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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.02.1984 – C-77/83

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1984:55

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom9. FEBRUAR 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. In diesem Vorabentscheidungsverfahren wird der Gerichtshof um die Auslegung der Verordnung Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse (ABl. L 151, S. 16) ersucht. Es geht um die Frage, ob ein bestimmtes Erzeugnis — Wolle — in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Die Sri CILFIT, Triest, und 54 weitere, ebenfalls in Italien niedergelassene Unternehmen, erhoben 1974 vor dem Tribunale Rom Klage gegen das italienische Gesundheitsministerium und verlangten die Rückzahlung von Beträgen, die sie zwischen 1968 und 1970 als Gebühren für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle von Wolleinfuhren gezahlt hatten. Das Tribunale wies die Klage ab. Nachdem ihre Berufung gegen dieses Urteil von der Corte d'appello Rom am 12. Dezember 1978 zurückgewiesen worden war, erhoben die klagenden Firmen am 4. Oktober 1979 Kassationsbeschwerde. Mit Beschluß vom 27. Mai 1981 setzte die Corte di cassazione das Verfahren aus und richtete ein erstes Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Artikel 177 EWG-Vertrag an den Gerichtshof. Dieser entschied mit Urteil vom 6. Oktober 1982 (Slg. 1982, 3415): Artikel 177 Absatz 3 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen muß, wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, daß die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, daß die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder daß die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ...

Nach Prüfung des Falles im Licht dieser Grundsätze ist die Corte di cassazione zu der Auffassung gelangt, daß sie das Verfahren erneut aussetzen und ein zweites Ersuchen um Vorabentscheidung über das einschlägige Gemeinschaftsrecht an den Gerichtshof richten müsse. Mit Beschluß vom 22. Februar 1983 hat sie folgende Frage vorgelegt.

Gehört zu den Erzeugnissen, die unter die mit der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 827/68 vom 28. Juni 1968 eingeführten gemeinsame Marktorganisation fallen und in deren Anhang aufgeführt sind, unter der mit der Tarifnummer 05.15 des Gemeinsamen Zolltarifs versehenen Warenbezeichnung Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen auch Wolle?

2. Ein Blick auf das Ausgangsverfahren. Wie ich gesagt habe, wurde es von einigen Firmen eingeleitet, um von der italienischen Verwaltung die Rückzahlung von Gebühren zu erlangen, die für die gesundheitspolizeiliche Untersuchung von eingeführter Wolle gezahlt worden waren. Nach Ansicht der Klägerinnen hätte das Gesetz Nr. 30 vom 30. Januar 1968, aufgrund dessen die Behörden die Zahlung dieser Gebühren verlangt hat- ten, im vorliegenden Fall nicht angewandt werden dürfen, da es mit der Verordnung Nr. 827/68 nicht vereinbar sei. Daraus leiten die Klägerinnen ihren Anspruch auf Rückzahlung aller zwischen 1968 und 1970 ohne entsprechende Verpflichtung an den Staat gezahlten Beträge her. Die Verwaltung ist natürlich gegenteiliger Ansicht. Sie macht geltend, die Verordnung betreffe Wolle nicht und stehe daher der Anwendbarkeit der staatlichen Vorschriften über die gesundheitspolizeiliche Kontrolle eingeführter Wolle nicht entgegen.

In dem vor der Corte di cassazione anhängigen Rechtsstreit geht es somit um die Frage, ob Wolle in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 827/68 fällt oder nicht. Eben diese Frage hat das innerstaatliche Gericht dem Gerichtshof denn auch im Verfahren nach Artikel 177 zur Entscheidung vorgelegt.

3. Prüfen wir zunächst die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Als erste kommt Artikel 38 EWG-Vertrag in Betracht. Absatz 1 lautet: Der Gemeinsame Markt umfaßt auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in inmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen. In Absatz 3 werden die Erzeugnisse, für welche die Artikel 39 bis 46 gelten, (d. h. diejenigen, die Gegenstand der im Titel II geregelten Agrarpolitik sind) durch Bezugnahme auf die dem Vertrag als Anhang II beigefügte Liste benannt. Die in dieser Liste enthaltene Tarifnummer 05.15 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen schließlich ist die hier eigentlich interessierende Vorschrift.

Die zweite Regelung, die in der Vorlagefrage unmittelbar angesprochen wird, ist die Verordnung Nr. 827/68. Sie betrifft die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II aufgeführte Erzeugnisse; ihr Geltungsbereich ist in Artikel 1 definiert, nach dem diese Marktorganisation für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse [gilt]. In Anknüpfung an die Tarifnummern des GZT enthält dieser Anhang einige der im Anhang II des Vertrages genannten Erzeugnisse, darunter Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Es sei darauf hingewiesen, daß diese Wendung wörtlich dem soeben genannten Ausdruck im Anhang II entspricht.

