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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.02.1984 – C-93/83

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1984:78

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 93/83

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Düsseldorf in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Zentralgenossenschaft des Fleischergewerbes e. G. (Zentrag), Frankfurt am Main,

gegen

FÎAUPTZOLLAMT BOCHUM

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Regeln für die Bestimmung des Warenursprungs im Zusammenhang mit dem Entbeinen, Entsehnen, Entfetten, Zerlegen und Verpacken von Rindervierteln,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und C. Kakouris,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgegebenen Erklärungen der Beteiligten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 611/77 der Kommission vom 18. März 1977 zur Bestimmung der besonderen Abschöpfung für Lebendrinder und Rindfleisch mit Ausnahme von Gefrierfleisch (ABl. L 77, S. 14) werden bei der Einfuhr von Rindfleisch mit Ursprung in und Herkunft aus Österreich, Schweden und der Schweiz Abschöpfungen zu einem besonderen, gegenüber dem allgemeinen Satz bei Einfuhren aus Drittländern ermäßigten Satz erhoben, weil in diesen Ländern die Handelsstruktur und die Art der Rinderhaltung mit denen der Gemeinschaft vergleichbar sind und das Preisniveau für Rindfleisch verhältnismäßig hoch liegt.

Die Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148, S. 1) bestimmt in ihrem Artikel 5 :

Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Zur Durchführung dieser Vorschrift hat die Kommission gestützt auf Artikel 14 der Verordnung Nr. 802/68 in ihrer Verordnung (EWG) Nr. 964/71 vom 10. Mai 1971 über die Bestimmung des Ursprungs von Fleisch und genießbarem Schlachtabfall von bestimmten fleischliefernden Haustieren, frisch, gekühlt oder gefroren (ABl. L 104, S. 12) folgendes bestimmt:

Artikel 1:Das Schlachten der unter die Tarifnummern 01.01 bis 01.04 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden fleischliefernden Haustiere verleiht dem dabei anfallenden Fleisch und genießbarem Schlachtabfall, frisch, gekühlt und geforen, nur dann den Ursprung des Landes oder der Gemeinschaft, wenn das Schlachten nach einer Mast der betreffenden Tiere in diesem Land oder in der Gemeinschaft von mindestens drei Monaten bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Rindern und von zwei Monaten bei Schweinen, Schafen und Ziegen erfolgt.

Artikel 2:Erfüllt das Schlachten nicht die in dem vorstehenden Artikel aufgeführten Bedingungen, so haben das Fleisch und die Schlachtabfälle ihren Ursprung in dem Land, in dem die geschlachteten Tiere die längste Zeit gemästet oder aufgezogen worden sind.

Die Zentralgenossenschaft des Fleischergewerbes e. G. (Zentrag) ließ in der Zeit vom 18. Februar bis zum 18. Mai 1982 beim Hauptzollamt Bochum 23 Ladungen Rindfleisch zum freien Verkehr abfertigen, denen österreichische Ursprungszeugnisse der Kammer für gewerbliche Wirtschaft in Graz beigefügt waren. Das Hauptzollamt Bochum erhob dementsprechend Abschöpfungen nach dem besonderen Abschöpfungssatz für Österreich.

Später stellte das Hauptzollamt Bochum fest, daß das Fleisch nicht von in Österreich geschlachteten Tieren stammte, sondern vom Lieferanten der Zentrag als Rinderviertel in Ungarn gekauft und alsdann in Österreich im zollgebundenen Verkehr bei einem Verarbeitungsbetrieb entbeint, entsehnt, entfettet, in Teile zerlegt und vakuumverpackt worden war. Aufgrund dieser Feststellung erhob das Hauptzollamt Bochum durch Bescheid vom 3. November 1982 die Differenz zu dem allgemeinen Abschöpfungssatz für Drittländer in Höhe von 1918709 DM nach.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Zentrag Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Außerdem beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids, die sie damit begründete, es bestünden ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit, weil die in Österreich vorgenommene Bearbeitung des Fleisches ursprungsbegründend im Sinne des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 sei.

