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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.03.1984 – C-12/83
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1984:121
Schlussanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 22. März 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof ein weiteres Mal mit den Folgen befaßt, die der Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten im Jahr 1973 für die Beamten der Gemeinschaftsorgane hatte. Auch noch geraume Zeit nach diesem Ereignis, das Anlaß war zum Erlaß der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 272, 1972, S. 1), zeigt sich, daß die getroffenen Maßnahmen in menschlicher Hinsicht nicht völlig befriedigend sind. Ihr Urteil in dieser Rechtssache kann deshalb für den Erlaß gleichartiger Maßnahmen, die mit dem Beitritt von Spanien und Portugal zu erwarten sind, von Bedeutung sein.
1. Die wichtigsten Tatsachen
Der im Jahr 1926 geborene Kläger trat im Jahr 1959 in den Dienst der Kommission. Er bekleidete zuletzt den Dienstposten eines Hauptverwaltungsrats (Besoldungsgruppe A4) in der Sprechergruppe dieses Organs. Im Jahr 1967 erlitt er einen Herzinfarkt. In dem als Beweis zu den Akten gereichten Attest des behandelnden Arztes wird aufgrund dieses Vorfalls eine die normalen Dienststunden nicht überschreitende Arbeitszeit empfohlen. Dies wurde offenbar nicht beachtet, und weder die Kommission noch der Kläger haben Anlaß gesehen, die Anwendung des im Statut vorgesehenen Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zu betreiben. Aus den Akten ergibt sich weiter, daß der Kläger ein fähiger Beamter war, weshalb er für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A3 in Betracht gezogen wurde. Ich verweise hierzu auf die in die Akten aufgenommenen Kopien der Schreiben der Herren von der Groeben (1. März 1968) und Dahrendorf (24. Februar 1973). Es scheint jedoch, daß in der Sprechergruppe eine solche Beförderung infolge des Beitritts der drei neuen Mitgliedstaaten am 1. Januar 1973 nicht möglich war. Für den Kläger war dies offensichtlich der Grund, mit Schreiben vom 23. Februar 1973 (Anlage I zur Klagebeantwortung der Kommission) die Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2530/72 zu beantragen. Dem Antrag des Klägers gab die Kommission mit Schreiben vom 29. Mai 1973 statt (Anlage III zur Klagebeantwortung der Kommission). Als Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst wurde der 1. Juli 1973 festgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt kam der Kläger in den Genuß der in der genannten Verordnung festgelegten finanziellen Zuwendungen. Am 1. November 1982 wurde diese Vergütung gemäß den genannten Bestimmungen durch ein Ruhegehalt abgelöst.
Im Jahr 1980 erlitt der Kläger erneut einen Herzinfarkt, der ihn voll arbeitsunfähig machte und stetige ärztliche Behandlung erforderte. Am 27. Juli 1981 beantragte der Kläger in einem Schreiben an die Kommission (Anlage V zur Klagebeantwortung der Kommission) die Einleitung des Invalidisierungsverfahrens gemäß Artikel 78 in Verbindung mit Artikel 13 des Anhangs VIII zum Statut. Mit Schreiben vom 7. September 1981 (Anlage VI zur Klagebeantwortung der Kommission) wies die Kommission durch ihren Personaldirektor diesen Antrag ab mit der Begründung, der Kläger sei am 1. Juli 1973 endgültig aus dem Dienst ausgeschieden, deshalb seien die genannten Bestimmungen nicht mehr auf ihn anwendbar. Mit Schreiben vom 21. Mai 1982 (Anlage VII) legte der Kläger gegen diese Entscheidung Berufung ein, die von der Kommission als eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts angesehen und mit Schreiben vom 19. Oktober 1982 abgelehnt wurde (Anlage VIII). Am 31. Januar 1983 wandte sich der Kläger daraufhin an den Gerichtshof.
