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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.03.1984 – C-25/83
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1984:138
In der Rechtssache 25/83
Adam Buick, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg, 18 A, rue des Glacis,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Hendrik van Lier als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Neueinstufung des Klägers auf der Grundlage des Beschlusses der. Kommission über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und C. Kakouris,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt
1. Adam Buick trat im Januar 1974 in die Dienste der Kommission und wurde bei der Einstellung in die Besoldungsgruppe A 7/3 eingestuft. Am 1. Januar 1978 wurde er in die Besoldungsgruppe A 6 befördert.
2. Im März 1981 wurde durch eine Mitteilung der Kommission dem Personal der Beschluß der Kommission vom 6. Juni 1973 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung zur Kenntnis gebracht. Der Mitteilung waren beigefügt als Anlage I der Beschluß, als Anlage II ein Praktische Anwendung und Gesamtbemerkungen überschriebener Text und als Anlage III die Zusammensetzung des Einstufungsausschusses. Die im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen lauten folgendermaßen :
Anlage I — Beschluß
Artikel 1
Ernennung in der Eingangsbesoldungsgruppe der Eingangslaufbahn der Laufbahngruppen
Die Anstellungsbehörde stuft grundsätzlich jeden Bewerber bei der Ernennung zum Beamten auf Probe in die Eingangsbesoldungsgruppe der Eingangslaufbahn seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn ein.
Artikel 2
Ernennung in Laufbahnen, bei denen es sich nicht um Eingangslaufbahnen handelt
...
Die Berufserfahrung wird mit Rücksicht auf den zu besetzenden Dienstposten und unter Berücksichtigung der vom Bewerber vor seiner Einstellung ausgeübten Tätigkeit beurteilt.
Als Berufserfahrung gilt die Tätigkeit nach Erhalt des ersten Diploms, das nach Artikel 5 des Statuts zum Zugang zu der Laufbahngruppe berechtigt, in der der Dienstposten zu besetzen ist.
...
Artikel 3
Ernennung in der obersten Besoldungsgruppe einer Laufbahn
Abweichend von Artikel 1 kann die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen, um den Einstellungserfordernissen Rechnung zu tragen, den ausgewählten Bewerber in der obersten Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der mittleren Laufbahnen ernennen, sofern er eine Berufserfahrung im Sinne von Artikel 2 mit folgender Mindestdauer nachweisen kann:
...
8 Jahre für die Besoldungsgruppe A 6;
...
Anlage II — Praktische Anwendung und Gesamtbemerkungen
1. Ziffer 1 enthält unter der Überschrift Allgemeine Bemerkungen die Definition der anrechnungsfähigen Berufserfahrung und die Anrechnung der Dauer des gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienstes; Ziffer 2 bestimmt:
2. Laufbahn A 7/A 6:
a) Da festgestellt wurde, daß die Dauer der Hochschulausbildung in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist (zwischen 3 und 8 Jahren), wird auf Empfehlung des Einstufungsausschusses der praktische Unterschied von fünf auf zwei Jahre verringert, um Verzerrungen bei der Einstufung zu vermeiden.
Tatsächlich wird im Falle eines kurzen Hochschulzyklus eine etwaige Berufserfahrung erst nach Ablauf des vierten Jahres nach Abschluß der höheren Schulbildung angerechnet.
Im Falle eines langen Hochschulzyklus wird dagegen eine etwaige Berufserfahrung vom 7. Studienjahr nach Abschluß der höheren Schulbildung angerechnet.
b) Eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6 könnte bei einer mindestens 8jährigen Berufserfahrung in Aussicht genommen werden.
3. Der Kläger beantragte, nachdem er von diesem Beschluß Kenntnis erhalten hatte, am 29. April 1981 bei der Verwaltung eine Neueinstufung in die Besoldungsgruppe A 6 ab dem Zeitpunkt seiner Einstellung.
