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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.04.1984 – C-33/82

Generalanwalt Pieter Verloren Van Themaat · ECLI:EU:C:1984:151

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter Verloren Van Themaat

vom 10. April 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Einleitung

In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Firma Murri frères, die Kommission nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den das Unternehmen angeblich infolge eines Amtsfehlers der Dienststellen der Kommission, die mit der Durchführung des Vorhabens 6907/FED/72 betraut waren, erlitten hat. Das vom Europäischen Entwicklungsfonds zu finanzierende Projekt führte nach einer öffentlichen Ausschreibung am 11. September 1972 zu einem Vertrag zwischen der Klägerin und der Republik Madagaskar. Das Vorhaben betraf den Ausbau und die Asphaltierung eines Teilstücks der Nationalstraße 5 A auf Madagaskar (vgl. zum Ganzen die Anlagen 1, 2 und 3 zum Schriftsatz der Kommission vom 31. März 1982).

Ende 1973 stellte die Klägerin fest, daß sich infolge der plötzlichen Erhöhung der Erdölpreise, die die OPEC kurz zuvor beschlossen hatte, die Preise für Bitumen mehr als verdoppelt hatten und die Preisgleitklausel in Artikel 311 der Besonderen Ausschreibungsbedingungen (Anlage 3 des zitierten Schriftsatzes) eine Deckung der tatsächlichen Kosten für den Kauf und den Transport des benötigten Bitumens nicht mehr ermöglichte. Aufgrund dessen vereinbarten und unterzeichneten die Vertragsparteien zu verschiedenen Zeitpunkten im Januar 1975 einen ersten Nachtrag zum Vertrag. Nach dessen Artikel 304 kann dieser Nachtrag nicht geltend gemacht werden, um die Ansprüche des beauftragten Unternehmens hinsichtlich der Erhöhung der Lieferpreise von Bitumen hinfällig zu machen. (Le présent avenant ne pourra être invoqué pour éteindre les réclamations du titulaire relatives à la hausse des prix de fourniture du bitume.) Ich verweise hierzu auf die Anlage 2 zur Klageschrift.

Aufgrund der Zuständigkeitsverteilung zwischen den assoziierten Staaten und der Gemeinschaft mußte die Klägerin davon ausgehen, daß die Republik Madagaskar dem Europäischen Entwicklungsfonds eine solche Entschädigung für umfangreiche und unvorhergesehene Sonderkosten nicht ohne vorhergehende Abstimmung mit der Kommission auferlegen konnte (vgl. hierzu unter anderem Artikel XX der Allgemeinen Bestimmungen in Anlage 3 zu dem als Anlage 1 dem bereits genannten Kommissionsschriftsatz beigefügten Finanzierungsabkommen Nr. 1030/MA). Ich werde auf diese für die Zulässigkeitsfrage bedeutsame Zuständigkeitsverteilung noch ausführlicher zurückkommen. In einem ersten Schritt möchte ich jedoch die Vorwürfe der Klägerin gegenüber der Kommission wie folgt kurz zusammenfassen. In der ersten Zeit habe die Kommission durch ihren Vertreter am Ort bei der Klägerin das Vertrauen geweckt, daß sie mit der zu zahlenden Entschädigung sowohl grundsätzlich als auch hinsichtlich der — von den madagassischen Behörden befürworteten — Art ihrer Berechnung einverstanden sei. Viele Monate später habe sie auf die Notwendigkeit einer näheren Prüfung der Berechnungsweise verwiesen. Schließlich habe die Kommission einerseits (am 10. August 1976) grundsätzliche Bedenken gegen die vorgeschlagene Berechnungsweise geltend gemacht, ohne aber schon eine andere Formel zu billigen. Diese hätten die madagassischen Behörden erst noch ausarbeiten müssen. Andererseits habe die Kommission (am 26. September 1978) die Klägerin gleich an die zuständigen Behörden von Madagaskar zurückverwiesen (ohne daß klargeworden sei, ob und über welche Berechnungsformel sie inzwischen Übereinstimmung mit diesen Behörden erzielt habe).

Angesichts des oben angeführten Erfordernisses der vorherigen Zustimmung der Kommission liegt es meiner Meinung nach auf der Hand, daß die Klägerin nach dem letztgenannten Schreiben vom 26. September 1978 zu dem Schluß kommen mußte, daß die Erfüllung ihrer Schadensersatzforderung, jedenfalls entsprechend der von ihr vorgeschlagenen Berechnungsmethode, von der Kommission endgültig blockiert wurde. Selbst ein Schiedsverfahren nach Artikel 316 der Besonderen Ausschreibungsbedingungen für das betreffende Vorhaben (Anlage 3 zum vorerwähnten Schriftsatz der Kommission vom 31. März 1982) hätte insoweit keine Änderung mehr bringen können. Unter diesen Umständen halte ich es für folgerichtig, daß die Klägerin die Kommission nach Artikel 215 EWG-Vertrag für den Schaden aufgrund dieser endgültigen Blockierung in Anspruch nimmt. Meiner Meinung nach hat die Kommission in ihren Schriftsätzen und nochmals in der mündlichen Verhandlung zu Unrecht vorgetragen, die Klägerin wollte in Wirklichkeit einen vertraglichen Anspruch gegen die Republik Madagaskar im Wege über Artikel 215 Absatz 2 gegenüber der Kommission geltend machen.

Inwieweit die genannte klägerische Forderung auch zugesprochen werden kann, hängt natürlich zum einen von einer näheren Prüfung der Zulässigkeit und zum anderen von einer näheren Prüfung der Begründetheit der Klage ab. Die Zulässigkeitsfrage hängt ihrerseits teils von einer näheren Analyse der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und der Republik Madagaskar und teils davon ab, wie diese Zuständigkeiten in Wirklichkeit ausgeübt wurden, also von einem Teil der entscheidungserheblichen Tatsachen.

Die Frage der Begründetheit der Klage hängt in erster Linie von einer näheren Untersuchung aller entscheidungserheblichen Tatsachen ab. Diese sind jedoch, wie gesagt, teilweise auch für ein abschließendes Urteil über die Frage der Zulässigkeit von Bedeutung. Im zweiten Teil meiner Schlußanträge werde ich deshalb sowohl die Verteilung der Zuständigkeiten als auch sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen näher untersuchen. Im dritten Teil werde ich dann die Zulässigkeitsfrage und im vierten Teil die Frage der Begründetheit näher prüfen. In einem Schlußteil werde ich abschließend meine Anträge formulieren.