Die Entscheidung in dem letztgenannten Verfahren hängt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf von der Gültigkeit des Artikels 1 der Verordnung Nr. 964/71 der Kommission sowie von der Auslegung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates ab.

Zunächst ist nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf zweifelhaft, ob die Kommission mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 964/71 ihre Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften der Verordnung Nr. 802/68 des Rates eingehalten hat. Der Ursprung einer Ware könne im Rahmen des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 auf der Grundlage einer technischen Beschreibung oder einer wirtschaftlichen Beurteilung (prozentuale Wertzuwachsregel) definiert werden, wobei auch eine Kombination beider Methoden möglich sei. Zur Herstellung von Fleisch ließen sich folgende Arbeitsvorgänge technisch beschreiben : die Aufzucht und das Mästen der Tiere; das Schlachten der Tiere und das damit unmittelbar zusammenhängende Ausnehmen, Enthäuten, Halbieren und Kühlen; das weitere Bearbeiten des Fleisches wie Entbeinen, Entsehnen, Entfetten und Zerlegen in Teile; das Herstellen von marktgängigen Verbrauchermengen. Auf der letzten Stufe erfolge die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung. Da Artikel 1 der Verordnung Nr. 964/71 in jedem Fall das Schlachten als ursprungsbegründend voraussetze, sei er mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 unvereinbar. Im übrigen liege auch eine Ungleichbehandlung von Fleisch bei der Einfuhr (Erhebung von Abschöpfung) und der Ausfuhr (Gewährung von Erstattung) vor, weil für die Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen (ABl. L 156, S. 2) keine der Verordnung Nr. 964/71 entsprechende Durchführungsverordnung erlassen worden sei.

Für den Fall, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 964/71 ungültig ist, kommt es nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf weiter darauf an, ob das Entbeinen, Entsehnen, Entfetten, Zerlegen in Teile und das Vakuumverpacken einen ursprungsbegründenden Bearbeitungsvorgang im Sinne des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 darstellt, eine Frage, zu deren Bejahung das Finanzgericht Düsseldorf neigt. Zwar diene das Vakuumverpacken lediglich den Erfordernissen der Vermarktung. Dagegen würden durch die übrigen Bearbeitungsvorgänge neue Erzeugnisse, nämlich Waren eigener Marktgängigkeit, insbesondere spezielle Fleischsorten wie Filet, Roastbeef, Entrecôte, Brust, Verarbeitungsfleisch, hergestellt. Dies bewirke eine erhebliche Veränderung des ursprünglichen Fleisches, das nunmehr besondere Eigenschaften besitze und von spezifischer Beschaffenheit sei, die es vorher nicht gehabt habe.

Durch Beschluß vom 20. April 1983 hat das Finanzgericht Düsseldorf daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 1 der Verordnung Nr. 964/71 der Kommission vom 10. Mai 1971 wegen Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 unwirksam?

2. Stellt das Entbeinen, Entsehnen, Entfetten und Zerlegen in Teile von Fleisch einen ursprungsbegründenden Bearbeitungsvorgang im Sinne des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 dar?

3. Der Vorlagebeschluß ist am 25. Mai 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Zentrag, vertreten durch die Walter Schürmann und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH in Frankfurt am Main, das Hauptzollamt Bochum, vertreten durch seinen Vorsteher, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Sack, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch den Parteien eine Frage gestellt, die diese vor der mündlichen Verhandlung schriftlich beantwortet haben.

Durch Beschluß vom 18. Oktober 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer verwiesen.

U — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

1. Erklärungen der Zentrag

Nach Ansicht der Zentrag stellt sich zunächst die Frage nach der Tragweite von Artikel 1 der Verordnung Nr. 964/71. Dieser enthalte lediglich eine Definition des Schlachtens von Haustieren als einer von mehreren möglichen ursprungsbegründenden Handlungen, wobei, wiesich aus den Begründungserwägungen der Verordnung ergebe, das Zerlegen nur insoweit zum Begriff des Schlachtens gehören solle, als es einen damit zusammenhängenden Vorgang darstelle. Dies sei nur bei dem groben Zerteilen in Hälften oder Viertel der Fall, das den Weitertransport und die weitere Be- oder Verarbeitung des geschlachteten Tieres ermöglichen oder erleichtern solle.