4. Wie sich aus den Akten ergibt, hatte der Kläger seine höhere Schulbildung im Dezember 1961 mit dem Eingangsexamen zur Universität Oxford abgeschlossen. Er begann jedoch sein Universitätsstudium erst im Oktober 1962. Diese Verzögerung um 10 Monate ist anscheinend auf die Tatsache zurückzuführen, daß die Prüfung zum Erhalt eines Stipendiums (scholarship) in Oxford, an der der Kläger teilnahm, nur im Dezember jeden Jahres stattfindet. Das Hochschuldiplom erhielt er im Juni 1965.
5. Am 11. Mai 1982 wurde dem Kläger die Stellungnahme des Einstufungsausschusses — eines durch Artikel 6 des genannten Beschlusses eingesetzten Organs, das die Aufgabe hat, Stellungnahmen zu den in diesem Beschluß geregelten Bereichen abzugeben — mitgeteilt, wonach sich dieser nicht imstande sah, eine Änderung seiner ursprünglichen Einstufung zu befürworten.
6. Am 18. Juni 1982 legte der Kläger bei der Kommission Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut ein, die mit Schreiben vom 23. November 1982 zurückgewiesen wurde.
II — Anträge der Parteien
1. In seiner Klageschrift vom 14. Februar 1983, die am 16. Februar 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen wurde, beantragt der Kläger;
1. festzustellen, daß die Berufserfahrung des Klägers ab Dezember 1965 zu berücksichtigen ist,
2. folglich festzustellen, daß der Kläger bei seinem Dienstantritt im Januar 1974 die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6 erfüllte,
3. die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. November 1982 für rechtswidrig zu erklären und deshalb aufzuheben,
4. anzuordnen, daß die Kommission unter Berücksichtigung des zu erlassenden Urteils erneut über die Sache entscheidet,
5. der Beklagten sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.
2. Die Kommission beantragt,
die Klage für unbegründet zu erklären,
den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Schriftliches Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
IV — Einschlägige Bestimmungen des Beamtenstatuts
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Beamtenstatut bestimmt:
Die Laufbahngruppe A umfaßt in acht Besoldungsgruppen ... die Dienstposten ..., die Hochschulausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern (höherer Dienst).
Artikel 31 Beamtenstatut bestimmt:
(1) Die ... ausgewählten Bewerber werden ... in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn [ernannt];
...
(2) Die Anstellungsbehörde kann jedoch innerhalb ... [gewisser Grenzen bei der Besetzung der Stellen] von Absatz 1 abweichen.
V — Zusammenfassung des Parteivorbringens
Die Parteien werfen im wesentlichen die folgenden Fragen auf:
Der Kläger vertritt die Ansicht, in Anwendung der Regelung hinsichtlich des kurzen Hochschulzyklus in Punkt 2 der Anlage II (der in der Klage und den Schriftsätzen als Artikel 2 der Anlage I zum Beschluß bezeichnet wird) müsse seine Berufserfahrung ab Dezember 1965, vier Jahre nach Abschluß seiner höheren Schulbildung im Dezember 1961, gerechnet werden. Danach habe er bei seinem Dienstantritt bei der Kommission im Januar 1974 eine Berufserfahrung von acht Jahren besessen und hätte also in die Besoldungsgruppe A 6 eingestuft werden können.
Die Beklagte hält dies für eine irrtümliche Auslegung der genannten Bestimmung. Bei korrekter und dem Sinne dieser Bestimmung entsprechender Auslegung müsse bei der Berechnung der vier Jahre im Fall des Klägers vom Juni 1962, nicht vom Dezember 1961 ausgegangen werden, da der Kläger sein Hochschulstudium zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen habe.
VI — Das Parteivorbringen im einzelnen
1. Die einzige Rüge des Klägers ist die Rechtswidrigkeit des Bescheids, mit dem seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, wobei sich die Rechtswidrigkeit aus der falschen Auslegung des erwähnten Beschlusses ergeben soll. Zwischen ihm und der Beklagten bestehe Streit über die Auslegung der streitigen Bestimmungen des genannten Beschlusses. Diese Bestimmung sei in allen drei Sprachen (Englisch, Französisch, Deutsch) klar und unzweideutig formuliert. Für den Fall eines kurzen Hochschulzyklus (drei Jahre) bestimme Artikel 2 der Anlage II des Beschlusses, daß eine etwaige Berufserfahrung erst nach Ablauf des vierten Jahres nach Abschluß der höheren Schulbildung angerechnet werde.
