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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.05.1984 – C-224/83
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1984:208
In der Rechtssache 224/83
Ferriera Vittoria S.r.L., Odolo (Italien), via Brescia 22 A, vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer Vincenzo Bottazi, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gino Alberto Bergmann, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Elvinger, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres juristischen Dienstes Oreste Montalto als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtiger: Manfred Beschel, Jeán-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der individuellen Entscheidung C(83) 1022/5 der Kommission vom 14. Juli 1983, mit der gegen die Klägerin eine Geldbuße verhängt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und C. Kakouris,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: D. Louternian, Verwaltungsrätin
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt
1. Mit der angefochtenen Entscheidung, die der Klägerin am 21. Juli 1983 durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt wurde, setzte die Kommission gemäß Artikel 64 EGKS-Vertrag gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 70200900 Lire mit der Begründung fest, die von dem Unternehmen Ferriera Vittoria gewährten Preisnachlässe verstießen gegen Artikel 60 EGKS-Vertrag.
2. Die Prüfer der EGKS hatten nämlich anläßlich einer bei der Firma Ferriera Vittoria zwischen dem 3. und 10. November 1981 durchgeführten Kontrolle festgestellt, daß die von der Firma veröffentlichten Listenpreise nicht eingehalten worden waren. Die Prüfer stellten fest, daß die Verstöße sich auf Verkäufe von Betonstahl von 6 bis 8 mm Dicke in der Zeit zwischen Juli und September 1981 bezogen. Mit eingeschriebenem Brief vom 17. Mai 1982 teilte die Kommission der Firma Ferriera Vittoria offiziell die gegen sie erhobenen Vorwürfe mit und fügte diesem Schreiben eine Aufstellung über die festgestellten Preisnachlässe bei. Sie forderte die Firma Ferriera Vittoria gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag auf, dazu Stellung zu nehmen.
3. Die Firma Ferriera Vittoria teilte der Kommission ihre Stellungnahme mit eingeschriebenem Brief vom 1. Juni 1982 mit. Sie machte geltend, daß sie ein kleines Unternehmen sei und daß das betreffende Fertigerzeugnis durch Warmwalzen von Schienen hergestellt werde; da es sich somit um ein Erzeugnis zweiter Wahl handele, müsse sein Preis niedriger sein als der von Erzeugnissen erster Wahl.
4. Die beiden Parteien trugen ihre Argumente bei einer Anhörung in Brüssel am 14. Januar 1983 vor; das Protokoll dieser Anhörung wurde der Klägerin mit eingeschriebenem Brief vom 16. Februar 1983 übermittelt.
II — Schriftliches Verfahren
1. Die Klage der Firma Ferriera Vittoria auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1983, mit der die vorerwähnte Geldbuße gegen sie verhängt wurde, ist am 6. Oktober 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
2. Mit Antragsschrift, die am 26. Oktober 1983 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat die Kommission wegen verspäteter Klageerhebung die Einrede der Unzulässigkeit erhoben und beantragt, vorab über diesen Antrag zu entscheiden.
3. Die Stellungnahme der Klägerin zu dieser Einrede ist am 28. November 1983 beim Gerichtshof eingegangen.
4. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung beschlossen, die mündliche Verhandlung nur im Hinblick auf die Vorabentscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit zu eröffnen.
5. Mit Beschluß vom 29. Februar 1984 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die dritte Kammer verwiesen.
III — Anträge der Parteien
1. Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung C(83) 1022/5 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juli 1983 aufzuheben,
hilfsweise die Geldbuße auf einen lediglich symbolischen Betrag herabzusetzen, äußerst hilfsweise, ihr einen langen zinslosen Zahlungsaufschub für die Zahlung der Geldbuße zu gewähren.
2. Die Kommission beantragt,
die Klage als unzulässig abzuweisen,
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
3. Mit ihrer Stellungnahme zu dem Zwischenantrag der Kommission beantragt die Klägerin,
festzustellen, daß die Klage ordnungsgemäß erhoben worden ist, und
die Frage der Begründetheit zu prüfen.
IV — Vorbringen der Parteien
1. In ihrer Klageschrift trägt die Klägerin im Hinblick auf die Zulässigkeit ihrer Klage vor, sie habe von der angefochtenen Entscheidung der Kommission erst am 30. August 1983 Kenntnis erlangt.
