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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.04.1984 – C-151/83
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1984:150
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
VOM 5. APRIL 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Mit der vorliegenden Klage beantragt ein französischer Stahlerzeuger, die Firma Alpa, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines anderen französischen Stahlerzeugers, der Firma Usinor, die Aufhebung der Entscheidung, die ihrer Meinung nach in einem Schreiben der Kommission vom 22. Juni 1983 enthalten ist.
Im entscheidungserheblichen Zeitraum unterlag die Stahlerzeugung dem in der Entscheidung der Kommission Nr. 1696/82 vom 30. Juni 1982 (ABl. L 191, 1982, S. 1) enthaltenen Quotensystem. In Artikel 2 Absatz 4 dieser Entscheidung heißt es:
Als ein Unternehmen im Sinne dieser Entscheidung gilt eine Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von Artikel 66 des Vertrages, selbst wenn diese Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten gelegen sind.
Artikel 14 dieser Entscheidung lautet in der Fassung der Entscheidung Nr. 2751/82 der Kommission vom 6. Oktober 1982 (ABl. L 291, 1982, S. 8) wie folgt:
Wenn aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten Kürzungsrate das Quotensystem außerordentliche Schwierigkeiten für ein Unternehmen verursacht, so nimmt die Kommission eine angemessene Anpassung der Vergleichsproduktionen und/oder Vergleichsmengen für die betreffende Gruppe in folgenden Fällen vor, wenn das Unternehmen in den beiden ersten Monaten des betreffenden Quartals einen entsprechenden Antrag stellt:
...
was die Gruppe V betrifft:
die gesamte Erzeugung entsprechend Artikel 1 überschreitet nicht 700000 t im Jahr 1981 und
die Erzeugung der Gruppen IV, V und VI umfaßt mindestens 90 % der Gesamterzeugung des Unternehmens im Jahr 1981 und
die Erzeugung der Gruppe V umfaßt wenigstens 30 % der Erzeugung der Gruppen IV, V und VI im Jahr 1981 und
die Kürzungssätze der Gruppe V überschreiten 40 %.
Die Firma Alpa produziert Betonstahl (ein Erzeugnis der Gruppe V) aus Schrott. Sie ist das einzige zur Usinor-Gruppe gehörende Unternehmen, das Erzeugnisse der Gruppe V herstellt. Unstreitig erfüllt die Produktion der Firma Alpa, wenn man diese isoliert betrachtet, die Voraussetzungen des Artikels 14; die Firma Alpa hätte demnach Anspruch auf eine Anpassung ihrer Vergleichsproduktion und/oder ihrer Vergleichsmengen, wenn sie diese beantragen würde und wenn sie aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten Kürzungsrate vor außerordentlichen Schwierigkeiten stünde. Der Leiter der Firma Alpa beantragte mit Schreiben vom 23. Februar 1983, das an das u. a. für das Stahlquotensystem verantwortliche Kommissionsmitglied Davignon gerichtet war, gemäß Artikel 14 eine Anpassung der Vergleichsproduktionen und Vergleichsmengen der Firma Alpa für die Erzeugnisse der Gruppe V. In dem Antrag wurde nicht ausdrücklich erwähnt, daß die Anpassung für das erste Quartal 1983 beantragt wurde; dies ergibt sich aber wohl stillschweigend aus dem Schreiben, da dieses auf die Lage in jenem Quartal Bezug nimmt. Am Ende dieses Schreibens ersuchte der Leiter der Firma Alpa die Kommission, die Firma Alpa als ein gesondertes Produktionszentrum innerhalb der Usinor-Gruppe anzusehen und die Anpassung vorzunehmen. Kommissionsmitglied Davignon antwortete mit Schreiben vom 5. April 1983. Soweit ersichtlich, hat die Firma Alpa dieses Schreiben nicht erhalten. Mit Schreiben vom 26. Mai stellte die Firma Alpa einen gleichartigen Antrag, der sich ausdrücklich auf das zweite Quartal 1983 bezog und ebenfalls an Kommissionsmitglied Davignon gerichtet war. In dem mit der vorliegenden Klage angefochtenen Schreiben wandte sich einer der Direktoren der für Stahlfragen zuständigen Direktion E der Generaldirektion III der Kommission an den Leiter der Firma Alpa und fügte als Anlage das Schreiben von Kommissionsmitglied Davignon vom 5. April mit dem Hinweis bei, dieses enthalte die Antwort auf alle in den vorhergehenden Schreiben der Firma Alpa aufgeworfenen Fragen. In dem Schreiben des Kommissionsmitglieds Davignon heißt es, nach Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1696/82 könne ein auf die Bestimmungen der Entscheidung gestützter Antrag nur von der Firma Usinor gestellt werden, die jedoch wegen ihrer Größe nicht die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 14 erfülle.
