Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.03.1984 – C-314/82

ECLI:EU:C:1984:118

In der Rechtssache 314/82

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Thomas van Rijn, Zustellungsbevollmächtigter: Oresto Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch den Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungshilfe Robert Hoebaer, Beistand: Rechtsanwalt J. Putzeys, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Résidence Champagne, Luxemburg,

beklagte Partei,

wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es bei der Einfuhr von Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten Untersuchungsgebühren erhoben hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans und Y. Galmot, der Richter Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und U. Everling,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt

1. Das belgische Gesetz vom 15. April 1965 über die Untersuchung von und den Handel mit Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild sowie zur Änderung des Gesetzes über die Untersuchung von und den Handel mit Fleisch vom 5. September 1952 (Belgisch Staatsblad vom 22. 5. 1965, S. 6173) regelt die Untersuchung von und den Handel mit unter anderem zum menschlichen Verzehr geeignetem Geflügel. Es ermächtigt in seinem Artikel 3 den König zum Erlaß von Vorschriften über die Einfuhr, den Verkauf und den Vertrieb sowie die Schlachtung von Geflügel. Im Rahmen dieser Vorschriften kann der König seine Beschau oder eine gesundheitsbehördliche Untersuchung sowohl vor als auch nach dem Tod der fraglichen Tiere zur Pflicht machen (Artikel 4).

Dieses Gesetz wird ergänzt durch den Koninklijk Besluit vom 21. September 1970 über die Untersuchung von und den Handel mit Geflügelfleisch (Belgisch Staatsblad vom 30. 10. 1970, S. 10994). Dieser sieht für die in Belgien geschlachteten Tiere eine obligatorische gesundheitsbehördliche Untersuchung vor der Schlachtung (Artikel 20) sowie eine obligatorische Prüfung aller Tierteile nach der Schlachtung (Artikel 32) vor. Die Einfuhr von Geflügelfleisch, frisch, getrocknet, gesalzen oder geräuchert, ist aufgrund von Artikel 46 dieses Besluit nur zulässig gegen Vorlage eines von einem in dem Staat, in dem die Tiere geschlachtet oder in dem das Fleisch behandelt worden ist, amtlich anerkannten oder zugelassenen Tierarzt ausgestellten viehseuchenrechtlichen Zeugnisses. Ferner findet aufgrund der Artikel 52 und 53 bei der Einfuhr eine gesundheitsbehördliche Kontrolle statt, die sich auf die Umstände, unter denen das Geflügelfleisch befördert worden ist und bei der Einfuhr gestellt wird, den Zustand seiner Konservierung sowie auf die Einhaltung der belgischen Vorschriften betreffend die Geflügelfleischuntersuchung bezieht.

Zu den Kosten dieser Prüfungen und Untersuchungen besagt Artikel 6 des erwähnten Gesetzes vom 15. April 1965:

Zu Lasten der Importeure und Eigentümer der Tiere oder Tierteile ... können vom König festgesetzte Gebühren nach vom König festgelegten Durchführungsvorschriften zur Deckung der Kosten der gesundheitsbehördlichen Untersuchung sowie der Prüfung und der gesundheits-. behördlichen Kontrolle bei der Einfuhr erhoben werden.

Die Gebühr für die Untersuchung bei der Einfuhr, die von den Zollbehörden erhoben wird, wurde durch Artikel 59 des erwähnten Besluit vom 21. September 1970 in der Fassung des Koninklijk Besluit vom 20. März 1980 (Belgisch Staatsblad vom 26. 7. 1978, S. 8518) auf 80 belgische Franken je angefangene 100 kg Geflügelfleisch festgesetzt.

Für die in Belgien geschlachteten Tiere sollen sich die erhobenen Kosten für gesundheitsbehördliche Untersuchungen und Prüfungen bis 1981 aus einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Berufsorganisationen ergeben haben. Für diese Tiere setzte der Besluit vom 28. August 1981 (Belgisch Staatsblad vom 1.9. 1981, S. 10851) in der Fassung des Koninklijk Besluit vom 25. September 1981 (Belgisch Staatsblad vom 23. 10. 1981, S. 13613) zu Lasten ihres Eigentümers folgende Untersuchungsgebühr zur Deckung der Kosten der gesundheitsbehördlichen Untersuchung des Geflügels vor der Schlachtung und der Prüfung nach der Schlachtung fest:

A. pro Besuch für eine vom tierärztlichen Sachverständigen im Betrieb durchgeführte Untersuchung: 200 BFR;

B. 1.für Tauben, Wachteln, Perlhühner, Poularden, leichte und mittelgroße Suppenhühner: 0,50 BFR pro Tier,2.für schwere Suppenhühner, Enten und Truthennen bis 7 kg Lebendgewicht: 1,20 BFR pro Tier,3.für schwere Truthennen über 7 kg Lebendgewicht, Gänse und Schwäne: 4 BFR pro Tier.

Diese monatlich zu zahlenden Gebühren unterliegen den Veränderungen des Verbraucherpreisindexes.

2. Mit Schreiben vom 27. März 1981 teilte die Kommission der belgischen Regierung mit, daß die Untersuchungsgebühren bei der Einfuhr als durch die Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag verbotene Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle anzusehen seien. Sie forderte die belgische Regierung auf, sich hierzu zu äußern.

