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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.05.1984 – C-121/83

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1984:175

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 121/83,

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht München in der vor diesem Gericht anhängigen Finanzstreitsache

Zuckerfabrik Franken GmbH, Ochsenfurt,

gegen

Hauptzollamt Würzburg

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Vorschriften der Verordnung Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker (ABl. L 231, S. 5) sowie über die Auslegung von Vorschriften der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1396/78 des Rates vom 20. Juni 1978 (ABl. L 170, S. 1) und von Vorschriften der Verordnung Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68 (ABl. L 156, S. 4),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und C. Kakouris,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: P. Heim

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Zur gemeinschafisrechtlicben Regelung der Lagerkostenabgabe fiir Zucker

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die sogenannte Grundsorte-Kristallmasse und die sogenannte Kläre, die beide im Rahmen der Herstellung von Invertzucker als Zwischenprodukte anfallen, der Lagerkostenabgabe für Zucker unterliegen. Zum besseren Verständnis dieser Frage erscheint es angebracht, zunächst kurz die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker zu umreißen.

a) Rechtsgrundlage des Lagerkostenausgleichs ist Artikel 8 der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1396/78 des Rates vom 20. Juni 1978 (ABl. L 170, S. 1). Nach Absatz 1 erster Unterabsatz dieser Vorschrift werden die Lagerkosten für

Weißzucker,

Rohzucker,

als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellte Sirupe,

durch Auflösung von Zucker in fester Form hergestellte Sirupe,

die aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben bzw. aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr gewonnen worden sind, von den Mitgliedstaaten pauschal vergütet.

Zur Finanzierung der Lagerkostenvergütung erheben die Mitgliedstaaten eine Abgabe, deren Höhe so festgesetzt wird, daß die Summe der gezahlten Vergütungen gleich der Summe der erhobenen Abgaben ist. Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz trifft für die Erhebung der Abgabe folgende Regelung:

Die Mitgliedstaaten erheben eine Abgabe:

a) von jedem Zuckerhersteller

je Gewichtseinheit des erzeugten Zuckers bzw.

je Gewichtseinheit der im ersten Unterabsatz genannten Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden;

b) ...;

c) ...

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung erläßt der Rat die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels, während die Kommission die Durchführungsbestimmungen erläßt.

b) Die Verordnung Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68 (ABl. L 156, S. 4) enthält die Grundregeln für die Anwendung des Lagerkostenausgleichs. Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung sieht vor:

Der Mitgliedstaat erhebt die Abgabe von jedem Zuckerhersteller für die im Rahmen seiner Höchstquote hergestellten und abgesetzten Mengen an Weiß-und Rohzucker und an in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Sirupen ...

c) Die Einzelheiten der Regelung des Lagerkostenausgleichs sind in der Verordnung Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker (ABl. L 231, S. 5) festgelegt, deren Artikel 8 Absatz 2 bestimmt:

Unter als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellte Sirupe sind Sirupe der Tarifstelle 17.02 D II des Gemeinsamen Zolltarifs zu verstehen, die später unter Zollkontrolle oder eine gleiche Sicherheit bietende Verwaltungskontrolle zu festem Zucker verarbeitet und in besonderen Behältern, getrennt von den Einrichtungen zur Zuckererzeugung, gelagert werden.

Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr.1998/78 lautet wie folgt:

Die Abgabeschuld entsteht für die in Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Erzeugnisse im Zeitpunkt ihres Absatzes.

Für die Berechnung der Abgabebeträge gilt als Absatz, soweit die Abgabeschuld nicht schon entstanden ist:

a) die Auslagerung des Zuckers aus der Fabrik, in der er hergestellt worden ist, sofern er nicht in ein anerkanntes Lager des Herstellers dieses Zuckers im gleichen Mitgliedstaat verbracht wird;

b) die Auslagerung des Zuckers aus dem anerkannten Lager des Herstellers. Die Umlagerung des Zuckers von einem anerkannten Lager in ein anderes anerkanntes Lager in ein anderes anerkanntes Lager des gleichen Herstellers im gleichen Mitgliedstaat wird jedoch nicht als Absatz angesehen;

c) die Übertragung des Eigentums an dem Zucker an einen anderen, ohne daß dieser Zucker das anerkannte Lager des Herstellers verläßt;

d) die Verarbeitung des Zuckers und der Sirupe durch den Hersteller zu anderen als den unter die Tarifnummer 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnissen;

e) das Hinzufügen von aromatisierenden oder färbenden Stoffen zu dem Zukker oder den Sirupen oder die Mischung des Zuckers oder der Sirupe mit anderen nicht in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Erzeugnissen derart, daß diese Mischung nicht weiter gemäß Artikel 9 in den Genuß der Lagerkostenvergütung kommt;

f) die Denaturierung des Zuckers;

g) die Auslagerung der Sirupe aus den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Behältern des Herstellers bei der Veräußerung;

h) die Überführung des Zuckers und der Sirupe in eines der in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69 genannten Verfahren.

2. Der dem Atisgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Zuckerfabrik Franken GmbH, Ochsenfurt, stellte in den Jahren 1978 und 1979 unter anderem Invertzucker her. Ausgangsstoff dieses Erzeugnisses, das reiner als Weißzucker ist und wegen seiner höheren Reinheit und seiner Zusammensetzung aus mehreren Zuckerarten vorzugweise zur Abfüllung alkoholfreier Getränke verwendet wird, ist ein bei der Herstellung von Weißzucker im Produktionsablauf als Zwischenstufe anfallender kristalliner Zucker mit einem Feuchtigkeitsgehalt von ca. 0,5 bis 2 % und einer Temperatur von etwa 70 bis 75° Celsius (von der Klägerin als Grundsorte-Kristallmasse bezeichnet). Dieser entsteht beim Abschleudern des Muttersirups von dem aus dem Dicksaft durch Kristallisation gewonnenen Kristallmagma und wird im selben Herstellungsgang kontinuierlich mit Wasser zu Sirup gelöst. Dieser als Kläre bezeichnete Sirup wird entweder sofort im Anschluß daran oder nach Zwischenlagerung zu Invertzucker verarbeitet.

Das Hauptzollamt Würzburg, Beklagter des Ausgangsverfahrens, setzte die Lagerkostenabgabe für die Monate September bis Dezember 1978 zunächst entsprechend den Anmeldungen der Klägerin fest, in denen die für die Herstellung des Invertzuckers verwendete Grundsorte-Kristallmasse nicht enthalten war. Aufgrund der Ergebnisse einer Betriebsprüfung forderte es jedoch durch Bescheid vom 16. Dezember 1979 für den genannten Zeitraum 1202570,53 DM Lagerkostenabgabe nach, wobei es der Berechnung dieses Betrages eine verarbeitete Menge an Rohkläre von 276756 dt mit einem Weißzuckerwert von 178510 dt zugrunde legte.