Die Firma Alpha steht, kurz gesagt, auf dem Standpunkt, daß das Schreiben vom 22. Juni eine Entscheidung darstellt, mit der eine Anpassung nach Artikel 14 abgelehnt wurde. Sie stützt ihre Klage auf Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1696/84 sowie auf Artikel 14 selbst und macht geltend, die Entscheidung vom 22. Juni sei rechtswidrig und müsse aufgehoben werden, denn erstens sei Artikel 2 Absatz 4 rechtswidrig, da er die Firma Alpa der Firma Usinor gleichstelle, und zweitens sei Artikel 14 rechtswidrig, da er Unternehmen, die zu einer Gruppe gehörten, diskriminiere.
Die Kommission hat sich unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen die Zulässigkeit der Klage gewandt. Sie führt aus, das Schreiben vom 22. Juni stelle aus folgenden Gründen keine Entscheidung dar: Erstens sei das Schreiben der Firma Alpa vom 26. Mai, wenn man es richtig auslege, ein an die Kommission gerichteter Antrag, die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 1696/82 abzuändern und außer acht zu lassen. Zweitens enthalte das Schreiben vom 22. Juni keinen Hinweis darauf, daß es ein Handeln der Kommission darstelle. Drittens sei das Schreiben vom 5. April ein persönlicher Brief von Kommissionsmitglied Davignon und kein Schreiben der Kommission als solcher oder ein Schreiben des Kommissionsmitglieds Davignon im Namen der Kommission. Viertens enthalte weder das Schreiben vom 22. Juni noch das vom 5. April eine Regelung oder Verpflichtung, da beide Schreiben lediglich auf die Bestimmungen verwiesen, die in der Entscheidung Nr. 1696/82 enthalten und mit der an die Firma Usinor gerichteten Entscheidung über die Festsetzung der Quoten für das zweite Quartal 1983 angewandt worden seien. Fünftens stelle das Schreiben vom 5. April nur eine erklärende Notiz dar, die die bestehenden allgemeinen Bestimmungen erläutere und auf eine individuelle Entscheidung Bezug nehme, die normative Wirkung habe und gegenüber einem anderen Unternehmen, der Firma Usinor, erlassen worden sei. Sechstens sei Artikel 2 Absatz 4 mit der Entscheidung der Kommission, durch die die Quoten für die Usinor-Gruppe für das zweite Quartal 1983 festgesetzt worden seien (und die von der Usinor-Gruppe in der Rechtssache 103/83 angefochten worden ist), nicht dagegen mit dem Schreiben vom 22. Juni angewandt worden. Siebtens stelle das Schreiben vom 22. Juni keine Anwendung des Artikels 14 dar, da dessen Unanwendbarkeit auf Alpa sich direkt aus der Entscheidung Nr. 1696/82 ergebe, ohne daß es dazu einer individuellen Entscheidung bedürfe.
Die Kommission hat die Bedeutung einer Entscheidung über die Zulässigkeit nicht nur für die vorliegende Rechtssache, sondern auch für andere Rechtssachen hervorgehoben. Ich möchte nur auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles eingehen.
Das Schreiben der Firma Alpa vom 26. Mai stellte ganz eindeutig einen Antrag auf Anpassung nach Artikel 14 für die Erzeugnisse der Gruppe V dar. Ebenso eindeutig bemühte sich die Firma Alpa — zweifellos im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 4 — ihre Eigenständigkeit infolge einer Restrukturierung der Usinor-Gruppe hervorzuheben; das Schreiben enthält einen zweiten Antrag, Alpa als eine gesonderte Produktionseinheit anzusehen.
