Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.04.1984 – C-116/83
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1984:170
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 12. April 1984
Herr Präsident
meine Herren Richter!
Am 21. August 1976 ereignete sich ein Unfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen. Das eine gehörte dem belgischen Staatsangehörigen Fantozzi, das andere war in Frankreich zugelassen, es wurde jedoch von einem Mann gefahren, der es gestohlen hatte.
Das letztgenannte Fahrzeug war von seinem Eigentümer bei einer französischen Versicherungsgesellschaft versichert worden. Diese Gesellschaft lehnte die Schadenshaftung für das Fahrzeug unter Berufung auf eine Klausel in der Versicherungspolice ab, nach der die Haftung für einen Unfall ausgeschlossen ist, wenn dieser durch ein gestohlenes, vom Dieb gefahrenes Fahrzeug verursacht worden ist. Die Gesellschaft machte auch geltend, daß nach französischem Recht kein Versicherungsschutz verlangt werde, wenn Schäden durch ein gestohlenes Fahrzeug verursacht würden.
Herr Fantozzi erhob Klage gegen das Bureau belge des assureurs automobiles, das nationale Büro, das die Versicherungsgesellschaft in Belgien vertritt. In erster Instanz wurde entschieden, das Bureau müsse Herrn Fantozzi den entstandenen Schaden ersetzen. Das Bureau legte Berufung bei der Cour d'appel Mons ein. Dieses Gericht war sich dessen bewußt, daß es unterschiedliche Entscheidungen nationaler Gerichte in bezug auf die Auslegung von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/166 des Rates am 24. April 1972 (ABl. L 103, S. 1) in ihrer geltenden Fassung gegeben hatte. Deshalb legte es dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Sind die nationalen Versicherungsbüros gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der im Gebiet eines Mitgliedstaates der EWG durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der EGW verursacht worden ist, wenn der Fahrer dieses Fahrzeug gestohlen oder unter Anwendung von Gewalt erlangt hat?
Der Anwalt des Büros hat vorab die verfahrensrechtliche Rüge erhoben, seine schriftlichen Erklärungen an den Gerichtshof seien zurückgewiesen worden. Diese Entscheidung habe der Kanzler des Gerichtshofes getroffen, und zwar zu Unrecht. Es geht um folgendes: Als die Vorlagefrage des nationalen Gerichts beim Gerichtshof einging, wurden die Anwälte, die in den nationalen Verfahren für das Bureau aufgetreten waren, davon unterrichtet. Dies geschah am 8. Juli 1983, und sie bestätigten den Empfang am 11. Juli. Von da an lief eine zweimonatige Frist, innerhalb deren die schriftlichen Erklärungen abgegeben werden konnten. Solche Erklärungen gingen aber erst im Dezember 1983 ein, als sie von dem nunmehr beauftragten Anwalt des Bureaus beim Gerichtshof eingereicht wurden. Sie wurden als verspätet zurückgewiesen. Der Anwalt bat schriftlich darum, seine schriftlichen Erklärungen anzunehmen.
Am 26. Januar 1984 teilte der Kanzler des Gerichtshofes dem Anwalt mit, daß die Entscheidung über die Zurückweisung der Erklärungen mit Ermächtigung des Präsidenten des Gerichtshofes und nach Konsultation des Kammerpräsidenten getroffen worden sei und daß der Kanzler sich auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützt habe, als er die schriftlichen Erklärungen zurückgewiesen habe. Meines Erachtens steht das, was hier getan wurde, im Einklang mit der Praxis des Gerichtshofes, lange nach Fristablauf eingegangene Erklärungen zurückzuweisen. Die Mitteilung an die in dem nationalen Verfahren tätigen Anwälte entsprach, wie ich es sehe, der Praxis des Gerichtshofes. Jedenfalls dürfte das Bureau die Gelegenheit gehabt und auch wahrgenommen haben, seine Erklärungen zu den Fragen, um die es hier geht, in der mündlichen Verhandlung dem Gerichtshof in vollem Umfang zu unterbreiten.
Die Frage geht dahin, wie Artikel 2 Absatz 2 der von mir erwähnten Richtlinie auszulegen ist. Nach diesem Artikel werden die Vorschriften der Richtlinie wirksam, sobald zwischen den nationalen Versicherungsbüros ein Übereinkommen geschlossen worden ist, wonach sich jedes nationale Büro nach Maßgabe der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen verpflichtet, die sich in seinem Gebiet ereignen und durch den Verkehr von versicherten oder nicht versicherten Fahrzeugen verursacht werden, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben.
Entscheidend ist die Wendung nach Maßgabe der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung.