Bei der Festsetzung der Lagerkostenabgabe für die Monate September und Oktober 1979 bezog das Hauptzollamt die in diesen Monaten im Betrieb der Klägerin zur Herstellung von Invertzucker zu Kläre aufgelöste Grundsorte-Kristallmasse von Anfang an in die Bemessungsgrundlage ein. Die diesbezüglichen Bescheide vom 15. November 1979 und 7. Dezember 1979 weisen den auf die Grundsorte-Kristallmasse entfallenden Teil der Lagerkostenabgabe für September 1979 mit 22391,61 DM und für Oktober 1979 mit 449855,34 DM aus.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Zuckerfabrik Franken GmbH Klage beim Finanzgericht München. Sie trägt im wesentlichen vor, daß die Lagerkostenabgabe nur für erzeugten Zucker erhoben werden könne und daß darunter nur fertige und vermarktungsfähige Erzeugnisse zu verstehen seien. Im übrigen dürfe Zucker, für dessen Lagerung keine Vergütung gewährt werde, auch keiner Abgabe unterworfen werden.

Das Hauptzollamt beantragt Klageabweisung. Es macht vornehmlich geltend, daß es sich bei der Grundsorte-Kristallmasse um festen Weißzucker und damit um erzeugten Zucker handle, der nach Gemeinschaftsrecht der Lagerkostenabgabe unterliege.

Mit Beschluß vom 13. Mai 1983, berichtigt durch Beschluß vom 2. Februar 1984, hat das Finanzgericht München das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

1. Ist Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 im Hinblick auf die ihm zugrundeliegende Ermächtigung des Artikels 8 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 sowie auf Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 insoweit gültig, als er in Buchstabe d bestimmt, daß die Verarbeitung des Zuckers durch den Hersteller zu anderen als den unter die Tarif nummer 17.01 GZT fallenden Erzeugnissen als Absatz gilt?

2. Bei Bejahung der Frage 1 :

Wie ist der Begriff Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden i. S. des Artikels 8 Absatz 1 drittter Unterabsatz Buchstabe a im Hinblick auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 auszulegen?

Fallen darunter Zucker, die im Herstellungsprozeß als Vorstufe zum Invertzucker durch Wasserzusatz aufgelöst worden sind?

3. Bei Verneinung der Frage 2:

Wie sind die Begriffe des erzeugten Zuckers i. S. des Artikels 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 i. d. F. der Verordnung (EWG) Nr. 1396/78 und der hergestellten und abgesetzten Mengen an Weißzucker des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 auszulegen?

a) Fällt darunter bei einem kontinuierlich verlaufenden Herstellungsprozeß auch ein nur vorübergehend in Erscheinung tretendes Zwischenprodukt?

b) Bei Bejahung der Frage 3a:

Kommt es außerdem darauf an, ob ein solches Zwischenprodukt unmittelbar mengenmäßig erfaßt werden kann, ohne weitere Behandlung lagerfähig ist und vermarktet werden kann?

c) Bei Verneinung der Frage 3b:

Setzt die Erhebung der Lagerkostenabgabe gemäß Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 voraus, daß dasselbe Produkt in derselben Beschaffenheit lager-kostenvergütungsfähig ist?

3. Das Verfahren vor dem Gerichtshof

Der Vorlagebeschluß ist am 29. Juni 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht: die Zuckerfabrik Franken GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Dietrich Ehle und Partner, Köln, das Hauptzollamt Würzburg, vertreten durch Herrn Johns als Bevollmächtigten, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Herrn Jürgen Grunwald, als Bevollmächtigten.

Mit Beschluß vom 18. Januar 1984 hat der Gerichtshof auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer zu verweisen und die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Schriftliche Erklärungen

1. Zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und zur Regeimig des Lagerkostenausgleichs

a) Die Zuckerfabrik Franken führt aus, die sogenannte Grundsorte-Kristallmasse, ein Zwischenprodukt im Herstellungsprozeß von Invertzuckersirup, entstehe im Produktionsablauf nur für kurze, kaum abgrenzbare Zeitdauer. Sie sei nach Gewichtseinheiten nicht exakt erfaßbar und sei nicht lagerungs- und vermarktungsfähig, da wegen ihres hohen Feuchtigkeitsgehalts und ihrer hohen Temperatur das an den Kristallflächen anhaftende Wasser verdunsten und der Zucker zu Klumpen zusammenbacken würde. Zudem verderbe das Produkt mikrobiell leicht und könne deshalb auch aus hygienischen Gründen nicht gelagert und vermarktet werden.

Die Grundsorte-Kristallmasse werde im selben Herstellungsprozeß kontinuierlich zu Kläre aufgelöst, aus der sodann flüssiger Invertzucker (Invertzuckersirup) hergestellt werde. Bei der Kläre handle es sich um einen Sirup im Sinne der Zukkermarktordnung (Tarifnummer 17.02 des Gemeinsamen Zolltarifs), d. h. eine wässerige Lösung von Weiß- oder Rohzucker ohne Aroma- oder Farbstoffzusatz. Ebenso wie die Grundsorte-Kristallmasse werde auch die Kläre nicht vermarktet oder abgesetzt, sondern diene lediglich als Ausgangsstoff zur Invertzuckerherstellung. Für beide Zwischenprodukte seien vorliegend Lagerkostenvergütungen nicht in Anspruch genommen worden.

b) Das Hauptzollamt Würzburg merkt an, der Lagerkostenausgleich stelle ein geschlossenes System innerhalb der gemeinsamen Marktorganisation für Zuk-ker dar. Er solle eine gleichmäßige Versorgung des Marktes mit dem nur während weniger Monate erzeugten Zucker während des gesamten Wirtschaftsjahres gewährleisten. Herstellern und bestimmten Händlern werde für jeden Monat, in dem sie Zucker lagern, eine Vergütung gewährt. Zur Finanzierung der Vergütungen werde von den Zuckerherstellern einmalig eine Abgabe erhoben.

Vergütungsfähig seien nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung Nr. 3330/74 in der vorliegend maßgebenden Fassung Weißzucker und Rohzucker sowie als Vorstufe von Zuk-ker in fester Form oder durch Auflösung von Zucker in fester Form hergestellte Sirupe. Abgabepflichtig seien nach Unterabsatz 3 Buchstabe a der genannten Vorschrift der erzeugte Zucker (Weißzucker oder Rohzucker) sowie die Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden, d. h. aus denen entgegen der ursprünglichen Absicht kein fester Zucker hergestellt wird. Das Fehlen eines besonderen Abgabetatbestands für die durch Auflösung von Zucker in fester Form hergestellten Sirupe bedeute, daß für diesen Fall der allgemeine Abgabetatbestand für erzeugten Zucker gelte. Anderenfalls könnte die Abgabepflicht für erzeugten Zucker dadurch umgangen werden, daß dieser in Wasser aufgelöst würde. Bei der in Frage stehenden Grundsorte-Kristallmasse handle es sich somit um festen Rübenzucker (Weißzucker) der Tarifnummer 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs, der — ebenso wie die Kläre — abgabepflichtig, aber auch vergütungsfähig sei.

c) Die Kommission erläutert die Voraussetzungen der Entstehung einer Abgabeschuld im Rahmen des Systems des Lagerkostenausgleichs. Eine Abgabeschuld setze zunächst voraus, daß für die Herstellung des betreffenden Erzeugnisses überhaupt eine Abgabe zu leisten ist, und weiterhin, daß diese Abgabe im Zeitpunkt ihrer Erhebung fällig war.