Jedenfalls nimmt das Schreiben der Kommission vom 22. Juni auf das Schreiben der Firma Alpa vom 26. Mai als auf einen Antrag auf Anwendung des Artikels 14 im zweiten Quartal 1983 Bezug und behandelt das Schreiben vom 5. April als eine Antwort darauf. Somit geht das Argument fehl, die Firma Alpa habe in Wirklichkeit keinen solchen Antrag gestellt oder die Kommission (d. h. ihre Beamten) habe ihr Schreiben nicht als einen solchen Antrag aufgefaßt.
Dies gilt auch dann, wenn die Firma Alpa im Rahmen ihres Antrags oder hilfsweise darum ersucht hat, im Hinblick auf Artikel 14 als gesondertes Unternehmen angesehen zu werden oder in den Genuß einer Befreiung von der strikten Anwendung des Artikels 14 zu kommen.
Der erste Grund für die Zurückweisung des Antrags war, daß nach der Entscheidung Nr. 1696/82 allein die Firma Usinor befugt war, eine Anpassung gemäß Artikel 14 zu beantragen. Soweit bekannt, hat die Firma Usinor keinen Antrag nach Artikel 14 für das zweite Quartal gestellt. Die von der Firma Usinor in der Rechtssache 103/83 angegriffene Entscheidung ist diejenige, mit der die Quoten festgesetzt wurden. Diese Entscheidung erging am 27. April 1983, bevor irgendein Mitglied der Usinor-Gruppe bei der Kommission einen Antrag auf Anpassung für das zweite Quartal gestellt hatte. Somit existierte keine individuelle, gemäß Artikel 14 an die Firma Usinor gerichtete Entscheidung. Ob die Firma Alpa befugt war, einen Antrag allein oder im Namen der Gruppe zu stellen (denn nach Artikel 2 Absatz 4 gilt nicht das beherrschende Unternehmen, sondern die Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen als ein Unternehmen), scheint mir eine Frage, über die man diskutieren kann, die jedoch so eng mit der Begründetheit der Klage der Firma Alpa zusammenhängt, daß diese nicht von vornherein als unzulässig angesehen werden sollte.
Der nächste Einwand der Kommission geht im wesentlichen dahin, daß die Schreiben vom 22. Juni und vom 5. April keine Entscheidung darstellten, da sie die Firma Alpa lediglich über die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 1696/82 informiert hätten, während sich die Unanwendbarkeit des Artikels 14 direkt aus diesen Bestimmungen ergebe, ohne daß eine individuelle Entscheidung nötig wäre. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Artikel 14 ist nicht automatisch anwendbar. Er setzt voraus, daß ein Unternehmen seine Anwendung beantragt und daß die Kommission entscheidet, ob sie diesem Antrag stattgeben will oder nicht. Die Kommission ist meines Erachtens verpflichtet, einen ordnungsgemäß gestellten Antrag in Form einer nach Artikel 33 EGKS-Vertrag anfechtbaren Entscheidung zu beantworten. Lehnt es die Kommission in Beantwortung des Antrags ab, Artikel 14 anzuwenden, so bildet diese Antwort somit eine Entscheidung, die angegriffen werden kann, denn die Kommission stellt damit die Rechtsstellung des Unternehmens im Hinblick auf Artikel 14 fest.
Inhaltlich bilden die Schreiben vom 22. Juni und 5. April zusammen eine Entscheidung, durch die ein Anspruch der Firma Alpa auf eine Anpassung gemäß Artikel 14 aus den im Schreiben vom 5. April angeführten Gründen verneint wird. Der Bevollmächtigte der Kommission hat jedoch unter Hinweis auf die Rechtssachen 53 und 54/63 (Lemmerz-Werke/Hohe Behörde, Slg. 1963, 517) geltend gemacht, daß die Schreiben nicht den an eine Entscheidung zu stellenden formalen Anforderungen genügten.
