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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.03.1984 – C-281/82
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1984:103
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
VOM 14. MÄRZ 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Sie haben über eine Schadensersatzklage zu entscheiden, die von einem auf dem internationalen Getreidemarkt tätigen französischen Unternehmen gegen den Rat und die Kommission erhoben worden ist. Anlaß des Rechtsstreits ist eine Verordnung der Kommission, mit der die Währungsausgleichsbeträge vorübergehend eingefroren wurden, obwohl die Lira abgewertet worden war. Die Klägerin meint, durch dieses Einfrieren sei ihr ein wirtschaftlicher Verlust entstanden, da die durch die Abwertung verursachte Verringerung der Preise nicht von einer entsprechenden Erhöhung der Währungsausgleichsbeträge begleitet gewesen sei. Sie haben also darüber zu entscheiden, ob und inwieweit die Kommission die Währungsausgleichsbeträge bei Wechselkursänderungen — die in der Regel die sofortige Anpassung der Währungsausgleichsbeträge nach sich ziehen — einfrieren kann.
Die S.AR.L. Unifrex, die ihren Sitz in Frankreich hat, führt landwirtschaftliche Erzeugnisse und insbesondere Getreide nach Italien aus. In den von ihr mit den italienischen Geschäftspartnern geschlossenenen Verträgen sind die Preise für diese Waren in Lire festgesetzt. Die Währungsausgleichsbeträge werden der Unifrex unmittelbar von der zuständigen französischen Stelle, dem ONIC, gezahlt. Gemäß Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 vom 12. Mai 1971 in der durch die Verordnung Nr. 1112/73 vom 30. April 1973 geänderten Fassung kann nämlich bei der Ausfuhr eines Erzeugnisses aus einem Mitgliedstaat in einen Staat, der zur Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Einfuhr verpflichtet ist, der Ausfuhrstaat im Einvernehmen mit dem Einfuhrstaat die von dem letzteren zu gewährenden Beträge zahlen.
Am 23. März 1981 fand innerhalb des Europäischen Währungssystems (EWS) eine Anpassung der Paritäten statt, aufgrund deren die Lira um 6 % gegenüber den anderen Währungen abgewertet wurde. Die Abwertung hatte Auswirkungen auf die laufenden Verträge zwischen der Firma Unifrex und den italienischen Importeuren und führte zu einer effektiven Verringerung der der Firma Unifrex zustehenden Gegenleistungen. Die Währungsausgleichsbeträge bilden das Gemeinschaftsinstrument zur Vermeidung dieser Nachteile, insofern als die Abwertung einer Währung eine entsprechende Erhöhung der den Verkäufern des Ausfuhrlandes gezahlten Beträge nach sich zieht. Durch die Verordnung Nr. 801/81 vom 27. März 1981 fror die Kommission jedoch die Währungsausgleichsbeträge für den Zeitraum vom 23. März bis 5. April 1981 ein. Folglich erhielt die Firma Unifrex für diesen Zeitraum niedrigere Preise sowie Währungsausgleichsbeträge, die, weil sie nicht geändert wurden, ungeeignet waren, die Preisverluste auszugleichen.
Die Firma Unifrex hat am 21. Oktober 1982 Klage gegen die Kommission und den Rat erhoben und Ersatz des Schadens verlangt, der ihr durch das Einfrieren der Währungsausgleichsbeträge entstanden sein soll. Die Klägerin hält dieses Verhalten für rechtswidrig, da es die Bestimmungen über die Währungsausgleichsbeträge, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Diskriminierungsverbot verletzt habe.
