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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.10.1984 – C-151/83
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:313
In der Rechtssache 151/83
Firma Aciéries et laminoirs de Paris Alpa, vertreten durch Rechtsanwältin Lise Funck-Brentano, Paris, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Marlyse Neuen-Kauffmann, 21, rue Philippe-II, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Frank Benyon als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montalto, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der es diese abgelehnt hat, die Klägerin als Unternehmen im Sinne der Quotenregelung für die Stahlerzeugung anzusehen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, des Kammerpräsidenten G. Bosco und des Richters T. Koopmans,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: H.A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Firma Alpa beantragte bei der Kommission per Einschreiben mit Rückschein vom 26. Mai 1983, ihr für das zweite Quartal 1983 die in Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS vom 30. Juni 1982 (ABl. L 191, S. 1) vorgesehenen Anpassungen zu gewähren.
Die Kommission antwortete darauf per Einschreiben mit Rückschein vom 22. Juni 1983 unter Bezugnahme auf ein vom Kommissionsmitglied Davignon unterzeichnetes Schreiben vom 5. April 1983, mit dem ein Antrag vom 23. Februar 1983 auf Anpassung der Quoten beantwortet worden war. Die Klägerin behauptet, dieses erste Schreiben seinerzeit nicht erhalten zu haben.
In dem Schreiben vom 5. April 1983 bestätigte Kommissionsmitglied Davignon den Eingang des Schreibens vom 23. Februar 1983, mit dem die Klägerin die Kommission gebeten hatte, die Firma Alpa als gesondertes Produktionszentrum innerhalb der Usinor-Gruppe anzusehen.
Er wies darauf hin, daß Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS vom 30 Juni 1982 folgendermaßen lautet: Als ein Unternehmen im Sinne der Entscheidung gilt eine Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von Artikel 66 des Vertrages, selbst wenn diese Unternehmen in verschiedenen Mitgliedsstaaten gelegen sind. Ferner werde in der Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde vom 6. Mai 1954 definiert, was unter Kontrolle eines Unternehmens im Sinne von Artikel 66 § 1 EGKS-Vertrag zu verstehen sei. In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, daß die Firma Usinor Inhaberin von 100 % des Geschäftskapitals der Firma Alpa sei, so daß die Klägerin tatsächlich ein mit der Firma Usinor zusammengeschlossenes Unternehmen und nur diese Adressatin der Quotenfestsetzung gemäß den Artikeln 5 und 9 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS sei. Es gebe keine Rechtsvorschrift, die es erlaube, die Klägerin im Rahmen der Anwendung des Artikels 58 EGKS-Vertrag individuell zu behandeln. Folglich sei allein die Firma Usinor befugt, die Anwendung der Bestimmungen der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS zu beantragen. Nach Artikel 14 dieser Entscheidung sei die Firma Usinor jedoch wegen ihrer Größe von der Anwendung der Entscheidung ausgeschlossen.
Die Klägerin hat dieses Schreiben mit Klageschrift, die am 25. Juli 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, angefochten. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die Sache ohne vorherige Beweisaufnahme an die Erste Kammer zu verweisen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt die Aufhebung der ihr am 22. Juni 1983 zugestellten individuellen Entscheidung.
Die Kommission beantragt,
die Klage auf Aufhebung des Schreibens vom 22. Juni 1983 als unzulässig abzuweisen,
hilfsweise, die Klage auf Aufhebung als unbegründet abzuweisen,
die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
III — Vorbringen der Parteien
Zur Zulässigkeit
Die Kommission hält die Klage in allen Teilen für unzulässig. Das Schreiben ihres Beamten Faure vom 22. Juni 1983 sei keine Entscheidung. Die Klägerin habe die Kommission in ihrem Schreiben vom 26. Mai 1983 gebeten, die Firma Alpa als gesondertes Produktionszentrum anzusehen und ihre Quote dementsprechend anzupassen. Nach Auffassung der Kommission stellt dieses Schreiben ein politisch begründetes Ersuchen der Klägerin dar, die Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS zu ändern oder sogar ihre Bestimmungen außer acht zu lassen.
Das Antwortschreiben von Kommissionsmitglied Davignon stelle seiner Form nach keine Entscheidung, sondern vielmehr ein persönliches Schreiben an den Président directeur general der Firma Alpa dar. Inhaltlich sei es eher eine erläuternde Notiz (und habe damit bloß bestätigenden Charakter); es erläutere die bestehenden allgemeinen Vorschriften und nehme Bezug auf eine bereits gegenüber einer anderen Firma getroffene individuelle Entscheidung, die rechtliche Wirkungen erzeugt habe (und übrigens von der Firma Usinor, der gegenüber sie ergangen sei, mit der Klage in der Rechtssache 103/83 angefochten worden sei). Die Kommission verweist auf das Urteil vom 10. Dezember 1957 in den verbundenen Rechtssachen 1/57 und 14/57 (Société des usines à tubes de la Sane, Sig. 1957, 215) und auf das Urteil vom 5. Dezember 1963 in den verbundenen Rechtssachen 53 und 54/63 (Lemmerz-Werke, Slg. 1963, 519).
Der Rechtsschutz, der den Unternehmen durch den EGKS-Vertrag, insbesondere Artikel 33, gegen die individuelle Entscheidung eingeräumt werde, mit der die Quoten für das laufende Quartal bekanntgegeben würden, werde durch diese Auffassung keinesfalls vermindert.
Die Klage sei insoweit unzulässig, als sie auf eine angebliche Rechtswidrigkeit der Artikel 2 Absatz 4 und möglicherweise Artikel 14 dritter Gedankenstrich der allgemeinen Entscheidung gestützt werde. Das Schreiben vom 22. Juni betreffe weder die Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 noch die Anwendung von Artikel 14 dritter Gedankenstrich. Die Unanwendbarkeit von Artikel 14 dritter Gedankenstrich ergebe sich unmittelbar aus der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS, während Artikel 2 Absatz 4 bereits Gegenstand der in der Rechtssache 103/83 angefochtenen individuellen Entscheidung vom 27. April 1983 gewesen sei. Insoweit verweist die Kommission auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Februar 1982 in der Rechtssache 258/80 (Rumi, Sig. 1982, 487).