Hinsichtlich eines Punkts will ich jedoch bereits jetzt diesem abschließenden Urteil vorgreifen. Erst in der mündlichen Verhandlung ist durch die Beantwortung einer Reihe von Fragen des Gerichtshofes deutlich geworden, daß sich die Kommission trotz der klar in eine andere Richtung weisenden zwingenden Regelung in der Praxis entweder an eine Einigung, die die Klägerin jetzt noch unmittelbar oder durch das dazu vorgesehene Schlichtungsverfahren mit den madagassischen Behörden erreichen würde, oder an einen Schiedsspruch gebunden fühlt. Auf die Bedeutung dieser einigermaßen überraschenden Klarstellung des Rechtsstandpunkts der Kommission für die Beurteilung des Rechtsstreits werde ich in meinen folgenden Untersuchungen noch näher eingehen. Jedenfalls zeigt sich meines Erachtens deutlich, daß unter diesen Umständen die Kommission die Klägerin sowohl vor als auch während des gesamten schriftlichen Verfahrens vor dem Gerichtshof auf eine falsche Spur hinsichtlich der offenstehenden Rechtsbehelfe gelockt hat. Die Annahme, von der die Klägerin, wie gesagt, aufgrund der zwingenden Regelung über die Verteilung der finanziellen Zuständigkeiten logischerweise ausgehen mußte, nämlich daß die Kommission am 26. September 1978 einen nach dem Vorschlag der Klägerin berechneten Schadensersatz endgültig blockiert hatte, scheint nunmehr nachträglich unrichtig zu sein. Unter diesen Umständen bin ich der Meinung, daß der Kommission nach Artikel 69 §§ 2 und 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung sowohl bei Obsiegen als auch bei teilweisem oder vollständigem Unterliegen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind.

2. Die Zuständigkeitsverteilung und die für die Entscheidung wichtigsten Tatsachen

2.1. Die Zuständigkeitsverteilung

Der Sitzungsbericht enthält eine vollständige Übersicht der von den Parteien angeführten Vertrags- und Verwaltungsvorschriften sowie der Vereinbarungen. Um Ihre Zeit nicht unnötig in Anspruch zu nehmen, erlaube ich mir daher, im wesentlichen auf diese Übersicht zu verweisen. Ich möchte mich, an dieser Stelle auf die wichtigsten Schlußfolgerungen beschränken, die unter anderem aus den genannten Bestimmungen für die Verteilung der Zuständigkeiten abgeleitet werden können.

Nach Artikel 17 Absatz 1 des Protokolls Nr. 6 zum Abkommen von Jaunde II (ABl. 1970, L 282, S. 21) sind die zuständigen Behörden der assoziierten Staaten für die Durchführung der Vorhaben verantwortlich, die von ihren Regierungen vorgelegt und von der Gemeinschaft finanziert werden.

Im Hinblick auf diese Finanzierung haben die Mitgliedstaaten durch ein Internes Abkommen (ABl. 1970, L 282) einen Europäischen Entwicklungsfonds, nachstehend EEF genannt, errichtet.

Der Rat erließ die Finanzregelung für den EEF (71/68/EWG, ABl. 1971, L 31), wonach die Zuständigkeit für die Projektfinanzierung aus dem EEF bei der Kommission liegt (siehe unter anderem Artikel 1 und 5). Die Zuständigkeit der assoziierten Staaten für die Durchführung der Projekte hat natürlich nur eine beschränkte Bedeutung, wenn die Finanzierung der Vorhaben nicht gewährleistet ist. Da in diesem wesentlichen Punkt der Finanzierung die Zuständigkeit bei der Kommission liegt, ist klar, daß sowohl hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen zur Durchführung der Projekte als auch hinsichtlich aller Rechtsgeschäfte und Umstände, aus denen sich neue Zahlungsverpflichtungen ergeben können, eine Abstimmung zwischen den assoziierten Staaten und der Kommission notwendig ist (siehe unter anderem die Artikel 20 bis 23 der Finanzregelung). Außerdem verlangt selbstverständlich die rechtliche Gleichstellung der assoziierten Staaten und der Gemeinschaft eine Regelung bei Streitigkeiten zwischen diesen Vertragsparteien, die eine objektive gerichtliche Entscheidung über diese Streitigkeiten möglich macht. Artikel 64 der Finanzregelung stellt sicher, daß zu diesem Zweck die Möglichkeit einer Klage vor dem Gerichtshof geschaffen wird. Durch dieselbe Vorschrift wird ebenfalls gewährleistet, daß Streitigkeiten über die Erfüllung der von den assoziierten Staaten geschlossenen Verträge zur Durchführung der vom EEF finanzierten Projekte durch ein Schiedsverfahren geschlichtet werden können. In meinen einleitenden Bemerkungen habe ich bereits darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Verfahren die Frage im Mittelpunkt steht, wie sich dieses Schiedsverfahren zu dem vorgenannten Abstimmungsverfahren zwischen dem betroffenen assoziierten Staat und der Kommission verhält.

Für die Beantwortung dieser letzten Frage ist in erster Linie die nähere Ausgestaltung des Abstimmungsverfahrens in der Verordnung (EWG) Nr. 229/72 der Kommission vom 28. Januar 1972 (ABl. 1972, L 29) von Bedeutung. Nach dieser Verordnung spielen bei der Abstimmung unter anderen folgende Stellen eine wichtige Rolle, wenn die Kommission ein Finanzierungsabkommen mit dem betreffenden assoziierten Staat geschlossen hat (im vorliegenden Fall das Finanzierungsabkommen Nr. 1030/MA zwischen der EWG und der Republik Madagaskar vom 13. März 1972):

1) Der von der Kommission benannte Hauptanweisungsbefugte des EEF, als der der Generaldirektor für Entwicklung von der Kommission bestellt worden ist (siehe hinsichtlich seiner im vorliegenden Fall maßgeblichen Aufgaben namentlich die Artikel 16, 17 und 25, wonach er für die Ausführung der Finanzierungsbeschlüsse, die Vornahme von Änderungen und Mittelbindungen, die Anordnung der Ausgaben und die Lösung von Zahlungsproblemen nach Erbringung der Leistungen zuständig ist).

2) Der im Finanzierungsabkommen bestellte örtliche Anweisungsbefugte, in der Praxis eine Behörde des betreffenden assoziierten Staats (Artikel 18). Nach Artikel 20 der Verordnung darf der Fonds mit keiner Ausgabe belastet werden, die den im Finanzierungsabkommen festgelegten Betrag übersteigt, es sei denn, diese wäre vorher als zusätzliche Mittelbindung gemäß den Artikeln 20 bis 23 der Finanzregelung beantragt und genehmigt worden. Im Rahmen der hier zugewiesenen Kredite kann der örtliche Anweisungsbefugte jedoch Mittelbindungen vornehmen.

