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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.02.1984 – C-77/83
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:91
In der Rechtssache 77/83
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Ersten Zivilkammer der Corte suprema di cassazione in den vor dieser anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Srl CILFIT — in Liquidation — und 54 andere, Rom,
gegen
Ministero della Sanità, Rom,
und
Lanificio di Gavardo S.P.A., Mailand,
gegen
Ministero della Sanità, Rom,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse (ABl. L 151, S. 16)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter Mackenzie Stuart und G. Bosco,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Mit Klageschrift, die dem italienischen Gesundheitsministerium am 18. September 1974 zugestellt wurde, erhoben die Klägerinnen der Ausgangsverfahren Klage auf Rückzahlung von Geldbeträgen, die sie als Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen bei der Einfuhr von Wolle gezahlt hatten. Diese Gebühr hatte seit 1947 30 Lire je Doppelzentner eingeführter Wolle betragen und war durch das Gesetz Nr. 30 vom 30. Januar 1968 auf 700 Lire angehoben worden. Den Klägerinnen zufolge war die Anhebung von 30 auf 700 Lire auf einen Übertragungsfehler während des Gesetzgebungsverfahrens zurückzuführen. Dieser Fehler sei durch das Gesetz Nr. 1239 vom 30. Dezember 1970 berichtigt worden, mit dem der fragliche Betrag herabgesetzt worden sei. Wegen fehlender Rückwirkung des Gesetzes von 1970 begehrten die Klägerinnen die Rückzahlung des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen für die Zeit von 1968 bis 1970.
Gegen das klageabweisende Urteil des Tribunale Rom legten die Klägerinnen der Ausgangsverfahren Berufung ein, mit der sie unter anderem geltend machten, das Gesetz von 1968 sei nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse (ABl. L 151, S. 16) unanwendbar.
Diese Verordnung, nach deren Artikel 2 die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Handel mit dritten Ländern untersagt ist, gilt gemäß ihrem Artikel 1 für die im Anhang der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. Zu diesen Erzeugnissen gehören:
ex 05.15 B, Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1, ungenießbar.
Im Anhang der Verordnung Nr. 827/68 werden — wie im Anhang II des Vertrages — die erfaßten Erzeugnisse unter Verwendung der im Gemeinsamen Zolltarif enthaltenen Bezeichnung benannt. Das Kapitel 05 des Zolltarifs gehört zu Abschnitt I, Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs, der unter anderem lebende Tiere (01), Fleisch (02), Fische, Krebstiere und Weichtiere (03), Milch und Milcherzeugnisse (04) und andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen (05), wie Menschenhaare, roh (05.01), Abfälle von Fischen (05.05), Elfenbein (05.10), Meerschwämme (05.13) und die vorgenannte Auffangtarifstelle 05.15 umfaßt. In der Vorschrift Nr. 1 des Kapitels 05 heißt es ausdrücklich, daß Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Roßhaar und Roßhaarabfälle (Abschnitt XI) nicht zu dem Kapitel gehören.
Abschnitt XI des Gemeinsamen Zolltarifs umfaßt Spinnstoffe und Waren daraus. Zu diesem Abschnitt gehören unter anderem Seide (50), synthetische und künstliche Spinnfäden (51) und Wolle (53).
Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren machten vor der Corte d'appello Rom geltend, Wolle gehöre zu den Erzeugnissen tierischen Ursprungs, hinsichtlich deren die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle nach der Verordnung Nr. 827/68 untersagt sei. Mit Urteil vom 12. Dezember 1978 wies die Corte d'appello dieses Vorbringen zurück und folgte der Auffassung des Gesundheitsministeriums, wonach Wolle unter Kapitel 53 des Gemeinsamen Zolltarifs und nicht unter die im Anhang zu der Verordnung Nr. 827/68 genannte Tarifstelle 05.15 B falle.
