Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.06.1984 – C-71/83
ECLI:EU:C:1984:217
In der Rechtssache 71/83
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom belgischen Hof van Cassatie in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
1. Partenreederei ms. Tilly Russ,
2. Ernest Russ,
gegen
1. NV Haven- & Vervoerbedrijf Nova,
2. NV Goeminne Hout,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, Α. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due und U. Everling,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die belgische Aktiengesellschaft Goeminne Hout hatte bei einer amerikanischen Firma Partien Holz gekauft. Die deutsche Partenreederei ms. Tilly Russ erhielt den Auftrag, diese Partien von Toronto nach Antwerpen zu verschiffen. Dieser Seetransport war von den Konnossementen CT 108 und CT 118 vom 16. August 1976 gedeckt, die im Namen des Verfrachters von seinem amerikanischen Agenten ausgestellt worden waren. Bei Löschung der Ladung am 7. September 1976 in Antwerpen war die Verpakkung von zwei Partien beschädigt; es fehlte ein Dutzend Bretter.
Die Firma Goeminne Hout und die von ihr beauftragte Aktiengesellschaft Haven & Vervoerbedrijf Nova klagten vor der Rechtsbank van Koophandel des Gerichtsbezirks Antwerpen auf Schadensersatz in Höhe von 304 US-Dollar. Die Partenreederei ms. Tilly Russ und Ernest Russ rügten jedoch die Zuständigkeit des Antwerpener Gerichts mit der Begründung, jedes Konnossement enthalte auf der Rückseite folgende Klausel: 4e) Any dispute arising under this bill of loading shall be decided by the Hamburg courts. Folglich sei das Gericht in Antwerpen nach Artikel 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 unzuständig. Dieses Gericht erklärte sich jedoch durch Urteil vom 31. Oktober 1978 für zuständig und gab der Klage statt.
Der Hof van Beroep Antwerpen bestätigte dieses Urteil am 7. Oktober 1981. Die Partenreederei ms. Tilly Russ und Ernest Russ — Kassationskläger des Ausgangsverfahrens — legten daraufhin am 1. März 1982 Kassationsbeschwerde ein. Da der belgische Hof van Cassatie der Auffassung war, diese Beschwerde werfe eine Auslegungsfrage nach der Tragweite von Artikel 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 auf, hat er beschlossen, die Entscheidung auszusetzen, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die nachstehende Frage befunden hat:
Kann unter Berücksichtigung der insoweit allgemein geltenden Handelsbräuche das dem Befrachten vom Verfrachter ausgestellte Konnossement als eine schriftliche Vereinbarung oder schriftlich bestätigte Vereinbarung zwischen den Parteien im Sinne von Artikel 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen angesehen werden, und, wenn ja, gilt dies auch im Verhältnis zum Drittinhaber des Konnossements?
Das Urteil des belgischen Hof van Cassatie ist am 28. April 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 und Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen abgegeben: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Zimmermann als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Van Houtte, Brüssel, am 5. Juli 1983, die Firmen Haven & Vervoerbedrijf Nova und Goeminne Hout — Kassationsbeklagte des Ausgangsverfahrens —, vertreten durch Rechtsanwalt Wijffels, Antwerpen, am 14. Juli 1983, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Avvocato dello Stato Fiumara als Bevollmächtigten, am 9. August 1983 und die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Herrn Howes vom Treasury Solicitor's Department als Bevollmächtigten, am 11. August 1983.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
a) Erklärungen der Kassationsbeklagten
Die Kassationsbeklagten verweisen zunächst auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968, insbesondere auf die Urteile vom 14. Dezember 1976 (Rechtssache 24/76, Salotti, Sig. 1976, 1831, und Rechtssache 25/76, Segoura, Slg. 1976, 1851) sowie auf die Schlußanträge von Generalanwalt Capotorti in diesen Rechtssachen. Nach dieser Rechtsprechung sei derjenige, der allgemeine Geschäftsbedingungen verwende, nicht berechtigt, die Gegenseite durch eine darin enthaltene Gerichtsstandsklausel zu binden, sofern die Gegenseite nicht schriftlich bestätigt habe, daß sie mit dieser Klausel einverstanden sei. Eine Gerichtsstandsklausel, die die am Verfahren beteiligten Parteien nicht schriftlich vereinbart oder deren Vereinbarung sie nicht schriftlich bestätigt hätten, sei wirkungslos. Im vorliegenden Fall seien die Parteien des Rechtsstreits der Drittinhaber des Konnossements und der Verfrachter.
Abweichend von der dargestellten Regel habe der Gerichtshof die nichtschriftliche Annahme der Klausel zugelassen, wenn die Vereinbarung der Parteien im Rahmen dauerhafter Geschäftsbeziehungen getroffen werde, da bei dieser Sachlage der Empfänger der Bestätigung gegen Treu und Glauben verstieße, wenn er das Bestehen einer Gerichtsstandsvereinbarung leugne, selbst wenn es an einer schriftlichen Annahme seinerseits fehle. Dabei habe sich der Gerichtshof auf die Theorie des Rechtsmißbrauchs im Vertragsbereich gestützt: Es sei rechtsmißbräuchlich, sich auf das Fehlen eines Schriftstücks zu berufen, indem man eine offenkundige Vereinbarung leugne.
Zur Änderung des Artikels 17 durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. L 304, S. 1) vertreten die Kassationsbeklagten die Auffassung, daß sie sich auf die Antwort auf die Vorlagefrage nicht auswirke, da sie noch nicht in Kraft sei. Die Lockerung der Formerfordernisse, die darin bestehe, daß die Gerichtsstandsvereinbarung im internationalen Handelsverkehr in einer Form geschlossen werden müsse, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht, die den Parteien bekannt sind oder die als ihnen bekannt angesehen werden müssen, ändere nichts an dem unbedingten Erfordernis, daß ein übereinstimmender Wille hinsichtlich der Geltung der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsklausel nachgewiesen werden müsse.