Die Klägerin trägt vor, sie habe die Klage im vorliegenden Verfahren nur aufgrund der ihr am 22. Juni 1983 zugegangenen Entscheidung erheben können, durch die ihr Antrag auf Anpassung der Quoten abgelehnt worden sei.
Sie vertritt die Auffassung, das von der Kommission aufgeworfene Problem der Zulässigkeit könne nicht von der Frage der Begründetheit getrennt werden, denn seine Lösung ergebe sich aus der Antwort, die der Gerichtshof auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Artikels 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS geben werde. Im übrigen sei die Klägerin das einzige Unternehmen der Usinor-Gruppe, das Betonstahl erzeuge; die Entscheidung über die Zuteilung der Quoten und die angefochtene Ablehnung einer Anpassung der Vergleichsproduktionen gelte allein für sie. Aufgrund ihrer Eigenschaft als wirkliche Adressatin könne sie sich zu Recht als individuell betroffene juristische Person ansehen. In Analogie zu Artikel 173 Absatz 2 EWGVertrag seien die — hier die Erzeugnisse der Gruppe V betreffenden — Entscheidungen der Kommission an eine andere juristische Person gerichtet, beträfen jedoch unmittelbar und individuell die Firma Alpa. Diese Bestimmung sei übrigens nur eine genauere Formulierung des Artikels 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag.
Das Schreiben der Kommission stelle auch eine Entscheidung dar. Die Klägerin verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1983 in der Rechtssache 317/82 (Boël/Kommission), in der die Firma Boël die Kommission um Anwendung des Artikels 14 ersucht hatte. Die Kommission habe diesen Antrag teilweise abgelehnt, da sie der Auffassung gewesen sei, daß die Anpassung nach dem Wortlaut der allgemeinen Entscheidung für eines der in Rede stehenden Erzeugnisse nicht möglich gewesen sei. Wenn man die von der Kommission in der vorliegenden Rechtssache angestellte Überlegung fortführe, sei die der Firma Boel gegenüber ausgesprochene Ablehnung keine Entscheidung, sondern lediglich ein Informationsschreiben gewesen, mit dem das Unternehmen darüber habe unterrichtet werden sollen, daß Artikel 14 in seinem Fall nicht anwendbar sei. Der Klage auf Aufhebung jener Entscheidung sei jedoch eine Einrede der Unzulässigkeit nicht entgegengehalten worden. Die von der Klägerin erhobene Klage unterscheide sich in nichts von der von der Firma Boël erhobenen Klage.
Die Kommission bemerkt in ihrer Gegenerwiderung, die Klägerin habe nicht auf ihr Vorbringen bezüglich der Rechtswidrigkeit geantwortet; die Klägerin gebe auch nicht an, welche Bestimmungen der allgemeinen Entscheidung in dem Schreiben vom 22. Juni 1983 angewandt worden sein sollten.
Die Frage, ob die individuelle Entscheidung vom 27. April 1983, durch die der Firma Usinor Quoten zugeteilt worden seien, an die Klägerin gerichtet gewesen sei, brauche hier nicht entschieden zu werden, da die Klägerin diese Entscheidung nicht mit ihrer Klage angefochten habe. Nach Ansicht der Kommission ist der Antrag der Klägerin nicht als Antrag auf Anwendung von Artikel 14 anzusehen, sondern als Ersuchen, die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS außer acht zu lassen. Nach dieser allgemeinen Entscheidung habe die Kommission mit dem Unternehmen zu verhandeln, das die individuelle Entscheidung, durch die die Quoten festgesetzt wurden, erhalten habe. Nur dieses Unternehmen könne die Anpassung beantragen. Im vorliegenden Fall habe die Firma Usinor dies nicht getan, denn sie hätte nie geltend machen können, daß die Usinor-Gruppe die Voraussetzungen des Artikels 14 erfülle.
Das Schreiben der Klägerin und die Antwort des Beamten der Kommission Faure lägen außerhalb des durch die allgemeine Entscheidung abgesteckten Rahmens. Die Kommission sei nicht verpflichtet gewesen, eine Entscheidung zu fällen, und habe somit auch keine gefällt. Wenn jeder, der eine allgemeine Entscheidung in Frage stellen wolle, gegen diese Entscheidung Klage erheben könnte, nachdem er eine Antwort von den Dienststellen der Kommission erhalten habe, verlöre Artikel 33, wonach eine allgemeine Entscheidung nur im Fall eines Ermessensmißbrauchs angefochten werden könne, jede Bedeutung.
Mit ihrem Schreiben vom 22. Juni habe die Kommission weder eine Maßnahme getroffen noch eine Bestimmung der allgemeinen Entscheidung angewandt, die die Klägerin belaste. Das Schreiben sei eine bloße Stellungnahme der Dienststellen der Kommission und beschreibe nur die tatsächliche Situation.
Nach Auffassung der Kommission lag der Rechtssache 317/82 (Boël) ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde. Dort habe es sich um einen Antrag auf Anpassung gehandelt, der von dem Unternehmen gestellt worden sei, dem gegenüber die Quoten festgesetzt worden seien; die Klage sei nur auf die Verletzung von Artikel 14 gestützt gewesen. Es bestehe kein Widerspruch zwischen dem Standpunkt der Kommission in der Rechtssache Boël und in der vorliegenden Rechtssache.
Zur Begründetheit
Die Klägerin meint, daß sie die Voraussetzungen des Artikels 14 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS erfülle, da sie ausschließlich Erzeugnisse der Gruppe V herstelle, bei denen die prozentualen Kürzungen 40 % überschritten und deren Gesamtproduktion im Jahr 1981 nicht über 700000 t gelegen habe.
Die Prüfung der von ihr beantragten Anpassung sei abgelehnt worden, da sie von der Kommission für die Anwendung des Artikels 58 als Bestandteil der Usinor-Gruppe angesehen werde.
