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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.04.1984 – C-111/83
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1984:168
Schlußanträge des Generalanwalts Carl Otto Lenz
vom 12. april 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem Verfahren, mit dem ich mich heute zu befassen habe, geht es um die Besetzung der Stelle eines Hauptverwaltungsrats (Gehaltsgruppen A5/A4) in der Abteilung Kasse, Zahlungsverkehr und Buchhaltung der Generaldirektion für Verwaltung, Personal und Finanzen des Europäischen Parlaments.
A — Das Verfahren zur Besetzung der Stelle wurde eröffnet durch die — gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Personalstatuts — am 10. Mai 1982 ergangene Ausschreibung Nr. 3599. In ihr wurden die mit der Stelle verbundenen Funktionen so definiert:
Der Beamte ist unter Aufsicht des Rechnungsführers für alle Tätigkeitsbereiche der Dienststelle Buchhaltung, der Dienststelle Einziehung von Forderungen und der Dienststelle Kontrolle der Zahlstellen verantwortlich.
Was Qualifikationen und Kenntnisse angeht, so wurden unter anderem verlangt:
— Sehr gute Kenntnis der Buchhaltungsverfahren;
— Erfahrung auf dem Gebiet der EDV-Buchhaltung.
Bewerbungen von Versetzungs- und Beförderungsanwärtern sollten bis zum 25. Mai 1982 eingereicht werden.
Diese Aktion blieb ohne Erfolg. Tatsächlich hat sich aus dem Hause des Parlaments offenbar nur ein Bewerber der Gehaltsgruppe Β 1 gemeldet, und dies im Hinblick auf die in der Ausschreibung angekündigte Möglichkeit, ein internes Auswahlverfahren zu organisieren.
Noch während des Laufes dieser Ausschreibung kam es am 17. Mai 1982 — gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Personalstatuts — zur Stellenausschreibung PE/A/75 bei den anderen Organen der Gemeinschaften. Ihr zufolge konnten Beamte anderer Organe (bis zum 3. 6. 1982) Anträge auf Übernahme stellen, wenn sie entweder in die Gehaltsgruppen A 5 oder A 4 eingestuft waren oder — bei einer Einstufung in die Gehaltsgruppe A 6 — bei Ablauf der Bewerbungsfrist ein Dienstalter in dieser Gehaltsgruppe von mindestens zwei Jahren hatten.
Daraufhin bewarb sich am 27. Mai 1982 der Kläger des gegenwärtigen Verfahrens um die ausgeschriebene Stelle. Er ist Beamter der Gehaltsgruppe A 6 beim Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. Er besaß das erforderliche Mindestdienstalter von zwei Jahren.
Sein Antrag war indessen nicht erfolgreich. Dies erfuhr er — auf Anfrage vom 5. Juli 1982 — in einem Schreiben des Direktors für Personal und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments vom 20. August 1982. In ihm wurde erklärt, der Service concerné sei zu der Meinung gelangt, Bildung und Berufserfahrung des Klägers entsprächen nicht den festgelegten Voraussetzungen, insbesondere en ce qui concerne l'expérience dans le domaine de la comptabilité informatisée; daher sei die Wahl auf einen anderen Bewerber gefallen.
Tatsächlich hatte das Parlament noch im Mai 1982 (wie sich aus einem Schreiben seines Generalsekretärs an den Präsidenten des Paritätischen Ausschusses vom 28. 5. 1982 ergibt) das Besetzungsverfahren geändert und beschlossen, Artikel 29 Absatz 2 des Personalstatuts anzuwenden, wo es heißt:
Bei der Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann die Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden.
Auch für dieses Verfahren galten (nach dem Avis de recrutement n° 5 PE/5/S) die bereits erwähnten Qualifikationsanforderungen. Die eingegangenen Bewerbungen (unter ihnen auch die des Klägers) wurden von einem ad hoc gebildeten Auswahlgremium geprüft. Durch Entscheidung vom 6. August 1982 wurde dann ein Angestellter einer Privatfirma zum Beamten auf Probe ernannt, nachdem ihm offenbar bereits am 5. Juli 1982 ein entsprechendes Angebot unterbreitet worden war.