Die Kassationsbeklagten greifen sodann das Problem der Rechtsnatur des Konnossements auf und führen dazu aus, das Konnossement sei nicht der Frachtvertrag. Der Frachtvertrag komme nämlich zustande, wenn der Verfrachter sich verpflichte, die Verschiffung bestimmter Güter durchzuführen, und der Befrachter oder Ablader es im Zeitpunkt des sogenannten booking (Abschluß des Seefrachtvertrags), das im allgemeinen fernschriftlich geschehe, übernehme, hierfür eine bestimmte Fracht zu stellen. Im Zeitpunkt der Festlegung der Frachtbedingungen werde aber niemals über die später möglicherweise im Konnossement stehenden Gerichtsstandsklauseln gesprochen.
Nach Abschluß des Frachtvertrags fordere der Schiffsagent den Befrachter auf, seine Güter anzuliefern; dafür erhalte er einen laadbrief (Schiffszettel).
Erst wenn die vom Befrachter angelieferten und zur Abladung bereitgestellten Güter an Bord des Schiffes verladen seien und der erste Offizier dem Befrachter ein mates receipt — ein Dokument, mit dem die Schiffsführung bestätige, die Güter an Bord genommen zu haben — ausgestellt habe, erteile der Schiffsagent dem Befrachter ein Bordkonnossement.
Folglich sei das Konnossement im Verhältnis zwischen Befrachter und Verfrachter nichts anderes als eine Empfangsbescheinigung und eine Bestätigung der bloßen Verpflichtung, die vereinbarten Güter zu befördern und am vereinbarten Bestimmungsort abzuliefern. Dies ergebe sich im übrigen auch aus der Rechtsprechung, aus den nationalen Rechtsvorschriften und aus der Lehre.
Das Konnossement sei auch nicht der Beweis für den Frachtvertrag, es sei denn, der Befrachter habe es förmlich zum Zeichen seines Einverständnisses unterzeichnet, was selten der Fall sei. Daß auf der Rückseite des Konnossements Geschäftsbedingungen einschließlich der Gerichtsstandsklausel abgedruckt seien, sei im übrigen damit zu erklären, daß es dem Befrachter nicht möglich sei, über diese Geschäftsverbindungen, so wie sie auf den Konnossementen abgedruckt seien und von denen bei Abschluß des Frachtvertrags keine Rede gewesen sei, zu verhandeln oder sie ändern zu lassen. Der Befrachter könne diese Bedingungen aus dem einfachen Grund nicht zurückweisen, daß die Güter im Zeitpunkt der Ausstellung des Konnossements bereits verladen seien oder sich zumindest im Besitz der Reederei befänden und sich kein Befrachter auf der Welt erlauben könne, seine Fracht löschen zu lassen und das Schiff aufzuhalten, weil er ein Konossement ablehne, auf dem eine nicht vereinbarte Gerichtsstandsklausel stehe.
Das spiegele lediglich die historische Realität wieder, daß sich die Schiffseigner so viele Rechte und Haftungsfreistellungen wie möglich zugebilligt hätten. Zur Untermauerung ihrer These zitieren die Kassationsbeklagten den Artikel Connaissements et règles de La Haye von Georges van Bladel, in dem es heiße: Le connaissement devient un document of irresponsability dépourvu de toute valeur pratique, la seule obligation qui restait au capitaine étant d'encaisser son fret; la garantie de droit du transporteur avait complètement disparu.
Sie führen sodann aus, jedes Konnossement bestehe aus zwei Teilen: aus einem Blankoteil, auf dem dann der Frachtvertrag wiedergegeben werde, und aus einem bedruckten Teil, der die vom Reeder einseitig im voraus bedruckten Klauseln enthalte; beweiskräftig sei allein der Blankoteil, der nach Artikel 3 § 4 der Haager Regeln (Hague Rules) bis zum Beweis des Gegenteils nur den Wert eines prima facie-Beweises habe. Die Kassationsbeklagten folgern daraus, daß das Konnossement kein Beweis dafür sei, daß die dort aufgeführten, im voraus gedruckten Geschäftsbedingungen eine Willensübereinstimmung zwischen Befrachter und Verfrachter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wiedergäben.
Ferner gebe es im internationalen Seehandelsverkehr keine allgemeinen Handelsusancen, nach denen die vorgedruckten Geschäftsbedingungen im Konnossement eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter seien. Dies gelte um so mehr, als diese Geschäftsbedingungen seit jeher Diskussions- und Streitgegenstand zwischen den Beteiligten seien, wie sich der nach ihrer Ansicht einhelligen einschlägigen Lehre und einer umfangreichen Rechtsprechung entnehmen lasse.
Die Kassationsbeklagten greifen sodann die Frage auf, ob eine im Konnossement vorgedruckte Gerichtsstandsklausel als eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Verfrachter und dem Drittinhaber des Konnossements angesehen werden könne. Das Konnossement sei unbegrenzt umlauffähig, und es bestünden daher häufig keine direkten Beziehungen zwischen dem Befrachter und dem Drittinhaber, der die Güter in Empfang nehme. Dies bedeute, daß es an der in Artikel 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 geforderten Willensübereinstimmung zwischen den Verfahrensbeteiligten fehle, da der Drittinhaber niemals die geringste Möglichkeit gehabt habe, sein Einverständnis mit irgendeiner Gerichtsstandsklausel zum Ausdruck zu bringen. Zudem könne man nicht ernsthaft behaupten, daß zwischen den Inhabern des Konnossements und den Reedern dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestünden. Die einzigen Handelsbeziehungen, die zur Übertragung des Konnossements führten, seien diejenigen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, von dem der Käufer das Konnossement erhalte. Unter diesen Umständen gebe es keine Beziehung zwischen dem Drittinhaber des Konnossements und dem Verfrachter, aus der sich schließen lasse, daß der Drittinhaber einen zwischen ihm und dem Reeder nachgewiesenen Konsens in bezug auf die in den Konnossementen vorgedruckten Geschäftsbedingungen böswillig leugne.
Bei der anschließenden Untersuchung des umstrittenen Konnossements führen die Kassationsbeklagten aus, es sei nach Abschluß des Frachtvertrags und nach Abladung der Güter in einem weit entfernten Hafen ausgestellt worden, ohne daß es der Befrachter unterzeichnet habe. Ein derartiges Dokument könne deshalb keinen Beweis für das vom Befrachter ausdrücklich erklärte Einverständnis mit der Gerichtsstandsklausel erbringen. Erst recht könne der Drittinhaber nicht durch eine solche Klausel gebunden sein.