Die Kommission habe auf Artikel 2 Ziffer 4 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS Bezug genommen, der bestimme: Als ein Unternehmen im Sinne dieser Entscheidung gilt eine Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von Artikel 66 des Vertrages, selbst wenn diese Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten gelegen sind. Die Kommission habe ferner auf die Entscheidung Nr. 25/54 der Hohen Behörde vom 6. Mai 1954 hingewiesen, in der der Begriff Kontrolle von Unternehmen im Sinne des Artikels 66 EGKS-Vertrag definiert werde.
Nach Auffassung der Klägerin ist die ihr gegenüber ergangene individuelle Entscheidung insoweit rechtswidrig, als sie
1. auf Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS gestützt wird, um die Firma Alpa als zur Usinor-Gruppe gehörendes Produktionszentrum anzusehen,
2. auf Artikel 14 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS gestützt wird, wonach Unternehmen, deren Produktion eine bestimmte Menge übersteigt, allgemein von der Möglichkeit der Anpassungen ausgeschlossen sind, ohne daß der Begriff Unternehmen im Hinblick auf diese Möglichkeit definiert wird.
Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission ihr Ermessen dadurch überschritten, daß sie die Definitionen, die im Vertrag und im abgeleiteten Recht auf dem begrenzten Gebiet der Vereinbarungen und Zusammenschlüsse verwendet werden, in die Quotenregelung übernommen hat.
Sie verweist auf verschiedene Vertragsbestimmungen, allgemeine Entscheidungen der Kommission und Urteile des Gerichtshofes, aus denen sich ergebe, daß das angewandte Kriterium die rechtliche, nicht die wirtschaftliche Einheit sei. So würden die für eventuelle Rechtverstöße von Unternehmen vorgesehenen Strafen gegen das Unternehmen selbst und nicht gegen den Inhaber des Unternehmens verhängt. Hinsichtlich des Mechanismus des Schrottausgleichs habe der Gerichtshof dem rechtlichen Kriterium den Vorzug vor dem wirtschaftlichen gegeben, indem er den Begriff der Unternehmens im Sinne des Vertrages mit dem der natürlichen oder juristischen Person gleichgestellt habe mit der Begründung, der Vertrag verwende diesen Begriff im wesentlichen zur Bezeichnung der Träger von Rechten und Pflichten, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergäben.
Die Kommission handle rechtswidrig, wenn sie den Begriff des Zusammenschlusses von Unternehmen aus Artikel 66 des Vertrages übernehme und außerhalb des im Vertrag vorgesehenen Anwendungsbereichs benutze. Dieser Begriff sei im übrigen nicht passend, denn er stehe im Widerspruch zu den Zwekken, die mit dem Vertrag und dem Quotensystem verfolgt würden.
Die von der Kommission gegebene Definition führe zu einer Diskriminierung der Unternehmen, die sich um ihre Restrukturierung bemüht hätten. Dies sei der Fall der Klägerin, die nach der Zusammenfassung der Betonstahlherstellung in ihrer Fabrik als einziges Unternehmen der Usinor-Gruppe Betonstahl produziere. Die Klägerin betreibe ein modernes, in der Pariser Region gelegenes kleines Werk, das für die Belieferung mit Schrott und für den Verkauf von Betonstahl in der Region günstig gelegen sei.
Ferner liege eine Diskriminierung der zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne des Artikels 66 zugunsten der unabhängigen Unternehmen vor, für die es keinen objektiven Grund gebe. Die Klägerin sei eine rechtlich von Usinor unabhängige Gesellschaft. Sie könne kein anderes Erzeugnis herstellen und somit nicht in den Genuß von Verlagerungen der Produktion von einer Fabrik der Gruppe in eine andere kommen. Sie sei in der Pariser Region räumlich isoliert. Es sei ihr deshalb nicht möglich, ihre Arbeitskräfte in andere Werken der Gruppe einzusetzen. Sie stehe somit denselben sozialen, finanziellen und buchhalterischen Problemen gegenüber wie die Firmen, die nicht zu einer Gruppe gehörten.
Die Zuteilung ungenügender Quoten erlaube es ihr nicht, der Nachfrage ihrer im Pariser Raum konzentrierten Kundschaft nachzukommen. Ihre Lage auf dem französischen Markt habe sich mehr und mehr verschlechtert, während diejenige der unabhängigen Unternehmen, insbesondere der italienischen Firmen, sich ständig verbessert habe.
Die von der Kommission festgesetzten Quoten ermöglichten es ihr nicht mehr, die unerläßliche Rentabilitätsschwelle zu erreichen, und führten zu Verlusten von 7600000 FF für das erste Quartal 1983 und von 5766000 FF für das zweite Quartal 1983. Es sei ihr unmöglich, ihre Einrichtungen zu amortisieren und ihre festen Unkosten zu decken; sie sei gezwungen, ihre Fabrik wegen Arbeitslosigkeit aus technischen Gründen für mehrere Wochen zu schließen.
Nach Auffassung der Kommission ist unstreitig, daß die Firma Alpa im Sinne von Artikel 66 EGKS-Vertrag mit der Usinor-Gruppe zusammengeschlossen sei. Die Kommission räumt ein, daß die Firma Alpa ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages ist.
Die Frage sei, ob Artikel 2 Absatz 4, wonach als ein Unternehmen im Sinne dieser Entscheidung... eine Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen... gilt, rechtswidrig sei.
Der Vertrag räume der Kommission einen weiten Ermessensspielraum für die Ausgestaltung des Systems von Erzeugungsquoten ein. Sie müsse die ihr in Artikel 58 EGKS-Vertrag eingeräumte Befugnis objektiv und ohne Diskriminierung ausüben. Für eine ordnungsgemäße Anwendung des Quotensystems sei die Betrachtungsweise, wonach auch eine Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von Artikel 66 EGKS-Vertrag Adressat des Quotensystems sei, ein objektives und angemessenes Kriterium.
Der Zusammenschluß von Unternehmen sei dadurch gekennzeichnet, daß ein oder mehrere Unternehmen der Kontrolle eines anderen Unternehmens unterlägen. Das Vorhandensein einer Kontrolle setzte die Möglichkeit voraus, die industriellen und kaufmännischen Entscheidungen eines anderen Unternehmens zu beeinflussen. Die Wirksamkeit des Quotensystems sei nur gewährleistet, wenn als Adressat des Systems derjenige bezeichnet werde, der die Möglichkeit habe, über die Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion zu entscheiden.