Mit diesem Gang der Dinge nicht zufrieden, wandte sich der Kläger am 16. November 1982 mit einer förmlichen Beschwerde an das Parlament. In ihr machte er geltend, die Ablehnung seiner Bewerbung sei nicht gerechtfertigt, weil er die verlangten Qualifikationen besitze. Er behauptete, seine Angaben seien nicht geprüft worden, und er beanstandete die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Personalstatuts.
Da ihm hierzu ein Bescheid nicht erteilt wurde, rief er am 15. Juni 1983 den Gerichtshof an mit den Anträgen,
1. die Klage als zulässig zu erklären,
2. sie für begründet zu erklären und dementsprechend die ablehnende Entscheidung über die Bewerbung des Klägers aufzuheben,
3. die aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 Beamtenstatut erfolgte Ernennung von Herrn Young für rechtswidrig zu erklären und sie deshalb aufzuheben,
4. in jedem Fall dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das Parlament hält diese Anträge für unbegründet und — soweit es um den zweiten Antrag geht — sogar für unzulässig.
Β — Dazu nehme ich wie folgt Stellung.
1. Zum ersten und zweiten Klageantrag
Dazu hat der Kläger in seiner Klageschrift mehrere Vorwürfe erhoben, die sich sachlich so zusammenfassen lassen:
die Feststellung, er habe die in der Ausschreibung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, sei unbegründet im Sinne von unrichtig;
seine Bewerbung sei nicht, zumindest nicht ernsthaft und sorgfältig genug, geprüft worden und
die Ablehnung seiner Bewerbung sei nicht ausreichend begründet im Sinne von Artikel 25 des Personalstatuts.
Zusätzlich hat er in seiner Replik noch vorgebracht, er sei über die Ablehnung seiner Bewerbung erst durch das Schreiben des Parlaments vom 20. August 1982, das heißt verspätet, informiert worden. Eine diesbezügliche Mitteilung hätte ihm korrekterweise schon Anfang Juli 1982 zugehen müssen, nämlich gleich nachdem die Auswahl für die Besetzung der Stelle getroffen und dabei seine Bewerbung nicht für ausreichend erachtet worden sei.
a) Gegen dieses Vorbringen wurde ein Zulässigkeitseinwand unter Hinweis darauf vorgebracht, daß davon zum erstenmal in der Replik die Rede war. Die Beklagte bezieht sich auf Artikel 42 § 2 unserer Verfahrensordnung, nach dem für das gerichtliche Verfahren so etwas wie eine Konzentrationsmaxime gilt.
Der Einwand erscheint tatsächlich berechtigt, weil die neue Rüge offenbar nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt wurde, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind. In Wahrheit kann schon der Anlage 7 zur Klageschrift entnommen werden, daß die Entscheidung über das Schicksal der klägerischen Bewerbung bereits Anfang Juli 1982 getroffen worden ist; der Kläger wußte also schon bei Klageerhebung, daß zwischen dieser Entscheidung und ihrer Mitteilung an ihn ein beträchtlicher Zeitraum lag. Die neue Rüge kann demnach ohne weiteres beiseite gelassen werden.
Darüber hinaus läßt sich aber auch leicht zeigen, daß der vom Kläger erhobene Vorwurf nicht zur Aufhebung des jetzt interessierenden Aktes berechtigt. Zwar ist einzuräumen, daß das Parlament die Vorschrift des Artikels 25 des Personalstatuts (unverzügliche schriftliche Mitteilung der Ablehnung der Bewerbung) nicht korrekt angewandt hat; denn dafür kann es — anders als das Parlament meint — nicht ankommen auf die Entscheidung über die Ernennung eines anderen Bewerbers (6. 8. 1982), sondern auf die über die maßgebliche Auswahl, die zum Ausschluß des Klägers geführt hat. Diese wurde schon Anfang Juli 1982 getroffen, wie sich dem Brief des Präsidenten des Parlaments an den Präsidenten des Personalkomitees vom 13. September 1982 entnehmen läßt. Darin wird ausdrücklich erklärt, dem ernannten Bewerber sei ein Vorschlag bereits am 5. Juli 1982 gemacht worden. Zwar verlangt Artikel 25 des Personalstatuts die unverzügliche Mitteilung von Verfügungen an die betroffenen Beamten. Damit wird auf einen Vorgang nach Erlaß eines Aktes abgestellt. Die Mißachtung dieser Vorschrift kann jedoch die Gültigkeit des vorausgegangenen Aktes nicht in Frage stellen. Ihre nicht korrekte Anwendung kann vielmehr allenfalls in anderer Hinsicht, namentlich in bezug auf die Einhaltung von Fristen, Bedeutung erlangen.
b) Der Kläger stellt sich weiter auf den Standpunkt, daß die Ablehnung seiner Bewerbung sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei.