Da er seine höhere Schulbildung im Dezember 1961 abgeschlossen habe, könne er aufgrund der zitierten Bestimmung verlangen, daß seine Berufserfahrung ab Dezember 1965 angerechnet werde. Er habe folglich bei seinem Amtsantritt im Januar 1974 bei weitem die für die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6 erforderliche Berufserfahrung von acht Jahren vorweisen können.
Die vom Einstufungsausschuß zugrunde gelegte und von der Anstellungsbehörde bestätigte Auslegung, die Berufserfahrung erst nach Ablauf des ersten Jahres nach Erhalt des Hochschuldiploms zu berücksichtigen, also nach Ablauf des ersten Jahres der Berufserfahrung nach Erhalt des Hochschuldiploms, widerspreche dem Wortlaut des Beschlusses.
Der Kläger werde somit um ein Jahr Berufserfahrung gebracht, da er bei seinem Dienstantritt nur 7 Vi Jahre praktische Berufserfahrung habe vorweisen können und in die Besoldungsgruppe A 7 eingestuft worden sei. Die Anstellungsbehörde könne jedoch nicht unter Verletzung des Grundsatzes legem patere quam ipse fecisti ihre eigenen Beschlüsse mißachten.
2. Die Beklagte macht an erster Stelle geltend, der Beschluß von 1973 gewähre keinen Anspruch auf Ernennung in der obersten Besoldungsgruppe einer Laufbahn, dessen Verletzung die Bewerber geltend machen könnten. Artikel 3 sei eindeutig; er bestimme nämlich: Abweichend von Artikel 1 kann die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen, um den Einstellungserfordernissen Rechnung zu tragen, die die aufgeführten Voraussetzungen erfüllenden Bewerber ernennen (s. Artikel 2b der Anlage I zum Beschluß könnte).
Die Beklagte sei somit in keinem Fall verpflichtet gewesen, den Kläger in der Besoldungsgruppe A 7 zu ernennen, und dieser habe dementsprechend keinen Anspruch darauf, in der obersten Besoldungsgruppe der Laufbahn ernannt zu werden.
Außerdem habe sie die allgemeinen Richtlinien, die sie sich hinsichtlich der Ernennungen in der obersten Besoldungsgruppe der Laufbahnen gegeben habe, in keiner Weise verletzt. Sie habe die fragliche Bestimmung zutreffend unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und der allgemeinen Logik der Anlage I zum Beschluß von 1973 ausgelegt; diese Gesichtspunkte beachte der Kläger bei seiner Auslegung nicht. Aus Artikel 2 Buchstabe a erster Unterabsatz sei ersichtlich, daß diese Bestimmung den Zweck habe, die unterschiedliche Dauer der Hochschulausbildung in den Mitgliedstaaten in gewissem Umfang auszugleichen und so Verzerrungen bei der Einstufung zu vermeiden. Zu diesem Zweck werde vorgegangen wie folgt: Im Falle eines langen Hochschulzyklus würden Studienjahre, die über das sechste Jahr hinausgingen, einer Berufserfahrung im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses von 1973 gleichgestellt; im Falle eines kurzen Hochschulzyklus werde das erste Jahr der Berufserfahrung einem zusätzlichen Studienjahr gleichgestellt.
Mit anderen Worten, wenn es sich um einen kurzen Hochschulzyklus handle, werde die Berufserfahrung um ein Jahr verringert. Die aufgrund Artikel 2 Buchstabe a angenommene Berufserfahrung werde also gegenüber der tatsächlichen Berufserfahrung vermindert. Das angestrebte Ziel sei es in solchen Fällen, das erste Jahr der Berufserfahrung nach Erhalt eines Diploms des kurzen Hochschulzyklus zu neutralisieren.
Die in Artikel 2 Buchstabe a der Anlage Í zum Beschluß von 1973 niedergelegte Regel verlange also unter Berücksichtigung ihres Sinnes und Zusammenhangs zwingend, daß tatsächlich vier Jahre vergangen sein müßten, bevor die Berufserfahrung angerechnet werde.
