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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 21.03.1984 – C-71/83
ECLI:EU:C:1984:119
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 21. März 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die belgische Firma Goeminne Hout ist Inhaberin zweier Konnossemente über die Verfrachtung von Holz, das sie in Kanada gekauft hatte und das von dort aus verschifft wurde. Als das Holz am 7. September 1976 in Antwerpen gelöscht wurde, stellte sich heraus, daß ein Teil fehlte. Goeminne Hout und ihre Vertreter verklagten die Reederei vor der Rechtbank van Koophandel Antwerpen. Die Reederei wandte jedoch ihnen gegenüber ein, daß die Konnossemente folgende Klausel enthielten: 4e) Any dispute arising under this bill of lading shall be decided by the Hamburg Courts. Nach Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sei das Gericht in Antwerpen deshalb unzuständig. Dieser Einwand wurde von der Rechtbank van Koophandel und am 7. Oktober 1981 auch vom Hof van Beroep zurückgewiesen. Der daraufhin in dieser Sache angerufene Hof van Cassatie setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof die nachstehende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Kann unter Berücksichtigung der insoweit allgemein geltenden Handelsbräuche das dem Befrachter vom Verfrachter ausgestellte Konnossement als eine schriftliche Vereinbarung oder schriftlich bestätigte Vereinbarung zwischen den Parteien im Sinne von Artikel 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen angesehen werden, und, wenn ja, gilt das auch im Verhältnis zum Drittinhaber des Konnossements?
Artikel 17, der von der allgemeinen Regel, wonach eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, dort zu verklagen ist, sowie von den besonderen nach Artikel 5 und 6 für bestimmte Verpflichtungen verfügbaren Zuständigkeiten abweicht, räumt, vorbehaltlich einiger Ausnahmen, den Gerichten eines Vertragsstaats die ausschließliche Zuständigkeit ein, wenn die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, durch eine schriftliche oder durch eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung bestimmt haben, daß diese Gerichte über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen.
Die französische Fassung, die anderen Fassungen wohl entspricht, lautet: par une convention écrite ou par une convention verbale confirmée par écrit (durch eine schriftliche oder durch eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung). Für den vorliegenden Fall braucht zwischen dem englischen evidenced in writing und dem französischen confirmee par écrit nicht unterschieden zu werden.
Artikel 17 ist durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königsreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs zum Brüsseler Übereinkommen geändert worden. Soweit hier erheblich muß die Gerichtsstandsvereinbarung nach der geänderten Fassung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder im internationalen Handelsverkehr in einer Form geschlossen werden, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht, die den Parteien bekannt sind oder die als ihnen bekannt angesehen werden müssen. Da diese Änderung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, ist sie bei der Frage, in welcher Form die Zuständigkeitsvereinbarung nachgewiesen werden kann, nicht zu berücksichtigen.
Nach Artikel 17 in seiner jetzigen Fassung ist die Zustimmung zu einer Gerichtsstandsklausel nachzuweisen; er schreibt vor, wie eine derartige Zustimmung nachgewiesen werden kann. Es ist Sache des einzelstaatlichen Gerichts, anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu entscheiden, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich vorliegt, welchen Umfang und welche Wirkung sie hat und wie der Rechtsstreit zwischen den Parteien zu entscheiden ist. Was unter einer schriftlichen Vereinbarung oder einer mündlichen, schriftlich bestätigten Vereinbarung zu versehen ist, mit anderen Worten, wie die Vereinbarung nachgewiesen werden kann, ist eine Frage des Gemeinschaftsrechts und vom Gerichtshof in letzter Instanz zu entscheiden. Andernfalls könnten die Formerfordernisse des Artikels 17 von den Gerichten der verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt werden, so daß die vom Übereinkommen angestrebte Einheitlichkeit nicht erreicht würde.