Diese Vorschrift schließe somit nicht aus, daß die auf das Schlachten folgenden Be- oder Verarbeitungsvorgänge, also auch ein mit dem Schlachtvorgang nichi zusammenhängendes Zerlegen den Ursprung begründe, sofern die allgemeiner Voraussetzungen von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 erfüllt seien.

Bei der Entscheidung über die zweite Frage sei auch die Tatsache der Vakuumverpackung zu berücksichtigen. Es sei nicht richtig, daß das Vakuumverpacken die wesentlichen Eigenschaften des Fleisches nicht berühre.

2. Erklärungen des Hauptzolkmts Bochum

Das Hauptzollamt Bochum befaßt sich zunächst mit der Auslegung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68. Es ist der Ansicht, eine Be- oder Verarbeitung sei im Sinne dieser Vorschrift nur dann wesentlich, wenn das daraus hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitze und von einer spezifischen Beschaffenheit sei, die es vorher nicht gehabt habe. Vorgänge, welche die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung beträfen, nicht aber zu einer erheblichen qualitativen Änderung seiner Eigenschaften führten, könnten den Ursprung nicht bestimmen.

Nach diesen Maßstäben wirke das Zerteilen von Fleisch nicht ursprungsbegründend, denn die Weiterverarbeitung des Fleisches nach dem Schlachtvorgang, wie Ausnehmen, Enthäuten und Halbieren und Kühlen, lasse die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale unverändert. Zwar bringe der — Fachkenntnisse voraussetzende — Arbeitsvorgang des Zerteilens in verschiedene Fleischsorten wie Filet, Roastbeef, Oberschalen, Unterschalen eine nicht unerhebliche Wert-Steigerung — nach Angaben von Zentrag zirka 30 % —, die jedoch ausschließlich darauf beruhe, daß die Aufmachung der Ware zum Weiterverkauf geändert werde, ohne daß die einzelnen Fleischstücke eine Veränderung erführen.

Auf dieser Basis sei festzuhalten, daß, wie in der Verordnung Nr. 964/71 bestimmt, nur durch den Schlachtvorgang eine wesentliche Qualitätsänderung eintrete. Weil dies jedoch ein verhältnismäßig einfacher Vorgang sei, habe noch ein weiteres Element hinzutreten müssen, nämlich die Mast oder Aufzucht. Umgekehrt müsse es allerdings genauso möglich sein, auch einen nach dem Schlachtvorgang liegenden zusätzlichen aufwendigen Verarbeitungsvorgang mit in Betracht zu ziehen. So bestünden im vorliegenden Fall keine Bedenken gegen den österreichischen Ursprung, wenn auch die Schlachtung dort vorgenommen worden wäre.

Artikel 1 der Verordnung Nr. 964/71 sei also auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Diese Verordnung behandle ausschließlich die Frage, welche zeitlich vor dem Schlachtvorgang liegenden Vorgänge zum Schlachten hinzutreten müßten, um dem Schlachten ursprungsbegründende Wirkung zu verleihen.

3. Erklärungen der Kommission

Die Kommission erörtert zunächst, ob die erste Frage nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 964/71 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits überhaupt von Bedeutung sei. Dies sei nicht der Fall, weil die Verordnung Nr. 964/71 die Frage, ob die im Vorlagebeschluß aufgeführten Verarbeitungen für sich allein für die Ursprungsbegründung ausreichten oder ob ihnen eine Schlachtung vorangehen müsse, nicht regele. Sie bestimme lediglich, daß das Schlachten von Tieren sowie einige damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten wie Ausnehmen, Häuten, Zerlegen und Kühlen des Fleisches nur dann als ursprungsbegründend angesehen werden könnten, wenn der Schlachtung eine Mast des Tieres von mindestens drei bzw. zwei Monaten in dem betreffenden Land vorausgegangen sei, weil die Schlachtung nur einen unbedeutenden Beitrag zu Wert und Bedeutung der Ware Fleisch (zirka 2 % des Verkaufswertes des Lebendgewichts) liefere. Zu der Frage, ob andere, intensivere Formen der Fleischverarbeitung als die Schlachtung ursprungsbegründend im Sinne des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 seien, enthalte die Verordnung Nr. 964/71 nichts.

