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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.05.1984 – C-12/83
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:182
In der Rechtssache 12/83
Paul Bähr, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Rogalla, zugelassen am Amtsgericht Steinfurt und am Landgericht Münster, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Pipkorn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 19. Oktober 1982, mit der die Einleitung des Verfahrens zur Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 Beamtenstatut versagt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, des Kammerpräsidenten T. Koopmans und des Richters G. Bosco,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
A — Die anwendbaren Rechtsvorschriften
Gemäß Artikel 47 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im weiteren: Statut) scheidet der Beamte endgültig aus dem Dienst aus durch :
a) Entlassung aui Antrag,
b) Entlassung von Amts wegen,
c) Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen,
d) Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen,
e) Entfernung aus dem Dienst,
f) Versetzung in den Ruhestand,
g) Tod.
Am 4. Dezember 1972 erließ der Rat der Europäischen Gemeinschafteil, die Verordnung Nr. 2530/72 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 272 vom 5. 12. 1972, S. 1). Gemäß Artikel 2 dieser Verordnung werden die Organe der Gemeinschaften bis zum 30. Juni 1973 ermächtigt, gegenüber ihren Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis einschließlich A 5 unter bestimmten Bedingungen Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne des Artikels 47 des Statuts zu treffen.
Der Beamte, der von einer solchen Maßnahme betroffen ist, hat gemäß Artikel 3 Absatz 1 für einen bestimmten Zeitabschnitt, der spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs endet, Anspruch auf eine monatliche Vergütung. Während der Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, erwirbt der Beamte gemäß Artikel 3 Absatz 7 weiterhin Versorgungsansprüche nach dem seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Gehalt, sofern unter anderem in dieser Zeit die im Statut vorgesehene Beiträge geleistet wurden.
Gemäß Artikel 78 des Statuts hat ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.
Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs VIII lautet folgendermaßen:
Erkennt der Invaliditätsausschuß an, daß ein noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Beamter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn bei den Gemeinschaften nicht wahrnehmen kann und muß der Beamte deshalb seinen Dienst aufgeben, so hat er vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 1 Absatz 1 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 des Statuts.
B — Sachverbalt
Der im Jahr 1926 geborene Kläger, Herr Paul Bahr, trat am 1. Januar 1959 als Beamter in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften und stand bis zum 30. Juni 1973 im aktiven Dienst. Er bekleidete zuletzt den Dienstposten eines Hauptverwaltungsrats der Besoldungsgruppe A 4 in der Sprechergruppe der Kommission.
Anläßlich des Beitritts von drei neuen Mitgliedstaaten im Jahr 1973 beantragte der Kläger bei der Kommission mit Schreiben vom 23. Februar 1973 die Anwendung einer Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2530/72. Diese Maßnahme wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1973 auf den Kläger angewandt. Er bezog infolgedessen bis zum 31. Oktober 1982 die in dieser Verordnung vorgesehene Vergütung. Während desselben Zeitabschnitts leistete er gemäß Artikel 3 Absatz 7 dieser Verordnung weiterhin Beiträge, um Versorgungsansprüche zu erwerben. Ab 1. November 1982 erhielt der Kläger ein Ruhegehalt.
Mit Schreiben vom 27. Juli 1981 beantragte der Kläger im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand bei der Kommission die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 des Statuts. Er begründete diesen Antrag damit, daß er im März 1967 durch Überarbeitung einen Herzinfarkt erlitten habe, wie aus einer ärztlichen Bescheinigung zu ersehen sei. Im Jahr 1980 habe er erneut einen Herzinfarkt erlitten und sei seither arbeitsunfähig und in stetiger ärztlicher Behandlung. Seiner Ansicht nach müsse die Kommission folglich den Invaliditätsausschuß zur Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seinem Fall befassen.
Mit Entscheidung vom 7. September 1981 teilte die Kommission dem Kläger mit, daß ein solches Verfahren nicht mehr durchgeführt werden könne, da er am 1. Juli 1973 endgültig aus dem Dienst der Gemeinschaft ausgeschieden sei. Er erfülle unter diesen Umständen nicht die in Artikel 13 des Anhangs VIII zum Statut niedergelegten Voraussetzungen.
