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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.04.1984 – C-103/83
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1984:149
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 5. April 1984
Herr Präsident,
meine Henen Richter!
Ein französischer Stahlerzeuger, die Firma Usinor, hat vor dem Gerichtshof Klage auf Aufhebung einer Entscheidung der Kommission vom 27. April 1983 erhoben, mit der die Kommission Usinor die Vergleichsproduktionen und Vergleichsmengen, die Erzeugungsquoten und den Teil der Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, für das zweite Quartal 1983 bekanntgegeben hatte. Usinor erhebt im wesentlichen zwei Einwände gegen die Entscheidung:
1. Die Quoten für die Erzeugnisse der Gruppe V seien zu Unrecht festgesetzt worden, da die Entscheidung insoweit an ein eigenständiges Unternehmen, die Stahlgesellschaft Alpa, zu richten gewesen wäre; hilfsweise wird für den Fall, daß die Kommission diesen Teil der Entscheidung zu Recht an Usinor gerichtet hat, geltend gemacht, daß die Quote für die Erzeugnisgruppe V nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1982 (ABl. L 191, 1982, S. 1) hätte angepaßt werden müssen.
2. Die Quote für die Gruppe Id sei aufgrund der Festsetzung der prozentualen Kürzungen in der Entscheidung Nr. 950/83/EGKS der Kommission vom 20. April 1983 (ABl. L 104, 1983, S. 19) nicht ausreichend gewesen, um Usinor die Befriedigung einer infolge einer tiefgreifenden Änderung auf dem Markt wachsenden Nachfrage zu ermöglichen.
Die Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS legt das zwischen dem 1. Juli 1982 und dem 30. Juni 1983 geltende Quotensystem fest. Nach Artikel 5 setzt die Kommission auf der in der Entscheidung angegebenen Grundlage für jedes Unternehmen die vierteljährlichen Erzeugungsquoten und den Teil dieser Quoten fest, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf. Artikel 9 Absatz 1 lautet in seiner nacheinander durch die Kommissionsentscheidungen Nrn. 3324/82 vom 8. Dezember 1982 (ABl. L 351, 1982, S. 31) und 87/83 vom 12. Januar 1983 (ABl. L 13, 1983, S. 9) geänderten Fassung wie folgt:
Die Kommission setzt vierteljährlich etwa sechs Wochen vor Beginn des Quartals die prozentualen Kürzungen zur Festlegung der Produktionsquoten bzw. des Teils dieser Quoten fest, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf. Die Kommission kann diese prozentualen Kürzungen aufgrund der Entwicklung der Marktlage spätestens in der ersten Woche des zweiten Monats des betreffenden Quartals ändern.
Die prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1983 wurden zunächst durch die Entscheidung Nr. 379/83/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1983 (ABl. L 45, 1983, S. 19) festgelegt; mit Schreiben vom 28. Februar 1983 teilte die Kommission Usinor die Vergleichsproduktionen und -mengen sowie die Produktions- und Lieferquoten für dieses Quartal mit. Die prozentualen Kürzungen wurden durch die Entscheidung Nr. 950/83/EGKS gemäß dem neugefaßten Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS geändert. Infolgedessen teilte die Kommission Usinor die neuen Vergleichsproduktionen und Quoten für das zweite Quartal mit Schreiben vom 27. April mit; gegen dieses Schreiben richtet sich die Klage.
Zu Usinor gehören eine Reihe von Unternehmen, von denen eines, die Firma Alpa, eine eigene Rechtspersönlichkeit nach französischem Recht besitzt. Die Firma Alpa erzeugt als einziges Unternehmen der Gruppe Produkte der Gruppe V. Nach Ansicht von Usinor ist daher jede Entscheidung zur Festsetzung der Quoten für Erzeugnisse der Gruppe V nur an die Firma Alpa zu richten. Die Kommission stützt sich auf Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1696/82, wo es heißt:
Als ein Unternehmen im Sinne dieser Entscheidung gilt eine Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von Artikel 66 des Vertrages, selbst wenn diese Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten gelegen sind.
