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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.09.1985 – C-33/82

ECLI:EU:C:1985:354

In der Rechtssache 33/82

Murri frères, Handelsgesellschaft, eingetragen in das Register des Tribunal de commerce Antalaha, Madagaskar, unter der Nr. 184, veröffentlicht in JORM Nr. 389 vom 5. Dezember 1964, Seite 1124, bestehend aus den Herren Paolo, Pietro und Gian Battiste Murri, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mario Spandre, Brüssel, und Claude Lazarus, Paris; Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marc Baden, 24, avenue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Klägerin

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Juristischen Hauptberater Jean-Pierre Delahousse als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Avenue Brillat-Savarin 93, 1050 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg,

Beklagte

wegen Schadensersatzes aufgrund außervertraglicher Haftung der Kommission nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag aus rechtswidrigem Verhalten ihrer mit der Durchführung des Verdingungsvertrags 6907/FED/72 betrauten Dienststellen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten O. Due und C. Kakouris, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und R. Joliét,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: P. Heim

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in den Sitzungen vom 10. April 1984 und 26. Februar 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Firma Murri frères Handelsgesellschaft, eingetragen in das Register des Tribunal de commerce Antalaha, Madagaskar, hat mit Klageschrift, die am 20. Januar 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Schadensersatzklage erhoben, mit der sie die Feststellung der Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten der Dienststellen der Kommission während der Durchführung des öffentlichen Verdingungsvertrags 6907/FED/72 begehrt; dieser Vertrag war am 11. September 1972 zwischen der Klägerin und der Republik Madagaskar geschlossen und vom Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend: EEF) aufgrund des Finanzierungsabkommens Nr. 1030/MA zwischen der Republik Madagaskar und dem EEF vom 13. März 1972 finanziert worden.

2 Die Klägerin war nach dem genannten Vertrag mit dem Ausbau der Nationalstraße 5A zwischen Vohemar und Sambava in Madagaskar beauftragt; aufgrund der plötzlichen Erhöhung der Preise für Erdöl- und Bitumenerzeugnisse im Jahre 1974 auf nahezu das Doppelte beantragte die Klägerin bei den madagassischen Behörden die Neufestsetzung der Einheitspreise für diese Erzeugnisse, da durch die Gleitklausel zur Anpassung der vertraglich festgelegten Preise eine Deckung der tatsächlichen Kosten der bei der Arbeit verwendeten bitumenhaltigen Erzeugnisse nach ihrer Ansicht nicht mehr erreicht werden konnte.

3 Da die Klägerin die Lieferung einer Ladung von 2100 Tonnen Bitumen erwartete und die Lage sich ihrer Ansicht nach außerordentlich zuspitzte, sandte sie während dieser Verhandlungen am 6. November 1975 ein Telegramm an den Delegierten des EEF in Tananarive und bat ihn, ihr die Zahlung dieser letzten Bitumenlieferung zuzusichern.

4 Am selben Tag schickte der Delegierte des EEF der Klägerin folgende Antwort:

Teile Ihnen auf Ihr Telex vom 6. November mit, daß Vorschlag zur Berichtigung Ihrer vertraglichen Vergütung um 2200000 FMG soeben geprüft worden ist. Stop. Dieser Betrag entspricht der derzeitigen Verpflichtung in Madagaskar. Stop. Erinnern außerdem Direktion EEF an unsere neue Verpflichtung Anweisung 20000000 F abgesandt am 1. Oktober. Stop. Wahrscheinlich können dritte Lieferung Bitumen und Arbeiten bis Ende 1975 durch Finanzierungsvereinbarung bezahlt werden. Stop. Vertragsänderung und Vorbereitung zur Deckung Überschreitung 1976.

5 Am 19. November 1975 erhielt die Klägerin ein Schreiben des für die Durchführung der Arbeiten verantwortlichen leitenden madagassischen Ingenieurs, wonach die Verwaltung nach Absprache mit dem EEF das Bitumenproblem untersuchen wolle; die Klägerin wurde aufgefordert, für eine Lösung des Problems ihre Forderung im einzelnen zu erläutern.

