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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.03.1984 – C-92/83
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:124
In der Rechtssache 92/83
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
3M Deutschland GmbH, Neuss,
gegen
Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummern 58.02 und 59.03 des Gemeinsamen Zolltarifs
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter Mackenzie Stuart und G. Bosco,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma 3M Deutschland GmbH, beantragte am 10. März 1982 bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main eine verbindliche Zolltarifauskunft über eine als Schmutzfangmatte bezeichnete Ware. Das Erzeugnis stellte ein Flächengebilde dar, bestehend aus 0,9 mm starken Monofilen aus PVC, die unmittelbar aus der Spinndüse schlingenförmig gelegt und auf thermischem Wege mit einer Dispersion miteinander verfestigt wurden (Vliesstoff). Die Ware soll in Breiten von 90 cm und 120 cm und in einer Länge von 610 cm aus dem Ursprungsland USA eingeführt und als Bodenbelag verwendet werden.
Die Oberfinanzdirektion wies mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 7. April 1982 die Ware als andere als geknüpfte Teppiche, weder Teppiche aus Kokosfasern noch Nadelflorteppiche, nicht gewebt, aus synthetischen Spinnstoffen der Tarif stelle 58.02 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs zu.
Die geknüpften Teppiche fallen unter die Tarif nummer 58.01; die Tarif nummer 58.02 lautet wie folgt:
58.02 Andere Teppiche, auch konfektioniert; Kelim, Sumak, Karamanie und dergleichen, auch konfektioniert:
A. Teppiche:
I. Teppiche aus Kokosfasern
IL andere:
a) Nadelflorteppiche
b) andere
B. Kelim, Sumak, Karamanie und dergleichen ...
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte gegen diese Zuweisung Einspruch ein und beantragte, die Ware der Tarifnummer 59.03 zuzuweisen; diese lautet wie folgt:
59.03 Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen ...
Mit Entscheidung vom 19. August 1982 wies die Oberfinanzdirektion den Einspruch unter Bezugnahme auf die Vorschriften 1 und 2 zu Kapitel 58 des Gemeinsamen Zolltarifs zurück. Diese Vorschriften bestimmen:
1. Zu Kapitel 58 gehören nicht: bestrichene oder getränkte Gewebe, gummielastische Gewebe, gummielastische Posamentierwaren, Förderbänder und Treibriemen sowie die übrigen Waren des Kapitels 59. Stikkereien auf einem beliebigen Grund aus Spinnstoffen gehören jedoch zu Tarifnummer 58.10.
2. Als Teppiche im Sinne der Tarifnummern 58.01 und 58.02 gelten neben Fußbodenteppichen ähnliche Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenteppichen aufweisen, jedoch zu anderen Zwekken bestimmt sind. Ausgenommen von diesen Tarifnummern sind Teppiche aus Filz; sie gehören zu Kapitel 59.
Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion ergibt sich aus der Vorschrift 1, daß eine Ware aus Vliesstoffen grundsätzlich von Kapitel 58 ausgenommen sei. Nach Satz 1 der Vorschrift 2 verblieben jedoch die Fußbodenteppiche und ähnliche Waren grundsätzlich in Kapitel 58. Die spezifischere Vorschrift 2 gehe hinsichtlich der Fußbodenteppiche der Vorschrift 1 vor.
Die Oberfinanzdirektion meint, die Schmutzfangmatte erfülle die Bedingungen von Teppichen im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 58 und der Tarifnummer 58.02. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und nach der Verkehrsauffassung verstehe man unter Teppich einen Bodenbelag oder eine Wandbekleidung aus textilem Material in verschiedener Fertigungstechnik. Nach den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu Tarifnummer 58.02 seien die als Teppiche zu dieser Tarifnummer gehörenden Waren hinreichend dick, steif und widerstandsfähig, um als Fußbodenbelag verwendet werden zu können. Die Schmutzfangmatte solle nach den Angaben der Klägerin des Ausgangsverfahrens als schmutzfangender Bodenbelag für industrielle und Außenanwendung verwendet werden. Außerdem kennzeichne sich das Erzeugnis als eine hinreichend dicke, steife und widerstandsfähige Ware, um als Fußbodenbelag verwendet zu werden.
2. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Klage beim Bundesfinanzhof, mit der sie die Zuweisung der Ware zur Tarifnummer 59.03 des Gemeinsamen Zolltarifs begehrt.
Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, nach der Vorschrift 1 zu Kapitel 58 zählten zu diesem Kapitel nicht die übrigen Waren des Kapitels 59. Danach könnten Waren aus Vliesstoff nicht Kapitel 58 zugeordnet werden.