Im übrigen sehe die strittige Gerichtsstandsklausel nicht die obligatorische Anwendung von Artikel 91 des belgischen Seegesetzes durch das ausländische Gericht vor, was den Rechtsschutz beseitige, auf den sich der Drittinhaber fest verlassen können müsse. Artikel 17 des Übereinkommens könne auf diese Weise vom Verfrachter rechtsmißbräuchlich angewendet werden, da es ihm über die im Konnossement vorgedruckten Klauseln gestattet sein könne, auf Güter mit Bestimmungsort Antwerpen Vorschriften anwenden zu lassen, die nach belgischem Recht nichtig seien.
Abschließend legen die Kassationsbeklagten dem Gerichtshof Auszüge mit Lehrmeinungen aus zahlreichen Drittstaaten vor, aus denen sie den Schluß ziehen, daß Gerichtsstandsklauseln in Konnossementen nach den allgemein anerkannten Handelsusancen keinesfalls als wirksam angesehen werden könnten.
b) Erklärungen der italienischen Regierung
Zur ersten Frage führt die italienische Regierung aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes solle das Schriftformerfordernis des Artikels 17 gewährleisten, daß die Einigung zwischen den Parteien, die durch eine Gerichtsstandsvereinbarung von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 2, 5 und 6 des Übereinkommens abwichen, klar und deutlich zum Ausdruck komme und tatsächlich feststehe. Wenn der Inhalt einer solchen Klausel eindeutig und für die Parteien leicht zu erkennen sei — die dazu erforderliche Tatsachenermittlung falle natürlich in die Zuständigkeit des einzelstaatlichen Gerichts —, müsse sie als der in Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens vorgesehenen schriftlichen Vereinbarung gleichwertig angesehen werden. Das Konnossement sei nämlich ein die Güter repräsentierendes Wertpapier und eine Beweisurkunde für den Frachtvertrag. Es werde in zwei Originalen ausgestellt, von denen der Befrachter oder sein Vertreter das eine und der Verfrachter das andere, das dem Befrachter ausgehändigt werde und normalerweise übertragbar sei, unterzeichne. Es liege deshalb eine Willensübereinstimmung der Parteien vor, und die Vereinbarung sei von beiden unterzeichnet.
Die zweite Frage beziehe sich auf eine Lage, die in gewisser Weise mit der vergleichbar sei, die Gegenstand des Urteils vom 14. Juli 1983 (Rechtssache 201/82, Gerling Konzern, Slg. 1983, 2503) gewesen sei. In dieser Rechtssache, in der es um einen Versicherungsvertrag gegangen sei, habe der Gerichtshof entschieden, daß das in Artikel 17 aufgestellte Erfordernis, daß im Verhältnis zwischen den Parteien die Schriftform einzuhalten ist, nicht [bezweckt oder bewirkt], daß auch ein aus einer Vereinbarung zugunsten Dritter Begünstigter, der an dem betreffenden Vertrag nicht beteiligt ist, diesem Erfordernis genügen muß, wenn er sich in einem Rechtsstreit mit dem Versicherer auf die zu seinen Gunsten vereinbarte Gerichtsstandsklausel berufen will.
Bei einem derartigen zugunsten eines Dritten geschlossenen Vertrag erwerbe der Dritte, der die Vereinbarung zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen wolle, ohne jede Zustimmung allein aufgrund der Vereinbarung zwischen den Parteien die Ansprüche aus dem Vertrag selbst.
Dasselbe müsse im Fall des Drittinhabers des Konnossements gelten, denn von der Übertragung des Konnossements auf den Dritten an könne dieser das in dem Wertpapier genannte Recht ausüben und unterliege ebenso den Verpflichtungen und Beschränkungen aus dem Konnossement, allerdings unter der Voraussetzung, daß diese sich eindeutig und irrtumsfrei aus dessen Wortlaut selbst ergäben.
Die italienische Regierung schlägt folglich vor, die vom belgischen Hof van Cassatie gestellten Fragen wie folgt zu beantworten :
a) Die Gerichtsstandsklausel in einem Konnossement kann als der schriftlichen Vereinbarung im Sinne des Artikels 17 gleichwertig angesehen werden, wenn ihr Inhalt klar, genau und eindeutig ist.
b) Ist die Klausel zwischen den Parteien, die sie unterzeichnet haben, gültig, dann ist sie es auch gegenüber dem Drittinhaber des Konnossements.
c) Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs
Die Regierung des Vereinigten Königreichs verlangt, daß der Gerichtshof über die Rechtssache in Vollsitzung entscheidet.
Zur ersten Frage meint die Regierung des Vereinigten Königreichs, die These des Hof van Beroep Antwerpen, das Konnossement sei im wesentlichen ein Schriftstück zum Nachweis des Empfangs der zu befördernden Güter, verkenne Wesen und Aufgabe eines Konnossements im internationalen Handelsverkehr; diesem würde man im übrigen Schaden zufügen, wenn nicht alle ausdrücklich im Konnossement aufgeführten Bedingungen sowohl im Verhältnis zwischen Verfrachter und ursprünglichem Befrachter als auch im Verhältnis zum Drittinhaber gelten sollten.
Das Konnossement sei nicht bloß ein Schriftstück, das nachweisen solle, daß der Verfrachter die Güter erhalten habe, sondern zugleich der Vertrag mit den Bedingungen, unter denen die Güter befördert würden, und eine Urkunde über das Eigentum an den Gütern. Für die Richtigkeit dieser Behauptung werde auf das am 25. August 1924 in Brüssel gezeichnete, allgemein Haager Regeln genannte Internationale Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente, vor allem Artikel 1 Buchstabe b, 3 Buchstabe c, 4 und 6, verwiesen.