Meiner Ansicht nach ist es deshalb nicht Sache des Gerichtshofes, nach diesem Übereinkommen die weitreichende Frage zu entscheiden, ob ein Konnossement ein Frachtvertrag oder eine schriftliche Bestätigung eines mündlich geschlossenen Frachtvertrags sein kann — und schon gar nicht, ob es dies hier ist — oder ob es, wie behauptet wird, eine bloße Empfangsbescheinigung für verschiffte Waren bzw. ein vom Frachtvertrag unabhängiges Traditionspapier ist. Dies bleibt eine Frage des einzelstaatlichen Rechts. Hier ist allein zu entscheiden, ob das Konnossement eine Gerichtsstandsvereinbarung sein oder eine solche beweisen kann.
Bei der Behandlung dieser sich aus dem Übereinkommen ergebenden Frage hat der Gerichtshof bereits als oberste Regel anerkannt, daß die Gerichte eines Vertragsstaats nur dann rechtswirksam für zuständig erklärt werden können, wenn die entsprechende Einigung zwischen den Parteien klar und deutlich zum Ausdruck kommt. Die Formerfordernisse des Artikels 17 sollen gewährleisten, daß die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (Rechtssache 24/76, Estasis Salotti/RÜWA, Slg. 1976, 1831; Rechtssache 25/76, Galeries Segoura/Bonakdarian, Slg. 1976, 1851). Eine tatsächliche Einigung, die erste Voraussetzung, kann deshalb vorliegen, wenn die Gerichtsstandsklausel im Text des Vertrages selbst oder in der schriftlichen Bestätigung des Vertrages enthalten ist oder wenn dort auf sie ausdrücklich Bezug genommen wird oder sie in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, die klar und ausdrücklich zum Bestandteil der Vereinbarung gemacht sind. Es muß ausreichend deutlich und ausdrücklich auf das Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, hingewiesen werden; die Gegenpartei muß diese in angemessener Weise zur Kenntnis nehmen können. Wenn die Parteien eine mündliche Vereinbarung getroffen haben, die die Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, ausdrücklich einbezieht, dann muß die schriftliche Bestätigung ausdrücklich oder — meiner Ansicht nach — stillschweigend auf diese Geschäftsbedingungen verweisen. Diese Grundregeln brauchen jedoch nicht eingehalten zu werden, wenn die Parteien in laufender Geschäftsbeziehung stehen, der die Zuständigkeitsvereinbarung zugrunde liegt und in deren Rahmen eine Partei wider Treu und Glauben handeln würde, wenn sie versuchen würde, sich auf die Nichteinhaltung der Formvorschriften des Artikels 17 zu berufen. In Ergänzung zu den beiden genannten Rechtssachen verweise ich auf Rechtssache 23/78, Meeth/Glacetal, Slg. 1978, 2133, Randnummer 5 der Entscheidungsgründe; Rechtssache 784/79, Porta-Leasing/Prestige International, Slg. 1980, 1517, Randnummer 5 bis 7 der Entscheidungsgründe; Rechtssache 150/80, Elefanten Schuh/Jacqmain, Slg. 1981, 1671, Randnummer 25 und 26 der Entscheidungsgründe; Rechtssache 201/82, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung/Amministrazione del Tresoro, Slg. 1983, 2503, Randnummern 14, 15, 17, 18 und 20 der Entscheidungsgründe.
Zusammengefaßt können die Formvorschriften deshalb erfüllt sein, wenn eine Partei tatsächlich wußte, daß eine Gerichtsstandsklausel zugrunde liegt, oder sie über das Vorliegen einer solchen Klausel unterrichtet worden war und sie deren Inhalt in angemessener Weise zur Kenntnis nehmen konnte.
Eine solche Zuständigkeitsvereinbarung kann entweder in dem ursprünglichen Vertrag zwischen den Parteien (Kauf, Seetransport, Leasing) getroffen oder in Abänderung dieses Vertrages vereinbart werden oder in einem getrennten Vertrag über die Wahl des zur Beilegung bestimmter Rechtsstreitigkeiten zuständigen Gerichts enthalten sein. Eine Zuständigkeitsvereinbarung gilt nur für Rechtsstreitigkeiten, die dem von der Gerichtsstandsvereinbarung erfaßten bestimmten Rechtsverhältnis entspringen, kann jedoch auch Rechtsstreitigkeiten über Rechte Dritter einbeziehen, die sich aus dem ursprünglichen Vertrag ergeben (vgl. die erwähnte Rechtssache 201/82, Gerling).