In Artikel 14 des EGKS-Vertrags selbst werden keine Formerfordernisse für Entscheidungen aufgestellt. Ob eine Mitteilung eine Entscheidung bildet oder nicht, ist nicht aufgrund ihrer Form, sondern aufgrund ihres Inhalts zu beurteilen (vgl. z. B. die Rechtssachen 1 und 14/57, Usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, Slg. 1957, 215). In der Rechtssache Lemmerz-Werke (a. a. O., S. 538) hat der Gerichtshof ausdrücklich der Auffassung widersprochen, daß eine Maßnahme nur deshalb nicht als Entscheidung anzusehen sei, weil sie unwesentliche formelle Mängel aufweise, wenn sie im übrigen aber die materiellen Voraussetzungen einer Entscheidung im Sinne des Vertrages erfülle. Eine dieser materiellen Voraussetzungen ist, daß die Maßnahme im vorliegenden Fall tatsächlich von der Kommission getroffen wurde, das heißt vom Kollegium ihrer Mitglieder oder einem ihrer Mitglieder (oder Beamten), das bzw. der aufgrund einer ihm vom Kollegium der Kommissionsmitglieder erteilten Vollmacht tätig wird (Rechtssachen 43 und 63/82, Vereniging ter Bevordering van het Vlaamse Boekwezen/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnummer 14 der Entscheidungsgründe; Rechtssachen 8 bis 11/66, Cimenteries/Kommission, Slg. 1967, 99).
Unter diesen Umständen ist meines Erachtens ausschlaggebend, ob aus dem Tenor der Mitteilung und dem Zusammenhang, in dem sie ergangen ist, klar hervorgeht, daß sie eine Entscheidung der Mitglieder der Kommission enthält oder als solche anzusehen ist. Macht die Kommission geltend, daß eine Entscheidung rechtswirksam erlassen worden sei, so hat sie zu beweisen, daß die notwendigen Formvorschriften eingehalten worden sind. Im Verhältnis zu einem Dritten kann sich die Kommission jedoch so verhalten haben, daß sie in einem Verfahren vor dem Gerichtshof mit dem Vorbringen, eine Handlung, die alle Merkmale einer Entscheidung aufweist, sei in Wirklichkeit keine Entscheidung gewesen, nicht gehört werden kann.
Im vorliegenden Fall wurden die in Rede stehenden Schreiben nicht wie im Fall Lemmerz- Werke/Hohe Behörde unverlangt übersandt. Sie stellten eine Antwort auf einen an die Kommission gerichteten Antrag dar, nach Artikel 14 tätig zu werden. Die Kommission ist verpflichtet, einen Antrag in der Weise zu beantworten, daß sie eine Entscheidung erläßt, die nach Artikel 33 EGKS-Vertrag angefochten werden kann. Wenn ein Unternehmen die Antwort auf seinen Antrag erhält, ist es deshalb aufgrund der Natur des Schriftwechsels zu der Annahme berechtigt, daß diese von der Kommission stammt, es sei denn, es wird dort ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie nicht von der Kommission oder in ihrem Namen erteilt worden ist. Beantwortet dagegen ein Mitglied (oder ein Beamter) der Kommission einen an die Kommission gerichteten Antrag, tätig zu werden, so kann das Unternehmen davon ausgehen, daß dies aufgrund einer Vollmacht geschieht. Im vorliegenden Fall geht aus dem Schreiben vom 22. Juni, das von einem Beamten der Kommission unterzeichnet ist, hervor, daß er vom Kommissionsmitglied Davignon zur Abfassung dieses Schreibens bevollmächtigt worden war. Der wesentliche Teil der Antwort auf den Antrag der Firma Alpa ist in dem Schreiben dieses Kommissionsmitglieds vom 5. April enthalten. Aus beiden Schreiben ergibt sich, daß die Unterzeichnenden wußten, daß die Firma Alpa keinen persönlichen Antrag an das Kommissionsmitglied Davignon, sondern einen förmlichen Antrag an die Kommission gerichtet hatte, nach Artikel 14 tätig zu werden. Beide Schreiben enthalten eine ausdrückliche Bescheidung der gestellten Anträge. Aus keinem der beiden Schreiben geht auf den ersten Blick hervor, daß es nicht von der Kommission stammte. Das Vorbringen, Kommissionsmitglied Davignon habe lediglich ein persönliches Schreiben an den Leiter der Firma Alpa gesandt, zeugt meines Erachtens von der Unkenntnis des wirklichen Zwecks und der tatsächlichen Wirkung des Schriftwechsels. Dieses Schreiben wurde vom Vizepräsidenten der Kommission im Namen der Kommission dem Leiter der Firma Alpa für die Firma Alpa übersandt. Meines Erachtens reicht dies entgegen dem Vorbringen der Kommission für die Festsetzung aus, daß die Antwort im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage eine von der Kommission erlassene Entscheidung darstellt.