In ihrem Antwortschreiben vom 10. Jurii 1981 führte die belgische Regierung aus, die Untersuchungsgebühren würden nicht wegen der Einfuhr, sondern wegen der im Einklang mit der Richtlinie des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. L 55, S. 23) durchgeführten Untersuchung erhoben. Inländisches Geflügelfleisch unterliege mit Ausnahme von getrocknetem, gesalzenem und geräuchertem Geflügelfleisch, für das die Abschaffung der Untersuchungsgebühr beschlossen worden sei, derselben Abgabe. Die Beibehaltung dieser Abgabe sei erforderlich, um mangels einer gemeinschaftseinheitlichen Regelung über die Aufbringung der Kosten der Untersuchung Wettbewerbsverzerrungen und umgekehrte Diskriminierungen zu Lasten der inländischen Erzeugnisse auszuschließen.

Am 10. Februar 1982 gab die Kommission gegenüber der belgischen Regierung eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag ab, wonach das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag verstoßen haben soll, indem es Untersuchungsgebühren bei der Einfuhr von Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten erhob. Sie forderte die belgische Regierung auf, der Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten nachzukommen.

Die belgische Regierung antwortete auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme nicht.

II — Verfahren und Anträge

1. Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 10. Dezember 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, die vorliegende Klage nach Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben.

Die Kommission beantragt

festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es bei der Einfuhr von Geflügelfleisch, frisch, getrocknet, gesalzen oder geräuchert aus anderen Mitgliedstaaten Untersuchungsgebühren erhoben hat,

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

2. Das Königreich Belgien beantragt,

die Klage der Kommission für unbegründet zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

3. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch eine Frage nach Gegenstand und Art der Durchführung der fraglichen gesundheitsbehördlichen Kontrollen an die belgische Regierung gerichtet, die diese vor der mündlichen Verhandlung schriftlich beantwortet hat.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Kommission macht ihre Klageschrift geltend, nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 14. 12. 1962, Kommission/Belgien und Luxemburg, Rechtssache 2 und 3/62, Slg. 1962, 867; Urteil vom 25. 1. 1977, Bauhuis, Rechtssache 46/76, Slg. 1977, 5; Urteil vom 3. 2. 1981, Kommission/Frankreich, Rechtssache 90/79, Slg. 1981, 288) seien finanzielle Belastungen wie die vorliegenden als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle anzusehen. Sie würden wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegt und gehörten nicht zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem, weil im Unterschied zu den inländischen Erzeugnissen die Einfuhr und nicht die Schlachtung den Entstehungsgrund für die Abgabe darstelle und weil Geflügelfleisch, getrocknet, gesalzen oder geräuchert, nicht auf derselben Stufe in den Handel gelange wie Frischfleisch nach der Schlachtung, und inländisches Geflügelfleisch, getrocknet, gesalzen oder geräuchert, nicht der fraglichen Gebühr unterliege.

Diese Untersuchungsgebühren seien auch nicht als Entgelt für einen dem Importeur geleisteten Dienst zu rechtfertigen, denn eine im allgemeinen Interesse vorgenommene gesundheitsbehördliche Kontrolle könne keinen derartigen Dienst darstellen.

Die belgische Regierung beruft sich in ihrer Klagebeantwortung auf die Richtlinie 71/118 des Rates vom 15. Februar 1971 über den Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch, die eine gesundheitsbehördliche Untersuchung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Erzeugnisse einrichte und in ihrem Artikel 9 vorsehe, daß ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen von aus einem anderen Mitgliedstaat stammendem frischem Geflügelfleisch in seinem Hoheitsgebiet untersagen könne, wenn bei dieser im Bestimmungsland durchgeführten Fleischuntersuchung festgestellt worden sei, daß dieses Fleisch untauglich zum Genuß für Menschen sei oder bestimmte Vorschriften der Richtlinie nicht beachtet worden seien. Diese Richtlinie schließe ausdrücklich bestimmte Arten von behandeltem frischem Geflügelfleisch von ihrem Anwendungsbereich aus. Es handele sich bei ihr lediglich um eine erste Annäherung der nationalen Bestimmungen auf diesem Gebiet. Auf dem Gebiet der Aufbringung der Kosten von gesundheitsbehördlichen Kontrollen und Untersuchungen gebe es überhaupt noch kein einheitliches Gemeinschaftsrecht. Die Mitgliedstaaten seien somit vorübergehend auch weiterhin dafür zuständig, Vorschriften auf diesem Gebiet zu erlassen und die Erhebung einer Gebühr zur Aufbringung der Mittel für die Kontrolle nach nationalen Vorschriften vorzusehen.

Die bei der Einfuhr von Geflügelfleisch nach Belgien vorgenommenen gesundheitsbehördlichen Kontrollen bezögen sich entweder auf in der Gemeinschaftsrichtlinie vorgesehene Punkte, nämlich die Überprüfung der gesundheitsbehördlichen Bescheinigung, die Beladung des Fahrzeugs oder des Containers und die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Angaben in der Bescheinigung und auf die Kontrolle der Temperatur der Waren, des hygienischen und materiellen Zustands des Fahrzeugs und der Beschauzeichen oder auf die vom belgischen Recht in Übereinstimmung mit der europäischen Richtlinie vorgesehenen Punkte, nämlich auf die stichprobenweise Kontrolle auf Rückstände von Antibiotika und Stoffen mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung, auf das Auftauen eines Teils der Sendung bei eingefrorenen oder tiefgefrorenen Erzeugnissen und in bestimmten Fällen auf die Kontrolle des Wassergehalts. Der Umfang der Beschlagnahmung von Geflügelfleisch bei der Einfuhr belege die Erforderlichkeit derartiger Kontrollen.