Das Land des Ursprungs und das Land der Schlachtung brauchten nicht in jedem Fall identisch zu sein. Daraus, daß im Falle der Schlachtung nach einer angemessenen Zeit der Mästung in demselben Land der Ursprung begründet werde, lasse sich nicht schließen, daß in allen Fällen nur eine Verbindung von Mästung und Schlachtung zur Ursprungsbegründung führe. Zumindest komme eine vertragskonforme Auslegung der Verordnung Nr. 964/71 in diesem Sinne in Betracht, so daß es nicht erforderlich sei, auf ihre Ungültigkeit zu erkennen.

Auf die erste Vorlagefrage sei daher zu antworten, daß die Verordnung Nr. 964/71 nicht die Frage regele, ob eine Verarbeitung von Rindfleisch anders als durch Schlachtung und damit zusammenhängende Tätigkeiten in Verbindung mit einer Mindestmastzeit den Ursprung begründe.

Zur zweiten Vorlagefrage ist die Kommission der Ansicht, das Entbeinen, Entsehnen, Entfetten und Zerlegen in Teile von Rindfleisch sei keine wesentliche Be-oder Verarbeitung, durch die ein neues Erzeugnis hergestellt oder eine bedeutende Herstellungsstufe erreicht werde, und es sei daher nicht ursprungsbegründend im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68.

Diese Vorgänge erforderten nur Fachkenntnis, jedoch keine besonderen Maschinen oder Werkzeuge. Entbeintes Fleisch lasse sich auch durchaus nicht immer besser absetzen, sei also nicht stets marktgängiger als nicht entbeintes Fleisch, da viele Fleischverarbeiter und Fleischer es vorzögen, die Entbeinung nach eigenen Bedürfnissen selbst vorzunehmen. Zudem sei die Marktgängigkeit nicht das entscheidende Kriterium. Weder würden durch die beschriebenen Tätigkeiten die wesentlichen Eigenschaften der Ware verändert, noch werde der Warenwert erheblich erhöht. Am gesamten wirtschaftlichen Vorgang der Erzeugung von Rindfleisch habe das Entbeinen, Entsehnen, Entfetten und Verpakken nur einen unbedeutenden Anteil. Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik würden für das Entbeinen von Rindfleisch einschließlich der Kosten für die Einlagerung nur etwa 5 % des Verkaufswertes des Lebendgewichts von Rindern angesetzt, und mit Sicherheit liege die Wertschöpfung durch Entbeinen und damit zusammenhängenden Tätigkeiten wie Entsehnen und Entfetten weit unter 10 %. Zwar werde dadurch in sehr geringem Umfang auch die Qualität der Ware verbessert, jedoch erhalte die Ware keine neuen Eigenschaften, wie dies der Fall sei, wenn aus Rindfleisch ein Verarbeitungserzeugnis wie Corned beef oder Wurst hergestellt werde.

Abschließend weist die Kommission darauf hin, daß die Sonderabschöpfung für Fleisch aus Österreich, Schweden und der Schweiz gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 805/68 und der Durchführungsverordnung Nr. 611/77 nur für solches Fleisch gelte, das sich tatsächlich auf dem Preisniveau dieser Länder befinde. Dies sei aber hier nicht der Fall, weil das aus Ungarn stammende Fleisch in Österreich im zollgebundenen Verkehr gewesen sei und mithin die dort gültigen Eingangsabgaben nicht habe zu tragen brauchen.

III — Antworten auf die Frage des Gerichtshofes

Auf eine diesbezügliche Frage des Gerichtshofes hin haben die Beteiligten die fraglichen Arbeitsvorgänge und die dadurch bewirkten Änderungen der Eigenschaften und des Wertes des Fleisches näher beschrieben.