Bei der Prüfung dieser Rüge sind — soweit es um Werturteile geht — nach der ständigen Rechtsprechung dem Gerichtshof enge Grenzen gezogen (z. B. das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums). Nach der maßgeblichen Stellenausschreibung wurden sehr gute Kenntnis der Buchhaltungsverfahren und Erfahrung auf dem Gebiet der EDV-Buchhaltung verlangt. Dem Kläger war in dem bereits erwähnten Schreiben vom 20. August 1982 allgemein erklärt worden, seine Bildung und Berufserfahrung entsprächen nicht den verlangten Anforderungen. Dem war hinzugefügt worden, dies gelte insbesondere bezüglich der Erfahrung auf dem Gebiet der EDV-Buchhaltung. Präzisiert wurde dies darüber hinaus bei der Beantwortung einer Frage der Kammer dahin,
die Erfahrungen, die der Kläger als Professor für Buchhaltung an einem Gymnasium habe erwerben können, könnten nicht als praktische Erfahrungen angesehen werden,
der Kläger habe nichts Genaueres über seine Funktionen im Kabinett eines Buchführungsexperten ausgeführt, was die Annahme ausschließe, er habe auf diese Weise sehr gute Kenntnisse erwerben können,
im Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften sei er nur für die Einnahmen verantwortlich, was nicht als ausreichend für den ausgeschriebenen Posten gelten könne, da derartige Aufgaben beim Parlament von einem Β I-Beamten wahrgenommen würden, und
das vom Kläger in seinem. Lebenslauf erwähnte SAGAP-2-System betreffe nur die Datenverarbeitung bei der Führung von Adressen; seine Mitwirkung bei der Realisierung dieses Systems könne also nicht zu vollwertigen Erfahrungen auf dem Gebiet der EDV-Buchhaltung geführt haben.
Der Kläger stellt dem seine Studien gegenüber, die dazu führten, daß er 1965 Professeur d'Économie d'Entreprise et Comptabilité wurde. Außerdem wird erwähnt, er sei von 1965 bis 1971 (mit einer kleinen Unterbrechung) als Professor auf diesem Gebiet tätig gewesen, und es wird betont, er habe von 1968 an ein Cabinet d'Expert comptable et financier betrieben. — Es läßt sich danach meines Erachtens schwerlich in Abrede stellen, daß er die eine der angeführten Voraussetzungen (sehr gute Kenntnis der Buchhaltungsverfahren) erfüllt haben dürfte; jedenfalls erscheint insofern ein negatives Urteil allein aufgrund der Bewerbungsunterlagen, das heißt ohne zusätzliche Nachprüfungen, kaum gerechtfertigt.
Anders verhält es sich dagegen mit dem anderen für die Besetzung der Stelle wesentlichen Punkt, nämlich Erfahrung auf dem Gebiet der EDV-Buchhaltung. Zwar behauptet der Kläger in seiner Replik, er habe sehr große Kenntnisse auf diesem Gebiet. Seinem Lebenslauf kann aber nicht entnommen werden, daß er diesbezügliche Erfahrungen vor dem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften (etwa in dem erwähnten Cabinet d'Expert comptable) gesammelt haben könnte, und wenn er auf seine Erfahrungen beim Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften verweist (nämlich im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Systems SA-GAP-2), so wurde dazu vom Parlament unwidersprochen hervorgehoben, das System beschränke sich auf die Führung von Adressen und könne demnach nicht zu regelrechten Erfahrungen im Bereich der EDV-Buchhaltung geführt haben.