Für die gesundheitsbehördliche Kontrolle sowohl von im Staatsgebiet erzeugtem Geflügelfleisch als auch von eingeführtem Frischgeflügel sei vom Erzeuger oder vom Importeur eine Gebühr zu entrichten, die dazu bestimmt sei, die Kosten dieser Kontrolle zu decken. Die für die gesundheitsbehördliche Kontrolle von im Staatsgebiet erzeugtem frischem Geflügelfleisch und für die Kontrolle von eingeführtem Fleisch zu entrichtenden Gebühren seien Teil ein und desselben Systems von Vorschriften, das auf ein und demselben Gesetz beruhe. In Inhalt und Auswirkung stimmten die Vorschriften über die Gebühr für die gesundheitsbehördliche Kontrolle von eingeführtem Geflügel mit jenen über die Gebühr für im Staatsgebiet erzeugtes Geflügel überein. Soweit Unterschiede im Erhebungsverfahren bestünden, seien diese durch objektive Gegebenheiten gerechtfertigt. In beiden Fällen diene die Gebühr ausschließlich dazu, die Mittel für die Kontrollmaßnahmen aufzubringen.

Die Höhe der Gebühren sei durch Koninklijk Besluit vom 20. März 1978 vereinheitlicht worden. Für eingeführtes Frischgeflügel betrage die Gebühr 80 BFR je angefangene 100 kg; dieser Betrag sei nicht indexiert und werde von den Zolldienststellen erhoben. Für in Belgien erzeugtes Frischgeflügel ergäben sich diese Gebühren im einzelnen aus Artikel 1 des Koninklijk Besluit vom 28. August 1981; sie seien indexiert. Diese Gebühren seien gegenwärtig wie folgt:

A. Pro Besuch des Tierarztes : 276 BFR;

B. Je nach Art und Gewicht des Tieres: 1,2, 4 oder 8 BFR pro Tier.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß 1 kg Lebendgewicht 0,75 kg Schlachtgewicht entspreche, seien somit im Inland 100 BFR an Untersuchungsgebühren für 75 kg Geflügel zu entrichten. Die Untersuchungsgebühren bei der Einfuhr betrügen nur 60 % dieser Gebühren.

Im Inland dienten somit 40 % der Untersuchungsgebühren zur Vornahme der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, 60 % der Gebühren zur Vornahme anderer Geflügelfleischkontrollen, d. h. jener, die zwischen der Untersuchung nach dem Schlachten und dem Verbrauch stattfänden. Die Beträge seien somit im Inland und bei der Einfuhr gleich. Nach den in den Urteilen des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1976 (Simmenthal, Rechtssache 35/76, Slg. 1976, 1871), 25. Januar 1977 (Bauhuis, Rechtssache 46/76, Slg. 1977, 5) und 7. April 1981 (United Foods, Rechtssache 132/80, Slg. 1980, 995) herausgearbeiteten Kriterien seien diese Gebühren keine Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle. Das System dieser Gebühren beruhe auf demselben Gesetz vom 15. April 1975. Die gesundheitsbehördliche Kontrolle werde an den betreffenden Erzeugnissen zum selben Zeitpunkt, nämlich dem des Angebots an den Endverbrauch vorgenommen; die an inländischem Geflügelfleisch vorgenommenen gesundheitsbehördlichen Kontrollen seien insgesamt dieselben wie die, die an eingeführtem Geflügelfleisch vorgenommen würden. Es werde keine im Versandland vorgenommene Kontrolle unnötig wiederholt, denn die Kontrolle habe einen anderen Gegenstand, nämlich die Übereinstimmung mit den belgischen Vorschriften, die auch bei inländischem Geflügelfleisch überprüft werde. Die Belastungen durch Untersuchungen an eingeführten Erzeugnissen seien insgesamt gleich denen, die einheimische Erzeugnisse träfen; dies ergebe sich ausdrücklich aus dem Koninklijk Besluit vom 20. März 1978. Die Unterschiede in der Art und Weise der Erhebung und in der Höhe der Untersuchungsgebühren seien aus objektiven Gründen, die mit den unterschiedlichen Wegen der Beförderung zum Ort des Angebots an den Endverbraucher zusammenhingen, gerechtfertigt.

Der Grundsatz einer gesundheitsbehördlichen Kontrolle im Bestimmungsland sei im übrigen ausdrücklich in Artikel 9 der Richtlinie 71/118 vom 15. Februar 1971 vorgesehen. Nach dem Urteil in der Rechtssache Bauhuis sei eine Gebühr, die zum Zwecke der Deckung der Kosten einer Kontrolle erhoben werde, die mit der Richtlinie vereinbar sei, keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll.

Da die Richtlinie 71/118 nur ein erster Schritt auf dem Weg zur Angleichung der Vorschriften über bestimmte Lebensmittel — darunter Geflügelfleisch — gewesen sei und die Mitgliedstaaten das Niveau ihres Gesundheitsschutzes hätten aufrechterhalten wollen, habe es sich als vernünftig erwiesen, den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die nicht unter die Richtlinie fallenden Sachgebiete zu belassen. Seien aber Kontrollen mit der Richtlinie vereinbar, gelte der allgemeine Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen eingeführten und inländischen Erzeugnissen. Die wirkliche Geichbehandlung bestehe darin zu fordern, daß die beiden Gruppen von Erzeugnissen ein und derselben, gleiche Folgen erzeugenden Regelung unterstellt würden. Da es dem belgischen Staat nicht verwehrt sei, eine Gebühr zu erheben, um die Kosten der gesundheitsbehördlichen Kontrolle seiner inländischen Erzeugnisse zu decken, ergebe sich aus der Gleichbehandlung der eingeführten Erzeugnisse die Notwendigkeit, eine entsprechende Gebühr für eine ähnliche gesundheitsbehördliche Kontrolle der eingeführten Erzeugnisse zu erheben.