Im vorliegenden Fall betrifft der Rechtsstreit den Inhaber des Konnossements und den Verfrachter. Da das zwischen ihnen bestehende Verhältnis davon abhängen kann, ob die streitige Klausel im Konnossement im Verhältnis zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter nach Artikel 17 gültig ist, ist diese zuletzt genannte Frage zuerst erörtert worden, wie es meines Erachtens auch sein mag.
Es läßt sich nicht vertreten, daß ein Konnossement niemals als schriftlicher Vertrag oder schriftliche Bestätigung eines Vertrages zwischen dem Befrachter und deur Verfrachter zum Nachweis einer Gerichtsstandsklausel im Sinne von Artikel 17 dienen kann. Das hängt vom Sachverhalt und von dem durch Ausstellung und Annahme des Konnossements begründeten Rechtsverhältnis ab.
Im vorliegenden Fall kann diese Sachverhaltsfrage nicht abschließend beantwortet werden, da die Vorlageentscheidung weder die wesentlichen Tatsachen enthält noch die Sachverhaltsfeststellungen der Untergerichte — soweit vorhanden — wiedergibt. Der Sachverhalt steht weit weniger eindeutig als in den anderen Rechtssachen fest, auf die ich Bezug genommen habe. Ich bedauere dies aus den in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 227/81 (Aubin/Unedic, Slg. 1982, S. 2008) genannten Gründen.
So betreffen zum Beispiel die ursprünglichen Konnossemente einen Befrachter und einen Verfrachter mit Sitz in den Vereinigten Staaten. Es wurden keine Feststellungen getroffen, daß einer von ihnen seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat. Auch hat der im Verfahren genannte Verfrachter einen anderen Namen als der im Konnossement genannte. Artikel 17 kann deshalb überhaupt nur angewendet werden, wenn das nationale Gericht feststellt, daß der ursprüngliche Befrachter oder Verfrachter seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte. Wenn keiner von beiden in einem Vertragsstaat Wohnsitz hatte, muß das nationale Gericht feststellen, ob ein besonderer Vertrag zwischen dem Konnossementsinhaber und dem Verfrachter über die Einbeziehung der Gerichtsstandsklausel in das Konnossement vorliegt. Liegt kein derartiger Vertrag vor, dann stellt sich die Frage, ob der Konnossementsinhaber — der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat — unter solchen Umständen durch Übertragung oder Abtretung des Konnossements nach einzelstaatlichem Recht an die Stelle des Befrachters getreten ist und ob er positive Kenntnis von der Gerichtsstandsklausel hat (oder ausreichend deutlich auf sie hingewiesen wird, so daß er ihren Inhalt in angemessener Weise zur Kenntnis nehmen kann). Wenn der Inhaber des Konnossements auf diese Weise nach Hinweis auf die oder in Kenntnis der Klausel an die Stelle des Befrachters getreten ist, dann stellt sich weiter die Frage, ob die sich daraus ergebende vertragliche Stellung unter Artikel 17 fällt. Dieser Punkt ist nicht erörtert worden; da es sich dabei wohl nicht um die zu erörternde maßgebliche Sachlage handelt, braucht er meiner Ansicht nach nicht entschieden zu werden. Einstweilen meine ich, daß die Gerichtsstandsvereinbarung mit dem Inhaber eines Konnossements, der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, nicht unter Artikel 17 fällt, wenn dieser an die Stelle einer von zwei Vertragsparteien tritt, die dort keinen Wohnsitz haben.
Nach den dem Gerichtshof vorgelegten Kopien der Konnossemente brachte eine Firma America Lumber International Inc., mit Adresse in Pennsylvania, USA, das Holz in Toronto, Kanada, an Bord des Schiffes Tilly Russ. Die Konnossemente wurden von der Tolmar International Inc., mit Adresse in Cleveland, Ohio, ausgestellt, die als Agent des Verfrachters, der Europe Canada Lakes Line, Ernest Russ North America Inc., in Chicago handelte.
