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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.10.1984 – C-103/83

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:311

In der Rechtssache 103/83

Union sidérurgique du Nord et de l'Est de la France Usionor, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Lise Funck-Brentano, Paris, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Marlyse Neuen-Kauffman, 21, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Frank Benyon als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der diese eine Erhöhung der Quoten der Klägerin für die Erzeugnisse der Gruppen V und Id für das zweite Quartal 1983 abgelehnt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, des Kammerpräsidenten G. Bosco und des Richters T. Koopmans,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Gestützt auf Artikel 58 EGKS-Vertrag verlängerte die Kommission mit Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS vom 30. Juni 1982 (ABl. L 191, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 87/83/EGKS vom 12. Januar 1983 (ABl. L 13, S. 9) das Überwachungssystem und das neue System von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie in der Gemeinschaft.

Mit Entscheidung Nr. 379/83/EGKS vom 16. Februar 1983 (ABl. L 45, S. 19) setzte sie die prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1983 fest. Mit Schreiben vom 28. Februar 1983 gab sie der Klägerin die ihrer Unternehmensgruppe für dieses Quartal zugeteilten Quoten bekannt.

Mit Entscheidung Nr. 950/83/EGKS vom 20. April 1983 (ABl. L 104, S. 19) änderte sie die prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1983. Dementsprechend teilte sie der Klägerin die neuen Produktions- und Lieferquoten für dieses Quartal mit.

Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung mit Klageschrift, die am 3. Juni 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, Klage erhoben. Das Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Der Gerichtshof hat die Rechtssache auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts ohne vorherige Beweisaufnahme an die Erste Kammer verwiesen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Kommission vom 27. April 1983 aufzuheben,

1. da sie der Firma Usinor Quoten für die Erzeugnisse der Gruppe V mitgeteilt hat, obwohl die Mitteilung an ein anderes Unternehmen zu richten war,

2. da sie, selbst wenn die Mitteilung ihrer Ansicht nach an die Klägerin zu richten war, die Firma Alpa als ein selbständiges Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag hätte behandeln und ihre Quoten für die Erzeugnisse der Gruppe V nach Artikel 14 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 1696/82 hätte anpassen müssen,

3. da sie ihre Pflichten verletzt hat, indem sie den in der allgemeinen Entscheidung Nr. 950/83/EGKS für die Erzeugnisse der Gruppe Id geltenden Steigerungssatz zu niedrig festgesetzt hat und der Klägerin aufgrund dieser allgemeinen Entscheidung so niedrige Quoten zugeteilt hat, daß sie der infolge tiefgreifender Marktveränderungen erheblich gestiegenen Nachfragen nicht nackommen könne.

Die Kommission beantragt,

die Klage auf Aufhebung der Entscheidung als unbegründet abzuweisen und

der Klägerin die Kosten aufzugeben.

III — Vorbringen der Parteien

A — Die Erzeugnisse der Gruppe V

Bei den betreffenden Erzeugnissen der Gruppe V handelt es sich um Betonstahl, den eine Tochtergesellschaft der Klägerin, die Firma Alpa, herstellt. Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission der Firma Usinor zu Unrecht die Quoten für die Firma Alpa mitgeteilt, die eine selbständige juristische Person im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag und innerhalb der Usinor-Gruppe ein unabhängiges Wirtschaftsunternehmen sei. Diese in der Usinor-Gruppe eigenständige Firma sei das einzige Unternehmen der Gruppe, das Betonstahl herstelle. Die Firma Alpa habe mit Schreiben vom 23. Februar 1983 bei der Kommission für das erste Quartal 1983 die Anpassung nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS beantragt. Dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben. Mit Schreiben vom 26. Mai 1983 habe die Firma Alpa ihren Antrag für das zweite Quartal 1983 wiederholt.

Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82 sehe in seiner im Jahr 1983 gültigen Fassung die Möglichkeit einer Anpassung der Quoten vor, was die Gruppe V betreffe, wenn

die gesamte Erzeugung entsprechend Artikel 1 im Jahr 1981 700000 t nicht überschreite und

die Erzeugung der Gruppen IV, V und VI mindestens 90 % der Gesamterzeugung des Unternehmens im Jahr 1981 umfasse und

die Erzeugung der Gruppe V wenigstens 30 % der Erzeugung der Gruppen IV, V und VI im Jahr 1981 umfasse und

die Kürzungssätze der Gruppe V 40 % überschritten.

Die Firma Alpa, die nur Betonstahl erzeuge, erfülle die Voraussetzungen des genannten Artikels 14. Für die Klägerin bestehe dagegen diese Anpassungsmöglichkeit nicht, da ihre gesamte durch Artikel 1 der Entscheidung erfaßte Erzeugung im Jahr 1981 die Grenze von 700000 t überschritten habe.

Durch Artikel 14 solle den kleinen Unternehmen sowie den auf die Erzeugnisse der Gruppen IV, V und VI spezialisierten Unternehmen geholfen werden, den außerordentlichen Schwierigkeiten zu begegnen, in die sie wegen der hohen Kürzungssätze für diese Produkte zu geraten drohten. Die Kürzungssätze für die Erzeugnisse der Gruppe V hätten im zweiten Quartal 1983 die Höhe von 43 % und 50 % erreicht. Die Firma Alpa, die als einziges Unternehmen der Usinor-Gruppe in der Pariser Region angesiedelt sei und als einziger Betrieb der Gruppe Betonstahl herstelle, habe in den ersten beiden Quartalen des Jahres 1983 mindestens vier Wochen lang die Arbeitseinstellung aus technischen Gründen anordnen müssen. Ihre Arbeitnehmer könnten nicht in anderen Unternehmen der Gruppe untergebracht werden, und das Unternehmen arbeite jetzt mit Verlust.