6 Unterdessen setzte die Klägerin die Asphaltierungsarbeiten fort, wobei sie ihre Verhandlungspartner mit Schreiben vom 21. November 1975 auf folgendes hinwies: Sollte die Klärung unserer Forderung nicht in Kürze erfolgen, sehen wir uns gezwungen, die Asphaltierungsarbeiten einzustellen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1975 an den leitenden Ingenieur erläuterte die Klägerin ihre Forderung noch dahin gehend, daß sie eine Neufestsetzung der fünf Einheitspreise für Bitumenerzeugnisse wünsche.

7 Am 12. März 1976 übersandte das madagassische Ministerium für öffentliche Arbeiten dem Beauftragten des EEF den Entwurf einer durch einen Nachtrag zum Vertrag durchzuführenden Verwaltungsanweisung, in der die madagassische Verwaltung das Problem durch Anpassung der betreffenden Einheitspreise lösen wollte. Der Beauftragte wurde für den Fall seiner Zustimmung gebeten, diese Verwaltungsanweisung abzuzeichnen.

8 Diesem Vorstoß folgte ein Schreiben der Klägerin vom 29. Mai 1976 an den Beauftragten des EEF, in dem sie ihm mitteilte, daß die madagassische Verwaltung für die Neufestsetzung Einheitspreise vorgeschlagen habe, die nicht nur niedriger als die von der Klägerin selbst vorgeschlagenen seien, sondern auch um 25 bis 30 % unter den Preisen lägen, die andere Unternehmen mit günstigeren Arbeitsbedingungen als die Klägerin berechneten. Im selben Schreiben bat die Klägerin den Beauftragten des EEF, entsprechend den Zusicherungen, die der EEF oder die madagassische Verwaltung ihr gegenüber im Hinblick auf Beginn und Fortsetzung der Asphaltierungsarbeiten abgegeben hätten, zur unverzüglichen Lösung des Problems einzugreifen.

9 Am 29. Juli 1976 antwortete der Beauftragte des EEF der Klägerin zum Bitumenproblem folgendes: Es handelt sich um ein schwieriges Problem, das der Generaldirektion Entwicklung' in Brüssel vorgelegt worden ist. Die Generaldirektion ist vollkommen im Bilde über die Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Bezahlung der Arbeiten, bei denen bitumenhaltige Erzeugnisse verwendet worden sind, nach der plötzlichen Preissteigerung für Bitumen im November 1973 und im März 1974 ergeben haben. Die Generaldirektion kann die Entstehung des Schadens nicht in Abrede stellen, allerdings ist der Umfang noch zu ermitteln. Die Schwierigkeit besteht in der Aufstellung neuer Modalitäten für die Bezahlung der Asphaltierungsarbeiten, um die tatsächlichen Verluste Ihres Unternehmens bei Bitumen auszugleichen. Wie Sie wissen, wurde mit der Verwaltung Einigung über den Vorschlag erzielt, die Einheitspreise für die Arbeiten, bei denen Bitumen verwendet wurde, dem Preisniveau im September 1975 anzupassen. Aber die Abteilung , Vorhaben' der Direktion befürwortet eine andere Vorgehensweise. Ich warte selbst auf die Ergebnisse der Erörterungen, die sie mit den hinzugezogenen Finanzdienststellen noch führen muß; ich werde Sie, sobald die Frage entschieden ist, so schnell wie möglich von ihrem endgültigen Standpunkt unterrichten.

10 Am 10. August 1976 richtete der Beauftragte des EEF an die Klägerin folgendes Schreiben: ... Meine Direktion hält an ihrem früheren Standpunkt zu diesem Problem fest und kann einer Änderung einiger Einheitspreise nach einer Anpassung nicht zustimmen, die — nachträglich — zu einer Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen führen würde. Nach Ansicht meiner Direktion läßt sich das Problem nur im Rahmen einer umfassenden Umgestaltung der als nicht repräsentativ angesehenen Änderungsformeln lösen. Der madagassischen Verwaltung ist dieser Standpunkt mit der Bitte mitgeteilt worden, bereits jetzt neue Preisänderungsformeln zu prüfen, bei denen die Gewichtungskoeffizienten der verschiedenen Parameter besser auf die Art und die Bedeutung der Arbeiten abgestimmt sind. Auch wenn die von meiner Direktion bevorzugte Methode zunächst nicht Ihre Zustimmung gefunden hat, so wäre es doch vernünftig, sie nicht erneut zu verwerfen, sondern bei der Lösung des komplexen Problems mitzuwirken.