Usinor macht geltend, Artikel 2 Absatz 4 sei rechtswidrig, und zwar kurz gesagt deshalb, weil die Kommission nicht berechtigt sei, die Definition von zusammengeschlossenen Unternehmen aus Artikel 66 des Vertrages zu übernehmen, und weil die Gleichstellung der Firma Alpa mit der übrigen Gruppe dieses Unternehmen gegenüber Stahlerzeugern diskrimiere, die wie sie ausschließlich Erzeugnisse der Gruppe V aus Schrott herstellten.
Usinor bestreitet nicht, daß sie die Firma Alpa im Sinne von Artikel 66 des Vertrages und der Entscheidung Nr. 24/54 vom 6. Mai 1954 (ABl. 1954, S. 345) kontrolliere. In der Tat hält sie wohl das gesamte Aktienkapital der Firma Alpa. Richtig ist, daß Artikel 66 zu den Wettbewerbsbestimmungen des EGKS-Vertrags gehört und auf ein nach Artikel 58 erlassenes System von Produktionsquoten nicht kraft ausdrücklicher Verweisung Anwendung findet. Die Kommission versucht jedoch nicht, Artikel 66 in vollem Umfang auf das Quotensystem anzuwenden, sondern nur die dort verwendete Definition von zusammengeschlossenen Unternehmen zu benutzen. Es scheint mir nicht rechtswidrig, daß die Kommission das Kriterium der Kontrolle durch Bezugnahme auf die Definition in Artikel 66 EGKS-Vertrag im Rahmen des Quotensystems angewandt hat. Im Zusammenhang mit dem Quotensystem läßt sich die Verwendung der Definition weder als rechtswidrig, weil objektiv nicht gerechtfertigt, ansehen noch hat sie zu einem willkürlichen oder diskriminierenden Ergebnis geführt. Nach meiner Meinung lag es innerhalb des Ermessensspielraums der Kommission, dieses Kriterium in der Weise zu übernehmen, wie sie es getan hat.
Artikel 2 Absatz 4 soll die Handhabung des Quotensystems vereinfachen. Danach kann das beherrschende Unternehmen einer Gruppe der förmliche Adressat von Entscheidungen sein, die für die in der Gruppe zusammengeschlossenen Unternehmen bestimmt sind. Die Quoten werden für die Gruppe insgesamt und nicht für die einzelnen Unternehmen festgelegt und auf der Grundlage der Vergleichsproduktionen und -mengen der Gruppe berechnet. Diese Durchführungsregelung findet ihre Rechtferitgung darin, daß das kontrollierende Unternehmen in einer Gruppe die Produktions- und Lieferpolitik jedes einzelnen Mitglieds der Gruppe bestimmen kann. Darüber hinaus verleiht die Regelung — wie der Vertreter der Kommission hervorgehoben hat — dem Quotensystem eine größere Flexibilität, da die Gruppen die Produktion so nach ihren Vorstellungen gestalten können, ohne eine Herabsetzung der Quoten in Kauf nehmen zu müssen. Zum Beispiel rationalisierte Usinor die Produktion der Erzeugnisse der Gruppe V, indem sie die Erzeugung in ihren anderen Stahlwerken einstellte und bei der Firma Alpa konzentrierte. Bei der Berechnung der Quote für die Erzeugnisse der Gruppe V wird jedoch auf die Lage der Gruppe insgesamt und nicht allein auf die Firma Alpa abgestellt. Infolgedessen werden zugunsten der Firma Alpa die in der Gruppe V produzierten Mengen der anderen Mitglieder der Usinor-Gruppe berücksichtigt, die seitdem ihre Produktion in dieser Erzeugnisgruppe eingestellt haben.