Die Vorschrift 2 zu Kapitel 58 gehe der Vorschrift 1 nicht vor. Mit der Regelung, daß ein Erzeugnis wie der Teppich aus Filz, der zwar als Fußbodenbelag dienen könne, nicht als Fußbodenteppich im Sinne von Kapitel 58 bewertet werden könne, billige die Vorschrift 2 der Zweckbestimmung einer Ware als Fußbodenbelag nur eine begrenzte Bedeutung zu. Für die Zuweisung sei eher die Fertigungsart, nämlich die Herstellung aus Filz, als die Zweckbestimmung maßgeblich. Bereits daraus ergebe sich, daß die fragliche Ware zur Tarifnummer 59.03 gehöre.
Außerdem ergebe sich aus den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu Kapitel 58 wie auch aus der Umschreibung des Begriffs im allgemeinen Sprachgebrauch, daß ein Teppich durch eine besondere Herstellungstechnik gekennzeichnet sei; er bestehe aus einem vorgegebenen Grundgewebe und aus einer Oberseite, die durch die nach oben gerichteten Schüsse gebildet werde. Die Schmutzfangmatte weise diese Konstruktionseigenschaften nicht auf; sie sei also nicht mit Fußbodenteppichen vergleichbar. Im übrigen sei weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch nach der zolltariflichen Terminologie ein Bodenbelag sogleich identisch mit einem Fußbodenteppich.
Zur Begründung der Anregung, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes einzuholen, hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß die Schmutzfangmatten, die Gegenstand der angefochtenen verbindlichen Zolltarifauskunft seien und die von ihren Schwestergesellschaften im Bereich der Gemeinschaft vertrieben würden, von den nationalen Zollbehörden unterschiedlich tarifiert würden. In Italien würden sie dem Kapitel 59 zugeordnet und von den Behörden der anderen Mitgliedstaaten dem Kapitel 58.
Die Oberfinanzdirektion bezieht sich in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof auf die Ausführungen in ihrer Entscheidung über die Zurückweisung des Einspruchs.
3. Nach den Gründen des Vorlagebeschlusses fragt sich das nationale Gericht zunächst, ob die Vorschrift 2 zu Kapitel 58 als Spezialvorschrift der Vorschrift 1 zu Kapitel 58 vorgehe. Falls diese Frage zu bejahen sei, stelle sich die Frage, ob die den Fußbodenteppichen ähnlichen Waren, die jedoch im Sinne der Vorschrift 2 zu anderen Zwecken bestimmt sind, nur solche Waren beträfen, die nicht als Fußbodenteppiche, sondern zu anderen Zwecken, z. B. als Wandbehang, verwendet werden sollten.
In diesem Fall werde die streitbefangene Ware von der Vorschrift nicht erfaßt.
Jedoch könnten die Worte der Vorschrift 2 auch so verstanden werden, daß die Vorschrift den Fußbodenteppichen ähnliche Waren betreffe, auch wenn sie zu anderen Zwecken bestimmt sind. Wenn das der Fall sei, so müsse untersucht werden, was unter den Fußbodenteppichen ähnliche Waren zu verstehen sei. Der Gemeinsame Zolltarif gebe darüber keinen Aufschluß.
Die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ermöglichten auch keine eindeutige Tarifierung der fraglichen Ware. Nach diesen Erläuterungen seien die Teppiche, die unter die Tarifnummer 58.02 fallen, Waren, die hinreichend dick, steif und widerstandsfähig [sind], um als Fußbodenbelag verwendet werden zu können (Abschnitt XI, 58.02, Buchstabe A, erster Absatz). Das nationale Gericht meint aber, diese Erläuterung schließe nicht aus, daß auch noch andere Merkmale bei der Auslegung des Begriffs ähnliche Waren eine Rolle spielen könnten. Überdies gehörten nach den Erläuterungen zur Tarifnummer 59.03 die Fußbodenteppiche nicht zu dieser Tarifposition (Abschnitt XI, 59.03, am Ende, Punkt c). Der Nomenklaturausschuß des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens habe mit einer Mehrheit von 20 gegen 5 Stimmen beschlossen, eine Ware, die im wesentlichen der streitbefangenen Ware entspreche, der Tarifnummer 58.02 zuzuordnen, während sich eine Minderheit von 5 Delegationen für eine Tarifierung nach Tarifnummer 59.03 ausgesprochen habe.