Die Festsetzung von Erzeugungsquoten für jedes einzelne Unternehmen würde bedeuten, die Rechte des Unternehmens, das sich die Kontrolle über die zusammengeschlossenen Unternehmen verschafft habe, in Frage zu stellen, und würde deshalb gegen den in Artikel 66 EGKS-Vertrag enthaltenen Grundsatz verstoßen, wonach Zusammenschlüsse von Unternehmen zulässig seien. Eine für die gesamte Gruppe festgesetzte Erzeugungsquote verleihe dem System nämlich eine größere Elastizität. Die Produktionen während des Vergleichszeitraums würden für die zur Gruppe gehörenden Unternehmen zusammengerechnet. Die Gruppe habe jedoch das Recht, die festgesetzten Erzeugungsquoten nach ihrem Belieben zwischen den verschiedenen Unternehmen aufzuteilen. Die Gruppe habe somit einen beträchtlichen Vorteil gegenüber einem Einzelunternehmen, das nur die Möglichkeit habe, die ihm zugeteilten Quoten durch Tausch oder Kauf zu verändern oder zu erhöhen. Die Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS trage somit einem wesentlichen Ziel Rechnung, das mit der Bildung eines Unternehmenszusammenschlusses verfolgt werde und das darin bestehe, durch eine Spezialisierung innerhalb der Gruppe zu einer Rationalisierung der Tätigkeiten zu gelangen.
Die Gruppe zusammengeschlossener Unternehmen unterscheide sich nicht von einem Unternehmen, das zwar nur eine einzige juristische Person sei, aber mehrere Prodüktionsstätten besitze. Die von der öffentlichen Gewalt getroffene Regelung müsse sich an den tatsächlichen wirtschaftlichen Strukturen und Tätigkeiten orientieren. Die Quotensysteme bezweckten, die Struktur und den Umfang der zukünftigen Produktion anhand der in der Vergangenheit festgestellten Produktionsstruktur und -menge festzulegen. Bei einer Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von Artikel 66 EGKS-Vertrag bilde die während des Vergleichszeitraums festgestellte Produktion das Ergebnis von Entscheidungen, die im Rahmen des Konzerns als solchem getroffen worden und durch sein Interesse bestimmt seien.
Wenn man — den Gedanken der Firma Alpa zu Ende denkend — Artikel 2 Absatz 4 streiche und davon ausgehe, daß die übrigen Bestimmungen und Entscheidungen unverändert blieben, so wären die Quoten der Klägerin aufgrund ihres Beitrags zu den besten Produktionsmonaten, die der Berechnung der Vergleichsproduktionen zugrunde gelegt würden, möglicherweise weit niedriger und betrügen etwa 55 % der jetzigen Quoten. Selbst wenn die Klägerin die Voraussetzungen für eine Erhöhung gemäß Artikel 14 dritter Gedankenstrich erfüllen würde, wäre die Erhöhung geringfügig, da diese Anpassungen niemals eine Verringerung des in Rede stehenden Kürzungssatzes um 5 % überstiegen hätten.
Es liege keine Diskriminierung der zusammengeschlossenen gegenüber den unabhängigen Unternehmen vor. Die Lage der zusammengeschlossenen Unternehmen unterscheide sich nicht von derjenigen des Einzelunternehmens, das mehrere Produktionsstätten besitze. Im einen wie im anderen Fall seien Art und Umfang der Produktion das Ergebnis einer abgestimmten und somit einheitlichen industriellen und kaufmännischen Politik. Diese beiden Organisationsformen müßten rechtlich gleichbehandelt werden, denn beide befänden sich im Hinblick auf die Wirkungen des Quotensystems für die Programmierung der Produktion in derselben tatsächlichen Lage. Auf die Organisationsform abzustellen heiße, der Wirklichkeit nicht Rechnung zu tragen, und sei willkürlich und diskriminierend gegenüber dem Einzelunternehmen, das über mehrere Produktionseinheiten verfüge.
Die Kommission hält das Vorbringen, die Zugehörigkeit der Firma Alpa zur Usinor-Gruppe ändere nichts an der Art ihrer Geschäftsführung, für unglaubhaft. Die Behauptung der Firma Alpa, sie könne nicht in den Genuß von Produktionsverlagerungen von einer Fabrik auf die andere kommen, werde von der Klageschrift widerlegt, wo es auf Seite 11 heiße, daß bereits Produktionsverlagerungen von anderen Fabriken der Usinor-Gruppe auf die Klägerin stattgefunden hätten.
Selbst für den Fall, daß Artikel 14 anwendbar sei, sei zweifelhaft, ob man im Fall der Firma Alpa von außerordentlichen Schwierigkeiten sprechen könne. Die für Usinor für das zweite Quartal 1983 festgesetzten Quoten ließen der Firma Alpa einen ausreichend hohen Grad der Ausnutzung ihrer Kapazitäten (65,8 %); der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 11. Mai 1983 in der Rechtssache 244/81 (Klöckner/Kommission, Slg. 1983, 1449, Randnummer 27 der Entscheidungsgründe) entschieden, daß Artikel 58 die Kommission keineswegs verpflichte, einem bestimmten Unternehmen eine Mindestproduktion zu gewährleisten, die dieses Unternehmen nach seinen Rentabilitätskriterien für angezeigt halte. Schließlich wendet sich die Kommission gegen das Vorbringen, sie habe ihr Ermessen mißbraucht. Um einen Ermessensmißbrauch zu beweisen, müsse die Klägerin darlegen, daß mit der Entscheidung in Wirklichkeit ein anderes Ziel verfolgt worden sei, als die Hohe Behörde rechtmäßigerweise habe verfolgen dürfen (Urteil vom 12.6.1958 in der Rechtssache 2/57, Compagnie des hauts fourneaux de Chasse/Hobe Behörde, Sig. 1958, 135).