Es geht also darum, ob Wolle unter diese Tarifnummer fällt. Nach Ansicht der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ist das der Fall. Ich teile diese Ansicht nicht.

4. Eine Vorbemerkung halte ich für erforderlich: Die Auslegung der Auffangtarifnummer Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen im Anhang der Verordnung Nr. 827/68 muß notwendigerweise mit der Auslegung der gleichlautenden Tarifnummer im Anhang II des Vertrages übereinstimmen, und zwar sowohl wegen des völlig gleichen Wortlauts der beiden Tarifummern als auch wegen des zwischen ihnen bestehenden Rangverhältnisses. Lassen Sie mich es mit anderen Worten sagen: Da es sich bei der Verordnung um abgeleitetes Recht handelt, das auf Titel II des Vertrages beruht, kann ihre Bedeutung nicht über diejenige dieses Titels und damit auch der Normen (also des Anhangs II) hinausgehen, auf die in diesem Titel zur Bestimmung der unter die dort getroffene Regelung fallenden Erzeugnisse verwiesen wird. Eine Auslegung der in der Verordnung genannten Tarifnummer, nach der auch Wolle erfaßt ist, käme daher nicht in Betracht, wenn davon auszugehen wäre, daß die entsprechende Tarifnummer im Anhang II dieses Erzeugnis nicht umfaßt. Nach dieser Feststellung ist darauf hinzuweisen, daß der Rechtsprechung des Gerichtshofes, und zwar dem Urteil vom 25. März 1981 in der Rechtssache 61/80 (Coöperatieve Stremsel- en Kleurselfabriek, Slg. 1981, 851) für die Auslegung von Artikel 2 entscheidende Bedeutung zukommt. Folgender Satz aus der Urteilsbegründung ist für unsere Zwecke von Belang: Da es gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zur Erläuterung der im Anhang II zum Vertrag aufgeführten Begriffe nicht gibt und da einige Tarifnummern der NRZZ [Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens] wörtlich in diesen Anhang übernommen worden sind, sind bei der Auslegung des genannten Anhangs die Erläuterungen zur NRZZ zugrunde zu legen.

Enthalten diese Erläuterungen nun nützliche Hinweise für die Feststellung, ob Wolle unter die Tarifnummer 05.15 des Anhangs II des Vertrages fällt? Ich möchte diese Frage bejahen. In Nr. 3 Buchstabe a heißt es nämlich: Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Dem ist zu entnehmen, daß ein bestimmtes Erzeugnis, wenn es unter eine spezifische Tarifnummer des Brüsseler Zolltarifschemas fällt, nicht mehr als auch unter eine Auffangtarifnummer fallend angesehen werden kann. Die in der Tarifnummer 05.15 enthaltene Wendung anderweit weder genannt noch inbegriffen ist somit — wegen der Rolle, die der Gerichtshof dem Zolltarifschema für eine richtige Auslegung des Anhangs II beimißt — in dem Sinne zu verstehen, daß ein Erzeugnis nur dann von dieser allgemeinen Tarifnummer erfaßt sein kann, wenn es nicht in anderen, spezifischen Tarifnummern dieses Schemas genannt ist. Das Adverb anderweit verweist also auf das Zolltarifschema und nichtauf die Bestimmungen des Vertrages.

Zur Beantwortung der Frage des italienischen Gerichts genügt somit die Feststellung, ob Wolle von einer spezifischen Tarifnummer des Zolltarifschemas erfaßt wird. Das ist der Fall: In Kapitel 53 ist Wolle genannt. Daraus folgt, daß dieses Erzeugnis weder unter den Anhang II des Vertrages noch — wegen des vorstehend angesprochenen Rangverhältnisses — in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 827/68 fällt.

5. Im Ergebnis beantrage ich, die von der Corte suprema di cassazione der Italienischen Republik mit Beschluß vom 22. Februar 1983 in dem Rechtsstreit zwischen der Sri CILFIT sowie 54 anderen Unternehmen und dem Ministero della Sanità vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten :

Die Verordnung Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse ist dahin auszulegen, daß Wolle nicht zu den von dieser Verordnung erfaßten und in deren Anhang besonders genannten Erzeugnissen gehört, und zwar fällt Wolle nicht unter den im Anhang der Verordnung unter der Tarifnummer 05.15 enthaltenen Ausdruck Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen.