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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.05.1984 – C-111/83

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:200

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 111/83

Santo Picciolo, Beamter beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch den Leiter der Abteilung für verwaltungsrechtliche Fragen Manfred Peter als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung, mit der die Bewerbung des Klägers für die Stelle eines Hauptverwaltungsrats (Laufbahn A 5/A 4) beim Europäischen Parlament abgelehnt wurde, sowie der Entscheidung über die Ernennung eines anderen Bewerbers für diese Stelle

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: CO. Lenz

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Da in der Abteilung Kasse, Zahlungsverkehr und Buchhaltung der Generaldirektion für Verwaltung, Personal und Finanzen des Europäischen Parlaments die Stelle eines Hauptverwaltungsrats (Laufbahn A 5/A 4) frei war, veröffentlichte diese Generaldirektion die Stellenausschreibung Nr. 3599 vom 10. Mai 1982 zur Besetzung dieser Stelle im Wege der Versetzung oder Beförderung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Beamtenstatuts. Laut dieser Stellenausschreibung waren die Bewerbungen spätestens bis zum 25. Mai 1982 einzureichen.

2. Am 18. Mai 1982 leitete das Parlament den anderen Gemeinschaftsorganen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts eine zweite Stellenausschreibung für dieselbe Stelle (Stellenausschreibung Nr. PE/A/75) zu, um die Stelle im Wege der Übernahme zu besetzen. Diese Stellenausschreibung übernahm hinsichtlich der Art der Tätigkeit und der erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse wörtlich den Text der genannten Stellenausschreibung Nr. 3599, der wie folgt lautet:

Art der Tätigkeit

Der Beamte ist unter Aufsicht des Rechnungsführers für alle Tätigkeitsbereiche der Dienststelle Buchhaltung, der Dienststelle Einziehung von Forderungen und der Dienststelle Kontrolle der Zahlstellen verantwortlich.

Erforderliche Voraussetzungen und Kenntnisse

...

Sehr gute Kenntnis der Buchhaltungsverfahren;

Erfahrung auf dem Gebiet der EDV-Buchhaltung;

...

Nach der Stellenausschreibung (Übernahme) Nr. PE/A/75 konnten sich die Beamten der Organe bewerben,

— die bereits in die Besoldungsgruppe A 5 oder A 4 der Laufbahn eines Hauptverwaltungsrats eingestuft sind (Versetzung)

oder

— bei Ablauf der Frist für den Aushang dieser Stellenausschreibung mindestens 2 Dienstjahre in der Besoldungsgruppe A 6 aufzuweisen haben (Beförderung).

Der letzte Termin für die Einreichung der Bewerbungen aufgrund dieser Stellenausschreibung war der 3. Juni 1982.

3. Auf die erwähnte Stellenausschreibung Nr. 3599 war eine einzige Bewerbung eingegangen, nämlich die eines Beamten der Besoldungsgruppe Β 1, der an einem internen Auswahlverfahren teilnehmen wollte. Die Anstellungsbehörde war jedoch der Auffassung, daß die Dringlichkeit der Besetzung der freien Stelle die Durchführung eines solchen Auswahlverfahrens nicht zulasse, und lehnte deshalb die eingereichte Bewerbung ab.

4. Was die Stellenausschreibung Nr. PE/A/75 angeht, so bewarb sich der Kläger, Herr Santo Picciolo, (beförderungsfähiger) Verwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 6 beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg, am 27. Mai 1982; er fügte seiner Bewerbung einen Lebenslauf bei, der unter anderem eine Beschreibung seiner Berufserfahrung und vor allem eine Beschreibung seiner Tätigkeit beim Amt für Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Rechnungsführung über die : Haushaltsvorgänge, der kaufmännischen und analytischen Buchführung sowie der EDV-Buchführung enthielt. Nach Angabe des Parlaments ging nur die Bewerbung des Klägers auf die Stellenausschreibung Nr. PE/A/75 ein.

5. Der Generalsekretär des Parlaments beschloß jedoch, ¡das Einstellungsverfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts anzuwenden, um die fragliche Stelle zu besetzen. Dazu legte er dem Paritätischen Ausschuß mit Schreiben vom 28. Mai 1982 die Bekanntgabe eines Einstellungsverfahrens (Nr. PE/5/S) im Entwurf vor, die im wesentlichen den Wortlaut der früheren Stellenausschreibung Nr. PE/A/75 hinsichtlich der Art der wahrzunehmenden Tätigkeit und der erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse wiedergab. Aus diesem Schreiben geht hervor, daß die Stellenausschreibung Nr. PE/5/S im Amtsblatt zu veröffentlichen war und daß der Generalsekretär seine Entscheidung aufgrund der sehr speziellen Anforderungen dieser Stelle getroffen hatte.

6. Der Paritätische Ausschuß erklärte in einem Schreiben vom 28. Juni 1982 an den Generalsekretär, daß der Rückgriff auf das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts im Hinblick auf den speziellen Charakter der betreffenden Stelle gerechtfertigt ist. Der Ausschuß bestand jedoch auf bestimmten Publizitätsmaßnahmen einschließlich der Veröffentlichung der Stellenausschreibung im Amtsblatt.

7. Der Generalsekretär übersandte das Ergebnis der Beratung des Paritätischen Ausschusses am 1. Juli 1982 dem Generaldirektor für Verwaltung, Personal und Finanzen, wobei er die Auffassung vertrat, daß die sehr interessanten Vorschläge des Paritätischen Ausschusses hinsichtlich der Veröffentlichung angesichts der Dringlichkeit und der Bedeutung dieser Einstellung nicht berücksichtigt werden könnten.

8. Mit Entscheidung des Parlamentspräsidenten vom 6. August 1982 wurde Herr David Young als Beamter auf Probe der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, mit Wirkung vom 1. August 1982 in die freie Stelle eingewiesen. Aus der Begründung der Entscheidung ergibt sich, daß diese

— aufgrund der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, insbesondere des Titels III, Kapitel 1,

— aufgrund des Beschlusses des Präsidiums von 12. Dezember 1962 über die Bestimmung der Anstellungsbehörde,

— aufgrund der Stellenausschreibung Nr. 3599 (Stelle Nr. IV/A/1213),

— aufgrund der Ergebnisse des Auswahlverfahrens,

— auf Vorschlag des Generalsekretärs erlassen wurde.

9. Da der Kläger nichts vom Schicksal seiner Bewerbung hörte, richtete er am 5. Juli 1982 ein Schreiben an den Parlamentspräsidenten, in dem er um eine Überprüfung seiner Bewerbung bat. Der Direktor für Personal und soziale Angelegenheiten antwortete ihm mit Schreiben vom 20. August 1982, daß sich die Direktion Finanzen und Informatik für einen anderen Bewerber enschieden habe. Das Schreiben fuhr dann fort:

Die betreffende Dienststelle ist der Auffassung gewesen, daß Ihre Ausbildung und Berufserfahrung nicht den erforderlichen Voraussetzungen entsprechen, wie sie in der Stellenausschreibung (Übernahme), insbesondere was die Erfahrung auf dem Gebiet der EDV-Buchhaltung angeht, aufgeführt sind.

Da sich die Datenverarbeitung beim Europäischen Parlament in einem bereits sehr weit fortgeschrittenen Stadium befindet und sich in naher Zukunft erheblich weiterentwickeln wird, ist diese Erfahrung für die Ernennung auf dieser Stelle unerläßlich.

10. Am 22. Juli 1982 wandte sich die Personalvertretung wegen einiger Vorfälle in der Abteilung Kasse, unter anderem wegen der Umstände bei der Besetzung der Stelle, für die sich der Kläger beworben hatte, an den Parlamentspräsidenten. Dieser antwortete am 13. September 1982, wobei er darauf hinwies, daß Herrn Young am 5. Juli 1982 ein Angebot gemacht worden ist.

11. Mit undatiertem Schreiben, das am 18. November 1982 beim Parlament eingegangen ist, legte der Kläger eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts bei der Anstellungsbehörde ein.

12. Da seine Beschwerde unbeantwortet blieb, hat der Kläger am 15. Juni 1983 die vorliegende Klage erhoben.

13. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und das Parlament ersucht, die nachstehend unter IV wiedergegebenen Fragen zu beantworten.

II — Anträge der Parteien

1. Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären,

sie für begründet zu erklären und dementsprechend die ablehnende Entscheidung über die Bewerbung des Klägers aufzuheben,

die aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts erfolgte Ernennung von Herrn Young für rechtswidrig zu erklären und sie dementsprechend aufzuheben,

in jedem Fall dem Europäischen Parlament alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2. Das Europäische Parlament beantragt,

die Klage für unzulässig und unbegründet zu erklären,

sie abzuweisen,

über die Kosten gemäß den geltenden Satzungsbestimmungen zu entscheiden.

III — Vorbringen der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

1. Das Europäische Parlament trägt vor, die Anstellungsbehörde habe dadurch, daß sie die Bewerbung des Klägers abgelehnt habe, keinen offensichtlichen BeUrteilungsfehler begangen. Folglich habe sich die Ernennung des geeigneten Bewerbers rechtlich nicht auf die Lage des Klägers ausgewirkt und sei dementsprechend keine ihn beschwerende Maßnahme gewesen. Deshalb sei seine Klage auf Aufhebung der Ernennung von Herrn Young mangels eines Rechtsschutzinteresses unzulässig.

2. Der Kläger ist nicht der Ansicht, daß sein Antrag auf Aufhebung der Ernennung von Herrn Young unzulässig sei; er sei selbst dann nicht unzulässig, wenn sein Antrag auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über seine Bewerbung abgewiesen werde. Jede Täuschung oder jedes bloß fehlerhafte Verhalten der Verwaltung bei der Auswahl des ernannten Bewerbers wirke sich unmittelbar auf seine eigene Rechtsposition aus: Solange eine Ernennung nicht stattgefunden habe, könne er nämlich die berechtigte Hoffnung hegen, die fragliche Stelle zu erhalten.

B — Zur Begründetheit

1. Zur ablehnenden Entscheidung über die Bewerbung des Klägers

a) Das Vorbringen des Klägers

Der Kläger macht geltend, die ablehnende Entscheidung über seine Bewerbung, die das Schreiben der Anstellungsbehörde vom 20. August 1982 enthalte, sei nicht ausreichend begründet.

Zunächst habe sich die Verwaltung ihr Urteil gebildet, ohne eine Untersuchung vorgenommen und vor allem ohne mit ihm Kontakt aufgenommen zu haben. Folglich sei die Behauptung der Anstellungsbehörde, daß seine Bewerbung nicht den Voraussetzungen der Stellenausschreibung entspreche, völlig unbegründet.

Sodann müsse der ausgeschlossene Bewerber durch die Begründüng in die Lage versetzt werden, die möglichen Gründe für den Ausschluß zu erkennen; diese Begründung müsse ihm neben den objektiven Angaben vor allem die Beurteilungskriterien mitteilen, die der getroffenen Auslese zugrunde lägen. Die bloße Verweisung auf die nicht erfüllte Voraussetzung, auf die sich die Anstellungsbehörde beschränkt habe, könne deshalb dem Begründungserfordernis nicht genügen. Der Kläger bezieht sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1978 (verbundene Rechtssachen 4, 19 und 281/79, Salerno und andere/Kommission, Slg. 1978, 2403).

Schließlich müsse die Begründung gleichzeitig mit der ablehnenden Entscheidung gegeben werden. Im vorliegenden Fall sei sie dem Kläger mit erheblicher Verspätung und erst auf sein Drängen hin mitgeteilt worden, und zwar fünfzig Tage, nachdem die Stelle Herrn Young angeboten worden sei.