11 Die Klägerin erklärt, sie habe an die madagassische Verwaltung während des Jahres 1977 und im ersten Halbjahr 1978 regelmäßig Mahnschreiben gesandt, die insbesondere eine genaue Übersicht über die aufgrund der Hauptforderung fälligen Verzugszinsen enthalten hätten.

12 Am 23. Juni 1978 übersandte die Klägerin der Generaldirektion des EEF ein Schreiben, in dem sie deren sofortiges Eingreifen verlangte, um die Zahlung der ihr wegen der Preisanpassung für Bitumen zustehenden Beträge zu bewirken; falls dies nicht geschehe, werde sie das Verfahren nach Artikel 316 der Besonderen Ausschreibungsbedingungen des Verdingungsvertrags 6907/FED/72 einleiten; in dieser Vorschrift heißt es: Nach Erschöpfung der örtlichen Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten wird über die verbleibenden Meinungsverschiedenheiten nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer durch einen oder mehrere Schiedsrichter endgültig entschieden.

13 Am 26. September 1978 bestätigte die Kommission den Empfang der Unterlagen für diese Forderung mit folgenden Worten: Die Unterlagen für Ihre Forderung in der Anlage zu Ihrem Schreiben Nr. 441/78 vom 23. Juni 1978 wurden an den Beauftragten der Kommission weitergeleitet, damit dieser zusammen mit den madagassischen Behörden prüft, ob an Ort und Stelle eine Entscheidung getroffen worden ist. Wir möchten Sie daran erinnern, daß sämtliche Korrespondenz im Original an die zuständigen madagassischen Behörden zu richten ist, da, es deren Aufgabe ist, zur Begründetheit der Forderung Stellung zu nehmen und der EEF nur auf Antrag der Regierung von Madagaskar eingreifen kann.

14 Mit Schreiben vom 21. September 1979 an den Staatssekretär im madagassischen Ministerium für öffentliche Arbeiten leitete die Klägerin das Verfahren nach Artikel 316 der Besonderen Ausschreibungsbedingungen ein, indem sie einen Schiedsrichter benannte und die nationale Behörde aufforderte, ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen, was diese mit Schreiben vom 21. November 1979 tat. Die Schiedsrichter kamen zu einer Sitzung zusammen und stellten schließlich fest, daß nach Artikel 316 der Besonderen Ausschreibungsbedingungen zunächst die örtlichen Verfahren zur gütlichen Einigung ausgeschöpft werden müßten. Die Klägerin verzichtete jedoch auf eine Fortsetzung dieser Verfahren, da sie der Meinung war, daß der Ausgleich des von ihr erlittenen Schadens zwischen ihr und der madagassischen Verwaltung dem Grunde nach nicht streitig sei.

15 Mit Schreiben vom 16. Januar 1979 forderte der leitende Ingenieur die Klägerin zur Teilnahme an Verhandlungen auf, um zu einem Kompromiß auf der Grundlage einer Lösung zu kommen, die in einer umfassenden Umgestaltung der Preisänderungsformel hinsichtlich aller Parameter bestand. Die Klägerin lehnte eine solche Lösung mit Schreiben vom 12. März 1979 ab und wandte sich weiterhin mit Schreiben vom 10. Dezember 1979, 8. August 1980, 19. Januar 1981 und 14. Januar 1982 an den leitenden Ingenieur, um die Bezahlung der streitigen Beträge zur Anpassung der Einheitspreise anzumahnen.

16 Zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, die am 20. Januar 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist und mit der sie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 487385969 FMG zuzüglich 12 % Zinsen ab Antragstellung begehrt.

17 Mit besonderem Schriftsatz vom 2. April 1982 hat die Beklagte verschiedene Einreden der Unzulässigkeit erhoben und beantragt, darüber vorab zu entscheiden. Mit Beschluß vom 29. September 1982 hat der Gerichtshof die Entscheidung über die Einreden dem Endurteil vorbehalten.

