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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.03.1984 – C-224/83
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1984:140
Schlußanträge des Generalanwalts Marco Darmon
VOM 29. MÄRZ 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der gemeinsame Markt für Kohle und Stahl verbietet diskriminierende Praktiken, insbesondere auf dem Gebiet der Preise (Artikel 4 Buchstabe b und 60 § 1 EGKS-Vertrag).
Die Transparenz des Marktes ist zur Sicherstellung dieses Verbots von entscheidender Bedeutung: Artikel 60 § 2 Buchstabe a verpflichtet daher die betroffenen Unternehmen, ihre Preistafeln und Verkaufsbedingungen zu veröffentlichen. Nur die in dieser Weise veröffentlichten Preise dürfen angewendet werden; die Kommission kann bei Verletzung der Vertragsbestimmungen nach Artikel 64 EGKS-Vertrag Geldbußen festsetzen.
Die Kommission nahm gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag bei der Firma Ferriera Vittoria bestimmte Nachprüfungen vor; sie stellte fest, daß wegen der Gewährung von Preisnachlässen die veröffentlichten Listenpreise nicht eingehalten wurden und verhängte deshalb mit Entscheidung vom 14. Juli 1983 gegen diese Firma eine Geldbuße in Höhe von etwa 70 Millionen Lire. Gegen diese Entscheidung hat die Firma Ferriera Vittoria am 6. Oktober 1983 Klage erhoben; dagegen hat die Kommission gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung die Einrede der Unzulässigkeit erhoben.
Ich werde diese Einrede auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen.
Die Prüfung der Zulässigkeit der von der Firma Vittoria erhobenen Klage führt uns zu den Problemen, zu denen Sie sich unlängst in ihrem Urteil Busseni geäußert haben. Wir müssen nämlich zunächst auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Klagefristen eingehen; sodann haben wir hilfsweise die Umstände zu prüfen, aus denen sich möglicherweise die Unbeachtlichkeit des Ablaufs der Klagefrist ergibt.
2. In ihren Ausführungen hat die Kommission das Problem der /Zulässigkeit, sowie es sich im vorliegenden Fall darstellt, zutreffend zusammengefaßt:
Die Entscheidung vom 14. Juli 1983 wurde am 21. Juli zugestellt. Dies ergbit sich eindeutig aus dem nach der Übergabe des eingeschriebenen Briefes unterzeichneten und zurückgesandten Rückschein.
Die Frist für die Nichtigkeitsklage gegen eine aufgrund von Artikel 64 EGKS-Vertrag erlassene Entscheidung der Kommission beträgt einen Monat nach Zustellung des Rechtsaktes (Artikel 33 Absatz 3 und 36 EWG-Vertrag, ergänzt durch Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS.
Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung bestimmt, daß die Frist am Tage nach der Bekanntgabe an den Betroffenen beginnt; dies war im vorliegenden Fall der 22. Juli 1983.
Schließlich wird diese Frist mit Rücksicht auf die Entfernung im Falle Italiens um zehn Tage verlängert (Artikel 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung, der aufgrund von Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS und von Artikel 81 § 2 der Verfahrensordnung ergangen ist).
Der Klägerin stand somit eine Frist von einem Monat und zehn Tagen ab 22. Juli zur Verfügung; diese Frist ist am Abend des 31. August abgelaufen. Da die Klageschrift erst am 6. Oktober bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, war die Klagefrist bei Klageerhebung verstrichen.
3. Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Klage weist die Klägerin aber darauf hin, daß sie aufgrund bestimmter Umstände von dem Schreiben der Kommission erst mit Verspätung Kenntnis erlangt habe.
Dazu legt sie ein Gendarmerieprotokoll vor, das eine von ihrem alleinigen Geschäftsführer abgegebene eidliche Erklärung beglaubigt. Nach diesem Dokument war das Unternehmen zwischen dem 6. Juni und dem 28. August 1983 wegen technisch bedingter Arbeitslosigkeit geschlossen mit Leistungen der Cassa integrazione für die Arbeitnehmer, und der Geschäftsführer der Gesellschaft aus persönlichen Gründen vom 19. Juli bis zum 26. August 1983 abwesend, so daß dieser von dem Schreiben erst gegen Ende August tatsächlich Kenntnis erlangt habe. Es sei nun kaum einzusehen, daß die Klage verspätet erhoben worden wäre, wenn nicht die vorerwähnten Umstände vorgelegen hätten. Im übrigen lasse sich aus keiner rechtlichen Bestimmung der Schluß ziehen, daß der Inhalt eines eingeschriebenen Briefes dem Adressaten mit seiner Zustellung automatisch bekannt sei.
Im übrigen sei nicht vorherzusehen gewesen, daß ein Schreiben eintreffen werde, in dem eine kurze Klagefrist gesetzt werde.
Die Kommission spricht dem genannten Protokoll die ihm von der Klägerin beigemessene Bedeutung ab. Der italienische Gendarmeriebeamte bestätigte keineswegs, daß das Schreiben nicht vor Ende August geöffnet worden sei; die Kommission hebt außerdem die Fahrlässigkeit des leitenden Geschäftsführers hervor, der fast 37 Tage lang abwesend gewesen sei, und weist erneut darauf hin, daß der Rückschein von einer Person unterzeichnet worden sei, von der man annehmen müsse, sie sei dazu ermächtigt gewesen.
