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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.03.1984 – C-121/83

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1984:139

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 29. März 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. In diesem Vorabentscheidungsverfahren geht es um das System des Lagerkostenausgleichs für Zucker. Es soll festgestellt werden, ob bestimmte Stoffe, die bei der Herstellung von Zucker vorübergehend in Erscheinung treten, zu Lasten der Hersteller der Lagerkostenabgabe unterliegen.

Die Firma Zuckerfabrik Franken GmbH (im folgenden: Zuckerfabrik Franken), Ochsenfurt (Bundesrepublik Deutschland), stellt Invertzucker her. Dieses Erzeugnis, das gewöhnlich zur Abfüllung alkoholfreier Getränke verwendet wird, wird aus kristallinem Zucker mit der Bezeichnung Grundsorte-Kristallmasse gewonnen, der wiederum beim Abschleudern des Muttersirups vom Kristallmagma entsteht. Die Masse wird mit Wasser kontinuierlich zu Sirup gelöst, und dieser als Kläre bezeichnete Sirup wird entweder sofort oder nach einer gewissen Zeit zu Invertzucker verarbeitet. Im zweiten Fall wird er in einem besonderen Behälter gelagert.

Am 16. Dezember 1979 forderte das Hauptzollamt Würzburg die Zuckerfabrik Franken zur Zahlung von rund 1200000 DM Lagerkostenabgabe für die Lagerung von Kläre im Zeitraum September bis Dezember 1978 auf. Die Erhebung der Abgabe stützte sich auf die festgestellte Produktionsmenge, die sich in diesen vier Monaten auf über 276000 dt belaufen hatte. Mit weiteren Bescheiden vom 15. November und 7. Dezember 1979 setzte das Hauptzollamt den auf die Grundsorte-Kristallmasse entfallenden Teil der Lagerkostenabgabe auf rund 22000 bzw. 500000 DM für die Monate September und Oktober 1979 fest. Die Zuckerfabrik Franken legte gegen die Bescheide Einspruch ein, der vom Hauptzollamt zurückgewiesen wurde. Daraufhin erhob sie Klage beim Finanzgericht München, mit der sie geltend machte, die Lagerkostenabgabe könne nur für erzeugten Zucker erhoben werden, und darunter seien nur fertige und vermarktungsfähige Erzeugnisse zu verstehen. Mit Beschluß vom 13. Mai 1983 hat das Finanzgericht München das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 im Hinblick auf die ihm zugrundeliegende Ermächtigung des Artikels 8 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 sowie auf Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 insoweit gültig, als er in Buchstabe d bestimmt, daß die Verarbeitung des Zuckers durch den Hersteller zu anderen als den unter die Tarifnummer 17.01 GZT fallenden Erzeugnissen als Absatz gilt?

2. Bei Bejahung der Frage 1 :

Wie ist der Begriff Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden i. S. des Artikels 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a im Hinblick auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 auszulegen?

Fallen darunter Zucker, die im Herstellungsprozeß als Vorstufe zum Invertzucker durch Wasserzusatz aufgelöst worden sind?

3. Bei Verneinung der Frage 2:

Wie sind die Begriffe des erzeugten Zuckers i. S. des Artikels 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 i. d. F. der Verordnung (EWG) Nr. 1396/78 und der hergestellten und abgesetzten Mengen an Weißzucker des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 auszulegen?

a) Fällt darunter bei einem kontinuierlich verlaufenden Herstellungsprozeß auch ein nur vorübergehend in Erscheinung tretendes Zwischenprodukt?

b) Bei Bejahung der Frage 3a:

Kommt es außerdem darauf an, ob ein solches Zwischenprodukt unmittelbar mengenmäßig erfaßt werden kann, ohne weitere Behandlung lagerfähig ist und vermarktet werden kann?

c) Bei Verneinung der Frage 3b:

Setzt die Erhebung der Lagerkostenabgabe gemäß Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 voraus, daß dasselbe Produkt in derselben Beschaffenheit lager-kostenvergütungsfähig ist?

2. Prüfen wir zunächst die Vorschriften, die in dem Verfahren vor dem vorlegenden Gericht zur Debatte stehen. Wie bereits gesagt handelt es sich um die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Lagerkostenabgabe für Zucker.