Wir haben heute eine Reihe von Argumenten dazu gehört, wie diese Formulierung auszulegen sei, die in der Rechtssache 64/83 (Bureau central français/ Fonds de garantie automobile, Urteil vom 9. 2. 1983) eingehend erörtert wurde. In meinen Schlußanträgen in jener Rechtssache bin ich im einzelnen auf diese Argumente eingegangen und ich halte es nicht für hilfreich, sie an dieser Stelle jetzt zu wiederholen. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil entschieden, daß nach Artikel 2 Absatz 2 ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem anderen Mitgliedstaat einem Fahrzeug gleichgestellt ist, das nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Schadensfalles geltenden nationalen Pflichtversicherungsvorschriften des Staates, in dem sich der Schadensfall ereignet hat, ordnungsgemäß versichert ist. Der von mir hervorgehobene Ausdruck bezieht sich auf die für die Pflichtversicherung maßgeblichen Grenzen und Voraussetzungen der Haftpflicht, mit der Maßgabe, daß der Fahrer des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Schadensfalles als durch eine nach diesen Rechtsvorschriften gültige Versicherung gedeckt gilt.
Daraus folgt, daß sich das nationale Büro des Mitgliedstaats, in dem der Schadensfall eingetreten ist, zur Regelung aller Schadensfälle nach diesen Rechtsvorschriften verpflichtet, unabhängig davon, ob der Fahrer des betroffenen Fahrzeugs tatsächlich durch eine Versicherung gedeckt ist. Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, daß ein Fahrzeug mit einem ordnungsgemäß verliehenen amtlichen Kennzeichen seinen gewöhnlichen Standort auch dann im Gebiet des Zulassungsstaats hat, wenn seine Verkehrszulassung zu der betreffenden Zeit entzogen gewesen ist, unabhängig davon, ob der Entzug dieser Zulassung zur Unwirksamkeit der Registrierung geführt hat. Als Ergebnis läßt sich festhalten: Die Tatsache, daß ein solches Fahrzeug gestohlen oder durch Betrug erlangt worden ist, ist ohne Bedeutung für die Frage, ob es seinen gewöhnlichen Standort in einem bestimmten Mitgliedstaat hat. Ist nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet, kein Pflichtversicherungsschutz für den durch ein gestohlenes Fahrzeug verursachten Schaden vorgesehen, so braucht das nationale Büro nach Artikel 2 Absatz 2 Ansprüche auf Ersatz eines solchen Schadens nicht zu erfüllen. Enthalten dagegen diese nationalen Rechtsvorschriften eine derartige Regelung, so haftet das nationale Büro auch dann, wenn das Fahrzeug nach den nationalen Rechtsvorschriften des Staates, in dem es seinen gewöhnlichen Standort hat, nicht versichert ist.
Es ist völlig klar, daß die nationalen Büros durch die Richtlinie nicht daran gehindert werden, eine weitergehende Vereinbarung als das in der Richtlinie erwähnte Übereinkommen zu schließen, denn durch die Richtlinie sollten lediglich gewisse Mindestvoraussetzungen aufgestellt werden, die das zwischen den nationalen Versicherungsbüros zu schließende Garantieübereinkommen erfüllen muß.
Das Bureau und die Regierung des Vereinigten Königreichs haben jedoch geltend gemacht, der Gerichtshof sei nicht befugt, eine Vorabentscheidung über die Auslegung von Übereinkommen zwischen den nationalen Büros zu erlassen. Dies ist völlig richtig. Derartige Übereinkommen sind weder Handlungen der Organe der Gemeinschaft noch Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 177.
Sodann ist ausgeführt worden, die neue Richtlinie 84/5 vom 30. Dezember 1983 (ABl. L 8, 1984, S. 17), durch die das Recht bezüglich der Versicherung von Kraftfahrzeugen in mancherlei Hinsicht geändert worden sei, müsse bei der Entscheidung des Gerichtshofes in dieser Rechtssache berücksichtigt werden. Die Tatsache, daß in dieser Richtlinie das in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfene Problem behandelt worden sei, bedeute, daß die betreffende Angelegenheit durch die frühere Richtlinie nicht erfaßt worden sei. Der Gerichtshof hatte in der Rechtssache 64/83 Kenntnis vom Entwurf dieser Richtlinie, und ich bin der Ansicht, daß diese nicht berücksichtigt werden sollte, wenn der Gerichtshof die zur entscheidungserheblichen Zeit geltende Fassung von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinien 72/166 auslegt.
Die Vorlagefrage sollte daher meines Erachtens dahin gehend beantwortet werden, daß die Formulierung nach Maßgabe der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/166 bedeutet, daß das nationale Versicherungsbüro des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet, zum Ersatz der Unfallschäden verpflichtet ist, und zwar so, als sei das Fahrzeug nach den in diesem Staat geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung versichert.
Die Entscheidung über die Kosten der Parteien des Ausgangsverfahrens ist Sache des nationalen Gerichts. Die Kosten der Regierungen und der Kommission, die dem Verfahren beigetreten sind, sind nicht erstattungsfähig.