3) Der beauftragte Kontrolleur, der von der Kommission für die an Ort und Stelle durchzuführende finanzielle und technische Kontrolle der Vorhaben benannt worden ist und auch seinen Sitz an Ort und Stelle hat (Artikel 27). Er hat den ordnungsgemäßen Ablauf einer Ausschreibung zu kontrollieren (Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 22). Die Aufträge, Verträge, Voranschläge und zugehörigen Nachträge müssen ihm zur Erteilung des Sichtvermerks vorgelegt werden, bevor sie von den zuständigen Behörden unterzeichnet werden (Artikel 29). Wegen der insoweit nicht ganz klaren Tragweite dieses Sichtvermerks ist die Feststellung wichtig, daß nach Artikel 11 der Finanzregelung ausschließlich der Hauptanweisungsbefugte und in dem soeben angegebenen Rahmen der örtliche Anweisungsbefugte Mittelbindungen vornehmen können. Der beauftragte örtliche Kontrolleur ist ausschließlich für die Kontrolle der Mittelbindungen, die der örtliche Anweisungsbefugte vornimmt, und ihre Abwicklung zuständig. Bei Streitigkeiten zwischen dem örtlichen Anweisungsbefugten und dem beauftragten örtlichen Kontrolleur entscheidet die Kommission (Finanzregelung, Artikel 20 bis 23).

Auf diese Zuständigkeitsverteilung hat der Vertreter der Kommission auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal sehr nachdrücklich hingewiesen.

Aus den Akten ergibt sich jedoch, daß in der Praxis sowohl auf seiten des betreffenden assoziierten Staates als auch auf seiten der Kommission die genannten Aufgaben sich auf eine große Anzahl von Dienststellen, Behörden und Beamten verteilen. So finden sich in der Korrespondenz zwar Stellungnahmen einer Direktion und verschiedener Abteilungen der Generaldirektion für Entwicklung, aber nicht ausdrücklich solche des Hauptanweisungsbefugten. Von dem in Artikel 11 der Finanzregelung niedergelegten Grundsatz der Trennung der Aufgaben des Anweisungsbefugten, des Finanzkontrolleurs und des Rechnungsführers ist außerdem in der Korrespondenz wenig wiederzufinden. So wird der beauftragte örtliche Kontrolleur des EEF in der Korrespondenz regelmäßig und auch bereits im ersten Schriftsatz der Kommission als der Beauftragte des Fonds bezeichnet, was auf eine Vermengung grundsätzlich zu unterscheidener Aufgaben hindeutet. Dieser Eindruck wird durch den Inhalt der Kommissionsschreiben verstärkt.

Im Finanzierungsabkommen Nr. 1030/MA vom 13. März 1972, das zwischen der EWG und der Republik Madagaskar am 12. März 1973 zu dem betreffenden Vorhaben geschlossen wurde, ist namentlich der im Sitzungsbericht wiedergegebene Artikel XX der Allgemeinen Bestimmungen von Bedeutung. Wie ich in meiner Einleitung bereits ausgeführt habe, bestätigt diese Vorschrift, daß ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Erhöhung der Bitumenpreise entstanden ist, nur nach vorhergehender Zustimmung der Kommission anerkannt werden kann.

Nach Artikel 316 der Besonderen Ausschreibungsbedingungen für das betreffende Vorhaben Nr. 6907/FED/72 wird nach Erschöpfung der örtlichen Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten über die verbleibenden Meinungsverschiedenheiten nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer durch einen oder mehrere Schiedsrichter endgültig entschieden. Zum Inhalt der örtlichen Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichtshofes einige Erläuterungen abgegeben. Deutlicher wurde die Kommission dann jedoch vor allem in bezug auf das Verhältnis zwischen den örtlichen Vergleichsverfahren und der Schiedsklausel einerseits und dem genannten Artikel XX der Allgemeinen Bestimmungen des Finanzierungsabkommens andererseits. Zur deutlichen Überraschung der Klägerin und aufgrund des Wortlauts der letztgenannten Vorschrift auch ziemlich überraschend für mich selbst hat der Vertreter der Kommission erklärt, die Kommission fühle sich aufgrund einer entsprechenden Praxis von ungefähr zehn Jahren an einen Schiedsspruch gebunden. Wie sich aus einer

Antwort auf eine andere Frage des Gerichtshofes außerdem ergibt, hat der EEF in der Vergangenheit zumindest in einem Fall, als ein assoziierter Staat zögerte, den vom Schiedsgericht festgesetzten Schadensersatz zu bezahlen, die Entschädigung selbst gezahlt, ohne nach der Anrufung des Gerichtshofes dessen Urteil abzuwarten. Schließlich hat die Kommission in einer Antwort auf Ihre Frage, Herr Präsident, noch verdeutlicht, daß sie auch einen Schadensersatz akzeptiere, über den sich die Klägerin und die zuständigen madagassischen Behörden unmittelbar einig geworden seien, wenn diese Übereinstimmung auf der Berechnungsformel beruhe, die sie der genannten Behörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgeschlagen habe.

2.2. Die für die Entscheidung wichtigsten Tatsachen und ihre Würdigung

Wie ich bereits in meinen einleitenden Ausführungen gesagt habe, liegt die tatsächliche Ursache für diesen Rechtsstreit, nicht aber seine rechtliche Grundlage, in der Olpreissteigerung von 1973 und der sich daraus ergebenden Verdoppelung der Bitumenpreise. Unstreitig ist, daß der sich darauf beziehende erste Nachtrag zum Verdingungsvertrag, einschließlich des darin aufgenommenen und in meiner Einleitung zitierten Artikels 304, nach Artikel 29 der Verordnung Nr. 229/72 mit dem Sichtvermerk des beauftragten Kontrolleurs versehen ist. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf meine Frage schließlich ausdrücklich bestätigt, daß sie dadurch in der Tat einen Anspruch auf Ersatz des insoweit von der Klägerin erlittenen Schadens dem Grunde nach anerkannt habe. Das Vertrauen darauf, daß die Kommission diesen Anspruch dem Grunde nach anerkennen würde, mußte bei der Klägerin meiner Meinung nach bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sein, und zwar durch das an sie gerichtete Schreiben des zuständigen leitenden Ingenieurs von Madagaskar vom 19. November 1975 (Anlage 8 zur Klageschrift). Deutlicher als der diesem Schreiben vorangegangene und unterschiedlichen Auslegungen zugängliche Austausch von Fernschreiben zwischen der Klägerin und dem beauftragten örtlichen Kontrolleur des EEF (Anlagen 6 und 7 zur Klageschrift) enthält dieses Schreiben nämlich ausdrücklich und wohl in Übereinstimmung mit dem EEF eine Bereiterklärung der madagassischen Behörden, den Schaden zu ersetzen und die nach einer Prüfung des Problems gefundene Lösung in einem zweiten Nachtrag festzulegen. Die Klägerin wurde gebeten, ihre Vorschläge dazu zu unterbreiten. Allerdings wurde in dem Schreiben gleichzeitig auf die Gefahr hingewiesen, daß die Genehmigung des betreffenden Nachtrags wegen seiner Außergewöhnlichkeit Probleme aufwerfen könne. Das Schreiben war eine Antwort auf ein Schreiben der Klägerin vom 20. September 1975 und stand meiner Meinung nach somit nicht im Zusammenhang mit dem genannten Austausch von Fernschreiben.