Ausgangspunkt ist Artikel 8 der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in der Fassung der Verordnung Nr. 1396/78 des Rates vom 20. Juni 1978. Gemäß Absatz 1 dieses Artikels werden die Lagerkosten für bestimmte Zuckerarten, die aus in der Gemeinschaft geernteten Zukkerrüben bzw. aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr gewonnen worden sind, (Weißzucker, Rohzucker, als Vorstufe für Zucker in fester Form sowie durch Auflösung von solchem Zucker hergestellte Sirupe) den Herstellern von den Mitgliedstaaten pauschal vergütet. Die Staaten finanzieren diese Vergütung durch Erhebung einer Abgabe je Gewichtseinheit des erzeugten Zuckers bzw. je Gewichtseinheit der oben genannten Sirupe, sofern sie als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden, von jedem Hersteller.

Absatz 3 dieses Artikels sieht schließlich vor, daß der Rat die Grundregeln für die Anwendung erläßt und die Kommission neben der jährlichen Festsetzung des Betrags der Abgabe Durchführungsbestimmungen erläßt. Die erstgenannten Regeln finden sich in der Verordnung Nr. 1358/77 vom 20. Juni 1977, die den Ausgleich der Lagerkosten regelt. Hier ist vor allem Artikel 6 Absatz 4 von Bedeutung, in dem es heißt: Der Mitgliedstaat erhebt die Abgabe von jedem Zukkerhersteller für die im Rahmen seiner Höchstquote hergestellten und abgesetzten Mengen an Weißzucker und Rohzucker und an in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Sirupen.

Die Einzelheiten dieser Regelung sind in der Verordnung Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 festgelegt. In Artikel 8 Absatz 2 heißt es dort: Unter als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellte Sirupe sind Sirupe der Tarifstelle 17.02 D II des Gemeinsamen Zolltarifs zu verstehen, die später unter Zollkontrolle oder eine gleiche Sicherheit bietende Verwaltungskontrolle zu festem Zucker verarbeitet und in besonderen Behältern, getrennt von den Einrichtungen zur Zuckererzeugung, gelagert werden (es sei daran erinnert, daß die genannte Tarifstelle sich auf andere Zucker und Sirupe als die in den vorangehenden Tarifstellen genannten bezieht). Artikel 12 Absatz 1 bestimmt: Die Abgabeschuld entsteht für die in Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Erzeugnisse im Zeitpunkt ihres Absatzes; für die Berechnung der Abgabebeträge gilt danach als Absatz die Verarbeitung des Zuckers und der Sirupe durch den Hersteller zu anderen als den unter die Tarifnummer 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnissen [Rüben- und Rohrzukker, fest].

3. Die erste Frage betrifft den von mir soeben zitierten Artikel 12. Dieser stellt wie gesagt den Grundsatz auf, daß die Abgabeschuld für Weiß- und Rohzucker sowie für die als Vorstufe für Zucker in fester Form und die durch Auflösung von solchem Zucker hergestellten Sirupe im Zeitpunkt ihres Absatzes entsteht; gemäß Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels gilt als Absatz auch die Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu anderen Stoffen als festen Zuckern. Das vorlegende Gericht hat nun Bedenken (vgl. S. 9 und 10 des Vorlagebeschlusses), ob die Gleichstellung eines in einem Herstellungsprozeß entstehenden Zwischenprodukts mit einem fertigen und in den Verkehr gebrachten Produkt mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 3330/74 (der hierfür maßgeblichen Grundvorschrift) bzw. der späteren Durchführungsverordnung Nr. 1358/77 vereinbar ist. Die in Buchstabe d enthaltene Bestimmung könnte also wegen Überschreitung der der Kommission vom Rat übertragenen Rechtsetzungsbefugnisse ungültig sein.

Diese Bedenken sind nicht begründet. Meines Erachtens reicht die der Kommission vom Rat übertragene Befugnis aus, um ein Zwischenprodukt unter den Abgabentatbestand fallen lassen und die Verarbeitung des Zuckers bzw. der Sirupe in andere Erzeugnisse dem Absatz gleichstellen zu können.

