Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.10.1984 – C-128/83

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:312

In der Rechtssache 128/83

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Rouen in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit

Caisse primaire D'assurance maladie Rouen

gegen

A. Guyot

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, des Kammerpräsidenten G. Bosco und des Richters T. Koopmans,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Die Verordnung Nr. 1408/71 sieht in Artikel 25 bestimmte Ansprüche oder Leistungen bei Krankheit für Arbeitslose vor, die innerhalb der Gemeinschaft zu-oder abwandern. Diese Ansprüche hängen von den Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Arbeitslosenunterstützung nach den Artikeln 69 und 71 der Verordnung ab. In Artikel 69 ist die Situation des Arbeitslosen geregelt, der sich in einen anderen als den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Er hat drei Monate lang Anspruch auf Aufrechterhaltung der ihm vom zuständigen Mitgliedstaat gewährten Leistungen, soweit er bestimmte Förmlichkeiten erfüllt hat. Nach diesem Zeitraum muß er in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren, um seine Ansprüche zu wahren.

Artikel 71 regelt die Situation des Arbeitslosen, der während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnte. Nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erhalten Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären.

Die Situation der Berufungsbeklagten des Ausgangsverfahrens

Die Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gab am 30. Juni 1977 ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie meldete sich am 1. August 1977 beim deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende. Im September 1977 kehrte sie zu ihrem Mann nach Frankreich zurück, ließ sich dort endgültig nieder und meldete sich am 5. September 1977 bei der Agence nationale pour l'emploi als Arbeitsuchende. Sie erhielt drei Monate lang die Leistungen bei Arbeitslosigkeit aus Deutschland und danach Arbeitslosenunterstützung von der ASSEDIC.

Die Caisse primaire d'assurance maladie lehnte 1978 die Erstattung von in der Zeit von Januar bis März 1978 verauslagten Sachleistungskosten (Sachleistungen bei Krankheit) sowie die Zahlung von Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit ab.

Verfahren

Die Commission de première instance de sécurité sociale Rouen verurteilte am 28. April 1981 die Caisse primaire zur Zahlung der streitigen Leistungen. Die Caisse primaire legte dagegen bei der Cour d'appel Rouen Berufung ein. Dieses Gericht hielt eine Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 für erforderlich. Es hat somit das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Gehört im Fall des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 ein Wohnort in dem zuständigen Mitgliedstaat vor Beendigung der letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Artikel?

Der Directeur régional des affaires sanitaires et sociales de Haute-Normandie und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Griesmar als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Nach Auffassung der Direction régionale des affaires sanitaires et sociales de Haute-Normandie bezieht sich Artikel 71 Absatz 1 auf Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnten. Im vorliegenden Fall sei Frau Guyot zuletzt bis zum 30. Juni 1977 in Deutschland beschäftigt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt und bis September 1977 habe die Betroffene auf deutschem Gebiet gewohnt. Deutschland sei daher zugleich der Wohnortstaat während des Zeitraums ihrer letzten Beschäftigung und der Staat des zuständigen Trägers, da die Betroffene seit dem 1. August 1977 in ihrem Heimatland als Arbeitsuchende gemeldet sei. Allein diese Feststellungen führten zu dem Ergebnis, daß Frau Guyot nicht die Voraussetzungen nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erfülle, sondern eher den Ausnahmetatbestand dieses Artikels, der wie folgt laute:

Der Arbeitslose erhält jedoch Leistungen nach Maßgabe des Artikels 69 [der Verordnung Nr. 1408/71], wenn ihm bereits Leistungen zu Lasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats zuerkannt worden waren, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (im vorliegenden Fall Deutschland).

Die Kommission prüft den Anwendungsbereich der Artikel 69 und 71 unter Berücksichtigung der einschlägigen Urteile des Gerichtshofes: Urteil vom 10. Juli 1975 in der Rechtssache 27/75, Bonaffini, Slg. 1975, 971; Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76, Kermaschek, Slg. 1976, 1669; Urteil vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 39/76, Mouthaan, Slg. 1976, 1901; Urteil vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315; Urteil vom 1. Dezember 1977 in der Rechtssache 66/77, Kuyken, Slg. 1977, 2311; Urteil vom 20. März 1979 in der Rechtssache 139/78, Coccioli, Slg. 1979, 991; Urteil vom 19. Juni 1980 in der Rechtssache 41/79, Testa, Slg. 1980, 1979; Urteil vom 27. Mai 1982 in der Rechtssache 227/81, Aubin, Slg. 1982, 1991. Folgende Grundsätze ließen sich aus diesen Urteilen ableiten:

Normalerweise beantrage der Arbeitnehmer, der arbeitslos sei, Leistungen bei Arbeitslosigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt beschäftigt gewesen sei. Die Möglichkeit der Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten bestehe nach Artikel 67 nur, wenn der Arbeitslose unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt würden, anrechnungsfähige Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt habe.