Seite 1 der Konnossemente ist mit Europe Canada Lakes Line Ernest Russ, Hamburg überschrieben. Das Konnossement, das als Short form bill of lading (not negotiable unless consigned to order) (Kurzfassung des Konnossements, ohne Orderklausel nicht übertragbar) bezeichnet ist, verweist auf die Bedingungen der Long form bill of lading des Verfrachters und macht diese zu seinem Bestandteil. Diese Klauseln sind klein gedruckt, aber Klausel 4 trägt groß gedruckt die Überschrift Responsibility and jurisdiction (Haftung und Gerichtsstand). Klausel 4 Buchstabe a macht für Frachten ab einem kanadischen Hafen den Water Carriage of Goods Act of Canada 1936 zum Inhalt des Konnossements. Klausel 4 Buchstabe e sieht vor, daß alle Rechtssteitigkeiten aufgrund des Konnossements von den Gerichten in Hamburg nach deutschem Recht zu entscheiden sind, soweit in dem Konnossement nichts anderes vorgesehen ist. Die letzten Worte auf Seite 1 lauten: Conditions continued on reverse side hereof (Fortsetzung der Geschäftsbedingungen auf der Rückseite). Die (als Seite 2 bezeichnete) Rückseite enthält die Einzelheiten des Frachtgeschäfts, die maschinenschriftlich eingefügt worden sind. In der Spalte consignee (Empfänger) steht Order of shipper (an die Order des Befrachters), während Goeminne Hout in Belgien in der Spalte Notify party (Meldeanschrift) erscheint. Die Konnossemente sind angeblich am 16. August 1976 in Cleveland ausgestellt worden.
Der Hof van Cassatie ersucht den Gerichtshof unter Berücksichtigung der insoweit allgemein geltenden Handelsbräuche zu entscheiden. Diese Handelsbräuche können höchstens dem Gerichtshof bei der Entscheidung behilflich sein, ob die vorliegenden Konnossemente nach der geltenden Fassung des Artikels 17 eine schriftliche Grichtsstandsvereinbarung oder eine schriftliche Bestätigung einer mündlichen Gerichtsstandsvereinbarung sein können. Sie können jedoch nicht die Bedeutung dieser Begriffe erweitern.
Diese allgemein geltenden Handelsbräuche werden jedenfalls nicht näher dargelegt. Auch besteht weder hierüber noch über die Handelsbräuche auf den Großen Seen Übereinstimmung zwischen den vor dem Gerichtshof erschienenen Parteien.
So behauptet Goeminne Hout, daß der Frachtvertrag in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es keinen Chartervertrag gebe, in der Praxis durch wechselseitige Fernschreiben zwischen dem Befrachter und dem Schiffsagenten geschlossen werde und darin lediglich Raum für das Frachtgut auf dem Schiff reserviert werde. Das Konnossement werde nach Abschluß des Frachtvertrags ausgestellt, es sei im vorliegenden Fall nach der Anbordnahme des Frachtguts ausgestellt worden, da es die Angabe enthalte, daß das Frachtgut on board (an Bord) sei. Der Befrachter und seine Agenten hätten das Konnossement nicht unterzeichnet. Daß die dem Gerichtshof vorgelegte copy not negotiable (nicht übertragbare Kopie) nicht unterschrieben ist, besagt meiner Ansicht nach jedoch nicht, daß das Konnossement im Original nicht unterschrieben oder gestempelt war. Obwohl für die Unterschrift des Befrachters keine Spalte vorgesehen ist, hat es zudem den Anschein, als ob Name und Adresse der Seaway Forwarding Corporation, des Agenten des Befrachters, mit einem Stempel auf dem Konnossement vermerkt worden sei.
In ihren schriftlichen Erklärungen geht die italienische Regierung offensichtlich davon aus, daß ein Exemplar des Konnossements vom Befrachter unterschrieben wird und beim Verfrachter verbleibt, während ein weiteres Exemplar vom Verfrachter unterschrieben wird und beim Befrachter verbleibt. Die Kommission hingegen trägt mit dem Inhaber des Konnossements vor, daß der Befrachter die Geschäftsbedingungen des Konnossements, das er in der Praxis selten unterschreibe, zur Zeit des Abschlusses des Frachtvertrags nicht kenne, so daß eine Gerichtsstandsklausel nur gültig sei, wenn der Befrachter ihr ausdrücklich schriftlich zustimme.