Die Grundsatzfrage, ob eine Abgabe zu leisten ist, finde ihre Regelung in Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung Nr. 3330/74. Danach sei eine Abgabe zu leisten je Gewichtseinheit des erzeugten Zuckers bzw. je Gewichtseinheit der ... Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in bester Form hergestellt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden.

Die zweite Alternative sei auszuscheiden, da, selbst wenn es sich im vorliegenden Fall um Sirupe im Sinne der Vorschrift handelte, diese jedenfalls nicht ohne weitere Verarbeitung abgesetzt worden seien. Hinsichtlich der verbleibenden ersten Alternative stelle sich die Frage, ob es sich bei der Grundsorte-Kristallmasse, die Zucker im Sinne der Tarifnummer 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs sei, um erzeugten Zucker im Sinne der genannten Vorschrift handle. Fraglich sei dabei, ob die vorübergehende und kurzzeitige Herstellung dieses Zwischenprodukts als Erzeugung angesehen werden kann.

Die Antwort auf diese Frage sei den vom Rat und der Kommission für die Anwendung und Durchführung der Grundverordnung Nr. 3330/74 erlassenen Bestimmungen des Folgerechts zu entnehmen.

Nach Artikel 6 Absatz 4 der Ratsverordnung Nr. 1358/77 erhöben die Mitgliedstaaten die Abgabe für die hergestellten und abgesetzten Mengen an Weiß- und Rohzucker. Diese Vorschrift wiederhole zum einen das schon in Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Grundverordnung genannte Erfordernis, daß der Zucker erzeugt sein muß. Zum anderen aber gehe sie über die Vorschrift der Grundverordnung hinaus, indem sie erstmalig präzisiere, ab welchem Zeitpunkt die Abgabe auf den erzeugten Zucker erhoben werden kann. Dies sei dann der Fall, wenn die hergestellten Mengen abgesetzt, d. h. im Regelfall veräußert worden sind und die Zuckerfabrik verlassen haben. Entsprechend bestimme Artikel 12 Absatz 1 erster Unterabsatz der Kommissionsverordnung Nr. 1998/78, daß die Abgabeschuld entsteht ... im Zeitpunkt ihres Absatzes. Daraus ergebe sich im Gegenschluß, daß für Zuk-ker, der (noch) nicht abgesetzt worden ist, sondern sich noch im Produktionsprozeß beim Hersteller befindet, eine Abgabe (noch) nicht erhoben werden kann.

Von dieser Regel sehe jedoch Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Ausnahmen für solche Fälle vor, in denen marktpolitische und ökonomische Gründe die Gleichstellung mit einem tatsächlichen Absatz gebieten oder erlauben. Vorliegend komme nur der in Buchstabe d genannte Fall (Verarbeitung des Zukkers und der Sirupe durch den Hersteller zu anderen als den unter Tarifnummer 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnissen) in Betracht, der systematisch dem Fall des Buchstaben f (Denaturierung des Zuckers) nahestehe. Anzumerken sei jedoch, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Zwischenerzeugnisse nicht zu einem anderen Erzeugnis, sondern gerade zu Zucker der Tarifnummer 17.01 verarbeitet habe, so daß ein Fall des Buchstaben d ausscheide.

Daraus folge, daß mangels eines tatsächlichen oder fiktiven Absatzes nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1358/77 i.V. m. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1998/78 eine Abgabeschuld für die kurzzeitig und vorübergehend entstandenen Zwischenerzeugnisse (noch) nicht entstanden ist, sondern die Abgabe erst nach dem tatsächlichen Absatz oder nach Eintreten einer der in der Verordnung Nr. 1998/78 fingierten Absatzform fällig wird.

2. Zur ersten Frage

Die erste Frage wird von der Zuckerfabrik Franken verneint, vom Hauptzollamt Würzburg und der Kommission dagegen bejaht.

a) Der Zuckerfabrik Franken zufolge ist Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe d der Kommissionsverordnung Nr. 1998/78 ungültig, da er den materiellen Regelungsbereich des höherrangigen Ratsrechtes überschreite, ohne daß hierfür eine Ermächtigungsgrundlage des Rates an die Kommission bestehe.

Nach dem Wortlaut der angeführten Vorschriften der Ratsverordnungen Nr. 1358/74 und Nr. 3330/74 solle die Lagerkostenabgabe nur Sirupe erfassen, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden. Dagegen falle eine Kläre/Sirup, die im Produktionsablauf anfällt und zur Herstellung anderer Erzeugnisse als Zucker dient, nicht unter einen der abgabepflichtigen Tatbestände.

Dieses Ergebnis werde vom Sinn und Zweck der Lagerkostenregelung her bestätigt. Aus den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 1396/78 ergebe sich nämlich, daß die Abgabepflicht nur solche Sirupe erfassen soll, die, da sie ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden, zwingend eine Lagerung erforderlich machen. Von einem Absetzen könne man aber nur sprechen, wenn ein Produkt veräußert, d. h. an Dritte abgegeben wird, nicht aber, wenn es innerhalb des Herstellungsvorgangs weiterverarbeitet wird.

Auf die erste Frage sei daher wie folgt zu antworten:

Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 ist im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 und im Hinblick auf Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 insoweit ungültig, als er in Buchstabe d bestimmt, daß die Verarbeitung des Zuckers durch den Hersteller zu anderen als den unter die Tarifnummer 17.01 GZT fallenden Erzeugnissen als Absatz gilt.

b) Das Hauptzollamt trägt vor, Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe d der Verordnung Nr. 1998/78 konkretisiere lediglich Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung Nr. 3330/74. Er sei zudem für eine lückenlose Abgabenerhebung unverzichtbar, da anderenfalls für lagerfähigen festen Zucker, der vom Hersteller in Wasser aufgelöst und damit zu einem Erzeugnis außerhalb der Tarifnummer 17.01 GZT verarbeitet wird, zu keinem Zeitpunkt die Lagerkostenabgabe erhoben werden könne.

Auf die erste Frage sei daher wie folgt zu antworten :

Die Prüfung der gestellten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 beeinträchtigen könnte, nach der als Absatz auch eine Verarbeitung von Zucker zu anderen als den unter die Nummer 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse gilt.

c) Die Kommission führt aus, die fragliche Bestimmung ihrer Verordnung Nr. 1998/78 habe eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in den genannten Ratsverordnungen. Die Verarbeitung des Zuckers zu anderen als den unter die Tarifnummer 17.01 GZT fallenden Erzeugnissen stehe der Denaturierung nahe. Durch die Verarbeitung werde der Zucker in ein aliud umgewandelt und sei damit als solcher nicht mehr vorhanden und buchmäßig erfaßbar. Dementsprechend bestimme Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe d, daß die Verarbeitung für die Berechnung der Ausgabebeträge als Absatz [gilt], soweit die Abgabeschuld nicht schon entstanden ist, z.B. durch tatsächlichen Absatz an einen verarbeitenden Käufer.

Auf die erste Frage sei daher wie folgt zu antworten:

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 beeinträchtigen könnte.

