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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.02.1984 – C-2/83

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1984:61

In der Rechtssache 2/83

S.pA. Alfer, Pisogne (Brescia, Italien), vertreten durch ihr geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied Antonio Giordani, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Cesare Castelli, Brescia, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Guy Thomas, Ila, boulevard Joseph-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres juristischen Dienstes Sergio Fabro als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oreste Montako, ebenfalls Mitglied des Juristischen Dienstes,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung oder zumindest Abänderung der Entscheidung 24/XI/82 — C (82) 1631/4 endg. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die der Klägerin am 7. Dezember 1982 zugestellt worden ist und mit der gegen sie eine Geldbuße wegen angeblicher Verletzung bestimmter Gemeinschaftsvorschriften verhängt worden ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter Mackenzie Stuart, O. Due, U. Everling und C. Kakouris,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Mit ihrer Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS vom 24. Juni 1981 führte die Kommission für die Unternehmen der Stahlindustrie ein Uberwachungssystem und ein neues System von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse ein (ABl. L 180, S. 1). Im Rahmen dieser Entscheidung erließ die Kommission die Entscheidung Nr. 1833/81/EGKS vom 3. Juli 1981 zur Festsetzung der prozentualen Kürzungen für das dritte Quartal 1981. Gemäß dieser letzteren Entscheidung teilte sie mit Einschreiben vom 10. August 1981 der Firma Alfer S.p.A. in Pisogne mit, daß für das dritte Quartal 1981 Quii, August und September) außer der Kürzung der Erzeugungsquoten auch eine Kürzung der Quoten für Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes vorgenommen werden müsse und daß für Erzeugnisse der Gruppen V und VI die Erzeugungsquoten auf 18057 t und der Teil dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfe, auf 5079 t festgesetzt würden.

Die große Differenz zwischen den zugeteilten Erzeugungsquoten und Lieferquoten ist dadurch zu erklären, daß die Klägerin ein Weiterverarbeitungsunternehmen ist, das bei einem großen Teil seiner Produktion für Rechnung anderer Stahlunternehmen arbeitete.

Mit Einschreiben vom 28. August 1981 wies die Klägerin die Kommission darauf hin, daß sie zwar keine Einwände gegen die Erzeugungsquote habe, daß hingegen die ihr zugeteilte Verkaufsquote offensichtlich fehlerhaft sei, da sie aufgrund einer Jahresvergleichsmenge berechnet worden sei, bei der nicht berücksichtigt werde, daß die Klägerin bis Juni 1980 ungefähr 60 % ihrer gesamten Produktion im Wege der Weiterverarbeitung für Rechnung der Firma Acciaierie di Pisogne S.p.A. hergestellt habe, die diesen Teil dann innerhalb des Gemeinsamen Marktes verkauft habe. Nachdem die Firma Acciaierie di Pisogne jedoch ihren Betrieb im Juli 1980 eingestellt habe, sei die Klägerin gezwungen gewesen, diesen Teil ihrer Erzeugung unmittelbar innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verkaufen.

Mit Schreiben vom 4. November 1981 teilte die Kommission der Klägerin die Erhöhung der Vierteljahresvergleichsmenge auf 23217 t und die entsprechende Erhöhung der Lieferquoten innerhalb des Gemeinsamen Marktes auf 15091 t mit, wobei diese Mengen an die Stelle der in dem vorhergehenden Schreiben vom 10. August 1981 festgesetzten Zahlen treten sollten. Die Kommission fügte hinzu, die betreffenden Bestimmungen seien für das dritte Quartal 1981 anwendbar, das Unternehmen sei jedoch berechtigt, die im Wege der Quotenerhöhung zugeteilten Produktionsmengen, die im Laufe des dritten Quartals nicht realisiert werden könnten, auf das vierte Quartal zu übertragen. Die Erhöhung der Lieferquoten erfolgte gemäß Artikel 8 Absatz 2 letzter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 1831/81 /EGKS in der durch die Entscheidung Nr. 2804/81/EGKS vom 23. September 1981 (ABl. L 278, S. 1) geänderten Fassung.

Diese Bestimmung lautet:

2. Die Kommission kann die Vergleichsmengen eines Unternehmens in folgenden Fällen anpassen, wenn dieses nachweist, daß ihm die Festlegung der Vergleichsmengen nach Absatz 1 außerordentliche Schwierigkeiten bereitet:

...

wenn ein Unternehmen während der zwölf besten Monate nicht mehr als 5 % seiner Produktionen in Drittländer exportiert hat und der Anteil seiner Lieferungen in den Gemeinsamen Markt gegenüber seiner Gesamtproduktion während der zwölf besten Monate weniger als 90 % beträgt.