Daß in der Anlage das vierte Jahr nach Abschluß der höheren Schulbildung als Ausgangspunkt für die Anrechnung genannt werde, erkläre sich daraus, daß die Verfasser des Beschlusses von 1973 davon ausgegangen seien, der Betroffene beginne sein Hochschulstudium im allgemeinen unmittelbar im Anschluß an die höhere Schulbildung und erhalte sein Diplom innerhalb der darauffolgenden drei Jahre.
Der Kläger, der sein Hochschulstudium im Juni 1965 beendet habe und dessen erstes Jahr Berufserfahrung nicht angerechnet worden sei, könne folglich bei seiner Einstellung eine Berufserfahrung von 71/2 Jahren vorweisen (vom Juni 1966 bis Januar 1974). Er sei somit zu Recht in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn A 7/A 6 ernannt worden.
Die Kommission führt weiter aus, eine wörtliche Auslegung des Artikels 2 Buchstabe a laufe nicht nur dem Ziel zuwider, das sich die Verwaltung gesetzt habe, nämlich die Verzerrung zwischen der Dauer der Hochschulausbildung in den Mitgliedstaaten zu verringern, sondern führe darüber hinaus zu absurden Situationen. Ein Bewerber, der seine Hochschulausbildung erst fünf Jahre nach Abschluß seiner höheren Schulbildung beginne, würde diese fünf Jahre bei der Festlegung seiner Besoldungsgruppe angerechnet erhalten, auch wenn er während dieser Zeit keine oder doch keine einschlägige Berufserfahrung erworben hätte.
Die vom Kläger vorgeschlagene Auslegung verstoße somit gegen die Bestimmung des Artikels 2 des Beschlusses von 1973 selbst, da eine Bestimmung über die Modalitäten bei der Anrechnung der Berufserfahrung es erlauben würde, die Untätigkeit oder eine nicht einschlägige Tätigkeit als einschlägige Berufserfahrung anzusehen und damit die Grundregel des Artikels 2 abzuändern.
3. In seiner Erwiderung macht der Kläger — ohne in eine ausführliche Erörterung einzutreten — geltend, die Auffassung der Beklagten, die Vornahme von Ernennungen in der obersten Besoldungsgruppe einer Laufbahn stehe im Ermessen der Anstellungsbehörde, verstoße gegen die Mitteilung an das Personal vom März 1981, wonach die Praxis des Einstufungsausschusses, die zusammengefaßt in der Anlage I wiedergegeben werde, von der zuständigen Behörde bisher stets gebilligt worden sei. Jedenfalls sei es ausreichend, das Vorliegen von acht Jahren Erfahrung im Sinne der Richtlinien zum Zeitpunkt der Einstellung nachzuweisen.
Zur Auslegung des Artikels 2 Buchstabe a der Anlage II sei zu fragen, ob es erforderlich sei auf den Zusammenhang und die allgemeine Logik der Anlage II zurückzugreifen, um jede Zweideutigkeit auszuschließen und diese Bestimmung, deren genaue und vollständige Anwendung er beantrage, zu erhellen. Wenn die Kommission der fraglichen Bestimmung den von ihr angegebenen Sinn hätte geben wollen, wäre es ausreichend gewesen, sie unzweideutig einfach folgendermaßen zu formulieren: Die Berufserfahrung wird erst nach Ablauf des vierten Jahres nach Beginn der Hochschulausbildung angerechnet.
Außerdem hätte die Kommission, anstatt an der angeblichen Ratio des eingeführten Systems festzuhalten, die zu der überraschenden Möglichkeit führe, einem Bewerber eine Berufserfahrung anzurechnen, die er nicht habe, von folgenden Überlegungen ausgehen müssen:
a) Das Ziel des Artikels 2 Buchstabe a der Anlage II sei es, die tatsächliche Berufserfahrung zu vermindern und nicht, einem Bewerber eine Berufserfahrung anzurechnen, die er nicht habe. Im vorliegenden Fall gehe es also darum, festzustellen, ab welchem Zeitpunkt die tatsächlich bestehende Berufserfahrung zu berücksichtigen sei.
