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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.06.1984 – C-180/83

ECLI:EU:C:1984:233

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 180/83

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Arbeitsgericht Reutlingen (Bundesrepublik Deutschland) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Hans Moser

gegen

Land Baden-Württemberg

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 48 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, Α. OKeeffe, G. Bosco, O. Due und U. Everling,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften setzt der Zugang zum Beruf des Grund- und Hauptschullehrers das Bestehen zweier Staatsprüfungen voraus.

Um sich zur Zweiten Staatsprüfung melden zu können, muß der Bewerber einen Vorbereitungsdienst ableisten.

Die Grund- und Hauptschullehrer-Prüfungsordnung II vom 26. Januar 1981 bestimmt in § 5:

1. Der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird von dem Oberschulamt, in dessen Bezirk das Seminar liegt, dem er zugewiesen ist, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehreranwärter ernannt.

...

Herr Hans Moser, der deutscher Staatsangehöriger ist, beantragte am 9. Dezember 1982 nach Bestehen der ersten Lehrerprüfung bei den Behörden des Landes Baden-Württemberg seine Einstellung als Lehreranwärter in den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder hilfsweise im Angestelltenverhältnis.

Das Land lehnte den Antrag von Herrn Moser auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst mit der Begründung ab, eine Überprüfung gemäß dem Beschluß der Landesregierung Baden-Württemberg über die Pflichten zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst vom 2. Oktober 1973 (Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 2. 11. 1973, ABl. S. 1674) habe ergeben, daß Herr Moser Mitglied der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) sei. Dagegen bestritt das Land nicht die fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten von Herrn Moser.

Herr Moser erhob am 7. Februar 1983 beim Amtsgericht Reutlingen Klage gegen die Ablehnung seiner Einstellung in den Vorbereitungsdienst durch das Land.

Das Arbeitsgericht ist der Auffassung, die Weigerung des Landes, Herrn Moser zum Vorbereitungsdienst zuzulassen, nehme diesem die Möglichkeit, sich um eine Lehrerstelle etwa an einer Privatschule in einem anderen Migliedstaat zu bewerben, für die die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung Voraussetzung wäre. Das vorlegende Gericht fragt sich deshalb, ob die deutschen Rechtsvorschriften mit Artikel 48 EWG-Vertrag vereinbar sind. Es hat daher durch Beschluß vom 18. August 1983 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

a) Erfaßt der Begriff Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 EWG-Vertrag auch solche Personen, die nach Abschluß der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen außerhalb eines Beamtenverhältnisses begehren und die bereits einem Seminar für die schulpraktische Ausbildung zugewiesen sind?

b) Falls die Frage lit. a zu bejahen ist:

Stellt die Weigerung des beklagten Landes, einen Lehramtsanwärter für den Vorbereitungsdienst für das Zweite Staatsexamen an Grund- und Hauptschulen in einem Vertragsverhältnis außerhalb der öffentlichen Verwaltung zu beschäftigen, eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung in bezug auf sonstige Arbeitsbedingungen im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 EWG-Vertrag dar?

c) Falls die Frage lit. b zu verneinen ist:

Stellt die Weigerung des beklagten Landes, einen Lehramtsanwärter wegen dessen Zugehörigkeit zur Deutsehen Kommunistischen Partei (DKP) nicht in einem Vertragsverhältnis außerhalb der öffentlichen Verwaltung zur Erlangung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu beschäftigen, einen Verstoß gegen Artikel 48 Absatz 3 lit. a und lit. b EWG-Vertrag dar?

Der Vorlagebeschluß ist am 22. August 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Herr Hans Moser, vertreten durch die Rechtsanwälte Gutmann und Wohlfahrt, Stuttgart, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Martin Seidel und Ernst Röder als Bevollmächtigte, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Manfred Beschel als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht.

II — Schriftliche Erklärungen der Parteien

A — Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland äußert Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, da die Klärung der Vorlagefragen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich sei. Sie verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach es zwar grundsätzlich allein dem nationalen Gericht obliege zu beurteilen, ob es für sein Urteil die Vorabentscheidung durch den Gerichtshof für erforderlich halte, der Gerichtshof jedoch dann nicht an diese Auffassung gebunden sei, wenn er offensichtlich irrtümlich angerufen worden sei.

