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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.02.1984 – C-25/83

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1984:75

Schlußanträge des Generalanwalts Carl Otto Lenz

vom 23. Februar 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A —

Herr Adam Buick, der Kläger der heute zu behandelnden Beamtenstreitsache, möchte mit seiner Klage eine Verbesserung seiner Einstufung in die Eingangsbesoldungsgruppe erreichen. Er trat im Januar 1974 als Beamter auf Probe der Besoldungsgruppe A 7/3 in den Dienst der Kommission und wurde im Januar 1978 in die Besoldungsgruppe A 6 befördert.

Mit Schreiben vom 27. April 1981 beantragte der Kläger unter Berufung auf den im März 1981 von der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission veröffentlichten Beschluß über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung vom Juni 1973 (im folgenden: Einstufungskriterien), ihn rückwirkend in die Besoldungsgruppe A 6/1 einzustufen. Er machte geltend, er erfülle die für eine solche Höhereinstufung geforderte Voraussetzung einer mindestens achtjährigen Berufserfahrung. Im Juni 1965, vier Jahre nach Abschluß seiner höheren Schulbildung, habe er ein Universitätsdiplom erworben. Seit September 1965 sei er einschlägig berufstätig gewesen. Infolgedessen habe er bei Eintritt in den Dienst der Kommission auf eine Berufserfahrung von acht Jahren zurückblicken können.

Unter dem Datum vom 11. Mai 1981 teilte ihm der Einstufungsausschuß der Kommission mit, im Falle eines kurzen, dreijährigen Hochschulstudiums, wie es der Kläger abgeschlossen habe, werde das dem Diplom folgende erste Berufsjahr wie ein viertes Studienjahr gewertet. Demnach könne nur die Zeit von Juni 1966 bis Anfang 1974, also ein Zeitraum von 7 Vi Jahren, als Berufserfahrung in Betracht gezogen werden. Es bestehe deshalb kein Anlaß, eine Neueinstufung vorzuschlagen.

Der Kläger legte daraufhin form- und fristgerecht Verwaltungsbeschwerde ein. Er führte nunmehr aus, er habe im Dezember 1961 mit der Aufnahmeprüfung für die Universität Oxford die Schule beendet und im Oktober 1962 sein Studium aufgenommen. Demnach sei seine Tätigkeit ab Dezember 1965 als Berufserfahrung anzuerkennen.

Gegen die ablehnende Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. November 1982 hat der Kläger am 16. Februar 1982 Klage erhoben mit dem Antrag, diese aufzuheben und anzuordnen, unter Berücksichtigung des Urteils erneut über die Sache zu befinden. Hilfsweise beantragt er, die gesamten Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

B — Zu diesen Anträgen nehme ich wie folgt Stellung:

1. Zur Zulässigkeit

Gegen die Zulässigkeit der Klage könnte eingewandt werden, daß der Kläger letztlich die Aufhebung seiner bereits im Jahr 1974 erfolgten und damit bestandskräftig gewordenen Eingangseinstufung anstrebt. Wie der Gerichtshof aber in den Rechtssachen Blomefield und Michael für Recht erkannt hat, ist die Veröffentlichung der Einstufungskriterien im März 1981 als neue Tatsache zu bewerten, die es rechtfertigt, die Fristen der Artikel 90 f. des Beamtenstatuts erneut in Gang zu setzen. Auch die Anstellungsbehörde hat den gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts gestellten Antrag des Klägers auf Neueinstufung als zulässig angesehen. Da der Kläger die in den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts vorgesehenen Beschwerdeund Klagefristen eingehalten hat, ist die Klage als zulässig anzusehen.