Die Zentrag hat dabei vor allem die Bedeutung des Vakuumverpackens hervorgehoben, welches ein kompliziertes und modernes Verfahren sei, das die Haltbarkeit des Fleisches verlängere und die Reifung des Fleisches verbessere. Die gesamte Wertsteigerung durch die fraglichen Vorgänge beträgt nach Angaben der Zentrag bezogen auf einzelne Fleischstücke über 200 %, bezogen auf einen Vergleich des Verkaufserlöses für eine Rinderhälfte und des gesamten Verkaufserlöses des zerlegten, entbeinten, entfetteten und vakuumverpackten Fleisches von dieser Hälfte 17,6 %.

Das Hauptzollamt hat ausgeführt, daß eine Eigenschaftsänderung allenfalls durch das Vakuumverpacken verursacht werde und diese nur in einer gewissen Verlängerung der Lagerfähigkeit und in einer Verringerung des Gewichtsverlustes um etwa 5 % bestehe. Die Wertsteigerung liege in jedem Fall unter 10 %.

Die Kommission hat ihre Darstellung wiederholt, wonach keiner der fraglichen Arbeitsvorgänge eine bedeutende Verarbeitungsstufe darstelle.

IV — Mündliches Verfahren

In der Sitzung vom 1. Dezember 1983 haben die Zentrag, vertreten durch Herrn Hinrich Glashoff, Steuerberater in Frankfurt, das Hauptzollamt Bochum, vertreten durch Herrn Ambs, Regierungsdirektor im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Jörn Sack, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, mündliche Erklärungen abgegeben und — unterstützt durch die sie begleitenden sachkundigen Personen — Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Januar 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 20. April 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Mai 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 964/71 der Kommission vom 10. Mai 1971 über die Bestimmung des Ursprungs von Fleisch und genießbarem Schlachtabfall von bestimmten fleischliefernden Haustieren frisch, gekühlt oder gefroren (ABl. L 104, S. 12), und nach der Auslegung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates vom 17. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Zentralgenossenschaft des Fleischergewerbes e.G. (im folgenden: Zentrag) in Frankfurt am Main und der deutschen Zollverwaltung. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Zahlung der Abschöpfungen, die nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) bei der Einfuhr mehrerer Ladungen Fleisch von Rindern, frische Teilstücke ohne Knochen, aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland erhoben wurden. Die Zentrag verlangt, daß auf diese Einfuhr gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung und gemäß der Verordnung Nr. 611/77 der Kommission vom 18. März 1977 zur Bestimmung der besonderen Abschöpfung für Lebendrinder und Rindfleisch mit Ausnahme von Gefrierfleisch (ABl. L 77, S. 14) der speziell für Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus Österreich, Schweden und der Schweiz geltende ermäßigte Abschöpfungssatz angewandt wird. Die Zollverwaltung lehnt dies ab.

3 Die in Rede stehenden Ladungen Fleisch wurden der Zentrag von einem österreichischen Lieferanten unter Beifügung von österreichischen Ursprungserzeugnissen der Kammer für gewerbliche Wirtschaft in Graz geliefert. Dieser Lieferant hatte in Ungarn Rinderviertel gekauft und sie später im zollgebundenen Verkehr von einem in Österreich ansässigen Verarbeitungsbetrieb entbeinen, entsehnen, entfetten, in Teile zerlegen und vakuumverpakken lassen. Nach Auffassung der Zentrag handelte es sich aufgrund dieser in Österreich durchgeführten Bearbeitungsvorgänge um Fleisch mit österreichischem Ursprung. Die Zollverwaltung vertritt dagegen den Standpunkt, diese Bearbeitungsvorgänge hätten den ungarischen Ursprung des fraglichen Fleisches nicht geändert.