3. Zur zweiten Frage

Alle Verfahrensbeteiligten schlagen übereinstimmend vor, die zweite Frage zu verneinen.

a) Die Zuckerfabrik Franken vertritt die Ansicht, der Begriff Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Grundverordnung Nr. 3330/74 sei aus sich selbst heraus auszulegen und könne nicht im Lichte der rangniedrigeren Kommissionsverordnung Nr. 1998/78 interpretiert werden.

Aus dem Wortlaut der angeführten Vorschrift der Verordnung Nr. 3330/74 ergebe sich einerseits, daß diese nur Sirupe erfaßt, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt werden, d. h. daß darunter keine Zucker fallen, die als Vorstufe zur Herstellung von flüssigem Invertzucker durch Wasserzusatz aufgelöst worden sind. Andererseits müsse es sich um Sirupe handeln, die ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden. Von einem Absetzen könne aber nur die Rede sein, wenn ein Veräußerungsvorgang oder ein dem gleichgestellter Tatbestand vorliegt, nicht dagegen, wenn der Sirup/Zucker im Herstellungsprozeß sofort weiterverarbeitet wird.

Dieses Ergebnis werde durch den Sinn und Zweck der Lagerkostenabgabenregelung bestätigt. Nach den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 1396/78 sollte die Ausgleichsregelung deshalb auch für Sirupe gelten, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden, weil bei diesen Produkten eine starke Anfrage des Marktes zu verzeichnen war. Daraus folge, daß Lagerkosten nur für fertige Produkte zu zahlen sind, die tatsächlich für die Lagerung und den Absatz produziert werden, nicht aber für Durchgangsprodukte.

Im übrigen bringe auch Artikel 8 Absatz 2 der Kommissionsverordnung Nr. 1998/78 deutlich zum Ausdruck, daß der Abgabepflicht nur solcher Zucker unterliegt, der später als Vorstufe für Zucker in fester Form verarbeitet werden soll und bis dato unter Zollkontrolle oder eine gleiche Sicherheit bietende Verwaltungskontrolle und in besonderen Behältern getrennt von den Einrichtungen zur Zuckererzeugung gelagert wird.

Auf die zweite Frage sei daher wie folgt zu antworten:

Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 i. S. der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 ist im Hinblick auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 dahin gehend auszulegen, daß darunter keine Zucker fallen, die im Herstellungsprozeß als Vorstufe zur Herstellung von Invertzuckersirup durch Wasserzusatz aufgelöst werden und die selbst nicht lage-rungs- und vermarktungsfähig sind.

b) Das Hauptzollamt geht zunächst auf das Verfahren der Herstellung von festem Zucker aus Zuckerrüben ein. Im Verlauf dieses Verfahrens fielen sogenannte Roh- und Dicksäfte an, die von manchen Herstellern auch gelagert würden. Für diese Lagerung könne unter den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1998/78 gemäß der Grundverordnung Nr. 3330/74 Lagerkostenvergütung gewährt werden.

Würden die gelagerten Erzeugnisse entsprechend der erklärten Absicht des Herstellers nach der Lagerung zu festem Zucker weiterverarbeitet, so werde die Lagerkostenabgabe erst beim Absatz des festen Zuckers erhoben, und die Weiterverarbeitung gelte nicht als Absatz. Ändere der Zuckerhersteller aber seine Absicht, so solle das nicht zur Befreiung von der Lagerkostenabgabe führen. In diesem Fall werde die Abgabe für die ohne weitere Verarbeitung abgesetzten Sirupe nach Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3330/74 erhoben, wobei als Absatz einer der in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben d, e, g oder h der Verordnung Nr. 1998/78 genannten Tatbestände gelte.

Werde indessen aus den oben beschriebenen Sirupen fester Zucker hergestellt und werde dieser sodann wieder in Wasser aufgelöst, so handle es sich bei dem Erzeugnis durch Auflösung von Zucker in fester Form hergestellte Sirupe im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz vierter Gedankenstrich der Grundverordnung, die im Falle ihrer Lagerung ebenfalls vergütungsfähig seien. Dies gelte auch, wenn diese Sirupe zur Herstellung von Invertzucker bestimmt sind.

Auf die zweite Frage sei daher wie folgt zu antworten:

Durch Auflösung von Zucker in fester Form hergestellte Sirupe sind keine Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt worden sind, und zwar auch dann nicht, wenn sie zur Herstellung von Invertzucker bestimmt sind.

c) Die Kommission führt aus, Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1998/78 enthalte Durchführungsbestimmungen zum Lagerkostenausgleich für als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellte Sirupe im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und von Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz dritter Gedankenstrich der Grundverordnung Nr. 3330/74. Er stelle klar, daß darunter nur Sirupe der Tarifstelle 17.02 D II des Gemeinsamen Zolltarifs fallen, die später unter Zollkontrolle oder eine gleiche Sicherheit bietende Verwaltungskontrolle zu festem Zucker verarbeitet und in besonderen Behältern getrennt von den Einrichtungen zur Zuckererzeugung gelagert werden. Diese letzte Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt.

Auf die zweite Frage sei daher wie folgt zu antworten:

Zucker, die im Herstellungsprozeß als Vorstufe zum Invertzucker durch Wasserzusatz aufgelöst worden sind und die nicht im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 später unter Zollkontrolle oder eine gleiche Sicherheit bietende Verwaltungskontrolle zu festem Zucker verarbeitet und in besonderen Behältern, getrennt von den Einrichtungen zur Zuckererzeugung, gelagert werden, fallen nicht unter den Begriff Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden, im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974.

4. Zur dritten Frage

Als Antwort auf die dritte Frage schlägt die Zuckerfabrik Franken vor, die Unterfrage 3 a zu verneinen und die Unterfragen 3b und 3c zu bejahen. Dagegen sind das Hauptzollamt Würzburg und die Kommission der Ansicht, die Unterfrage 3a sei zu bejahen und die Unterfrage 3b zu verneinen. Auf die Unterfrage 3c geben das Hauptzollamt und die Kommission eine nuancierte Antwort.

a) Nach Auffassung der Zuckerfabrik Franken setzt der Begriff erzeugter Zucker voraus, daß es sich um ein Endprodukt von nicht nur vorübergehender Dauer handelt. Nicht darunter fielen somit Zwischenprodukte, die nur vorübergehend im Rahmen eines kontinuierlich ablaufenden Herstellungsprozesses auftreten. Der Begriff hergestellte und abgesetzte Mengen setze voraus, daß der Zucker tatsächlich lagerungs-, absatzund vermarktungsfähig ist. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Vorschriften und werde durch den Sinn und Zweck der Lagerkostenregelung bestätigt. Eine Abgabepflicht solle nämlich nur für solchen Zucker entstehen, der als Endprodukt tatsächlich den Zuckermarkt belastet.

Auf die Frage 3a sei daher wie folgt zu antworten:

Der Begriff des erzeugten Zuckers i. S. des Artikels 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 i. d. F. der Verordnung (EWG) Nr. 1396/78 und der Begriff der hergestellten und abgesetzten Mengen an Weißzucker des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 sind dahingehend auszulegen, daß darunter kein Zucker fällt, der bei einem kontinuierlich verlaufenden Herstellungsprozeß nur vorübergehend als Zwischenprodukt in Erscheinung tritt.