Die Firma Alpa erfülle sämtliche Voraussetzungen des Artikels 14. Neben der abgegrenzten Erzeugung habe die Firma Alpa eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie habe eine eigene Satzung, lege ihre eigene Bilanz vor, führe selbst die Mehrwertsteuer an die französische Steuerverwaltung ab, verkaufe unmittelbar auf dem Markt, und zwar auch an Konkurrenten der Usinor-Gruppe, und entscheide völlig unabhängig über ihre Investitionen. Nach französischem Recht sei sie ein Unternehmen im rechtlichen wie im wirtschaftlichen Sinne.

Gleiches gelte im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht, wo der Unternehmensbegriff in Artikel 80 EGKS-Vertrag festgelegt sei. Die Klägerin bezieht sich auf die Definition des Unternehmens und seine Abgrenzung gegenüber der Gruppe, wie sie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 22. März 1961 in den verbundenen Rechtssachen 42) und vom 13. Juli 1962 in den verbundenen Rechtssachen 17 und 20/61 (Klöckner und Hoesch/Hobe Behörde, Slg. 1962, 653) herausgearbeitet habe. Der Gerichtshof habe erklärt, der Unternehmensbegriff im Sinne des Vertrages decke sich mit dem Rechtsbegriff der natürlichen oder juristischen Person. Die Firma Alpa müsse als ein eigenständiges Unternehmen angesehen werden, da sie überhaupt keine wirtschaftlichen und technischen Verbindungen zur Usinor-Gruppe habe.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1696/82, wonach eine Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von Artikel 66 des Vertrages als ein Unternehmen gilt, sei rechtswidrig. Die Kommission könne die vom Vertrag im Rahmen der Regelung von Fusionen und Zusammenschlüssen aufgestellte Definition Unternehmensgru und 49/59 (SNUPAT/Hohe Behörde, Slg. 1961, 109ppe nicht auf andere Situation als die des Artikels 66 anwenden und damit über die Vertragsbestimmungen sowie die Rechtsprechung des Gerichtshof hinausgehen. Zu diesem Punkt habe der Gerichtshof in dem genannten Uneil SNUPA T ausgeführt, nur dann ließe sich annehmen, daß mehrere voneinander verschiedene Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages darstellen könnten, wenn der Vertrag eine dahin gehende ausdrückliche Bestimmung enthalte. Mangels einer solchen Vorschrift könne man nicht davon ausgehen, daß zwei getrennte, eigenständige Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne des Vertrages sein könnten.

Soweit die Unternehmen ihre Rechtspersönlichkeit behielten, seinen sie Träger gemeinschaftsrechtlicher Rechte und Pflichten einschließlich des Rechts, einen Antrag auf Anpassung der Vergleichsgrößen für die Gruppe V — Betonstahl — nach Artikel 14 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 1696/82 zu stellen. Die Weigerung, der Firma Alpa die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne von Artikel 80 zuzuerkennen, laufe auf eine Diskriminierung der Firma Alpa als Tochtergesellschaft von Usinor gegenüber denjenigen Unternehmen hinaus, die ebenfalls nur ein Erzeugnis herstellten und bei denen eine Anpassung vorgenommen werde.

Nach Ansicht der Kommission ist unstreitig, daß die Firma Alpa der Usinor-Gruppe im Sinne von Artikel 66 EGKS-Vertrag angehöre. Sie räumt ein, daß die Firma Alpa ein Unternehmen nach Artikel 80 EGKS-Vertrag sei.

Es gehe um die Frage, ob Artikel 2 Absatz 4 rechtswidrig sei, wonach als ein Unternehmen im Sinne dieser Entscheidung... eine Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen [gilt].

Der EGKS-Vertrag räume der Kommission bei der Erstellung eines Produktionsquotensystems einen weiten Ermessungsspielraum ein. Sie müsse ihre Befugnisse nach Artikel 58 EGKS-Vertrag sachgerecht und ohne Diskriminierung ausüben. Für eine wirkungsvolle Anwendung der Quotenregelung sei die Bestimmung, wonach Adressat dieser Regelung auch eine Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von Artikel 66 EGKS-Vertrag sei, sachgerecht und angemessen.

Unternehmenszusammenschlüsse seien dadurch gekennzeichnet, daß ein oder mehrere Unternehmen der Kontrolle eines anderen Unternehmens unterworfen würden. Eine Kontrolle schließe die Möglichkeit ein, die Entscheidungen eines anderen Unternehmens im Bereich der Produktion und des Handels zu beeinflussen. Um die Wirksamkeit des Quotensystems sicherzustellen, müsse derjenige zum Adressaten der Regelung gemacht werden, der die Unternehmenstätigkeit auf der Produktionsebene bestimmen könne.

Würde man Erzeugungsquoten für jedes einzelne Unternehmen vorsehen, so würde man die Rechte desjenigen Unternehmens in Frage stellen, das die Kontrolle über die zusammengeschlossenen Unternehmen übernommen habe, und so Artikel 66 EGKS-Vertrag verletzen, wonach Unternehmenszusammenschlüsse zulässig seinen. Eine für die gesamte Gruppe festgesetzte Erzeugungsquote mache das System sehr viel flexibler. Die Produktionen im Vergleichszeitraum würden für die Unternehmen, die die Gruppe bildeten, zusammengerechnet. Die Gruppe könne jedoch die festgesetzten Produktionsquoten nach Belieben zwischen den verschiedenen Unternehmen aufteilen. Sie verfüge daher über einen erheblichen Vorteil im Vergleich zu einem Einzelunternehmen, das nur die Möglichkeit habe, durch Tausch oder Kauf die ihm zugeteilten Quoten zu verändern oder zu erhöhen. Die Entscheidung Nr. 1696/82 trage daher dem wesentlichen Ziel der Bildung eines Unternehmenszusammenschlusses Rechnung, durch eine Spezialisierung innerhalb der Gruppe die Tätigkeiten zu rationalisieren.