2.1. Die Klage
In seiner Klageschrift beantragt der Kläger:
1. den Beschluß der Kommission vom 19. Oktober 1982, dem Kläger zugegangen am 22. Oktober 1982, mit dem dem Kläger die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 53 und 78 des Statuts der Beamten in Verbindung mit Anhang VIII, Artikel 13 bis 16, zu diesem Statut versagt wurde, aufzuheben;
2. a)(in erster Linie): dem Kläger ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, entstanden in Ausübung des Dienstes, mit Wirkung vom 1. Juli 1973, hilfsweise 10. Februar 1980, zuzuerkennen.b)(hilfsweise): die Kommission zu verpflichten, die entsprechenden beamtenrechtlichen Verfahren mit dem Ziel einzuleiten, dem Kläger ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 1. Juli 1973, hilfsweise 10. Februar 1980, zuzuerkennen;
3. die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
2.2. Zulässigkeit
Die Kommission hat gegen die Zulässigkeit der Klage zwei Einwände erhoben.
Erstens macht sie geltend, der Hauptantrag des Klägers auf Zuerkennung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit sei nicht zulässig, da die Feststellung der Dienstunfähigkeit allein durch einen Invaliditätsausschuß im Sinne von Artikel 78 des Statuts in Verbindung mit Artikel 13 des Anhangs VIII erfolgen könne. Dies ist ohne Zweifel richtig, ist jedoch praktisch kaum von Bedeutung, da letzteres das Ziel des Hilfsantrags des Klägers ist. Der Teil dieses Hilfsantrags, der die Feststellung der Dienstunfähigkeit rückwirkend zum 1. Juli 1973 betrifft, ist nach Ansicht der Kommission als unzulässig anzusehen, da ein darauf gerichteter Antrag erstmals in der Klageschrift gestellt worden sei. Diese letzte Feststellung ist zutreffend. Da sich die Beschwerde auf die Nichteinleitung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit bezog, kann jedoch die Präzisierung der zeitlichen Wirkung der sich aus der angestrebten Feststellung der Dienstunfähigkeit ergebenden Ansprüche in der Klageschrift meiner Ansicht nach noch nicht zur Unzulässigkeit dieses Teils der Klage führen.
Zweitens behauptet die Kommission, der Kläger habe gegen die Entscheidung der Kommission (vom 7. September 1981), das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht einzuleiten, erst am 21. Mai 1982 Beschwerde eingelegt, womit er die in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgelegte Dreimonatsfrist versäumt habe. Ich weise dieses Argument jedoch zurück. Das Schreiben des Klägers vom 21. Mai 1982 wurde von der Kommission als eine Beschwerde im Sinne der betreffenden Statutsbestimmung aufgefaßt und von diesem Organ als solche für zulässig erachtet. Meiner Ansicht nach widerspricht es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, gegenüber einer zunächst sehr wohl als zulässig angesehenen Beschwerde eines ehemaligen Beamten in einem späteren Verfahrensstadium nachträglich deren Unzulässigkeit geltend zu machen.
Zusammenfassend ist nach meiner Auffassung der Hilfsantrag des Klägers, wie er in Punkt 2b seiner Klageschrift formuliert ist, für zulässig zu halten. Auch die Kommission schlägt übrigens eine Erörterung der Begründetheit der Rechtssache vor, da sie der Ansicht ist, die Klage sei in jedem Fall abzuweisen.
3. Die Rügen
Die Rügen des Klägers sind etwas unübersichtlich. Ich glaube, sie folgendermaßen zusammenfassen zu können:
1. Die Kommission habe es unter Verletzung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten unterlassen, nach dem ersten Herzinfarkt des Klägers im Jahr 1967 ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit einzuleiten.
2. Der zweite Herzinfarkt des Klägers im Jahr 1980 hänge mit dem ersten zusammen, der erfolgte, als er noch Beamter war, und stehe damit in Zusammenhang mit seinem Dienst.
3. Artikel 78 des Statuts in Verbindung mit den Artikeln 13 bis 16 des Anhangs VIII sei sehr wohl auf den Kläger anwendbar, und die Verordnung Nr. 2530/72 stehe dem in diesem Zusammenhang nicht entgegen, d. h. die Kommission sei aufgrund ihrer Fürsorgepflicht zur Anwendung der genannten Bestimmungen verpflichtet.