Von diesem Erfordernis mache Artikel 71 Absatz 1 für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern jedoch eine Ausnahme. Es handele sich dabei um Arbeitnehmer, die während ihrer letzten Beschäftigung die engen Bindungen zu einem anderen Land als dem, in dem sie beschäftigt gewesen seien, beibehalten hätten, und zwar zu dem Land, in dem sie sich niedergelassen hätten oder gewöhnlich aufhielten. Diese Arbeitnehmer hätten die Wahl: Sie könnten sich dem System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit in dem Staat unterstellen, in dem sie zuletzt beschäftigt gewesen seien, oder die Leistungen des Staates, in dem sie wohnten, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung erfolge insbesondere dadurch, daß der Arbeitslose sich der Arbeitsverwaltung des Staates, von dem die Gewährung der Leistungen verlangt werde, zur Verfügung stelle (s. Randnummer 19 der Entscheidungsgründe des Urteils in der vorgenannten Rechtssache Aubin).

Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii seien eine Ausnahme von dem Grundsatz des Artikels 67 und seien daher eng auszulegen (Randnummer 13 der Entscheidungsgründe des Urteils in der vorgenannten Rechtssache Di Paolo).

Nach Artikel 69 solle die Arbeitssuche erleichtert werden, indem der Leistungsanspruch wähend eines Zeitraums von drei Monaten aufrechterhalten bleibe und der Arbeitslose somit von der Verpflichtung befreit sei, sich in dieser Zeit zur Verfügung der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zu halten und sich ihrer Kontrolle zu unterwerfen (Urteil in der vorgenannten Rechtssache Coccioli).

Nach Ansicht der Kommission gilt für die Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens ausschließlich der allgemeine Grundsatz des Artikels 67. Sie sei zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt gewesen, in dem Land, in dem sie auch gewohnt habe. Sie habe sich in Frankreich erst nach Aufgabe ihres Arbeitsplatzes niedergelassen. Sie habe daher nach Artikel 69 drei Monate lang weiterhin die deutschen Leistungen beziehen können.

Die Kommission weist auf ein Mißverständnis seitens der Cour d'appel Rouen hin, die die Bedeutung des Ausdrucks zuständiger Mitgliedstaat verkannt habe. Die Cour d'appel Rouen habe den französischen Staat als zuständigen Mitgliedstaat angesehen, da sich auf seinem Gebiet der zuständige Träger befunden habe, bei dem die Leistungen beantragt worden seien.

Nach Ansicht der Kommission ist der zuständige Mitgliedstaat, um den es in Artikel 71 gehe, der Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 67, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt gewesen sei. Dies ergebe sich aus den Definitionen in Artikel 1 Buchstaben q und o der Verordnung in Verbindung mit Artikel 67 und 13 der Verordnung.

Frau Guyot habe somit während eines Zeitraums von drei Monaten Anspruch auf deutsche Leistungen und danach unter der Voraussetzung der Rückkehr nach Deutschland oder der Fristverlängerung Anspruch auf deren weitere Gewährung gehabt. Sie habe jedoch zu keinem Zeitpunkt französische Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten können, da sie in Frankreich nicht zuletzt beschäftigt gewesen sei.

Die Zahlung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit an Arbeitslose, die sich nicht im Gebiet des Mitgliedstaats aufhielten, in dem sie zuletzt beschäftigt gewesen seien, sei nur in zwei Fällen möglich:

während eines Zeitraums von drei Monaten unter den Voraussetzungen des Artikels 69;

ohne zeitliche Begrenzung, wenn der Arbeitnehmer während seiner letzten Beschäftigung bereits in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt habe (Artikel 71).

Der unbeschränkte Fortbestand von Ansprüchen auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit bei einem Wohnortwechsel nach dem Ende der Beschäftigung sei in der derzeitigen Fassung der Gemeinschaftsvorschriften nicht vorgesehen. Der Grund hierfür sei, daß die Gemeinschaft sich bei der Ausarbeitung der Verordnung Nr. 1408/71 in einer Phase der ochkonjunktur befunden habe, in der die Arbeitslosen in angemessener Zeit neue Arbeit hätten finden können. Es habe sich keine Notwendigkeit gezeigt, den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit außerhalb des Landes, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt gewesen sei, aufrechtzuerhalten. Die Änderung der Umstände hätten die Kommission veranlaßt, dem Rat den Vorschlag einer Verordnung zur Änderung der ursprünglichen Verordnung vorzulegen (von der Kommission dem Rat am 18.6.1980 vorgelegt, ABl. C 169 vom 9.7.1980, S. 22).

Auf dieses Ergebnis habe der Umstand keinen Einfluß, daß die französischen Behörden der Berufungsbeklagten des Ausgangsverfahrens unabhängig von dem in Artikel 67 aufgestellten Kriterium der letzten Beschäftigung Leistungen bei Arbeitslosigkeit gewährt hätten. Artikel 25 Absatz 2 sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens sich nicht auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii berufen könne.