Nach Auffassung der Bundesregierung liegt hier einer der Ausnahmefälle vor, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung erwähnt habe (Urteil vom 16. 12. 1981, Rechtssache 244/80, Foglia, Sig. 1981, 3045). Der Kläger des Ausgangsverfahrens besitze die deutsche Staatsangehörigkeit, habe bislang in der Bundesrepublik Deutschland gelebt und studiert und niemals einen Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Die Bundesregierung sehe deswegen keinen Bezug zwischen den im Ausgangsverfahren zu erörternden Rechtsfragen und den Bestimmungen des EWG-Vertrags im allgemeinen sowie dessen Artikel 48 im besonderen. Auch beruhe der Vorlagebeschluß auf einem offensichtlichen Irrtum über Zweck und Umfang der angesprochenen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

Die Kommission meint zwar, daß im Ausgangsverfahren das Gemeinschaftsrecht nicht zum Tragen komme, vertritt jedoch die Auffassung, daß es zu Wesen und Funktion des Vorabentscheidungsverfahrens in offenbarem Widerspruch stünde, wenn der Gerichtshof den nationalen Richter nicht auf erkennbar wichtige Aspekte der Tragweite des Gemeinschaftsrechts hinweisen würde, selbst wenn insoweit keine ausdrückliche Frage gestellt sei. Die Kommission schlägt deshalb dem Gerichtshof vor, den nationalen Richter auf die Grenzen der Tragweite des Freizügigkeitsgrundsatzes hinzuweisen.

B — Zu den vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen

Herr Moser vertritt den Standpunkt, daß er sehr wohl Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 EWG-Vertrag sei, denn Artikel 48 gelte auch für die Ausbildungsvoraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sei jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Tätigkeitsstaat ein Verhältnis als Arbeitsverhältnis qualifiziere.

Im übrigen sei der Ausnahmetatbestand des Artikels 48 Absatz 4 auf den Fall der Referendare in der deutschen öffentlichen Verwaltung mangels einer unmittelbaren Verbundenheit mit den Staatsbelangen nicht anwendbar.

Die Freizügigkeit werde in seinem Fall durch die Praxis des Landes Baden-Württemberg beschnitten, weil ihm eine Ausbildung mit einem Ausbildungsabschluß verwehrt werde, die es ihm erst ermöglichen würde, den dann erlernten und abgeschlossenen Beruf in den anderen Mitgliedstaaten auszuüben.

Nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland fällt ein Bewerber für den Vorbereitungsdienst für die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 48. Die deutsche Regierung bemerkt dazu, diese Vorschrift wolle nicht die Angehörigen eines Mitgliedstaats gegenüber diesem Mitgliedstaat begünstigen.

In der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei dazu ausgeführt worden:

die Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer können ... nicht auf Sachverhalte angewandt werden, die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen, das heißt, denen jeglicher Bezug zu irgendeinem der Tatbestände fehlt, die das Gemeinschaftsrecht regelt (Urteil vom 28. 3. 1979, Rechtssache 175/78, Saunders, Sig. 1979, 1129),

und:

Dies ist sicherlich bei Arbeitnehmern der Fall, die niemals das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt haben (Urteil vom 27. 10. 1982, Rechtssachen 35 und 36/82, Morson, Slg. 1982, 3723).

Im vorliegenden Fall habe Herr Moser von dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Artikel 48 EWG-Vertrag keinen Gebrauch gemacht.

Praktische Schwierigkeiten, ohne einen Berufsabschluß nach dem Recht eines Mitgliedstaats eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufzunehmen, stellten nicht eine von Artikel 48 verbotene Ausländerdiskriminierung dar.

Auch die Kommission ist der Meinung, im vorliegenden Verfahren sei eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nirgends auch nur ansatzweise festzustellen, denn die Staatsangehörigkeit von Herrn Moser sei offensichtlich für die angegriffene Entscheidung des Landes Baden-Württemberg ohne jeglichen Belang.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne der Vorschrift des Artikels 48 EWG-Vertrag eine Einschränkung der Befugnis der Mitgliedstaaten, in allgemeinen und nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit unterscheidenden Gesetzen Regelungen für alle der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit unterliegenden Personen zu treffen, nicht entnommen werden.

Die Tatsache, daß der abgewiesene Bewerber nicht in der Lage sei, den von ihm angestrebten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, sei nicht geeignet, den notwendigen Bezug zu den Vorschriften des EWG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den zu ihrer Durchführung erlassenen Regelungen zu begründen.