18 In diesem Zusammenhang trägt die Beklagte vor, daß der von der Klägerin als Schadensersatz verlangte Betrag in Wirklichkeit ein vertraglicher Anspruch sei, da er sich aus dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Republik Madagaskar ergebe und nicht zu Lasten eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten geltend gemacht werden könne. Ein solcher Anspruch könne nur gegenüber dem Vertragspartner der Klägerin, also dem madagassischen Staat, geltend gemacht werden, der nach den einschlägigen Verwaltungs- und Vertragsbestimmungen für die Durchführung des Vertrags verantwortlich sei. Streitigkeiten, die sich dabei ergäben, könnten nur nach dem Schiedsverfahren entschieden werden, das Artikel 316 der Besonderen Ausschreibungsbedingungen zu diesem Zweck vorsehe.

19 Die Klägerin führt gegen diese Einrede der Unzulässigkeit an, daß ihre Klage zu Recht gegen die Kommission gerichtet sei, die allein für den von ihr geltend gemachten Schaden verantwortlich sei. Zwischen der Klägerin und der madagassischen Verwaltung, die die notwendigen Maßnahmen erlassen habe, um dem Antrag der Klägerin zu entsprechen, gebe es keine Meinungsverschiedenheiten; da es keinen Streit mit dem Auftraggeber gebe, würde der Klägerin mit einer Abweisung der Klage als unzulässig der Rechtsschutz verweigert, obwohl sie sich gegen ein rechtswidriges Verhalten der Kommission wende.

20 Die von der Beklagten erhobenen Einreden der Unzulässigkeit stehen im Zusammenhang mit der Begründetheit der Rechtssache und werden im folgenden geprüft.

21 Zur Begründetheit trägt die Klägerin vor, der von ihr geltend gemachte Schaden beruhe auf dem Verhalten der Beklagten, die nicht die Verpflichtungen erfüllt habe, die der Beauftragte des EEF für sie hinsichtlich der verlangten Anpassung zunächst eingegangen sei; später habe sie bestritten, für das Problem der Preisanpassung bei den Bitumenerzeugnissen zuständig zu sein, und habe schließlich die Klägerin aufgefordert, sich wegen dieser Frage an die nationalen Behörden zu wenden. Durch dieses Verhalten habe sie ihre rechtlichen Verpflichtungen sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit verletzt.

22 Die Beklagte habe durch folgendes Verhalten gegen ihre rechtlichen Verpflichtungen verstoßen: Obwohl sie durch ihren Beauftragten über den Standpunkt der madagassischen Verwaltung unterrichtet worden sei, das tatsächliche Vorhandensein des von der Klägerin erlittenen Schadens anerkannt habe und sich zur Entschädigung verpflichtet habe, sobald sie eine Berichtigungsmethode ausgearbeitet habe, habe sie dies unterlassen, und zwar trotz des Umstands, daß die madagassische Verwaltung ihr einen Vorschlag zur Übernahme der zusätzlichen Kosten mit der für den Beauftragten des EEF bestimmten Verwaltungsanweisung vom 12. März 1976 übersandt habe. Die Beklagte habe somit gegen die von ihr selbst aufgestellte Regelung verstoßen und sich über die Rechte und Garantien hinweggesetzt, die sie selbst für die von ihrem Handeln Betroffenen eingeführt habe.

23 Außerdem habe die Beklagte gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen, indem sie in ihrem Schreiben vom 26. September 1978 den Antrag der Klägerin auf Zahlung der ihr wegen der Preisanpassung zustehenden Beträge abgelehnt habe, nachdem sie als Antwort auf die klägerischen Schreiben an den Beauftragten des EEF oder an die madagassische Verwaltung mit Abschrift an den Beauftragten des EEF eine Regelung während der Durchführung der Arbeiten immer wieder zugesagt habe.

24 Als Beweis für den Verstoß der Beklagten gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führt die Klägerin an, die Beklagte habe sie die Kosten der Preissteigerung bei Bitumenerzeugnissen tragen lassen und ihr dadurch finanzielle Belastungen auferlegt, die im Mißverhältnis zu ihrer Verpflichtung zur Durchführung der Arbeiten gestanden hätten, anstatt daß diese Kosten vom Auftraggeber und somit von der für die Finanzierung der Arbeiten zuständigen Stelle übernommen worden wären.

25 Zu dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden trägt die Klägerin vor, durch die Untätigkeit der Beklagten sei der Klägerin ihr Recht auf die Preisanpassung bei den Bitumenerzeugnissen vorenthalten worden, das von der madagassischen Verwaltung und dem Beauftragten des EEF, der über ihre Forderungen stets auf dem laufenden gehalten worden sei, anerkannt worden sei.