Die Klägerin reichte die erbetenen Vorschläge mit Schreiben vom 1. Dezember 1975 (Anlage 10 zur Klageschrift) ein. Aus dem Vorschlag, den die Behörden von Madagaskar daraufhin dem Beauftragten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Tananarive zur Genehmigung vorlegten (Anlage 11 zur Klageschrift), ergibt sich, daß diese Behörden auch mit der von der Klägerin vorgeschlagenen Berechnungsmethode zur Änderung der betreffenden fünf Einheitspreise einverstanden waren. Allerdings zeigt ein Vergleich ihrer Vorschläge mit denen der Klägerin, daß sie trotz der Anwendung derselben Berechnungsmethode zu niedrigeren Endbeträgen kamen.

Mit Schreiben vom 29. Mai 1976 (Anlage 12 zur Klageschrift) ersuchte die Klägerin den Beauftragten des EEF in Madagaskar, zugunsten einer unverzüglichen Lösung des Problems der Preisanpassung einzugreifen sowie eine Versicherung abzugeben, daß diese Preisanpassung im Juni 1976 durchgeführt werde. In dem Schreiben wurden zugleich die rückständigen Zahlungen für die bereits ausgeführten Arbeiten beziffert. Die Antwort des Beauftragten vom 29. Juni 1976 auf dieses Schreiben (Anlage 13 zur Klageschrift) bestätigt erstens, daß die zuständige Generaldirektion der Kommission das Vorhandensein des entstandenen Schadens nicht bestreiten konnte (ne peut pas contester la réalité du préjudice subi). Zweitens scheint das Schreiben zu erhärten, daß die zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu einem bestimmten Zeitpunkt mit der madagassischen Verwaltung über den Vorschlag der Klägerin Einvernehmen erzielt hatten, die Einheitspreise für die Arbeiten, bei denen Bitumen verwendet worden war, an das Preisniveau im September 1975 anzupassen. Wenn das Schreiben hier von der Einigung mit der Verwaltung (von Madagaskar) spricht, kann ja schwerlich etwas anderes gemeint sein als die Zustimmung der zuständigen Gemeinschaftsbehörden. Dadurch wird eindeutig der Eindruck erweckt, daß zumindest anfänglich tatsächlich nicht allein über den grundsätzlichen Anspruch auf Schadensersatz, sondern auch über die anzuwendende Berechnungsmethode eine Einigung zwischen der Gemeinschaft und der Republik Madagaskar erreicht worden war, bei der der Vorschlag der Klägerin übernommen wurde. Dem wurde jedoch hinzugefügt, die Abteilung Vorhaben der Direktion sei nun der Meinung, daß eine andere Berechnungsmethode anzuwenden sei; sie sei dabei, dieses Problem mit den hinzugezogenen Finanzdienststellen zu erörtern. Der Beauftragte sagte der Klägerin gleichzeitig zu, sie so schnell wie möglich von dem endgültigen Standpunkt der zuständigen Behörden in Brüssel zu unterrichten. Schließlich wies der Beauftragte in den drei Absätzen am Schluß seines Schreibens noch darauf hin, daß die Ausarbeitung einer endgültigen Lösung in einem zweiten Nachtrag und dessen Genehmigung eine gewisse Zeit erfordern würden. Er zeigte sich jedoch überzeugt davon, daß für das vorliegende Problem kurzfristig eine angemessene Lösung gefunden werde. Klar ist meiner Meinung nach jedenfalls, daß in diesem Schreiben noch kein endgültiger Standpunkt zu der anzuwendenden Berechnungsmethode eingenommen wurde.

Mit dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 10. August 1976 (Anlage 14 zur Klageschrift und Zitate auf Seite 6 des Sitzungsberichts) machte der örtliche Beauftragte jegliche diesbezügliche Hoffnung jedenfalls zunichte. In diesem Schreiben wird klargestellt, daß die betreffende Direktion (es ist nicht erkennbar, ob damit der Ge-neraldirektor-Hauptanweisungsbefugte gemeint ist) mit der Berechnungsmethode nicht einverstanden war. Da in dem vorigen Schreiben ausdrücklich erklärt worden war, daß darüber sehr wohl Einigkeit bestehe, und nur von nachträglichen Diskussionen darüber die Rede war, die noch nicht zu einem Ergebnis geführt hätten, ist es ein wenig sonderbar, daß diese eindeutige Rücknahme einer früher erteilten Zustimmung als Aufrechterhaltung des früheren Standpunkts dargestellt wird. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich dieses Schreibens verweise ich auf seinen Wortlaut und auf den Sitzungsbericht. Kurz gesagt ergibt sich aus diesen Einzelheiten, daß der neue Standpunkt den Behörden von Madagaskar mit der Bitte mitgeteilt wurde, neue Preisänderungsformeln zu prüfen, und daß der Beauftragte der Klägerin empfahl, dabei mitzuwirken. Meines Erachtens nach zeigt sich deutlich, daß eine Lösung des Schadensersatzproblems dadurch auf die lange Bank geschoben, zumindest längere Zeit verzögert wurde, wofür nicht die madagassischen Behörden (der örtliche Anweisungsbefugte), sondern der Hauptanweisungsbefugte und damit die Gemeinschaft verantwortlich waren. Außerdem ergibt sich meiner Meinung nach aus dem Schreiben klar, daß das vorgeschriebene interne Abstimmungsverfahren zwischen dem Hauptanweisungsbefugten und dem örtlichen Anweisungsbefugten noch nicht abgeschlossen war. Es wurde ja darum gebeten, andere Preisänderungsformeln zu untersuchen. Von einer Zustimmung zu den endgültig anzuwendenden Formeln war also (noch) keine Rede. Daß das Schreiben vom 10. August 1976 keine Verpflichtung der Gemeinschaft gegenüber der Klägerin (mehr) enthielt (Seite 6 des Schriftsatzes der Kommission vom 31. März 1982 und Seiten 6 und 7 der Gegenerwiderung), halte ich an und für sich für richtig. Aus dem Schreiben vom 10. August 1976 ergibt sich, wie gesagt, jedoch auch, daß das vorgeschriebene interne Abstimmungsverfahren zwischen der Gemeinschaft und Madagaskar hinsichtlich der Berechnung des dem Grunde nach anerkannten Schadensersatzes fortgesetzt wurde. Insoweit bestand für die Klägerin auch aufgrund dieses Schreibens noch keine Veranlassung, die Gemeinschaft zur Verantwortung zu ziehen. Da das Schreiben in der Frage der anzuwendenden Berechnungsmethode außerordentlich unbestimmt blieb, konnte die Klägerin außerdem noch immer der Meinung sein, daß schließlich eine befriedigende Lösung zustande kommen würde. In dem an sie gerichteten Schreiben des Beauftragten vom 29. Juni 1976, auf das das Schreiben vom 10. August verwies, wurde diese Erwartung sogar ausdrücklich ausgesprochen. Der Klägerin kann sicher schwerlich vorgeworfen werden, daß sie auch nach dem Schreiben vom 10. August 1976 den weiteren Verlauf des Verfahrens der gegenseitigen Abstimmung noch abwartete. Diese vorherige gegenseitige Abstimmung zwischen der Gemeinschaft und Madagaskar war ja eine ausdrücklich vorgeschriebene Voraussetzung für den Schadensersatz. Diese Feststellung scheint mir von Bedeutung im Zusammenhang mit der Frage, ob die Klage rechtzeitig erhoben worden ist.