4 Hinsichtlich des Warenursprungs bestimmt Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates:

Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Die Kommission bestimmte aufgrund der ihr in Artikel 14 dieser Verordnung verliehenen Befugnis, die zur Durchführung des Artikels 5 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, in Artikel 1 ihrer Verordnung Nr. 964/71, daß das Schlachten von Tieren dem dabei anfallenden Fleisch nur dann den Ursprung des Landes, in dem es erfolgt ist, verleiht, wenn es nach einer Mast der betreffenden Tiere in diesem Land ... von mindestens drei Monaten bei ... Rindern ... erfolgt.

5 Um für die Anwendung der Verordnung Nr. 611/77 den Ursprung des von der Zentrag eingeführten Fleisches bestimmen zu können, hat das Finanzgericht Düsseldorf dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 1 der Verordnung Nr. 964/71 der Kommission vom 10. Mai 1971 wegen Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 unwirksam?

2. Stellt das Entbeinen, Entsehnen Entfetten und Zerlegen in Teile von Fleisch einen ursprungsbegründenden Bearbeitungsvorgang im Sinne des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 dar?

Zur ersten Frage

6 Wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgeht, erfordert die erste Frage des Finanzgerichts, die die Vereinbarkeit der Verordnung Nr. 974/71 mit den in Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 aufgestellten Ursprungskriterien betrifft, die Prüfung, ob durch die Verordnung Nr. 964/71 ausgeschlossen wird, daß die Be- oder Verarbeitung des Fleisches nach dem Schlachten, insbesondere die Zubereitung von zum Verkauf an die Verbraucher bestimmten Stücken, dem Fleisch den Ursprung des Landes verleihen kann, in dem diese Vorgänge stattfinden, und ob diese Verordnung deshalb rechtswidrig ist.

7 Dazu haben die Zentrag, die Zollverwaltung und die Kommission in ihren Ausführungen vor dem Gerichtshof vorgetragen, die Verordnung Nr. 964/71 regle nicht die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die Be- oder Verarbeitungsvorgänge nach dem Schlachten geeignet seien, dem verarbeiteten Fleisch den Ursprung des Landes zu verleihen, in dem sie erfolgten.

8 Wie aus der zweiten und dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 964/71 hervorgeht, war die Kommission beim Erlaß dieser Verordnung der Auffassung, daß das Schlachten allein und die damit zusammenhängenden Vorgänge nicht als wesentliche Be- oder Verarbeitung des Fleisches im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 angesehen werden können; deshalb bestimmte sie, daß das Schlachten dem Fleisch dann den Ursprung des Landes verleiht, in dem es stattgefunden hat, wenn die Tiere vorher in demselben Land während eines bestimmten Zeitraums gemästet worden sind. Diese Begründung der Verordnung Nr. 964/71 zeigt, daß die Kommission nicht zu der Frage Stellung nehmen wollte, welche nachfolgenden Be- oder Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls geeignet sind, dem Fleisch einen neuen Ursprung zu verleihen. Diese Feststellung wird durch den Wortlaut der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 964/71 bestätigt, die keinen Hinweis auf die Be- oder Verarbeitung des Fleisches nach dem Schlachten enthalten.

9 Somit ist auf die erste Frage des Finanzgerichts Düsseldorf zu antworten, daß durch die Verordnung Nr. 964/71 der Kommission vom 10. Mai 1971 nicht ausgeschlossen wird, daß die Be- oder Verarbeitung des Fleisches nach dem Schlachten diesem den Ursprung des Landes verleihen kann, in dem diese Vorgänge stattfinden.

10 Da die Frage, ob das Entbeinen, Entsehnen, Entfetten, Zerlegen in Teile und Vakuumverpacken des Fleisches diesem einen neuen Ursprung verleihen können, allein nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 beantwortet werden muß, ist die vom Finanzgericht Düsseldorf insoweit gestellte Frage nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 964/71 gegenstandslos.