Auf die Beschwerde des Klägers vom 21. Mai 1982 teilte die Kommission diesem am 19. Oktober 1982 mit, sie könne dieser nicht abhelfen; sie stützte sich hierfür im wesentlichen auf die schon in der Entscheidung vom 7. September 1981 vorgebrachte Argumentation.
C — Verfahren
Mit seiner am 21. Januar 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen Klage verlangt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung der Kommission, das in Artikel 59 des Statuts vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht einzuleiten.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. den Beschluß der Kommission vom 19. Oktober 1982 aufzuheben;
2. dem Kläger ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, entstanden in Ausübung des Dienstes, mit Wirkung vom 1. Juli 1973, hilfsweise 10. Februar 1980, in Höhe von 70 vom Hundert zuzuerkennen und
3. hilfsweise die Kommission zu verpflichten, gegenüber dem Kläger die entsprechenden beamtenrechtlichen Verfahren mit dem Ziel einzuleiten, dem Kläger ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, entstanden in Ausübung des Dienstes, in Höhe von 70 vom Hundert seines Grundgehalts mit Wirkung vom 1. Juli 1973, hilfsweise 10. Februar 1980, zuzuerkennen;
4. die Beklagte zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.
Die beklagte Kommission beantragt,
1. den Klageantrag zu 2 als unzulässig abzuweisen;
2. den Klageantrag zu 3 insoweit als unzulässig abzuweisen, als die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit mit Wirkung vor dem 10. Februar 1980 begehrt wird;
3. die Klage im übrigen als unbegründet abzuweisen;
4. hilfsweise die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen;
5. den Kläger zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Unterstützung seiner Anträge macht der Kläger zunächst geltend, er hätte bereits vor der Anwendung der Verordnung Nr. 2530/72 für dienstunfähig erklärt werden müssen. Er sei in der Folge eines im Jahr 1967 erlittenen Herzinfarkts schon seit vielen Jahren schwer krank gewesen. Ein Zeugnis seines behandelten Arztes über seinen prekären Gesundheitszustand sei schon damals der Verwaltung der Kommission vorgelegt worden. Nach Ansicht des Klägers ergibt sich daraus, daß die Kommission anläßlich der Erörterungen über die Anwendung der Verordnung Nr. 2530/72 gemäß Artikel 78 des Statuts im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit von Amts wegen hätte ins Auge fassen müssen. Der medizinische Dienst der Kommission, dessen statutarische Aufgaben eine jährliche Kontrolluntersuchung der Beamten einschlössen, hätte nämlich bei dieser Gelegenheit die Dienstunfähigkeit des Klägers nachprüfen müssen. Da die Beklagte ihm nicht die nötige Fürsorge habe zukommen lassen, sei sein Gesundheitszustand jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht bemerkt worden.
Der Kläger macht weiter geltend, die Beklagte hätte das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit auch während des Zeitraumes einleiten müssen, in dem er Vergütungen nach der Verordnung Nr. 2530/72 bezog. In diesem Zeitabschnitt habe er am 9. Februar 1980 einen weiteren Herzinfarkt erlitten. Er sei seither voll arbeitsunfähig. Nach Ansicht des Klägers hätte seine Lage die Beklagte dazu veranlassen müssen, die betreffenden Vorschriften des Statuts anzuwenden. Artikel 13 des Anhangs VIII zum Statut gehe nämlich davon aus, daß auch noch nicht 65 Jahre alte Beamte, die nicht mehr aktiv Dienst täten, dauernd voll dienstunfähig werden könnten, solange sie noch Ruhegehaltsansprüche erwürben. Dieser Fall liege hier vor. Der Kläger fügt hinzu, die Verweisung auf die Ruhegehaltsansprüche in der Verordnung Nr. 2530/72 bestätige, daß die von dieser Verordnung Betroffenen alle Rechte und Pflichten hätten, die sich in vergleichbarer Lage für Beamte ergeben würden, die noch aktiv im Dienst ständen. Der Kläger ist folglich der Ansicht, daß die Entscheidung der Beklagten vom 19. Oktober 1982 auf einer falschen Auslegung der Vorschriften der Verordnung Nr. 2530/72 und des Artikels 13 des Anhangs VIII zum Statut beruhe.