Artikel 2 Absatz 4 könnte jedoch rechtswidrig sein, wenn er zum Inhalt haben sollte, die eigenständige Rechtspersönlichkeit von unterschiedlichen Unternehmen aufzuheben, wie sie in Artikel 80 EGKS-Vertrag und in der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59, SNUPAT/Höhe Behörde, Slg. 1961, 109, 164, in den verbundenen Rechtssachen 17 und 20/61, Klöckner und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 653, 687 f., und in der Rechtssache 19/61, Mannesmann/Hohe Behörde, Slg. 1962, 717, 750 f.) definiert wird, oder wenn er die vertraglichen Rechte verschiedener Unternehmen dadurch beeinträchtigen sollte, daß er sie als ein einziges Unternehmen behandelt. Aus Artikel 2 Absatz 4 ergibt sich jedoch nach meiner Meinung keines von beidem. Nach dieser Bestimmung gilt eine Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen als ein Unternehmen. Das heißt, daß die Unternehmen zwar rechtlich ihre eigenständige Persönlichkeit behalten, aber als ein Unternehmen zu behandeln sind. Der Vertreter der Kommission trägt dagegen, wenn ich es recht verstehe, vor, aufgrund von Artikel 2 Absatz 4 unterliege einzig das beherrschende Unternehmen einer Gruppe dem Quotensystem. Dies geht meines Erachtens zu weit. Im Kern würde das bedeuten, daß die Kommission durch ihre Rechtsetzung dem Unternehmen einer Gruppe sein u. a. aus Artikel 33 EGKS-Vertrag resultierendes Recht genommen hätte, gegen eine ihrer Art nach individuelle Entscheidung, durch die es betroffen ist, zu klagen. Die Klagebefugnis stände nur dem beherrschenden Unternehmen zu. Nach meiner Auffassung hat die Kommission keine derartige Befugnis. Jedenfalls kann oder sollte Artikel 2 Absatz 4 meines Erachtens nicht so ausgelegt werden, daß er zu diesem Ergebnis führt. Er stellt eine reine Verwaltungsregelung dar. Infolgedessen kann er nicht so verstanden werden, daß er Rechte aus dem Vertrag beeinträchtigt. Wenn eine Entscheidung an ein beherrschendes Unternehmen gerichtet ist, bindet sie durch den förmlichen Adressaten alle Unternehmen der Gruppe. Jedoch kann nach meiner Ansicht jedes Unternehmen die Entscheidung anfechten, soweit es von ihr betroffen ist.
Nach meiner Meinung war die Quote für Erzeugnisse der Gruppe V allerdings zu Recht Usinor mitgeteilt worden. Dieser Teil des Schreibens der Kommission vom 27. April 1983 betraf sowohl Usinor als das beherrschende Unternehmen als auch die Firma Alpa als den tatsächlichen Produzenten der Erzeugnisse der Gruppe V innerhalb der Unternehmensgruppe. Jedes der beiden Unternehmen konnte daher diesen Teil der Entscheidung nach Artikel 33 EGKS-Vertrag anfechten.
Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS in der Fassung der Entscheidung Nr. 2751/82/EGKS der Kommission vom 6. Oktober 1982 (ABl. L 291, 1982, S. 8) lautet wie folgt:
Wenn aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten Kürzungsrate das Quotensystem außerordentliche Schwierigkeiten für ein Unternehmen verursacht, so nimmt die Kommission eine angemessene Anpassung der Vergleichsproduktionen und/oder Vergleichsmengen für die betreffende Gruppe in folgenden Fällen vor, wenn das Unternehmen in den beiden ersten Monaten des betreffenden Quartals einen entsprechenden Antrag stellt:
was die Gruppe V betrifft:
die gesamte Erzeugung entsprechend Artikel 1 überschreitet nicht 700000 t im Jahr 1981 und
die Erzeugung der Gruppen IV, V und VI umfaßt mindestens 90 % der Gesamterzeugung des Unternehmens im Jahr 1981 und
die Erzeugung der Gruppe V umfaßt wenigstens 30 % der Erzeugung der Gruppen IV, V und VI im Jahr 1981 und
die Kürzungssätze der Gruppe V überschreiten 40 %.
Mit Schreiben vom 23. Februar 1983 beantragte die Firma Alpa eine Anpassung nach Artikel 14. In dem Schreiben wird nicht ausdrücklich erklärt, daß die Anpassung für das erste Quartal 1983 beantragt wird; dies ergibt sich aber wohl mittelbar aus dem Schreiben, da es auf die Lage in diesem Quartal Bezug nimmt. Das Schreiben war an das unter anderem für das Stahlquotensystem zuständige Kommissionsmitglied Davignon gerichtet. Er antwortete mit Schreiben vom 5. April 1983. Soweit zu sehen ist, erhielt die Firma Alpa dieses Schreiben nicht. Mit Schreiben vom 26. Mai stellte die Firma Alpa einen Antrag auf Anpassung der Vergleichsmengen für die Erzeugnisse der Gruppe V im zweiten
Quartal 1983. Dieses Schreiben war ebenfalls an das Kommissionsmitglied Davignon gerichtet. Mit Schreiben vom 22. Juni (d. h. nach Erhebung dieser Klage) antwortete der Firma Alpa einer der Direktoren der mit Stahlangelegenheiten befaßten Direktion E der Generaldirektion III und legte ein Schreiben des Herrn Davignon vom 5. April bei, das angeblich sämtliche in den früheren Schreiben der Firma Alpa aufgeworfenen Fragen beantwortete. In den genannten Schreiben heißt es, nur Usinor könne einen Antrag gemäß der Entscheidung Nr. 1696/82 stellen; sie erfülle aber wegen ihrer Größe nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 14.
Dieses Verfahren betrifft nicht die Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag der Firma Alpa auf Anwendung des Artikels 14 zurückgewiesen wurde. Hier geht es um die Entscheidung vom 27. April 1983. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die Entscheidung erließ, war bei ihr weder von Usinor noch von der Firma Alpa ein Antrag auf Anpassung der Vergleichsproduktionen oder -mengen für das zweite Quartal 1983 eingegangen. Dies reicht nach meiner Meinung dafür aus, die zweite Begründung des ersten Klagegrunds zurückzuweisen, da solch ein Antrag Voraussetzung für die Verpflichtung der Kommission ist, nach Artikel 14 tätig zu werden. Daher ist es in diesem Fall nicht notwendig, auf die richtige Auslegung des Artikels 14 und das von Usinor in der Erwiderung angeführte Argument für die mögliche Rechtswidrigkeit von Artikel 14 einzugehen. Dieses Argument ist auf alle Fälle unzulässig, da es erst in der Erwiderung vorgebracht worden ist (siehe Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung). In der Klageschrift macht Usinor geltend, sie habe einen Anspruch auf Anwendung des Artikels 14, da das einzige Hindernis, das dem entgegenstehe, Artikel 2 Absatz 4 sei. Die in der Erwiderung erstmals vorgetragene Anderung der Argumentation, die teils auf dem Vorbringen beruht, Artikel 14 selbst schließe Unternehmen wie die Firma Alpa zu Unrecht von seiner Anwendung aus, und sich teils darauf stützt, daß Artikel 14 unzulässigerweise zu einer Herabsetzung der Quoten führe, die den vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossenen Unternehmen zur Verfügung ständen, ist eindeutig ein neues Angriffsmittel, das auf keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
Hinsichtlich der Quote für die Gruppe Id argumentiert Usinor vor allem damit, daß eine tiefgreifende Änderung auf dem Stahlmarkt eingetreten sei. Erzeugnisse der Gruppe Id werden in der Bau- und Automobilindustrie verwendet. Der Hochbau stagniert nunmehr oder geht zurück. Dagegen ist die Nachfrage der Automobilindustrie nach Erzeugnissen der Gruppe Id gestiegen, da sich die Nachfrage von kaltgewalzten Blechen der Gruppe Id auf beschichtete Bleche der Gruppe Id verlagert hat. Usinor schreibt diese Verlagerung der Nachfrage der Entwicklung von Monogal zu, einer Art von verzinktem Stahlblech, das zur Erzeugnisgruppe Id gehört. Nachdem Monogal erstmals im Jahr 1978 auf den Markt gebracht worden war, stieg die Nachfrage danach von jährlich 500 t auf 84000 t im Jahr 1983. Aus den Unterlagen in der Rechtssache 78/83 (Usinor/Kommission), in der Usinor die Geldbuße anficht, die ihr die Kommission wegen Nichteinhaltung der Quoten für das vierte Quartal 1981 auferlegt hat, ergibt sich, daß die betreffenden Erzeugnisse der Gruppe Id aus Produkten der Gruppe Ib hergestellt werden, wobei letztere unter die Quote für die Gruppe Ib fallen, wenn die erforderliche Weiterverarbeitung in anderen Unternehmen der Gemeinschaft ausgeführt wird.
Artikel 18 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 1696/82 lautet:
Treten tiefgreifende Änderungen auf dem Stahlmarkt ein oder stößt die Anwendung dieser Entscheidung auf unvorhergesehene Schwierigkeiten, so nimmt die Kommission durch allgemeine Entscheidung die notwendigen Anpassungen vor.