4. Da nach seiner Ansicht die Entscheidung über die Klage von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt, hat sich der Bundesfinanzhof gemäß Artikel 177 Absatz 3 des Vertrages zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes verpflichtet gesehen. Mit Beschluß vom 21. April 1983 hat er dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist eine Ware in Tarifnummer 58.02 oder in Tarifnummer 59.03 des Gemeinsamen Zolltarifs einzuordnen, die ein Flächengebilde ist, das aus 0,9 mm starken Monofilen aus PVC besteht, die unmittelbar aus der Spinndüse schlingenförmig gelegt und auf thermischem Wege mit einer Dispersion miteinander verfestigt worden sind, und das in Breiten von 90 cm und 120 cm sowie in einer Länge von 610 cm eingeführt und als Bodenbelag (Schmutzfangmatte) verwendet werden soll?
Der Vorlagebeschluß ist am 24. Mai 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Mit Beschluß vom 19. Oktober 1983 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 § 1 und 2 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Erste Kammer verwiesen.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma 3M Deutschland, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte K. Wilhelm und J. Harmsen, München, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Christoph Bail als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission ersucht, die folgende Frage zu beantworten:
Kann die Kommission die Angabe des vorlegenden Gerichts bestätigen, daß die Schmutzfangmatten, um die es im Ausgangsverfahren geht, von den Zollbehörden der meisten Mitgliedstaaten dem Kapitel 58 des Gemeinsamen Zolltarifs zugeordnet werden und daß nur die italienischen Behörden diese Erzeugnisse dem Kapitel 59 zugewiesen haben?
II — Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bezieht sich auf die Ausführungen, die sie bereits vor dem nationalen Gericht gemacht hat, und weist darauf hin, daß es sich bei der in Frage stehenden Nomad-Schmutzfangmatte um ein Flächengebilde handele, das im Unterschied zu den eigentlichen Fußbodenteppichen gerade nicht aus einem unterschiedlich strukturierten Grundgewebe und aus einer Oberseite bestehe (vgl. oben unter 1.2).
Die Kommission bemerkt zunächst, die streitbefangene Schmutzfangmatte stelle einen Vliesstoff dar, der nach einem Verfahren hergestellt werde, das dem in einem Vermerk der EDANA (European disposables and non-wovens association) beschriebenen Spinndüsenverfahren zur Herstellung von Vliesstoffen entspreche. Die Ware diene als Bodenbelag zum Zwecke des Schmutzfangs und werde unter anderem in Krankenhäusern vor Operationsräumen verwendet. Eine derartige Matte könne in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Tarifnummern 58.02 und 59.03 sowohl ihrem Verwendungszweck entsprechend als Teppich unter die Tarifnummer 58.02 als auch nach der Art des Materials als Vliesstoff unter die Tarifnummer 59.03 fallen.
Dazu trägt die Kommission vor, nach der Vorschrift 1 zu Kapitel 58 gehörten Waren des Kapitels 59 nicht zu Kapitel 58; eine Ausnahme werde lediglich für Stickereien gemacht. Diese Regel über die Zuordnung zu den verschiedenen Tarifnummern werde durch Satz 1 der Vorschrift 2 zu Kapitel 58 unberührt gelassen, der lediglich eine Auslegung des Begriffs Teppiche im Sinne der Tarifnummern 58.01 und 58.02 zum Gegenstand habe.
Nach Auffassung der Kommission stellt die Vorschrift 2 gegenüber der Vorschrift 1 keine Lex specialis dar, die besage, daß mit Ausnahme der Teppiche aus Filz alle Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenteppichen aufwiesen, zu Kapitel 58 gehörten, selbst wenn sie vom Wortlaut der Warenbezeichnungen in Kapitel 59 erfaßt würden. Satz 1 der Vorschrift 2 sei nämlich nicht als eine Zuweisungsnorm formuliert, die darauf abziele, ein Konkurrenzproblem zwischen verschiedenen Tarifnummern zu regeln. Er enthalte vielmehr eine Auslegungsregel zur Erstreckung des Begriffs Teppiche auf Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenteppichen aufwiesen, aber einer anderen Zweckbestimmung, etwa als Tischdecken, Möbeldecken oder Wandbehänge dienten. Außerdem bringe die Vorschrift 2 nicht zum Ausdruck, daß Teppiche unabhängig davon, aus welchem Material sie bestünden, zum Kapitel 58 gehörten. Wenn der Verordriungsgeber die Reichweite der Konkurrenzregel der Vorschrift 1 hätte begrenzen wollen, hätte er eine ausdrückliche Ausnahme in diesem Sinne vorsehen müssen.