Die Gruppe zusammengeschlossener Unternehmen unterscheide sich nicht von einem Unternehmen, das aus nur einer juristischen Person bestehe, aber über verschiedene Produktionsstätten verfüge. Die hoheitlich erlassene Regelung müsse sich an den tatsächlichen Wirtschaftsstrukturen und -tätigkeiten orientieren. Mit den Quotensystemen sollten Struktur und Umfang der zukünftigen Produktion entsprechend der Struktur und dem Umfang der Produktion in der Vergangenheit festgelegt werden. Für eine Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von Artikel 66 EGKS-Vertrag sei die Produktion im Vergleichszeitraum das Ergebnis von Entscheidungen, die im Rahmen der Konzerneinheit getroffen worden seien, und sie werde durch das Interesse dieser Einheit bestimmt.

Obwohl die Firma Alpa zu den Vergleichsproduktionen der ersten Quotenregelung ungefähr 55 % und die anderen Unternehmen der Usinor-Gruppe 45 % beitragen hätten, seien 93 % der durch die Entscheidung Nr. 1696/82 erfaßten Produktionen entfallen; im Jahresbericht der Usinor-Gruppe für das Jahr 1982 sei darauf hingewiesen worden, daß die gesamte Betonstahlerzeugung der Gruppe der Firma Alpa übertragen worden sei. Die Usinor-Gruppe habe sich somit die große Flexibilität der Regelung zunutze machen können, indem sie die Erzeugung von Betonstahl auf diese Tochtergesellschaft konzentriert habe. Im übrigen könne man nicht von außerordentlichen Schwierigkeiten der Firma Alpa sprechen, wenn dieser Jahresbericht dieser Tochtergesellschaft im Jahr 1982 gute Resultate bescheinige, da sie gegenüber den vorangegangenen Jahren positive Ergebnisse verzeichnet habe. Die Quoten der Gruppe V für das zweite Quartal 1983 in Höhe von 41129 t ergäben bei einer Jahreskapazität der Firma Alpa von 250000 t, also 62500 t je Quartal, eine Auslastung von 65,8 %.

Usinor dürfe angesichts ihres vorangegangenen Verhaltens nicht gestattet werden, ihre Quoten in Frage zu stellen. Sie habe die Produktionsdaten für die gesamte Gruppe einschließlich Alpa geliefert, habe zugunsten der Firma Alpa von der Flexibilität der Gruppenquote profitiert, habe die Gruppenquoten zehn Quartale lang niemals angefochten, und die Firma Alpa habe keine getrennte Quote beantragt. Usinor habe auch Quotenanpassungen als Gruppe beantragt und erhalten und von den Margen profitiert, die den Multiproduzenten bei der Berechnung ihrer Überschreitungen und eventuell von der Kommission wegen Nichteinhaltung der Quoten verhängter Geldbußen offenstünden.

In ihrer Erwiderung erhält die Klägerin ihre Einwände gegen Artikel 14 dritter Gedankenstrich aufrecht, soweit er entgegen Artikel 4 Buchstabe b, einer grundlegenden Vertragsvorschrift, eine diskriminierende Unterscheidung zwischen Unternehmen nach ihrer Größe vorsehe. Die erweiterte Anwendung der vom Vertrag im Rahmen der Regelung von Fusionen und Zusammenschlüssen aufgestellten Definition der Urvternehmensgruppe auf andere Situationen als die des Artikels 66 führe zu willkürlichen Ergebnissen und diskriminiere bestimmte Unternehmen gegenüber anderen ohne irgendeine andere Rechtfertigung wirtschaftlicher Art als die, das System der Quotenzuteilung zu vereinheitlichen.

Die Kommission versuche darzutun, daß die Regelung in Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1696/82 sachgerecht sei, da eine Unternehmensgruppe bei der Aufteilung der zugeteilten Quoten zwischen den Unternehmen der Gruppe über eine größere Flexibilität verfüge und dies die Zuteilung von Globalquoten und den Ausschuß von Einzelquoten für bestimmte Unternehmen rechtfertige. Dies könne zwar in einigen Fällen zutreffen, in anderen Fällen sei es aber falsch. Im Fall der Klägerin gebe es die von der Kommission behauptete Flexibilität nicht.

Die Muttergesellschaft Usinor habe die auf ihre alten Fabriken verteilten sieben Produktionsstätten für Betonstahl schrittweise stillgelegt und die Tätigkeiten der Unternehmensgruppe in der Gruppe V auf die Gesellschaft Alpa konzentriert. Da die Klägerin keine anderen Tochtergesellschaften habe, die Betonstahl erzeugten, besitze sie keinen Spielraum für die Übertragung der Quoten der Gruppe V oder für die anderweitige Beschäftigung der Belegschaft der Firma Alpa. Anders als die Kommission zu glauben scheine, sei die Firma Alpa von ihrer Muttergesellschaft, was die Belieferung mit Schrott angehe, völlig unabhängig, und der Verkauf werde von der Firma Alpa ganz selbständig durchgeführt; diese befinde sich wirtschaftlich in derselben Situation wie ein nicht integriertes Unternehmen. Die Klägerin erinnert daran, daß die Gesellschaft Alpa nur ein einziges Erzeugnis herstelle und ihre Anlagen keine andere Produktion als die von Betonstahl erlaubten.

Das von der Kommission aufgestellte System führe dazu, daß zwei Unternehmen, die unter gleichartigen Bedingungen arbeiteten, verschieden behandelt würden. Daß kleinen unabhängigen Unternehmen Anpassungen zugebilligt würden, den einer Gruppe angehörenden Unternhemen, die unter den gleichen Voraussetzungen wie ein unabhängiges Unternehmen betrieben würden, dagegen diese Möglichkeit versagt werde, habe unvermeidlich strukturelle Veränderungen in dem betreffenden Bereich zur Folge. Aufgrund der Quotenanpassungen führten die kleinen unabhängigen Unternehmen die Geschäfte aus, deren Ausführung den integrierten Unternehmen mangels ausreichender Quoten nicht möglich sei, und vergrößerten ihre Produktion zum Nachteil der Konkurrenzunternehmen. Der Anteil von Usinor/Alpa am französischen Markt sei von 27,7 % im Jahr 1974 auf 13,5 % im Jahr 1982 gefallen, während der Anteil der Italiener von 3,5 % im Jahr 1974 auf 24,2 % im Jahr 1983 gestiegen sei.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müsse die Kommission Artikel 58 EGKS-Vertrag wettbewerbsneutral anwenden, ohne bestimmte Unternehmen gegenüber anderen, die sich auf dem Markt in einer gleichartigen Situation befänden, zu bevorzugen. Modernisie-rungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen müßten den Unternehmen, die sie durchgeführt hätten, einen Vorteil bringen und dürften ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Die Ausnahmebestimmungen zu der allgemeinen Quotenregelung müßten sich an den allgemeinen Vertragszielen ausrichten.