Dazu legt sie eine eidliche, von einem die Gendarmeriestation Preseglie leitenden Polizeibeamten beglaubigte Erklärung ihres alleinigen Geschäftsführers Vincenzo Bottazzi vor; aus dieser Erklärung gehe hervor, daß wegen der krisenbedingten Schließung des Werkes und seiner Büros seit dem 6. Juni 1983 und wegen der Abwesenheit des alleinigen Geschäftsführers dieser erst Ende August vom Inhalt der Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1983 habe Kenntnis erlangen können.
Folglich sei die Klagefrist am 10. Oktober 1983 abgelaufen.
2. Die Kommission meint, die Klage sei unzulässig, da sie nach Ablauf der mit Rücksicht auf die Entfernung gemäß Artikel 81 der Verfahrensordnung und Artikel 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung um zehn Tage verlängerten Monatsfrist des Artikels 39 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS erhoben worden sei. Diese Frist sei also am 1. September 1983 abgelaufen; begonnen habe sie am 21. Juni 1983, an dem der Klägerin mit eingeschriebenem Brief die angefochtene Entscheidung zugestellt worden sei.
Daher sei die mit der am 6. Oktober 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klageschrift erhobene Klage verspätet; dies habe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes den Verlust des Klagerechts zur Folge.
Zu der vom leitenden Beamten der örtlichen Gendarmerie beglaubigten Erklärung des alleinigen Geschäftsführers des Unternehmens weist die Kommission zunächst darauf hin, daß der betreffende Beamte mit seiner Bezugnahme auf die Betriebsunterlagen der Firma Ferriera Vittoria wahrscheinlich nur habe bestätigen wollen, daß diese mit den Erklärungen von Herrn Bottazzi übereinstimmten. Es sei nicht ersichtlich, wie man nachweisen könne, daß Herr Bottazzi das Schreiben der Kommission erst am 26. August 1983 geöffnet habe.
Aber auch wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, hätte es keinen Einfluß auf die Unzulässigkeit der Klage. Das Schreiben der Kommission sei nämlich als Einschreiben mit Rückschein übersandt worden; dies sei ein ausreichendes und angemessenes Mittel, um die Fristen in Gang zu setzen, wie sich dem Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1959 verbundenen Rechtssachen 32 und 33/58 (Slg. 1959, 286) entnehmen lasse.
Im übrigen sei der Rückschein bei der Adresse der Firma Ferriera Vittoria von einer dazu ermächtigten Person ordnungsgemäß unterzeichnet worden. Wenn unter der Adresse der Klägerin niemand angetroffen worden wäre, wäre der eingeschriebene Brief an die Kommission zurückgegangen; diese hätte dann eine Neuzustellung unternommen.
Es erscheine seltsam, daß der alleinige Geschäftsführer einer Firma 37 Tage lang wegen Urlaubs abwesend sei, ohne eine Person zu beauftragen, ihm die dringende Post zu übermitteln oder ihm die dringendsten Mitteilungen telefonisch weiterzugeben. In jedem Fall handele es sich um ein grob fahrlässiges Verhalten, das mit Sicherheit nicht der Kommission zur Last fallen könne.
3. Die Klägerin macht geltend, daß die in der Bescheinigung des Leiters der Gendarmerie aufgeführten Umstände — krisenbedingte Schließung des Unternehmens seit dem 6. Juni bis heute, Leistungen der Cassa Integrazione Straordinaria an das Personal und Abwesenheit des einzigen Geschäftsführers des Unternehmens zwischen dem 19. Juli und dem 26. August 1983 — nicht bestritten werden könnten, da es sich um Erklärungen eines Beamten handele, es sei denn, man bestreite die Echtheit der Urkunde.
Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen hätten also eine konkrete Beweiskraft, während sich das Vorbringen der Kommission lediglich auf bloße Mutmaßungen stütze; diese liefen auf die Schlußfolgerung hinaus, daß der Empfänger eines eingeschriebenen Briefes in dem Augenblick von dessen Inhalt Kenntnis erlange, in dem der Brief seinen Bestimmungsort erreiche.