Aus dem genannten Schreiben vom 4. November 1981 geht hervor, daß die Erhöhung der Lieferquoten aufgrund einer Vergleichsmenge von 90 % der Vergleichsproduktion der Klägerin berechnet wurde.

Mit Schreiben vom 25. Februar 1982 warf die Kommission der Klägerin aufgrund von Artikel 36 EGKS-Vertrag vor, sie habe im Laufe des dritten Quartals 1981 den Teil ihrer Erzeugungsquoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, bei den Erzeugnisgruppen V und VI um 2402 t überschritten.

Mit Schreiben vom 9. März 1982 wies die Klägerin darauf hin, daß ihr erst am 4. November 1981 der Betrag der Quotenanpassung für das dritte Quartal 1981 mitgeteilt worden sei, und erklärte sich bereit, ihre eigenen Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Laufe eines bestimmten Quartals zu kürzen, um die genannte Quotenüberschreitung auszugleichen. Diese Erklärungen wurden von den Vertretern des Unternehmens bei einer Anhörung am 11. Juni 1982 wiederholt.

In der Erwägung, daß das Unternehmen den ihm zur Last gelegten Sachverhalt zugegeben habe und daß sein Vorbringen zu seiner Entlastung unerheblich sei, verhängte die Kommission mit der streitigen Entscheidung vom 30. November 1982 gegen die Klägerin eine Geldbuße von 180150 ECU = 241498281 Lire.

Die Klageschrift ist am 6. Januar 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 6. Juli 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Fünfte Kammer verwiesen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, äußerst hilfsweise, die Geldbuße auf ein billiges Maß herabzusetzen;

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen,

die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Vorbringen der Parteien

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Verhängung der Geldbuße sei rechtswidrig, sowohl wegen Fehlens der angeblichen Zuwiderhandlung als auch wegen der offensichtlichen Ungerechtigkeit der Sanktion selbst, hilfsweise, wegen des angesichts des Sachverhalts überhöhten Betrags der Geldbuße.

Die Klägerin führt drei Klagegründe an.

Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, es liege keine Zuwiderhandlung vor. Da die Kommission die Quoten für das dritte Quartal 1981 erst mit Schreiben vom 10. August 1981 mitgeteilt habe, könne sie nicht deren Anwen^ dung ab 1. Juli 1981 verlangen, da man davon ausgehe, daß die Anwendung erst mit Wirkung vom Tage des Empfangs der Mittelung der Quoten erfolge. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die allgemeine Entscheidung der Kommission müsse entweder mit Wirkung vom Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt oder mit Wirkung vom Tage ihrer Zustellung an das Unternehmen rechtswirksam werden. Angesichts des nichtautomatischen Charakters des Systems, das vorsehe, daß die Zuteilung den verschiedenen Unternehmen gesondert mitgeteilt werde, und angesichts der Tatsache, daß das Unternehmen eine Berechnung hätte vornehmen müssen, um seine Quoten vor dieser Zustellung zu ermitteln, sei es ausgeschlossen gewesen, daß die Entscheidung ab ihrer Veröffentlichung voll wirksam gewesen wäre. Die Kommission befinde sich deshalb ganz und gar im Irrtum, wenn sie die rückwirkende Anwendung der Entscheidung verlange.

In praktischer Hinsicht beruft sich die Klägerin darauf, daß es aus logistischen Gründen der Lagerhaltung, der Beschäftigung des Personals und wegen fester Bestellungen unmöglich gewesen sei, die Produktion oder — im vorliegenden Fall — den Verkauf zu stoppen, um innerhalb eines Monats (im September) die in den beiden vorangegangenen Monaten erfolgte Erhöhung der Produktions- und Verkaufszahlen auszugleichen.

Die Kommission erwidert, ihre Entscheidung sei im Amtsblatt vom 4. Juli 1981 veröffentlicht worden und von diesem Tag an hätten die Unternehmen sie kennen müssen oder habe man zumindest davon ausgehen können, daß sie davon Kenntnis gehabt hätten. Die Unternehmen hätten aufgrund einer einfachen Berechnung die Teile ihrer Quoten ermitteln können, die sie hätten auf den Markt bringen können. Sie bestreitet, daß die angeblich verspätete Bekanntgabe der Quoten tatsächliche und rechtliche Auswirkungen gehabt habe, und fügt hinzu, daß es unter Berücksichtigung der jährlichen Schließung der Fabriken für ein Unternehmen praktisch unmöglich gewesen sei, seine Quoten vor Kenntnisnahme der offiziellen Mitteilung der Kommission Anfang August 1981 auszuschöpfen.