2. Lassen Sie mich zunächst auf die in unserem Fall geltenden Gemeinschaftsvorschriften eingehen. Die Hauptquelle ist die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind. Nach Artikel 2 werden bei Erzeugnissen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, die Währungsausgleichsbeträge dadurch errechnet, daß auf die Preise ein bestimmter prozentualer Wert angewendet wird. Für die Staaten, deren Währungen über die Bandbreite von 2,25 % hinaus schwanken können, stellt dieser Wert den Durchschnitt der Prozentsätze dar, der dem Unterschied entspricht zwischen
a) dem Verhältnis des im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik verwendeten Umrechnungskurses der Währung des betreffenden Mitgliedstaats zu der amtlichen Parität jeder anderen innerhalb einer Bandbreite von 2,25 % schwankenden Währung und
b) dem Kassakurs der Währung des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber jeder innerhalb der vorgenannten Bandbreite schwankenden Währung.
Die uns mehr interessierende Vorschrift ist aber Artikel 3. Dieser schreibt vor, daß, wenn der in Artikel 2 genannte Unterschied um zumindest einen Punkt von dem Prozentsatz abweicht, der als Referenzwert für die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge zugrundegelegt wird, die Ausgleichsbeträge von der Kommission entsprechend der Abweichung des Unterschieds geändert werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 schließlich erläßt die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem in der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide vorgesehenen Verfahren. Bestandteil dieser Durchführungsbestimmungen ist die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge, wenn — wie bereits dargelegt — der Unterschied im Sinne von Artikel 2 bestimmte Werte überschreitet (Absatz 2).
Die Einführung des EWS hat das Gefüge der Währungsausgleichsbeträge nicht wesentlich verändert. Das EWS verpflichtet bekanntlich die an ihm teilnehmenden Mitgliedstaaten, ihre Währungen innerhalb einer engen Bandbreite zu halten: Diese beträgt 2,25 % und im Falle Italiens 6 %. Für Italien, dem eine größere Bandbreite zusteht, das Vereinigte Königreich und Griechenland, die nicht am EWS teilnehmen, werden die Währungsausgleichsbeträge in regelmäßigen Abständen entsprechend der Entwicklung ihrer Währungen auf den Devisenmärkten geändert. Der Bezugszeitraum, für den die Fluktuationen der Lira, des Pfund Sterling und der Drachme festzustellen sind, um daraus die Änderungen der Währungsausgleichsbeträge abzuleiten, wird in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission von 29. Mai 1975 bestimmt: Er beträgt eine Woche und dauert vom Mittwoch einer Woche bis zum Dienstag der darauffolgenden Woche.
3. Nach Ansicht der Kommission ist die Klage unzulässig, da die Klägerin noch nicht die nationalen Rechtsbehelfe ausgeschöpft habe. Die Firma Unifrex hätte
a) vor den französischen Verwaltungsgerichten eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des ONIC erheben müssen, aufgrund deren trotz der Abwertung der Lira unveränderte Währungsausgleichsbeträge gezahlt worden seien, und
b) im Rahmen dieses Verfahrens Ihre Beteiligung veranlassen müssen, indem sie die Frage der Gemeinschaftsrechtmäßigkeit der Verordnung über das Einfrieren der Ausgleichsbeträge aufwirft.
Da die Klägerin dies nicht getan hat, sei die von ihr erhobene Schadensersatzklage unzulässig.
Diese Auffassung teile ich nicht. Meines Erachtens kann der nationale Rechtsweg nur dann eine zwingende Voraussetzung für eine Schadensersatzklage vor dem Gerichtshof sein, wenn er der Partei die gleichen Chancen bietet, das wirtschaftliche Ergebnis zu erreichen, das ihr die Klage gemäß Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag sichert. Ist das nicht der Fall, so hindert das Nichtbeschreiten des nationalen Rechtswegs sicher nicht die Klage vor dem Gerichtshof. Ich würde noch weiter gehen: Wenn man ihm die von der Kommission behauptete Bedeutung zuerkennt, würde der Grundsatz, wonach zunächst die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sein müssen, sich über einen anderen, viel stärkeren Grundsatz hinwegsetzen, nämlich über den, der es rechtfertigt, den Schutz der eigenen Rechte auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Die Klage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts, die die Betroffenen nach Meinung der Kommission vor einem nationalen Gericht erheben müssen, kann nämlich ihrer Natur nach nicht zu einer Zuerkennung von Schadensersatz führen.