Zur Frage 3b nimmt die Zuckerfabrik Franken nur hilfsweise Stellung. Sie meint, daß die Lagerkostenausgleichsregelung keine fiktive Regelung sei. Wie die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 1396/78 deutlich machten, seien nur solche Produkte einzubeziehen, die tatsächlich lagerungs- und vermarktungsfähig sind. Die Verordnung Nr. 1358/77 bestätige, daß eine Vergütung nur für solche Zucker gewährt werden kann, die in einem Lager gelagert werden. Ferner könne nur ein Zwischenprodukt, das unmittelbar mengenmäßig erfaßbar ist, eine Abgabepflicht auslösen, da anderenfalls nicht gewährleistet sei, daß das Produkt zur Ermittlung der Abgabe mengenmäßig erfaßt werden kann.

Auf die Frage 3b sei daher zu antworten, daß es darauf ankomme, daß das fragliche Zwischenprodukt unmittelbar mengenmäßig erfaßt werden kann, ohne weitere Behandlung lagerungsfähig ist und vermarktet werden kann.

Hinsichtlich der Frage 3c vertritt die Zuckerfabrik Franken die Ansicht, daß Zucker, für dessen Lagerung keine Vergütung gewährt werde, auch keiner Abgabe unterworfen werden könne. Dies folge aus dem System des Lagerkostenausgleichs, wonach die Vergütung als Ausprägung des Solidaritätsgrundsatzes eine Gegenleistung für die von dem Unternehmen gezahlten Abgaben sei. Daher könne nur ein und der gleiche Tatbestand eine Vergütungsgewährung und eine Abgabeerhebung auslösen.

Auf die Frage 3c sei daher wie folgt zu antworten:

Die Erhebung der Lagerkostenabgabe gemäß Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 setzt voraus, daß dasselbe Produkt in derselben Beschaffenheit lagerkostenfähig ist.

b) Das Hauptzollamt führt aus, der Begriff des erzeugten Zuckers, der sich im übrigen auch in Titel III (Quotenregelung) der Verordnung Nr. 3330/74 finde, sei nach objektiven Kriterien, die den Tarifierungsvorschriften zu entnehmen seien, und nicht nach der subjektiven Betrachtungsweise der Herstellers auszulegen. So könne ein bestimmtes Erzeugnis, z.B. Weißzucker, sowohl Fertigerzeugnis als auch, wie vorliegend, Zwischenerzeugnis oder aber Grunderzeugnis sein. Im Sinne der Verordnung Nr. 3330/74 müsse Zucker daher als erzeugt gelten, sobald im Herstellungsverfahren erstmalig ein Erzeugnis körperlich entsteht, das Zucker im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs ist.

Hinsichtlich des Begriffs der hergestellten und abgesetzten Mengen an Weißzucker sei zunächst davon auszugehen, daß hergestellt nach allgemeinem Sprachgebrauch mit erzeugt gleichzusetzen ist. Der Zusatz und abgesetzten Mengen an Weißzucker lege fest, in welchem Zeitpunkt die Abgabeschuld entsteht.

Dieser Zeitpunkt habe indessen keinen Einfluß auf die Lagerkostenvergütung. Werde nämlich der Weißzucker, wie vorliegend, lediglich in Wasser aufgelöst, so werde dem Hersteller auf Antrag für die so hergestellte Kläre auch eine Vergütung gewährt. Werde schließlich die Kläre durch Verkauf oder Weiterverarbeitung zu Invertzucker abgesetzt, so sei dafür keine zusätzliche Abgabe zu entrichten.

Demnach sei die Frage 3a zu bejahen.

Die Frage 3b sei zu verneinen. Die mengenmäßige Erfaßbarkeit des abgabepflichtigen Weißzuckers sei ein rein administratives Problem, das die Entstehung der Abgabeschuld nicht berühre. Andererseits müsse die Lager- und Vermarktungsfähigkeit des Weißzuckers unberücksichtigt bleiben, da sie keinen Einfluß auf die Einordnung in den Gemeinsamen Zolltarif habe.

Die Frage 3c sei ebenfalls zu verneinen. Die Bedenken des vorlegenden Gerichts wären nur gerechtfertigt, wenn Erzeugnisse abgabepflichtig wären, die vor oder nach der Abgabenerhebung auch bei Lagerung niemals vergütungsfähig sein könnten. Dies aber sei nicht der Fall, da sowohl die aus dem abgabepflichtigen Weißzucker hergestellte Kläre als auch die Grundsorte-Kristallmasse im Fall einer Lagerung vergütungsfähig seien. Der Umstand, daß die Grundsorte-Kristallmasse tatsächlich nicht lagerfähig ist, beeinträchtige nicht ihre rechtliche Vergütungsfähigkeit.

Auf die dritte Frage sei daher wie folgt zu antworten:

Im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1396/78 und im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 gilt Zucker als erzeugt oder hergestellt, sobald im Herstellungsverfahren erstmalig ein Erzeugnis körperlich entsteht, das Zucker im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs ist. Das gilt auch dann, wenn dieser Zucker sofort zu anderen als den unter die Nummer 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnissen weiterverarbeitet wird und deshalb für den Hersteller nur ein Zwischenerzeugnis darstellt. Auf die Lager- und Vermarktungsfähigkeit des erzeugten und weiterverarbeiteten Zuckers kommt es ebensowenig an wie auf die Methode, mit der die Menge dieses Zuckers festgestellt werden kann. Die Erhebung der Lagerkostenabgabe gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 setzt nicht voraus, daß für das abgabepflichtige Erzeugnis in derselben Beschaffenheit auch Lagerkostenvergütung in Anspruch genommen werden kann.

c) Die Kommission legt dar, aus dem Verhältnis der Begriffe des erzeugten Zuckers im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung Nr. 3330/74 und der hergestellten und abgesetzten Mengen an Weißzucker im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1358/77 ergebe sich, daß für erzeugten bzw. hergestellten Weißzucker eine Abgabe zu leisten ist, die jedoch erst dann fällig wird, wenn die jeweiligen Mengen erzeugten bzw. hergestellten Weißzuckers abgesetzt werden.

In bezug auf die Frage 3a bedeute dies, daß auch für ein bei einem kontinuierlich verlaufenden Herstellungsprozeß nur vorübergehend in Erscheinung tretendes Zwischenprodukt eine Abgabe zu leisten ist, sofern es sich um Weißzucker handelt, daß die Abgabe jedoch erst im Zeitpunkt des Absatzes des Erzeugnisses oder des Endprodukts bzw. des Eintritts einer der Absatzfiktionen des Artikels 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1998/78 fällig wird.

Auf die Frage 3a sei daher wie folgt zu antworten:

Ein bei einem kontinuierlich verlaufenden Herstellungsprozeß nur vorübergehend in Erscheinung tretendes Zwischenprodukt fällt unter den Begriff des erzeugten Zuckers im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974, sofern es sich bei diesem Zwischenprodukt um Weißzucker im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der vorstehend bezeichneten Verordnung handelt. Die Abgabeschuld für das Endprodukt entsteht jedoch erst im Zeitpunkt seines Absatzes nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978.