b) Jede Erfahrung nach Dezember 1965 müsse berücksichtigt werden, da sie vier Jahre nach Abschluß der höheren Schulbildung liege.
c) Der Sinn und der Zusammenhang dieser Bestimmung verlangten außerdem die ihr von der Kommission gegebene Auslegung keineswegs. Das Ziel sei es, einen logischen Ausgangspunkt für die Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrung, die im vorliegenden Fall nicht bestritten werde, zu gewährleisten.
d) Die Kommission habe keine stichhaltigen Argumente dafür vorgebracht, die wörtliche Auslegung der Bestimmung auszuschließen. Außerdem dürfe eine solche Auslegung nicht dem Sinn und dem Zusammenhang des Artikels zuwiderlaufen.
Der Kläger beantragt schließlich, die Kommission zur Tragung der gesamten Kosten des Verfahrens zu verurteilen, auch wenn der Gerichtshof die Klage für unbegründet halten sollte.
4. Die Beklagte räumt in ihrer Gegenerwiderung ein, daß der Streit zwischen den Parteien die Frage betreffe, was der Ausgangspunkt der Berufserfahrung bei einem Bewerber sei, der einen kurzen Hochschulzyklus abgeschlossen habe.
Die Festlegung des Ausgangspunkts der Berufserfahrung, wie sie sich aus Artikel 2 der Anlage II ergebe (... erst nach Ablauf des vierten Jahres nach Abschluß der höheren Schulbildung angerechnet), erkläre sich daraus, daß die Verfasser der Bestimmung vor allem das quod plerumque fit im Auge gehabt hätten, d. h. den allgemeinen Fall eines Studenten, der seine Hochschulausbildung unmittelbar im Anschluß an die höhere Schulbildung beginne.
Die These des Klägers hingegen würde dazu führen, dessen tatsächliche Berufserfahrung um einen Zeitraum von weniger als einem Jahr (von Juni 1965 bis Dezember 1965) zu vermindern und damit, wenn auch indirekt, bei seiner Einstufung den Zeitraum zwischen dem Abschluß der höheren Schulbildung und dem Beginn der Hochschulausbildung zu berücksichtigen, einen Zeitraum, der keiner tatsächlichen einschlägigen Erfahrung entspreche.
Die vom Kläger vertretene Auslegung würde schließlich eine Ungleichbehandlung gegenüber Bewerbern mit sich bringen, die sich an das klassische Schema gehalten hätten, d. h. ihre Hochschulausbildung direkt im Anschluß an die höhere Schulbildung begonnen hätten. Ein solcher Bewerber, der etwa einen Hochschulzyklus derselben Dauer wie der Kläger abgeleistet hätte, würde nämlich seine Berufserfahrung erst ein Jahr nach Erhalt seines Hochschuldiploms angerechnet erhalten, während die tatsächliche Erfahrung des Klägers um nur 6 Monate verringert würde.
VII — Mündliche Verhandlung
Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt V. Biel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes H. van Lier, haben in der Sitzung vom 19. Januar 1984 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Februar 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Adam Buick, Beamter der Kommission in der Besoldungsgruppe A 6, hat mit Klageschrift, die am 16. Februar 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung vom 23. November 1982, mit der die Kommission es abgelehnt hatte, ihn rückwirkend von seinem Dienstantritt im Januar 1974 an in die Besoldungsgruppe A 6 einzustufen, was er gemäß den Bestimmungen des Beschlusses über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung vom 6. Juni 1973 beantragt hatte.
2 Der Kläger trat im Januar 1974 in die Dienste der Kommission und wurde in die Besoldungsgruppe A 7/3 eingestuft. Am 1. Januar 1978 wurde er in die Besoldungsgruppe A 6 befördert.
3 Im März 1981 gab der Generaldirektor für Personal und Verwaltung eine Mitteilung heraus, die dem Personal der Kommission und seit diesem Zeitpunkt jedem erfolgreichen Bewerber eines neuen Auswahlverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde, die den Beschluß vom 6. Juni 1973 (Anlage I), dessen praktische Anwendung (Anlage II) und die Zusammensetzung des Einstufungsausschusses, eines durch Artikel 6 des genannten Beschlusses eingesetzten Organs, (Anlage III) umfaßte.