Die Kommission weist in ihrer Erwiderung zunächst darauf hin, daß Artikel 9 der Richtlinie 71/118 ausschließlich von der Möglichkeit des Verbots, aus einem anderen Mitgliedstaat stammendes genußuntaugliches Fleisch in den Verkehr zu bringen, sowie der Rückbeförderung des Fleisches handele und nicht von der obligatorischen Einführung von Untersuchungen anläßlich des Überschreitens der Grenze. Derartige Kontrollen durch das Bestimmungsland beim Überschreiten der Grenze seien zwar von der Richtlinie zugelassen; aus der achten Begründungserwägung zur Richtlinie ergebe sich jedoch, daß diese die Einrichtung einer gesundheitsbehördlichen Kontrolle durch das Ursprungsland, in dem das Geflügel geschlachtet worden sei, in den Mittelpunkt stelle.

Zu der Berechnung, mit der die belgische Regierung darzutun suche, daß die Untersuchungsgebuhren bei der Einfuhr nur 60 % der im Inland geltenden Untersuchungsgebühren ausmachten und daß im Inland 40 % der Gebühren auf die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung entfielen, bemerkt die Kommission zunächst, daß diese Unterscheidung in den belgischen Rechtsvorschriften nirgends zu finden sei. Artikel 1 des Koninklijk Besluit vom 28. August 1981 bestimme ausdrücklich, daß die im Inland erhobenen Untersuchungsgebühren ausschließlich zur Deckung der Kosten der gesundheitsbehördlichen Kontrolle vor dem Schlachten und der Untersuchung nach dem Schlachten, mit anderen Worten der Schlachttieruntersuchung und der Fleischuntersuchung, dienen dürften. Darüber hinaus reime sich die Behauptung nicht mit dem Umstand, daß die Untersuchungsgebühren beim Überschreiten der Grenze von den Zollbehörden erhoben würden; es handele sich somit um eine Kontrolle nach dem Schlachten und nicht um eine Kontrolle bis ins Verbrauchsstadium. Schließlich lasse die beklagte Partei außer acht, daß eingeführtes Fleisch zweimal einer Untersuchungsgebühr unterliegen könne, nämlich sowohl im Versand- wie im Bestimmungsland.

Zur Anwendung der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes herausgearbeiteten Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt die Kommission aus, die fraglichen finanziellen Belastungen seien nicht Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung, weil die inländischen Erzeugnisse und die eingeführten Erzeugnisse nicht gleich belastet seien und der steuerbare Tatbestand bei beiden Erzeugnissen nicht derselbe sei. Darüber hinaus erhöben die belgischen Behörden Untersuchungsgebühren auch für getrocknetes, gesalzenes oder geräuchertes eingeführtes Fleisch, obwohl dies bei inländischem Fleisch derselben Art nicht der Fall sei und diese Erzeugnisse nicht auf derselben Stufe in den Handel gelangten wie Frischfleisch nach dem Schlachten. Ferner würden bei der Festsetzung der Untersuchungsgebühren bei der Einfuhr die im Ursprungsland für die Untersuchungen, denen diese Erzeugnisse dort bereits unterzogen worden seien, bereits entrichteten Untersuchungsgebühren in keiner Weise berücksichtigt.

Der Umstand, daß eine Untersuchung bei der Einfuhr erlaubt sei, bedeute nicht notwendigerweise, daß für diese Kontrollen erhobene Gebühren gerechtfertigt seien. Auch die Gebühren für derartige Untersuchungen fielen unter die Artikel 9 ff. EWG-Vertrag. Insoweit genüge es nicht, geltend zu machen, daß die Untersuchungsgebühren für eingeführte und für inländische Erzeugnisse auf derselben gesetzlichen Grundlage beruhten.

Schließlich bestreitet die Kommission die Behauptung der belgischen Regierung, insgesamt seien die an inländischem Geflügelfleisch vorgenommenen gesundheitsbehördlichen Kontrollen gleich den Kontrollen, die an eingeführtem Geflügelfleisch vorgenommen würden: vielmehr belasteten die Untersuchungsgebühren — unter anderem wegen der verwendeten verschiedenen Einheiten — nicht alle Erzeugnisse gleichmäßig; ferner müsse die finanzielle Gesamtbelastung auf der Grundlage der bereits im Ursprungsland entrichteten Gebühren berechnet werden.