Die Frage, ob eine Maßnahme, die im Ergebnis als Entscheidung anzusehen ist, rechtsgültig von der Kommission erlassen wurde, betrifft die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage. Sollte der Prozeßbevollmächtigte der Kommission sein Vorbringen, Kommissionsmitglied Davignon habe nicht im Namen der Kommission gehandelt, aufrechterhalten, so bestünde deshalb das richtige Vorgehen darin, festzustellen, daß die angebliche Entscheidung nichtig ist (vgl. die von Generalanwalt Lagrange in den Rechtssachen 15 und 29/59, Knutange/Hohe Behörde, Slg. 1960, 31, vorgeschlagene Lösung) und daß die Kommission bei der Bescheidung des Antrags nicht so gehandelt hat, wie sie hätte handeln sollen. Meines Erachtens hat der Bevollmächtigte der Kommission dieses Vorbringen jedoch nicht bewiesen. Es reicht nicht aus, einfach zu behaupten, ein Mitglied der Kommission habe einen förmlichen Antrag an die Kommission, tätig zu werden, im eigenen Namen beantwortet. Dies muß vielmehr bewiesen werden. Hier wurde kein Beweis erbracht. Die richtige Auslegung der Schreiben ergibt vielmehr das Gegenteil.
Aus diesen Gründen würde ich die vorliegende Klage nicht als unzulässig abweisen.
Die Firma Alpa macht in erster Linie geltend, die in dem Schreiben enthaltene Entscheidung müsse aufgehoben werden, weil die Kommission das in Artikel 66 EGKS-Vertrag enthaltene und in der Entscheidung Nr. 24/54 vom 6. Mai 1954 (ABl. 1954, S. 345) definierte Kriterium der Kontrolle zu Unrecht auf das nach Artikel 58 EGKS-Vertrag eingeführte Stahlquotensystem übertragen habe. Der Begriff des Zusammenschlusses zwischen Unternehmen sei Teil der Wettbewerbsbestimmungen des EGKS-Vertrags; es sei rechtswidrig und nicht sachgerecht, ihn außerhalb dieses Zusammenhangs auf das Stahlquotensystem anzuwenden. Die Gleichbehandlung der Firma Alpa mit der übrigen Usinor-Gruppe führe zu einer Diskriminierung der Firma Alpa gegenüber unabhängigen Stahlerzeugern vergleichbarer Größe, die wie Alpa ausschließlich Erzeugnisse der Gruppe V aus Schrott herstellten. Die Kommission vertritt dagegen den Standpunkt, daß Artikel 2 Absatz 4 rechtmäßig sei, da er gewährleisten solle, daß das Stahlquotensystem einfach und wirksam funktioniere. Das beherrschende Unternehmen in einer Gruppe sei in der Lage, die Produktions- und Lieferbedingungen jedes Mitglieds der Gruppe zu kontrollieren; deshalb müsse im Rahmen des Quotensystems allein das beherrschende Unternehmen als Träger von Rechten und Pflichten angesehen werden.