Die Schlußfolgerung werde durch keinerlei Tatsachen gestützt, wenn man einmal davon absehe, daß die Kommission von der Post den Rückschein des eingeschriebenen Briefes erhalten habe; dies beweise aber mit Sicherheit nicht, daß das Schreiben von Herrn Bottazzi oder von einem anderen verantwortlichen Mitarbeiter des Unternehmens unmittelbar nach seinem Eingang beim Empfänger geprüft worden sei.
Außerdem brauche wohl kaum darauf hingewiesen zu werden, daß die Kommission unterstelle, der Gendarmeriebeamte in Presceglie habe sich damit begnügt, die Übereinstimmung der Erklärungen von Herrn Bottazzi mit den Unterlagen des betroffenen Unternehmens zu bestätigen. Diese Unterstellung sei nicht richtig, da der Beamte bestätigt, daß die [von Herrn Bottazzi abgegebenen] Erklärungen zutreffen. Es sei nämlich allgemein bekannt, daß die örtliche Gendarmerie die besondere Aufgabe habe, die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, und daß der betreffende leitende Beamte, zumal in einer kleinen Ortschaft wie Odolo, täglich über die Ortsveränderungen von Personen unterrichtet sei.
Die Fahrlässigkeit, die die Kommission dem alleinigen Geschäftsführer des Unternehmens vorwerfe, sei angesichts der besonderen Situation des Unternehmens zu verneinen. Es gebe auch keine rechtliche Bestimmung, die eine Vermutung dafür schaffe, daß der Inhalt eines eingeschriebenen Briefes damit dem Adressaten automatisch bekannt werde, daß der Brief in seinen Briefkasten gelange.
Schließlich führt die Klägerin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Klage noch aus, es habe keine Gründe gegeben, die Klage nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu erheben, wenn ihr alleiniger Geschäftsführer im Juli vom Inhalt der Entscheidung der Kommission Kenntnis gehabt hätte.
V — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 29. März 1984 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten O. Montako, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. März 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Firma Ferriera Vittoria S.r.l., Odolo (Italien), hat mit Klageschrift, die am 6. Oktober 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung C(83) 1022/5 der Kommission vom 14. Juli 1983, mit der gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 70200900 Lire mit der Begründung verhängt wurde, sie habe unter Verstoß gegen Artikel 60 EGKS-Vertrag auf die von der Kommission festgesetzten Preise für gezogene Rundstähle Preisnachlässe gewährt. Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Geldbuße auf einen lediglich symbolischen Betrag herabzusetzen, äußerst hilfsweise, ihr einen langen zinslosen Zahlungsaufschub für die Zahlung der Geldbuße zu gewähren.
2 Die streitige Entscheidung wurde der Klägerin mit eingeschriebenem Brief vom 19. Juli 1983 zugestellt; der Rückschein wurde am 21. Juli 1983 am Sitz der Firma Ferriera Vittoria in Odolo unterzeichnet.
3 Die Kommission hat mit besonderem Schriftsatz die Einrede der Unzulässigkeit wegen verspäteter Klageerhebung erhoben. Die Klageschrift ist nämlich erst am 6. Oktober 1983 eingegangen, während die streitige Entscheidung der Klägerin am 21. Juli 1983 zugestellt worden war. Nach Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS in Verbindung mit Artikel 33 EGKS-Vertrag hätte die Klage innerhalb der seit dem 21. Juli 1983 laufenden und mit Rücksicht auf die Entfernung gemäß Artikel 81 der Verfahrensordnung und Artikel 1 ihres Anhangs II um zehn Tage verlängerten Frist von einem Monat erhoben werden müssen. Nach Ansicht der Kommission ist daher die Frist für die Erhebung der Klage im vorliegenden Fall am 1. September 1983 abgelaufen.