Nach Ansicht der Kommission kann im Umkehrschluß aus Satz 2 der Vorschrift 2, der lediglich für die Teppiche aus Filz auf Kapitel 59 verweise, nicht etwas anderes gefolgert werden. Dieser Satz sei zwar wie eine Zuweisungsnprm formuliert. Er erkläre sich jedoch daraus, daß Waren aus Filz, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenteppichen aufwiesen, besonders häufig für andere Zwecke, wie dem Bedecken bzw. Behängen von Tischen, Möbeln oder Wänden verwendet würden. Satz 2 der Vorschrift 2 bestätige also die Regel von Vorschrift 1.
Die Auffassung der Kommission werde durch die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften bestätigt. In der ursprünglichen Fassung der Nomenklatur in der Anlage des Brüsseler Abkommens über das Zolltarifschema für die Einreihung von Waren in die Zolltarife vom 15. Dezember 1950 fehle jeder Hinweis auf Vliesstoffe. Diese seien zum damaligen Zeitpunkt wenig bekannt gewesen und vermutlich Filzen gleichgestellt worden, für die die Vorschrift 2 in Kapitel 58 bereits auf Kapitel 59 verweise.
Durch das Protokoll vom 1. Juli 1955 zur Änderung der Konvention von 1950 sei eine neue Tarifnummer 59.03 für Vliesstoffe geschaffen worden, und Satz 1 der Vorschrift 2 zu Kapitel 58 sei erweitert worden, um mit dem Begriff Teppiche im Sinne des Kapitels 58 alle Waren zu erfassen, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenteppichen aufwiesen.
Die Kommission meint, Satz 2 der Vorschrift 2 sei versehentlich nicht zur selben Zeit angepaßt worden; wahrscheinlich habe dies daran gelegen, daß seinerzeit Vliesstoffe noch nicht so beschaffen gewesen seien, um sich für die Herstellung von Fußbodenteppichen oder ähnlichen Waren zu eignen. Es habe kein Anlaß bestanden, auf Teppiche oder Bodenbeläge aus Vliesstoff eine andere Regel anzuwenden als auf Teppiche aus Filz. Nach der Vorschrift 1 zu Kapitel 58 gehörten nämlich beide zu Kapitel 59.
Die Kommission räumt ein, daß der Nomenklaturausschuß des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sich mehrheitlich zugunsten der Einordnung einer als Nomad Cushion bezeichneten Ware, die im wesentlichen der streitbefangenen Ware des vorliegenden Falls entspreche, in die Tarifnummer 58.02 ausgesprochen habe.
Darüber hinaus habe der Nomenklaturausschuß auf seiner 40. Sitzung im Mai 1978 eine Änderung seiner Erläuterungen zu Tarifnummer 59.03 angenommen, die besage, daß Bodenteppiche nicht zu dieser Tarifnummer gehörten.
In Beantwortung der von dem Gerichtshof gestellten Frage bestätigt die Kommission, daß die fraglichen Schmutzfangmatten (Nomad Cushions) deshalb von allen Mitgliedstaaten außer Griechenland der Tarif nummer 58.02 zugewiesen würden. Die griechischen Behörden hätten eine vorläufige Stellungnahme abgegeben, nach der diese Erzeugnisse in die Tarifnummer 59.03 einzuordnen seien.
Die Kommission weist jedoch darauf hin, daß die geänderte Erläuterung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu Tarifnummer 59.03 keinen rechtsverbindlichen Charakter habe und daß sie im Widerspruch zu der rechtsverbindlichen Vorschrift 1 zu Kapitel 58 des Gemeinsamen Zolltarifs stehe. Nach ihrer Ansicht ändert der Umstand, daß die streitbefangene Ware die charakteristischen Merkmale eines Fußbodenteppichs aufweise, nichts daran, daß sie gemäß der Vorschrift 1 zu Kapitel 58 in Tarifnummer 59.03 einzuordnen sei.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 12. Januar 1984 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Christoph Bail als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Februar 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 21. April 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage ist in einem Rechtsstreit über die tarifliche Einordnung einer als Schmutzfangmatte bezeichneten Ware aufgeworfen worden; nach Ansicht der einführenden Firma handelt es sich um ein Erzeugnis aus Vliesstoff, das zur Tarifnummer 59.03 gehört, während die verbindliche Zolltarifauskunft der zuständigen Zollbehörde dieses Erzeugnis der Tarifstelle 58.02 A II b zugewiesen hat.