2. Zur Begründetheit

Die angefochtene Entscheidung, mit der die rückwirkende Neueinstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 6 abgelehnt worden ist, ist dann als rechtswidrig aufzuheben, wenn die Anstellungsbehörde zum Nachteil des Klägers von den Regeln abgewichen ist, die sie selbst für die Anrechnung der Ausbildung und Berufserfahrung aufgestellt hat, sofern diese mit dem Beamtenstatut vereinbar sind.

a) Nach diesen Regeln kann die Anstellungsbehörde den ausgewählten Bewerber in die Besoldungsgruppe A 6 einstellen, sofern er eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens acht Jahren nachweisen kann.

b) Die Berufserfahrung wird mit Rücksicht auf den zu besetzenden Dienstposten und unter Berücksichtigung der vom Bewerber vor seiner Einstellung ausgeübten Tätigkeit beurteilt, heißt es in Artikel 2 Absatz 2 der Einstufungskriterien. Absatz 3 bestimmt: Als Berufserfahrung gilt die Tätigkeit nach Erhalt des ersten Diploms, das nach Artikel 5 des Statuts zum Zugang zu der Laufbahngruppe berechtigt, in der der Dienstposten zu besetzen ist. Als Berufserfahrung wird demnach nur anerkannt eine im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten spezifische Tätigkeit, die zwischen Hochschulabschluß und Einstellung bei der Kommission tatsächlich ausgeübt worden sein muß.

Der Kläger kann unter Berücksichtigung dieser Kriterien unstreitig eine mehr als achtjährige Berufstätigkeit im Sinne der Einstufungskriterien vorweisen.

c) Unter Berufung auf den Wortlaut des zweiten Absatzes von Punkt 2a der Anlage II, wonach ... im Falle eines kurzen Hochschulzyklus eine etwaige Berufserfahrung erst nach Ablauf dei vierten Jahres nach Abschluß der höheren Schulbildung angerechnet [wird], vertritt er die Auffassung, daß seine Berufserfahrung ab Dezember 1965 hätte angerechnet werden müssen. Die Wartezeit zwischen dem mit der Aufnahmeprüfung für die Universität Oxford zusammenfallenden Schulabschluß im Dezember 1961 und dem Studienbeginn im Oktober 1962 ist nach seinem Vortrag damit zu erklären, daß die Prüfung für das von ihm angestrebte Stipendium in Oxford nur im Dezember jeden Jahres stattfindet.

Nach den Angaben der Beklagten hat der Einstufungsausschuß dagegen bei der Berechnung der Berufserfahrung im Falle eines kurzen Hochschulzyklus folgende Praxis verfolgt: Einem Bewerber, der unmittelbar anschließend an den Schulabschluß ein dreijähriges Studium abgeschlossen hat, wurde, wie in Punkt 2a der Anlage II vorgesehen, eine etwaige Berufserfahrung nach Ablauf des vierten Jahres nach Schulabschluß angerechnet. Bei Bewerbern dagegen, die ihr Studium nicht unmittelbar nach Abschluß der höheren Schule begonnen oder aber ihre Studienzeit unterbrochen haben, wurde der als Studiendauer im Sinne von Punkt 2a der Anlage II zu berücksichtigende Zeitraum von vier Jahren um die entsprechende Zeit verlängert.

Im Falle des Klägers, dessen Studien von Oktober 1962 bis Juni 1965 dauerten, ging der Einstellungsausschuß, wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, davon aus, daß das unmittelbar an die Studienzeit anschließende Jahr nicht als Berufserfahrung gewertet werden kann, und kam folglich zu dem Ergebnis, daß höchstens die Zeit von Juni 1966 bis Januar 1974, also ein Zeitraum von vier Jahren, als Berufserfahrung angerechnet werden konnte.

d) Im Kern des Rechtsstreits geht es folglich um die Frage, ob diese von der Beklagten verfolgte Praxis als rechtens anzusehen ist.

Dem Kläger ist in diesem Zusammenhang einzuräumen, daß die in seinem Fall getroffene Entscheidung nicht unmittelbar aus dem Text des zweiten Absatzes von Punkt 2a der Anlage II hervorgeht. Richtig ist auch, daß die in der Anlage II zusammengefaßte Verwaltungspraxis des Einstufungsausschusses grundsätzlich zu einer Ermessensbindung der Verwaltung führt.

Andererseits sind solche Verhaltensnormen, wie der Gerichtshof in den Urteilen Blomefield und Michael unterstrichen hat, nicht geeignet, die zwingenden Regeln des Beamtenstatuts abzubedingen. Demzufolge können sie nur statutskonform ausgelegt werden.