Die Klägerin führt in ihrer Erwiderung aus, die gerügte Diskriminierung beruhe auf dem Zusammenwirken von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 14 dritter Gedankenstrich. Diese Diskriminierung könne im übrigen auf zwei Arten abgestellt werden, nämlich entweder dadurch, daß man ihr die Stellung eines unabhängigen Unternehmens einräume, dem individuelle Quoten zugeteilt würden, oder dadurch, daß man darauf verzichte, einem zu einer Gruppe gehörenden Betonstahl erzeugenden Unternehmen von vornherein jeden Anspruch auf eine Anpassung der Quoten abzusprechen, obwohl es das einzige Unternehmen innerhalb dieser Gruppe sei, das Betonstahl erzeuge, und obwohl es alle anderen Voraussetzungen des Artikels 14 dritter Gedankenstrich erfülle.
Das Vorbringen der Kommission, eine Gruppe von Unternehmen verfüge über eine größere Anpassungsfähigkeit und könne die ihr zugeteilten Quoten unter den Unternehmen der Gruppe aufteilen, könne in manchen Fällen zutreffen, sei in anderen Fällen allerdings unrichtig. Die allgemeine Anwendung eines einzigen und rein rechtlichen Kriteriums auf unterschiedliche Situationen sei Ausdruck einer verallgemeinernden und technokratischen Sicht des Systems. Die Kommission vertausche die Reihenfolge der Verpflichtungen, die sie bei der Verwaltung des Quotensystems zu erfüllen habe. Ihre erste Pflicht sei die, das Gleichgewicht des Marktes wiederherzustellen, und ihre zweite Pflicht bestehe darin, die Einhaltung der Quoten zu überwachen. Das Handeln der Kommission scheine sich dagegen in erster Linie an den Erfordernissen der Kontrolle auszurichten, die jedoch kein Selbstzweck sei.
Die Firma Alpa sei von der Muttergesellschaft völlig unabhängig. Die Quotenregelung müsse den Gegebenheiten des Marktes angepaßt werden und der auf dem Markt und für jedes Unternehmen bestehenden objektiven wirtschaftlichen Lage Rechnung tragen. Die Kommission müsse eine Anpassung der Vergleichsproduktionen und -mengen für eine Firma vorsehen, wenn diese unter ähnlichen wirtschaftlichen Bedingungen arbeite wie ein unabhängiges Unternehmen.
Die Klägerin bemerkt ferner, sie habe aus der Zuteilung der Quote an die Firma Usinor keinen Vorteil gezogen. Der Usinor-Gruppe würden Quoten für die Gruppe V aufgrund ihrer früheren Vergleichsproduktionen zugeteilt. Die Klägerin legt Zahlen zum Beweis dafür vor, daß die Berechnung der Vergleichsproduktionen Zeiträume einschließe, in denen die Produktion der anderen Produktionsstätten für Betonstahl bis hin zur völligen Schließung der Betriebe gesunken sei. Die von der Gruppe vorgenommene Restrukturierung habe sie, die Klägerin, stark benachteiligt, da ihre Produktionsmenge um drei Fünftel verringert worden sei und sie auf diese Weise die Kosten der Rationalisierung und Modernisierung, zu deren Zahlung sie sich entsprechend den Zielen des Vertrages und des Restrukturierungsprogramms verpflichtet habe, nicht habe amortisieren können.
Die von der Kommission getroffene Regelung habe zur Folge, daß zwei unter gleichartigen Bedingungen arbeitende Unternehmen verschieden behandelt würden. Der Umstand, daß kleinen unabhängigen Unternehmen Anpassungen gewährt würden, die zusammengeschlossenen Unternehmen, die unter denselben Bedingungen betrieben würden wie ein unabhängiges Unternehmen, von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen blieben, führe unvermeidlich zu strukturellen Änderungen in dem betroffenen Sektor. Dank der Quotenanpassungen führten die kleinen unabhängigen Unternehmen diejenigen Aufträge aus, die die zusammengeschlossenen Unternehmen mangels ausreichender Quoten nicht ausführen könnten, und entwickelten ihre Produktion zu Lasten der Produktion der Konkurrenzunternehmen. Der Anteil von Usinor/Alpa am französischen Markt sei von 27,7 % im Jahr 1974 auf 13,5 % im Jahr 1982 gesunken, während der Marktanteil der Italiener von 3,5 % im Jahr 1974 auf 24,2 % im Jahr 1982 gestiegen sei.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müsse die Kommission Artikel 58 EGKS-Vertrag wettbewerbsneutral anwenden, ohne bestimmte Unternehmen im Verhältnis zu anderen Unternehmen, die sich in einer gleichartigen Lage auf dem Markt befänden, zu bevorzugen. Modernisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen müßten die Unternehmen, die sie ergriffen hätten, begünstigen und nicht benachteiligen. Ausnahmen vom allgemeinen Quotensystem müßten sich an den allgemeinen Zielen des Vertrages ausrichten.
Der Gerichtshof habe das System von Quoten, die auf der Grundlage der Vergleichsproduktionen berechnet würden, für zulässig erklärt, da er der Auffassung sei, daß es die Marktstruktur nicht verändere. Er habe dazu ausgeführt: Dieses Kriterium... ermöglicht... eine Verminderung der Gesamtproduktion, ohne damit die Stellung der einzelnen Unternehmen auf dem Markt zu verändern. (Urteile vom 3.3.1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel, Slg. 1982, 749, und vom 16.2.1982 in den verbundenen Rechtssachen 39, 43, 85 und 88/81, Halyvourgiki, Slg. 1982, 593).
Gewiß habe der Gerichtshof Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80, wonach die Kommission im Wege einer individuellen Ausnahme auf Antrag eines betroffenen Unternehmens aus Billigkeitsgründen in besonders schwierigen Fällen eine Änderung seiner Quoten habe vornehmen können, als rechtmäßig angesehen (vgl. das vorgenannte Urteil vom 3.3.1982 in der Rechtssache Alpha Steel); Artikel 14 in seiner damals geltenden Fassung habe jedoch nicht vorgesehen, daß eine ganze Gruppe von zusammengeschlossenen oder zu großen Unternehmen von der Möglichkeit der Anpassung ausgeschlossen sein sollte.