Der Vertreter des Vereinigten Königreichs trägt vor, es sei in London übliche Praxis, von den verschiedenen Schifffahrtslinien herausgegebene Konnossementsvordrucke im Schreibwarenladen zu kaufen; normalerweise halte sie jeder Schiffsmakler vorrätig. Der Befrachter oder sein Agent fülle die leeren Spalten im Konnossement aus und übergäbe das Konnossement dem Agenten des Verfrachters, der es für diesen unterzeichne und es dem Befrachter oder seinem Agenten zurückgebe (vgl. auch Heskell/Continental Express Ltd. [1950] 1 AER 1033, 1037, wo Justice Devlin das Bestehen einer solchen Praxis feststelle). Da diese Konnossemente in Cleveland, Ohio, ausgestellt sind, ist auf American Jurisprudence, Second Edition, Vol. 13, Carriers, Paragraph 276 hinzuweisen, wo es heißt: It is customary for a shipper making frequent shipments to have blank bills of lading in his possession and to fill them out himself and to present them for signature to the carrier at the time the goods are delivered (Normalerweise hat ein Befrachter, der häufig Schiffsfrachten durchführt, Blanko-Konnossemente in seinem Besitz, füllt sie selbst aus und legt sie dem Verfrachter zur Unterschrift vor, wenn das Frachtgut angeliefert wird).
Angesichts dieser auseinandergehenden Ansichten über den Ablauf des Geschehens, der vom einzelstaatlichen Gericht festzustellen ist, kann meiner Auffassung nach bestenfalls als Antwort auf den ersten Teil der vorgelegten Frage folgendes gesagt werden.
Ist das Konnossement nach dem einzelstaatlichen Recht der Frachtvertrag und enthält es eindeutig die Gerichtsstandsklausel in der vom Gerichtshof bereits angegebenen Weise, dann ist diese Klausel gültig.
Wird der Frachtvertrag mündlich oder schriftlich vor Ausstellung des Konnossements geschlossen, dann gilt folgendes:
a) Die Gerichtsstandsklausel im Konnossement ist gültig, wenn das Konnossement nach dem einzelstaatlichen Recht ein Rechtsgeschäft oder die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts ist, das eine vom Frachtvertrag unabhängige Gerichtsstandsvereinbarung enthält.
b) Die Gerichtsstandklausel im Konnossement ist gültig, wenn der mündlich oder schriftlich geschlossene Frachtvertrag ausdrücklich die Gerichtsstandsklausel, die im Konnossement stehen soll, oder die im Konnossement enthaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Gerichtsstandsklausel mit einbezieht und der Befrachter diese Klausel oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen entweder kennt oder bei angemessener Sorgfalt vor Abschluß des Frachtvertrags hätte feststellen können.
c) Die Klausel im Konnossement ist gültig, wenn der Befrachter und der Verfrachter, unmittelbar oder durch Agenten seit längerer Zeit Geschäfte tätigen oder in laufender Geschäftsbeziehung stehen, bei denen bzw. bei der zwischen ihnen geschlossene Frachtverträge den Geschäftsbedingungen des Konnossements unterlagen. Aufgrund solcher Geschäftsbeziehungen muß der Befrachter wissen oder in der Lage sein, vernünftigerweise wissen zu können, daß die Beförderung den Geschäftsbedingungen des Konnossements einschließlich der Gerichtsstandsklausel unterliegt; deshalb ist davon auszugehen, daß er dem ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat; es verstieße deshalb gegen Treu und Glauben, wenn er die Anwendbarkeit dieser Geschäftsbedingungen leugnete. Die Ansicht der Kommission, der Befrachter müsse mehr als 70 % seiner Geschäfte mit dem Verfrachter abgewikkelt haben, bevor von solchen Geschäftsbeziehungen gesprochen werden könne, teile ich nicht. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob der Befrachter aufgrund einer Reihe von Geschäften von der Klausel Kenntnis erlangt hat oder sich so behandeln lassen muß, als ob er davon Kenntnis erlangt hätte und ihr zugestimmt hätte.