Woraus ergibt sich das? Artikel 8 der Grundverordnung macht den Absatz nur in bezug auf Sirupe, einschließlich der durch Auflösung von Zucker in fester Form hergestellten Sirupe, zur Bedingung für die Erhebung der Abgabe. Bei Weiß- und Rohzucker (vgl. Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels) besteht diese Verbindung nicht. Daraus ist meiner Ansicht nach zu entnehmen, daß das Tatbestandsmerkmal Absatz keine zwingende Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe darstellt. Es hat flexible Grenzen; auch Artikel 6 der Verordnung Ńr. 1358/77 kann dem nicht entgegengehalten werden, da er zwar die Abgabe an den Absatz knüpft, ohne eine Ausnahme vorzusehen, jedoch selbst nur eine Durchführungsvorschrift und somit für die Kommission nicht verbindlich ist. Es ist daher richtig, wenn die Kommission bei der Festsetzung der Durchführungsbestimmungen für Artikel 8 sich im Hinblick auf Erfordernisse der Abgabenregelung einer Fiktion bedient hat, indem sie dem Absatz einen völlig andersgearteten Vorgang wie eben die Verarbeitung von Zucker und Sirupen zu anderen Erzeugnissen als Zucker in fester Form gleichgestellt hat.

Die von mir angeführten Erfordernisse sind im übrigen zwingend. Wie das Hauptzollamt in seiner schriftlichen Erklärung ausführt, ist die Gleichstellung erforderlich, um zu gewährleisten, daß die Abgabe in jedem Fall erhoben werden kann. Anderenfalls wäre dies nicht möglich, wie etwa bei festem Zucker, den der Hersteller in Wasser auflöst und zu einem nicht unter die Tarifnummer 17.01, also unter den Begriff Rüben-und Rohrzucker, fest fallenden Erzeugnis verarbeitet. Dasselbe gilt für die anderen Gleichstellungsfälle. Das Vorabentscheidungsersuchen geht hierauf nicht ein, jedoch ist es sinnvoll, darauf hinzuweisen. Ich denke insbesondere an Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1998/78, dem zufolge die Denaturierung des Zuckers als Absatz gilt. Auch hier würde die etwaige Verarbeitung der Erhebung der Lagerkostenabgabe für das Erzeugnis Zucker entgegenstehen, und auch hier ist dieser Gefahr dadurch begegnet worden, daß dem Absatz ein Vorgang gleichgestellt wurde, der kein Absatz ist.

4. Ich wende mich nunmehr der zweiten Frage zu, mit der die Auslegung des Begriffs Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden (Artikel 8 Absatz 1, dritter Unterabsatz, Buchstabe a der Grundverordnung) begehrt wird. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob hierunter Zucker fallen, die im Herstellungsprozeß als Vorstufe zum Invertzukker durch Wasserzusatz aufgelöst worden sind. Die Antwort muß, worüber bei der Kommission und den Parteien des Ausgangsverfahrens Übereinstimmung herrscht, negativ ausfallen.

Der Frage liegt Artikel 8 Absatz 2 der von der Kommission erlassenen Verordnung zugrunde. Darin heißt es: Unter als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellte Sirupe sind Sirupe der Tarifstelle 17.02 D II des Gemeinsamen Zolltarifs zu verstehen, die später ... zu festem Zucker verarbeitet und in besonderen Behältern, getrennt von den Einrichtungen zur Zuckererzeugung, gelagert werden. Greift man nun für die Auslegung der Vorschrift der Grundverordnung, die Gegenstand der Frage ist, auf diese Formel zurück, so muß man zu der Folgerung gelangen, daß auch die Erzeugnisse, die durch Lösung aus der Kristallmasse gewonnen werden, von dem Begriff Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden erfaßt werden. Es steht nämlich außer Zweifel, daß diese in den Anwendungsbereich der Tarifstelle fallen, auf die in der abgeleiteten Rechtsnorm verwiesen wird.

Diese Schlußfolgerung ist jedoch, wie schon gesagt, zurückzuweisen. Die Auslegung einer höherrangigen Norm im Lichte der von ihr abgeleiteten Bestimmungen ist nicht zulässig; hält man sich an dieses Kriterium, so muß man erkennen, daß der Begriff Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden unter keinen Umständen Zucker einschließen kann, die im Herstellungsprozeß als Vorstufe zum Invertzucker durch Wasserzusatz aufgelöst worden sind. Die Begründung ist einfach und unwiderlegbar: Diese Sirupe werden nicht als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt, sondern nach dieser Phase.