Meines Erachtens ist nicht überzeugend dargelegt worden, daß das in Artikel 2 Absatz 4 verwendete Kriterium nicht sachgerecht oder willkürlich oder als solches diskriminierend ist. Die Vorteile des Artikels 2 Absatz 4 sind eindeutig. Die Quoten werden nicht für jedes Unternehmen, der Gruppe, sondern für die Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen als Ganzes festgesetzt und aufgrund der Vergleichsproduktion und der Vergleichsmengen der Gruppe berechnet. Dadurch wird das Quotensystem anpassungsfähig. Die Gruppen können die Produktion ihren Wünschen entsprechend organisieren, ohne eine Verringerung der Quoten befürchten zu müssen. Zum Beispiel hat die Firma Usinor, was die Produkte der Gruppe V betrifft, die Produktion dadurch rationalisiert, daß sie die Erzeugung in ihren anderen Stahlfabriken aufgegeben und bei der Firma Alpa konzentriert hat. Für die Berechnung der Quote für Erzeugnisse der Gruppe V wird auf die Lage der Gruppe insgesamt und nicht der Firma Alpa allein abgestellt. Somit kann jede Erzeugung von Produkten der Gruppe V durch andere Mitglieder der Gruppe während des Vergleichszeitraums zugunsten der Firma Alpa berücksichtigt werden.
Artikel 2 Absatz 4 kann jedoch nicht die gesonderte Identität voneinander verschiedener Unternehmen beseitigen oder andere sich aus dem Vertrag ergebende Rechte beeinträchtigen. Meines Erachtens ergibt sich bei richtiger Auslegung dieser Bestimmung keine dieser beiden Konsequenzen. Nach Artikel 2 Absatz 4 gilt eine Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen als Unternehmen. Dies bedeutet, daß die Unternehmen, obwohl sie rechtlich ihre gesonderte Identität bewahren, für die Zwecke der Entscheidung als ein Unternehmen behandelt werden. Folglich bindet eine Entscheidung, die an das beherrschende Unternehmen gerichtet wird, trotz ihres nominellen Adressaten alle Unternehmen der Gruppe. Sie wird an dieses Unternehmen für die Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen gerichtet. Deshalb kann jedes Unternehmen der Gruppe die Entscheidung insoweit anfechten, als es von ihr betroffen ist.
Wenn es auch für die Kommission in einem Fall wie dem vorliegenden vielleicht praktischer ist, ihre Mitteilungen an das beherschende Unternehmen zu richten, kann doch nicht gesagt werden, daß Artikel 2 Absatz 4 ausschließt, daß ein anderes Mitglied der Gruppe im eigenen Namen oder im Namen des Zusammenschlusses von Unternehmen einen Antrag an die Kommission richtet. Wenn die zu einer Gruppe gehörenden Unternehmen sich auf verschiedene Bereiche spezialisieren, kann es in manchen Fällen für die Kommission tatsächlich bequemer sein, direkte Verbindung mit dem Unternehmen aufzunehmen, das für einen bestimmten technischen Bereich zuständig ist, anstatt den Weg über das beherrschende Unternehmen zu wählen. Dies ändert nichts an dem in Artikel 2 Absatz 4 enthaltenen wesentlichen Grundsatz, daß alle Unternehmen der Gruppe bei der Anwendung z. B. der Artikel 5, 9 und 14 zusammen und nicht getrennt zu behandeln sind. Im Fall eines offenkundigen Konflikts zwischen dem beherrschenden Unternehmen und einem anderen Unternehmen der Gruppe (von dem im vorliegenden Fall nicht die Rede ist) kann es gerechtfertigt sein, daß sich die Kommission vorrangig an das erstere wendet; liegt jedoch kein solcher Konflikt vor, so ist die Kommission meines Erachtens nicht berechtigt, auf einen förmlichen Antrag eines Unternehmens der Gruppe nur deshalb nicht einzugehen, weil er nicht von dem beherrschenden Unternehmen gestellt wurde. In den Verträgen und den Entscheidungen zur Einführung des Stahlquotensystems findet sich, soweit ich sehe, keine Bestimmung, die ein solches Verhalten rechtfertigt; auch ist es nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren des Quotensystems erforderlich.
Aus diesen Gründen ist meiner Meinung nach nicht überzeugend dargelegt worden, daß Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1696/82 rechtswidrig ist. Vielmehr hat die Firma Alpa den Antrag auf Anpassung nach Artikel 14 ordnungsgemäß entweder im eigenen Namen oder im Namen der Gruppe gestellt; die Kommission war nicht berechtigt, eine Bescheidung dieses Antrags mit der Begründung abzulehnen, daß dieser nur von der Firma Usinor gestellt werden konnte.