Nach Ansicht von Usinor war die Kommission aufgrund dieser Bestimmung verpflichtet, die prozentualen Kürzungen für die Erzeugnisse der Gruppe Id zu ändern. Dies habe sie bei Erlaß der Entscheidung Nr. 950/83 versäumt. Infolgedessen sei die Entscheidung insoweit rechtswidrig; das gleiche gelte für die von ihr abgeleitete Entscheidung vom 27. Aprtil 1983.
Die Kommission reagierte auf die veränderte Nachfrage nach Erzeugnissen der Gruppe Id mit dem Erlaß der Entscheidung Nr. 1619/83 vom 8. Juni 1983 (ABl. L 159, 1983, S. 56). In den Begründungserwägungen wird festgestellt, daß der schnelle Anstieg der Nachfrage nach Erzeugnissen der Gruppe Id anstelle von Blechen der Gruppe Ib und/oder Ic ... für den Stahlmarkt eine tiefgreifende Änderung [bedeutet], durch die bei der Anwendung der Quotenregelung Schwierigkeiten hervorgerufen werden. Daher änderte die Entscheidung die Entscheidung Nr. 1696/82, indem sie einen neuen Artikel 17a einfügte, der wie folgt lautet:
Stellt die Kommission aufgrund eines von einem Unternehmen im Laufe eines Quartals eingereichten Antrags fest, daß das Unternehmen die Belieferung seiner Kunden mit Erzeugnissen der Gruppe Id wegen seiner niedrigen Vergleichsproduktion und damit der auferlegten Quoten sowie aufgrund der Tatsache, daß seine Kunden die Lieferung von Erzeugnissen der Gruppe Id anstelle von Produkten der Gruppe Ib und/oder Ic wünschen, nicht mehr sicherstellen kann, so kann die Kommission eine Teilübertragung der Produktionsquoten für die Gruppe Ib und/oder Ic oder des Anteils dieser Quoten, der auf den Gemeinsamen Markt geliefert werden darf, auf die Gruppe Id genehmigen, sofern dadurch das Funktionieren des Quotensystems nicht gestört wird.
Diese Änderung tat am 17. Juni 1983, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, in Kraft, nachdem der vorliegende Rechsstreit eingeleitet worden war. Die Entscheidung Nr. 1696/82 trat mit dem Ablauf des 30. Juni außer Kraft. Der Vertreter der Kommission macht geltend, durch den Erlaß der Entscheidung Nr. 1619/83 habe sich das Klagebegehren von Usinor erledigt, während der Vertreter von Usinor darauf hinweist, daß die Entscheidung zu kurz vor dem Ende des zweiten Quartals 1983 (und damit vor dem Außerkrafttreten der Entscheidung Nr. 1696/82) erlassen worden sei, als daß sie noch eine große praktische Wirkung hätte entfalten können.
Die Kommission verteidigt sich in erster Linie damit, daß es nicht sachgerecht gewesen wäre, die prozentualen Steigerungen für die Erzeugnisse der Gruppe Id zu erhöhen, ohne gleichzeitig die Sätze für die Gruppe anzupassen, in denen die Nachfrage aufgrund ihrer Verlagerung auf Erzeugnisse der Gruppe Id abgenommen habe. Deshalb sei es besser gewesen, den Veränderungen auf dem Markt dadurch Rechnung zu tragen, daß einzelnen Unternehmen gestattet worden sei, einen Teil ihrer Quoten von einer Gruppe auf eine andere zu übertragen. In Artikel 15 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS vom 28. Juli 1983 (ABl. L 208, 1983, S. 1), die die Geltung des Quotensystems nach dem Außerkrafttreten der Entscheidung Nr. 1696/82 verlängerte, bediente sich die Kommission jedoch einer etwas anderen Methode, um mit dem Problem fertig zu werden. Statt eine Quotenübertragung zu gestatten, sieht die Bestimmung eine Erhöhung der Vergleichsproduktion in der Gruppe Id und eine Verringerung der Vergleichsproduktion in der Gruppe Ib oder Ic vor. Was immer gegen die Entscheidung Nr. 1619/83 oder auch die Entscheidung Nr. 2177/83 eingewandt werden mag, der springende Punkt ist in diesem Fall, ob die Kommission, statt so zu verfahren, wie sie es getan hat, verpflichtet war, die prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1983 aufgrund der ihr nach Artikel 18 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 1696/82 eingeräumten Befugnis zu ändern.