III — Mündliche Verhandlungen

Herr Moser, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Dieter Wohlfarth, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Martin Seidel, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Manfred Beschel als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 10. April 1984 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Arbeitsgericht Reutlingen hat mit Beschluß vom 18. August 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 22. August 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 48 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem deutschen Staatsangehörigen Hans Moser und den Behörden des Landes Baden-Württemberg (im folgenden: das Land) wegen der Weigerung, Herrn Moser zum Vorbereitungsdienst für den Zugang zum Beruf des Grund- und Hauptschullehrers nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung zuzulassen.

3 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, wurde die Weigerung der Behörden des Landes damit begründet, daß Herr Moser wegen seiner Zugehörigkeit zur Deutschen Kommunistischen Partei entgegen den in den Rechtsvorschriften des Landes über den Zugang zum öffentlichen Dienst festgelegten Voraussetzungen nicht die Gewähr dafür biete, für die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einzutreten.

4 Die Frage wurde vor das Arbeitsgericht Reutlingen gebracht. Dieses meinte, die Weigerung des Landes könnte Herrn Moser die Möglichkeit nehmen, sich um eine Lehrerstelle an Schulen in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, deren Vergabe an Personen, die wie Herr Moser nicht den Vorbereitungsdienst hätten ableisten können, nicht möglich wäre. Das Arbeitsgericht hat sich deshalb gefragt, ob die Rechtsvorschriften des Landes mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Artikel 48 EWG-Vertrag vereinbart sind. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

a) Erfaßt der Begriff Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 EWG-Vertrag auch solche Personen, die nach Abschluß der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen außerhalb eines Beamtenverhältnisses begehren und die bereits einem Seminar für die schulpraktische Ausbildung zugewiesen sind?

b) Falls die Frage lit. a zu bejahen ist:

Stellt die Weigerung des beldagten Landes, einen Lehramtsanwärter für den Vorbereitungsdienst für das Zweite Staatsexamen an Grund- und Hauptschulen in einem Vertragsverhältnis außerhalb der öffentlichen Verwaltung zu beschäftigen, eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung in bezug auf sonstige Arbeitsbedingungen im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 EWG-Vertrag dar?

c) Falls die Frage lit. b zu verneinen ist:

Stellt die Weigerung des beklagten Landes, einen Lehramtsanwärter wegen dessen Zugehörigkeit zur Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) nicht in einem Vertragsverhältnis außerhalb der öffentlichen Verwaltung zur Erlangung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu beschäftigen, einen Verstoß gegen Artikel 48 Absatz 3 lit. a und lit. b EWG-Vertrag dar?

5 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland äußert in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen Zweifel daran, ob der Gerichtshof für die Entscheidung auf das Ersuchen des vorlegenden Gerichts zuständig sei, da die Beantwortung der gestellten Fragen ihrer Meinung nach für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich ist.

6 Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, insbesondere in dem Urteil vom 14. Februar 1980 (ONPTS/Damiani, Rechtssache 53/79, Slg. 1980, 273) entschieden hat, ist es im Rahmen der in Artikel 177 des Vertrages vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung zwischen den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des innerstaatlichen Gerichts, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts und des Parteivorbringens verfügt und dem die Verantwortung für die zu erlassende Entscheidung obliegt, in voller Sachkenntnis die Erheblichkeit der in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen und die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils zu beurteilen.

7 Die deutsche Regierung weist jedoch darauf hin, daß der Gerichtshof in dem Urteil vom 16. Dezember 1981 (Foglia/Novello, Rechtssache 244/80, Slg. 1981, 3045) entschieden hat, daß er nicht für die Beantwortung von Auslegungsfragen zuständig ist, die ihm von einem nationalen Gericht im Rahmen konstruierter Verfahren vorgelegt werden, mit deren Hilfe die Parteien den Gerichtshof zur Stellungnahme zu gemeinschaftsrechtlichen Fragen veranlassen wollen, deren Beantwortung für die Entscheidung eines Rechtsstreits nicht objektiv erforderlich ist.

8 Im vorliegenden Fall ist indes nichts ersichtlich, woraus geschlossen werden kann, daß es sich um einen der Ausnahmefälle handelt, auf die sich diese Rechtsprechung bezieht.