Ein Konnossement könne seine Doppelfunktion als Urkunde, mit deren Übertragung die Rechte und Pflichten aus dem Frachtvertrag übergingen, und als Urkunde über das Eigentum an den Gütern, die Gegenstand der genannten Vertragsbedingungen seien, nur erfüllen, wenn man im internationalen Handelsverkehr davon ausgehe, daß es alle Vertragsbedingungen umfasse, und wenn man es voll wirksam sein lasse. In der Praxis sei kein Raum für die Ausstellung einer weiteren Urkunde über eine speziellere Vereinbarung, wie z. B. die ausdrückliche Zustimmung zu einer Gerichtsklausel. Es gebe auch keine logische Grundlage für die Unterscheidung einer solchen Konnossementsklausel von den übrigen dort aufgeführten Klauseln. Dies gelte um so mehr, als die Wahl des Gerichtsstands ein wichtiger Anhaltspunkt sein könne, um den Sinn einer Reihe weiterer Klauseln im Konnossement zu bestimmen. So könne eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der englischen Gerichte sehr wohl von dem Umstand herrühren, daß die Auslegung einiger spezieller Seerechtsbestimmungen durch die englischen Gerichte in Seehandelskreisen gut bekannt seien.
Im Vereinigten Königreich sei die Frage, ob das Konnossement eher zu den mündlichen, schriftlich bestätigten Vereinbarungen als zu den eigentlichen schriftlichen Vereinbarungen gehöre, zwar noch nicht abschließend entschieden. Dies tue jedoch der hier vorgetragenen Argumentation keinen Abbruch, da Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens beide Möglichkeiten zulasse. Zudem sei nach Artikel 10 der Haager Regeln das Konnossement entweder ein schriftlicher oder ein mündlicher, schriftlich bestätigter Vertrag.
Für den Fall, daß der Gerichtshof dieser Auslegung nicht folgen könne, weist die Regierung des Vereinigten Königreichs den Gerichtshof auf die Änderung des Brüsseler Übereinkommens durch das Übereinkommen von 1978 hin, das, wenn es einmal in Kraft sei, alle Zweifel dahin gehend beseitige, daß eine Gerichtsstandsklausel in einem Konnossement den Formerfordernissen des Artikels 17 des Übereinkommens genüge. Im übrigen beziehe sich die Vorabentscheidungsfrage ausdrücklich auf die allgemeinen Handelsbräuche auf diesem Gebiet.
Zur zweiten Frage trägt die Regierung des Vereinigten Königreichs zunächst vor, daß nach einem Grundprinzip des Vertragsrechts der Zessionar in einem Vertragsverhältnis die schon für den Zedenten geltenden Bestimmungen übernehme. Wenn also eine Gerichtsstandsklausel die ursprünglichen Parteien binde, binde sie auch deren Nachfolger, zumal das Konnossement frei übertragbar sei. Da zudem klar sei, daß der Verfrachter bei der Übertragung des Konnossements von einem Inhaber auf den anderen nicht Vertragspartei sein könne, würde eine Entscheidung dahin, daß die Gerichtsstandsklausel spätere Inhaber nicht binde, dazu führen, daß der Verfrachter sich nicht auf eine — gleichwohl verbindliche — Vereinbarung über die Zuständigkeit bestimmter Gerichte verlassen könne.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs untersucht sodann die Rechtsprechung des Gerichtshofes und bemerkt, sie sei sich darüber im klaren, daß der Gerichtshof Artikel 17 eng auslege und daß diese Auslegung nicht in Frage gestellt werden könne. Es handele sich aber um die enge Auslegung der Formerfordernisse für die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung. Es sei für die Parteien wichtig, die Zuständigkeit in Handelssachen durch Vereinbarung bestimmen zu können, weshalb es von besonderer Bedeutung sei, daß der Gerichtshof Artikel 17 unter Berücksichtigung der Realitäten des Handelsverkehrs auslege, worauf Herr Jénard in seinem Bericht über das Brüsseler Übereinkommen ausdrücklich hingewiesen habe. Man würde dem Artikel 17 seinen Nutzen für Handelsgeschäfte zu einem erheblichen Teil nehmen, wenn der Drittinhaber nicht an die Gerichtsstandsklausel gebunden wäre. Zwar müsse es sich nach dem Wortlaut des Artikels 17 bei den Parteien um die Parteien des Rechtsstreits handeln, und sie müßten die Gerichtsstandsklausel vereinbart haben. Da Artikel 17 jedoch nicht verlange, daß die Parteien eine derartige Klausel inter se vereinbart hätten, sei nichts dagegen einzuwenden, daß die Vereinbarung unter Mitwirkung eines oder mehrerer Dritter zustande komme. Der Gerichtshof habe sich übrigens schon in seinem Urteil in der Rechtssache Gerling Konzern, insbesondere in Randnummer 18 der Entscheidungsgründe, in bezug auf einen Versicherungsvertrag in diesem Sinn geäußert.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs stützt ihre These auch auf die Artikel 8 und 9 des Übereinkommens von 1978, wonach eine Gerichtsstandsklausel in einem Versicherungsvertrag, der Schäden an Transportgütern decke, gültig sei. Da die für die Verpflichtung des Verkäufers beim Konnossement wie beim Versicherungsvertrag maßgeblichen Grundsätze ähnlich seien, wäre es für den internationalen Handelsverkehr abträglich, wenn das Brüsseler Übereinkommen von 1968 nicht zulassen würde, daß eine Gerichtsstandsklausel in einem Konnossement ebenfalls gültig sei.
Abschließend vertritt das Vereinigte Königreich die Auffassung, eine Gerichtsstandsklausel in einem Konnossement genüge sowohl im Hinblick auf die ursprünglichen Parteien wie im Hinblick auf einen Drittinhaber des Konnossements den Formerfordernissen des Artikels 17.
d) Erklärungen der Kommission
Die Kommission trägt einleitend vor, die Vorabentscheidungsfrage beziehe sich nicht auf den unbestrittenen Vorrang von Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens vor den einzelstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften, unter anderem auch Artikel 91 des belgischen Code de commerce, Buch II (See- und Binnenschiffahrtsrecht). Seit September 1976 erkennen die belgischen Gerichte diesen Vorrang an, lehnten jedoch die Gerichtsstandsklauseln in Konnossementen weiterhin mit der Begründung ab, daß sie nicht den in Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens aufgestellten Erfordernissen entsprächen.