Der Gerichtshof habe das System der nach Maßgabe der Vergleichsproduktionen berechneten Quoten für rechtwirksam erklärt, da dieses System seiner Ansicht nach die Marktstruktur nicht verändere. Dieses Kriterium ermöglicht... eine Verminderung der Geamtproduktion, ohne damit die Stellung der einzelnen Unternehmen auf dem Markt zu verändern (Urteil vom 3. 3. 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel, Slg. 1982, 749; Urteil vom 15. 2. 1982 in den verbundenen Rechtssachen 39, 43, 85 und 88/81, Halyvourgiki, Slg. 1982, 593).

Zwar habe der Gerichtshof Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 für zulässig gehalten, der eine Ausnahmebestimmung für Einzelfälle gewesen sei, aufgrund deren die Kommission aut Antrag eines betroffenen Unternehmens bei besonderen Schwierigkeiten aus Billigkeitsgründen eine Änderung seiner Quote habe vornehmen können (Urteil vom 3. 3. 1982 in der genannten Rechtssache Alpha Steel), doch seien Anpassungen nach der seinerreit geltenden Fassung des Artikels 14 nicht für eine ganze Gruppe von integrierten oder zu großen Unternehmen generell ausgeschlossen gewesen.

Die Kommission habe sich bewußt dafür entschieden, die mit der Verminderung der Gesamtproduktion verbundenen Opfer einigen Unternehmen aufzuerlegen und andere davon auszunehmen, ohne dafür einen anderen sachlichen Grund als die Größe der ersteren zu haben.

Nach Auffassung der Klägerin führt die beschränkte Auslastung ihrer Kapazitäten zu ernstlichen sozialen, wirtschaftichen und finanziellen Schwierigkeiten. Die Verluste hätten sich im ersten Quartal 1983 auf 7642000 FF erhöht und dürften sich im zweiten Quartal 1983 auf 5766000 FF belaufen.

Die Klägerin bleibt dabei, daß eine Anpassung des Anteils bestimmter Unternehmen die dementsprechende Herabsetzung des Anteils anderer zur Folge habe. Diese Produktionsverschiebung ergebe sich eindeutig aus einer Tabelle im Anhang zur Erwiderung sowie den veröffentlichten Marktvorausschätzungen und der Quotenverteilung. Infolge der von der Kommission vorgenommenen Anpassungen sei der Usinor zugewiesene Anteil an der Gesamtquote von 2,54 % der vorausgeschätzten Quote auf 2,40 % der endgültigen Quote für das zweite Quartal 1983 zurückgegangen. Der Anteil von Usinor an der Gesamtquote der Gruppe V habe durch das System der Zuteilung zusätzlicher Quoten an die nicht integrierten Konkurrenzunternehmen Quartal für Quartal ständig abgenommen, wie die Tabelle in Anhang 7 zeige. Er sei von 2,8% im vierten Quartal 1981 auf 2,40 % im zweiten Quartal 1983 gesunken.

Wenn die endgültige Gesamtquote gerecht auf die Unternehmen, die unter gleichen Voraussetzungen Betonstahl erzeugten, aufgeteilt worden wäre, wäre die Quote der Klägerin angepaßt worden, um ihre Produktionsbeschränkung in der Gruppe V der durchschnittlichen Geamtbeschränkung aller Unternehmen der EGKS anzugleichen.

In ihrer Gegenerwiderung weist die Kommission auf einen angeblichen Widerspruch im Vorbringen der Klägerin hin. In ihrer Klageschrift habe die Klägerin versucht, in den Genuß von Artikel 14 dritter Gedankenstrich der allgmeinen Entscheidung Nr. 1696/82 zu kommen. Sie habe die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift nicht in Frage gestellt, sondern sich um den Nachweis bemüht, daß Artikel 2 Absatz 4 die Firma Alpa gegenüber den anderen Monoproduzenten diskriminiere, auf die Artikel 14 dritter Gedankenstrich angewendet werde.

In ihrer Erwiderung trage Usinor ein gänzlich neues Angriffsmittel vor, nämlich daß Artikel 14 dritter Gedankenstrich rechtswidrig sei, weil er Unternehmen ausschließe, deren Produktion eine bestimmte Höhe überschreite. Auf Seite 23 ihrer Erwiderung beantrage sie, die Einzelfallentscheidung aufzuheben, da sie auf Artikel 14 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 1696/82 gestützt sei, der rechtswidrig sei. Da das Vorbringen neuer Angriffsmittel im Laufe des Verfahrens nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung untersagt sei, beantragt die Kommission, das neue Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

Im übrigen sei die angefochtene Entscheidung nicht aufgrund von Artikel 14 dritter Gedankenstrich getroffen worden; die Klägerin könne daher gegenüber dieser Vorschrift, die nicht die Grundlage der individuellen Entscheidung darstelle, nicht die Einrede der Rechtswidrigkeit erheben.

Die Kommission bestreitet die Behauptung der Klägerin, daß Artikel 2 Absatz 4 zu einem merklichen Ungleichgewicht in der Wettbewerbssituation der Unternehmen und insbesondere der Firma Alpa führe. Artikel 58 gebe der Kommission sogar ausdrücklich die Möglichkeit, zur Existenzerhaltung der am stärksten betroffenen Unternehmen einen Ausgleich bei den notwendigen Belastungen vorzunehmen. Ein angemessenes Mittel dazu sei die auf bestimmte Unternehmen begrenzte Möglichkeit der Quotenanpassung. Der Gerichtshof habe festgestellt, daß bestimmte Veränderungen der Marktstrukturen durchaus mit Artikel 58 EGKS-Vertrag in Einklang stünden, da er die Rechtmäßigkeit von Vorschriften über die Anpassung der Vergleichsproduktionen anerkannt habe (Rechtssachen Krupp, Slg. 1981, 2489, und Alpha Steel, Slg. 1982, 749).