Für die Beantwortung der von der Cour d'appel Rouen vorgelegten Frage erinnert die Kommission abschließend daran, daß dieses Gericht Frankreich als den zuständigen Mitgliedstaat betrachte, obwohl es zutreffend auf den Umstand hingewiesen habe, der Frau Guyot daran hindere, sich auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und demzufolge auch auf Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zu berufen, nämlich die Tatsache, daß sie während ihrer letzten Beschäftigung nicht in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie beschäftigt gewesen sei, gewohnt habe.

Die Kommission schlägt vor, auf die von der Cour d'appel Rouen vorgelegte Frage wie folgt zu antworten :

Artikel 71 der Verordnung Nr. 1408/71 findet, wie sich insbesondere aus der Überschrift des Abschnitts 3 des Kapitels ergibt, zu dem die Vorschrift gehört, nur Anwendung, wenn der Arbeitslose während seiner letzten Beschäftigung bereits in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er zuletzt beschäftigt war, wohnte.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 26. Januar 1984 hat Rechtsanwalt F. Herbert mündliche Erklärungen für die Kommission abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. März 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Cour d'appel Rouen hat mit Urteil vom 30. Juni 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juli 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Berufungsverfahren, das die Caisse primaire d'assurance maladie Rouen gegen das Urteil der Commission de première instance de sécurité sociale angestrengt hat, durch das sie dazu verurteilt wurde, an die Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens einen Betrag in Höhe der in der Zeit von Januar bis März 1978 verauslagten und zu erstattenden Sachleistungskosten sowie des Krankengeldes wegen Arbeitsunfähigkeit zu zahlen.

3 Die Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gab am 30. Juni 1977 ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie meldete sich am 1. August 1977 beim deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende. Im September 1977 kehrte sie zu ihrem Mann nach Frankreich zurück, wo sie sich endgültig niederließ, und meldete sich bei der Agence nationale pour l'emploi. Sie erhielt drei Monate lang die Leistungen bei Arbeitslosigkeit aus Deutschland und bekam danach Arbeitslosenunterstützung vom zuständigen französischen Träger (ASSEDIC).

4 Die Caisse primaire lehnte die Erstattung der Sachleistungskosten mit der Begründung ab, daß Artikel 25 der Verordnung Nr. 1408/71 den Anspruch des arbeitslosen Wanderarbeitnehmers auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft von seinem Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit abhängig mache. Nach Ansicht der Caisse primaire hatte die Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens keinen Anspruch auf französische Leistungen bei Arbeitslosigkeit, da sie vor ihrer Arbeitslosigkeit in Frankreich nicht gearbeitet habe.

5 Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat die Cour d'appel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Gehört im Fall des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 ein Wohnort in dem zuständigen Mitgliedstaat vor Beendigung der letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Artikel?

6 Die Vorschrift, um deren Auslegung ersucht wird, ist in ihrem Textzusammenhang zu sehen. Sie gehört zu Kapitel 6 der Verordnung Nr. 1408/71, das die Arbeitslosigkeit betrifft. Nach dem System dieses Kapitels muß der Arbeitslose sich an den zuständigen Träger desjenigen Mitgliedstaats wenden, in dem er zuletzt beschäftigt war, um die vorgesehenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu erhalten. Verläßt er diesen Mitgliedstaat, um sich um eine Arbeit zu bemühen, so bezieht er weiter drei Monate lang diese Leistungen, und zwar immer noch zu Lasten des zuständigen Trägers desjenigen Mitgliedstaates, in dem er zuletzt beschäftigt war. Nach Ablauf dieses dreimonatigen Zeitraums muß der Arbeitslose in diesen Mitgliedstaat zurückkehren, um weiterhin in den Genuß dieser Leistungen kommen zu können.

7 Artikel 71 Absatz 1 macht von dieser Regelung eine Ausnahme für den Arbeitslosen, der während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnte. In diesem Fall kann sich der Antragsteller je nachdem entweder den Behörden des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, oder denen des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen und somit Leistungen bei Arbeitslosigkeit über den Zeitraum von drei Monaten hinaus erhalten. Diese Ausnahme dient dem Schutz der Grenzgänger und der anderen Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als dem, in dem sie beschäftigt sind.

8 Unter zuständigem Mitgliedstaat im Sinne dieser Vorschrift versteht der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat, d. h. den Mitgliedstaat, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Diese Vorschrift betrifft daher nur die Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnten als dem, in dem sie zuletzt beschäftigt waren.

9 Auf die Frage des nationalen Gerichts ist daher zu antworten, daß Artikel 71 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht für einen Arbeitslosen gilt, der während seiner letzten Beschäftigung in dem Mitgliedstaat wohnte, in dem er beschäftigt war.

Kosten

10 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm von der Cour d'appel Rouen mit Urteil vom 30. Juni 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 71 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 gut nicht für einen Arbeitslosen, der während seiner letzten Beschäftigung in dem Mitgliedstaat wohnte, in dem er beschäftigt war.