26 Die Beklagte macht zunächst geltend, die von der Klägerin angestrengte Klage sei nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes der EWG verjährt. Die in dieser Vorschrift festgesetzte Fünfjahresfrist sei bei Erhebung der Klage abgelaufen gewesen, auch wenn die Klägerin behaupte, der geltend gemachte Schaden beruhe auf der Stellungnahme der Beklagten in ihrem Schreiben vom 26. September 1978, in dem sie die Klägerin wegen des Problems der Preisanpassung an die zuständige nationale Behörde verwiesen habe.

27 Dieses Schreiben könne nur als ein Hinweis auf die Grundsätze für die Durchführung der vom EEF finanzierten Vorhaben angesehen werden und somit nicht den von der Klägerin geltend gemachten Schaden verursacht haben, zumal sich dieser seiner Natur nach aus der Preissteigerung bei Bitumen ergebe, deren letzte Lieferung an die Klägerin im November 1975 erfolgt sei, d. h. zweieinhalb Jahre vor diesem Schreiben vom 26. September 1978.

28 Nach Ansicht der Kommission begann die Fünfjahresfrist des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes der EWG im November oder spätestens zum 1. Dezember 1975 zu laufen, als die Klägerin dem Auftraggeber und dem leitenden Ingenieur eine Reihe von detaillierten Abrechnungen zum Nachweis des Schadensumfangs vorgelegt habe; die Fünfjahresfrist sei am 30. November 1980 abgelaufen.

29 Falls die Klage nicht als verjährt anzusehen sei, so entbehre sie doch der tatsächlichen Grundlage. Der Beauftragte der Beklagten habe sich gegenüber der Klägerin nicht dazu verpflichtet, ihr nach einer Anpassung der Einheitspreise für die Arbeiten, bei denen Bitumen verwendet worden sei, die geltend gemachten Beträge zukommen zu lassen. Die Schriftstücke, die die madagassische Verwaltung dem Beauftragten der Beklagten am 12. März 1976 übersandt habe, seien innerdienstliche Mitteilungen gewesen und könnten nicht als eine Entscheidung des örtlichen Anweisungsbefugten angesehen werden, die einen Anspruch der Klägerin begründen könnte. Infolgedessen habe sich die Beklagte nicht über ein Recht der Klägerin hinweggesetzt, als sie ihr mit Schreiben vom 26. September 1978 mitgeteilt habe, sie müsse sich wegen ihrer Forderung an die madagassischen Behörden wenden.

30 Die Klage entbehre auch der rechtlichen Grundlage, da die Klägerin sich selbst dann, wenn der Beauftragte des EEF ihr gegenüber irgendeine Verpflichtung eingegangen wäre, darauf nicht gegenüber der Beklagten berufen könne, da die Durchführung der Vorhaben unter die Zuständigkeit der örtlichen Behörden falle und der Klägerin im vorliegenden Fall keine Entscheidung der nationalen Behörden mitgeteilt worden sei. Die Klägerin hätte aufgrund der verschiedenen Schreiben, die ihr vom Beauftragten des EEF übersandt worden seien, erkennen können, daß die Beklagte ihren Standpunkt nicht teile.

31 Zur Höhe des angeblichen Schadens vertritt die Beklagte außerdem die Ansicht, daß der von der Klägerin geltend gemachte Schadensbetrag in einer anderen Größenordnung läge, wenn sie als Bewerberin den Bitumenpreis nicht zu niedrig angesetzt hätte, um den Zuschlag für den Auftrag zu erhalten; darüber hinaus macht sie geltend, der eventuelle Schaden müsse anhand einer Umgestaltung sämtlicher Anpassungsklauseln des Vertrages ermittelt werden, wobei auch andere Parameter berücksichtigt werden müßten, so zum Beispiel der für die Position Löhne, der einen Spielraum gewährt habe, der zu einem unverhältnismäßig günstigen Ergebnis für die Klägerin geführt habe. Die Beklagte räumt in diesem Zusammenhang jedoch ein, daß der EEF bei einer Verurteilung des madagassischen Staats zur Entschädigung der Klägerin aufgrund einer schiedsrichterlichen Entscheidung gemäß dem dazu vorgesehenen Verfahren der Zahlung dieser Entschädigung aus seinen Mitteln zustimmen würde.