Ebenso wie die Kassationsbeklagten ¡st die Kommission der Auffassung, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dieser Artikel 17 eng auszulegen sei, was um so mehr für Gerichtsstandsklauseln in einem Konnossement gelten müsse, als das vereinbarte Gericht im allgemeinen dasjenige am Sitz der Reederei sei, die meistens keine wesentliche Beziehung zu dem Seefrachtgeschäft und damit zu dem Rechtsstreit habe.
Entgegen der Vorlagefrage des belgischen Hof van Cassatie müßten bei der Auslegung des Artikels 17 keineswegs die im internationalen Handelsverkehr allgemein geltenden Bräuche berücksichtigt werden. Eine nach den Handelsbräuchen vermutete Übereinkunft sei nämlich keine Vereinbarung im Sinne von Artikel 17, da dazu eine klare und deutliche Einigung erforderlich sei. Zudem könnten die strengen Formerfordernisse — schriftliche oder schriftlich bestätigte Vereinbarungen — nicht durch die Handelsbräuche gelockert werden, sondern müßten autonom, ohne Rückgriff auf diese Bräuche, ausgelegt werden.
Die Geschichte der Verhandlungen über das Beitrittsübereinkommen von 1978 zeige überdies, daß Artikel 17 den Nachweis einer schriftlichen Vereinbarung durch Handelsbräuche nicht zulasse, da diese Vorschrift um einen Passus ergänzt worden sei, wonach die Vereinbarung im internationalen Handelsverkehr in einer Form geschlossen werden könne, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht, die den Parteien bekannt sind oder die als ihnen bekannt angesehen werden müssen. Allerdings sei dieses Beitrittsübereinkommen von 1978 noch nicht in Kraft getreten.
Sodann geht die Kommission auf die Rechtsnatur des Konnossements ein. Es handele sich um ein allgemein im Seefrachtverkehr benutztes Dokument, das, vom Verfrachter ausgestellt, einen zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter geschlossenen Vertrag beweise, das aber nicht der Vertrag selbst sei. Das Konossement sei häufig eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung im Sinne des Artikels 17 des Brüsseler Übereinkommens. Deshalb seien die vom Gerichtshof in den Rechtssachen Segoura und Salotti formulierten Grundsätze anwendbar. Da in beinahe allen Fällen der Befrachter die Konnossementsbedingungen bei Abschluß des Frachtvertrags nicht kenne, sei die Gerichtsstandsklausel im Sinne von Artikel 17 nur gültig, wenn der Befrachter ihr ausdrücklich und schriftlich zugestimmt habe. In der Praxis unterzeichne der Befrachter aber nur selten das Konnnossement, was er übrigens auch im vorliegenden Fall nicht getan habe.
Damit die Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens gültig sei, müßten die Parteien folglich entweder auf der Rückseite des Konnossements, wo diese Klausel stehe, oder auf der Vorderseite unterschreiben, wobei sie ihren Willen, alle Klauseln und Bedingungen des Konossements anzuerkennen, zum Ausdruck bringen müßten. Nur ausnahmsweise, wenn der Befrachter und der Verfrachter laufende Geschäftsbeziehungen unterhielten, gelte folgendes: Wollte der Empfänger der Bestätigung das Bestehen einer Zuständigkeitsvereinbarung leugnen, so verstieße er gegen Treu und Glauben, selbst wenn es an einer schriftlichen Annahme seinerseits fehlt (Urteil Ségoura).
Bei der zweiten Frage untersucht die Kommission verschiedene Möglichkeiten:
1. Das Konossement sei entweder ein übertragbares und verpfändbares handelsrechtliches Papier, das das Eigentumsrecht an den Gütern verkörpere. In diesem Fall sei es im Interesse des Handelsverkehrs erforderlich, daß die den Befrachter bindenden Bestimmungen des Konossements auch dem Drittinhaber entgegengehalten werden könnten. Die Gerichtsstandsklausel sei jedoch keine Vereinbarung im Sinne von Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens.
2. Oder die Gerichtsstandsklausel werde als Vertragsklausel verstanden. In diesem Fall sei die Gerichtsstandsklausel, falls der Drittinhaber das Konnossement unterzeichnet habe, im Sinne von Artikel 17 unter den gleichen Voraussetzungen wie den bei der Prüfung der ersten Frage aufgestellten wirksam. Habe der Drittinhaber das Konnossement nicht unterzeichnet, gebe es in den einzelstaatlichen Rechtsordnungen verschiedene Rechtstheorien, um den Drittinhaber für durch die Konossementsklauseln vertraglich gebunden zu erklären. Es sei Sache des einzelstaatlichen Gerichts, zu entscheiden, ob es aufgrund einer dieser Theorien eine Vertragsbasis gebe. Die Kommission zählt drei Theorien auf:
Die Abtretungstherorie, nach der der Befrachter seine Rechte und Pflichten an den Drittinhaber abtrete. Diese Theorie werde viel kritisiert, da der Drittinhaber kraft eigenen Rechts und nicht als Rechtsnachfolger des Befrachters handele und die Einwendungen des Befrachters nicht geltend machen könne. Gehe jedoch ein Gericht von dieser Theorie aus, so gelte die Gerichtsstandsklausel nach Artikel 17 gegenüber dem Drittinhaber, sofern sie auch gegenüber dem Befrachter anwendbar sei und sofern die Abtretung vertragsgemäß erfolgt sei.
Die Theorie der stillschweigenden Vereinbarung, nach der die Annahme des Angebots des Verfrachters darin bestehe, daß der Drittinhaber die Aushändigung der Güter unter Berufung auf das Konnossement verlange. Eine solche weder schriftlich bestätigte noch vom Drittinhaber angenommene Vereinbarung genüge keinesfalls den Erfordernissen des Artikels 17.
Die Theorie der Drittbegünstigungsklausel, nach der das Konnossement Klauseln enthalte, die vom Befrachter zugunsten des Drittinhabers vereinbart worden seien. In diesem Fall könne der Drittinhaber die Gerichtsstandsklausel geltend machen, aber sie könne ihm nicht entgegengehalten werden, wenn er es vorziehe, vor dem nach den Artikeln 2, 5 und 6 des Brüsseler Übereinkommens zuständigen Gericht zu erscheinen.