Wenn es zu einem Rechtsstreit über das oder im Zusammenhang mit dem Konnossement selbst kommt, dann gilt unabhängig von der Frage, ob ein selbständiger Frachtvertrag existiert, folgendes:
a) Wird das Konnossement vom Befrachter oder seinem Agenten, der den Namen des Befrachters darauf schreibt oder stempelt, ausgefüllt und dem Verfrachter oder seinem Agenten ausgehändigt, der es dadurch annimmt, daß er es mit dem Namen des Verfrachters unterschreibt oder abstempelt, dann reicht dies im Sinne von Artikel 17 für eine schriftliche oder schriftlich bestätigte mündliche Vereinbarung über den Gerichtsstand aus.
b) Wird das Konnossement vom Verfrachter ausgefüllt und dem Befrachter ausgehändigt, der es unterschreibt oder auf andere Weise schriftlich anerkennt oder der das Konnossement in positiver Kenntnis der in ihm enthaltenen Geschäftsbedingungen oder nach angemessenem Hinweis auf sie annimmt oder sich danach richtet, reicht dies als schriftlich bestätigte Vereinbarung über die Gerichtsstandsklausel im Sinne von Artikel 17 aus. Im vorliegenden Fall reicht der Umstand, daß sich die maschinenschriftlichen Eintragungen auf Seite 2 des Konnossements befinden, als Hinweis auf das Vorhandensein einer Seite 1 aus, obwohl der Verfrachter besser daran getan hätte, auf Seite 2 auf die Geschäftsbedingungen auf Seite 1 zu verweisen.
In all diesen Fällen beschränkt sich die Vereinbarung jedoch auf aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeiten, das die Klausel ausdrücklich oder stillschweigend benennt. Die Gerichtsstandsklausel gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die von einer solchen Klausel nicht erfaßt werden.
In der (erwähnten) Rechtssache Gerling, die man in der Diskussion über die Stellung des Konnossementsinhabers gegenüber dem Verfrachter herangezogen hat, hat der Gerichtshof eindeutig entschieden, daß sich ein von einer Versicherungspolice Begünstigter gegenüber dem Versicherer auf eine Gerichtsstandsklausel, wenn die Police zu seinen Gunsten ausgestellt wurde und die Klausel so weit gefaßt ist, daß Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Begünstigten und dem Versicherer darunter fallen, selbst dann berufen kann, wenn der Begünstigte die Klausel nicht unterzeichnet hat, solange nur der Versicherer seine Zustimmung zu der geltend gemachten Klausel eindeutig bekundet hat. Anders als im vorliegenden Fall war Artikel 12 des Übereinkommens in jener Rechtssache eine Orientierungshilfe; auch wurde die Klausel gegenüber einer an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligten Partei geltend gemacht. Mithin ist es zulässig, eine Gerichtsstandsklausel so weit zu fassen, daß Dritte einbezogen werden, die Parteien im Sinne von Artikel 17 sein können. Hieraus ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres, daß sich eine Vertragspartei gegenüber einem Dritten, der die vertragliche Leistung als Zessionar oder als Erwerber erhält, auf eine derartige Klausel stützen kann. Auf der anderen Seite besagt das Urteil in der Rechtssache Gerling nicht, daß man sich nicht darauf stützen könne; meiner Ansicht nach ist die Frage deshalb noch offen.