Die Kommission habe sich dafür entschieden, die mit der Verringerung der Gesamtproduktion verbundenen Opfer nur einigen Unternehmen aufzuerlegen, ohne daß sie dafür einen anderen objektiven Grund gehabt hätte als die Größe dieser Unternehmen.
Die Klägerin weist darauf hin, daß eine Anpassung des Anteils bestimmter Unternehmen zu einer entsprechenden Verringerung des Anteils der anderen führe. Diese Umleitung der Produktion ergebe sich eindeutig aus der ihrer Erwiderung als Anlage beigefügten Tabelle sowie aus den veröffentlichten Marktvoraussagen und der Aufteilung der Quoten. Aufgrund der von der Kommission vorgenommenen Anpassungen sei der Anteil der der Firma Usinor für das erste Quartal 1983 zugeteilten Gesamtquote von 2,47 % der voraussichtlichen Quote auf 2,33 % der endgültigen Quote verringert worden. Der Anteil der Firma Usinor an der Gesamtquote für die Gruppe V sei, wie die als Anlage V beigefügte Tabelle zeige, aufgrund der Zuteilung zusätzlicher Quoten für nicht zusammengeschlossene Konkurrenzunternehmen von Quartal zu Quartal immer weiter gesunken. Er habe sich von 2,88 % im vierten Quartal 1981 auf 2,33% im ersten Quartal 1983 verringert.
Wäre die Gesamtquote gerecht zwischen den unter denselben Bedingungen arbeitenden Betonstahl erzeugenden Unternehmen aufgeteilt worden, so wäre der Klägerin eine Anpassung gewährt worden, um die Verringerung ihrer Produktion in der Gruppe V der mittleren Gesamtverringerung aller Unternehmen der EGKS anzunähern.
Die Kommission weist in ihrer Gegenerwiderung auf einen Widerspruch in den Ausführungen der Klägerin hin. Diese wolle wohl zugleich die in Artikel 14 dritter Gedankenstrich eröffnete Möglichkeit der Anpassung ausnutzen und mache deshalb nicht die Rechtswidrigkeit dieser Vorschrift geltend. Sie habe jedoch in ihrer Klageschrift die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung wegen der dort vorgesehenen Begrenzung auf 700000 t geltend gemacht. Dieser Widerspruch finde sich erneut in der Erwiderung, wo es heiße, entweder müsse die Firma Alpa im Rahmen des Systems als ein Unternehmen anerkannt werden — was gegen Artikel 2 Absatz 4 verstoße —, damit sie in den Genuß der Regelung des Artikels 14 dritter Gedankenstrich kommen könne, oder die Grenze von 700000 t in Artikel 14 müsse beseitigt werden, damit dieser auf die Usinor-Gruppe anwendbar werde. Diese einander widersprechenden Argumente wurden abwechselnd vorgetragen.
Die Kommission wendet sich auch gegen das Vorbringen, sie habe bei der Anpassung von Artikel 2 Absatz 4 einen rein rechtlichen Maßstab angewandt. Es sei vielmehr die Firma Usinor, die wünsche, daß die Kommission eine rein rechtliche Regel anwende, indem sie jedem Unternehmen im Sinne von Artikel 80 individuelle Quoten zuteile. Wenn man diesem Vorbringen folge, hinge die Zuteilung der Quoten und die Gewährung eventueller Anpassungen allein von der Rechtsform des in Rede stehenden Unternehmens ab. Wäre die Firma Alpa eine eigenständige, aber zu einer Gruppe gehörende Gesellschaft, so würde sie eigene Quoten und Anpassungen erhalten; eine der Firma Alpa gleichartige Einheit, die nur ein eigenständiges Werk wäre, das zu einer einzigen rechtlichen Einheit gehörte, würde dagegen keine eigenen Quoten zugeteilt bekommen.
Die Kommission wendet sich ferner gegen das Vorbringen, die Muttergesellschaft Usinor sei in ihrer Geschäftsführung nicht so anpassungsfähig wie eine Unternehmensgruppe. So habe die Usinor-Gruppe zum Beispiel im vierten Quartal 1981 die nicht vollständige Ausschöpfung der Quoten für die Erzeugnisse der Gruppá Ia und VI, die nicht von der Firma Alpa hergestellt würden, durch die Gruppe genutzt, um eine Überschreitung der Erzeugungsquote der Gruppe V von 2211 t auf nur 335 t zu verringern.
Hinsichtlich der Beanstandungen der Klägerin, wonach die Berechnung ihrer Vergleichsproduktionen für ihre Gruppe ungünstig sei, erinnert die Kommission daran, daß diese Berechnungsmethoden im wesentlichen durch die erste allgemeine Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS eingeführt worden seien. Diese Regelung sei nicht Gegenstand der vorliegenden Klage; wenn die Klägerin Einwände dagegen habe, stehe es ihr oder vielmehr der Firma Usinor frei, Klage zu erheben. Tatsächlich habe die Firma Usinor daran bisher kein Interesse gehabt, denn die Gruppe habe von der Elastizität dieser Regelungen reichlich profitiert.
Zweck des Quotensystems sei es nicht, die rentable Ausnutzung der Anlagen der betroffenen Unternehmen zu gewährleisten. Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil vom 11. Mai 1983 in der Rechtssache 244/81 (Klöckner), insbesondere auf die oben zitierte Randnummer 27 der Entscheidungsgründe.
Die Kommission vertritt weiterhin den Standpunkt, Artikel 14 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS sei rechtmäßig.
Sie untersucht zunächst die Entwicklung des Marktes, die zu einer Benachteiligung der als Monoerzeuger bezeichneten Firmen geführt habe, die Stahlbeton aus Schrott herstellten, indem sie diesen in elektrischen Öfen direkt zu flüssigem Stahl verarbeiteten. Dieses Verfahren ermögliche es nicht, andere Stahlerzeugnisse herzustellen.
Die mit der Entscheidung Nr. 533/82 für die kleinen und mittleren Monoerzeuger vorgenommene Verringerung der prozentualen Kürzungen sei nicht diskriminierend, sondern vielmehr im Hinblick auf das Ziel, allen Unternehmen eine Überlebenschance zu geben, verhältnismäßig. Die Ungleichbehandlung stelle keine Diskriminierung dar, denn die Lage der Unternehmen sei unter dem Gesichtspunkt der Unternehmensgröße, der Produktionsstruktur und der Auswirkungen des Systems der Erzeugerquoten nicht vergleichbar.