Zudem sei die Begründung, sofern man überhaupt von einer solchen reden könne, auf jeden Fall falsch und entspreche nicht den Tatsachen. Es sei offenkundig, daß er sehr gute Kenntnisse in der EDV-Buchhaltung besitze. In seiner gegenwärtigen Stellung beschäftige er sich sogar mit der EDV-Buchhaltung des Parlaments.

Überdies sei der Kläger in seinem berechtigten Vertrauen in die Anstellungsbehörde tief erschüttert und enttäuscht worden. Jeder Bewerber habe Anspruch darauf, daß seine Bewerbung sorgfältig geprüft werde. Im vorliegenden Fall habe es jedoch nicht einmal den Anschein einer Prüfung gegeben.

Schließlich habe die Behörde den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, nach dem alle Merkmale, aufgrund deren eine Entscheidung getroffen werde, zu berücksichtigen seien; dies sei notwendig, um den Vorrang des dienstlichen Interesses im Sinne von Artikel 7 des Statuts zu wahren. Die Eile, mit der man sich für Herrn Young entschieden habe, habe aber eine ernsthafte Durchleuchtung der Bewerber verhindert. Man könne nicht mehr von ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern nur noch von Pfuscherei sprechen.

b) Das Vorbringen des Europäischen Parlaments

Das Parlament trägt vor, die Begründung für die ablehnende Entscheidung über die Bewerbung des Klägers sei angemessen und ausreichend gewesen.

Zunächst und vor allem habe die Verwaltung durchaus die angegebenen Qualifikationen des Klägers aufgrund seiner Bewerbung und der vorgelegten Unterlagen, insbesondere seines Lebenslaufes, beurteilen können und dies auch tatsächlich getan. Eine Fühlungnahme mit dem Bewerber hätte keine neuen oder zusätzlichen zweckdienlichen Gesichtspunkte erbracht.

Sodann habe die Verwaltung im vorliegenden Fall den ausgeschlossenen Bewerber nicht nur über seine Nichtzulassung, sondern auch über die Gründe unterrichtet, die aufgrund der Gegebenheiten und der Erfordernisse der zu besetzenden Stelle für die Entscheidung der Anstellungsbehörde ausschlaggebend gewesen seien.

Schließlich sei der Klagegrund der angeblichen Verspätung der Mitteilung über die ablehnende Entscheidung unzulässig, da er nicht in der Klageschrift vorgebracht worden sei. Er sei ferner auch in der Sache zurückzuweisen, da die Mitteilung an den Kläger angesichts der Umstände des Falles nicht als verspätet angesehen werden könne. Selbst wenn man von einer gewissen Verspätung ausginge, liege jedenfalls keine Beschwer des Klägers vor.

Wenn der Kläger seine großen Kenntnisse auf dem Gebiet der EDV-Buchhaltung betone, räume er im übrigen selbst ein, daß es sich dabei um eine Frage handele, die die Verwaltung zu beurteilen habe und von ihr im vorliegenden Fall auch tatsächlich beurteilt worden sei.

Was die Klagegründe anbelange, die der Kläger auf eine Mißachtung seines berechtigten Vertrauens und auf die Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung stütze, so sei dieses Vorbringen in Wirklichkeit mit den übrigen Klagegründen identisch. Das Parlament verweist daher auf sein bisheriges Vorbringen.

2. Zur Ernennung von Herrn Young

a) Das Vorbringen des Klägers

Der Kläger trägt vor, Artikel 29 Absatz 2 des Statuts schreibe für die Einstellung von Beamten, die nicht den Besoldungsgruppen A 1 und A 2 angehörten, vor, daß ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren nur in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, angewendet werden könne. Keine dieser beiden Voraussetzungen habe aber im vorliegenden Fall vorgelegen. Zum einen habe das Parlament nicht dargetan, was diesen Fall zu einem von der gewöhnlichen Einstellung abweichenden Ausnahmefall mache; die Dringlichkeit allein rechtfertige den im Statut vorgesehenen Ausnahmefall nicht. Zudem sei die Zahl der Bewerber begrenzt gewesen, so daß der Prüfungsausschuß in sehr kurzer Zeit zu einer Entscheidung habe kommen können. Zum anderen verlange die EDV-Buchhaltung nicht mehr besondere Fachkenntnisse; sie sei vielmehr ein Studienfach, das jedem normal begabten Studenten zugänglich sei. Der Rückgriff auf Artikel 29 Absatz 2 des Statuts sei eine Ausnahmelösung, die eng angewendet und ausgelegt werden müsse.

Zwar verfüge die Anstellungsbehörde über ein weites Ermessen; sie sei jedoch verpflichtet, zu begründen, warum sie sich für die Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts entschieden habe, so daß der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung kontrollieren könne. Die Anstellungsbehörde habe sich jedoch keineswegs nach diesem Erfordernis gerichtet.

Auch wenn es schließlich richtig sei, daß der Paritätische Ausschuß — formal — den Rückgriff auf das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts gebilligt habe, so sei diese Zustimmung doch mit Publizitätsbedingungen versehen worden, an die sich die Anstellungsbehörde nicht gehalten habe. Insoweit trägt der Kläger vor, die Anstellungsbehörde habe in dem Noten- und Meinungsaustausch nicht auf die angebliche Dringlichkeit aufmerksam gemacht.