3 Die Tarifnummer 59.03 des Gemeinsamen Zolltarifs umfaßt Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen. Sie gehört zu Kapitel 59, das für Watte und Filze, Tauwerk und andere Seilerwaren, Spezialgewebe, getränkte oder bestrichene Gewebe sowie für Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen gilt.
4 Kapitel 58 des Gemeinsamen Zolltarifs umfaßt: Teppiche und Tapisserien; Samt, Plüsch; Schlingengewebe und Chenillegewebe; Bänder; Posamentierwaren; Tülle und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen; Stickereien. Die Tarifnummer 58.01 betrifft die geknüpften Teppiche. Die Tarifnummer 58.02 enthält: andere Teppiche, auch konfektioniert; Kelim, Sumak, Karamanie und dergleichen, auch konfektioniert. Die Tarifstelle 58.02 A lautet wie folgt:
A. Teppiche:
I. Teppiche aus Kokosfasern
II. andere:
a) Nadelflorteppiche
b) andere.
5 Der Bundesfinanzhof beschreibt in seiner Vorlagefrage die streitige Ware wie folgt: ... eine Ware ..., die ein Flächengebilde ist, das aus 0,9 mm starken Monofilen aus PVC besteht, die unmittelbar aus der Spinndüse schlingenförmig gelegt und auf thermischem Wege mit einer Dispersion miteinander verfestigt worden sind, .... Diese Ware soll in Streifen von 90 cm und 120 cm Breite und von 610 cm Länge eingeführt und als Bodenbelag (Schmutzfangmatte) verwendet werden.
6 Das vorlegende Gericht fragt, ob ein derartiges Erzeugnis zur Tarifnummer 58.02 oder zur Tarifnummer 59.03 des Gemeinsamen Zolltarifs gehört.
7 Nach der Vorschrift 1 zu Kapitel 58 gehören nicht zu diesem Kapitel: bestrichene oder getränkte Gewebe, gummielastische Gewebe, gummielastische Posamentierwaren, Förderbänder und Treibriemen sowie die übrigen Waren des Kapitels 59.
8 Folglich gehört eine Ware, deren Zusammensetzung eine Tarifierung nach Kapitel 59 zuließe, nicht schon allein deshalb zu Kapitel 58, weil sie als Bodenbelag verwendet wird.
9 Es trifft zu, daß nach der Vorschrift 2 zu Kapitel 58 als Teppiche im Sinne der Tarifnummern 58.01 und 58.02 neben den Fußbodenteppichen ähnliche Waren gelten, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenteppichen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind. Diese Vorschrift will aber — wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat — den Begriff Teppich im Hinblick auf die Auslegung der Tarifnummern 58.01 und 58.02 erläutern; dagegen will sie nicht für Teppiche eine Ausnahme von der sich aus der Vorschrift 1 ergebenden Tarifierung vorsehen.
10 Ein zusätzliches Argument im gleichen Sinne läßt sich aus dem zweiten Satz der Vorschrift 2 herleiten, wonach Filzteppiche zu Kapitel 59 gehören. Dadurch wird verdeutlicht, daß bei der Tarifierung eines Bodenbelags eher auf die Art und Weise der Herstellung des Erzeugnisses als auf seine mögliche Zweckbestimmung abzustellen ist.
11 Diese Auslegung wird durch den Umstand bestätigt, daß alle unter Kapitel 58 ausdrücklich aufgeführten Waren durch die Technik des Knüpf ens, Webens oder Strickens hergestellt werden, während die Vliesstoffe aus Fasern bestehen, die auf chemischem oder thermischem Wege miteinander verfestigt werden.
12 Nach allem ist der Gemeinsame Zolltarif in dem Sinne auszulegen, daß eine Ware, die ein Flächengebilde ist, das aus 0,9 mm starken Monofilen aus PVC besteht, die unmittelbar aus der Spinndüse schlingenförmig gelegt und auf thermischem Weg mit einer Dispersion miteinander verfestigt worden sind, als Vliesstoff zur Tarifnummer 59.03 gehört, und zwar auch dann, wenn sie als Bodenbelag verwendet werden soll.
Kosten
13 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 21. April 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Eine Ware, die ein Flächengebilde ist, das aus 0,9 mm starken Monofilen aus PVC besteht, die unmittelbar aus der Spinndüse schlingenförmig gelegt und auf thermischem Wege mit einer Dispersion miteinander verfestigt worden sind, gehört als Vliesstoff zur Tarifnummer 59.03 des Gemeinsamen Zolltarifs, und zwar auch dann, wenn sie als Bodenbelag verwendet werden soll.