Zu der Rüge, die den Konkurrenzunternehmen gewährten Anpassungen veränderten die Marktstrukturen, bemerkt die Kommission, wahrscheinlich hätte sich die Struktur des Stahlbetonmarkts noch sehr viel stärker verändert, wenn es kein Quotensystem gegeben hätte. Auf einem völlig freien Markt wäre der Marktanteil der unabhängigen Produzenten, die über elektrische Stahlwerke verfügten, aufgrund des zu ihren Gunsten bestehenden Kostenvorteils noch schneller gestiegen.
Die Kommission legt Zahlen über die Stahlbetonerzeugung in den Jahren 1980 bis 1982 vor, aus denen sich ergebe, daß die italienische Produktion stärker gesunken sei als die durchschnittliche Gemeinschaftsproduktion und die Produktion der Gruppe Usinor.
Sie weist ferner darauf hin, daß die Unterschiede zwischen den von ihr veröffentlichten vorläufigen und endgültigen Programmen nicht auf Anpassungen der zugeteilten Quoten gemäß Artikel 14 dritter Gedankenstrich, sondern auf Berichtigungen der Vergleichsproduktionen nach Artikel 5 und 9 Absatz 2 oder Artikel 15 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS beruhten. Die genannten Anpassungen hätten nur 406911 von 1710000 t betragen. Die Kommission macht ferner geltend, das Vorbringen der Klägerin zu den Anpassungen für die zurückliegenden Quartale sowie zur Nationalität der Unternehmen, denen diese Anpassungen gewährt worden seien, sei unerheblich. Jedenfalls hätten die Unternehmen, die im zweiten Quartal 1983 in den Genuß von Anpassungen gemäß Artikel 14 dritter Gedankenstrich gekommen seien, ihren Sitz in vier der zehn Mitgliedstaaten einschließlich Frankreichs gehabt.
Schließlich seien der Usinor-Gruppe Quotenanpassungen gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS gewährt worden, die nach dem Erlaß der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS zu einer Erhöhung ihrer Vergleichsquoten und -mengen für die Gruppe V geführt hätten; der Grad der Auslastung ihrer Kapazität betrage 65,8 %, für ihre Konkurrenten dagegen im Durchschnitt 42,5 %. Man könne somit nicht davon sprechen, daß das Quotensystem im Fall der Klägerin zu außerordentlichen Schwierigkeiten geführt habe.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 23. Februar 1984 haben Rechtsanwältin Funck-Brentano für die Firma Alpa und Herr Benyon für die Kommission mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 5. April 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Firma Aciéries et laminoirs de Paris (Alpa) hat mit Klageschrift, die am 25. Juli 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung einer Entscheidung der Kommission, die ihr mit Schreiben vom 22. Juni 1983 zugestellt worden war und durch die es die Kommission abgelehnt hatte, sie als Unternehmen im Sinne des Systems der Erzeugungsquoten anzusehen und dementsprechend ihrem Antrag auf Anpassung ihrer Erzeugungsquoten stattzugeben.
2 Nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82 in der Fassung der Entscheidung Nr. 2751/82/EGKS vom 6. Oktober 1982 (ABl. L 291, S. 8) können die Unternehmen eine Anpassung ihrer Quote für die Erzeugnisse der Gruppe V beantragen, wenn unter anderem die gesamte Erzeugung entsprechend Artikel 1700000 t im Jahr 1981 nicht überschreitet und die Erzeugung der Gruppen IV, V und VI einen bedeutenden Prozentsatz der Erzeugung des Unternehmens bildet.
3 Unstreitig konnte die Usinor-Gruppe, deren Produktion 700000 t übersteigt, nicht in den Genuß einer Anpassung ihrer Vergleichsproduktionen für die Erzeugnisse der Gruppe V kommen. Dagegen war ihre Tochtergesellschaft Alpa überzeugt, daß sie alle Voraussetzungen des Artikels 14 erfüllte, und beantragte deshalb mit Einschreiben vom 26. Mai 1983 die Anwendung dieser Vorschrift zu ihren Gunsten. Die Kommission lehnte diesen Antrag jedoch mit der Begründung ab, die Firma Alpa gehöre zur Usinor-Gruppe, der allein die Quoten zugeteilt worden seien und die somit allein berechtigt sei, die Anwendung der Bestimmungen der Entscheidung Nr. 1696/82 zu beantragen.
4 Die Klägerin beantragt im vorliegenden Fall die Aufhebung dieser Entscheidung der Kommission, die am 22. Juni 1983 zugestellt wurde.
5 Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS vom 30. Juni 1982 (ABl. L 191, S. 1) zu Unrecht angewandt. Dort heißt es: Als ein Unternehmen im Sinne dieser Entscheidung gilt eine Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von Artikel 66 des Vertrages...
6 Die Klägerin ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Firma Usinor, besitzt jedoch nach französischem Recht eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist das einzige Unternehmen der Gruppe, das Erzeugnisse der Gruppe V (Betonstahl) herstellt.
7 Die Klägerin trägt vor, die Kommission müsse bei der Prüfung der Anträge auf Anpassung der Quoten im Sinne von Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82 die Lage jedes einzelnen Unternehmens der Gruppe und nicht die der Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von Artikel 6 EGKS-Vertrag insgesamt berücksichtigen.
Zur Zulässigkeit der Klage
8 Die Kommission hält die Klage für unzulässig, da das Schreiben vom 22. Juni keine Entscheidung darstelle, gegen die eine Anfechtungsklage erhoben werden könne, sondern vielmehr eine Mitteilung, in der begründet werde, weshalb dem Antrag der Firma Alpa nicht habe stattgegeben werden können. Ferner sei die Klage unzulässig, da sie auf die Rechtswidrigkeit der Artikel 2 Absatz 4 und 14 der allgemeinen Entscheidung gestützt werde, während das Schreiben vom 22. Juni die Anwendung keiner dieser beiden Bestimmungen zum Inhalt gehabt habe.