Dies wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt. In dem Urteil vom 17. Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 197-200, 243, 245 und 247/80 (Ludwigshafener Walzmühle/Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211) haben Sie ausdrücklich festgestellt, daß der Grundsatz der vorherigen Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe unter einer Voraussetzung eingreift: Der Kläger muß vor den nationalen Gerichten die gleiche Situation verteidigen können, die er vor dem Gerichtshof geltend machen kann (vgl. Randnummer 9 der Entscheidungsgründe).
Auch der Rat verneint die Zulässigkeit der Klage, begründet dies aber damit, daß die Klageschrift nicht mit hinreichender Klarheit den Streitgegenstand darlege und keine kurze Darstellung der Klagegründe enthalte; diese Mängel verletzten Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung, so daß die Klage unzulässig sei.
Diese Einrede ist aber ebenfalls nicht stichhaltig. Ich erinnere daran, daß nach Ihrer Rechtsprechung eventuelle Mängel der Klageschrift die Klage nur dann unzulässig machen, wenn sie die Gegenpartei an der Verteidigung ihrer Interessen und den Gerichtshof an der Ausübung seiner Kontrolle hindern (Urteil vom 14. 5. 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA, Slg. 1975, 533, Randnummer 4/5 der Entscheidungsgründe). Nun hat aber zumindest die ausführliche Darstellung des Sachverhalts in der Klageschrift den Rat mit Sicherheit in die Lage versetzt, sich wirksam zu verteidigen. Man bedenke nur, daß das beklagte Organ in der Klagebeantwortung den zwar nicht in sehr klarer, aber auch nicht in mehrdeutiger oder unzureichender Weise erhobenen Vorwurf zurückgewiesen hat, nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung der Währungsausgleichsbeträge nach der Abwertung der Lira ergriffen zu haben. Es fehlt also die Voraussetzung, die Sie verlangen, um die Erfordernisse des Artikels 38 § 1 als nichterfüllt betrachten zu können.
4. Ich komme zur Begründetheit. Die Firma Unifrex wirft der Gemeinschaft vor, die Währungsausgleichsbeträge nicht rechtzeitig im Anschluß an die Abwertung der Lira am 23. März 1981 angepaßt zu haben. Insbesondere hafte die Kommission, weil sie die Ausgleichsbeträge ungerechterweise vom 23. März bis 5. April 1981 eingefroren habe, und der Rat, weil er nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um zu verhindern, daß die Ausgleichsbeträge erst mit zweiwöchiger Verspätung berichtigt würden. Das Handeln der Kommission und die Untätigkeit des Rates seien in dreifacher Hinsicht rechtswidrig; sie verstießen gegen die Grundverordnung Nr. 974/71 und verletzten den Vertrauensgrundsatz sowie das Diskriminierungsverbot.
Wie wir bereits wissen, bestimmt Artikel 3 der genannten Verordnung, daß, wenn der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Unterschied um mindestens einen Punkt von dem für die vorhergehende Festsetzung zugrundegelegten Prozentsatz abtweicht], die Ausgleichsbeträge entsprechend der Abweichung des Unterschieds geändert werden. Nach Auffassung der Klägerin begründet diese Bestimmung eine wirkliche Verpflichtung der Kommission, die Währungsausgleichsbeträge anzupassen, sobald einige Währungen (Lira, Pfund Sterling, Drachme) über eine bestimmte Grenze hinaus abgewertet werden. Im vorliegenden Fall sei die Kommission dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, und der Rat sei nicht tätig geworden, um die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen. Diese beiden Verhaltensweisen verstießen daher gegen Artikel 3 und begründeten die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen des Schadens, der dadurch dem Unternehmen entstanden sei.
