Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.03.1984 – C-128/83
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1984:125
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom22. MÄRZ 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Sie haben in einem Vorabentscheidungsverfahren, in dem es um Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft an Arbeitslose geht, über die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Wanderarbeitnehmer (ABl. L 149, S. 2) zu entscheiden.
Frau Antje Guyot, eine deutsche Staatsangehörige, gab am 30. Juni 1977 ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland auf und meldete sich am 1. August 1977 bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende. Einen Monat später ließ sie sich in Frankreich bei ihrem Ehemann, einem französischen Staatsangehörigen, nieder und meldete sich am 5. September 1977 bei der Agence Nationale pour l'Emploi als Arbeitsuchende.
Frau Guyot erhielt drei Monate lang, d. h. bis zum 1. Dezember 1977, Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der zuständigen deutschen Behörde; im Anschluß daran wurden ihr diese Leistungen von der Association pour l'emploi dans les industries et le commerce (ASSEDIO) aufgrund einer Regelung gewährt, die günstiger ist als die Gemeinschaftsregelung, da sie das Kriterium des letzten Staates der Beschäftigung außer acht läßt (vgl. Rundschreiben Nr. 73-8 der Union nationale interprofessionnelle pour l'emploi dans l'industrie et le commerce — UNEDIC — vom 19.3.1973).
Die Caisse primaire d'assurance maladie weigerte sich am 21. März 1980, Frau Guyot die in der Zeit von Januar bis März 1978 verauslagten Krankheitskosten zu erstatten und ihr das Krankengeld aus der Versicherung für Krankheit und Mutterschaft zu zahlen. Gegen diese Entscheidung legte Frau Guyot Beschwerde bei der Commission de première instance de sécurité sociale Rouen ein; diese verurteilte am 28. April 1981 die Caisse primaire zur Zahlung der genannten Leistungen.
Dagegen legte die Caisse primaire Berufung ein. Mit Urteil vom 30. Juni 1983 setzte die angerufene Cour d'appel Rouen das Verfahren aus und legte gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Gehört im Fall des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 ein Wohnort in dem zuständigen Mitgliedstaat vor Beendigung der letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Artikel?
2. Wie ich bereits ausgeführt habe, geht es im Ausgangsverfahren um den Anspruch einer arbeitslosen Wanderarbeitnehmerin auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft durch den zuständigen Träger in ihrem Wohnsitzstaat. Artikel 25 der Verordnung Nr. 1408/71 macht die Gewährung dieser Leistungen vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit abhängig. Diese Voraussetzungen bestimmen sich ihrerseits nach Kapitel 6 dieser Verordnung; darin findet sich Artikel 71, um dessen Auslegung das vorlegende Gericht Sie bittet. Lassen Sie mich daher die Grundsätze dieser Regelung untersuchen.
Nach der darin aufgestellten allgemeinen Regel werden die Leistungen vom Land der letzten Beschäftigung gewährt. Nur auf Antrag des Arbeitnehmers an die zuständigen Träger dieses Landes können die im Gebiet und nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten zusammengerechnet werden (Artikel 67 Absatz 3). Wenn der Arbeitslose den Staat verläßt, in dem er zuletzt gearbeitet hat, und sich in einen anderen Staat begibt, um dort eine neue Beschäftigung zu suchen, hat der Staat der letzten Beschäftigung ihm die Leistungen für einen Zeitraum von drei Monaten zu zahlen (Artikel 69).
Der Grund für diese Begrenzung ist in der Begründung des Vorschlags einer Verordnung über Maßnahmen zugunsten beschäftigungsloser Arbeitnehmer erläutert, den die Kommission dem Rat im Jahre 1980 vorgelegt hat (ABl. C 169, 1980, S. 22). Kapitel 6 der Verordnung Nr. 1408/71 — so heißt es dort — sei in einer Phase der Hochkonjunktur verabschiedet worden, in der man in kurzer Zeit und ohne Schwierigkeiten einen Arbeitsplatz habe finden können. Es sei daher unangemessen erschienen, den Anspruch auf Leistungen außerhalb des Staates der letzten Beschäftigung länger als drei Monate aufrechzuerhalten. Um diese Leistungen auch nach Ablauf dieses Zeitraums zu erhalten, habe der Arbeitslose lediglich in das Land zurückkehren müssen, in dem er zuletzt gearbeitet habe.
3. Von dem Grundsatz der Leistungsgewährung durch das Land der letzten Beschäftigung macht Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii eine Ausnahme. Diese gilt für den Arbeitslosen, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem wohnte, in dem er beschäftigt war, und der sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsverwaltung seines Wohnsitzlandes gemeldet hat. In einem solchen Fall werden die Leistungen von den zuständigen Trägern dieses Landes gewährt, als ob der Arbeitnehmer dort zuletzt beschäftigt gewesen wäre.
Der Grund für diese Ausnahme ist eindeutig. Sie betrifft Randfälle und begünstigt diejenigen Arbeitnehmer (Grenzgänger, Saisonarbeiter sowie Arbeitnehmer im internationalen Transportgewerbe und bei Unternehmen in Grenznähe), die normalerweise im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten leben und arbeiten. In ihrem Fall — so haben Sie entschieden — [ist] der Übergang der Kosten für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung auf den Mitgliedstaat des Wohnorts ... bei einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern, die enge Bindungen zu dem Land beibehalten, in dem sie sich niedergelassen haben und gewöhnlich aufhalten, gerechtfertigt ... . Der gewöhnliche Wohnort ist nämlich der Beweis dafür, daß sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers in dem Staat befindet, in dem er sich niedergelassen hat; es setzt sich somit die Vermutung durch, daß der Arbeitnehmer in dem Staat ansässig ist, in dem er seine Beschäftigung ausübt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat (Urteil vom 17.2.1977, Rechtssache 76/76, Di Paolo/Office national de l'emploi, Sig. 1977, 315, Randnummern 12, 17 und 19).
4. Nach allem schlage ich Ihnen vor, die von der Cour d'appel Rouen durch Urteil vom 30. Juni 1983 in dem Verfahren Caisse primaire d'assurance maladie Rouen gegen Frau Antje Guyot vorgelegte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:
Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 findet nur dann Anwendung, wenn der Arbeitslose während seines letzten Beschäftigungsverhältnisses in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Beschäftigung wohnte.