Wie dieses Abstimmungsverfahren zwischen dem 10. August 1976 und dem 23. Juni 1978 genau verlaufen ist, ist in diesem Verfahren nicht klargeworden. Den Antworten der Kommission auf verschiedene Fragen, die Sie, Herr Präsident, in der mündlichen Verhandlung gestellt haben, entnehme ich, daß die fortgesetzten Beratungen zwischen den beiden Verwaltungen damals zu einer Einigung über die anzuwendende Berechnungsmethode geführt haben. Zu welchem Zeitpunkt diese Einigung erzielt wurde und warum die Klägerin davon offenbar nicht unterrichtet wurde, ist unbekannt.

Am 23. Juni 1978 ersuchte die Klägerin unmittelbar die Kommission, unverzüglich einzugreifen, damit die Preisanpassung für Bitumen geregelt werde (Anlage 15 zur Klageschrift). Gleichzeitig kündigte sie an, daß sie die Sache vor das Schiedsgericht bringen werde, wenn sich nicht sehr schnell eine Lösung finde.

Am 26. September 1978 antwortete ein — wie unterstellt werden muß — insoweit zuständiger Beamter der Kommission der Klägerin, daß ihr Schreiben an den Beauftragten der Kommission in Madagaskar gesandt worden sei, um zusammen mit den madagassischen Behörden zu prüfen, ob an Ort und Stelle eine Entscheidung getroffen worden sei. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben daran erinnert, daß sämtliche sich auf diesen Streit beziehende Korrespondenz an die letztgenannten Behörden zu richten sei, da es deren Aufgabe sei, zur Begründetheit des Schadensersatzanspruchs Stellung zu nehmen, und der EEF nur auf Antrag der Regierung von Madagaskar eingreifen könne (Anlage 16 zur Klageschrift).

Abweichend von dem, was die Kommission in der mündlichen Verhandlung, und zwar als Antwort auf eine Reihe von Fragen des Gerichtshofes, vorgetragen hat, kann aus diesem Schreiben meiner Meinung nach schwerlich etwas anderes herausgelesen werden, als daß das vorgeschriebene interne Abstimmungsverfahren zwischen den beiden Verwaltungen, dem die früher wiedergegebene Korrespondenz galt, noch nicht zu einer Einigung geführt hatte und sogar das Bestehen des wegen der eingetretenen Preiserhöhungen geltend gemachten Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach von der Kommission nicht länger anerkannt wurde. So gesehen halte ich es in jeder Hinsicht für gerechtfertigt, daß sich die Klägerin in der Klageschrift insbesondere gegen dieses letzte Schreiben wendet. Für die Frage, ob die Klagefrist abgelaufen ist, halte ich denn auch dieses Schreiben für entscheidend. In allen vorangegangenen Schreiben war das Ergebnis des vorgeschriebenen vorhergehenden internen Abstimmungsverfahrens zwischen den beiden Verwaltungen ja eindeutig offengeblieben. Erst aufgrund der soeben wiedergegebenen Erklärungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung (wonach sie sich an eine Entscheidung der in Artikel 316 der Besonderen Ausschreibungsbedingungen vorgesehenen Schiedskommission gebunden fühlt) kann dieses Schreiben im nachhinein auch so ausgelegt werden, daß die Kommission die Lösung des Streitfalls endgültig der Schiedsregelung überließ, die bei Streitigkeiten zwischen der Klägerin und den madagassischen Behörden vorgesehen war, und sich an eine Lösung in diesem Rahmen gebunden fühlte. Die vorangegangene Korrespondenz konnte jedoch von der Klägerin — und zwar angesichts der dargestellten zwingenden Vorschriften — schwerlich anders ausgelegt werden, als daß ohne vorherige Zustimmung des EEF Beratungen ihrerseits mit den madagassischen Behörden oder selbst ein Schiedsverfahren niemals zu einem für sie befriedigenden Ergebnis führen könnten.

Mit Schreiben vom 21. September 1979 leitete die Klägerin das Schiedsverfahren ein (Anlage 13 zum Schriftsatz der Kommission vom 31. März 1982). Die benannten Schiedsrichter kamen im April 1980 zu einer Sitzung zusammen und stellten laut Seite 8 des Schriftsatzes der Kommission vom 31. März 1982 fest, daß das vorgeschriebene vorhergehende Vergleichsverfahren nicht erschöpft sei. Zuvor hatte sich aus einem Schreiben der madagassischen Behörden vom 16. Januar 1979 an die Klägerin (Anlage 1 zur Gegenerwiderung) und aus der klägerischen Antwort darauf vom 12. März 1979 (Anlage 1 zur Erwiderung) ergeben, daß — sicherlich als Folge der Korrespondenz mit der Generaldirektion für Entwicklung — in der Tat auch zwischen der Klägerin und den Behörden von Madagaskar Uneinigkeit über die anzuwendende Berechnungsmethode entstanden war. Außerdem steht fest, daß die Klägerin auch nach der Unterbrechung des Schiedsverfahrens (für die sie eine andere Erklärung gab) mit Schreiben vom 8. August 1980, 19. Januar 1981 und 14. Januar 1982 (Anlagen 9, 10 und 11 zum Schriftsatz der Kommission vom 31. März 1982) noch versucht hatte, eine Einigung mit den madagassischen Behörden zu erzielen.

2.3. Vor dem Hintergrund der anfangs ge- nannten Verwaltungs- und Vertragsbestimmungen und des danach geschilderten Wustes von Korrespondenz und anderen Tatsachen werde ich jetzt eine Beurteilung der Klage versuchen. Sicherlich erinnert die Dreieckskorrespondenz zwischen den beiden betroffenen Verwaltungen und der Klägerin nicht weniger an die Romane von Kafka als die gegenseitige Koordination zwischen zwei nationalen Stellen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, die die Kommission in der Rechtssache Baccini als kafkaësk charakterisiert hatte (zitiert in meinen Schlußanträgen, die dem Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 79/81 vorangingen, Slg. 1982, 1063, 1080). In Das Schloß und in Der Prozeß von Kafka ist bekanntlich zwar klar, daß der einzelne das Opfer wird, aber es ist nicht leicht festzustellen, wer dafür verantwortlich ist und welche Vorschriften anwendbar sind.