b) Das Vorbringen des Europäischen Parlaments

Das Parlament ist der Auffassung, der Klagegrund, der sich auf die fehlenden Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts stütze, sei unzulässig. Es sei Sache der Verwaltung, darüber zu befinden, ob diese Voraussetzungen gegeben seien, und insbesondere darüber zu entscheiden, ob ein Verfahren, durch das eine Stelle besetzt werden solle, einen Ausnahmefall darstelle und ob die freie Stelle besondere Fachkenntnisse erfordere. Die Kontrolle durch den Gerichtshof erstrecke sich in diesem Fall — wie in den übrigen Fällen, in denen die Verwaltung ein Ermessen ausübe — auf die Rechtmäßigkeit des von ihr angewendeten Verfahrens und mithin auf die statutarische Ordnungsmäßigkeit der Wege und Mittel. Im vorliegenden Fall sei die maßgebliche Bestimmung des Statuts, nämlich Artikel 29 Absatz 2, ordnungsgemäß angewendet worden. Die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse seien in den aufeinanderfolgenden Stellenausschreibungen aufgeführt und hervorgehoben worden. Im übrigen verweist das Parlament insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom 26. Mai 1971 (verbundene Rechtssachen 45 und 49/70, Bode/Kommission, Slg. 1971, 465) und vom 29. Oktober 1975 (verbundene Rechtssachen 81 bis 88/74, Marenco und andere/Kommission, Slg. 1975, 1247).

Ferner sei der Klagegrund unzureichend begründet, da das Parlament zu Recht der Auffassung sei, daß die Dienstposten auf dem Gebiet der Datenverarbeitung immer noch solche seien, die besondere Fachkenntnisse erforderten, die den Rückgriff auf das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts rechtfertigten. Zwar werde die EDV-Buchhaltung an einigen Universitäten gelehrt; dies beweise jedoch keinesfalls, daß die Zahl der Bediensteten der EG oder der möglichen Bewerber für ein allgemeines Auswahlverfahren, die Kenntnisse auf dem Gebiet hätten, so ausreichend sei, daß man in Zukunft davon ausgehen könne, daß die mit einer Stelle auf diesem Gebiet verbundenen Fachkenntnisse keine besonderen mehr seien. In diesem Zusammenhang weist das Parlament darauf hin, daß im vorliegenden Fall nur zwei Bewerbungen von Beamten der Organe eingegangen seien, nämlich die aufgrund der Stellenausschreibungen Nr. 3599 und Nr. PE/A/75 eingereichten Bewerbungen.

Schließlich macht das Parlament geltend, die vom Paritätischen Ausschuß im Rahmen der Konsultation abgegebene Stellungnahme sei sehr wohl zu dem Schluß gekommen, daß der Rückgriff auf das Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 angesichts des besonderen Charakters der fraglichen Stelle gerechtfertigt sei. Die Durchführungsvoraussetzungen für dieses besondere Verfahren würden von der Verwaltung festgelegt. Der Gerichtshof habe in seinem erwähnten Urteil vom 29. Oktober 1975 ausdrücklich entschieden, daß der Rückgriff auf Artikel 29 Absatz 2 ... keinerlei Veröffentlichung voraus[setzt], sondern nur, daß es sich um die Einstellung ... für Dienstposten handelt, die besondere Fachkenntnisse erfordern. Darüber hinaus sei eine derartige Veröffentlichung auch bei den anderen Gemeinschaftsorganen nicht üblich. Folglich könne die Rüge des Klägers hinsichtlich der fehlenden Veröffentlichung nicht durchgreifen.

IV — Fragen des Gerichtshofes

Der Gerichtshof hat das Parlament ersucht, ihm bis zum 20. Februar 1984 folgende Fragen schriftlich zu beantworten:

1. Auf welcher Grundlage ist das Parlament zu der Auffassung gelangt, daß der Kläger trotz der Angaben in dem von ihm seinem Bewerbungsfragebogen beigefügten Lebenslauf nicht die in der Stellenausschreibung Nr. PE/A/75 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt?

2. Wann, wie und aus welchen Gründen hat das Parlament beschlossen, das Einstellungsverfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts anzuwenden?

3. Ist die Entscheidung über die Bekanntgabe eines Einstellungsverfahrens, die dem Paritätischen Ausschuß im Entwurf übersandt worden ist, förmlich erlassen worden, und, wenn ja, a) in welcher Form ist sie erlassen worden, und b) ist sie in irgendeiner Weise veröffentlicht worden?

4. Hat sich der ernannte Bewerber selbst beworben? Gab es weitere Bewerber für das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2? Ist die Bewerbung des Klägers während dieses Verfahrens berücksichtigt worden, und, wenn ja, von wem und auf welche Weise ist die Auslese unter den Bewerbern getroffen worden?

5. Warum verweist die Begründung der Ernennungsverfügung vom 6. August 1982 auf die interne Stellenausschreibung Nr. 3599 und nicht auf die Entscheidung, das Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 anzuwenden?

Das Parlament hat die Fragen des Gerichtshofes mit Schreiben vom 17. Februar 1984 beantwortet. Dabei verweist das Parlament unter anderem darauf, daß die Abteilung Kasse, Zahlungsverkehr und Buchhaltung im Zeitpunkt der Besetzung der freien Planstelle eines Hauptverwaltungsrats, um die sich der Kläger bewerbe und die Gegenstand der vorliegenden Klage sei, mit einigen Personalproblemen und Fragen der sachlichen Organisation konfrontiert gewesen sei. Infolge von Änderungen seien dieser Abteilung zwei fähige Mitarbeiter entzogen worden, die Führungsaufgaben wahrgenommen hätten. Deshalb habe die freie Stelle so schnell wie möglich besetzt werden müssen. Ferner habe der Rechnungshof in jüngster Vergangenheit in einem Sonderbericht die Arbeit der Abteilung Kasse, Zahlungsverkehr und Buchhaltung streng gerügt, wobei er so weit gegangen sei, Disziplinarverfahren gegen einige Beamte der Abteilung vorzuschlagen; er habe die Anstellungsbehörde aufgefordert, die Arbeit dieser Abteilung zu überprüfen und neu zu organisieren. Vor dem Hintergrund dieser schwierigen Personalprobleme und Fragen der sachlichen Organisation habe das Verfahren zur Besetzung der freien Stelle eine besondere Bedeutung erlangt. Es sei Pflicht der Anstellungsbehörde gewesen, alle vom Beamtenstatut gebotenen Möglichkeiten zu überprüfen und abzuwägen.