Hierbei kommt es nach Ansicht der Kommission nicht darauf an, ob ein solches Zwischenprodukt unmittelbar mengenmäßig erfaßt werden kann, ohne weitere Behandlung lagerfähig ist und vermarktet werden kann (Frage 3b).

Die mengenmäßige Erfassung des Zwischenprodukts sei nicht erforderlich, da für die Berechnung der Abgabeschuld die mengenmäßige Erfassung des Endprodukts ausreiche. Dies ergebe sich insbesondere aus den Artikeln 5 bis 7, 13, 15 und 16 der Verordnung Nr. 1998/78.

Auch die Lagerfähigkeit sei nicht ausschlaggebend, denn etwaige die Lagerfähigkeit mindernde Kristallwasseranteile seien für die Eigenschaft des Zuckers als Weißzucker im Sinne der Definitionsnorm des Artikels 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3330/74 ohne Belang. Diese Vorschrift definiere Weißzucker als

Zucker der Tarifnummer 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit einem polarimetrisch ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen bezogen auf den Trockenstoff.

Schließlich komme es auch nicht auf die Vermarktungsfähigkeit des Zwischenprodukts an; denn für die Abgabepflicht und das Entstehen der Abgabeschuld reiche es aus, wenn eines der Folgeprodukte oder das Endprodukt im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1998/78 absatzfähig ist. Die Frage 3b sei daher zu verneinen.

Die Frage 3c sei in leichter Abwandlung ihres Wortlauts dahingehend zu bejahen, daß nur für solche Produkte eine Abgabeschuld entstehen kann, die in ihren verschiedenen Produktionsphasen und Gestalten bis zum Zeitpunkt ihres Absatzes oder des Eintritts einer der Absatzfiktionen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1998/78 vergütungsfähig waren.

Dies ergebe sich aus der Systematik des Lagerkostenausgleichs, dessen Finanzneutralität gerade dadurch erreicht werde, daß nur für solche Erzeugnisse eine Lagerkostenvergütung gewährt wird, für die nach ihrem Absatz eine Abgabe erhoben werden kann, und umgekehrt, daß nur für solche Erzeugnisse eine Abgabe erhoben wird, die vor ihrem Absatz lager-kostenvergütungsfähig waren.

Auf die Frage 3c sei daher wie folgt zu antworten :

Die Erhebung der Lagerkostenabgabe für erzeugten Zucker nach Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 setzt voraus, daß der betreffende Zucker im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 abgesetzt worden ist und vor seinem Absatz nach Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 lagerkosten-vergütungsfähig war.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 9. Februar 1984 haben mündliche Ausführungen gemacht: die Zuckerfabrik Franken GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. V. Schiller, Köln, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Herrn J. Grunwald.

Die Zuckerfabrik Franken hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, daß sie sich nicht gegen die Entstehung einer Abgabeschuld als solche, sondern lediglich gegen den Zeitpunkt der Entstehung wende. Die Abgabeschuld entstehe erst, wenn der Invertzuckersirup, zu dem die Kläre weiterverarbeitet werde, abgesetzt wird.

Die Kommission hat ihre schriftlichen Erklärungen dahin gehend berichtigt, daß es sich bei der Kläre um ein Erzeugnis der Tarifnummer 17.02 (nicht 17.01) des Gemeinsamen Zolltarifs handle, auf das vorliegend Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1998/78 zur Anwendung gelange. Demzufolge entstehe die Abgabeschuld bereits mit der Verarbeitung der Zwischenerzeugnisse zu Kläre und nicht erst im Zeitpunkt des Absatzes des Erzeugnisses oder des Endprodukts.

Im Entscheidungsvorschlag der Kommission zur Frage 3a sei daher der letzte Satz zu streichen.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträgo in der Sitzung vom 29. März 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 13. Mai 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 1983 und berichtigt durch Beschluß vom 2. Februar 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Februar 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen betreffend die Gültigkeit yon Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe d der Verordnung Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker (ABl. L 231 S. 5) sowie die Auslegung von Vorschriften der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation lur Zucker (ABl. L 359, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1396/78 des Rates vom 20. Juni 1978 (ABl. L 170, S. 1) und von Vorschriften der Verordnung Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68 (ABl. L 156, S. 4) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Hauptzollamt Würzburg und der Firma Zuckerfabrik Franken GmbH, Ochsenfurt. Dieses Unternehmen hatte in den Jahren 1978 und 1979 unter anderem Invertzucker (Tarifstelle 17.02 D II des Gemeinsamen Zol tarifs) hergestellt, dessen Ausgangsstoff ein bei der Herstellung von Weißzucker im Produktionsablauf als Zwischenstufe anfallender kristalliner Zucker ist. Der als Grundsorte-Kristallmasse bezeichnete kristalline Zucker (Tarifnummer 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs) entsteht beim Abschleudern des Muttersirups von dem aus dem Dicksaft durch Kristallisation gewonnenen Kristallmagma und wird im selben Herstellungsgang kontinuierlich mit Wasser zu Sirup gelöst. Dieser als Kläre bezeichnete Sirup (Tarifstelle 17.02 D II des Gemeinsamen Zolltarifs) wird entweder sofort oder nach Zwischenlagerung zu Invertzucker verarbeitet.

3 Mit Bescheiden vom 15. November sowie vom 7. und 16. Dezember 1979 forderte das Hauptzollamt Würzburg die Zuckerfabrik Franken GmbH aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker zur Zahlung von Abgaben für den in den Jahren 1978 und 1979 hergestellten Zucker auf. In die Berechnungsgrundlage lur die darin festgesetzten Beträge wurde auch die Grundsorte-Kristallmasse einbezogen. Mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht begehrt die Zuckerfabrik Franken GmbH die Aufhebung bzw. Änderung dieser Bescheide insoweit, als diese das letztgenannte Erzeugnis bei der Berechnung berücksichtigen.

Zur Regelung des Lagerkostenausgleichs für Zucker

4 Rechtsgrundlage für die Regelung des Lagerkostenausgleichs für Zucker ist Artikel 8 der bereits erwähnten Verordnung Nr. 3330/74 in der Fassung der ebenfalls erwähnten Verordnung Nr. 1396/78 des Rates. Nach Absatz 1 erster Unterabsatz dieser Vorschrift werden die Lagerkosten für Weißzucker, Rohzucker und als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellte Sirupe von den Mitgliedstaaten pauschal vergütet.

5 Zur Finanzierung der Vergütungen erheben die Mitgliedstaaten von den Zuckerherstellern, -importeuren und -raffinierern Abgaben, deren Höhe so festgesetzt wird, daß ihr Gesamtbetrag dem Gesamtbetrag der Vergütungen entspricht. Bezüglich der Zuckerhersteller bestimmt Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a, daß die Mitgliedstaaten die Abgabe je Gewichtseinheit des erzeugten Zuckers bzw. je Gewichtseinheit der Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden, erheben.

6 Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung erläßt der Rat die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels, während die Kommission die Durchführungsvorschriften hierzu nach dem Verwaltungsausschußverfahren erläßt.