3. Die Frage der Zulässigkeit

3.1.

In ihrem Schriftsatz vom 31. März 1982 hat die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit erhoben (die Entscheidung über diese Einrede hat der Gerichtshof bekanntlich durch Verfügung vom 22. September 1984 dem Endurteil vorbehalten).

Dazu führt die Kommission in erster Linie aus, die Klägerin mißbrauche hier Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag, um eine vertragliche Forderung gegen Madagaskar gegenüber der Gemeinschaft geltend zu machen (Punkt 11 des Schriftsatzes). Dieses Hauptargument der Kommission ist meiner Meinung nach zurückzuweisen. Was die Klägerin der Kommission zu Recht oder zu Unrecht vor allem vorwirft, ist, daß sie die in Artikel XX des betreffenden Finanzierungsabkommens vorgeschriebene vorherige Zustimmung zu dem Antrag auf Schadensersatz nicht gegeben habe, den die Klägerin bei der madagassischen Verwaltung eingereicht habe und der von dieser für begründet gehalten worden sei. Dadurch habe die Kommission die Auszahlung der Entschädigung von vornherein unmöglich gemacht, und zwar selbst nach einem vielleicht günstigen Schiedsspruch. Außerdem wirft die Klägerin der Kommission vor (zu Recht oder zu Unrecht), diese habe ihre anfängliche grundsätzliche Zustimmung zu der Entschädigung und zur Methode der Schadensberechnung viele Monate später wieder zurückgenommen und sie schließlich nach beinahe drei Jahren ohne eine klare Entscheidung über ihren endgültigen Standpunkt an die madagassische Verwaltung zurückverwiesen. Die Klage ist also eindeutig gegen eine Handlung der Kommission gerichtet, die für die Klägerin nachteilige Rechtsfolgen hatte. Der Wortlaut der vorgelegten Korrespondenz zeigt auch klar, daß sowohl die madagassischen Behörden als auch der örtliche Beauftragte des EEF und die Dienststellen in Brüssel bei der Klägerin den Eindruck aufrechterhalten haben, daß die Zustimmung der Kommission eine Voraussetzung für die Zuerkennung ihres Anspruchs sei. Dies steht, wie gesagt, in völliger Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Artikel XX des Finanzierungsabkommens. Für die auf diese Weise entstandenen Verzögerungen bei der Abwicklung der Schadensforderung — wenn nicht sogar für die von der Klägerin behauptete völlige oder teilweise Zurückweisung der Forderung — ist die Kommission und niemand anders als verantwortlich anzusehen.

3.2.

Wenn sich die Kommission in diesem Zusammenhang auf Ihre Rechtsprechung im Agrarbereich beruft, so ist dieses Argument ohne weiteres zu verwerfen. Die in diesen Entscheidungen behandelten nationalen Durchführungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten sind ja — anders als es nach meiner Untersuchung der betreffenden Vorschriften hier der Fall ist — nicht von der vorherigen Zustimmung der Kommission abhängig, worauf auch die Klägerin in ihren Schriftsätzen hinweist. Ich wiederhole in diesem Zusammenhang, daß sowohl die madagassische Verwaltung als auch die betroffenen Gemeinschaftsbeamten fortwährend auf diese Notwendigkeit einer vorherigen Zustimmung hingewiesen und die Klägerin in diesem Zusammenhang wiederholt um etwas Geduld gebeten haben.

In dem unter Punkt 15 des genannten Schriftsatzes zitierten Ireks-Arkady-Urteil (Rechtssache 238/78, Slg. 1979, 2955) wird übrigens festgestellt, daß eine Klage gegen die Gemeinschaft aufgrund von Artikel 215 Absatz 2 sehr wohl zulässig ist, wenn sie nicht auf Zahlung von Beträgen gerichtet ist, die aufgrund von (durch die nationalen Behörden anzuwendenden) gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (endgültig) geschuldet werden, und das innerstaatliche Gericht die Forderung nicht zusprechen kann. Daß die Kommission aus diesem Urteil eine andere Schlußfolgerung zieht, hängt zweifellos mit ihrer — wie bereits gesagt unhaltbaren — Behauptung zusammen, die Klage richte sich in Wirklichkeit nicht gegen Handlungen der Gemeinschaft selbst (die Blockierung der erforderlichen vorherigen Zustimmung und — bis zum Schreiben vom 26. September 1978 — die eindringliche Bitte an die Klägerin, diese Zustimmung abzuwarten). Auf das Urteil in der Rechtssache Grands Moulins des Antilles (Rechtssache 99/74, Slg. 1975, 1531) beruft sich die Kommission ebenfalls zu Unrecht, da in Randnummer 24 der Entscheidungsgründe des Urteils ausdrücklich festgestellt wird, daß — anders als in der vorliegenden Rechtssache — etwaige Ansprüche [der Firma Grands Moulins] gegen diese [nationalen] Behörden nicht von einer vorherigen Finanzierungszusage der Gemeinschaft abhängen (erläuternde Zusätze und Unterstreichung von mir).

Inwieweit in der jetzt anhängigen Rechtssache die vorherige Finanzierungszusage zwar nach den betreffenden Vorschriften verlangt wurde, in Wirklichkeit jedoch nicht erforderlich war, kann sich erst durch eine Prüfung der Begründetheit herausstellen. Aus den Überlegungen, die die Kommission in der mündlichen Verhandlung in ihrem ersten Plädoyer zu dieser Frage angestellt hat, ergibt sich, daß die Kommission auch damals noch die Finanzierung des zu leistenden Schadensersatzes und damit seiner tatsächlichen Auszahlung von dieser vorhergehenden Zustimmung abhängig machte. Zu beantworten bleibt außerdem in jedem Fall die Frage nach der Verantwortlichkeit der Kommission dafür, daß sie fast drei Jahre lang den Eindruck bestätigt hat, daß diese vorherige Zusage sehr wohl erforderlich sei.

3.3.