4 Artikel 3 des Beschlusses bestimmt zur Ernennung in der obersten Besoldungsgruppe einer Laufbahn: Abweichend von Artikel 1 kann die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen, um den Einstellungserfordernissen Rechnung zu tragen, den ausgewählten Bewerber in der obersten Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der mittleren Laufbahnen ernennen, sofern er eine Berufserfahrung im Sinne von Artikel 2 mit folgender Mindestdauer nachweisen kann: ... 8 Jahre für die Besoldungsgruppe A 6 ...
5 Artikel 2 des Beschlusses bestimmt: Als Berufserfahrung gilt die Tätigkeit nach Erhalt des ersten Diploms, das nach Artikel 5 des Statuts zum Zugang zu der Laufbahngruppe berechtigt, in der der Dienstposten zu besetzen ist.
6 Punkt 2a der Anlage II über die praktische Anwendung des Beschlusses bestimmt: Da festgestellt wurde, daß die Dauer der Hochschulausbildung in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist (zwischen 3 und 8 Jahren), wird auf Empfehlung des Einstufungsausschusses der praktische Unterschied von fünf auf zwei Jahre verringert, um Verzerrungen bei der Einstufung zu vermeiden. Tatsächlich wird im Falle eines kurzen Hochschulzyklus eine etwaige Berufserfahrung erst nach Ablauf des vierten Jahres nach Abschluß der höheren Schulbildung angerechnet. Im Falle eines langen Hochschulzyklus wird dagegen eine etwaige Berufserfahrung vom 7. Studienjahr nach Abschluß der höheren Schulbildung angerechnet.
7 Der Kläger beantragte, nachdem er von der obigen Mitteilung Kenntnis erhalten hatte, mit Schreiben vom 27. April 1981 bei der Kommission in Anwendung der in den genannten Anlagen I und II niedergelegten Kriterien rückwirkend von dem Zeitpunkt seiner Einstellung an eine Neueinstufung in die Besoldungsgruppe A 6, da er zum Zeitpunkt seines Dienstantritts eine Berufserfahrung von acht Jahren ab Dezember 1965, vier Jahre nach Abschluß seiner höheren Schulbildung, habe nachweisen können.
8 Aus den Akten ergibt sich, daß der Kläger seine höhere Schulbildung im Dezember 1961 mit Bestehen des Eingangsexamens für die Universität Oxford abgeschlossen hatte. Er begann jedoch seine Hochschulausbildung erst im Oktober 1962 und erhielt das Hochschuldiplom im Juni 1965.
9 Am 11. Mai 1982 wurde dem Kläger die Stellungnahme des Einstufungsausschusses mitgeteilt, in der sein Antrag auf Neueinstufung mit der Begründung abgelehnt wurde, er könne keine ausreichend lange Berufserfahrung nachweisen.
10 Am 18. Juni 1982 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Beamtenstatut bei der Kommission Beschwerde ein, in der er geltend machte, der Einstufungsausschuß habe den Beschluß vom 6. Juni 1973 falsch ausgelegt.
11 Diese Beschwerde wurde mit Schreiben vom 23. November 1982 des für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglieds der Kommission unter Bestätigung der Auslegung des Einstufungsausschusses zurückgewiesen.
12 Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 16. Februar 1983 die vorliegende Klage erhoben.
13 Die einzige Rüge des Klägers ist die Rechtswidrigkeit der seine Beschwerde zurückweisenden Entscheidung, die sich aus der falschen Auslegung des Beschlusses vom 6. Juni 1973 ergeben soll. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Punkts 2 der Anlage II zur genannten Mitteilung müsse die Berufserfahrung nach Ablauf des vierten Jahres nach Abschluß der höheren Schulbildung angerechnet werden. In seinem Fall hätte also die Berufserfahrung ab Dezember 1965 berücksichtigt werden müssen, da unbestritten sei, daß er seine höhere Schulbildung im Dezember 1961 abgeschlossen habe. Bei seiner Einstellung im Januar 1974 hätte eine Berufserfahrung von acht Jahren zugrunde gelegt werden und der Kläger folglich in die Besoldungsgruppe A 6 eingestuft werden müssen.