Am 4. Oktober 1979 erhoben die Klägerinnen der Ausgangsverfahren vor der Corte di cassazione Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil. Das Gesundheitsministerium beantragte die Zurückweisung der Kassationsbeschwerde und ersuchte die Corte di cassazione, die aufgeworfene Rechtsfrage selbst zu entscheiden. Zur Begründung machte das Ministerium geltend, die tatsächlichen Umstände seien so offenkundig, daß nicht einmal die Möglichkeit eines Auslegungszweifels in Betracht komme; ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof sei daher nicht erforderlich. Die Klägerinnen vertraten demgegenüber die Auffassung, da eine Frage nach der Auslegung einer Verordnung in einem Verfahren vor einem Gericht gestellt worden sei, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden könnten, könne sich dieses Gericht gemäß Artikel 177 Absatz 3 EWG-Vertrag seiner Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofes nicht entziehen.
Angesichts dieser entgegengesetzten Auffassungen hat die Corte di cassazione mit Beschluß vom 27. März 1981 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Begründet Artikel 177 Absatz 3 EWG-Vertrag, nach dem ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet ist, wenn eine Frage der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Art in einem bei ihm anhängigen Verfahren gestellt wird, eine Pflicht zur Vorlage, die es dem einzelstaatlichen Gericht nicht erlaubt, über die Erforderlichkeit einer Vorlage der Frage zu entscheiden, oder hängt diese Verpflichtung — gegebenenfalls inwieweit — davon ab, daß ein vernünftiger Auslegungszweifel besteht?
In Beantwortung dieser Frage hat der Gerichtshof mit Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81 (CILFIT und andere/Ministero della Sanità, Sig. 1982, 3415) für Recht erkannt:
Artikel 177 Absatz 3 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen muß, wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, daß die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, daß die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder daß die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen.
Aufgrund dieses Urteils ist die Corte di cassazione zu der Überzeugung gelangt, daß das Vorbringen der Parteien zur Frage der Auslegung der Verordnung Nr. 827/68 die Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch ein in letzter Instanz entscheidendes innerstaatliches Gericht ohne Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof ausschließe.
Mit Beschluß vom 22. Februar 1983 hat die Corte di cassazione das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof ersucht, im Wege der Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 Absatz 1 EWG-Vertrag folgende Frage zu beantworten:
Gehört zu den Erzeugnissen, die unter die mit der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 827/68 vom 28. Juni 1968 eingeführte gemeinsame Marktorganisation fallen und in deren Anhang aufgeführt sind, unter der mit der Tarifnummer 05.15 des Gemeinsamen Zolltarifs versehenen Warenbezeichnung Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen auch Wolle?
In der Begründung des Vorlagebeschlusses stellt die Corte di cassazione fest, daß die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die in den Ausgangsverfahren aufgeworfene Frage nicht derart offenkundig sei, daß kein Raum für einen vernünftigen Zweifel bliebe. Die Auffassung des Gesundheitsministeriums, wonach die genaue Bestimmung des Ausdrucks Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen anhand der Warenbezeichnungen des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu erfolgen habe, gebe der betreffenden Warenbezeichnung eine eingeschränkte Bedeutung, da sie nur die Waren tierischen Ursprungs erfassen würde, die nicht in anderen Zolltarifstellen genannt seien oder von solchen erfaßt würden. Das vorlegende Gericht hält es für fraglich, ob eine solche Auslegung der betreffenden Warenbezeichnung mit der Bedeutung von Artikel 38 Absatz 1 EWG-Vertrag im Einklang steht, nach dem unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen ... die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen seien. Somit könne die von den Klägerinnen vertretene Auslegung, wonach der Begriff anderweit [nicht] genannt die Bedeutung von im Anhang anderweit nicht genannt habe, gerechtfertigt sein.
Der Vorlagebeschluß ist am 9. Mai 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwälte Guido Scarpa, Mailand, und Giorgio Stella Richter, Rom, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Avvocato dello Stato Sergio Laporta, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Gianluigi Campogrande als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Mit Beschluß vom 9. November 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
A — Erklärungen der Klägerinnen der Ausgangsverfahren
Nach Ansicht der wollverarbeitenden Firmen, der Klägerinnen der Ausgangsverfahren, gehört die Wolle, um die es in den Ausgangsverfahren geht, ohne Zweifel zu den im Anhang der Verordnung Nr. 827/68 aufgeführten Erzeugnissen, und zwar unter der Bezeichnung Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Hierfür spreche zunächst, daß Wolle eindeutig als ein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne von Artikel 38 EWG-Vertrag anzusehen sei, da sie ihrer Natur nach ein Erzeugnis tierischen Ursprungs der ersten Verarbeitungsstufe sei. Auch nach verschiedenen italienischen Rechtsvorschriften gelte Wolle als Erzeugnis tierischen Ursprungs.
Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren weisen sodann darauf hin, daß der Rat zur Durchführung von Artikel 38 Absatz 3 EWG-Vertrag seit 1962 eine Reihe von Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse erlassen habe. In diesen Zusammenhang gehöre auch die Verordnung Nr. 827/68, mit der die anderweit weder genannten noch inbegriffenen Waren tierischen Ursprungs der gemeinsamen Marktorganisation unterstellt worden seien. Diese Verordnung schließe nämlich gewissermaßen die Phase des Erlasses spezifischer Verordnungen (für jedes einzelne Erzeugnis) ab, indem sie die Gemeinschaftsregelung auf alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs erstrecke, die anderweit, das heißt in den spezifischen Verordnungen, weder genannt noch inbegriffen seien. Denn es sei notwendig gewesen, auch für diese bislang nicht erfaßten Agrarerzeugnisse die Abgaben zollgleicher Wirkung auf Einfuhren aus dritten Ländern abzuschaffen, wie es für die anderen Agrarerzeugnisse bereits mit den spezifischen Verordnungen geschehen sei.
Demgemäß gehe es allein um die Frage, ob Wolle als ein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne von Artikel 38 EWG-Vertrag und als ein Erzeugnis tierischen Ursprungs im Sinne des Anhangs zur Verordnung Nr. 827/68 anzusehen sei. Diese Frage müsse bejaht werden.
B — Erklärungen der italienischen Regierung
Nach Ansicht der Regierung der Italienischen Republik konnte mit der Verordnung Nr. 827/68 nur eine gemeinsame Marktorganisation für Gruppen von Erzeugnissen erlassen werden, die gemäß Artikel 38 Absatz 3 EWG-Vertrag als landwirtschaftliche Erzeugnisse gälten und als solche von der Liste des Anhangs II des Vertrages selbst umfaßt seien. Im Anhang II des Vertrages seien die Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit Bezeichnungen benannt, die unverändert aus dem Brüsseler Zolltarifschema übernommen seien und den später im Gemeinsamen Zolltarif verwendeten Bezeichnungen entsprächen. Die gleichen Bezeichnungen fänden sich im Anhang der Verordnung Nr. 827/68. Im vorliegenden Fall werde die Gruppe der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen sowohl im Anhang II des Vertrages als auch im Anhang der genannten Verordnung unter Bezugnahme auf die Tarifstelle 05.15 definiert. Wenn diese Gruppe mit der von der Tarif stelle 05.15 erfaßten spezifischen Gruppe übereinstimme und wenn der Rahmen dieser Gruppe seinerseits dem sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Begriffsrahmen entspreche, könne man für die Entscheidung, ob ein bestimmtes Erzeugnis tierischen Ursprungs unter die Tarifstelle 05.15 falle oder nicht, nicht von den Erläuterungen zu Kapitel 5 des Gemeinsamen Zolltarifs absehen. Wie sich ganz zweifelsfrei aus der Vorschrift Nr. 1 zu diesem Kapitel ergebe, könnten Spinnstoffe, ausgenommen Roßhaar und Roßhaarabfälle, nicht als unter eine der fünfzehn Tarifnummern dieses Kapitels fallend angesehen werden. Im übrigen werde Wolle in Kapitel 53 des Gemeinsamen Zolltarifs besonders genannt.
Nach Ansicht der italienischen Regierung fällt Wolle daher nicht unter die Bezeichnung Erzeugnisse tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen im Anhang der Verordnung Nr. 827/68.