5. Die dritte Frage wird für den Fall der Verneinung der zweiten Frage gestellt. Ich muß sie daher erörtern. Sie betrifft die Auslegung der Begriffe des erzeugten Zuckers (Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a der Grundverordnung in der Fassung von 1978) und der hergestellten und abgesetzten Mengen von Weißzucker (Artikel 6 Absatz 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1358/77). Das vorlegende Gericht stellt drei Unterfragen: Mit der ersten möchte es erfahren, ob diese Begriffe ein Zwischenprodukt — wie Weißzucker — erfassen, das bei einem kontinuierlich verlaufenden Herstellungsprozeß vorübergehend in Erscheinung tritt.

Der Wortlaut der Grundvorschrift läßt mich dies bejahen. Zum einen enthält er nämlich nicht den Begriff des Absatzes und knüpft die Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe an die bloße Erzeugung des Zuckers an; zum anderen ist der Begriff des erzeugten Zuckers, der dort verwendet wird, weit genug, um ein Zwischenprodukt wie den während eines Herstellungsprozesses auftretenden Weißzucker zu erfassen. Allerdings ist Aufmerksamkeit geboten: Wie das Hauptzollamt ausführt, muß der Zucker, damit die Abgabe erhoben werden kann, ein eigenständiges Erzeugnis darstellen, d. h. ein unabhängig verwendbares und nicht bloß ein der Herstellung eines anderen Endproduktes dienendes Erzeugnis. Nun steht außer Frage, daß der Weißzucker beide Eigenschaften hat; zur Feststellung, welche der beiden vorliegt, sind daher die Positionen des GZT heranzuziehen.

Diese Auslegung des Artikels 8 ist nicht nur zwingend; sie entspricht vielmehr dem Erfordernis (s. oben Nr. 3), auch in bezug auf die Erzeugnisse, die aufgrund einer späteren Verarbeitung aus der Reihe jener Erzeugnisse ausgeschlossen sind, für die die Zahlung der Abgabe vorgesehen ist, zu gewährleisten, daß die Abgabe erhoben werden kann. Auch Artikel 6 der Durchführungsverordnung führt meines Erachtens nicht zu einem anderen Ergebnis. Wie die Kommission ausführt, sind die beiden Vorschriften miteinander in Einklang zu bringen. Tatsächlich trifft es zu, daß Artikel 6 die Voraussetzung des Absatzes einführt, jedoch nur — und dies ist entscheidend —, um den Zeitpunkt festzulegen, in dem die Abgabeschuld des Herstellers entsteht. Ich erinnere in diesem Zusammenhang daran, daß die Verordnung der Kommission dem Absatz einige Verarbeitungsvorgänge gleichstellt und damit den durch Artikel 6 geschaffenen Mechanismus perfektioniert.

6. Die zweite Unterfrage knüpft an die erste an. Das Gericht fragt, ob es dafür, daß ein Zwischenprodukt unter den Begriff des erzeugten Zuckers fällt, darauf ankommt, ob dieses mengenmäßig erfaßt werden kann, lagerfähig ist und vermarktet werden kann. Meiner Ansicht nach ist dies für die mengenmäßige Erfaßbarkeit und die Lagerfähigkeit zu verneinen. Die erstere ist für die Berechnung der Abgabe, die auf der Grundlage der Mengen des Endprodukts erfolgt, nicht erforderlich. Die letztere ist nur auf den ersten Blick von größerer Bedeutung. Etwaige Kristallwasseranteile können zwar die Lagerfähigkeit des Erzeugnisses mindern; dies ist jedoch — wie die Kommission bemerkt — für die Eigenschaft des Zuckers als Weißzucker im Sinne der Definition des Artikels 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3330/74 (Rüben- und Rohrzucker, fest, mit einem polarimetrisch ermittelten Saccharosegehalt von ... 99,5 Gewichtshundertteilen bezogen auf den Trockenstoff) ohne Belang.

Von Bedeutung ist dagegen das Erfordernis der Vermarktungsfähigkeit. Die Kommission verneint dies mit dem Argument, daß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1998/78 verschiedene Absatzfiktionen vorsehe. Nun ist es zwar richtig, auf Artikel 12 zu verweisen; unrichtig ist es jedoch, hieraus einen Anhaltspunkt für die Irrelevanz der Vermarktungsfähigkeit zu entnehmen. Im Gegenteil ermöglicht es diese Verweisung, die Tragweite des betreffenden Erfordernisses besser zu umreißen: Dabei ergibt sich nämlich, daß das Produkt absatzfähig im technischen Sinne oder im Rahmen der fiktiven Möglichkeiten des Artikels 12 sein muß. Die Irrelevanz wird auch vom Hauptzollamt bejaht, da die Vermarktungsfähigkeit keinen Einfluß auf die Einordnung des Erzeugnisses in den GZT habe. Dieses Argument überzeugt jedoch nicht: Normalerweise impliziert nämlich die Aufführung eines Erzeugnisses im GZT gerade, daß es vermarktungsfähig ist.