In ihrem Schreiben vom 5. April führte die Kommission ferner aus, die in Artikel 14 enthaltenen Voraussetzungen schlössen seine Anwendung auf Usinor — womit die Kommission wohl die Usinor-Gruppe meinte — wegen deren Größe aus. Obwohl die Kommission nicht bestritten hat, daß allein die Firma Alpa die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 14 erfüllte, trägt sie darüber hinaus vor, daß das Quotensystem keine außerordentlichen Schwierigkeiten für die Firma Alpa verursache, da diese mit 65,8 % ihrer Kapazität arbeiten könne, während der Durchschnitt für ihre Wettbewerber in der Gemeinschaft bei 42,5 % liege. Der Prozeßbevollmächtigte der Firma Alpa hat hervorgehoben, daß die Firma Alpa gleichwohl für ein Unternehmen ihrer Größenordnung schwere Verluste erleide und daß die Kommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen, wenn sie die Lage der Firma Alpa berücksichtigt hätte.
Der Bevollmächtigte der Kommission hat versucht, die Anwendung des Artikels 14 in der Fassung der Entscheidung Nr. 2751/82 durch die Kommission mit dem Hinweis auf die im wesentlichen gleichen Tatsachen zu rechtfertigen, die dem Gerichtshof in den Rechtssachen 140, 146, 221 und 226/82 (Walzstahl und Thyssen/Kommission, Urteil vom 21.2.1984) vorgetragen worden sind. Zusammengefaßt geht das Vorbringen der Kommission dahin, daß die Nachfrage nach Betonstahl in den Jahren 1981 und 1982 wegen der Stagnation in der Bauindustrie erheblich gesunken sei, was zu einem Preisrückgang geführt habe. Die Kommission habe es für notwendig gehalten, bestimmten kleinen und mittleren Unternehmen zu helfen, deren Produktion fast ausschließlich von den Gruppen IV, V und VI und in beträchtlichem Maße von der Betonstahlproduktion abhängt. Dies sollte nach dem Vorbringen der Kommission offensichtlich für solche Unternehmen gelten, die Betonstahl aus Schrott herstellen; es sei beabsichtigt gewesen, diesen dadurch zu helfen, daß ihnen eine lineare Verringerung der prozentualen Kürzungen gewährt wurde. Diese Hilfe wurde durch die Entscheidung Nr. 533/82 vom 3. März 1982 (ABl. L 65, 1982, S. 6) in Verbindung mit den in der Entscheidung Nr. 1831/81 vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, 1981, S. 1) in der geänderten Fassung enthaltenen Grundbestimmungen gewährt. Andere (nämlich die größeren) Unternehmen sollten nicht in den Genuß dieser Anpassung der prozentualen Kürzungen kommen.
Was das in der Entscheidung Nr. 1696/82 geregelte Quotensystem betrifft, wurde die Erleichterung für diese kleineren Unternehmen durch die Entscheidung Nr. 1698/82 vom 30. Juni 1982 (ABl. L 191, 1982, S. 43) insoweit gewährt, als dies notwendig war um zu vermeiden, daß die Situation dieser kleineren Unternehmen dauerhaft gefährdet wurde.
Infolge der Ereignisse, die nach dem Erlaß der Entscheidung Nr. 1698/82 eintraten, entschied die Kommission jedoch, zu einer Einzelfallprüfung überzugehen. Folglich änderte sie Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82 (durch die Entscheidung Nr. 2751/82), um es den kleineren Unternehmen zu ermöglichen, eine Anpassung ihrer Vergleichsproduktion und/oder ihrer Vergleichsmengen zu beantragen.
Aufgrund dieses Übergangs zu einer Einzelfallprüfung kann meines Erachtens nicht gesagt werden, daß die Überlegungen, die den Gerichtshof in den Rechtssachen Walzstahl und Thyssen veranlaßt haben, die Entscheidung Nr. 1698/82 aufzuheben, auch hier gelten. Zudem ist nicht vorgetragen worden, daß die Änderung des Artikels 14 nicht durch tiefgreifende Änderungen auf dem Stahlmarkt oder unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der Anwendung der Entscheidung Nr. 1696/82 im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 dieser Entscheidung gerechtfertigt gewesen sei.