Die Kommission bestreitet auch, ein rein rechtliches Kriterium angewandt zu haben: Vielmehr sei es Usinor, die von der Kommission eine rein rechtliche Regelung verlange, nämlich jedem Unternehmen im Sinne von Artikel 80 individuelle Quoten zuzuweisen. Folgte man dieser These, hingen die Zuteilung der Quoten und die Entscheidung über die eventuelle Anpassungen nur von der Rechtsform des betreffenden Betriebs ab. Wenn die Firma Alpa eine eigene Gesellschaft wäre, aber einer Gruppe angehörte, erhielte sie individuelle Quoten und wäre Adressat von getrennten Anpassungsentscheidungen; wenn eine der Firma Alpa gleichartige Wirtschaftseinheit nur ein eigenständiger Betrieb und als solcher Teil einer einzigen juristischen Person wäre, erhielte sie keine getrennten Quoten.

Die Kommission weist auch die Behauptung zurück, daß die Muttergesellschaft Usinor nicht über die mit der Leitung einer Gruppe verbundene Flexibilät verfüge. Als Beispiel führt die Kommission an, daß Usinor im vierten Quartal 1981 die Nichtausschöpfung der Quoten durch die Unternehmensgruppe in den Gruppen la und VI — deren Erzeugnisse die Firma Alpa nicht herstelle — dazu benutzt habe, eine Produktionsquotenüberschreitung von 2211 t in der Gruppe V auf nur 335 t zu senken.

Außerdem sei es nicht Ziel der Quotenregelung, den betroffenen Unternehmen einen rentablen Auslastungsgrad ihrer Anlagen zu gewährleisten (Urteil vom 11. 5. 1983 in der Rechtssache 244/81, Klöckner, insbesondere Randnummer 17 der Entscheidungsgründe, Slg. 1983, 1451).

Für den Fall, daß der Gerichtshof das Vorbringen zur Rechtswidrigkeit des Artikels 14 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 1696/82 für zulässig hält, macht die Kommission hilfsweise geltend, diese Rüge sei unbegründet.

Die Kommission untersucht zunächst die Marktentwicklung, die zur einer Benachteiligung der sogenannten Monoproduzenten geführt habe, die Betonstahl aus Schrott herstellten, indem sie diesen in Elektroofen unmittelbar in flüssigen Stahl umwandelten. Dieses Verfahren gestatte nicht die Herstellung sämtlicher anderer Stahlerzeugnisse.

Die in der Entscheidung Nr. 533/82 vorgesehene Verringerung der Kürzungssätze für die kleinen und mittleren Monoproduzenten sei nicht diskriminierend und dem Ziel, allen Unternehmen eine Überlebenschance zu geben, angemessen. Die Ungleichbehandlung sei keine Diskriminierung, da die Verhältnisse bezüglieh der Unternehmensgröße, der Produktionsstruktur und der Wirkungen des Systems der Erzeugungsquoten nicht vergleichbar seien.

Wenn die Einfügung des Artikels 14 Buchstabe b in die Entscheidung Nr. 1831/81 durch die Entscheidung Nr. 533/82 rechtmäßig sei, gelte dies erst recht für Artikel 14 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 1696/82, der ihn ersetzt habe und der sogar restriktiver sei, da die Anpassungen nur dann gewährt würden, wenn eine Prüfung des Einzelfalls ergebe, daß das Unternehmen außerordentliche Schwierigkeiten angesichts der neu eingetretenen Marktsituation nachgewiesen habe.

B — Die Erzeugnisse der Gruppe Id

Nach Angaben der Klägerin stellen zwei ihrer Tochtergesellschaften, die Firmen Laminoirs de Strasbourg und Galvanor, ein neues Erzeugnis, Monogal, her, das zur Gruppe Id gehöre. Dieses Erzeugnis sei ein Blech, das durch Feuerverzinken mit Zink beschichtet werde. Das Zink werde anschließend auf der einen Seite durch Abbürsten entfernt, während die andere Seite zinkbeschichtet bleibe. Auf diese Weise könnten Schweißarbeiten problemlos durchgeführt werden, das Ziehen gehe leicht vonstatten und die Lackschicht hafte besser auf dem Blech.

Die Korrosionsbeständigkeit dieses Produkts erkläre seine zunehmende Verwendung in der Automobilindustrie.

Es sei eine Verschiebung der Nachfrage von den Erzeugnissen der Gruppe Ib, kaltgewalzte Bleche, zu den feuerverzinkten Blechen der Gruppe Id, z. B. dem Monogal, festzustellen.

Die Quoten der Klägerin für die Gruppe Id seien nach Maßgabe einer Vergleichsmenge festgesetzt worden, die aufgrund von 12 Monaten, davon einer aus dem Jahr 1978 und 11 aus dem Jahr 1979 und dem ersten Halbjahr 1980, berechnet worden sei. Wegen des starken Anstiegs der Nachfrage sei die Vergleichsmenge der derzeitigen Nachfrage nach diesem Erzeugnis in keiner Weise angemessen. Die Klägerin hat ihrer Klageschrift Auszüge aus dem Schriftwechsel mit ihren Kunden beigelegt, die nicht verständen, daß ihre Nachfrage nicht befriedigt werden könne.