Somit läßt sich festhalten — und zwar ohne daß wir uns eines Eingriffs in den der Verwaltung vorbehaltenen Beurteilungsraum schuldig mache —, daß die Ablehnung der klägerischen Bewerbung im Hinblick auf den genannten Punkt sachlich durchaus fundiert erscheint und daher nicht wegen Vorliegens eines Beurteilungsfehlers kritisiert werden kann.
c) Der Kläger beanstandet ferner — was ebenfalls einen Annullierungsgrund abgeben soll —, das Parlament habe die ihm im Stellenbesetzungsverfahren obliegende Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung nicht erfüllt. Er verweist dazu auf den Umstand, daß das zuständige Auswahlgremium mit ihm keinen Kontakt aufgenommen und keine weiteren Erkundigungen eingezogen habe. Außerdem meint er — und dabei bezieht er sich auf die Tatsache, daß dem ernannten Bewerber ein entsprechendes Angebot schon am 5. Juli 1982 gemacht worden ist —, die Auswahl sei in einer ungebührlichen Hast erfolgt.
Auch in diesem Punkt werden wir dem Kläger schwerlich folgen können.
Insofern ist einmal wichtig, daß Beamte, die einen Übernahmeantrag nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c stellen, sicher gehalten sind, alle nach der Ausschreibung erforderlichen Unterlagen von sich aus vozulegen und so zu belegen, daß sie die Ernennungsvoraussetzungen erfüllen. Grundsätzlich ist also das befaßte Organ nicht verpflichtet, durch Rückfragen auf eine Ergänzung und Vervollständigung zu drängen. Wir haben auch gesehen, daß im vorliegenden Fall, zumindest was die Erfahrung auf dem Gebiet der EDV-Buchhaltung angeht, ein negatives Urteil ohne weiteres nach den vom Kläger gemachten Angaben möglich war. Es bestand somit für das Parlament kein vernünftiger Anlaß, mit dem Kläger weitergehende Kontakte zu pflegen, um dem Vorwurf einer oberflächlichen Prüfung seines Antrags zu entgehen.
Zum anderen ist von Bedeutung, daß nur wenige Bewerbungen eingegangen sind. Im Rahmen des Übernahmeverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Personalstatuts ist nur eine Bewerbung eingegangen, nämlich die des Klägers. Für sie galt eine Frist bis zum 3. Juni 1982. Auch im Rahmen des nach Artikel 29 Absatz 2 durchgeführten Verfahrens sind nur wenige Bewerbungen erfolgt, wie das Parlament unwidersprochen versichert hat. Wenn sich hierzu das vom Parlament eingesetzte Auswahlgremium in verhältnismäßig kurzer Frist eine Meinung bildete, kann nicht von ungebührlicher Eile und damit von unzulänglicher Prüfung gesprochen werden.
d) Schließlich muß noch geprüft werden, wie es sich mit dem vom Kläger geltend gemachten Begründungsmangel verhält; das heißt, es ist zu untersuchen, ob das Schreiben vom 20. August 1982, in dem der Kläger über den negativen Ausgang seiner Bewerbung unterrichtet wurde, als im Sinne des Artikels 25 des Personalstatuts ausreichend begründet angesehen werden kann.
Dazu hat sich der Kläger vor allem auf die Rechtsprechung zu Entscheidungen von Auswahlausschüssen bezogen, die zum Ausschluß von Bewerbern aus Auswahlverfahren führten. In der Tat werden in solchen Fällen an die Begründung beschwerender Akte einige Anforderungen gestellt. So wurde für nicht ausreichend erachtet, daß nur angegeben war, welche Voraussetzungen ein Bewerber nicht erfüllte, und es wurde die Mitteilung der Beurteilungsgrundsätze für notwendig erachtet, auf denen die in dem einleitenden Abschnitt des Auswahlverfahrens getroffene Auswahl beruhte.
Daran gemessen kann man die dem Kläger in dem Bescheid vom 20. August 1982 mitgeteilte Begründung (ich habe sie eingangs wiedergegeben) schwerlich als ausreichend ansehen, denn sie enthält neben der sicherlich nicht hinlänglichen globalen Verweisung auf Bildung und Berufserfahrung des Klägers in konkreter Form nur den Hinweis auf eine Ernennungsvoraussetzung (Erfahrung auf dem Gebiet der EDV-Buchhaltung). Ich würde auch meinen, daß in dieser Hinsicht schwerlich für die Ablehnung einer Bewerbung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Personalstatuts ein anderer Maßstab gelten kann als für die Entscheidungen von Auswahlausschüssen, die zur Folge haben, daß eine Bewerbung nicht weiter berücksichtigt wird.