Außerdem trägt das Parlament zu den fünf Fragen des Gerichtshofes unter anderem folgendes vor:

1. Der für diese Einstellung gebildete Ausleseausschuß sei gerade aufgrund der vom Kläger in seinem Lebenslauf gemachten Angaben der Auffassung gewesen, daß der Bewerber nicht die nach der Stellenausschreibung erforderliche wesentliche Voraussetzung der Erfahrung auf dem Gebiet der EDV-Buchhaltung erfülle. Selbst wenn man aus dem Lebenslauf auf eine gewisse Kenntnis der Buchhaltungsverfahren schließen könne, so könne sie jedoch im Hinblick auf die Stellenausschreibung, die eine sehr gute Kenntnis dieser Verfahren verlange, nicht als ausreichend angesehen werden.

Die Erfahrungen, die Herr Picciolo im Amt für Veröffentlichungen erworben habe, wo er für die Einnahmen verantwortlich gewesen sei, sei als nicht ausreichend angesehen worden; die entsprechenden Aufgaben seien beim Europäischen Parlament einem Bediensteten der Besoldungsgruppe Β 1 übertragen worden.

2. Seitdem die fragliche Stelle eines Hauptverwaltungsrats frei gewesen sei und angesichts der oben angeführten Schwierigkeiten, sie zu besetzen, habe die Anstellungsbehörde die Möglichkeit beider Einstellungsverfahren, nämlich sowohl des ordentlichen Einstellungsverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts wie auch des nach Absatz 2 dieses Artikels eröffneten außerordentlichen Einstellungsverfahrens geprüft. Die Anstellungsbehörde sei hinsichtlich des zuletzt genannten Verfahrens überzeugt gewesen, daß die nach dem Statut erforderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall vorgelegen hätten. Es habe sich um die Besetzung einer Stelle gehandelt, die besondere Fachkenntnisse aufgrund spezieller Qualifikationen in Verbindung mit Erfahrungen auf einem sehr spezialisierten Gebiet erfordere. Darüber hinaus hätten die Besonderheiten der freien Stelle ihre Besetzung als Ausnahmefall im Sinne von Absatz 2 erscheinen lassen müssen, dessen Anwendung sich aus der Sicht der Verwaltung aufgedrängt habe.

Die Anstellungsbehörde habe sich jedoch noch die Möglichkeiten offenhalten wollen, die eine Einstellung im Wege des Artikels 29 Absatz 1 des Statuts biete, indem sie um qualifizierte Bewerbungen nachgesucht habe.

3. a)Nach Erörterung der Umstände des Problems und aufgrund der Schlußfolgerung, daß der Rückgriff auf das Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 des Statuts nicht nur zulässig, sondern auch angebracht sei, sei dieses Verfahren von der zuständigen Stelle, d. h. dem Generalsekretär, eingeleitet worden, indem er dem Paritätischen Ausschuß die Bekanntgabe eines Einstellungsverfahrens (Nr. PE/5/S) im Entwurf vorgelegt habe. Nach Eingang der Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses habe der Generalsekretär mit Note vom 1. Juli 1982 beschlossen, das Verfahren nach dieser Bekanntgabe anzuwenden, ohne jedoch die Vorschläge des Paritätischen Ausschusses hinsichtlich der Veröffentlichung zu berücksichtigen,b)Tatsächlich habe die Note des Generalsekretärs die Dringlichkeit und Bedeutung dieser Einstellung hervorgehoben, was seiner Meinung nach einer Veröffentlichung entgegengestanden habe. Der knappe Wortlaut der Entscheidung habe auf die oben angeschnittenen, dem Problem zugrundeliegenden Umstände verwiesen.

Deshalb sei die Bekanntgabe eines Einstellungsverfahrens nicht Gegenstand irgendeiner Veröffentlichung geworden.

4. a)Der ernannte Bewerber habe sich selbst beworben.b)Es hätten weitere Bewerbungen vorgelegen, die in dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 geprüft worden seien.c)Das Verfahren auf der Grundlage der Stellenausschreibung Nr. PE/A/75 und das Verfahren auf der Grundlage der Bekanntgabe eines Einstellungsverfahrens Nr. PE/5/S nach Artikel 29 Absatz 2 hätten sich von einem bestimmten Augenblick an überschnitten; die Bewerbung des Klägers sei jedoch zur selben Zeit wie die im Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 eingegangenen Bewerbungen geprüft und berücksichtigt worden.d)Die Auslese sei von einem informellen Ausleseausschuß vorgenommen worden. Dieser Ausleseausschuß habe zunächst die Bewerbungsunterlagen der Bewerber geprüft. Danach habe er aufgrund dieser Prüfung darüber entschieden, ob die Bewerber zu einem Gespräch hätten eingeladen werden sollen.

Im Fall von Herrn Picciolo habe der Ausschuß aufgrund der oben in der Antwort auf die erste Frage des Gerichtshofes wiedergegebenen Erwägungen entschieden, daß ein Gespräch mit dem Bewerber keine weiteren Gesichtspunkte für die Beurteilung habe ergeben können.

5. Nach der ständigen Praxis des Parlaments bezögen sich die Ernennungsverfügungen auf die erste Bekanntgabe, mit der mitgeteilt werde, daß die Stelle frei sei.

Man könne eine solche Praxis vor allem dann rügen, wenn die Anstellungsbehörde in der Folge auf das Ausnahmeverfahren des Artikels 29 Absatz 2 zurückgreife, indem sie die Bekanntgabe eines besonderen Einstellungsverfahrens vornehme, wie dies im vorliegenden Fall geschehen sei.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 15. März 1984 haben Herr Picciolo, vertreten durch Rechtsanwalt V. Biel, und das Europäische Parlament, vertreten durch Rechtsanwalt A. Bonn, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. April 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Santo Picciolo, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 15. Juni 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben im wesentlichen auf Aufhebung zweier Entscheidungen des Europäischen Parlaments, mit denen die Bewerbung des Klägers für die Stelle eines Hauptverwaltungsrats abgelehnt und ein anderer Bewerber aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts ernannt wurde.