14 Nach Auffassung der Kommission hingegen berücksichtigt die vom Kläger vertretene Auslegung weder den Zusammenhang, in dem die Anlage II zur Mitteilung stehe, noch die allgemeine Logik dieser Anlage und insbesondere nicht die Tatsache, daß Punkt 2a der Anlage das Ziel verfolge, Verzerrungen bei der Einstufung zu vermeiden, indem im Falle eines kurzen Hochschulzyklus, d. h. eines Hochschulzyklus von nicht mehr als drei Studienjahren, die Berufserfahrung um ein Jahr verringert werde, im Falle eines langen Hochschulzyklus hingegen die Studienjahre nach dem sechsten Jahr angerechnet würden, indem man sie einer Berufserfahrung gleichstelle. Der Kläger habe demnach bei seinem Dienstantritt keine Berufserfahrung von acht Jahren vorweisen können.
15 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt der in Anlage I zur Mitteilung an das Personal enthaltene Beschluß über die Einstufungskriterien eine innerdienstliche Richtlinie dar, die als eine Verhaltensnorm mit Hinweischarakter anzusehen ist, die die Verwaltung sich selbst auferlegt und von der sie nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde (Urteile vom 1. 12. 1983, Blomefield, Rechtssache 190/82, Slg. 1983, 3981, und Michael, Rechtssache 343/82, Slg. 1983, 4023). Die gleichen Überlegungen gelten für die Rechtsnatur der Anlage II zur Mitteilung — Praktische Anwendung und Gesamtbemerkungen —, die eine kurze Zusammenfassung der bei der Anwendung des Beschlusses verfolgten Verwaltungspraxis in Form detaillierter Regelungen enthält, die nach Auffassung der Verwaltung zu beachten sind.
16 Die Kommission hat bei Erlaß des fraglichen Punktes 2a, wie sich aus seinem Text ergibt, Artikel 5 Absatz 3 Beamtenstatut beachten wollen, wonach für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn ... jeweils die gleichen Voraussetzungen gelten. Die fragliche Bestimmung ist somit im Hinblick auf die allgemeine Logik des Textes und die oben genannte Zielsetzung auszulegen.
17 Unter diesem Blickwinkel führte die Anwendung des Artikels 2 des Beschlusses zu der Feststellung, daß sich aufgrund der unterschiedlichen Dauer der Hochschulausbildung in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede ergaben; das in Punkt 2a der Anlage II niedergelegte System wurde vom Einstufungsausschuß der Kommission zur Verringerung dieser Unterschiede erstellt. Hieraus ist zu schließen, daß durch die oben zitierten Bestimmungen die Berechnung der für die Einstufung zu berücksichtigenden Berufserfahrung vom Zeitpunkt des Beginns der tatsächlich absolvierten Hochschulausbildung an erfolgen sollte.
18 Unter diesen Voraussetzungen kann sich der Kläger nicht auf den Wortlaut des Punktes 2a der Anlage II berufen, der daraus zu erklären ist, daß, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, die Hochschulausbildung üblicherweise direkt im Anschluß an die höhere Schulbildung beginnt; wie die Kommission im übrigen zu Recht bemerkt, würde die wörtliche Auslegung dieser Bestimmung zu absurden Situationen führen, da Zeiten der Untätigkeit oder einer nicht für die Tätigkeit einschlägigen Berufserfahrung als Jahre der Berufserfahrung angerechnet würden.
19 Hieraus folgt, daß die einzige Rüge des Klägers zu verwerfen und die Klage folglich abzuweisen ist.
Kosten
20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
21 Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen.
22 Der Wortlaut der fraglichen Bestimmung konnte jedoch beim Kläger, wie die Kommission anerkannte, zu einem Irrtum über den Umfang seiner Rechte führen; somit sind nach Artikel 69 § 3 Satz 2 der Verfahrensordnung der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.