9 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, denn unbestreitbar stellt das Schreiben vom 22. Juni tatsächlich die Stellungnahme der Kommission zu dem Antrag der Klägerin, Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82 auf sie anzuwenden, dar. Zwar kann der Kläger, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Oktober 1981 in den Rechtssachen 275/80 und 24/81 (Krupp/Kommission, Slg. 1981, 2489) entschieden hat, im Rahmen einer gegen eine individuelle Entscheidung gerichteten Nichtigkeitsklage die Rechtswidrigkeit bestimmter Vorschriften allgemeiner Entscheidungen, die mit der angefochtenen Entscheidung angewandt werden, geltend machen; diese Möglichkeit bietet sich ihm jedoch nur dann, wenn die individuelle Entscheidung auf den Vorschriften beruht, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht bestritten werden, daß die individuelle Entscheidung, deren Aufhebung die Klägerin beantragt, sich zumindest teilweise auf die umstrittenen Bestimmungen der allgemeinen Entscheidung stützt.
10 Die Klage ist somit zulässig.
Zur Begründetheit
11 Die Klägerin vertritt die Auffassung, die angegriffene Entscheidung müsse aufgehoben werden, weil sie sich auf zwei rechtswidrige Bestimmungen stütze, nämlich Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1696/82, der es in nicht gerechtfertigter Weise ermögliche, eine Tochtergesellschaft der Gruppe, zu der sie gehöre, gleichzustellen, und Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82, der dadurch, daß er bei zusammengeschlossenen Unternehmen die Möglichkeit der Quotenanpassung nur für die Gruppe selbst eröffne, die zu einer solchen Gruppe gehörenden Unternehmen gegenüber selbständigen Unternehmen diskriminiere.
12 Die Klägerin zieht somit in erster Linie die Rechtmäßigkeit des Artikels 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1696/82 mit der Begründung in Zweifel, die Kommission sei nicht berechtigt, sich für andere als die in Artikel 66 EGKS-Vertrag geregelten Sachverhalte auf die Definition des Begriffs der Gruppe von Unternehmen zu stützen, die im Vertrag im Zusammenhang mit der Regelung über Kartelle und Zusamnienschlüsse gegeben werde, und auf diese Weise die in Artikel 80 EGKS-Vertrag enthaltene Definition des Unternehmensbegriffs unbeachtet zu lassen. Die Klägerin weist darauf hin, daß sich der Begriff des Unternehmens im Sinne des Vertrages mit dem Begriff der natürlichen und juristischen Person decke (Urteil vom 22.3.1961 in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59, SNUPAT, Slg. 1961, 109).
13 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Kommission hat den ihr in Artikel 58 EGKS-Vertrag eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten, als sie aus praktischen Gründen beschloß, die Quoten dem Unternehmen zuzuteilen, das die Tätigkeit der Gruppe im Bereich der Produktion leitet, zumal ein solches Vorgehen es dem Unternehmen ermöglicht, die Quoten innerhalb der Gruppe so aufzuteilen, wie es einer wirksamen Produktionsplanung am besten entspricht. Indem die Kommission so gemäß ihrer Entscheidung Nr. 1696/82 als Adressatin des Quotensystems die Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von Artikel 66 EGKS-Vertrag wählte, hat sie auch in keiner Weise der in Artikel 80 EGKS-Vertrag enthaltenen Definition des Unternehmens in der Auslegung durch den Gerichtshof zuwidergehandelt, denn diese Entscheidung tastet weder die gesondene Rechtspersönlichkeit der einzelnen Unternehmen der Gruppe an, noch beeinträchtigt sie ihre Fähigkeit, je für sich in den sie betreffenden Angelegenheiten gerichtliche Verfahren anzustrengen.
14 Die Klägerin macht ferner geltend, die Kommission müsse bei der Prüfung der Anträge auf Anpassung der Quoten nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82 die Lage jedes einzelnen Unternehmens der Gruppe und nicht die der Gruppe von zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von Artikel 66 EGKS-Vertrag insgesamt berücksichtigen. Tatsächlich führe die von der Kommission getroffene Regelung zu einer Diskriminierung der zusammengeschlossenen gegenüber den unabhängigen Unternehmen. Sie benachteilige ferner die um ihre Restrukturierung bemühten Unternehmen, zu denen die Usinor-Gruppe gehöre, deren Marktanteil zugunsten von Konkurrenten zurückgegangen sei.
15 Die Klägerin ist deshalb der Meinung, entweder müsse ihr wie einem unabhängigen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Anpassung zu beantragen, oder die in Artikel 14 gezogene Grenze von 700000 t müsse beseitigt werden, damit die Usinor-Gruppe die Anpassungsmöglichkeit in Anspruch nehmen könne.
16 Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Da die Kommission Artikel 2 Absatz 4 mit der Festsetzung einer Gesamtquote für die Usinor-Gruppe richtig angewandt hat, war sie auch berechtigt, bei der Entscheidung über die Anpassung der Quoten die Betriebsergebnisse der Gruppe als solcher zu berücksichtigen. Durch dieses Vorgehen hat die Kommission lediglich die Gleichbehandlung von Gruppen zusammengeschlossener Unternehmen mit Einzelunternehmen, die über mehrere Produktionsstätten verfügen, sichergestellt.
17 Die Kommission ist im übrigen berechtigt, bei der individuellen Prüfung der Notwendigkeit einer Anpassung der Vergleichsproduktionen oder -mengen des einzelnen Unternehmens nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82 die Unternehmen je nach ihrer Größe unterschiedlich zu behandeln und die Unternehmen, die in den Genuß dieser Regelung kommen können, anhand einer Produktionsobergrenze zu bestimmen. Kleinere und mittlere Unternehmen, die ausschließlich Erzeugnisse der Gruppen W, V und VI herstellen, können nämlich bei der gegenwärtigen Konjunktur größere Überlebensschwierigkeiten haben als die Unternehmen, die die Möglichkeit haben, die sich für die Erzeugnisse der Gruppe V ergebenden Schwierigkeiten durch ihre Produktion in anderen Bereichen auszugleichen.
Kosten
18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen und hat daher die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.