Dieser Standpunkt überzeugt mich nicht. Ich glaube nicht, daß sich aus Artikel 3 für die Kommission eine Verpflichtung im eigentlichen Sinn oder zumindest eine Verpflichtung ergibt, die ihr jeden Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Anpassung der Währungsausgleichsbeträge entsprechend den Paritätsänderungen nimmt. Hierfür sprechen zahlreiche Gesichtspunkte und vor allem der Wortlaut der Bestimmung. Ihr Hauptteil enthält die Formulierung la Commissione modifica gli importi [werden die Ausgleichsbeträge von der Kommission ... geändert]. Wie man sieht, enthält sie keine Worte, die unmittelbar die Idee einer Verpflichtung nahelegen (der französische Text verwendet sogar die Passivform — les montants ... sont modifiés par la Commission —, so daß man an die Einräumung einer Befugnis denken kann); mehr zählt, daß sie keine Frist für die Durchführung der Änderungen bestimmt.
Dann ist auch die Praxis zu berücksichtigen. Wenn es auf diesem Gebiet einen absoluten Automatismus gäbe, wenn also die Kommission die Währungsausgleichsbeträge den Paritätsänderungen der Währungen, die über die Bandbreite von 2,25 % hinaus schwanken, ohne über einen Ermessensspielraum zu verfügen, anpassen müßte, hätten diese Änderungen Rückwirkung. Demgegenüber legt aber die Kommission dar — und darin widerspricht ihr die Firma Unifrex nicht—, daß sie solche Änderungen in der Regel mit Wirkung vom Montag derjenigen Woche vornehme, die auf die Woche folge, in der eine bedeutende Abwertung im Sinne von Artikel 3 stattgefunden habe; dieser Zeitraum diene ihr dazu, die erforderlichen Anhaltspunkte für ihre Entscheidungen zu sammeln. Somit besteht zumindest faktisch ein Ermessensspielraum. Ich füge hinzu, daß — mit Rücksicht auf diesen Umstand — von einer vom 23. März bis zum 5. April dauernden Verzögerung nicht die Rede sein kann. Unter normalen zeitlichen Umständen hätte nämlich die Erhöhung der Ausgleichsbeträge erst mit Wirkung vom 30. März erfolgen müssen, und die von der Firma Unifrex gerügte Nichterfüllung würde sich von zwei Wochen auf sechs Tage verringern.
Drittens ist die Zielsetzung der Verordnung Nr; 974/71 wichtig. Lesen wir ihre Begründungserwägungen, insbesondere die vierte: Die Anpassungen der Währungsausgleichsbeträge werden dort als Maßnahmen dargestellt, die verhindern sollen, daß Währungsschwankungen das gemeinsame Interventionssystem beeinträchtigen und anormale Preisbewegungen zur Folge haben, die die normale konjunkturelle Entwicklung im Agrarbe-reich gefährden. Daraus ergibt sich, daß, wenn die Wechselkursänderungen keine derartige Wirkungen, z. B. wegen ihres vorübergehenden Charakters, haben, die Voraussetzung für einen Eingriff in die Währungsausgleichsbeträge nicht erfüllt ist und Gründe bestehen, die es gebieten, davon abzusehen. In diesen Fällen könnte nämlich die sofortige Korrektur der Ausgleichsbeträge spekulative Bewegungen und Verzerrungen der Handelsströme hervorrufen, statt eine normale konjunkturelle Entwicklung zu gewährleisten.
Auch hier wird meine Auffassung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt. In mehr als einem Urteil haben Sie festgestellt, daß die Kommission berechtigt ist, die Währungsausgleichsbeträge einzufrieren. Ich erinnere insbesondere an das Urteil vom 14. Dezember 1978 in der Rechtssache 35/78 (Schouten, Sig. 1978, 1543). Darin haben Sie ausgeführt, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 974/71 dahin ausgelegt werden kann, daß die für die Feststellung des [für die Änderung der Ausgleichsbeträge maßgeblichen] Unterschieds berücksichtigten Wechselkurse anhand von wirtschaftlich gerechtfertigten Kriterien zu beurteilen sind und daß es der Kommission erlaubt war, Kurse, die sie für nicht repräsentativ hielt, unberücksichtigt zu lassen (Randnummer 36 der Entscheidungsgründe).