Das Beamtenstatut aber will unter gleichen Voraussetzungen die Gleichbehandlung aller Beamten gewährleisten. Demgemäß bestimmt Artikel 5 Absatz 3 des Statuts, auf den in den Einstufungskriterien unter anderem ausdrücklich Bezug genommen wird, daß für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe ... jeweils die gleichen Voraussetzungen [gelten].

Auch die Einstufungskriterien verfolgen, wie aus der Präambel hervorgeht, das Ziel, Beamten gleicher Laufbahngruppe ... gleiche Voraussetzungen bei der Einstellung und gleiche Aufstiegsmöglichkeiten [zu] garantieren. Dieser Zielsetzung wird nicht zuletzt das im ersten Absatz von Punkt 2a der Anlage II beschriebene Bemühen des Einstufungsausschusses gerecht, die durch die unterschiedliche Dauer der Hochschulausbildung in den einzelnen Mitgliedstaaten hervorgerufene Diskrepanz der anrechenbaren Berufserfahrung von fünf auf zwei Jahre zu verringern.

Da die von der Beklagten im vorliegenden Fall vorgenommene Berechnung der Berufserfahrung dieser ratio entspricht, ist sie nicht zu beanstanden.

Der beschriebene Zweck dieser Regelung würde dagegen verfehlt, wenn — entsprechend dem Verlangen des Klägers — auch die Wartezeit von Dezember 1961 bis Oktober 1962 als Ausbildung anerkannt würde. Ein solches Vorgehen hätte, wie die Beklagte zu Recht bemerkt, zur Folge, daß die anrechenbare Berufserfahrung um solche Zeiten verlängert würde, die weder als Hochschulausbildung noch als einschlägige Berufserfahrung gewertet werden können und deren Dauer ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängen kann. Dies würde aber zu einer Benachteiligung aller anderen Bewerber führen, bei denen nur die tatsächliche Hochschulausbildung und Berufserfahrung berücksichtigt werden.

e) Der Kläger machte demgegenüber geltend, diese Praxis benachteilige ihn, da er wegen des Stipendiums gezwungen gewesen sei, die Wartezeit zwischen Dezember 1961 und Oktober 1962 in Kauf zu nehmen. Nach den oben stehenden Überlegungen ist jedoch davon auszugehen, daß nur die tatsächliche Ausbildung und/oder Berufserfahrung bei der Einstufung zu berücksichtigen sind. Deshalb ist es irrelevant, ob die Wartezeit zwischen Schulabschluß im Dezember 1961 und Studienbeginn im Oktober 1962 für den Kläger unvermeidlich war. Eine Berücksichtigung dieser Zeit wäre jedenfalls mit der vom Beamtenstatut verfolgten ratio nicht vereinbar.

f) Nach der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung, die nicht zu beanstanden ist, kann der Kläger nicht die für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6 vorgeschriebene Voraussetzung einer mindestens achtjährigen Berufserfahrung nachweisen. Deshalb ist die Klage schon aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen. Infolgedessen braucht nicht mehr auf die weitere von der Kommission aufgeworfene Frage eingegangen zu werden, ob er bei Vorliegen der erforderlichen Berufserfahrung einen Anspruch auf Einstufung in die genannte Besoldungsgruppe gehabt hätte.

3. Zu den Kosten

Bei diesem Ausgang ist gemäß den Artikeln 69 § 2 und 70 der Verfahrensordnung jede Partei grundsätzlich zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen. Der Kläger hat jedoch hilfsweise beantragt, in Anlehnung an das Urteil Michael von dieser Kostenregelung abzuweichen. Ich sehe dazu aber keinen Anlaß, da er sich vorhalten lassen muß, daß sein auf eine unklare Textstelle gestütztes Begehren mit dem Wortlaut anderer Teile der Einstufungskriterien und der ratio des Statuts erkennbar unvereinbar ist.

C —

Zusammenfassend schlage ich daher vor, die Klage abzuweisen und jede Partei zur Tragung ihrer Kosten zu verurteilen.