Abschließend ist die Kommission der Auffassung, die vom belgischen Hof van Cassatie gestellten Fragen seien wie folgt zu beantworten:
Erste Frage
Das dem Befrachter vom Verfrachter ausgestellte Konnossement kann als schriftlich bestätigteVereinbarung zwischen den Parteien im Sinne von Artikel 17 angesehen werden. Die Zuständigkeitsklausel gilt dann, wenn die Parteien das Konnossement unterzeichnet haben. Steht die Gerichtstandsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, muß der Befrachter ihr ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Der Wortlaut des von beiden Parteien unterzeichneten Konossements muß ausdrücklich auf diese allgemeine Geschäftsbedingungen verweisen. Unterhalten der Verfrachter und der Befrachter laufende Geschäftsbeziehungen, die insgesamt den Bedingungen des Konnossements des Verfrachters unterliegen, gilt die Gerichtsstandsklausel selbst dann, wenn eine schriftliche Zustimmung fehlt.
Zweite Frage
Das dem Befrachter vom Verfrachter ausgestellte Konnossement kann nur dann gegenüber dem Drittinhaber als schriftlich bestätigte Vereinbarung im Sinne des Artikels 17 angesehen werden, wenn der Drittinhaber gegenüber dem Verfrachter aufgrund eines Vertrages nach dem anwendbaren nationalen Recht gebunden ist und wenn das Konnossement als schriftliche Bestätigung dieses Vertrages den Formerfordernissen des Artikels 17 genügt.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 31. Januar 1984 haben die Kassationsbeklagten des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Wijffels, die italienische Regierung, vertreten durch Herrn Fiumara, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Rechtsanwalt Donaldson und Herrn Muttukumaru, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Professor Van Houtte und Herrn Zimmermann, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Die italienische Regierung hat ihren Standpunkt zur ersten Frage leicht abgewandelt. Sie hat darauf hingewiesen, daß das Konnossement ihrer Auffassung nach eine Beweisurkunde für den Frachtvertrag und zugleich ein die Güter repräsentierendes Wertpapier sei. Die Gerichtsstandsklausel sei gewissermaßen eine mündliche, schriftlich bestätigte Klausel, sofern sie von der Partei, gegenüber der sie geltend gemacht werde, unterschrieben worden sei und sofern eine derartige Klausel Teil der allgemeinen Vertragsbedingungen sei. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, wenn also die Gerichtsstandsklausel eine entweder vom Befrachter oder vom Schiffsagenten unterzeichnete schriftlich bestätigte mündliche Klausel sei und zu den allgemeinen Vertragsbedingungen gehöre, dann könne sie die Voraussetzungen des Artikels 17 des Brüsseler Übereinkommens erfüllen. Nach Auffassung der italienischen Regierung kann jedoch ausschließlich das einzelstaatliche Gericht feststellen, ob tatsächlich eine Unterschrift in dem oben dargelegten Sinne vorliege und auf welche Weise die Klausel in das Konnossement aufgenommen sei.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat erklärt, es handele sich hauptsächlich deswegen um eine Grundsatzfrage, weil die Wahl des Gerichtsstandes zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könne. Da diese Wahl für den internationalen Handelsverkehr von grundlegender Bedeutung sei, müßten sich die Parteien an eine einmal getroffene Wahl des Gerichtsstands halten. Es handele sich deshalb nicht einfach um eine rechtspolitische Frage.
Nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs muß der erste Teil der vorgelegten Frage eingeschränkt werden. Dieser Teil der Frage dürfe sich nicht auf das Konnossement, sondern nur auf die Gerichtsstandsklausel beziehen; er müsse daher wie folgt lauten: Ist diese Gerichtsstandsklausel in der Weise in das Konnossement übernommen worden, daß sich daraus, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben, eine echte Vereinbarung zwischen den Parteien ergibt? Die Antwort auf eine solche Frage hänge vom jeweiligen Sachverhalt ab, der aber in der vorliegenden Rechtssache nicht hinlänglich bekannt sei.
Deshalb sei ausschließlich das einzelstaatliche Gericht imstande, die Rechtsnatur des Konnossements aufgrund der genauen Umstände des Sachverhalts zu bestimmen. Erst danach komme das Gemeinschaftsrecht auf einer zweiten Stufe zum Zuge. Daher könne dieser erste Teil der Frage nicht allgemein beantwortet werden, da mehrere Fallalternativen möglich seien.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. März 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der belgische Hof van Cassatie hat mit Urteil vom 8. April 1983, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 28. April 1983, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: das Übereinkommen) durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Artikels 17 dieses Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der belgischen Aktiengesellschaft Goeminne Hout (Klägerin und Kassationsbeklagte, im folgenden: Kassationsbeklagte) und der deutschen Partenreederei ms. Tilly Russ sowie Ernest Russ, beide Hamburg (Beklage und Kassationskläger, im folgenden: Kassationskläger), über die Gültigkeit einer Gerichtsstandsklausel in den Konnossementen CT 108 und CT 118 vom 16. August 1976. Ausweislich der Akten wurden diese Konnossemente für den Verfrachter von der Tolmar International Inc., Cleveland, als Agent der Europe Canada Lakes Line Ernest Russ North America Inc., Chicago, an die Order des Befrachters, die American Lumber International Inc., Union City, Pennsylvania, ausgestellt, wobei die Kassationsbeklagte als notify party und ms. Tilly Russ als exporting carrier angegeben wurden.
3 Da die Verpackung von zwei Partien bei der Löschung der Ladung am 7. September 1976 in Antwerpen beschädigt war und ein Dutzend Bretter fehlte, klagte die Kassationsbeklagte vor der Rechtbank van Koophandel des Gerichtsbezirks Antwerpen auf Schadensersatz in Höhe von 304 US-Dollar.
4 Die Kassationskläger rügten jedoch die Zuständigkeit des Antwerpener Gerichts, wozu sie sich auf eine Gerichtsstandsklausel auf der Rückseite jener Konnossemente bezogen; diese Klausel bestimmt: Any dispute arising under this bill of lading shall be decided by the Hamburg courts (Jeder Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Konnossement wird von den Gerichten in Hamburg entschieden.).
