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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.01.1984 – C-93/83
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1984:32
Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès
vom 26. JANUAR 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Ihnen liegt ein Ersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf um Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Artikel 1 der Verordnung Nr. 964/71 und über den Begriff des Ursprungs von Rindfleisch im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 vor.
Der Sachverhalt ist folgender:
I —
Die Genossenschaft Zentrag in Frankfurt führte während des ersten Halbjahres 1982 mehrere Ladungen von Fleisch von Rindern, frisch, Teilstücke ohne Knochen der Tarifstelle 02.01 A II a 4 bb aus Österreich ein.
Das Fleisch stammte von in Ungarn gemästeten und geschlachteten Tieren; dort wurden auch die mit dem Schlachten unmittelbar zusammenhängenden Arbeiten (Ausnehmen, Enthäuten, Zerlegen in Viertel) vorgenommen.
Das Fleisch wurde sodann zollfrei nach Österreich eingeführt, wo es entbeint, entsehnt, entfettet, in Teile zerlegt und vakuumverpackt wurde.
Bei ihrer Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland wurde die Ware zunächst unter Anwendung des besonderen Abschöpfungssatzes für Österreich, ein Drittland mit einer Handelsstruktur und Viehhaltungsmethoden, die denen der Gemeinschaft vergleichbar sind, abgefertigt.
In der Folgezeit übersandte das Hauptzollamt Bochum der Zentrag einen Steuerberichtigungsbescheid, in dem es als Berechnungsgrundlage den — wesentlich höheren — Abschöpfungssatz Drittland zugrunde legte, da es der Meinung war, daß das Urspmngsknd der Ware in Wirklichkeit Ungarn sei.
Die Zentrag erhob Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Sie trug zweierlei vor:
1. Die letzte Bearbeitung des Fleisches habe diesem einen österreichischen Ursprung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung verliehen;
2. Artikel 1 der Verordnung Nr. 964/71 der Kommission vom 10. Mai 1971 über die Bestimmung des Ursprungs von Fleisch und genießbarem Schlachtabfall von bestimmten fleischliefernden Haustieren, frisch, gekühlt oder gefroren, sei auf das in Rede stehende Fleisch nicht anwendbar, denn diese Bestimmung stehe im Widerspruch zu Artikel 5 der vorgenannten Ratsverordnung sowie zu Artikel 110 EWG-Vertrag, der die schrittweise Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr bezwecke.
Die Zentrag und mit ihr das Finanzgericht neigen zu der Auffassung, daß der Ort, an dem das Fleisch entbeint, entsehnt, entfettet, in Teile zerlegt und vakuumverpackt wird, ihm seinen geografischen Ursprung verleiht. Auf dieser Stufe sei das ursprüngliche Fleisch einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen worden, und es sei ein erheblicher prozentualer Wertzuwachs des Produktes erzielt worden.
In diesem Zusammenhang hat das nationale Gericht dem Gerichtshof durch Beschluß vom 20. April 1983 folgende zwei Fragen vorgelegt:
1. Ist Artikel 1 der Verordnung Nr. 964/71 der Kommission vom 10. Mai 1971 wegen Verstosses gegen die Verordnung Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 unwirksam?
2. Stellt das Entbeinen, Entsehnen, Entfetten und Zerlegen in Teile von Fleisch einen ursprungsbegründenden Bearbeitungsvorgang im Sinne des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 dar?
II —
Ich möchte vorab bemerken, daß die Entscheidung im Ausgangsverfahren meines Erachtens nicht von der Beurteilung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 964/71 der Kommission, sondern allein von der Auslegung der Verordnung Nr. 802/68 des Rates abhängt. Nur die Erfüllung der in der letztgenannten Verordnung aufgestellten Voraussetzungen kann der Ware ihren Ursprung verleihen.
Die Verordnung der Kommission verdeutlicht zwar die in der Verordnung des Rates enthaltenen abstrakten Begriffe, sie regelt jedoch nur die Voraussetzungen, die vor dem Schlachten gegeben sein müssen, damit dieses dem dabei anfallenden Fleisch und genießbaren Schlachtabfall den Ursprung des Landes verleiht, in dem es erfolgt ist. Sie betrifft somit nicht die zeitlich nach dem Schlachten liegenden Be- und Verabreitungsvorgänge.
1. Im vorliegenden Fall sind die in Rede stehenden Tiere nicht nur nicht in Österreich gemästet worden, sondern sie sind dort auch nicht geschlachtet worden; darüber hinaus ist das Zerlegen in Viertel, das nach dem Ausnehmen und dem Abhäuten erfolgt, in Ungarn vorgenommen worden. In Österreich ist das Fleisch in Teile zerlegt und sodann vakuumverpackt worden.
Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Be- oder Verarbeitung der Ware in Österreich in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und daß das Entbeinen geeignet war, die Aufmachung des Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung zu beeinflussen, kommt es entscheidend darauf an, ob diese Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 wesentlich war und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Die Bearbeitungsvorgänge, denen die Ware in Österreich unterzogen wurde, stellen jedoch — mit Ausnahme des Vakuumverpackens — klassische, üblicherweise von Fleischereien und sogar von den Fleischabteilungen mancher Supermärkte vorgenommene Tätigkeiten dar.
Es sind dies Bearbeitungsvorgänge, die die Aufmachung des Erzeugnisses für den Verkauf im Einzelhandel beeinflussen, die aber, selbst wenn durch sie bisweilen eine erhebliche Gewinnspanne erzielt wird, nicht zu einer wesentlichen Veränderung der spezifischen Beschaffenheitsmerkmale des Erzeugnisses im Sinne Ihres Urteils vom 26. Januar 1977 (Gesellschaft für Überseehandel) führen. Sie haben dort ausgeführt:
Vorgänge, welche die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung betreffen, nicht aber zu einer erheblichen qualitativen Änderung seiner Eigenschaften führen, [können] nicht den Ursprung dieses Erzeugnisses bestimmen ...
Was das Vakuumverpacken betrifft, so hält das nationale Gericht dies nicht für wesentlich; in der Tat dient dieser Vorgang lediglich den Erfordernissen des Vertriebs des Erzeugnisses und berührt nicht seine wesentlichen Eigenschaften.
2. Folgt man der Gegenmeinung, so ist zu prüfen, ob diese Handlungen wirtschaftlich gerechtfertigt sind und ob sie nicht gerade deshalb in Österreich vorgenommen wurden, um der Ware im Sinne von Artikel 6 der Verordnung Nr. 802/68 einen Ursprung zu verleihen, der es ihr ermöglicht, in den Genuß einer wirtschaftlichen Vorzugsregelung zu gelangen.
Ein Hinweis darauf könnte sich aus dem beträchtlichen Unterschied zwischen der normalen Abschöpfung (668 DM je 100 kg) und der besonderen Abschöpfung (25,37 DM je 100 kg) ergeben. Es ist somit Sache des nationalen Gerichts, gegebenenfalls festzustellen, ob diese Vermutung gerechtfertigt ist.
Ich glaube jedoch nicht, daß diese Prüfung notwendig ist, wenn Sie in Ihrer Antwort auf die gestellten Fragen wie folgt für Recht erkennen:
Die Tatsache, daß das Rindfleisch in Österreich entbeint, entsehnt, entfettet, in Teile zerlegt und vakuumverpackt wird, während die Tiere, von denen es stammt, in Ungarn geschlachtet, ausgenommen, abgehäutet und in Viertel zerlegt worden sind, verleiht diesem Fleisch bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland keinen österreichischen Ursprung.