3.1. Die erste Rüge
Gemäß Artikel 53 des Statuts wird ein Beamter, bei dem die Voraussetzungen des Artikels 78 (dauernde volle Dienstunfähigkeit) erfüllt sind, in den Ruhestand versetzt, und diese Versetzung in den Ruhestand ist gemäß Artikel 47 Buchstabe f des Statuts ein Grund für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst. Aus dem Wortlaut des Artikels 78 ist zu ersehen, daß die Feststellung der Dienstunfähigkeit eine Entscheidung ist, die sich primär aus Gründen des dienstlichen Interesses ergibt. Demgemäß ist auch kein dahingehender Antrag des Beamten erforderlich. Aufgrund der Dienstunfähigkeit ist der Beamte nicht mehr (voll) im Stande, seine Tätigkeiten ordnungsgemäß zu verrichten. Dem persönlichen Interesse des Beamten wird durch die mit der Feststellung der Dienstunfähigkeit verbundene Gewährung eines Ruhegehalts Rechnung getragen. Bei dieser Rechtslage kann nicht behauptet werden, die Kommission habe, indem sie nach dem ersten Herzinfarkt des Klägers im Jahr 1967 kein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit einleitete, ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihrem Beamten verletzt. Diese Pflicht beinhaltet gemäß dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 33 und 75/79 (Slg. 1980, 1677, Randnummer 22 der Entscheidungsgründe), daß die betreffende Behörde bei der Entscheidung — im vorliegenden Fall der Nichteinleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit — alle Tatsachen berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu beeinflussen. Dies gilt nicht nur für das dienstliche Interesse, sondern auch für dasjenige des betroffenen Beamten. Es steht nicht fest, daß es seinerzeit im Interesse des Klägers gelegen haben würde, ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit einzuleiten, da das als Beweis beigebrachte ärztliche Attest eine solche Feststellung ausdrücklich nicht forderte, sondern nur eine Beachtung der normalen Dienstzeit. Dem Attest ist außerdem auch nicht zu entnehmen, daß der Kläger als voll oder teilweise arbeitsunfähig angesehen wurde. Es geht denn auch zu weit, zu behaupten, die Fürsorgepflicht eines Organs erfordere, daß nach bestimmten medizinischen Vorfällen stets ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit einzuleiten sei. Dies wird meiner Ansicht nach erst notwendig, wenn sich besondere Umstände ergeben, wie ein dahingehender Antrag des behandelnden Arztes oder des Opfers selbst. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Kläger nicht damit einverstanden gewesen wäre, seinen Beamtenstatus zu behalten. Ich möchte hier außerdem noch hinzufügen, daß der Kläger nach Meinung seiner Vorgesetzten und offensichtlich auch nach seiner eigenen Meinung sogar in der Lage war, einen höheren Rang zu bekleiden. Dies ist schwer mit der Behauptung der Klägers in Einklang zu bringen, daß tatsächlich seine volle oder teilweise Dienstunfähigkeit hätte festgestellt werden müssen.
3.2. Die zweite Rüge
Sollte, wie der Kläger in Beantwortung von Fragen des Gerichtshofes vorgetragen hat, der zweite Herzinfarkt in kausalem Zusammenhang mit dem ersten stehen, dann könnte man behaupten, daß es sich um eine Berufskrankheit handelt, in welchem Fall gemäß Artikel 78 des Statuts ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit von 70 v. H. des letzten Grundgehalts des Beamten zu gewähren ist. Erstens steht aber aufgrund des schon erwähnten ärztlichen Attestes nicht fest, daß der erste Herzinfarkt des Klägers als eine Berufskrankheit angesehen werden kann, die eine volle Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 78 zur Folge hatte. Weiter steht nicht unzweifelhaft fest, daß der zweite Herzinfarkt eine unvermeidliche Folge des ersten war. Nicht allein der zeitliche Abstand von 14 Jahren läßt Zweifel hieran entstehen, es fehlt auch jeder medizinische Beweis dafür.
3.3. Die dritte Rüge
Für wichtiger als die beiden vorigen Rügen, die meiner Ansicht nach schon aus tatsächlichen Gründen scheitern müssen, halte ich die zur Auslegung des Artikels 78 des Statuts in Verbindung mit Artikel 13 des Anhangs VIII vorgebrachte Rüge, mit der der Kläger geltend macht, die Verordnung Nr. 2530/72 schließe eine Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nicht aus. Bei näherer Betrachtung dieser Rüge ergeben sich meines Erachtens zwei miteinander zusammenhängende Fragen.