Zu dem Vorbringen der Klägerin ist festzustellen, daß nicht feststeht, wann der Geschäftsführer der Firma Ferriera Vittoria von dem Schreiben tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Die Klägerin behauptet, dies sei Ende August geschehen. Das Gendarmerieprotokoll ist genauer: Danach hat der Geschäftsführer bei Rückkehr aus dem Urlaub davon Kenntnis erlangt, d. h. am 27. August 1983, da sein Urlaub am 26. August endete. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch in der Lage, Klage zu erheben. Wenn man aber ihrer Argumentation folgt — Fristbeginn am 27. August —, wäre auch die vorliegende Klage innerhalb der vorgeschriebenen Frist erhoben worden.
4. Obwohl die Firma Ferriera Vittoria ihr Vorbringen zur Rechtfertigung der Verspätung ihrer Klageerhebung nicht ausdrücklich auf Artikel 39 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS stützt, könnte man der Auffassung sein, daß die von der Klägerin vorgetragenen Umstände einen Zufall oder einen Fall höherer Gewalt darstellen, der die Versäumnis der Klagefrist unbeachtlich machen würde. Ein solcher Ausnahmefall scheint mir hier aber nicht vorzuliegen.
Es ist nämlich unstreitig, daß die Kommission ihre Entscheidung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt hat und daß der Rückschein, datiert vom 21. Juli und im Namen des empfangenden Unternehmens unterschrieben, an sie zurückgesandt worden ist. In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung der Stellung des Unterzeichners von geringer Bedeutung, da es sich — und dies bestreitet die Klägerin nicht — um eine dazu aufgrund der Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes ermächtigte Person handelt (so der Wortlaut des Rückscheins).
Im übrigen ist es nicht möglich, die Frist in dem Augenblick beginnen zu lassen, in dem der Adressat tatsächlich Kenntnis von der Entscheidung der Kommission erlangt. Eine solche Auffassung stünde mit dem zwingenden Charakter von Fristen in Widerspruch, da sie den Fristbeginn von einem subjektiven und sehr zufallsbedingten Faktor abhängig machen und somit den Grundsatz der Rechtssicherheit, auf dem die Fristvorschriften beruhen, in Frage stellen würde.
Darüber hinaus ist festzustellen, daß die Klägerin als Anlage zu ihrem Schriftsatz Kopien einiger Gutschriften vorgelegt hat, die sich auf bestimmten Kunden wegen der mäßigen Qualität der gelieferten
Erzeugnisse, freiwillig gewährte Vergütungen und Rabatte beziehen. Die Gutschriften vom 29. Juni und 26. Juli tragen aber den Stempel und die Unterschrift des Verantwortlichen des Unternehmens (oder einer Person, die ermächtigt ist, das Unternehmen finanziell zu verpflichten); schließlich weist eine weitere, nicht unterzeichnete, aber ebenfalls von der Klägerin vorgelegte Gutschrift das Datum des 22. August 1983 auf. Diese Dokumente sind in zweifacher Hinsicht von Interesse.
Sie zeigen zunächst, daß die Firma Ferriera Vittoria, obwohl sie der Regelung über die Cassa Integrazioni Guadagni (Gesetz Nr. 675 vom 12. 8. 1977) unterlag, ihre rechtliche Struktur und ihre Rechtspersönlichkeit behalten hatte. Ihr Personal war nicht entlassen und das Unternehmen war nicht aufgelöst worden. Die Firma besaß also die für die Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung der Kommission erforderliche Rechtsfähigkeit diese Klage hat sie dann, auch erhoben, obwohl sie sich in der gleichen Lage befand.
Weiterhin beweisen die Gutschriften, daß das Unternehmen tatsächlich durch eine Person vertreten war, die ermächtigt war, derartige Dokumente zu unterschreiben, und die damit erst recht in der Lage war, von einem eingeschriebenen Brief der Kommission Kenntnis zu nehmen. Dies ergibt sich im übrigen ganz eindeutig aus der Unterschrift auf dem Rückschein.
Was die anderen von der Firma Vittoria geltend gemachten Umstände angeht — unerwartete Zustellung eines Schreibens, mit dem eine kurze Klagefrist in Gang gesetzt wurde, und urlaubsbedingte Abwesenheit —, so dürfte keiner von ihnen außerhalb des Einflußbereichs des Adressaten liegen. Dazu ist darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung der Kommission den Abschluß eines Verfahrens bildet, in dessen Verlauf die Klägerin die Gelegenheit hatte, schriftlich und mündlich zu der ihr vorgeworfenen Rechtsverletzung Stellung zu nehmen. Sie mußte also damit rechnen, daß die Kommission die streitige Sanktion gegen sie verhängen würde.
Somit dürfte die Fahrlässigkeit oder zumindest die Nachlässigkeit der Klägerin die unmittelbare Ursache für die Situation sein, in der sich das Unternehmen nunmehr befindet. Dies erklärt die Verzögerung bei der Erhebung der Klage, aber auch einen klaren Mangel an Sorgfalt, da es zwischen dem 27. und dem 31. August 1983 noch möglich war, dem Gerichtshof die Klage — etwa durch Fernschreiben — zuzuleiten.
Somit ist, um Ihre Formulierung im Urteil Busseni aufzugreifen, festzustellen, daß im vorliegenden Fall weder außergewöhnliche und unvermeidbare Schwierigkeiten noch äußere, vom Willen der Firmenleitung unabhängige Ereignisse vorlagen, die hätten rechtfertigen können, daß die Geschäftspost des Unternehmens nicht durchgesehen wurde.
Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von dem Unternehmen Ferriera Vittoria erhobene Klage als unzulässig abzuweisen und der Klägerin folglich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.