Gleichwohl möchte ich nicht vorschlagen, dem zweiten Klageantrag unter Bezugnahme auf den Artikel 25 des Personalstatuts stattzugeben. Dies erscheint einfach nicht sinnvoll, nachdem sich gezeigt hat, daß die Ablehnung des klägerischen Übernahmeantrags sachlich gerechtfertigt war und damit feststeht, daß eine Wiederholung des Verfahrens für den Kläger nach Aufhebung der jetzt angegriffenen Entscheidung abermals zu einem negativen Ergebnis führen müßte. Die einzige Konsequenz, die aus den Feststellungen zu Artikel 25 des Personalstatuts für den Fall des Klägers gezogen werden kann, muß sich deshalb auf den Bereich der Kostenentscheidung beschränken. Das heißt, es sollten trotz Abweisung des Klageantrags die Kosten des Verfahrens gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung dem Parlament auferlegt werden, und dies nicht zuletzt deshalb, weil dem Kläger auf seine förmliche Beschwerde kein Bescheid mit weiteren Erklärungen zuging, die ihn von einer Klageerhebung hätten abhalten müssen.
e) Zum zweiten Klageantrag halte ich somit zusammenfassend fest, daß kein Grund ersichtlich ist, ihm stattzugeben.
2. Zum dritten Klageantrag
Hier steht im Vordergrund der Einwand des Parlaments, der Antrag sei gar nicht zulässig. Der Kläger habe nämlich kein Interesse an Rügen, die die Ernennung eines anderen Bewerbers in den ausgeschriebenen Posten betreffen, denn er habe bei einer etwaigen Annullierung der Entscheidung vom 6. August 1982 keinerlei Aussicht, die Stelle selbst zu bekommen, da er die erforderlichen Ernennungsvoraussetzungen nicht erfülle.
Dieser Einwand ist nach dem, was ich zum ersten Klageantrag bereits ausgeführt habe, und nach dem, was sich der Rechtsprechung zu einer solchen Problematik entnehmen läßt, offensichtlich stichhaltig.
Tatsächlich wurde, etwa im Urteil der Rechtssachen 81 bis 88/74 betont, es müsse ein persönliches Interesse an der Aufhebung eines angefochtenen Rechtsakts bestehen, und im Urteil der Rechtssache 85/82 wurde gleichermaßen deutlich gemacht, es komme entscheidend auf eine persönliche Beschwerde an; Klagen im Interesse des Gesetzes oder der Gemeinschaftsorgane seien dagegen nicht zulässig.
Wie bereits festgestellt, ist das Parlament zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger nicht alle Voraussetzungen der Stellenausschreibung erfüllt und namentlich nicht über die dafür notwendige Erfahrung in EDV-Buchhaltung verfügt. Wenn es sich so verhält, hat der Kläger tatsächlich kein schutzwürdiges Interesse daran, die Ernennung eines anderen Bewerbers in die fragliche Stelle anzugreifen. Eine andere Wertung würde darauf hinauslaufen, daß der Kläger die korrekte Einhaltung von Statutsvorschriften kontrollieren lassen könnte, ohne selbst in den Genuß des Ergebnisses dieser Kontrolle kommen zu können.
Der dritte Klageantrag muß also in jedem Fall zurückgewiesen werden. Bei dieser Sachlage kann ich es mir versagen, noch den dazu vom Kläger vorgetragenen Rügen nachzugehen,
in Wahrheit seien die Bedingungen für eine Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 des Personalstatuts (Vorliegen eines Ausnahmefalles und Besetzung eines Postens, der besondere Fachkenntnisse erfordert) nicht erfüllt,
die Entscheidung über die Anwendung dieser Vorschrift sei nicht ausreichend begründet worden und
das Parlament habe sich zu Unrecht darüber hinweggesetzt, daß der Paritätische Ausschuß seine Zustimmung zur Anwendung des Verfahrens des Artikels 29 Absatz 2 an die Bedingung geknüpft hat, für hinlängliche Publizität zu sorgen.
C — Ich schlage demnach vor, die Klage von Herrn Picciolo abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Parlament aufzuerlegen.