Die belgische Regierung bemerkt in ihrer Gegenerwiderung zunächst, das Recht des belgischen Staates, aufgrund der Richtlinie 71/118 des Rates das In-den-Verkehr-Bringen von genußuntauglichem Geflügelfleisch zu verbieten, setze voraus, daß vorher eine gesundheitsbehördliche Untersuchung stattgefunden habe, um den hygienischen Zustand des betreffenden Geflügels festzustellen. Die Kommission erkenne im übrigen an, daß es auf dem Gebiet der gesundheitsbehördlichen Untersuchung und der Dekkung der Kosten der Untersuchung derzeit kein einheitliches Gemeinschaftsrecht gebe. Unter diesen Umständen könne man die Mitgliedstaaten nicht auf eine Politik des kleinsten gemeinsamen Nenners beschränken. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe somit den Mitgliedstaaten die Befugnis belassen, über die als Mindestanforderungen angesehenen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts hinausgehende nationale Systeme des Gesundheitsschutzes beizubehalten. Dies sei auch der Sinn von Artikel 36 EWG-Vertrag.

Mit dem Koninklijk Besluit vom 20. März 1978 sei angestrebt worden, die Untersuchungsgebühr bei der Einfuhr von Geflügelfleisch der Untersuchungsgebühr für in Belgien geschlachtete Tiere anzugleichen. Diese Absicht entspreche dem Streben der Kommission, die Summe der auf eingeführtes Geflügel erhobenen Untersuchungsgebühren einschließlich der im Mitgliedstaat des Versands bereits entrichteten Gebühren mit der Summe der auf inländisches Geflügel erhobenen Untersuchungsgebühren in Übereinstimmung zu bringen. Gerade deshalb betrügen die Gebühren für gesundheitsbehördliche Untersuchungen an eingeführtem Geflügel nur 60 % der auf belgisches Geflügel erhobenen gesundheitsbehördlichen Untersuchungsgebühren. 40 % seien nämlich schon im Versandland erhoben worden und entfielen auf eine Kontrolle, die einen anderen Gegenstand habe.

Die Verschiedenheit des Verfahrens zur Erhebung der Gebühren, namentlich die Erhebung durch die Zollverwaltung, habe einen objektiven Grund: eingeführtes Fleisch könne nur durch die Zollverwaltung an der Grenze oder am Bestimmungsort kontrolliert werden. Die Verteilung der verwaltungsmäßigen Zuständigkeiten zwischen der Zollverwaltung und dem Fonds der Tierärzte haben keinen Einfluß auf die Grundlage, den Anfall oder die Bestimmung der Gebühr. In beiden Fällen werde der Schutz der Gesundheit angestrebt, weshalb die Kontrollmaßnahmen und die Erhebung der Gebühr vor dem Angebot an den Endverbrauch stattfänden.

Der geringfügige Unterschied zwischen der Höhe der Gebühr in Franken pro Kilo und pro Tier sei damit zu erklären, daß eingeführtes Geflügelfleisch gerupft sei, während dies beim Schlachten noch nicht der Fall sei.

Entgegen der Behauptung der Kommission entsprächen die am eingeführten Erzeugnis vorgenommenen gesundheitsbehördlichen Kontrollen insgesamt der Summe der auf verschiedenen Stufen an gleichartigen inländischen Erzeugnissen vorgenommenen gesundheitsbehördlichen Kontrollen. Die Abgaben, die aus Anlaß von Untersuchungen an eingeführten Erzeugnissen an der Grenze zu entrichten seien, träten an die Stelle der Belastungen, die durch die gesundheitsbehördlichen Untersuchungen an inländischen Erzeugnissen entstünden. Diese Gebühren seien Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung. Die eingeführten Erzeugnisse würden gleich schwer belastet wie die inländischen. Abgabentatbestand sei in beiden Fällen eine gesundheitsbehördliche Kontrolle, die durchgeführt sein müsse, bevor das Geflügelfleisch zum Endverbrauch angeboten werde. Die Kommission verwechsle Zeitpunkt der gesundheitsbehördlichen Untersuchung und Abgabentatbestand, der stets eine gesundheitsbehördliche Kontrolle sei.

Schließlich sei der Unterschied von 40 % zwischen den Gebühren auf eingeführten und inländischen Erzeugnissen zugunsten der eingeführten Erzeugnisse dazu bestimmt, die Gebühren zu decken, die bereits im Versandland für die Durchführung einer ersten gesundheitsbehördlichen Kontrolle entrichtet worden seien.

IV — Antwort der belgischen Regierung auf die Frage des Gerichtshofes

In Beantwortung der ihr vom Gerichtshof gestellten Frage nach Gegenstand und Art der Durchführung der Kontrollen, denen inländisches und eingeführtes Geflügelfleisch unterzogen werde, hat die belgische Regierung diese Kontrollen näher beschrieben.

Inländisches Geflügelfleisch werde zunächst im Schlachtbetrieb kontrolliert; es handele sich dabei um eine Schlachttieruntersuchung sowie eine Fleischuntersuchung nach den Gemeinschaftsrichtlinien und um eine Untersuchung, die sich auf ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 71/118 (Artikel 6) ausgenommene Punkte beziehe, und um eine Kontrolle der Transportmittel und der zu befördernden Ware. Sodann würden beim Zerlegen Stichproben durchgeführt, bei denen man die im Schlachtbetrieb durchgeführten Kontrollen wiederhole. Die gleichen Kontrollen fänden schließlich in den Fleischwarenfabriken statt. Auf der Verteilungsstufe und bei der Beförderung im Staatsgebiet gebe es Kontrollen zur Feststellung von Verstößen.