Nach meinem Dafürhalten hat die Kommission im vorliegenden Fall dadurch, daß sie die Änderung der Währungsausgleichsbeträge mit Wirkung vom 6. April eintreten ließ, gerade dieses Ermessen ausgeübt, und zwar in der Absicht, spekulative Bewegungen zu verhindern. Am 6. April sollte nämlich der sogenannte grüne Wechselkurs angeglichen werden. Nehmen wir einmal an, das beklagte Organ hätte, anstatt dieses Datum abzuwarten, die Ausgleichsbeträge bereits am 30. März angeglichen, so hätten wir zwei Änderungen innerhalb einer Woche mit offensichtlichen und sehr ernsten Folgen für die Sicherheit der Handelsbeziehungen gehabt.
5. Kann man daraus die Folgerung ziehen, daß die Verordnung Nr. 801/81, mit der die Kommission die Währungsausgleichsbeträge einfror, nicht wegen Verletzung der Grundverordnung fehlerhaft ist? Ich würde diese Frage bejahen. Jedenfalls ist zu berücksichtigen, daß eine bloße Nichtbeachtung von Gemeinschaftsbestimmungen nicht ausreicht, um die außervertragliche Haftung der Organe zu begründen. Ihre Rechtsprechung verlangt, daß sie hinreichend qualifiziert ist, daß sie allgemeine Grundsätze betrifft und daß sie auf eine offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen der gemeinschaftsrechtlichen Befugnisse hinausläuft (vgl. Urteil vom 25. 5. 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76 und 4, 15, 40/77, Bayerische HNL, Slg. 1978, 1209, Randnummer 6 der Entscheidungsgründe). In der der Kommission und dem Rat vorgeworfenen Nichterfüllung eine Tatsache zu erblicken, die eine Haftung nach Artikel 215 EWG-Vertrag begründen könnte, ist also ohne weiteres auszuschließen. Und weil sich die Klägerin darüber wahrscheinlich im klaren ist, rügt sie neben der Verletzung der Verordnung Nr. 974/71 die Nichtbeachtung zweier grundlegender Prinzipien, nämlich des Vertrauensschutzes und der Nichtdiskriminierung.
Auch diese Rügen greifen nicht durch. Das berechtigte Vertrauen soll in Betracht kommen, weil sich die Wirtschaftsteilnehmer aufgrund der bisherigen Praxis auf eine regelmäßige und sofortige Anpassung der Währungsausgleichsbeträge an die Paritätsänderungen von Lira, Pfund Sterling und Drachme hätten verlassen können. Wie wir gesehen haben, ist dies in Wirklichkeit nicht der Fall. Der Standpunkt der Firma Unifrex ist jedenfalls mit ihrer Rechtsprechung nicht zu vereinbaren (vgl. insbesondere das erwähnte Urteil vom 14. 5. 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA), wonach die Währungsausgleichsbeträge keine Wechselkursgarantie im eigentlichen Sinne darstellen und daher den Wirtschaftsteilnehmern nicht alle mit den Währungsschwankungen verbundenen Risiken abnehmen. Wir haben außerdem festgestellt, daß die Entscheidung über das Einfrieren der Ausgleichsbeträge einer konkreten allgemeinen Notwendigkeit entspricht; eine solche Notwendigkeit geht den Interessen der einzelnen vor. Somit läßt sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein berechtigtes Vertrauen geltend machen.