Die beklagte Konimission der Europäischen Gemeinschaften bemerkt zunächst, der Kläger habe sich im Vorverfahren darauf beschränkt, die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zu verlangen. Mit der vorliegenden Klage verfolge er ein anderes Ziel, indem er im Hauptantrag die Zuerkennung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung ab 1. Juli 1973 beantrage. Dieser in der Klageschrift erstmals vorgebrachte Antrag sei wegen Verletzung des Artikels 91 des Statuts offensichtlich unzulässig.
Die gleiche Ansicht trägt die Kommission anschließend zum Hilfsantrag des Klägers vor, soweit dieser auf die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ab 1. Juli 1973 abziele. Dieser Antrag auf Rückwirkung sei während des Vorverfahrens nicht vorgebracht worden und müsse deshalb als unzulässig angesehen werden, um so mehr, als der Kläger selbst in seiner Beschwerde vom 21. Mai 1982 erklärt habe, er sei seit dem 9. Februar 1980 arbeitsunfähig. In diesem Zusammenhang fügt die Kommission hinzu, der Kläger habe im Vorverfahren auch nicht geltend gemacht, daß die Kommission vor dem 1. Juli 1973 die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit pflichtwidrig unterlassen habe. Folglich dürfe das Klagevorbringen des Klägers über Vorfälle vor diesem Datum nicht berücksichtigt werden.
Aus diesen Überlegungen hält die Kommission nur den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit aufgrund der am 9. Februar 1980 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Klägers für zulässig.
Zur Begründetheit der Klage vertritt die Kommission die Ansicht, nur Beamte, die sich in einer der dienstrechtlichen Stellungen des Artikels 35 des Statuts befänden, könnten die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit beantragen. Für diese These beruft sie sich auf Artikel 13 des Anhangs VIII, der sich auf den Fall beziehe, daß ein Beamter, dessen dauernde volle Dienstunfähigkeit festgestellt worden sei, deshalb seinen Dienst aufgeben müsse. Der betreffende Artikel stelle so eine kausale Verknüpfung der Feststellung der Dienstunfähigkeit und des Ausscheidens aus dem Dienst her. Der Kläger sei jedoch bereits in Anwendung der Verordnung Nr. 2530/72 endgültig aus dem Dienst ausgeschieden. Er könne deshalb seit 1973 den Tatbestand des genannten Artikels 13 nicht mehr erfüllen und folglich auch keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit mehr erwerben.
Nach Ansicht der Kommission begeht der Kläger einen Fehlschluß, wenn er meine, etwas für sich daraus herleiten zu können, daß Artikel 13 des Anhangs VIII zum Statut den Beamten während der Zeit erfasse, in der er Ruhegehaltsansprüche erwerbe. Dieses Tatbestandsmerkmal erweitere nicht den Kreis der Beamten, die ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erhalten könnten, um Personen, die nach Maßgabe von Artikel 47 des Statuts nicht mehr Beamte seien.
Die Kommission macht schließlich geltend, die vom Kläger angeführte Fürsorgepflicht habe im vorliegenden Fall keine Bedeutung. Diese verpflichte den Dienstherrn zwar, dem Beamten behilflich zu sein, seine statutsmäßigen Rechte zu verwirklichen, könne aber nicht dazu führen, dem Beamten ein im Statut nicht vorgesehenes Ruhegehalt zu verschaffen.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. Februar 1984 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. März 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Paul Bahr, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 21. Januar 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben, um die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 19. Oktober 1982, mit der ihm die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit verweigert wurde, und die Verurteilung der Kommission zur Gewährung eines solchen Ruhegehalts ab dem 1. Juli 1973 oder hilfsweise ab dem 10. Februar 1980 zu erreichen.
