalt, abgesehen von den Besonderheiten der spezifischen Bereiche, in denen er verwendet wird, im wesentlichen auf sachfremde Umstände bezieht, die den Eintritt des fraglichen Ereignisses unmöglich machen. Auch wenn er keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, so verlangt er doch, daß es sich um ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Schwierigkeiten handelt, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erscheinen.
12 Es ist zu bemerken, daß, wie sich aus den Akten ergibt, die Schließung der Firma Busseni weder zu ihrer Auflösung führte noch die Verantwortung der Firmenleitung für die normale Geschäftsabwicklung beendete. Die Tatsache, daß sie von der Cassa Integrazione Guadagni unterstützt wurde, daß sie durch Beschluß des Tribunale Brescia vom 23. April 1982 für zwei Jahre unter Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses gestellt wurde, daß ein Vergleichsverwalter ernannt wurde und daß sie Geschäftsführungshandlungen im Interesse ihrer Wiedereröffnung vornahm, beweist ausreichend eine bedeutende Aktivität im Interesse ihres Überlebens und ihrer Erhaltung.
13 Folglich ist festzustellen, daß im vorliegenden Fall weder außergewöhnliche und unvermeidbare Schwierigkeiten noch äußere, vom Willen der Firmenleitung unabhängige Ereignisse vorlagen, die hätten rechtfertigen können, daß die Geschäftspost des Unternehmens nicht durchgesehen wurde.
14 Hieraus ergibt sich, daß die verspätete Klageerhebung nicht auf einen Fall höherer Gewalt zurückgeht und die Klage unzulässig ist.
Kosten
15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.