9 Die deutsche Regierung macht ferner geltend, der Vorlagebeschluß beruhe auf einem offensichtlichen Irrtum über Zweck und Umfang der dort genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Sie trägt dazu vor, Herr Moser besitze die deutsche Staatsangehörigkeit und habe niemals in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet oder gewohnt. Seine Lage habe deshalb keinen Bezug zu Artikel 48 EWG-Vertrag, um dessen Auslegung ersucht werde.

10 Hierzu ist festzustellen, daß die von der deutschen Regierung angeführten Umstände den Kern der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen berühren. Folglich sind sie, wenn sie auch möglicherweise für die Beantwortung dieser Fragen von Bedeutung sind, unerheblich, soweit es sich darum handelt, die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen zu beurteilen.

11 Die von der deutschen Regierung gegen die Zuständigkeit des Gerichtshofes erhobenen Einwendungen sind somit zurückzuweisen.

12 Die drei Fragen, die das nationale Gericht dem Gerichtshof vorlegt, gehen im wesentlichen dahin, ob Artikel 48 auf eine Person in der Lage des Herrn Moser anwendbar ist und ob diese sich insbesondere auf Artikel 48 berufen kann, um sich der Anwendung von Rechtsvorschriften wie denjenigen des Landes Baden-Württemberg zu widersetzen, nach denen der Zugang zu der für die Ausübung des Berufs des Grund- und Hauptschullehrers erforderlichen Ausbildung solchen Personen verweigert wird, die nicht die Gewähr bieten, daß sie für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten.

13 Die Beantwortung dieser Fragen hängt in erster Linie von der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Artikels 48 EWG-Vertrag ab.

14 Insoweit ist daran zu erinnern, daß diese Bestimmung, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. 3. 1979 (Saunders, Rechtssache 175/76, Slg. 1979, 1128) entschieden hat, in Anwendung des in Artikel 7 enthaltenen allgemeinen Grundsatzes darauf abzielt, aus den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten diejenigen Bestimmungen zu entfernen, die in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, strenger behandeln oder sie gegenüber eigenen Staatsangehörigen, die sich in derselben Lage befinden, rechtlich oder tatsächlich benachteiligen.

15 Die Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere Artikel 48, können deshalb nicht auf Sachverhalte angewandt, werden, die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen, das heißt, denen jeglichen Bezug zu irgendeinem der Tatbestände fehlt, die das Gemeinschaftsrecht regelt.

16 In dem vom vorlegenden Gericht genannten Fall handelt es sich, wie die deutsche Regierung zu Recht bemerkt, um einen deutschen Staatsangehörigen, der immer in der Bundesrepublik Deutschland gelebt und gewohnt hat und sich dagegen wendet, daß die deutschen Behörden sich aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates weigern, ihn zu einer bestimmten Berufsausbildung zuzulassen.

17 Um einen Bezug zu den Gemeinschaftsbestimmungen darzutun, hat Herr Moser in seinen beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ausgeführt, die Anwendung der fraglichen deutschen Rechtsvorschriften auf ihn hindere ihn im Ergebnis daran, sich um Lehrerstellen an Schulen in den anderen Mitgliedstaaten zu bewerben, da sie es ihm unmöglich mache, seine Ausbildung als Lehrer abzuschließen.

18 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Denn rein hypothetische berufliche Aussichten in einem anderen Mitgliedstaat stellen keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht her, der hinreichend eng wäre, um die Anwendung des Artikels 48 EWG-Vertrag zu rechtfertigen.

19 Der Fall einer Person wie der vom vorlegenden Gericht bezeichneten weist daher keinen Bezug zu den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf.

20 Somit sind die Fragen des vorlegenden Gerichts dahin zu beantworten, daß Artikel 48 EWG-Vertrag nicht auf Sachverhalte anwendbar ist, die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen, wie etwa den Fall des Angehörigen eines Mitgliedstaates, der niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt oder gearbeitet hat; ein solcher Staatsangehöriger kann sich nicht auf Artikel 48 berufen, um sich der Anwendung der Rechtsvorschriften seines eigenen Landes zu widersetzen.

Kosten

21 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Arbeitsgericht Reutlingen mit Beschluß vom 18. August 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 48 EWG-Vertrag ist nicht auf Sachverhalte anwendbar, die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen, wie etwa den Fall des Angehörigen eines Mitgliedstaats, der niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt oder gearbeitet hat; ein solcher Staatsbürger kann sich nicht auf Artikel 48 berufen, um sich der Anwendung der Rechtsvorschriften seines eigenen Landes zu widersetzen