2 Aus den Akten ergibt sich, daß, da in der Abteilung Kasse, Zahlungsverkehr und Buchhaltung der Generaldirektion für Verwaltung, Personal und Finanzen des Europäischen Parlaments (im folgenden: das Parlament) die Stelle eines Hauptverwaltungsrats (Laufbahn A 5/A 4) frei wurde, das Parlament die Stellenausschreibung Nr. 3599 vom 10. Mai 1982 veröffentlichte, mit der das Verfahren zur Besetzung dieser Stelle im Wege der Versetzung oder der Beförderung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts eröffnet wurde. Hinsichtlich der Art der Tätigkeit und der erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse ergibt sich aus dieser Stellenausschreibung, daß der betreffende Beamte unter Aufsicht des Rechnungsführers für alle Tätigkeitsbereiche der Dienststelle Buchhaltung, der Dienststelle Einziehung von Forderungen und der Dienststelle Kontrolle der Zahlstellen verantwortlich sein sollte und unter anderem eine sehr gute Kenntnis der Buchhaltungsverfahren sowie Erfahrung auf dem Gebiet der EDV-Buchhaltung besitzen mußte.

3 Ohne jedoch den Ablauf der Frist zur Einreichung der Bewerbungen abzuwarten, übersandte das Parlament am 18. Mai 1982 gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts den anderen Gemeinschaftsorganen eine zweite Stellenausschreibung, Nr. PE/A/75, um dieselbe Stelle im Wege der Übernahme innerhalb der Organe zu besetzen. Diese letztgenannte Stellenausschreibung übernahm hinsichtlich der Art der Tätigkeit und der erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse wörtlich den Text der Stellenausschreibung Nr. 3599.

4 Die Frist zur Einreichung der Bewerbungen aufgrund der Stellenausschreibung Nr. PE/A/75 lief am 3. Juni 1982 ab. Mit Schreiben vom 28. Mai 1982 teilte der Generalsekretär des Parlaments dem Paritätischen Ausschuß jedoch mit, er habe angesichts der sehr spezifischen Anforderungen dieser Stelle ... beschlossen, das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts anzuwenden. Folglich legte er dem Ausschuß die Bekanntgabe eines Einstellungsverfahrens (Nr. PE/5/S) im Entwurf vor, der hinsichtlich der Art der wahrzunehmenden Tätigkeit und der erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse im wesentlichen ebenfalls den Text der früheren Ausschreibungen wiedergab.

5 Der Paritätische Ausschuß erklärte in einem Schreiben vom 28. Juni 1982, daß der Rückgriff auf das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts im vorliegenden Fall gerechtfertigt sei; er bestand jedoch auf bestimmten Publizitätsmaßnahmen einschließlich der Veröffentlichung der Stellenausschreibung im Amtsblatt. Eine solche Veröffentlichung fand jedoch nicht statt.

6 Die ersten beiden Stellenausschreibungen, nämlich die Ausschreibungen Nrn. 3599 und PE/A/75, führten insgesamt nur zu zwei Bewerbungen. Auf die Stellenausschreibung Nr. 3599 bewarb sich ein einziger Beamter der Besoldungsgruppe Β 1, der an einem internen Auswahlverfahren teilnehmen wollte. Auf die Stellenausschreibung Nr. PE/A/75 ging nur die am 27. Mai 1982 eingereichte Bewerbung des Klägers, eines (beförderungsfähigen) Verwaltungsrats der Besoldungsgruppe A 6 beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg, ein. Der Kläger fügte seiner Bewerbung einen Lebenslauf bei, der unter anderem eine recht genaue Beschreibung seiner Berufserfahrung vor seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften sowie seiner Tätigkeiten auf dem Gebiet der Rechnungsführung über die Haushaltsvorgänge und der kaufmännischen und analytischen Buchhaltung beim Amt für Veröffentlichungen enthielt. Was seine Tätigkeiten auf dem Gebiet der Datenverarbeitung anbelangt, so verwies der Kläger namentlich auf seine Mitarbeit bei der Durchführung des Systems SAGAP-2.

7 Der Kläger, der über den Ablauf des Einstellungsverfahrens nicht unterrichtet wurde, richtete am 5. Juli 1982 ein Schreiben an den Parlamentspräsidenten, in dem er um eine Überprüfung seiner Bewerbung bat. Mit Schreiben vom 20. August 1982 teilte ihm das Parlament mit, daß sich die Direktion Finanzen und Informatik für einen anderen Bewerber entschieden habe. Das Schreiben fuhr dann fort:

Die betreffende Dienststelle ist der Auffassung gewesen, daß Ihre Ausbildung und Berufserfahrung nicht den erforderlichen Voraussetzungen entsprechen, wie sie in der Stellenausschreibung (Übernahme), insbesondere was die Erfahrung auf dem Gebiet der EDV-Buchhaltung angeht, aufgeführt sind.

Da sich die Datenverarbeitung beim Europäischen Parlament in einem bereits sehr weit fortgeschrittenen Stadium befindet und sich in naher Zukunft erheblich weiterentwickeln wird, ist diese Erfahrung für die Ernennung auf dieser Stelle unerläßlich.

8 Tatsächlich war die fragliche Stelle schon am 5. Juli 1982 in dem Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts einem anderen Bewerber angeboten worden. Mit Entscheidung des Parlamentspräsidenten vom 6. August 1982 wurde dieser Bewerber als Beamter auf Probe in der Besoldungsgruppe A 5 mit Wirkung vom 1. August 1982 in die freie Stelle eingewiesen.