Die Kommission habe aufgrund ihrer Weigerung, den tiefgreifenden Veränderungen auf den Markt für Erzeugnisse der Gruppe Id Rechnung zu tragen, ihre Pflicht verletzt. Nach Artikel 18 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS sei die Kommission verpflichtet, durch allgemeine Entscheidung die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, wenn tiefgreifende Änderungen auf dem Stahlmarkt eintreten] oder ... die Anwendung dieser Entscheidung auf unvorhergesehene Schwierigkeiten [stößt]. Die Verschiebung der Nachfrage von unbeschichtetem Blech zu beschichtetem Blech in erheblichem Umfang zeuge sehr wohl von einer tiefgreifenden Änderung auf dem Markt. Die Kommission sei von den Unternehmen über diese Situation unterrichtet worden und sei verpflichtet, in ausreichendem Umfang die Kürzungssätze so anzupassen, daß die Hersteller die wachsende Nachfrage auf dem Markt befriedigen könnten.

Die Entscheidung Nr. 950/83/EGKS der Kommission vom 20. April 1983 zur Festsetzung der geänderten prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1983 (ABl. L 104, S. 19) sei unzureichend.

Die Kommission weist darauf hin, daß sie am 8. Juni 1983 eine Entscheidung (Entscheidung Nr. 1619/83/EGKS, ABl. L 159, S. 56) erlassen habe, durch die in die Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS ein Artikel 17a eingefügt worden sei, der wie folgt laute :

Stellt die Kommission aufgrund eines von einem Unternehmen im Laufe eines Quartals eingereichten Antrags fest, daß das Unternehmen die Belieferung seiner Kunden mit Erzeugnissen der Gruppe Id wegen seiner niedrigen Vergleichsproduktion und damit der auferlegten Quoten sowie aufgrund der Tatsache, daß seine Kunden die Lieferung von Erzeugnissen der Gruppe Id anstelle von Produkten der Gruppe Ib und/oder Ic wünschen, nicht mehr sicherstellen kann, so kann die Kommission eine Teilübertragung der Produktionsquoten für die Gruppe Ib und/oder Ic oder des Anteils dieser Quoten, der auf den Gemeinsamen Markt geliefert werden darf, auf die Gruppe Id genehmigen, sofern dadurch das Funktionieren des Quotensystems nicht gestört wird.

Nach Ansicht der Kommission ist damit der Teil der Klage, in dem es um die Erzeugnisse der Gruppe Id geht, gegenstandslos geworden.

Außerdem sei die von Usinor vorgeschlagene Lösung, nämlich eine Erhöhung der Steigerungssätze für die Gruppe Id, unangemessen, da es sich um einen Vorgang handele, bei dem die Erzeugnisse der Gruppe Id die der anderen Gruppe, insbesondere der Kategorie Ib, ersetzten.

Es gehe auch nicht um ein allgemeines Problem; daher habe sie gebührend gerechtfertigte Anpassungen für jedes einzelne Unternehmen vorgenommen.

Nach Ansicht der Klägerin können die durch Artikel 17a der Entscheidung Nr. 1696/82 eröffneten Möglichkeiten der Quotenübertragung von der Gruppe Ib und/oder Ic auf die Gruppe Id weder die Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 950/83 noch die der ihr aufgrund dieser allgemeinen Entscheidung mitgeteilten individuellen Entscheidung hinsichtlich der Erzeugnisse der Gruppe Id heilen. Denn erstens sei Artikel 17a verspätet veröffentlicht worden und habe auf die Produktion des zweiten Quartals 1983 nicht mehr angewendet werden können, und zweitens könne er nicht das Problem lösen, das sich durch die Entwicklung auf dem Markt für Erzeugnisse der Gruppe Id hinsichtlich der Quotenregelung stelle.

Was das zweite Quartal 1983 betreffe, so sei Artikel 17a frühestens am Montag, dem 20. Juni, bekannt gewesen, also zehn Tage vor dem Ende des zweiten Quartals 1983, als die Klägerin schon mindestens 90 % ihrer Produktionsquoten für dieses Quartal produziert gehabt habe und es ihr wegen der technisch notwendigen Zeiträume vollkommen unmöglich gewesen sei, von den in diesem Artikel vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.

Der Kommission sei die Situation auf dem Markt für Produkte der Gruppe Id seit Monaten bekannt gewesen.

Sie hätte rechtzeitig die notwendigen Anpassungen vornehmen müssen; dies habe sie nur verspätet und unvollkommen getan.

Artikel 17a benachteilige die Unternehmen über die Notwendigkeiten des Quotensystems hinaus, da er für die Quoten der Gruppen Ib und/oder Ic und für die der Gruppe Id verschiedene prozentuale Kürzungen vorsehe. Die Kommission hätte vorsehen müssen, daß die Vergleichsmengen und nicht die Quoten der Gruppen Ib und/oder Ic Tonne für Tonne auf die Gruppe Id übertragen werden könnten. Nur bei einer Übertragung der Vergleichsmengen könne man den Marktstrukturen in angemessener Weise Rechnung tragen, da die Anpassung der Produktionsmengen an die Nachfrage durch die prozentualen Kürzungen erfolge.

Die Klägerin belegt mit einem Zahlenbeispiel die Wirkungen des derzeitigen Systems und vergleicht damit die Zahlen, die sich bei dem von ihr vorgeschlagenen System ergäben.

Die Kommission bestreitet, daß die Entscheidung Nr. 1619/83 verspätet erlassen worden sei. Bevor man tätig geworden sei, habe man untersuchen müssen, ob ein allgemeines Problem vorliege, das eine Anpassung aufgrund des Artikels 18 Absatz 1 der Entscheidung rechtfertigen könnte. Die Klagen von Usinor im November 1982 hätten insoweit nicht ausgereicht.

Die Untersuchung des betreffenden Marktes sei sehr schwierig gewesen; die Erzeugnisse der Gruppe I seien nämlich sehr unterschiedlich. Diese Gruppe umfasse Bleche mit organischer Beschichtung für bewegliche Zwischenwände, vorlackierte Bleche für Büromöbel, für elektrische Haushaltsgeräte und betreffe sehr unterschiedliche Verbraucher und Märkte. Es sei sehr wenig statistisches Material verfügbar gewesen, das befriedigende Auskünfte hätte liefern können. Im übrigen habe die Kommission Usinor sofort telefonisch unterrichtet, nachdem sie ihre Entscheidung getroffen habe.