Auch hier muß meiner Auffassung nach die Antwort von den Umständen des Falles und der Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Dritten und der Gegenpartei abhängen, die Partei der Vereinbarung über die Gerichtsstandsklausel ist. Wenn sich die Rechte des Konnossementsinhabers gegenüber dem Verfrachter nach dem anwendbaren nationalen Recht daraus ergeben, daß der Befrachter das Konnossement durch Indossament, Abtretung oder auf andere Weise übertragen hat, dann ist eine zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter gültige Gerichtsstandsklausel normalerweise ebenfalls zwischen dem Konnossementsinhaber und dem Verfrachter gültig. Wenn der Inhaber mit dem Erwerb des Konnossements allen seinen Klauseln unterliegt, dann schließen diese auch die Gerichtsstandsklausel ein — sofern sie zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien rechtswirksam ist — und zwar auch dann, wenn der Zessionar oder Indossatar die Klausel nicht eigens unterzeichnet hat. Im vorliegenden Fall steht für mich fest, daß sich die Konnossementsbedingungen einschließlich der Gerichtsstandsklausel auf Dritte erstrecken sollten. Das Konnossement war nicht ohne Orderklausel übertragbar; es enthielt die Angabe consigned to order of shipper (ausgestellt an die Order des Befrachters). Darüber hinaus wird eine erhebliche Anzahl von Rechtsstreitigkeiten über Konnossemente offenkundig, die Indossatare und Verfrachter und nicht die ursprünglich am Konnossement Beteiligten betreffen; die Konnossementsinhaber fallen damit in den Anwendungsbereich der Konnossementsklausel einschließlich der Gerichtsstandsklausel.
Ist der Konnossementsinhaber nach dem anwendbaren nationalen Recht nicht in die Stellung des ursprünglichen Befrachters eingerückt, dann ist eine neue schriftliche oder schriftlich bestätigte Vereinbarung zwischen dem Konnossementsinhaber und dem Verfrachter über die Gerichtsstandsklausel erforderlich. Meiner Ansicht nach stellt allein die Tatsache, daß der Konnossementsinhaber, der das Frachtgut bereits gekauft hat, dem Verfrachter das Konnossement vorlegt, keine derartige Vereinbarung oder Bestätigung einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 17 dar. Liegt andererseits eine gesonderte Vereinbarung zwischen Verfrachter und Drittinhaber über die gerichtliche Zuständigkeit vor — was allerdings nicht sehr wahrscheinlich ist —, so hängt die Gültigkeit der Klausel von den bereits vom Gerichtshof aufgestellten Regeln ab.
Demzufolge schlage ich vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten:
1. Ist ein Konnossement nach dem anwendbaren nationalen Recht eine Vereinbarung zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter, die ausdrücklich eine Gerichtsstandsklausel enthält oder eine solche durch Verweisung eindeutig zu ihrem Bestandteil macht, dann kann das Konnossement eine schriftliche Vereinbarung im Sinne von Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 sein. Ein Konnossement kann die schriftliche Bestätigung einer mündlichen Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Artikel 17 sein, wenn die mündliche Vereinbarung ausdrücklich die Konnossementsbedingungen einschließlich der Gerichtsstandsklausel erfaßt und dem Befrachter die Klausel bekannt ist (oder ihm bei angemessener Sorgfalt vor Abschluß des Vertrages hätte bekannt sein können) oder wenn eine derartige Klausel im Rahmen der Geschäftsbeziehungen der Parteien vereinbart worden ist.
2. Der Inhaber eines derartigen Konnossements kann der Gerichtsstandsklausel unterliegen, wenn er ausdrücklich schriftlich oder in einer schriftlichen eine mündliche Vereinbarung bestätigenden Erklärung eingewilligt hat, daß er der Klausel unterliege, oder wenn der Drittinhaber nach dem für die Übertragung des Konnossements geltenden Recht alle Rechte und Pflichten des Befrachters aus dem Konnossement übernimmt und dieses im Verhältnis zwischen dem Befrachter und Verfrachter eine schriftliche oder eines schriftlich bestätigte, mündliche Vereinbarung im Sinne von Artikel 17 darstellt; dies gilt in beiden Fällen so lange, wie der Rechtsstreit zwischen dem Verfrachter und dem Drittinhaber des Konnossements in den Anwendungsbereich der Gerichtsstandsklausel fällt.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, vor dem diese Rechtssache anhängig ist, über die Kosten der Parteien des Ausgangsverfahrens zu entscheiden. Die Auslagen der Kommmission, der italienischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs sind nicht erstattungsfähig.