7 Die allgemeinen Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker sind mit der bereits erwähnten Verordnung Nr. 1358/77 des Rates von 20. Juni 1977 erlassen worden. Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung bestimmt: Der Mitgliedstaat erhebt die Abgabe von jedem Zuckerhersteller für die im Rahmen seiner Höchstquote hergestellten und abgesetzten Mengen an Weiß-und Rohzucker und an in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Sirupen.

8 Die Durchführungsbestimmungen für die Ausgleichsregelung schließlich sind mit der bereits erwähnten Verordnung Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 erlassen worden. Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung sieht vor: Unter als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellte Sirupe sind Sirupe der Tarifstelle 17.02 D II des Gemeinsamen Zolltarifs zu verstehen, die später unter Zollkontrolle oder eine gleiche Sicherheit bietende Verwaltungskontrolle zu festem Zucker verarbeitet und in besonderen Behältern, getrennt von den Einrichtungen zur Zuckererzeugung, gelagert werden.

9 Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung bestimmt, daß die Abgabeschuld für die in Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung Nr. 3330/74 genannten Erzeugnisse im Zeitpunkt ihres Absatzes entsteht. Der zweite Unterabsatz dieses Absatzes regelt dazu näher, daß für die Berechnung der Abgabebeträge, soweit die Abgabeschuld nicht schon entstanden ist, als Absatz unter anderem (Buchstabe d) die Verarbeitung des Zuckers und der Sirupe durch den Hersteller zu anderen als den unter die Tarifnummer 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnissen gilt.

10 Das Finanzgericht München ist der Auffassung, daß seine Entscheidung von der Gültigkeit und der Auslegung von Vorschriften der genannten Gemeinschaftsrechtsakte abhängt; es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 im Hinblick auf die ihm zugrundeliegende Ermächtigung des Artikels 8 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 sowie auf Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 insoweit gültig, als er in Buchstabe d bestimmt, daß die Verarbeitung des Zuckers durch den Hersteller zu anderen als den unter die Tarifnummer 17.01 GZT fallenden Erzeugnissen als Absatz gilt?

2. Bei Bejahung der Frage 1 :

Wie ist der Begriff Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden i. S. des Artikels 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a im Hinblick auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 auszulegen?

Fallen darunter Zucker, die im Herstellungsprozeß als Vorstufe zum Invertzucker durch Wasserzusatz aufgelöst worden sind?

3. Bei Verneinung der Frage 2:

Wie sind die Begriffe des erzeugten Zuckers i. S. des Artikels 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1396/78 und der hergestellten und abgesetzten Mengen an Weißzucker des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 auszulegen?

a) Fällt darunter bei einem kontinuierlich verlaufenden Herstellungsprozeß auch ein nur vorübergehend in Erscheinung tretendes Zwischenprodukt?

b) Bei Bejahung der Frage 3a:

Kommt es außerdem darauf an, ob ein solches Zwischenprodukt unmittelbar mengenmäßig erfaßt werden kann, ohne weitere Behandlung lagerfähig ist und vermarktet werden kann?

c) Bei Verneinung der Frage 3b :

Setzt die Erhebung der Lagerkostenabgabe gemäß Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 voraus, daß dasselbe Produkt in derselben Beschaffenheit lagerkostenvergütungsfähig ist?

Zur ersten Frage

11 Bei der ersten Frage geht es im wesentlichen darum, ob Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 insoweit gültig ist, als in Buchstabe d bestimmt wird, daß die Verarbeitung des Zuckers und der Sirupe durch den Hersteller zu anderen als den unter die Tarifnummer 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnissen als Absatz gilt.

12 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält die streitige Bestimmung für ungültig, da sie den Rahmen der höherrangigen Regelung des Rates überschreite. Nach dieser Regelung solle die Lagerkostenabgabe nur die abgesetzten Zucker sowie die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellten und ohne weitere Verarbeitung abgesetzten Sirupe erfassen. Der Begriff des Absatzes setze jedoch die Veräußerung des Erzeugnisses an einen Dritten voraus und erfasse nicht seine Weiterverarbeitung innerhalb des Herstellungsvorgangs selbst.

13 Es ist festzustellen, daß es gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung Nr. 3330/74 Sache des Rates ist, die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels zu erlassen, während der Erlaß der Durchführungsbestimmungen in den Aufgabenbereich der Kommission fällt. Diese Vorschrift ist, was die Zuständigkeit der Kommission angeht, so zu verstehen, daß diese befugt ist, alle für die Durchführung der Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstoßen.

14 Im vorliegenden Fall hat die Kommission diese Zuständigkeitsverteilung durchaus beachtet. Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates beschränkt sich nämlich auf die Bezeichnung der Abgabepflichtigen, d. h. der Fabrikanten, Importeure und Raffinierer von Zuk-ker einerseits und auf die Festlegung des als Grundlage für die Berechnung der Abgabenhöhe dienenden Kriteriums, nämlich des Gewichts der fraglichen Erzeugnisse, andererseits. Die Durchführungsverordnung Nr. 1358/77 des Rates soll klarstellen, daß die Abgabe von den Zuckerherstellern erst nach dem Absatz des hergestellten Zuckers oder der hergestellten Sirupe erhoben werden darf. Keine dieser Verordnungen gibt eine genaue Definition des Begriffs des Absatzes als Entstehungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung der Abgabe.

15 Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, diesen Begriff — wie mit der streitigen Vorschrift geschehen — in ihrer Verordnung über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Lagerkostenausgleichs zu präzisieren. Angesichts des mit dieser Regelung verfolgten Ziels, sicherzustellen, daß die Abgabe auf alle in der Grundverordnung genannten Erzeugnisse erhoben wird, kann der Kommission kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie in den Begriff des tatsächlichen Absatzes der betreffenden Erzeugnisse gewisse Entstehungstatbestände, denen in bezug auf die Ausgleichsregelung die gleiche Wirkung zukommt, eingeschlossen hat, wie im vorliegenden Fall die Verarbeitung des Zuckers oder der Sirupe zu Erzeugnissen, die nicht unter die Tarifnummer 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen und die selbst nicht mehr abgabepflichtig sind.

16 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 insoweit beeinträchtigten könnte, als in Buchstabe d bestimmt wird, daß die Verarbeitung des Zuckers durch den Hersteller zu anderen als den unter die Tarifnummer 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnissen als Absatz gilt.

Zur zweiten Frage

17 Bei der zweiten Frage geht es im wesentlichen darum, ob der Begriff Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden, im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 dahin auszulegen ist, daß er auch Sirupe erfaßt, die im Herstellungsprozeß aus Zuckern gewonnen werden, die als Vorstufe zum Invertzucker durch Wasserzusatz aufgelöst worden sind.

18 Aus der Regelung des Lagerkostenausgleichs für Zucker selbst ergibt sich, daß die streitige Vorschrift sich auf den Fall des ohne weitere Verarbeitung erfolgenden Absatzes von Sirupen bezieht, die zu Zucker in fester Form verarbeitet werden können. Da die Abgabe im Fall einer derartigen Verarbeitung erst beim Absatz des Enderzeugnisses erhoben würde, soll die genannte Vorschrift sicherstellen, daß der Sirup auch, wenn keine solche Weiterverarbeitung erfolgt, der Abgabe unterworfen bleibt.