Es bestehe eine enge Verbindung zwischen den Erzeugnissen der Gruppe Ib und Id. Das Erzeugnis sei zwar ausgeklügelter, aber dennoch dasselbe Grundprodukt, nämlich Blech. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein Automobilhersteller für die Karosserie seines Autos zwei Bleche der Gruppe Id brauchen sollte, um ein Blech der Gruppe Ib zu ersetzen.

Das theoretische Beispiel von Usinor sei völlig künstlich. Die Kommission schlägt vor, ein wirkliches Beispiel zu nehmen. Die Vorausschätzung des Gesamtverbrauchs erfolge aufgrund von Erörterungen mit allen Beteiligten, und die daraus folgenden prozentualen Kürzungen würden also vollkommen objektiv festgelegt. Wenn ein Hersteller in der Automobilindustrie sich für die Verwendung eines beschichteten Blechs anstelle eines gewöhnlichen Blechs entscheide, so verbrauche er nicht mehr Stahl.

Die Entscheidung der Kommission müsse insofern als vollkommen folgerichtig angesehen werden, als sie eine Übertragung Tonne für Tonne von einer Gruppe in die andere ermögliche.

Die von Usinor vorgeschlagene Übertragung der Vergleichsmenge der Gruppe Ib (prozentuale Kürzung 30 %) auf die Gruppe Id (Steigerungssatz 40 %) würde zu einer Verdoppelung der sich daraus ergebenden Quote führen (140 t statt 70 t). Usinor wolle nicht eine Verlagerung des Verbrauchs von einer Gruppe auf eine andere, sondern auf künstlichem Wege eine bedeutende Steigerung seiner Quoten erreichen.

Die Kommission bestreitet auch, daß die prozentualen Kürzungen zu streng gewesen seien oder daß sie eher hätte handeln müssen; die Produktionen der Gruppe Id für das erste und zweite Quartal 1983 seien nämlich bei sämtlichen Unternehmen der Gemeinschaft um 50734 t (oder 9,05 %) bzw. 99368 t (oder 13,34 %) unter den Gesamtquoten geblieben.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 23. Februar 1984 haben Rechtsanwältin Funck-Brentano für die Firma Usinor und Herr Benyon für die Kommission mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. April 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Union sidérurgique du Nord et de l'Est de la France — Usinor — hat mit Klageschrift, die am 3. Juni 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 33 EGKS-Vertrag Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 27. April 1983 zur Festsetzung der Produktions- und Lieferquoten der Klägerin für das zweite Quartal 1983 erhoben, soweit diese Entscheidung die Erzeugnisse der Gruppe Id und der Gruppe V betrifft.

2 Die Klägerin macht im wesentlichen zwei Angriffsmittel gegen die Entscheidung der Kommission geltend. Das erste betrifft die Erzeugnisse der Gruppe V (Betonstahl), bei denen die Kommission die Vergleichsproduktionen zu Unrecht auf die Gruppe Usinor als solche und nicht auf deren Tochtergesellschaft Alpa bezogen habe. Das zweite Angriffsmittel betrifft die Erzeugnisse der Gruppe Id, für die die Kommission eine angesichts einer erhöhten Nachfrage auf dem Markt unzureichende Quote festgesetzt habe.

1. Zu den Erzeugnissen der Gruppe V

3 Usinor ist eine Unternehmensgruppe, zu der die Firma Alpa, eine eigenständige juristische Person französischen Rechts, als hundertprozentige Tochtergesellschaft gehört. Die firma Alpa ist das einzige Unternehmen der Gruppe, das Erzeugnisse der Gruppe V (Betonstahl) herstellt.

4 Nach Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS vom 30. Juni 1982 (ABl. L 191, S. 1) gilt als ein Unternehmen im Sinne dieser Entscheidung ... eine Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von Artikel 66 des Vertrages. Da die Kommission der Ansicht war, daß Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1696/82 auf die Gruppe Usinor als solche Anwendung finde, teilte sie mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid vom 27. April 1983 dieser Gruppe eine Gesamtquote zu, die sie nicht auf die verschiedenen Tochtergesellschaften aufschlüsselte.

5 Die Klägerin vertritt dagegen die Auffassung, daß jede Entscheidung über die Zuteilung von Quoten für die Erzeugnisse der Gruppe V unmittelbar an ihre Tochtergesellschaft Alpa zu richten sei; in diesem Zusammenhang macht sie geltend, die Entscheidung der Kommission beruhe auf zwei rechtswidrigen Vorschriften, nämlich Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1696/82, wonach eine Tochtergesellschaft zu Unrecht mit einer Gruppe, zu der sie gehöre, gleichgestellt werden könne, sowie Artikel 14 derselben Entscheidung, der im Fall von zusammengeschlossenen Unternehmen nur der Gruppe selbst eine Quotenapassung ermögliche und dadurch Unternehmen, die Teil einer solchen Gruppe seien, gegenüber unabhängigen Unternehmen diskriminiere.

6 Die Klägerin rügt somit erstens die Rechtswidrigkeit von Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1696/82, da die Kommission sich weder im Rahmen von anderen als den in Artikel 66 EGKS-Vertrag genannten Situationen auf die Definition der Gruppe von Unternehmen, die der Vertrag für die Regelung von Fusionen und Zusammenschlüssen aufgestellt habe, stützen noch insoweit über die Definition des Unternehmens in Artikel 80 EGKS-Vertrag hinausgehen dürfe. Der Unternehmensbegriff des Vertrages decke sich mit dem Rechtsbegriff der natürlichen oder juristischen Person (Urteil vom 22. 3. 1961 in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59, SNUPAT, Slg. 1961, 109).