C — Erklärungen der Kommission
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertritt die gleiche Auffassung wie die italienische Regierung. Auch sie betont, die Verordnung Nr. 827/68 könne gemäß Artikel 38 Absatz 3 EWG-Vertrag nur für die im Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse gelten. Die betreffende Warenbezeichnung im Anhang der Verordnung Nr. 827/68 sei eine wörtliche Wiedergabe der Bezeichnung im Anhang II. Daher gehe es bei der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage darum, ob Wolle unter die Tarifstelle 05.15, Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen des Anhangs II des Vertrages falle.
Zur Auslegung des Anhangs II des Vertrages weist die Kommission sodann darauf hin, daß der Gerichtshof im Urteil vom 25. März 1981 in der Rechtssache 61/80 (Coöperatieve Stremsel, Slg. 1981, 851) folgendes festgestellt habe: Da es gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zur Erläuterung der im Anhang II zum Vertrag aufgeführten Begriffe nicht gibt und da einige Tarifnummern der NRZZ [Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens] wörtlich in diesen Anhang übernommen worden sind, sind bei der Auslegung des genannten Anhangs die Erläuterungen zur NRZZ zugrunde zu legen.
Nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3a dieser Nomenklatur gehe die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung den Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. In Anwendung dieses Grundsatzes habe der Gerichtshof in dem angeführten Urteil erklärt, der Umstand, daß ein bestimmtes Erzeugnis tierischen Ursprungs unter eine bestimmte Tarifstelle des Brüsseler Zolltarifschemas falle, schließe es aus, daß dieses Erzeugnis von der allgemeinen Tarifstelle 05.15 erfaßt werde. In Anwendung dieses Auslegekriteriums weist die Kommission darauf hin, daß Wolle in einem besonderen Kapitel, nämlich in Kapitel 53 des Tarifschemas, genannt werde.
Die Kommission schlägt daher vor, die von der Corte di cassazione vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten :
Wolle gehört nicht zu den Erzeugnissen, für die die mit der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 eingeführte gemeinsame Marktorganisation gilt.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 8. Dezember 1983 haben die in den Ausgangsverfahren klagenden Firmen, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Scarpa, Mailand, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Gianluigi Campogrande als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Februar 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Corte suprema di cassazione hat mit Beschluß vom 22. Februar 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Mai 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse (ABl. L 151, S. 16) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen der Firma CILFIT und 54 anderen in Italien niedergelassenen Wollimportfirmen sowie der Firma Lanificio di Gavardo einerseits und dem italienischen Gesundheitsministeriums andererseits. Die Klägerinnen begehren die Rückzahlung von Beträgen, die sie als Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen gezahlt hatten. Nach Auffassung der Klägerinnen der Ausgangsverfahren gelten die italienischen Rechtsvorschriften über die Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen nicht für die Einfuhr von Wolle aus Drittländern, da diese Waren mit der Verordnung Nr. 827/68 einer gemeinsamen Marktorganisation unterstellt worden seien; nach Artikel 2 dieser Verordnung sei die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Handel mit Drittländern untersagt.
3 Die Verordnung Nr. 827/68 gilt nach ihrem Artikel 1 für die in ihrem Anhang aufgeführten Erzeugnisse. Zu diesen Erzeugnissen gehören ex 05.15 B, Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Wolle zu dieser Gruppe von Erzeugnissen gehört.
4 In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 827/68 wird festgestellt, daß für zahlreiche in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse gemeinsame Marktorganisationen, die besondere Regelungen vorsähen, errichtet worden seien. Es empfehle sich, im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation auch für alle übrigen in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse geeignete Vorschriften zu erlassen, die die Errichtung eines einheitlichen Marktweges ermöglichten.
5 Gegenstand der Verordnung ist folglich die Einrichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für die Erzeugnisse des Anhangs II des Vertrages, die noch nicht von anderen gemeinsamen Marktorganisationen erfaßt werden. Der Anhang II enthält gemäß Artikel 38 Absatz 3 EWG-Vertrag die Liste der Erzeugnisse, für welche die Artikel 39 bis 46 über die gemeinsame Agrarpolitik gelten.