9 Der Kläger legte am 18. November 1982 eine Beschwerde gegen die Entscheidungen über die Ablehnung seiner Bewerbung und über die Ernennung des anderen Bewerbers ein. Nachdem seine Beschwerde nicht beschieden worden war, hat er die vorliegende Klage erhoben.

Zum Antrag auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über die Bewerbung des Klägers

10 Der Kläger trägt in erster Linie vor, die Verwaltung habe mit der Ablehnung seiner Bewerbung ihr Urteil gefällt, ohne eine Untersuchung durchgeführt zu haben und vor allem ohne mit ihm Kontakt aufgenommen zu haben. Jeder Bewerber habe Anspruch auf eine sorgfältige Prüfung seiner Bewerbung. Im vorliegenden Fall habe aber nicht einmal der Anschein einer Prüfung bestanden, da die Schnelligkeit der Auslese eine ernsthafte Prüfung der Bewerber verhindert habe. Folglich sei der Kläger in seinem berechtigten Vertrauen in die Anstellungsbehörde tief erschüttert und enttäuscht worden. Diese habe den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, und ihre Behauptung, die Bewerbung des Klägers erfülle nicht die nach der Stellenausschreibung erforderlichen Voraussetzungen, sei völlig willkürlich.

11 Nach Auffassung des Parlaments war die Verwaltung durchaus in der Lage, die Qualifikationen des Klägers auf der Grundlage seiner Bewerbung und der beigefügten Unterlagen, insbesondere seines Lebenslaufes, zu beurteilen, was sie auch tatsächlich getan habe. Eine Fühlungnahme mit dem Kläger hätte keine neuen oder zusätzlichen Gesichtspunkte für die Beurteilung erbringen können.

12 Auf die Fragen des Gerichtshofes hat das Parlament erläutert, daß die Bewerbung des Klägers zur gleichen Zeit wie die im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts eingereichte Bewerbung berücksichtigt worden sei. Die Auslese sei von einem informellen Ausleseausschuß vorgenommen worden, der zunächst die Unterlagen der Bewerber geprüft habe. Aufgrund dieser Prüfung habe der Ausschuß entschieden, ob die Bewerber zu einem Gespräch einzuladen gewesen seien. Im Falle des Klägers sei der Ausschuß aber zu der Auffassung gelangt, daß dieser die entscheidende Voraussetzung der Erfahrung auf dem Gebiet der EDV-Buchhaltung nicht erfülle und daß ein Gespräch mit ihm keine weiteren Gesichtspunkte fur die Beurteilung liefern könne.

13 Dazu ist festzustellen, daß es in einem Einstellungs- oder Übernahmeverfahren jedem Bewerber obliegt, alle zweckdienlichen Daten und Informationen beizubringen, die der Anstellungsbehörde die Feststellung ermöglichen, ob der Betreffende die in der Stellenausschreibung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Nur diese Behörde oder gegebenenfalls der Ausleseausschuß hat zu beurteilen, ob zusätzliche Auskünfte bei den Bewerbern einzuholen sind. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht einmal die Auskünfte erteilt, die seiner Ansicht nach notwendig oder zweckdienlich waren, um die in seinem Lebenslauf enthaltenen und die dem Ausleseausschuß bereits bekannten Angaben über die Art der einschlägigen Tätigkeit in der Dienststelle, der er zugewiesen war, zu ergänzen. Da der Kläger also in keiner Weise nachgewiesen hat, daß seine Bewerbung im Einstellungsverfahren nicht ernsthaft geprüft worden war, ist festzustellen, daß dieser erste Klagegrund jeder Grundlage entbehrt.

14 Zweitens macht der Kläger geltend, die Begründung für die Ablehnung seiner Bewerbung dahin gehend, daß seine Ausbildung und seine Berufserfahrung nicht den erforderlichen Voraussetzungen entsprächen, sei auf jeden Fall unzutreffend. Es sei nämlich offenkundig, daß er weitreichende Kenntnisse der EDV-Buchhaltung besitze und daß er sich auf seiner gegenwärtigen Stelle bei der Kommission sogar mit der EDV-Buchhaltung des Parlaments beschäftige.

15 In seinen im schriftlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen hat sich das Parlament auf die Feststellung beschränkt, daß die Kenntnisse des Klägers von der Anstellungsbehörde, nicht aber vom Bewerber selbst zu beurteilen gewesen seien. Auf die Fragen des Gerichtshofes hat das Parlament jedoch erläutert, daß der Ausleseausschuß aufgrund des Lebenslaufes des Klägers der Ansicht gewesen sei, daß er nicht die entscheidende Voraussetzung der Erfahrung auf dem Gebiet der EDV-Buchhaltung erfülle. Die Erfahrung, die der Kläger auf seiner gegenwärtigen Stelle erworben habe, sei als nicht ausreichend angesehen worden, da vergleichbare Aufgaben beim Parlament ein Bediensteter der Besoldungsgruppe Β 1 wahrnehme. Das im Lebenslauf des Klägers genannte System SAGAP-2 betreffe nur die Datenverarbeitung bei der Führung von Adressen und entspreche mithin nicht den erforderlichen Voraussetzungen für die freie Stelle. Der Kläger hat diese Angaben nicht bestritten.

16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes hat die Anstellungsbehörde zu beurteilen, ob ein Bewerber die in der Stellenausschreibung niedergelegten Anforderungen erfüllt, und diese Beurteilung kann nur bei offensichtlichem Irrtum in Frage gestellt werden.