32 Der ursächliche Zusammenhang zwischen der ihr zur Last gelegten rechtswidrigen Handlung und dem geltend gemachten Schaden sei nicht bewiesen, soweit die tatsächliche Grundlage ihrer Haftung nach Ansicht der Klägerin in den Zusagen des Beauftragten der Beklagten bestehe, die dieser ihr gegenüber abgegeben habe und die sie dazu veranlaßt hätten, die für die Fortsetzung der Arbeiten notwendige Menge an Bitumen anliefern zu lassen. Die Klägerin sei jedenfalls nach dem einschlägigen madagassischen Verwaltungsrecht verpflichtet gewesen, die Arbeiten fristgerecht zu Ende zu führen.

33 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 126/83 (STS Consorzio/Kommission, Slg. 1984, 2769) festgestellt hat, greifen die Vertreter der Kommission zur Erteilung oder zur Verweigerung der Zustimmung oder der Sichtvermerke in diesen Verfahren zur Vergabe oder Durchführung der Aufträge, die von den der Gemeinschaft assoziierten Mitgliedstaaten geschlossen und vom EEF finanziert werden, nur ein, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Gemeinschaftsfinanzierung vorliegen. Diese Eingriffe berühren nicht den Grundsatz, daß die fraglichen Aufträge nationale Aufträge bleiben, für deren Vorbereitung, Aushandlung und Abschluß die AKP-Staaten ausschließlich zuständig sind.

34 Wie der Gerichtshof in dieser Entscheidung weiterhin festgestellt hat, können die Bediensteten der Kommission nicht an Stelle der assoziierten Staaten unmittelbar mit den Bewerbern oder Auftragnehmern der vom EEF finanzierten Aufträge in Verbindung treten; diese Unternehmen bleiben außerhalb der ausschließlichen Beziehungen, die auf diesem Gebiet zwischen der Kommission und den assoziierten Staaten bestehen, und können auch nicht als Adressaten der Handlungen der Vertreter der Kommission betrachtet werden, die diese im Laufe der Auftragsvergabe oder -durchführung vornehmen. Diese Unternehmen haben Rechtsbeziehungen nur zu den für den Auftrag verantwortlichen assoziierten Staaten; die Handlungen der Vertreter der Kommission haben nicht zur Folge, daß ihnen gegenüber eine Gemeinschaftsentscheidung an die Stelle der Entscheidung des assoziierten Staates tritt.

35 Es ist jedoch zu beachten, daß diese Erwägungen nicht den Rechtsschutz beeinträchtigen können, der jedem betroffenen Unternehmen im übrigen gegenüber der Kommission im Rahmen der durch die Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag eröffneten Verfahren zusteht.

36 Aus den Akten und der Verhandlung vor dem Gerichtshof ergibt sich, daß der von der Klägerin geltend gemachte Schaden in erster Linie darauf beruht, daß der madagassische Staat den Antrag auf Anpassung der Einheitspreise für Bitumen gemäß dem Vertrag letztlich abgelehnt hat.

37 Dieser Streit über die Vertragserfüllung konnte bisher nicht beigelegt werden, weder durch eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem madagassischen Staat noch durch eine Schiedsklage gemäß Artikel 316 der Besonderen Ausschreibungsbedingungen, da die Klägerin, wie oben dargestellt, das von ihr früher eingeleitete Schiedsverfahren nicht weiter verfolgte.

38 Unter diesen Umständen ist die Klägerin außerstande nachzuweisen, daß das Verhalten der Beklagten ihr einen anderen Schaden zugefügt hat als den, dessen Ersatz sie auf dem zulässigen Rechtsweg gegenüber dem madagassischen Staat geltend machen mußte und noch immer geltend machen muß, wenn sie ihre Forderung für berechtigt hält. Da die Klägerin bisher das Vorhandensein eines solchen Schadens nicht nachweisen konnte, fehlt ihrer Klage eine der beiden Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft.

39 Ohne daß auf die anderen Argumente eingegangen zu werden brauchte, folgt daraus, daß die Klage abzuweisen ist.

Kosten

40 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.