Der Hinweis der Kommission auf die Verjährung der Forderung ist schließlich ebenfalls zurückzuweisen. Aus meiner Untersuchung des Sachverhalts hat sich bereits ergeben (siehe unter 2.2. dieser Schlußanträge), daß die Klage meiner Meinung nach zu Recht vor allem auf das Schreiben der Kommission vom 26. September 1978 gestützt wird. Ich möchte mich deshalb im wesentlichen damit begnügen, auf diese Untersuchung zu verweisen. Den vorangegangenen Schreiben vom 29. Juni und 10. August 1976 konnte die Klägerin jedenfalls entnehmen, daß ein Einvernehmen zwischen der Kommission und den madagassischen Behörden noch nicht erzielt worden war. Ich füge dem nur zur Verdeutlichung nochmals hinzu, daß der in der Klageschrift beantragte Schadensersatz den Schaden betrifft, den die Kommission der Klägerin dadurch zugefügt hat, daß sie die von der Klägerin vorgeschlagene Art der Schadensberechnung nach anfänglicher Zustimmung später abgelehnt und die Klägerin schließlich in dem genannten Brief an die madagassischen Behörden zurückverwiesen hat, ohne deutlich zu machen, daß das Abstimmungsverfahren zwischen der Kommission und Madagaskar zu einer anderen Formel geführt hatte. Mit Sicherheit war nicht erkennbar, auf welcher Grundlage dieses Abstimmungsverfahren eventuell abgeschlossen worden war, und dies trotz der Tatsache, daß der Klägerin, wie gesagt, namens der Kommission in den vorhergehenden Verfahrensabschnitten ständig erklärt worden war, sie müsse eine klare Stellungnahme der Kommission dazu, wenn nicht sogar einen zweiten Nachtrag, abwarten, bevor sie diese Angelegenheit mit den Behörden von Madagaskar erledigen könne. Die Klage ist deshalb meiner Meinung nach innerhalb der vorgeschriebenen Frist von fünf Jahren nach der für den behaupteten Schaden schließlich entscheidenden Handlung der Kommission eingereicht worden.

3.4.

Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher meiner Meinung nach zurückzuweisen. Daran kann im nachhinein auch nichts ändern, daß die Kommission, wie schon gesagt, zum Schluß der mündlichen Verhandlung in ihrer Antwort auf Fragen des Gerichtshofes erklärt hat, sie fühle sich an einen Schiedsspruch gebunden, und zwar trotz der in eine andere Richtung weisenden einschlägigen Vorschriften. Zumindest läßt diese Erklärung den erheblichen Schaden und Zinsverlust unberührt, die die Klägerin infolge der Handlungen der Gemeinschaftsorgane erlitten hat. Es ist jedoch denkbar, daß die von der Kommission verursachte Verzögerung auch die Weiterführung der internen Verfahren in Madagaskar und vor allem die Wiederaufnahme des Schiedsverfahrens nach Erschöpfung der örtlichen Vergleichsverfahren nicht mehr zuläßt. Im Verfahren konnte keine der Parteien darüber Auskunft geben.

Außerdem ist der Erklärung der Kommission in der Sitzung jedenfalls zu entnehmen, daß die madagassische Verwaltung selbst bei Wiederaufnahme der Beratungen mit der Klägerin nicht von dem mittlerweile von der Kommission eingenommenen Standpunkt hinsichtlich der Berechnungsmethode abweichen kann, wenn sie die zu leistende Entschädigung vom EEF finanzieren lassen will. Diese Rechtsfolge des Schreibens der Kommission vom 26. September 1978 an die Klägerin steht also bereits jetzt endgültig fest.

An meinem Ergebnis bezüglich der Zulässigkeit kann auch die'Tatsache nichts ändern, daß die Klägerin sowohl vor als auch nach dem Schreiben vom 26. September 1978 auch gewisse Meinungsverschiedenheiten mit den madagassischen Behörden hatte.

Vor dem Schreiben vom 26. September ging es dabei nach den Anlagen 11 und 12 zur Klageschrift um den Schadensersatzbetrag, zu dem die von den genannten Behörden anfangs an sich akzeptierte Berechnungsmethode der Klägerin führen mußte. Nach dem Schreiben vom 26. September 1978 betrafen diese Meinungsverschiedenheiten eine andere Berechnungsmethode, die diese Behörden danach wegen der Einwände der Kommission gegen die anfängliche Berechnungsmethode vorgeschlagen hatten (siehe Schreiben der Klägerin vom 12. März 1979, Anlage 1 zur Erwiderung). Logischerweise hielt die Klägerin aufgrund der Einwände der Kommission gegen die anfängliche Berechnungsmethode in Verbindung mit den betreffenden Vorschriften über die vorherige Zustimmung der Kommission letztendlich eine Fortsetzung des Schiedsverfahrens über die Anwendung der Berechnungsmethode nach Ausschöpfung der internen madagassischen Vergleichsverfahren nicht für sinnvoll.

4. Die Beurteilung der Begründetheit

4.1.

Aus meiner Sachverhaltsanalyse (unter 2.2. dieser Schlußanträge) ergibt sich, daß die Kommission sowohl das Vorhandensein eines Schadens als auch den Anspruch auf seinen Ersatz grundsätzlich anerkennt. Inwieweit die Kommission anfangs auch die von der Klägerin und der madagassischen Verwaltung vorgeschlagene Berechnungsmethode für die Entschädigung akzeptierte, halte ich für dieses Verfahren letztlich nicht für entscheidend. In der Klageschrift ist der (streitige) Betrag des erlittenen Schadens jedenfalls hinreichend konkretisiert. Daß die Kommission diesen Betrag bestreitet, ist meiner Meinung nach für den vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls nicht erheblich.

4.2.

Was die Kommission dem Grunde nach in erster Linie bestreitet, ist, daß dieser Schaden durch Amtsfehler ihrer Dienststellen verschuldet worden ist. Insoweit steht aufgrund meiner ausführlichen Untersuchung des Sachverhalts fest, daß die Kommission durch ihre Beamten, die die Schreiben verfaßt haben, die Regulierung des beantragten Schadensersatzes jedenfalls bis zum 21. September 1978 blockiert hat. Die Kommission hat außerdem am Schluß der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichtshofes ausdrücklich erklärt, daß sie diesbezüglichen Schiedssprüchen, wie in den betreffenden Vorschriften vorgesehen, auch finanziell nachkomme. Bereits aus diesem Grund wird meiner Meinung nach auch die Unrechtmäßigkeit der genannten Blockierung festzustellen sein. Daß die Beratung zwischen der madagassischen Verwaltung und der Klägerin aufgrund der Schreiben der Kommissionsbeamten an die Klägerin blockiert worden ist, ergibt sich schließlich deutlich aus dem Wortlaut der zitierten Schreiben. Bei den Schreiben an die Klägerin vom 29. Juni 1976, 10. August 1976 und 26. September 1978, aus denen sich ergibt, daß die Kommission ihre vorherige Zustimmung zu der von der Klägerin vorgeschlagenen Berechnungsmethode zunächst vorläufig und erst am 26. September 1978 klar und endgültig verweigerte, muß man davon ausgehen, daß sie verbindliche, nachteilige Rechtsfolgen für die Interessen der Betroffenen gehabt haben. Dadurch wurde ja — ungeachtet der Möglichkeit, die Rechtsfolgen im Wege des genannten Schiedsverfahrens zu beseitigen — die faktisch wichtige Möglichkeit abgeschnitten, die beantragte Entschädigung durch den EEF zu finanzieren. Vor allem wurde, wie zuvor (unter 3.4.) ausgeführt, eine unmittelbare Einigung mit den madagassischen Behörden aufgrund der Vorschläge der Klägerin in jedem Fall unmöglich gemacht. Außerdem gab das Schreiben vom 26. September 1978 der Klägerin ebensowenig wie einige vorangegangene Schreiben Auskunft über eine Änderungsformel, auf deren Grundlage sie mit den genannten Behörden zu einer Einigung hätte kommen können. Dies unterblieb trotz der früheren Ankündigung einer endgültigen Stellungnahme dazu.

Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1967 in den verbundenen Rechtssachen 8 bis 11/66 (CBR-Cementbedrijven u. a., Slg. 1967, 99), auf das sich die Kommission im Verfahren zu Unrecht berufen hat, sind Schreiben mit derartigen Folgen als Entscheidungen anzusehen, gegen die Klage erhoben werden kann. Je nach den Umständen kann dies eine Anfechtungsoder Schadensersatzklage sein.

4.3.

Schließlich besteht auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den genannten Blockierungsmaßnahmen seitens der Kommission und dem von der Klägerin erlittenen Schaden (oder zumindest eines Teils desselben). Nicht allein aufgrund der in Abschnitt 2.1. meiner Schlußanträge wiedergegebenen Vorschriften, sondern auch wegen der in Abschnitt 2.2. untersuchten Korrespondenz mußte die Klägerin wo3hl zu dem Ergebnis kommen, daß die vorherige Zustimmung der Kommission (des Hauptanweisungsbefugten) zu der von ihr geltend gemachten Schadensersatzforderung und der von ihr vorgeschlagenen Methode der Berechnung des entstandenen Schadens eine Voraussetzung für ein erfolgreiches Gespräch mit den madagassischen Behörden (dem örtlichen Anweisungsbefugten, wohl zu unterscheiden vom beauftragten örtlichen Kontrolleur des EEF, der ein Beamter der Kommission ist) bzw. für das Schiedsverfahren war.

4.4.

Sollte sich zeigen, daß die Möglichkeiten zur Erzielung eines Einvernehmens, zu einem Vergleichs- oder zu einem Schiedsverfahren in Madagaskar aufgrund der nach Artikel 304 des zitierten ersten Nachtrags grundsätzlich anerkannten (diesmals also vertraglichen) Haftung mittlerweile tatsächlich oder rechtlich (z. B. wegen Verjährung des Anspruchs auf ein Schiedsverfahren) nicht mehr bestehen, wird die Kommission für den gesamten Schaden zu haften haben. Sollte aber noch eine Regelung mit den madagassischen Behörden (einschließlich der Vergleichsinstanzen) oder eine Entscheidung der Schiedskommission erreicht werden, kann die Kommission von der Klägerin vor dem Gerichtshof dagegen nur noch auf Ersatz des von ihr durch die Blokkierungsmaßnahmen erlittenen und in der Klageschrift geltend gemachten Zinsverlustes in Anspruch genommen werden. Der Entscheidung der Schiedskommission oder einer vielleicht vorher mit den madagassischen Behörden erzielten Einigung will die Kommission ja nach ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung nachkommen. Es dürfte jedoch unwahrscheinlich sein, daß sich die Schiedskommission auch für eine Entscheidung über die von der Kommission verursachten zusätzlichen Kosten der Klägerin für zuständig hält.

4.5.

Aufgrund dieser Unsicherheiten halte ich ein Zwischenurteil letztlich für unvermeidlich. Es wird ja notwendig sein, die endgültige Schadensersatzregulierung teilweise und vorläufig von den von der Klägerin an Ort und Stelle zu führenden Verhandlungen abhängig zu machen. Aus diesem Grund, aber auch aufgrund der Verwirrung, die die. Kommission durch ihre, Haltung hinsichtlich der richtigen Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und der Republik Madagaskar verursacht hat, wird die Abfassung Ihres Urteils dabei für die Klägerin ebenso wie für die madagassischen Behörden und die Schiedskommission von großer Bedeutung sein. Vor allem sollten in Ihr Urteil meines Erachtens auch alle angeführten Erklärungen aufgenommen werden, die die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf Ihre Fragen gegeben hat. Im übrigen wird Ihr Urteil wohl auch für die Lösung gleichartiger Probleme von Bedeutung sein, die sich bei der Abwicklung von anderen Vorhaben des EEF stellen können. In dem Kafkaschloß, das die Kommission errichtet hat, kann wohl auf diese Weise hinsichtlich der Zuständigkeiten die nötige Klarheit geschaffen werden.

5. Ergebnis

Aufgrund meiner vorhergehenden Ausführungen möchte ich Ihnen vorschlagen, folgendes Zwischenurteil zu erlassen :

5.1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt; die Festsetzung des von der Kommission zu ersetzenden Schadens bleibt vorbehalten.

5.2. Die Festsetzung des von der Gemeinschaft zu ersetzenden Schadens wird so lange ausgesetzt, bis die Klägerin die ihr zur Regelung ihrer Streitigkeiten mit den zuständigen madagassischen Behörden zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat (Erzielung von Einvernehmen unmittelbar mit diesen Behörden, die örtlichen Vergleichsverfahren und das im Verdingungsvertrag vorgesehene Schiedsverfahren).

5.3. Der Klägerin wird aufgegeben, der Kommission und dem Gerichtshof alle sechs Monate den Stand der Regelung ihres Streits mit den zuständigen Behörden der Republik Madagaskar mitzuteilen sowie der Kommission und dem Gerichtshof einen Bericht über die Ausschöpfung der zur Lösung dieses Streits zur Verfügung stehenden Mittel vorzulegen.

5.4. Beiden Parteien wird aufgegeben, binnen sechs Monaten nach dem letztgenannten Bericht dem Gerichtshof Mitteilung über die eventuell noch bestehenden Meinungsunterschiede hinsichtlich des Umfangs der noch verbleibenden Haftung der Gemeinschaft zu machen.

5.5. Der Kommission werden die bisherigen Kosten des Verfahrens auferlegt.

Abschließend möchte ich noch anmerken, daß im Zusammenhang mit der von mir grundsätzlich anerkannten Haftung der Gemeinschaft die Kommission natürlich auch ihrerseits ein Interesse daran hat, auf eine baldige Beilegung des Streits zwischen der Klägerin und den zuständigen Behörden von Madagaskar hinzuwirken. Ich halte es für wünschenswert, der Kommission schon jetzt die bisherigen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die vorgeschlagene Lösung sicher noch einige Zeit erfordern wird. Deshalb ist es meines Erachtens unbillig, die Klägerin ihre eigenen Prozeßkosten bis zum Erlaß des Endurteils vorläufig selbst tragen zu lassen.