Eingeführtes Geflügelfleisch werde nach Wahl des Importeurs in den Zollabfertigungsstellen, in denen die Einfuhr der Erzeugnisse zugelassen sei, oder an einem anderen von der kontrollierenden Behörde zugestandenen Ort — im allgemeinen der Bestimmungsort der Ware — kontrolliert. Über die von den Gemeinschaftsrichtlinien vorgeschriebenen Kontrollen hinaus bezögen sich diese Kontrollen wie bei inländischen Erzeugnissen auf ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 71/118 (Artikel 6) ausgenommene Punkte. Bei diesen Kontrollen würden lediglich Muster entnommen, ohne daß der Rest der Ware festgehalten werde.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 7. Dezember 1983 haben die Kommission, vertreten durch Herrn H. van Lier, und das Königreich Belgien, vertreten durch Herrn R. Hoebaer und Rechtsanwalt J. Putzeys, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Februar 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 10. Dezember 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es bei der Einfuhr von Geflügelfleisch, frisch, getrocknet, gesalzen oder geräuchert, aus anderen Mitgliedstaaten Untersuchungsgebühren erhoben hat.

2 Nach dem belgischen Gesetz über die Untersuchung von und den Handel mit Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild vom 15. April 1965 und dem Koninklijk Besluit über die Untersuchung von und den Handel mit Geflügelfleisch vom 21. September 1970 unterliegt zum menschlichen Verzehr geeignetes Geflügelfleisch in Belgien einer gesundheitsbehördlichen Kontrolle. Für die in Belgien geschlachteten Tiere besteht die Kontrolle aus einer- Schlachttieruntersuchung und einer Fleischuntersuchung im Schlachtbetrieb sowie aus Kontrollen beim Zerlegen in den Fleischwarenfabriken, auf der Verteilungsstufe und bei der Beförderung im Staatsgebiet. Eingeführtes Geflügelfleisch wird bei der Einfuhr in der Zollabfertigungsstelle oder am Bestimmungsort der Ware und je nach Verarbeitungsstufe des Fleisches bei der Einfuhr auf denselben Stufen wie inländisches Fleisch kontrolliert.

3 Nach Artikel 6 des genannten Gesetzes können Gebühren erhoben werden, die dazu bestimmt sind, die Kosten der gesundheitsbehördlichen Prüfung, der Untersuchung und der Kontrolle bei der Einfuhr zu decken. Die Gebühren für die Untersuchung bei der Einfuhr, um die es im vorliegenden Fall geht, wurden durch Artikel 59 des genannten Besluit vom 21. September 1970 in der jetzt geltenden Fassung auf 80 BFR je angefangene 100 kg Geflügelfleisch festgesetzt; dieser Betrag ist nicht indexiert und wird von den Zollbehörden erhoben. Für die in Belgien geschlachteten Tiere wurde zur Deckung der Kosten der gesundheitsbehördlichen Prüfung vor dem Schlachten und der Untersuchung nach dem Schlachten durch Besluit vom 28. August 1981 in seiner jetzt geltenden Fassung eine Gebühr von 276 BFR pro Besuch des Tierarztes und je nach Art und Gewicht des Tieres von 1, 2, 4 oder 8 BFR pro Tier festgesetzt; diese Beträge sind indexiert und monatlich an tierärztliche Berufsorganisationen zu zahlen.

4 Die erwähnten systematischen gesundheitsbehördlichen Kontrollen bei der Einfuhr liegen dem Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1983 in den verbundenen Rechtssachen, 2, 3 und 4/82 (S.A. Delhaize Frères Le Lion, Sig. 1983, 2973) zugrunde, nach dem eine solche Kontrolle, die sich auf die Entwicklung des Zustands des Fleisches während der Beförderung aus dem Versandland sowie auf seinen Erhaltungszustand in dem Zeitpunkt, in dem es in das Hoheitsgebiet des Bestimmungslandes gelangt, erstreckt, in den Anwendungsbereich der im Versandland gemäß den Richtlinien des Rates 64/433 vom 26. Juni 1964 (ABl. vom 29. 7. 1964, S. 2012) und 71/118 vom 15. Februar 1971 (ABl. L 55, S. 23) — die beide die gesundheitsbehördliche Kontrolle von Schlachtfleisch und Geflügelfleisch betreffen — durchgeführten gesundheitsbehördlichen Kontrolle fällt.

5 Im Verfahren in der vorliegenden Rechtssache hat die belgische Regierung vorgebracht, die genannten Gemeinschaftsbestimmungen wie auch die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag ständen den in Belgien an eingeführtem Geflügelfleisch durchgeführten gesundheitsbehördlichen Kontrollen nicht entgegen, denn diese Kontrollen, die im Interesse der Volksgesundheit erforderlich seien, bezögen sich auf die Entwicklung des Zustands des Fleisches nach der Einfuhr und beträfen Aspekte, die den Mitgliedstaaten durch die Gemeinschaftsregelung ausdrücklich vorbehalten seien.

6 In diesem Zusammenhang verweist die belgische Regierung insbesondere auf Artikel 9 der Richtlinie 71/118, nach dem ein Mitgliedstaat untersagen kann, daß aus einem anderen Mitgliedstaat stammendes frisches Geflügelfleisch in seinem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht wird, wenn bei der im Bestimmungsland durchgeführten Fleischuntersuchung festgestellt worden ist, daß dieses Fleisch untauglich zum Genuß für Menschen ist. Die fraglichen Kontrollen hätten somit ihre Grundlage in der Richtlinie selbst, weshalb für sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Gebühr erhoben werde dürfe.