Was den Gleichheitsgrundsatz angeht, so sollen die Organe ihn vor allem dadurch verletzt haben, daß sie im vorliegenden Fall nicht die Billigkeitsklausel anwandten. Diese in der Verordnung Nr. 926/80 der Kommission vom 17. April 1980 enthaltene Klausel regelt die Befreiung von der Zahlung negativer, d. h. den Wirtschaftsteilnehmern auferlegter, Währungsausgleichsbeträge in bestimmten Fällen, um jedem Nachteil vorzubeugen, der zwangsläufig durch die Einführung neuer Währungsausgleichsbeträge oder durch eine Erhöhung derartiger Beträge im Zuge einer besonderen Währungsmaßnahme entstehen würde, die sich auf die Ein- und Ausfuhrgeschäfte auswirkt, welche aufgrund von vor der betreffenden Währungsmaßnahme abgeschlossenen Verträgen getätigt werden (vierte Begründungserwägung). Es handelt sich also um einen Mechanismus, der, wie das umstrittene Einfrieren der Ausgleichsbeträge, die Handelsströme vor spekulativen Bewegungen schützen soll, der aber abgesehen davon in einer Situation eingreift, die nichts mit derjenigen zu tun hat, auf die die Verordnung Nr. 974/71 Anwendung findet. Die Befreiung von der Zahlung negativer Währungsausgleichsbeträge stellt außerdem ein Ausnahmeinstrument dar und hat deshalb nur eine beschränkte Tragweite. Sie kann daher nicht als Kriterium für die Beurteilung von Maßnahmen der Kommission in anderen als den in der Verordnung Nr. 926/80 geregelten Fällen herangezogen werden.
Nach Auffassung der Firma Unifrex verstößt das Einfrieren der Währungsausgleichsbeträge aber noch unter einem anderen Gesichtspunkt gegen den Gleichheitsgrundsatz: Es sei unterlassen worden, die Möglichkeit der Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge, die die Verordnung Nr. 243/78 der Kommission vom 1. Februar 1978 für den Handel mit Drittländern vorsehe, auf den innergemeinschaftlichen Handel auszudehnen. Es liege nämlich auf der Hand, daß, wenn diese Möglichkeit den Wirtschaftsteilnehmern eingeräumt worden wäre, sie nicht die ungünstigen Folgen der Währungsschwankungen zu tragen hätten.
Wie bereits gesagt, teile ich diese Ansicht nicht. Die Ausgleichsbeträge sind veränderlich und deshalb entsprechen sie im Handel mit Drittländern nicht immer den Währungsverhältnissen, die den Handelsverträgen zugrunde liegen. Um diesen Nachteil zu beseitigen, wurde bestimmt, sie im voraus festzusetzen (vgl. die erste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 243/78), und diese Maßnahme wurde nicht auf den innergemeinschaftlichen Handel ausgedehnt, weil hier das Risiko spekulativer Geschäfte sehr viel höher ist. Innerhalb der Gemeinschaft könnten die Wirtschaftsteilnehmer nämlich die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge nur wegen etwaiger damit verbundener Währungsvorteile beantragen, und damit unabhängig von anderen wirtschaftlichen Faktoren.
Es erscheint mir insgesamt nicht gerechtfertigt, den inner- und den außergemeinschaftlichen Handel auf die gleiche Stufe zu stellen, um daraus die Folgerung zu ziehen, daß die Unterschiede, auf die man in den jeweiligen Systemen stoßen kann, ebenso vielen Diskriminierungen gleichkommen. Aber auch wenn im vorliegenden Fall der Gleichheitsgrundsatz verletzt wäre, so ist doch entschieden zu verneinen, daß die Verletzung die Merkmale — vor allem die Bedeutung und die Klarheit — aufweist, die Sie verlangen, damit das Verhalten der Organe als rechtswidrig bezeichnet werden kann. Selbstverständlich würde das gleiche gelten, wenn man den Grundsatz des Vertrauensschutzes für verletzt hielte.
6. Aus all diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der S.A R.L. Unifrex am 21. Oktober 1982 gegen die Kommission und den Rat erhobene Klage abzuweisen.
Was die Kosten angeht, so meine ich, daß sie insgesamt der klagenden Gesellschaft, die unterlegen ist, aufzuerlegen sind.