5 Das Gericht in Antwerpen erklärte sich jedoch durch Urteil vom 31. Oktober 1978 für zuständig und gab der Klage der Firma Goeminne Hout statt. Nachdem dieses Urteil vom Hof van Beroep Antwerpen durch Entscheidung vom 7. Oktober 1981 bestätigt worden war, legten die Kassationskläger am 1. März 1982 Kassationsbeschwerde ein.
6 In diesem Verfahren hat der Hof van Cassatie die nachstehende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Kann unter Berücksichtigung der insoweit allgemein geltenden Handelsbräuche das dem Befrachter vom Verfrachter ausgestellte Konnossement als eine schriftliche Vereinbarung oder schriftlich bestätigte Vereinbarung zwischen den Parteien im Sinne von Artikel 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen angesehen werden, und, wenn ja, gilt dies auch im Verhältnis zum Drittinhaber des Konnossements?
7 Der Hof von Cassatie möchte also darüber Aufschluß erhalten, ob die Gerichtsstandsklausel in den Konnossementen Artikel 17 des Übereinkommens im Verhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Drittinhaber genügt.
Zum ersten Teil der Frage
8 Nach Auffassung der Kassationsbeklagten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist Artikel 17 des Übereinkommens dahin auszulegen, zulegen, daß eine Gerichtsstandsklausel nicht im Sinne dieser Bestimmung gültig ist, wenn der Befrachter und der Verfrachter ihr nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
9 Die Kommission trägt jedoch ergänzend vor, eine solche Klausel könne auch dann, wenn sie nicht vom Befrachter unterzeichnet sei, im Sinne von Artikel 17 des Übereinkommens gültig sein, wenn beide Parteien laufende Geschäftsbeziehungen unterhielten.
10 Die italienische Regierung ist der Auffassung, das Konnossement sei eine Urkunde, die das Bestehen des Frachtvertrags beweise; deshalb sei die Gerichtsstandsklausel eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung. Wenn sie von der Partei, der sie entgegengehalten werde, unterzeichnet und Teil der allgemeinen Vertragsbedingungen sei, könne sie im Einklang mit Artikel 17 des Übereinkommens stehen. Es sei jedoch Sache des einzelstaatlichen Gerichts, festzustellen, ob eine Unterschrift in diesem Sinne vorliege und unter welchen Umständen die Gerichtsstandsklausel in das Konnossement aufgenommen worden sei.
11 Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat in der mündlichen Verhandlung zunächst auf die grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Problems hingewiesen und vorgeschlagen, die Frage des einzelstaatlichen Gerichts wie folgt neu zu formulieren : Ist diese Gerichtsstandsklausel in der Weise in das Konnossement übernommen worden, daß sich daraus, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben, eine echte Vereinbarung zwischen den Parteien ergibt? Diese Frage könne nur beantwortet werden, wenn man die genauen Umstände des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens kenne; da diese jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden seien, sei dieser erste Teil der Frage nicht allgemein zu beantworten, da es mehrere Alternativen gebe; es müsse dem einzelstaatlichen Gericht überlassen werden, die Frage nach der genauen Rechtsnatur des Konnossements zu beantworten.
12 Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens in seiner geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut: Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, durch eine schriftliche oder durch eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung bestimmt, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig.
13 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 17 des Übereinkommens nur anwendbar ist, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat; es ist Sache des einzelstaatlichen Gerichts, dieses festzustellen.
14 Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Dezember 1976 (Rechtssache 24/76, Salotti, Slg. 1976, 1831, und Rechtssache 25/76, Segoura, Slg. 1976, 1851) und vom 6. Mai 1980 (Rechtssache 784/79, Porta-Leasing, Slg. 1980, 1517) entschieden hat, sind die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln nach Artikel 17 eng auszulegen, da Artikel 17 gewährleisten soll, daß die Einigung zwischen den Parteien, die durch eine Gerichtsstandsvereinbarung von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 2, 5 und 6 des Übereinkommens abweichen, tatsächlich feststeht und klar und deutlich zum Ausdruck kommt.
15 Um zu beurteilen, ob Artikel 17 genügt ist, ist getrennt zu untersuchen, ob die Einigung zwischen den Parteien über die gerichtliche Zuständigkeit in Form einer schriftlichen oder in Form einer mündlichen, schriftlich bestätigten Vereinbarung zum Ausdruck gekommen ist.
16 Zunächst ist eine Gerichtsstandsklausel, die Bestandteil der Geschäftsbedingungen ist, die in einem vom Verfrachter unterzeichneten Konnossement abgedruckt sind, nur dann eine schriftliche Vereinbarung im Sinne des Artikels 17 des Übereinkommens, wenn der Befrachter den Geschäftsbedingungen, die diese Klausel enthalten, schriftlich entweder auf dieser Urkunde selbst oder in einem getrennten Schriftstück zugestimmt hat. Ist eine Gerichtsstandskausel lediglich auf der Rückseite des Konnossements abgedruckt, ist Artikel 17 des Übereinkommens nicht genügt, da dann keinerlei Garantie dafür gegeben ist, daß die Gegenpartei der von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des Übereinkommens abweichenden Klausel tatsächlich zugestimmt hat.
17 Steht hingegen fest, daß die Gerichtsstandsklausel, die in den im Konnossement abgedruckten Geschäftsbedingungen enthalten ist, Gegenstand einer früheren, ausdrücklich auf die Gerichtsstandsklausel bezogenen mündlichen Vereinbarung zwischen den Parteien gewesen und daß das vom Verfrachter unterzeichnete Konnossement als schriftliche Bestätigung dieser Vereinbarung anzusehen ist, dann genügt diese Klausel dem Artikel 17 des Übereinkommens auch dann, wenn sie nicht vom Befrachter unterzeichnet wurde und deshalb nur die Unterschrift des Verfrachters trägt. Auf diese Weise wird Artikel 17 nicht nur dem Wortlaut nach, der ausdrücklich die Möglichkeit einer mündlichen, schriftlich bestätigten Vereinbarung vorsieht, sondern auch seiner Funktion nach eingehalten, die darin besteht, sicherzustellen, daß die Einigung zwischen den beiden Pateien tatsächlich feststeht.