Die Kommission macht geltend, die Klägerin hätte die Entscheidung Nr. 1831/81 /EGKS von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt an beachten müssen, während die individuelle Entscheidung im vorliegenden Fall bloß eine Maßnahme zur Durchführung der allgemeinen Entscheidung gewesen sei und deshalb der betroffenen Partei keine neuen Rechte verliehen habe, weil die Rechte und Pflichten der Unternehmen schon in der allgemeinen Entscheidung niedergelegt gewesen seien.

Mit dem zweiten Klagegrund soll aufgezeigt werden, daß die streitige Entscheidung offensichtlich unbillig gewesen sei, da. sie die Umstände des vorliegenden Falles, in dem das Unternehmen bis zu 60 bis 70 % eine Weiterverarbeitungstätigkeit für ein anderes Unternehmen betrieben habe, nicht berücksichtigt habe. Nach Ansicht der Klägerin hätten sich die ihr zugeteilten Lieferquoten nicht auf die während dieses besonderen Zeitraums tatsächlich abgesetzte Menge beschränken dürfen: Sie hätten entsprechend der tatsächlichen Erzeugung des Unternehmens berechnet werden müssen, d. h. nach den Kriterien, die die Kommission dann in ihrer Entscheidung Nr. 2804/81 verwendet habe.

Die Klägerin macht geltend, es sei ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen ihr und den anderen Unternehmen eingetreten, wenn man berücksichtige, daß sie trotz der Krise im Stahlsektor und beim eigenen Unternehmen zur Lagerung gezwungen gewesen sei. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da es an den für Materialeinkäufe notwendigen flüssigen Mitteln gefehlt habe und es wirtschaftlich unmöglich gewesen sei, Material auf Lager zu nehmen, dessen Verkauf nicht erlaubt sei. Außerdem habe das Unternehmen eine bedrohliche Situation gegenüber den Gewerkschaften berücksichtigen müssen. Hinzu komme die Wettbewerbsverzerrung im Vergleich zu anderen Unternehmen, die aus den genannten Gründen mit einer möglichen starken Produktionsverminderung verbunden gewesen wäre, falls die Verkäufe eingeschränkt worden wären. Es sei deshalb offensichtlich, daß die Klägerin angesichts einer rechtswidrigen Entscheidung der Kommission gemeint habe, nicht verpflichtet zu sein, dieser Entscheidung nachzukommen und den Verkauf auf 5079 t zu beschränken.

Wenn die Kommission somit in ihrer Entscheidung ausführe, daß das Unternehmen dieses Kontingent im dritten Quartal 1981 nicht habe überschreiten dürfen, weil die Änderung der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS erst zum 1. Oktober 1981 wirksam geworden sei, so vergesse sie, daß ihre erste Entscheidung, mit der sie die Quoten der Klägerin festgesetzt habe, aus den soeben dargelegten Gründen rechtswidrig gewesen sei und daß das Unternehmen deshalb nicht verpflichtet gewesen sei, dieser Entscheidung nachzukommen. Dies sei im übrigen von der Kommission gerade durch die Erhöhung des Kontingents, die sie nach der Änderung der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS vorgenommen habe, stillschweigend eingestanden worden.

Um ihren guten Glauben darzutun, führt die Klägerin aus, sie habe ihre Erzeugnisquoten immer eingehalten und die Verkaufsquoten entsprechend diesen Erzeugungsquoten verringert.

Zum zweiten von der Klägerin vorgebrachten Klagegrund vertritt die Kommission die Ansicht, dieser halte einer kritischen Prüfung nicht stand, da die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS im vorliegenden Fall in normaler Weise angewandt worden sei, denn die außergewöhnliche Lage der Klägerin habe nach der damals geltenden Regelung nicht berücksichtigt werden können. Die Entscheidung Nr. 2804/81/EGKS sei gerade mit dem Ziel erlassen worden, Fälle wie den der Klägerin, die vom Üblichen abwichen, zu berücksichtigen.

Die Kommission zieht daraus den Schluß, daß sie die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS richtig angewandt habe und daß es erst nach dem Erlaß der Entscheidung Nr. 2804/81/EGKS möglich gewesen sei, die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 28. August 1981 zu berücksichtigen.