19 Diese Vorschrift betrifft jedoch nicht den Fall von Sirupen, die aus Zucker in fester Form durch Auflösung in Wasser hergestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Sirupe zur Herstellung von Invertzucker bestimmt sind, da der Sirup in einem solchen Fall in Wirklichkeit auf einer dem Zuk-ker in fester Form nachfolgenden Stufe hergestellt wird.

20 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß der Begriff Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt und ohne weitere Verarbeitung abgsetzt werden im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 dahin auszulegen ist, daß er keine Sirupe erfaßt, die im Herstellungsprozeß aus Zuckern gewonnen werden, die als Vorstufe zum Invertzucker durch Wasserzusatz aufgelöst worden sind.

Zur dritten Frage

21 Bei der dritten Frage geht es im wesentlichen darum, ob die Begriffe des erzeugten Zuckers im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 und der hergestellten und abgesetzten Mengen an Weißzucker im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 dahin auszulegen sind, daß darunter auch ein bei einem kontinuierlich verlaufenden Herstellungsprozeß nur vorübergehend in Erscheinung tretendes Zwischenprodukt fällt, selbst wenn dieses nicht mengenmäßig erfaßt werden kann, nicht ohne weitere Behandlung lagerfähig ist und nicht vermarktet werden kann, und zwar unabhängig davon, ob es in derselben Beschaffenheit lagerkostenvergütungsfähig ist.

22 Hierzu vertritt die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Auffassung, der Begriff des erzeugten Zuckers als solcher beziehe sich nur auf ein Endprodukt mit fester Konsistenz und schließe Zwischenprodukte aus, die nur vorübergehend im Rahmen eines kontinuierlich ablaufenden Herstellungsprozesses aufträten. Der Grund hierfür sei, daß ein solches, mengenmäßig nicht erfaßbares und weder lager- noch vermarktungsfähiges Produkt den Zuckermarkt nicht tatsächlich belaste. Im übrigen ergebe sich aus dem Grundsatz der finanziellen Neutralität der Ausgleichsregelung, daß nur ein Zucker, der in den Genuß der Lagerkostenvergütung komme, der Abgabe unterworfen werden könne, die die Gegenleistung hierfür darstelle.

23 Nach Ansicht des Hauptzollamts und der Kommission dagegen muß der Zucker als hergestellt angesehen werden, sobald im Herstellungsprozeß ein Erzeugnis körperlich entsteht, das Zucker im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs ist, unabhängig davon, ob es sich um ein Endprodukt handelt und ob es lager- und vermarktungsfähig ist. Es komme ferner nicht darauf an, ob ein solches Erzeugnis mengenmäßig erfaßbar sei, sofern nur das Endprodukt quantifizierbar sei. Schließlich sei die finanzielle Neutralität der Ausgleichsregelung dadurch sichergestellt, daß für das abgabepflichtige Erzeugnis eine Vergütung der Lagerkosten in den verschiedenen Produktionsphasen vor seinem Absatz gewährt werden könne.

24 Zunächst ist festzustellen, daß die genannten Vorschriften die Erhebung der Abgabe von den Zuckerherstellern nur von der Voraussetzung abhängig machen, daß der betreffende Zucker, im vorliegenden Fall der Weißzucker, hergestellt und abgesetzt worden ist, wobei der Begriff des Absatzes auch die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1998/78 der Kommission aufgezählten Fälle erfaßt.

25 Die vom vorlegenden Gericht angeführten zusätzlichen Kriterien können nach Sinn und Zweck des Lagerkostenausgleichs nicht berücksichtigt werden. Wie bereits ausgeführt, soll diese Regelung nämlich sicherstellen, daß die Abgabe auf alle Erzeugnisse erhoben wird, bei denen es sich um Zucker im Sinne der betreffenden Tarifnummer handelt. Folglich kommt es nicht darauf an, ob ein Erzeugnis, das Zucker im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs ist, ein Endprodukt oder ein Zwischenprodukt darstellt und ob es lager- und vermarktungsfähig ist. Aus demselben Grund kann nicht verlangt werden, das Erzeugnis, dessen Absatz die Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe begründet, müsse ohne weitere Verarbeitung mengenmäßig erfaßbar sein, sofern eine Menge sich aus einem Folgeerzeugnis errechnen läßt.

26 Ferner ist hervorzuheben, daß die finanzielle Neutralität als das der Ausgleichsregelung zugrundeliegende Prinzip gerade dadurch erreicht wird, daß die Lagerkostenvergütung nur für Erzeugnisse gewährt wird, für die nach ihrem Absatz eine Abgabe erhoben werden kann, während umgekehrt nur für solche Erzeugnisse eine Abgabe erhoben wird, die lagerkostenvergütungsfähig sind, ohne daß für das betreffende Erzeugnis tatsächlich eine Vergütung gewährt werden muß. Diesem Prinzip wird Rechnung getragen, wenn die abgabepflichtigen Erzeugnisse in einem beliebigen Herstellungsstadium, das von dem Stadium, in dem die Abgabe erhoben wird, verschieden sein kann, lagerkostenvergütungsfähig sind.

27 Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, daß die Begriffe des erzeugten Zuckers im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 und der hergestellten und abgesetzten Mengen an Weißzucker im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 dahin auszulegen sind, daß darunter auch ein bei einem kontinuierlich verlaufenden Herstellungsprozeß nur vorübergehend in Erscheinung tretendes Zwischenprodukt fällt, selbst wenn dieses nicht unmittelbar mengenmäßig erfaßt werden kann, nicht ohne weitere Behandlung lagerfähig ist und nicht vermarktet werden kann, und zwar unabhängig davon, ob es in derselben Beschaffenheit lagerkostenvergütungsfähig ist.

Kosten

28 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschlüssen vom 13. Mai 1983 und vom 2. Februar 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 insoweit beeinträchtigen könnte, als in Buchstabe d bestimmt wird, daß die Verarbeitung des Zuckers durch den Hersteller zu anderen als den unter die Tarifnummer 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnissen als Absatz gilt.

2. Der Begriff Sirupe, die als Vorstufe von Zucker in fester Form hergestellt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 ist dahin auszulegen, daß er keine Sirupe erfaßt, die im Herstellungsprozeß aus Zukkern gewonnen werden, die als Vorstufe zum Invertzucker durch Wasserzusatz aufgelöst worden sind.

3. Die Begriffe des erzeugten Zuckers im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 und der hergestellten und abgesetzten Mengen an Weißzucker im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 sind dahin auszulegen, daß darunter auch ein bei einem kontinuierlich verlaufenden Herstellungsprozeß nur vorübergehend in Erscheinung tretendes Zwischenprodukt fällt, selbst wenn dieses nicht unmittelbar mengenmäßig erfaßt werden kann, nicht ohne weitere Behandlung lagerfähig ist und nicht vermarktet werden kann, und zwar unabhängig davon, ob es in derselben Beschaffenheit lagerkostenvergütungsfähig ist.