2 Der Kläger, der am 1. Januar 1959 als Beamter in den Dienst der Kommission trat, stand bis zum 30. Juni 1973 im aktiven Dienst, zuletzt als Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 4. Auf seinen Antrag wandte die Kommission auf ihn mit Wirkung vom 1. Juli 1973 eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gemäß der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 272, S. 1) an.
3 Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst bezog der Kläger bis zum 31. Oktober 1982 die in der Verordnung Nr. 2530/72 vorgesehene Vergütung. Ab 1. November 1982 erhielt er ein Ruhegehalt. Er ist jedoch der Ansicht, er habe Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienst oder jedenfalls ab dem 10. Februar 1980, dem Zeitpunkt, zu dem er einen Herzinfarkt erlitten habe, durch den er arbeitsunfähig geworden sei.
4 Zur Begründung führt der Kläger zunächst an, er habe schon im Jahr 1967 einen ersten Herzinfarkt erlitten, der, wie aus einer ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Arztes vom 24. März 1967 zu ersehen sei, auf Überarbeitung zurückzuführen gewesen sei und dem Kläger nicht mehr erlaubt habe, eine sehr umfangreiche Tätigkeit wahrzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen hätte die Kommission anläßlich der Verhandlungen über die Anwendung der Verordnung Nr. 2530/72 gemäß Artikel 78 des Statuts die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ins Auge fassen müssen. Indem die Kommission damals nicht tätig geworden sei, habe sie die ihr gegenüber ihren Beamten obliegende Fürsorgepflicht verletzt.
5 Der Kläger behauptet weiter, aufgrund seines seit damals äußerst prekären Gesundheitszustands sei er durch einen im Jahr 1980 erlittenen zweiten Herzinfarkt arbeitsunfähig geworden. Es bestehe also kein Zweifel, daß er sich zu diesem Zeitpunkt in der Situation eines noch nicht 65 Jahre alten Beamten befunden habe, der dauernd voll dienstunfähig geworden sei und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen könne; in dieser Situation hätte er gemäß Artikel 13 des Anhangs VIII zum Statut Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gehabt, wenn sie während der Zeit eingetreten wäre, in der er Ruhegehaltsansprüche erworben habe. In seinem Fall sei die letztere Voraussetzung dadurch erfüllt, daß er gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung Nr. 2530/72 weiterhin Beiträge geleistet habe, um Versorgungsansprüche zu erwerben.
6 Nachdem die Kommission sich geweigert hatte, den Invaliditätsausschuß mit dem Antrag des Klägers zu befassen, legte dieser Beschwerde gegen die Weigerung ein. Gegen die Ablehnung dieser Beschwerde richtet sich die vorliegende Klage.
7 Die Kommission macht die Unzulässigkeit der Klage geltend, soweit mit ihr die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit begehrt wird, denn der Anspruch auf ein solches Ruhegehalt könne, wie sich aus Artikel 13 des Anhangs VIII zum Statut ergebe, nur vom Invaliditätsausschuß anerkannt werden. Da die Einrede der Unzulässigkeit gegenstandslos ist, wenn der Antrag auf Aufhebung abgelehnt wird, ist zunächst die Begründetheit zu untersuchen.
8 Die Kommission bestreitet nicht den vom Kläger dargelegten Sachverhalt, sie ist jedoch der Ansicht, schon nach dem Wortlaut des Statuts könne ihm kein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gewährt werden.
9 Die Kommission führt zunächst aus, der Kläger habe weder im Jahre 1967, als er einen ersten Herzinfarkt erlitten habe, noch im Jahr 1973, als er aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sei, die Anrufung des Invaliditätsausschusses beantragt. Er habe vielmehr seine Arbeit nach seiner Krankheit von 1967 wieder aufgenommen und seine Aufgaben bis zu dem Zeitpunkt weiter wahrgenommen, zu dem er selbst im Jahr 1973 die Anwendung der Verordnung Nr. 2530/72 beantragt habe. Es habe also für die Kommission kein Grund vorgelegen, den Invaliditätsausschuß anzurufen.