7. Mit der dritten Unterfrage wendet sich das vorlegende Gericht der Lagerfähigkeit zu. Es fragt, ob ein Produkt, für dessen Lagerkosten die Abgabe erhoben wird (Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung) lagerkostenvergütungsfähig ist, wenn seine Eigenschaften — hohe Temperatur, Feuchtigkeit — im konkreten Fall seiner Lagerung entgegenstanden.

Diese Frage ist zu bejahen: Der Umstand, daß die Kristallmasse nicht lagerfähig ist, verhindert nicht, daß sie in den Genuß der Vergütung kommt. Für dieses Ergebnis spricht die Finanzneutralität des Lagerkostenausgleichs: eine Neutralität, die sich daraus ergibt, daß die Vergütung der genannten Kosten nur für abgabepflichtige Produkte (also auch wenn die Erhebung erst nach dem tatsächlichen oder fiktiven Absatz erfolgt) gewährt wird. Die Neutralität des Systems wird durch die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1358/77 überzeugend bestätigt, in der es heißt: Die finanziellen Mittel für diese ... Vergütung sollen durch Abgaben aufgebracht werden; es ist ... angebracht, die Höhe der Abgaben nach dem Grundsatz festzulegen, daß die Summe der gezahlten Vergütungen gleich der Summe der erhobenen Abgaben ist.

Die Gleichwertigkeit von Abgaben und Vergütungen ergibt sich im übrigen hinreichend deutlich aus Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung, und es besteht, wie der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, eine totale Entsprechung zwischen den Erzeugnissen, die zur Abgabenzahlung führen, und jenen, mit denen die Vergütung der Lagerkosten verbunden ist.

Hinzuzufügen ist, daß dies eine pauschale Vergütung ist: Sie erfolgt also auf eine Art und Weise, die einen mühelosen Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben gewährleistet.

8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 13. Mai 1983 vorgelegten Fragen in der Rechtssache Zuckerfabrik Franken GmbH/Hauptzollamt Würzburg wie folgt zu beantworten:

1. Zur ersten Frage: Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 ist insoweit gültig, als er in Buchstabe d bestimmt, daß die Verarbeitung des Zuckers durch den Hersteller zu anderen als den unter die Tarifnummer 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnissen als Absatz gilt.

2. Zur zweiten Frage: Der Begriff Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden — Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1396/78 des Rates vom 20. Juni 1978) — ist dahin auszulegen, daß er Zucker, die im Herstellungsprozeß als Vorstufe zum Invertzucker durch Wasserzusatz aufgelöst worden sind, nicht erfaßt.

3. Zur dritten Frage: Der Begriff des erzeugten Zuckers — Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates (in der Fassung der Verordnung Nr. 1396/78 des Rates) — und der Begriff der hergestellten und abgesetzten Mengen an Weißzucker — Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 — sind wie folgt auszulegen:

a) Darunter fällt auch ein bei einem kontinuierlich verlaufenden Herstellungsprozeß nur vorübergehend in Erscheinung tretendes Zwischenprodukt, sofern es sich um ein unabhängig verwendbares Erzeugnis handelt. Der bei der Herstellung des Invertzuckers in Erscheinung tretende Weißzucker fällt unter die genannten Begriffe.

b) Für die Feststellung, ob ein Produkt unter die genannten Begriffe fällt, kommt es darauf an, ob es vermarktungsfähig ist, wobei zu diesem Begriff auch die in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1998/78 der Kommission genannten verschiedenen Formen des fiktiven Absatzes gehören. Dagegen kommt es hierfür nicht darauf an, ob das Produkt mengenmäßig erfaßt werden kann und lagerfähig ist.

c) Im Fall der Erhebung der Lagerkostenabgabe auf ein bestimmtes Produkt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3330/74 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1396/78) besteht für dieses Produkt auch dann Anspruch auf pauschale Vergütung dieser Kosten, wenn es nicht gelagert worden ist.