18 Schließlich kann eine derartige, vom Befrachter nicht unterschriebene Gerichtsstandsklausel auch dann, wenn eine frühere mündliche Vereinbarung über diese Klausel fehlt, Artikel 17 des Übereinkommens noch genügen, wenn das ausgestellte Konnossement Teil der laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter ist und sich daraus ergibt, daß diese Beziehungen in ihrer Gesamtheit den diese Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Urhebers der schriftlichen Bestätigung, im vorliegenden Fall des Verfrachters (vgl. das erwähnte Urteil Ségoura), unterliegen und die Konnossemente auf vorgedruckten Formularen ausgestellt werden, die regelmäßig eine derartige Gerichtsstandsklausel enthalten. Bei dieser Sachlage verstieße es gegen Treu und Glauben, wollte man das Bestehen einer Zuständigkeitsvereinbarung leugnen.
19 Folglich ist der erste Teil der gestellten Frage dahin zu beantworten, daß eine Gerichtsstandsklausel, die in den in einem Konnossement abgedruckten Geschäftsbedingungen enthalten ist, Artikel 17 des Übereinkommens genügt,
wenn sich beide Parteien über die Konnossementsbedingungen, die diese Klausel enthalten, schriftlich geeinigt haben
oder wenn die Gerichtsstandsklausel Gegenstand einer früheren, ausdrücklich auf diese Klausel bezogenen mündlichen Vereinbarung zwischen den Parteien gewesen und das vom Verfrachter unterzeichnete Konnossement als schriftliche Bestätigung dieser Vereinbarung anzusehen ist
oder wenn das Konnossement im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien ausgestellt ist und sich daraus ergibt, daß diesen Geschäftsbeziehungen allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, die diese Klausel enthalten.
Zum zweiten Teil der Frage
20 Was die Gültigkeit der Gerichtsstandsklausel im Verhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Drittinhaber angeht, so sind die Kassationsbeklagte und die Kommission der Auffassung, daß dann die im Konossement enthaltene Gerichtsstandsklausel dem Drittinhaber nicht entgegengehalten werden kann, wenn dieser das Konnossement nicht unterzeichnet hat, weil zwischen den Parteien keine Einigung zustandegekommen ist.
21 Nach Auffassung der Kommission kann von dieser Regelung nur abgewichen werden, wenn es in der maßgeblichen nationalen Rechtsordnung eine Abtretungstheorie gibt, nach der der Befrachter seine Rechte und Pflichten an den Drittinhaber abtritt.
22 Die Regierungen der Italienischen Republik und des Vereinigten Königreichs sind der Auffassung, daß die Gerichtsstandsklausel auch gegenüber dem Drittinhaber des Konnossements gültig sein müsse, soweit sie zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter gültig sei, und zwar im wesentlichen deshalb, weil der Drittinhaber nach Erwerb des Konnossements die darin genannten Rechte mit Sicherheit ausüben könne, andererseits aber auch den sich daraus ergebenden Verpflichtungen und Beschränkungen unterworfen sei. Beide Regierungen stützen ihren Standpunkt auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 (Rechtssache 201/82, Gerling Konzern, Slg. 1983, 2503).
23 Das Urteil in der Rechtssache Gerling Konzern behandelt die Frage, ob ein am Versicherungsvertrag nicht beteiligter Dritter, der durch eine vom Versicherungsnehmer geschlossene Vereinbarung zugunsten Dritter begünstigt wird, gegenüber dem Versicherer eine Gerichtsstandsklausel geltend machen kann, der, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, das Bestreben zugrunde liegt, den Versicherten zu schützen, der der wirtschaftlich Schwächere ist. Die gleichen Überlegungen müssen nicht zwingend auch auf dem Gebiete der Beförderung zur See maßgeblich sein.
24 Soweit die Gerichtsstandsklausel in einem Konnossement im Verhältnis zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter im Sinne von Artikel 17 des Übereinkommens gültig und der Drittinhaber nach dem anwendbaren nationalen Recht mit dem Erwerb des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist, kann es dem Drittinhaber nicht gestattet werden, sich der sich aus dem Konnossement hinsichtlich des Gerichtsstandes ergebenden Verpflichtung mit der Begründung zu entziehen, er habe dem Konnossement nicht zugestimmt; dies stünde nämlich nicht mit der Zielsetzung des Artikels 17 im Einklang, nach der Gerichtsstandsklauseln, die unbemerkt in Vertragsverhältnisse eingeführt werden können, die Wirkung genommen werden soll.
25 In einem solchen Fall kann nämlich der Erwerb des Konnossements dem Drittinhaber nicht mehr Rechte verleihen, als der Befrachter hatte. Auf den Drittinhaber gehen auf diese Weise alle Rechte und alle Pflichten aus dem Konnossement, einschließlich derjenigen aus der Gerichtsstandsvereinbarung, über.
26 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich insgesamt, daß der zweite Teil der gestellten Frage dahin zu beantworten ist, daß Artikel 17 des Übereinkommens genügt ist, wenn die Gerichtsstandsklausel zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter gültig ist und der Drittinhaber nach dem anwendbaren nationalen Recht mit dem Erwerb des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters getreten ist.
Kosten
27 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Entscheidung über die Kosten ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom belgischen Hof van Cassatie mit Urteil vom 8. April 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
1. Eine Gerichtsstandsklausel, die in den in einem Konnossement abgedruckten Geschäftsbedingungen enthalten ist, genügt Artikel 17 des Übereinkommens,
wenn sich beide Parteien über die Konnossementsbedingungen, die diese Klausel enthalten, schriftlich geeinigt haben
oder wenn die Gerichtsstandsklausel Gegenstand einer früheren, ausdrücklich auf diese Klausel bezogenen mündlichen Vereinbarung zwischen den Parteien gewesen und das vom Verfrachter unterzeichnete Konnossement als schriftliche Bestätigung dieser Vereinbarung anzusehen ist
oder wenn das Konnossement im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien ausgestellt ist und sich daraus ergibt, daß diesen Geschäftsbeziehungen allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, die diese Klausel enthalten.
2. Im Verhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Drittinhaber ist Artikel 17 des Übereinkommens genügt, wenn die Gerichtsstandsklausel zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter gültig ist und der Drittinhaber nach dem anwendbaren nationalen Recht mit dem Erwerb des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters getreten ist.