7 Die vorliegende Klage ebenso wie die von der Kommission am 10. Februar 1982 an die belgische Regierung gerichtete begründete Stellungnahme betrifft nur die Vereinbarkeit der anläßlich der genannten Kontrollen erhobenen Gebühren mit dem Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Die Frage, ob die systematische Kontrolle, die der Erhebung der streitigen Gebühren zugrunde liegt, als solche mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, hat die Kommission in der vorliegenden Klage ausdrücklich nicht aufgeworfen.

8 Zu dem auf Artikel 9 der Richtlinie 71/118 gestützten Vorbringen genügt es zu sagen, daß Artikel 9 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, derartige Kontrollmaßnahmen an eingeführtem Fleisch durchzuführen, sondern allenfalls als eine Ermächtigung zu derartigen Maßnahmen aufgefaßt werden kann. Da die Kontrollen nicht zur Durchführung der Richtlinie 71/118 vorgenommen werden, kann die Erhebung einer Untersuchungsgebühr für diese Kontrollen nicht durch Berufung auf diese Richtlinie gerechtfertigt werden.

9 Zur Begründung ihrer Klage macht die Kommission geltend, die aus Anlaß der gesundheitsbehördlichen Kontrollen von eingeführtem Geflügelfleisch erhobenen streitigen Gebühren seien Abgaben mit gleicher Wirkung wie ein Zoll im Sinne von Artikel 9 EWG-Vertrag, weil es sich um einseitig vom belgischen Staat auferlegte finanzielle Belastungen handele, die nicht Teil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung seien.

10 Nach Ansicht der belgischen Regierung stellen die streitigen Gebühren das Entgelt für einen dem Importeur geleisteten Dienst dar. Ferner stimmten diese Gebühren mit den für die Kontrolle inländischen Geflügelfleischs erhobenen Gebühren überein; die Belastungen seien nämlich in beiden Fällen völlig gleich, wenn man bei den eingeführten Erzeugnissen die schon im Ausfuhrmitgliedstaat erhobenen Gebühren in Rechnung stelle. Trotz bestimmter formeller Verschiedenheiten in der Art und Weise ihrer Erhebung seien diese Gebühren Teil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung.

11 Artikel 9 EWG-Vertrag enthält das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben. Dieses Verbot läßt keine Unterscheidung nach dem Zweck der finanziellen Belastungen zu, deren Beseitigung es vorsieht, und umfaßt daher auch die Gebühren für gesundheitsbehördliche Kontrollen bei der Wareneinfuhr. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes wäre es anders nur, wenn die finanziellen Belastungen Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung wären, die systematisch einheimische und eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfaßte, oder wenn diese Belastungen das Entgelt für einen dem Importeur tatsächlich geleisteten Dienst darstellten (siehe namentlich die Urteile vom 14. 12. 1972, Marimex, Rechtssache 29/72, Slg. 1972, 1309, und vom 11. 10. 1973, Rewe-Zentralfinanz, Rechtssache 39/73, Slg. 1973, 1039).

12 Wie der Gerichtshof seit seinem Urteil vom 11. Oktober 1973 wiederholt festgestellt hat (vgl. Urteile vom 5. 2. 1976, Bresciani, Rechtssache 87/75, Slg. 1976, 129; vom 15. 12. 1976, Simmenthai, Rechtssache 35/76, Slg. 1976, 1871, und vom 8. 11. 1979, Denkavit Futtermittel, Rechtssache 251/78, Slg. 1979, 3369), können Kontrollen wie die hier vorliegenden, die zu der verwaltenden Tätigkeit des Staates gehören, mit der im allgemeinen Interesse die öffentliche Gesundheit und Hygiene gewährleistet werden soll, nicht als eine dem Importeur erbrachte Dienstleistung angesehen werden, die dazu berechtigte, als Gegenleistung eine Abgabe zu erheben.

13 Nach dieser Rechtsprechung sind die streitigen Gebühren unter dem EWG-Vertrag somit danach zu beurteilen, ob sie sich nach Merkmalen bestimmen, die mit denjenigen für die Bemessung der Lasten auf gleichartigen inländischen Erzeugnissen nicht vergleichbar sind, oder ob es sich um finanzielle Belastungen handelt, die Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung sind, die für die Zwecke der fraglichen Kontrolle systematisch einheimische und eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfaßt.

14 Insoweit hat die Kommission zunächst behauptet, die streitigen Gebühren würden auf einheimisches getrocknetes, gesalzenes oder geräuchertes Geflügelfleisch im Unterschied zu eingeführten Erzeugnissen nicht erhoben.

15 Die belgische Regierung hat die Richtigkeit dieser Behauptung anerkennen müssen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, es seien die Maßnahmen getroffen worden, die erforderlich seien, um die Kontrollen und die Erhebung der streitigen Gebühren bei der Einfuhr dieser Fleischkategorien abzuschaffen; später hat sie den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, daß diese Abschaffung durch Koninklijk Besluit vom 6. Dezember 1983 zur Änderung des Koninklijk Besluit vom 21. September 1970 erfolgt sei.

16 Zu diesem Aspekt des Rechtsstreits kann der Gerichtshof nur die Erklärung der belgischen Regierung zur Kenntnis nehmen und feststellen, daß die Erhebung der Gebühren bei der Einfuhr vor der Änderung der fraglichen Regelung für diese Fleischkategorien kein Gegenstück bei den Gebühren auf gleichartige einheimische Erzeugnisse hatte. Soweit es um diese Kategorien von Geflügelfleisch geht, stellten diese Gebühren somit eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle im obigen Sinne dar.