7 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Kommission hat nämlich den ihr von Artikel 58 EGKS-Vertrag eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten, als sie sich aus praktischen Gründen dafür entschied, das Unternehmen, das auf der Produktionsebene die Tätigkeit der Gruppe leitet, zum Adressaten der Quoten zu machen; ein solches Verfahren ermöglicht dem Unternehmen auch eine Aufteilung der Quoten innerhalb der Gruppe, wie sie am besten einer wirkungsvollen Produktionsleitung entspricht. Indem die Kommission auf diese Weise durch ihre Entscheidung Nr. 1696/82 die Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von Artikel 66 EGKS-Vertrag zum Adressaten der Quotenregelung bestimmte, ist sie ferner in keiner Weise von der Definition des Unternehmens in Artikel 80 EGKS-Vertrag, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt wird, abgewichen, da durch eine solche Entscheidung weder die eigenständige Rechtspersönlichkeit der Unternehmen in der Gruppe noch ihre Möglichkeit, individuell sie selbst betreffende Prozesse zu führen, beeinträchtigt wird.

8 Zweitens macht die Klägerin geltend, die Kommission müsse bei der Prüfung der Anträge auf Anpassung der Quoten nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82 der jeweiligen Situation jedes Unternehmens der Gruppe getrennt Rechnung tragen und dürfe nicht auf die Situation der gesamten Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von Artikel 66 EGKS-Vertrag abstellen.

9 Nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82 in der Fassung der Entscheidung Nr. 2751/82/EGKS vom 6. Oktober 1982 (ABl. L 291, S. 8) können die Unternehmen eine Anpassung ihrer Quote für die Erzeugnisse der Gruppe V beantragen, wenn unter anderem die gesamte Erzeugung entsprechend Artikel 1 im Jahr 1981 700000 t nicht überschreitet und die Erzeugung der Gruppen IV, V und VI einen hohen Prozentsatz der Erzeugung des Unternehmens ausmacht.

10 Es steht fest, daß der Usinor-Gruppe mit einer Erzeugung von über 700000 t keine Anpassung ihrer Vergleichsproduktionen für die Erzeugnisse der Gruppe V gewährt werden könnte. Dagegen meinte ihre Tochtergesellschaft Alpa, sämtliche Voraussetzungen des Artikels 14 zu erfüllen, und beantragte daher mit Einschreiben vom 26. Mai 1983, diese Vorschrift auf sie anzuwenden. Die Kommission wies diesen Antrag jedoch mit der Begründung zurück, daß die Firma Alpa der Usinor-Gruppe angehöre, die als einzige Adressat der Quoten sei und infolgedessen allein das Recht habe, Anträge auf Anwendung der Bestimmungen der Entscheidung Nr. 1696/82 zu stellen.

11 Nach Ansicht der Klägerin hat die Beklagte damit die zusammengeschlossenen Unternehmen gegenüber den unabhängigen Unternehmen diskriminiert, indem sie die besondere Situation der Firma Alpa nur deswegen nicht berücksichtigt habe, weil letztere eine Tochtergesellschaft von Usinor sei.

12 Diese zweite Begründung des ersten Angriffsmittels ist ebenfalls zurückzuweisen. Die vorliegende Klage betrifft nämlich nicht die Entscheidung der Kommission über den Antrag der Firma Alpa vom 26. Mai 1983, sondern ausschließlich die Entscheidung der Kommission vom 27. April 1983 über die Zuteilung der Quoten an die Usinor-Gruppe. Im übrigen ist festzustellen, daß zum Zeitpunkt, als die Entscheidung getroffen wurde, weder die Klägerin noch die Firma Alpa einen Antrag auf Quotenanpassung gestellt hatte. Der Kommission kann daher nicht vorgeworfen werden, zu diesem Zeitpunkt keine Anpassung vorgenommen zu haben. Hinsichtlich der Lage der Firma Alpa verweist der Gerichtshof auf seine Erwägungen im Urteil vom gleichen Tag in der Rechtssache 151/83 (Alpa, Smi. 1984, 3519).

2. Zu den Erzeugnissen der Gruppe Id

13 Die Klägerin macht geltend, sie stelle ein neues Erzeugnis, Monogal, her, das zur Gruppe Id gehöre und als Ersatz für kaltgewalzte Bleche der Gruppe Ib vor allem in der Automobilindustrie zunehmend Verwendung finde. Wegen der stark gestiegenen Nachfrage seien die derzeitigen Quoten, die nach Maßgabe der alten Vergleichsmengen festgesetzt worden seien, dem Bedarf völlig unangemessen. Nach Artikel 18 der Entscheidung Nr. 1696/82 sei die Kommission verpflichtet, durch allgemeine Entscheidung die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, wenn tiefgreifende Änderungen auf dem Stahlmarkt eintreten] oder ... die Anwendung dieser Entscheidung auf unvorhergesehene Schwierigkeiten [stößt]. Da die Kommission der zunehmenden Nachfrage nicht Rechnung getagen habe, habe sie diese Vorschrift mißachtet.

14 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Soweit nämlich die wachsende Nachfrage nach Erzeugnissen der Gruppe Id auf einer sinkenden Nachfrage nach den Produkten der Gruppe Ib beruht, konnte die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten, daß eine einfache Anpassung der Quoten für die Erzeugnisse der Gruppe Id ohne gleichzeitige Herabsetzung der Quoten für die Produkte der Gruppe Ib nicht zweckmäßig sei. Eine solche Regelung konnte nur durch eine besondere Entscheidung der Kommission nach einer gründlichen Untersuchung der tatsächlichen Marktentwicklung und nach Anhörung der Branche getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die Kommission durch die Entscheidung Nr. 1619/83 vom 8. Juni 1983 (ABl. L 159, S. 56) in die Entscheidung Nr. 1696/82 einen Artikel 17a eingefügt hat, wonach sie eine Teilübertragung der Produktionsund Lieferquoten der Gruppen Ib oder Ic auf die Gruppe Id genehmigen kann, wenn ein Unternehmen die Notwendigkeit dafür nachweist und soweit dadurch nicht das Funktionieren des Systems gestört wird. Zwar erging diese Entscheidung erst etwa eineinhalb Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission von der Industrie auf die ersten Schwierigkeiten bei den Erzeugnissen der Gruppe Id aufmerksam gemacht worden war; dieser Zeitraum kann aber angesichts sämtlicher dem Gerichtshof bekannten Umstände nicht als zu lang angesehen werden.

Kosten

15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.