6 Wenn also gemäß Artikel 1 der Verordnung die durch diese errichtete gemeinsame Marktorganisation für die im Anhang der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gilt und wenn dieser Anhang unter anderem die Warenbezeichnung ex 05.15 B, Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1, ungenießbar enthält, kann diesen Ausdrücken keine andere Bedeutung als diejenige zukommen, die sie im Rahmen des Anhangs II des Vertrages haben, in dem sie jedenfalls enthalten sind.
7 Da es gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zur Erläuterung der im Anhang II des Vertrages aufgeführten Begriffe nicht gibt und da einige Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs wörtlich in diesen Anhang übernommen worden sind, ist dieser Anhang unter Zugrundelegung der gesicherten Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs und anhand der insoweit anerkannten Auslegungsmethoden auszulegen. Der Anhang II bezieht sich im übrigen zur Bezeichnung der aufgeführten Erzeugnisse auf die Nummern und Stellen dieses Zolltarifs.
8 Kapitel 5 des gemeinsamen Zolltarifs, zu dem die in dieser Rechtssache strittige Tarifstelle 05.15 B gehört, steht im Abschnitt I dieses Tarifs, Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs, der unter anderem lebende Tiere, Fleisch, Fisch, Krebstiere und Weichtiere, Milch und Milcherzeugnisse sowie andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen umfaßt. Die letztgenannten Erzeugnisse sind die des Kapitels 5; zu ihnen gehören unter anderem rohe Menschenhaare, Abfälle von Fischen, Elfenbein und Meerschwämme. Wolle fällt unter das Kapitel 53 Wolle, feine und grobe Tierhaare, Roßhaar, das zu Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus gehört.
9 Um jede Gefahr eines Mißverständnisses hinsichtlich der Tarifierung von Wolle auszuschließen, heißt es in der Vorschrift Nr. 1 des Kapitels 5, das Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Roßhaar und Roßhaarabfälle (Abschnitt XI) nicht zu diesem Kapitel gehören.
10 Demgemäß fällt Wolle nicht unter die Tarifstelle 05.15 B des Gemeinsamen Zolltarifs und kann folglich nicht von dem Ausdruck ex 05.15 B, Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen im Anhang II des Vertrages und im Anhang der Verordnung Nr. 827/68 erfaßt sein.
11 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren haben darauf hingewiesen, daß eine Auslegung, die den Ausschluß von Wolle vom Anwendungsbereich des Anhangs II und damit der Artikel 39 bis 46 EWG-Vertrag bewirken würde, die Gefahr einer Vernachlässigung der Bedeutung von Artikel 38 Absatz 1 EWG-Vertrag mit sich bringe, nach dem der Gemeinsame Markt die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, das heißt, die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, umfasse. Da Wolle unzweifelhaft zu der letztgenannten Kategorie gehöre, sei eine Auslegung der Agrarverordnungen geboten, die es erlaube, Wolle in die gemeinsamen Marktorganisationen einzubeziehen.
12 Wie die italienische Regierung und die Kommission jedoch zu Recht ausgeführt haben, enthält Artikel 38 in seinem Absatz 1 zwar eine allgemeine Definition des Begriffs der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, sieht jedoch in Absatz 3 ausdrücklich vor, daß die Vertragsvorschriften über die gemeinsame Agrarpolitik für die Erzeugnisse gelten, die in der dem Vertrag als Anhang II beigefügten Liste aufgeführt sind. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages konnte der Rat der Liste im Anhang II weitere Erzeugnisse hinzufügen; dabei mußte der Rat im Rahmen der in Artikel 38 Absatz 1 enthaltenen allgemeinen Definition des Begriffs der landwirtschaftlichen Erzeugnisse bleiben.
13 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß Wolle nicht unter den Ausdruck ex 05.15 B, Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen im Anhang der Verordnung Nr. 827/68 fällt.
Kosten
14 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in den vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm von der Corte suprema di cassazione mit Beschluß vom 22. Februar 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Wolle fällt nicht unter den Ausdruck ex 05.15 B, Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen im Anhang der Verordnung Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse (ABl. L 151, S. 16).