Offenbar hat Eurofer mit Schreiben vom 30. November 1981 die Aufmerksamkeit der Kommission auf die wachsende Nachfrage der Automobilindustrie nach Erzeugnissen der Gruppe Id gelenkt. Usinor führte ihre Nichteinhaltung der Quote für die Erzeugnisse der Gruppe Id im dritten und vierten Quartal 1981 auf diese steigende Nachfrage zurück (siehe ihre Schreiben vom 26. 3. und 15.7.1982 an die Kommission, das Protokoll der Unterredung vom 22.6.1982 mit Vertretern der Kommission und ihre Ausführungen in der Rechtssache 78/83). Es ist daran zu erinnern, daß die Kommission zu diesem Zeitpunkt daran dachte, Erzeugnisse der Gruppe Id aus dem Quotensystem herauszunehmen. Bei Anhörungen vor dem Erlaß der Entscheidung Nr. 1696/82 ließen die Stahlerzeuger aber anscheinend erkennen, daß sie einer Beibehaltung des Quotensystems für diese Erzeugnisse den Vorzug gäben. Mit Schreiben vom 18. November 1982 beantragte Usinor bei der Kommission die Anpassung des Quotensystems, um der Nachfrage der Automobilindustrie Rechnung zu tragen, und sie wiederholte ihre Beschwerden in den Schreiben vom 22. Dezember 1982 und 10. Mai 1983. Die Kommission antwortete darauf mit Schreiben vom 26. Juni 1983 und verwies auf den Erlaß ihrer Entscheidung Nr. 1619/83. Die Vorausschätzungsprogramme der Kommission für Stahl für die vier Quartale des Jahres 1982 und die ersten beiden Quartale des Jahres 1983 (ABl. C 337, 1981, S. 3; C 78, 1982, S. 2, C 171, 1982, S. 2, C 256, 1982, S. 1, und C 332, 1982, S. 2; C 105, 1983, S. 2) zeigen, daß die prozentualen Kürzungen unter Zugrundelegung von Daten über die Gesamtnachfrage festgelegt wurden; die Kommission spricht dabei aber nicht von irgendeiner Verlagerung der Nachfrage von einer Gruppe auf eine andere. Aus dem begrenzten Beweismaterial, das dem Gerichshof vorliegt, ergibt sich auch nicht, daß die veränderte Nachfrage die Gesamtquoten für Erzeugnisse der Gruppe Id auf eine unrealistische Höhe sinken ließ. Die meisten Unternehmen waren wohl in der Lage, sich der Veränderung innerhalb der bestehenden Quoten anzupassen, was darauf hindeutet, daß die steigende Nachfrage bei der Automobilindustrie durch andere Änderungen der Marktverhältnisse ausgeglichen wurde.
Obwohl unstreitig ist, daß die Verlagerung der Nachfrage eine tiefgreifende Änderung auf dem Markt darstellte, scheint auch festzustehen, daß die Unternehmen davon unterschiedlich betroffen wurden, wobei besondere Schwierigkeiten für Unternehmen wie Usinor auftraten, deren Vergleichsproduktion in der Gruppe Id verhältnismäßig niedrig war. Darüber hinaus erklärte der Präsident von Usinor in einem Schreiben an die Kommission vom 7. Juli 1983, nur eine Übertragung der Vergleichsproduktion von der Gruppe Ib auf die Gruppe Id würde das Problem wirklich lösen. Dies war allerdings die Lösung, die schließlich von der Kommission in der Entscheidung Nr. 2177/83 gewählt wurde. Ob dies eher hätte erfolgen können oder müssen, ist für die Rüge Usinors, daß die Festsetzung der prozentualen Kürzungen in der Entscheidung Nr. 950/83 rechtswidrig gewesen sei, unerheblich. Aufgrund all dieser Umstände hat Usinor nach meiner Meinung nicht dargetan, daß der einzig richtige Weg, der der Kommission offenstand, die Änderung der prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1983 aufgrund der ihr durch Artikel 18 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 1696/82 eingeräumten Befugnis war. Infolgedessen ist dieses Vorbringen nach meiner Meinung zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen schlage ich vor, die Klage Usinors auf Aufhebung der im Schreiben vom 17. April 1983 enthaltenen Entscheidung abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.