An erster Stelle ist das Verhältnis zwischen der genannten Verordnung und den Artikeln 35 und 47 des Statuts von Bedeutung. In Artikel 35 beziehen sich die fünf möglichen dienstrechtlichen Stellungen eindeutig auf einen Beamten, der im Sinne des Artikels 1 des Statuts unter Einweisung in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt worden ist. Diese dienstrechtlichen Stellungen können nur auf die in Artikel 47 genannten Arten beendigt werden. Aus Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2530/72 ergibt sich, daß diese Regelung zwei Möglichkeiten schuf: Eine Maßnahme zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ini Sinne des Artikels 41 des Statuts, was in Zusammenhang mit Artikel 35 des Statuts also das Fortbestehen einer dienstrechtlichen Stellung impliziert, und eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne von Artikel 47 des Statuts. Es steht fest, daß der Kläger letzteres beantragt hat, sich also nicht mehr in einer dienstrechtlichen Stellung im Sinne des Artikels 35 des Statuts befindet. Er bleibt jedoch wohl Beamter im Sinne des Statuts und der erwähnten Verordnung, was darauf hinweist, daß nicht alle Rechtsbeziehungen zwischen ihm und seinem Organ abgebrochen sind. Dies ist auch deutlich zahlreichen Bestimmungen der Artikel 3 und 4 der Verordnung zu entnehmen. Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 3 berücksichtigt sogar ausdrücklich die Möglichkeit, daß er erneut fest eingestellt wird.
Die zweite Frage ist, wer für dienstunfähig im Sinne des Artikels 78 des Statuts in Verbindung mit Artikel 13 des Anhangs VIII erklärt werden kann. Der Wortlaut der erstgenannten Bestimmung scheint die Anwendung auf einen Beamten, der auf die genannte Art von der Verordnung Nr. 2530/72 Gebrauch gemacht hat, in der Tat nicht auszuschließen. Namentlich das Kriterium, daß er (infolge dauernder voller Dienstunfähigkeit) ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann scheint im Zusammenhang mit der in der Verordnung ausdrücklich geregelten Möglichkeit einer erneuten Einstellung kein Hindernis für eine solche Anwendung. Auch ist in Artikel 78 nicht gesagt, daß es sich um einen Beamten handeln muß, der sich in einer der in Artikel 35 des Statuts genannten dienstrechtlichen Stellungen befindet. Hingegen scheint mir die von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung angeführte Passage in Artikel 13 des Anhangs VIII und muß der Beamte deshalb seinen Dienst aufgeben sehr wohl ein ausdrückliches Hindernis für die geforderte Feststellung der Dienstunfähigkeit zu sein. Anders als der Wortlaut des Artikels 78 des Statuts selbst weist der Wortlaut dieser Bestimmung also doch deutlich auf eine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Beamte im Sinne des Artikels 35 des Statuts hin. Wenn zwischen dem zweiten und dem ersten Herzinfarkt des Antragstellers ein kausaler Zusammenhang bewiesen worden wäre und wenn zwischen den beiden Herzinfarkten nicht ein so langer zeitlicher Abstand gelegen hätte, wäre es möglicherweise unbillig gewesen, an einen Nebensatz einer Bestimmung in einem Anhang so weitgehende Folgen zu knüpfen. Unter den Umständen des konkreten Falls jedoch halte ich dieses Ergebnis für vertretbar. Es wäre aber nach meiner Auffassung gerechter gewesen, wenn die Verordnung hinsichtlich der Dienstunfähigkeit infolge einer während der aktiven Beamtentätigkeit eingetretenen Berufskrankheit eine Ausnahme von Artikel 78 des Statuts und von Artikel 13 des Anhangs VIII ermöglicht hätte.
4. Schlußfolgerung
Zusammenfassend bin ich im konkreten Fall der Ansicht, daß die Klage des Klägers abzuweisen ist und jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.