Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.04.1984 – C-180/83
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1984:157
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 10. April 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Herr Moser ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in der Bundesrepublik. Er möchte Lehrer werden und hat deshalb die vorgeschriebene Erste Staatsprüfung abgelegt. Er kann jedoch nur Lehrer werden, wenn er einen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Zweite Staatsprüfung besteht. Er beantragte seine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder im Angestelltenverhältnis. Die Behörden des Landes Baden-Württemberg lehnten seinen Antrag mit der Begründung ab, daß seine Verfassungstreue zweifelhaft sei. Dieses wurde damit begründet, daß er Mitglied der Deutschen Kommunistischen Partei sei und über einen längeren Zeitraum öffentlich für diese Partei tätig gewesen sei.
Herr Moser erhob gegen die ablehnende Entscheidung Klage vor dem Arbeitsgericht. Er machte in erster Linie geltend, sie verstoße gegen innerstaatliches Recht und gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Es wurde jedoch auch die Frage aufgeworfen, ob die Entscheidung der Behörden gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Das Arbeitsgericht vertrat die Auffassung, daß es einer Entscheidung des Gerichtshofes über diese Frage bedürfe, um sein Urteil erlassen zu können.
Deshalb hat es dem Gerichtshof drei Fragen vorgelegt: erstens, ob eine Person in der Lage von Herrn Moser Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 EWG-Vertrag ist; zweitens, ob bejahendenfalls die Ablehnung seiner Einstellung eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung in bezug auf sonstige Arbeitsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift darstellt; drittens, ob die Ablehnung seiner Einstellung mit der Begründung, daß er Mitglied der Kommunistischen Partei sei, gegen Artikel 48 Absatz 3 Buchstaben a und b EWG-Vertrag verstößt.
Die Bundesrepublik hat vorab geltend gemacht, dieses Vorabentscheidungsersuchen sei möglicherweise unzulässig, weil das Arbeitsgericht Zweck und Umfang des Gemeinschaftsrechts offensichtlich mißverstanden habe, so daß eine Beantwortung der Fragen durch den Gerichtshof nicht erforderlich sei. Sie nimmt insoweit auf die Rechtssachen 13/68 (Salgoil Slg. 1968, 453) und 244/80 (Foglia/Novello, Sig. 1981, 3045) Bezug.
Meines Erachtens sollte das Vorabentscheidungsersuchen nicht aus diesen Gründen zurückgewiesen werden. Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Foglia/Novello kann nicht dahin gehend verstanden werden, daß es auf einen Fall wie den vorliegenden anwendbar ist, auch wenn, wie der Bevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland vor dem Gerichtshof vorgetragen hat, die Frage auf einem Mißverständnis beruht oder kurz und nur in einem Sinne beantwortet werden kann. Ich glaube nicht, daß dies ein ausreichender Grund ist, die Beantwortung der Frage abzulehnen, wenn der nationale Richter zum Ausdruck gebracht hat, daß er die Beantwortung für erforderlich hält. Die Beantwortung der Fragen, die der Richter für erforderlich hält, ist der grundlegende Zweck von Artikel 177.
Im vorliegenden Fall ist es meiner Meinung nach möglich und wünschenswert, in einer Antwort unter Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die den Fragen zugrundeliegende Annahme einzugehen.
Der Prozeßbevollmächtigte von Herrn Moser räumt ein, daß einige Entscheidungen des Gerichtshofes Fälle betroffen hätten, in denen ein Arbeitnehmer versucht hat, das Recht auf Freizügigkeit auszuüben. Er trägt jedoch vor, die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, es ihren Staatsbürgern zu ermöglichen, im Inland in den Genuß der im EWG-Vertrag gewährleisteten Freiheiten zu kommen. Meines Erachtens kann dieses Vorbringen im vorliegenden Fall nicht durchgreifen.
Artikel 48 betrifft die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Gemeinschaft. Er verbietet es einem Mitgliedstaat, Arbeitnehmer, die in diesem Staat arbeiten wollen, aufgrund ihrer Staatsangehörigigkeit zu diskriminieren. Er ist nur anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt oder dies zumindest versucht hat. Er ist nicht auf Sachverhalte anwendbar, die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen und keinen Bezug zu einem der im Gemeinschaftsrecht geregelten Tatbestände aufweisen.
Dies ergibt sich ganz eindeutig aus den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 175/78 (Strafsache gegen Saunders, Slg. 1979, 1129) und 115/78 (KnoorsIStaatssekretär für Wirtschaft, Slg. 1979, 399) sowie in den kürzlich entschiedenen Rechtssachen 35 und 36/82 (Morson und Jhanjan/Niederlande, Slg. 1982, 3723). Daraus folgt meines Erachtens, daß ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der nicht versucht hat, das Recht auf Freizügigkeit als Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft auszuüben, nicht berechtigt ist, gegen diesen Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat, Rechte aus Artikel 48 EWG-Vertrag geltend zu machen.
Nach dem im Vorlagebeschluß geschilderten Sachverhalt gilt dies offensichtlich für Herrn Moser, einmal unterstellt, daß er als Arbeitnehmer anzusehen ist. Seine vorliegende Klage richtet sich gegen die Weigerung, ihn in seinem eigenen Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, als Angestellten zum Vorbereitungsdienst zuzulassen. Trotz der Unterscheidung, die der Prozeßbevollmächtigte von Herrn Moser zwischen Personen in dessen Lage und Personen wie den Arbeitnehmern in Nachtbackbetrieben, auf die er hinwies, zu treffen versucht hat, liegt hier nach meiner Auffassung ein rein interner Sachverhalt ohne Bezug zum Gemeinschaftsrecht vor. Dies gilt auch, soweit Herr Moser später nicht in der Lage sein sollte — falls er sich darum bemüht —, aufgrund einer in der Bundesrepublik erworbenen Qualifikation eine Anstellung als Lehrer in einem anderen Mitgliedstaat zu erhalten.
Soweit die aufgeworfenen Fragen eine ins einzelne gehende Prüfung von Artikel 48 Absatz 2 und Absatz 3 erforderlich machen, bedürfen sie unter den gegebenen Umständen keiner Beantwortung.
Ich beantrage deshalb, die Vorlagefrage dahin gehend zu beantworten, daß ein Angehöriger eines Mitgliedstaats sich gegenüber diesem Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat, nicht auf Artikel 48 EWG-Vertrag berufen kann, wenn er niemals versucht hat, sein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft auszuüben.
Die Entscheidung über die Kosten der Parteien des Ausgangsverfahrens ist Sache des vorlegenden Gerichts. Einer Entscheidung über die Kosten der Kommission und der Bundesrepublik bedarf es meines Erachtens nicht.