Zur zweiten Frage

11 Zur zweiten Frage, die sich auf die Auslegung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 im Hinblick auf die in Rede stehenden Bearbeitungsvorgänge bezieht, vertritt die Zentrag die Auffassung, diese Arbeiten erfüllten die in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen. Durch sie würde das Fleisch zu einer für den direkten Verkauf an den Verbraucher bestimmten Ware. Das Vakuumverpacken erhöhe die Haltbarkeitsdauer des Fleisches und verbessere seine Reifung. Ferner werde der Verkaufswert des Fleisches durch diese Bearbeitungsvorgänge stark erhöht: Die Wertsteigerung betrage bei manchen besonderen Teilstücken von Qualitätsfleisch mehr als 200 % und im Gesamtdurchschnitt für die beim Zerteilen eines Rinderviertels anfallenden Stücke 17,6 % oder sogar, wie die Zentrag in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, 22 % des Verkaufswerts des Lebendgewichts.

12 Nach Auffassung der Zollverwaltung und der Kommission liegt hier keine Herstellung eines neuen Erzeugnisses und auch keine bedeutende Herstellungsstufe im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 vor, da die in Rede stehenden Bearbeitungsvorgänge nur die Aufmachung des Erzeugnisses beträfen und nicht seine wesentlichen Eigenschaften berührten. Die dadurch bewirkte Wertsteigerung des Fleisches betrage höchstens 10 %.

13 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Januar 1977 in der Rechtssache 49/76 (Gesellschaft für Überseehandel, Slg. 1977, 41) entschieden hat, die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 erwähnte letzte Be- oder Verarbeitung im Sinne dieser Vorschrift nur dann wesentlich ist, wenn das daraus hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen Beschaffenheit ist, die es vor dieser Be- oder Verarbeitung nicht hatte. Vorgänge, welche die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung betreffen, nicht aber zu einer erheblichen qualitativen Änderung seiner Eigenschaften führen, können den Ursprung dieses Erzeugnisses nicht bestimmen.

14 Zwar ist einzuräumen, daß die in Rede stehenden Bearbeitungsvorgänge den Absatz des Fleisches erleichtem, indem sie die Möglichkeit geben, es den Verbrauchern über Handelsbetriebe anzubieten, die keinen eigenen Fleischer haben. Sie führen jedoch zu keiner wesentlichen Änderung der Eigenschaften und der Beschaffenheit des Fleisches; ihr hauptsächliches Ergebnis ist vielmehr, daß die verschiedenen Teile eines Tierkörpers nach ihrer Qualität und ihren vorgegebenen Eigenschaften aufgeteilt werden und daß ihre Aufmachung zu Vertriebszwecken verändert wird. Eine gewisse Erhöhung der Haltbarkeitsdauer und eine Verlangsamung des Reifungsprozesses des Fleisches stellen keine hinreichend ausgeprägte qualitative Veränderung der Substanz dar, um den genannten Voraussetzungen zu genügen. Unterstellt man schließlich entsprechend den von der Zentrag in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berechnungen, daß sich der Verkaufswert eines ganzen Rinderviertels, das den genannten Bearbeitungsvorgängen unterzogen worden ist, um 22 % erhöhte, so könnte auch dieser Umstand für sich allein nicht die Auffassung rechtfertigen, daß diese Bearbeitungsvorgänge zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt haben oder auch nur eine bedeutende Herstellungsstufe darstellen.

15 Auf die zweite vom Finanzgericht Düsseldorf vorgelegte Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 dahin auszulegen ist, daß das Entbeinen, Entsehnen, Entfetten, Zerlegen und Vakuumverpacken des von Rindervierteln stammenden Fleisches diesem nicht den Ursprung des Landes verleiht, in dem diese Arbeiten durchgeführt werden.

Kosten

16 Die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 20. April 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Durch die Verordnung Nr. 964/71 der Kommission vom 10. Mai 1971 (ABl. L 104, S. 12) wird nicht ausgeschlossen, daß die Be- oder Verarbeitung des Fleisches nach dem Schlachten diesem den Ursprung des Landes verleihen kann, in dem diese Vorgänge stattfinden.

2. Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148, S. 1) ist dahin auszulegen, daß das Entbeinen, Entsehnen, Entfetten, Zerlegen und Vakuumverpacken des von Rindervierteln stammenden Fleisches diesem nicht den Ursprung des Landes verleiht, in dem diese Arbeiten durchgeführt werden.