Die offenkundige Erklärung sowohl für die durch die Entscheidung Nr. 533/82 vorgenommene Anpassung als auch für die Änderung des Artikels 14 durch die Entscheidung Nr. 2751/82 ist, daß die kleinen und mittleren Produzenten, die nur Erzeugnisse der Gruppen IV, V und VI und vorwiegend Erzeugnisse der Gruppe V herstellen, Schwierigkeiten hätten, unter den bestehenden Marktbedingungen zu überleben, während ein größerer Firmenzusammenschluß die Schwierigkeiten seiner Produktionsbereiche der Gruppe V durch andere Tätigkeiten wie die Herstellung von Betonstahl, der zu höchstens 5 % auf alle Erzeugnisse angerechnet wird, ausgleichen kann. Es wird nicht auf Unterschiede in den Herstellungsmethoden oder bei den verwendeten Grundstoffen Bezug genommen.
Die Kommission hat jedoch in ihrer Gegenerwiderung dargelegt, daß der Grund für die Unterscheidung nach der Größe in dem Umstand liege, daß die kleinen Produzenten im allgemeinen Schrott benutzen, die zusammengeschlossenen Unternehmen dagegen Eisenerz. Hätte die Kommission die Unterscheidung bei der Anwendung von Artikel 14 aufgrund der Erwägung getroffen, daß die Schrottbenutzer Schutz brauchten, so wäre der Ausschluß einer Firma wie Alpa, die Schrott verwendet und insoweit eine Ausnahme innerhalb der Gruppe bildet, kaum zu rechtfertigen. Ich halte es jedoch für richtig, aufgrund des Wortlauts der Entscheidung davon auszugehen, daß die Größe das entscheidende Kriterium und das verwendete Material der zweitrangige Gesichtspunkt war. Sollte diese Annahme richtig sein, so war die Kommission meines Erachtens zur Unterscheidung aufgrund der Größe berechtigt. Daraus folgt, daß eine kleine Firma, die Eisenerz verwendet, ebenso Anspruch auf die Anwendung von Artikel 14 Absatz 3 hat wie eine Firma, die zur Herstellung von Betonstahl Schrott benutzt. Umgekehrt ist ein Unternehmen wie die Firma Alpa, das Schrott verwendet, ebenso als Teil einer zusammengeschlossenen Gruppe zu behandeln wie eine Firma, die Eisenerz verwendet. Aus diesen Gründen glaube ich nicht, daß das Vorliegen einer rechtswidrigen Diskriminierung überzeugend dargelegt worden ist.
Ich kann dem Vorbringen nicht folgen, daß es sich bei den in den Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 2751/82 erwähnten Unternehmen um Einzelunternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag handeln müsse und daß wegen der Einfügung des dritten Absatzes in Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82 der Begriff Unternehmen in dieser Bestimmung in demselben Sinn zu verstehen sei mit der Folge, daß Artikel 2 Absatz 4 dieser Entscheidung nicht anwendbar sei. Wäre dieses Vorbringen richtig, so wäre die Firma Alpa natürlich berechtigt, einen eigenen Antrag auf gesonderte Behandlung zu stellen. Meines Erachtens kann dieses Ergebnis nicht erreicht werden, ohne daß dem Sinn der Entscheidung Nr. 1696/82 Gewalt angetan wird, da dort deutlich die Absicht zum Ausdruck kommt, daß Artikel 2 Absatz 4 gelten soll, es sei denn, seine Anwendung ist ausdrücklich ausgeschlossen. In der Änderung selbst weist nichts auf einen solchen Ausschluß hin.
Im Ergebnis bin ich der Auffassung, daß die Kommission den Antrag der Firma Alpa zwar nicht aus dem erstgenannten Grund ablehnen durfte, wohl aber deshalb, weil die Firma Alpa als Teil der Usinor-Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen behandelt werden muß; diese Gruppe war als ein Unternehmen anzusehen, das aufgrund seiner Produktion nicht berechtigt war, einen Antrag nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82 zu stellen.
Ich schlage deshalb vor, die Klage abzuweisen, jedoch in jedem Fall die Kosten gegeneinander aufzuheben.