Angesichts des Umfangs der von der Kommission vorgenommenen Quotenanpassung und der Überschreitung der endgültigen Quoten durch das Unternehmen um 2402 t ist die Kommission der Meinung, das Unternehmen habe sich nicht bemüht, seine Lieferungen zu beschränken.

Mit dem dritten von der Klägerin angeführten Klagegrund wird geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung sei in sich widersprüchlich. Während die Kommission nämlich auf der einen Seite der Klägerin die Möglichkeit genommen habe, ihre Quotenüberschreitungen im Laufe der folgenden Quartale auszugleichen, habe sie dem Unternehmen auf der anderen Seite in ihrem Schreiben vom 4. November gestattet, die im dritten Quartal 1981 nicht realisierten Mengen, die der Erhöhung der Quotenteile, die dem Unternehmen gewährt worden sei, entsprochen hätten, vollständig auf das vierte Quartal 1981 zu übertragen. In diesem angeblichen Widerspruch sieht die Klägerin einen offensichtlichen Fehler in der Begründung der angefochtenen Maßnahme.

Zu diesem dritten Klagegrund führt die Kommission aus, mit der Möglichkeit, dem Unternehmen die Übertragung der im dritten Quartal 1981 nicht realisierten eventuellen Quotenerhöhung auf das folgende Quartal zu gestatten, habe sie bezweckt, den Schwierigkeiten des Unternehmens Rechnung zu tragen, und sie habe diese Möglichkeit angeboten, um Billigkeitsgesichtspunkten zu genügen. Was die Weigerung betreffe, dem Unternehmen zu erlauben, die Quotenüberschreitung im Laufe eines Quartals durch eine mögliche Verringerung der Lieferungen im Laufe eines späteren Quartals auszugleichen, so sei eine solche Erlaubnis unmöglich gewesen, da das Quotensystem Vierteljahresquoten vorsehe und ein Ausgleich durch anderen Quartalen zugeordnete Vierteljahresquoten stets ausgeschlossen gewesen sei.

Zum Schluß weist die Kommission darauf hin, daß die Klägerin, wenn sie seinerzeit der Ansicht gewesen sei, die ihr zugeteilte Quote sei rechtswidrig, diese Quote hätte anfechten müssen. Da sie dies nicht getan habe, müsse sie der fraglichen Maßnahme nachkommen.

Im Hinblick auf eine Herabsetzung der Geldbuße verweist die Kommission auf ihr Vorbringen in bezug auf die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt wurde.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Firma Alfer S.p.A., vertreten durch Rechtsanwalt C. Castelli, und die Kommission, vertreten durch S. Fabro, haben in der Sitzung vom 16. November 1983 mündlich verhandelt.

Auf eine Frage des Gerichtshofes hat die Klägerin erklärt, sie habe bei ihren Verkäufen vom Tage der Einstellung der Weiterverarbeitungstätigkeit für Rechnung der Acciaieria di Pisogne bis zum dritten Quartal 1981 keinerlei Schwierigkeiten mit dem Quotensystem gehabt, da die Lieferungen zu dieser Zeit nicht kontingentiert gewesen seien.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Dezember 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Firma Alfer S.p.A. mit Sitz in Pisogne hat mit Klageschrift, die am 6. Januar 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der individuellen Entscheidung C(82) 1631/4 der Kommission vom 24. November 1982, mit der diese gegen sie eine Geldbuße gemäß Artikel 58 § 4 EGKS-Vertrag und Artikel 12 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS vom 24. Juni 1981 zur Einführung eines Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 180, S. 1) verhängt hat, hilfsweise, auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße.

2 Aus den Akten geht hervor, daß die Klägerin bis Juni 1980 bei bis zu 60 % ihrer Produktion Verarbeitungsvorgänge für Rechnung einer anderen Firma durchführte. Im Juni 1980 ging die Firma, für deren Rechnung die Klägerin gearbeitet hatte, in Konkurs. Seither mußte die Klägerin deshalb ihre Produktion allein für eigene Rechnung verkaufen.

3 Mit ihrer allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS hatte die Kommission ein neues Quotensystem eingeführt, bei dem für jedes Unternehmen nicht nur die Erzeugung, sondern auch der Teil der Erzeugung, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, kontingentiert wurden. Für die Festlegung der Erzeugungs- und Lieferquoten beruhte dieses System auf einem Vergleichszeitraum, der mit der Zeit zusammenfiel, zu der die Klägerin noch als Verarbeitungsunternehmen für Rechnung Dritter arbeitete.