17 Zu den Untersuchungsgebühren für frisches Geflügelfleisch macht die belgische Regierung geltend, die Unterschiede des Verfahrens zur Erhebung der Gebühren bei den beiden Gruppen von Erzeugnissen seien durch objektive Gründe gerechtfertigt. Die Gebühren seien so bemessen, daß die Gebühren auf eingeführte Erzeugnisse 60 % der Gebühren auf einheimische Erzeugnisse betrügen, was darauf beruhe, daß 40 % der Untersuchungsgebühren auf einheimische Erzeugnisse zur Durchführung der Schlachttieruntersuchung und der Fleischuntersuchung dienten, die bei eingeführten Erzeugnissen nicht im Inland stattfänden, während 60 % der Gebühren auf einheimische Erzeugnisse zur Vornahme der anderen Kontrolle dienten, die sowohl bei eingeführten als auch bei einheimischen Erzeugnissen zwischen dem Schlachten und dem Endverbrauchsstadium stattfänden.

18 Die Untersuchungsgebühren für eingeführtes Geflügelfleisch und diejenigen für einheimisches Fleisch werden zwar aufgrund von Verordnungen erhoben, die auf ein und demselben Gesetz beruhen. Die Gebühren bei der Einfuhr werden jedoch aufgrund eines Koninklijk Besluit vom 21. September 1970 erhoben, während sich die Gebühren für die Kontrolle einheimischen Fleisches, aus einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Berufsorganisationen ergaben, bis der Staat sie durch einen Koninklijk Besluit vom 28. August 1981 festsetzte. Darüber hinaus werden die Gebühren auf einheimischem Fleisch direkt an die tierärztlichen Berufsorganisationen gezahlt, während die von den Zollbehörden bei der Einfuhr erhobenen Gebühren in den allgemeinen Staatshaushalt fließen und nur mittelbar zur Deckung der Kosten der gesundheitsbehördlichen Kontrollen bestimmt sind.

19 Schließlich sind die Kriterien zur Berechnung der Gebühren für die beiden Warenkategorien verschieden. Für einheimisches Fleisch besteht die Gebühr zum einen aus einem Pauschalbetrag für den Besuch des Tierarztes und zum anderen aus einem bestimmten — indexierten — Betrag pro untersuchtem Tier. Für eingeführtes Fleisch sind die Gebühren auf einen festen Pauschalbetrag je angefangene 100 kg festgesetzt und nicht indexiert. Diese Unterschiede zwischen den Kriterien machen es schwer, die sich für die beiden Warenkategorien tatsächlich aus ihnen ergebenden Belastungen zu vergleichen.

20 Die hierzu von der belgischen Regierung vorgelegten Berechnungen, die die Kommission nicht bestritten hat, vergleichen — unterstellt, sie treffen zu — jedenfalls lediglich die Durchschnittsbelastungen für die beiden Warenkategorien. In bestimmten Fällen kann jedoch die Verschiedenheit der Kriterien für die beiden Kategorien zu einer Höherbelastung der eingeführten Erzeugnisse führen. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Festbetrag für eine kleine Teilmenge der 100 kg zu entrichten ist — insbesondere bei der Einfuhr geringer Mengen — oder wenn die Einfuhr auf der Stufe des direkten Verkaufs an den Endverbraucher ohne Verarbeitung in Belgien erfolgt, auf der somit in Belgien nur wenige Kontrollen durchgeführt werden.

21 Die Prüfung der fraglichen nationalen Regelung im Hinblick auf ihre Form, ihren Inhalt und ihre Auswirkungen ergibt somit, daß die auf einheimisches Fleisch erhobenen Untersuchungsgebühren nicht Teil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung sind, die einheimischen und eingeführten Erzeugnissen nach denselben Kriterien ein und dieselbe Belastung auferlegt.

22 Im Vorverfahren und vor dem Gerichtshof hat die belgische Regierung geltend gemacht, angesichts der von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlichen tierärztlichen Untersuchungsgebühren ergäbe sich bei Abschaffung der tierärztlichen Untersuchungsgebühren bei der Einfuhr im Fall der Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat mit niedrigen Gebühren in einen Mitgliedstaat, in dem diese höher seien, eine Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil des letzteren Staates.

23 Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Das Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle gilt allgemein und setzt nicht die Harmonisierung des Gestehungspreises einschließlich der öffentlichen Lasten der Erzeugnisse, die innerhalb der Gemeinschaft frei zirkulieren können müssen, voraus. Im übrigen ist die vorgetragene Begründung eher ein Anzeichen dafür, daß die streitigen Gebühren nicht unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse im Rahmen einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung erhoben werden, sondern im Gegenteil eingeführte Erzeugnisse spezifisch treffen, was sie als Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle ausweist. Der Umstand, daß sie dazu bestimmt sind, Belastungen auszugleichen, denen die einheimischen Erzeugnisse unterliegen, nimmt ihnen diese Eigenschaft nicht.

24 Sonach hat das Königreich Belgien, indem es bei der Einfuhr von Geflügelfleisch, frisch, getrocknet, gesalzen oder geräuchert, aus anderen Mitgliedstaaten Untersuchungsgebühren erhoben hat, gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag verstoßen.

Kosten

25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1. Das Königreich Belgien hat, indem es bei der Einfuhr von Geflügelfleisch, frisch, getrocknet, gesalzen oder geräuchert, aus anderen Mitgliedstaaten Untersuchungsgebühren erhoben hat, gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag verstoßen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.