10 Die Kommission macht weiter geltend, die Bestimmungen des Statuts beruhten auf dem in Artikel 53 niedergelegten Gedanken, daß ein Beamter, der nach Feststellung des Invaliditätsausschusses voll dienstunfähig geworden ist, aus dem Dienst ausscheidet und in den Ruhestand versetzt wird; das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit könne also nicht auf einen Beamten angewandt werden, der schon aus dem Dienst ausgeschieden sei. Auch in Artikel 13 des Anhangs VIII, auf den der Kläger seine Argumentation stützt, finde sich dieser Gedanke, denn das in ihr vorgesehene Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit werde vom Invaliditätsausschuß nur einem Beamten zuerkannt, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn bei den Gemeinschaften nicht wahrnehmen kann und der deshalb seinen Dienst aufgeben (muß).
11 Für die Anwendung des Artikels 13 des Anhangs VIII auf den vorliegenden Fall ist inzwischen den beiden vom Kläger angeführten Möglichkeiten zu unterscheiden: daß nämlich die Anrufung des Invaliditätsausschusses entweder zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst im Jahr 1973 notwendig gewesen sei oder aber nach seinem zweiten Herzinfarkt im Jahr 1980 hätte erfolgen müssen.
12 Für den letzteren Fall ist der Argumentation der Kommission zu folgen. Aus dem eindeutigen Wortlaut von Artikel 13 des Anhangs VIII, der gemäß Artikel 78 des Statuts die Voraussetzungen festlegt, unter denen ein Beamter Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hat, ergibt sich nämlich, daß nur ein Beamter, der seinen Dienst aufgeben muß, weil er sein Amt wegen seiner Dienstunfähigkeit nicht weiter wahrnehmen kann, Betroffener eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit sein kann.
13 Hieraus folgt, daß ein Beamter, der seit mehreren Jahren aus dem Dienst ausgeschieden ist und von einer Krankheit befallen wird, die ihn dienstunfähig machen würde, wenn er noch im aktiven Dienst stünde, nicht schon aus diesem Grund einen Anspruch auf die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat.
14 Diese Feststellung vermag jedoch das andere in dem vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfene Problem nicht zu lösen, ob nämlich die Kommission nicht eine ihr gegenüber einem ihrer ehemaligen Beamten, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist, obliegende Fürsorgepflicht dadurch verletzt hat, daß sie den Invaliditätsausschuß nicht zu dem Zeitpunkt mit dem Fall befaßte, als der Kläger seine Absicht äußerte, aus dem Dienst auszuscheiden. Es steht fest, daß der Kläger zum damaligen Zeitpunkt schon einen ersten Herzinfarkt erlitten hatte; wie aber die Erfahrung lehrt, sind die Risiken eines zweiten Herzinfarktes nach einem solchen Vorkommnis deutlich erhöht.
15 In einer solchen Situation hätte die Kommission überprüfen müssen, ob sein Gesundheitszustand es dem Kläger zu dem Zeitpunkt, als er die Absicht äußerte, aus dem Dienst auszuscheiden, erlaubt hätte, sein Amt weiter wahrzunehmen, wenn er es vorgezogen hätte, nicht aus dem Dienst der Gemeinschaften auszuscheiden.
16 Solche Umstände können jedoch bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nur dann berücksichtigt werden, wenn bewiesen ist, daß die schließlich eingetretene Dienstunfähigkeit des Beamten im direkten Kausalzusammenhang mit seinem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst steht. Dieser Zusammenhang ergibt sich nicht bereits daraus, daß zwei Herzinfarkte aufeinanderfolgten, zumal wenn wie im vorliegenden Fall ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren zwischen ihnen liegt.
17 Es oblag dem Kläger, einen solchen Zusammenhang aufzuzeigen; dies ist jedoch nicht geschehen.
18 Sonach ist die Klage abzuweisen.
Kosten
19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.