4 So wies die Kommission aufgrund der Entscheidung Nr. 1833/81 /EGKS vom 3. Juni 1981 zur Festsetzung der prozentualen Kürzungen für das dritte Quartal 1981 gemäß der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS (ABl. L 184, S. 6) der Klägerin für das genannte Quartal eine Erzeugungsquote von 18057 t für die Erzeugnisgruppen V und VI zu, während die Lieferquote nur 5079 t betrug. Die Mitteilung dieser Quoten an die Klägerin trägt das Datum vom 10. August 1981.

5 Am 28. August 1981 richtete die Klägerin ein Schreiben an die Kommission, in dem sie ihr mitteilte, daß sie zwar keine Einwände gegen die Erzeugungsquote habe, daß sie aber die Lieferquote nicht akzeptieren könne, da sie auf einer Vergleichsmenge für einen Zeitraum beruhe, in dem die Klägerin bei bis zu 60 o/o ihrer Gesamtproduktion eine Verarbeitungstätigkeit für Rechnung eines anderen Unternehmens ausgeübt habe; dieser Teil der Erzeugung sei dann von letzterem Unternehmen innerhalb des Gemeinsamen Marktes verkauft worden.

6 Die Klägerin erhielt auf dieses Schreiben keine Antwort; die Kommission verschaffte sich aber mit ihrer Entscheidung Nr. 2804/81/EGKS vom 23. September 1981 (ABl. L 278, S. 1) eine Rechtsgrundlage, um Situationen wie der der Klägerin abzuhelfen. Artikel 8 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS in der durch die Entscheidung Nr. 2804/81/EGKS geänderten Fassung sieht vor, daß die Kommission die Vergleichsmengen eines Unternehmens anpassen kann, wenn dieses nachweist, daß ihm die Festlegung der Vergleichsmengen außerordentliche Schwierigkeiten bereitet, insbesondere in den Fällen, in denen der Anteil der Lieferungen des Unternehmens in den Gemeinsamen Markt gegenüber seiner Gesamtproduktion während der zwölf besten Monate weniger als 90 % beträgt.

7 Mit Schreiben vom 4. November 1981 teilte die Kommission aufgrund des genannten Artikels der Klägerin mit, daß sie deren Lieferquote für das dritte Quartal 1981 auf 15091 t erhöht habe. Aus diesem Schreiben ergibt sich, daß die Erhöhung der Lieferquote auf der Grundlage einer Vergleichsmenge von 90 % der Vergleichsproduktion der Klägerin berechnet worden war, d.h. nach dem in der Entscheidung Nr. 2804/81/EGKS vorgesehenen Höchstbetrag. Da diese Mitteilung einer neuen Quote nach Ablauf des dritten Quartals erfolgt war, erlaubte die Kommission der Klägerin, den Teil der Quotenerhöhung, der im Laufe des dritten Quartals nicht realisiert werden konnte, auf das vierte Quartal zu übertragen.

8 Die Klägerin hat vor dem Gerichtshof weder die erste Quotenmitteilung vom 10. August 1981 noch die zweite Mitteilung vom 4. November 1981 angefochten.

9 Mit Schreiben vom 25. Februar 1982 warf die Kommission der Klägerin vor, sie habe ihre sich aus der letzten dieser Mitteilungen ergebende Lieferquote um 2402 t überschritten, und gab dem Unternehmen gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag Gelegenheit zur Stellungnahme. In ihrem Antwortschreiben vom 9. März 1982 erklärte sich die Klägerin u. a. bereit, ihre Lieferungen in den Gemeinsamen Markt im Laufe eines der folgenden Quartale um 2402 t zu verringern, um die genannte Überschreitung auszugleichen.

10 Mit der streitigen Entscheidung vom 24. November 1982 stellte die Kommission die Überschreitung fest und verhängte unter Anwendung des in Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS vorgesehenen normalen Satzes von 75 ECU pro Tonne gegen die Klägerin eine Geldbuße von 180150 ECU = 241498281 Lire.