17 Aufgrund der genaueren Angaben des Parlaments über die Verdienste des Klägers in bezug auf die Qualifikationen, die für die betreffende Stelle hinsichtlich der Erfahrungen auf dem Gebiet der EDV-Buchhaltung verlangt werden, ergibt sich nicht, daß das Parlament einen Beurteilungsfehler, geschweige denn einen offensichtlichen Irrtum begangen hat, als es die Auffassung vertrat, daß der Kläger nicht die entsprechenden Voraussetzungen der Stellenausschreibung erfülle. Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

18 Darüber hinaus macht der Kläger geltend, die Ablehnung seiner Bewerbung sei nicht ausreichend begründet worden. Die Begründung müsse den ausgeschlossenen Bewerber in die Lage versetzen, die möglichen Gründe für den Ausschluß zu erkennen, und ihm die objektiven Umstände mitteilen, die der Auslese zugrunde liegen. Im vorliegenden Fall hätten sich aber die angegebenen Gründe auf eine bloße Verweisung auf die angeblich nicht erfüllte Voraussetzung beschränkt.

19 Nach Ansicht des Parlaments war die Begründung für die Ablehnung der Bewerbung des Klägers angemessen und ausreichend. Die Verwaltung habe den Kläger nicht nur über seine Nichtzulassung unterrichtet, sondern auch über die Gründe, die diese Entscheidung nach den Gegebenheiten und Erfordernissen der zu besetzenden Stelle getragen hätten.

20 In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen; danach soll die Verpflichtung zur Begründung einer beschwerenden Entscheidung zum einen dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ermöglichen und zum anderen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise geben, um erkennen zu können, ob die Entscheidung wirklich begründet ist.

21 Im vorliegenden Fall hat das Parlament den Kläger darauf hingewiesen, daß er die Voraussetzung hinsichtlich der Erfahrung auf dem Gebiet der EDV-Buchhaltung nicht erfüllte. Auch ist ihm erklärt worden, warum eine derartige Erfahrung für die Ernennung auf die fragliche Stelle unerläßlich war; nicht näher erläutert worden ist aber, warum die Erfahrung, die der Kläger in seiner Bewerbung erwähnte, in dieser Beziehung nicht ausreichend war.

22 Man kann nicht ausschließen, daß diese Begründung beim Kläger Zweifel an der Begründetheit der Ablehnung hervorrief. Aufgrund der Erläuterungen des Parlaments auf die Fragen des Gerichtshofes hat der Gerichtshof jedoch seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben und die Richtigkeit der Begründung nachprüfen können. Unter diesen Umständen reicht die Kürze der Begründung nicht aus, um die Aufhebung der fraglichen Maßnahmen zu rechtfertigen.

23 Schließlich trägt der Kläger in seiner Erwiderung vor, die ablehnende Entscheidung sowie ihre Begründung seien ihm verspätet mitgeteilt worden. Er sei über die Ablehnung erst auf sein Drängen hin unterrichtet worden, und zwar fünfzig Tage, nachdem die Stelle einem anderen Bewerber angeboten worden sei.

24 Nach Auffassung des Parlaments ist dieses Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, da es nicht in der Klageschrift enthalten sei. Auf jeden Fall könne die Mitteilung nicht als verspätet angesehen werden, und auch wenn dies so wäre, hätte dieser Umstand den Kläger nicht beschwert.

25 Auch wenn die Mitteilung im vorliegenden Fall tatsächlich mit einer bedauerlichen Verspätung erfolgt ist, so braucht, ohne daß über die Frage der Verspätung des Klagegrunds zu entscheiden wäre, nur auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes verwiesen zu werden, wonach die verspätete Mitteilung einer Verfügung an den Betroffenen nicht zur Aufhebung dieser Verfügung führen kann, da die Mitteilung eine der Verfügung nachfolgende Handlung ist und somit keinen Einfluß auf deren Inhalt hat (Urteil vom 29. 10. 1981 in der Rechtssache 125/80, Arning/Kommission, Slg. 1981, 2539).

26 Da sich sämtliche Klagegründe, die der Kläger zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vorgebracht hat, als nicht stichhaltig erwiesen haben, ist dieser Antrag abzuweisen.

Zum Antrag auf Aufhebung der Ernennung eines anderen Bewerbers

27 Dazu trägt der Kläger vor, die Voraussetzungen für die Eröffnung des besonderen Einstellungsverfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts hätten nicht vorgelegen. Folglich sei die Ernennung aufzuheben.

28 Das Parlament hält diesen Antrag für unzulässig. Da der Kläger die Voraussetzungen für seine eigene Ernennung nicht erfüllt habe, könne ihn die Ernennung eines anderen Bewerbers nicht beschweren. Überdies sei der Antrag auch unbegründet, da alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 29 Absatz 2 vorgelegen hätten.

29 Es ist tatsächlich ständige Rechtsprechung, daß der Beamte, um eine Klage nach Artikel 90 und 91 des Statuts gegen eine Entscheidung der Anstellungsbehörde erheben zu können, ein persönliches Interesse an der Aufhebung der fraglichen Maßnahme haben muß (vgl. die Urteile vom 29. 10. 1975 in den verbundenen Rechtssachen 81 bis 88/74, Marenco und andere/Kommission, Slg. 1975, 1247, und vom 30. 6. 1983 in der Rechtssache 85/82, Schloh/Rat, Slg. 1983, 2105). Da sich alle Rügen des Klägers in bezug auf die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der seine Bewerbung für die freie Stelle abgelehnt wurde, als unbegründet erwiesen haben, hat der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Ernennung eines anderen Bewerbers für diese Stelle, die er nicht wirksam für sich beanspruchen kann. Folglich ist dieser Antrag des Klägers als unzulässig abzuweisen.

Kosten

30 Der Kläger ist somit zwar mit seinem gesamten Vorbringen unterlegen, doch sind für die Kostenentscheidung die vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der knappen Begründung der Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger hat nämlich den Inhalt der Begründung erst nach den Antworten des Parlaments auf die Fragen des Gerichtshofes voll beurteilen können. Man kann es ihm daher nicht verübeln, daß er den Gerichtshof angerufen hat, um die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidungen der Anstellungsbehörde kontrollieren zu lassen.

31 Daher ist Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen kann, die sie der Gegenpartei durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Europäische Parlament trägt sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Klägers.