4 Die Klägerin trägt demgegenüber vor, die Klage sei zulässig, weil sie von der Entscheidung der Kommission erst Ende August habe Kenntnis erlangen können. Insbesondere weist sie darauf hin, daß das Werk und seine Büros wegen der wirtschaftlichen Krise seit dem 6. Juni geschlossen gewesen seien und daß das Personal seit diesem Zeitpunkt Leistungen der Cassa Integrazione Straordinaria erhalten habe. Außerdem sei der alleinige Geschäftsführer des Unternehmens vom 19. Juli bis zum 26. August 1983 abwesend gewesen und habe deshalb erst bei seiner Rückkehr Ende August von der Entscheidung Kenntnis erlangen können. Zum Beweis legt die Klägerin eine vom örtlich zuständigen Gendarmeriebeamten beglaubigte eidliche Erklärung ihres alleinigen Geschäftsführers vor, in der dieser bestätigt, daß die Erklärungen [des Geschäftsführers] zutreffen.
5 Die Klägerin bringt außerdem vor, es gebe keine rechtliche Bestimmung, die die Vermutung gestatte, daß der Inhalt eines eingeschriebenen Briefes dem Adressaten automatisch damit bekannt werde, daß der Brief in seinen Briefkasten gelange.
6 Gemäß Artikel 33 Absatz 3 und 36 EGKS-Vertrag in Verbindung mit Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS beträgt die Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission nach Artikel 64 EGKS-Vertrag einen Monat ab Zustellung der Entscheidung.
7 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Februar 1984 in der Rechtssache 284/82 (Busseni, Slg. 1984, 557) festgestellt hat, hat diese Frist strikten Charakter und kann nur um die in Artikel 39 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS vorgesehenen Entfernungsfristen verlängert werden. Nach der Anlage II zur Verfahrensordnung beträgt die den italienischen Staatsangehörigen gewährte Entfernungsfrist zehn Tage.
8 Nach dem vorerwähnten Artikel 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag beginnt die Klagefrist mit der Zustellung der angefochtenen Maßnahme. Gemäß Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung beginnt diese Frist am Tage nach der Bekanntgabe der Maßnahme an den Betroffenen.
9 Die Bekanntgabe ist im vorliegenden Fall durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein, der am 21. Juli 1983 unterzeichnet wurde, erfolgt; damit kann mit Sicherheit der Tag bestimmt werden, an dem die hier maßgebliche Frist begonnen hat, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 17. Juli 1959 in den verbundenen Rechtssachen 32 und 33/58 (SNUPAT/Hohe Behörde, Slg. 1959, 287) festgestellt hat.
10 Die Klägerin trägt aber vor, die Frist habe erst zu dem Zeitpunkt beginnen können, zu dem der alleinige Geschäftsführer vom Inhalt der bekanntgegebenen Maßnahme tatsächlich Kenntnis erhalten habe; dies sei erst nach dem 26. August 1983 möglich gewesen.
11 Dieses Vorbringen ist als unbegründet zurückzuweisen. Aus den vorerwähnten Bestimmungen ergibt sich nämlich, daß die tatsächliche Kenntnis des Inhalts der bekanntgegebenen Maßnahme durch den alleinigen Geschäftsführer der Klägerin keinen Einfluß auf den Beginn der Klagefrist haben kann.
12 Es ist aber zu prüfen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Umstände einen Zufall oder einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 39 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS darstellen, der die Klägerin daran gehindert haben könnte, ihre Klage rechtzeitig zu erheben.
13 Dazu ist festzustellen, daß sich der Begriff der höheren Gewalt, abgesehen von den Besonderheiten der spezifischen Bereiche, in denen er verwendet wird, im wesentlichen auf Umstände bezieht, die den Eintritt des fraglichen Ereignisses unmöglich machen. Auch wenn er keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, so verlangt er doch, daß es sich um ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Schwierigkeiten handelt, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erscheinen (Urteil vom 9.2.1984 in der Rechtssache 284/82, Busseni).
14 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Unterlagen, daß die Firma Vittoria geschlossen war, ihr Personal Leistungen der Cassa Integrazione Straordinaria erhielt und ihr alleiniger Geschäftsführer aus persönlichen Gründen abwesend war. Diese Umstände entbanden den alleinigen Geschäftsführer aber nicht von der Pflicht, die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen für die Zeit seiner Abwesenheit zu treffen. Folglich kann die verspätete Erhebung der Klage nicht auf einen Zufall oder einen Fall höherer Gewalt zurückgeführt werden.
15 Die Klage ist daher verspätet erhoben worden und ist als unzulässig abzuweisen.
Kosten
16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.