11 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung dieser Entscheidung, hilfsweise die Herabsetzung der Geldbuße. Zu diesem Zweck macht sie geltend, die erste Quote, die dem Unternehmen am 10. August 1981 mitgeteilt worden sei, sei offensichtlich unbillig gewesen. Die zweite Quote, die am 4. November 1981 mitgeteilt worden sei, sei erst nach Ablauf des dritten Quartals und somit rückwirkend in Kraft getreten, und es sei widersprüchlich, daß die Kommission ihr gestattet habe, einen nicht ausgenutzten Teil dieser Quoten auf das folgende Quartal zu übertragen, ihr aber nicht die Möglichkeit gegeben habe, die Lieferungen in einem späteren Quartal zu verringern, um die Überschreitung auszugleichen.

12 Die ersten beiden Klagegründe können nicht zum Tragen kommen, denn sie betreffen die beiden individuellen Entscheidungen, die nicht rechtzeitig vor dem Gerichtshof angefochten worden sind. Zum dritten Klagegrund ist festzustellen, daß eine Verringerung der Produktion in einem späteren Quartal nicht die vorausgegangene Zuwiderhandlung aufzuheben vermag, da der für die Anwendung des Systems maßgebliche Zeitraum das jeweilige Quartal ist.

13 Die Kommission hat daher mit Recht in der streitigen Entscheidung einen Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht festgestellt und gegen sie eine Geldbuße verhängt. Der Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung ist deshalb abzuweisen.

14 Da die Klägerin hilfsweise die Herabsetzung der Geldbuße beantragt hat, ist zu prüfen, ob die Umstände, auf die sie sich beruft, eine solche Herabsetzung rechtfertigen können.

15 Die Kommission räumt ein, daß die in ihrer ersten Mitteilung angegebene Lieferquote unbillig gewesen sei und daß die zweite zu spät gekommen sei, als daß das Unternehmen seine Lieferungen im fraglichen Quartal noch hätte anpassen können. Sie hebt jedoch hervor, seinerzeit habe ihr die geltende allgemeine Entscheidung nicht erlaubt, den Schwierigkeiten des Unternehmens Rechnung zu tragen. Mit ihrer Entscheidung Nr. 2804/81 /EGKS vom 23. September 1981 habe sie sich so schnell wie möglich die hierfür notwendige Rechtsgrundlage geschaffen, von der sie bei der Quote, die sie dem Unternehmen am 4. November 1981 zugeteilt habe, in vollem Umfang Gebrauch gemacht habe; die Überschreitung im Verhältnis zu dieser Höchstquote zeige die mangelnde Anstrengung des Unternehmens, die Lieferungen im Laufe des fraglichen Quartals zu verringern.

16 Tatsächlich ergibt sich aus dem Quotensystem und insbesondere aus der Entscheidung Nr. 1833/81/EGKS zur Festsetzung der prozentualen Kürzungen für das dritte Quartal 1981, daß die Quoten für die Festsetzung der Mengen, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durften, jedenfalls erheblich niedriger gewesen waren als die für die Erzeugung vorgeschriebenen Quoten. Indem sie beinahe ihre gesamte, von ihr keineswegs angefochtene Erzeugungsquote innerhalb des Gemeinsamen Marktes lieferte, ließ es die Klägerin also an Sorgfalt fehlen.

17 Andererseits ist zuzugeben, daß die Kommission solche Situationen hätte voraussehen können und daß sie deshalb ihre allgemeinen Entscheidungen so hätte abfassen müssen, daß sie kurzfristig Abhilfe hätte schaffen können.

Jedenfalls hat die Klägerin der Kommission zu Recht vorgeworfen, daß sie ihr gegenüber erst mit ihrer Entscheidung vom 4. November, also lange nach Ablauf des fraglichen Quartals, reagiert hat, obwohl sie über das Problem, das sich dem Unternehmen stellte, seit dem Erhalt seines Schreibens vom 28. August unterrichtet war. Da sie somit über die außergewöhnlichen Schwierigkeiten des Unternehmens hinsichtlich der Einhaltung der ihm mit der ersten Entscheidung zugeteilten Quote informiert war, hätte die Kommission rechtzeitig angeben müssen, was sie zu tun beabsichtigte, um dieser ungerechten Situation abzuhelfen, und wie das Unternehmen seine Schwierigkeiten hätte bewältigen können, ohne Gefahr zu laufen, die endgültige Quote zu überschreiten. Wegen dieser Unterlassung hat die Kommission einen großen Teil der Verantwortung für die festgestellte Überschreitung zu tragen.

18 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Geldbuße von 180150 auf 20000 ECU = 26810800 Lire herabzusetzen.

Kosten

19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission im wesentlichen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße wird von 180150 auf 20000 ECU = 26810800 Lire herabgesetzt.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.