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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.06.1984 – C-116/83
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:226
In der Rechtssache 116/83
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour ďappel Mons (Belgien) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
A.S.B.L. Bureau belge des assureurs automobiles, Brüssel,
gegen
1. Adriano Fantozzi, Frameries,
2. SA Les Assurances populaires, Brüssel,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 72/166 des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Am 21. August 1976 wurde das bei den Assurances populaires in Belgien gegen Sachschäden versicherte Fahrzeug des belgischen Staatsangehörigen Fantozzi in Athis (Belgien) erwiesenermaßen durch Verschulden des Fahrers eines gestohlenen Wagens, der in Frankreich zugelassen und bei den Assurances mutuelles in Niort (Frankreich) haftpflichtversichert war, beschädigt. Diese Gesellschaft lehnte jedoch die Schadensregulierung unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen ab, nach denen bei Diebstahl die Deckung von Schadensfällen ausgeschlossen ist. Herr Fantozzi und die Assurances populaires wandten sich deshalb an das Bureau belge des assureurs automobiles und erhoben Klage beim Tribunal de première instance Mons mit dem Antrag, dieses Bureau zum Ersatz des ihnen entstandenen Schadens zu verurteilen. Mit Urteil vom 26. Januar 1979 wurde diesem Antrag stattgegeben.
Das Bureau belge des assureurs automobiles legte dagegen Berufung ein und machte im wesentlichen geltend, das erstinstanzliche Gericht habe das Gesetz vom 4. Juli 1972, durch das Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1956 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geändert worden sei, unrichtig ausgelegt.
Die Cour d'appel Mons weist darauf hin, daß diese nationale Vorschrift aufgrund der Richtlinie 72/166 erlassen worden sei, nach der den Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Vorzugsstellung habe eingeräumt werden müssen. Diese Fahrzeuge würden seitdem in Belgien zum Verkehr zugelassen, ohne daß eine internationale Versicherungsbescheinigung vorgewiesen werden müsse, vorausgesetzt, das zu diesem Zweck zugelassene Büro verpflichte sich, die von diesen Fahrzeugen in Belgien verursachten Schäden den Geschädigten nach den Bestimmungen des belgischen Gesetzes zu ersetzen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungspflicht nicht nachgekommen worden sei. Artikel 2 Absatz 2 der vorerwähnten Richtlinie sah den Abschluß eines Übereinkommens zwischen den sechs nationalen Versicherungsbüros vor, wonach sich jedes nationale Büro nach Maßgabe der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen verpflichtet, die sich in seinem Gebiet ereignen und durch den Verkehr von versicherten oder nicht versicherten Fahrzeugen verursacht werden, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben. Das in dieser Richtlinie vorgesehene Übereinkommen wurde am 16. Oktober 1972 geschlossen. Unter Hinweis darauf, daß die in Rede stehenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts bisher von den belgischen und französischen Gerichten unterschiedlich ausgelegt worden seien, hat die Cour d'appel Mons dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die nationalen Versicherungsbüros gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der im Gebiet eines Mitgliedstaats der EWG durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der EWG verursacht worden ist, wenn der Fahrer dieses Fahrzeug gestohlen oder unter Anwendung von Gewalt erlangt hat?
Das Vorlageurteil ist am 24. Juni 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen abgegeben: die Regierung der Französischen Republik, vertreten duchr Herrn Jean-Paul Costes vom Generalsekretariat des Comité interministériel pour les questions de coopération économique européenne als Bevollmächtigten, am 14. September 1983, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Herrn C. P. J. Muttukumaru vom Treasury Solicitors Department als Bevollmächtigten, am 20. September 1983 und die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Avvocato dello stato Pier Giorgio Ferri, am 21. September 1983.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und die Rechtssache an die Zweite Kammer zu verweisen
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Die Regierung der Französischen Republik trägt unter Verweisung auf ihren Schriftsatz in der Rechtssache 64/83 vor, aus den in der Richtlinie niedergelegten Grundsätzen ergebe sich eindeutig, daß die Richtlinie selbst den Verzicht auf die Grenzkontrolle der Versicherung für den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen des Reiseverkehrs gelangten, mit einer grundlegenden Garantie verbunden habe: Die von einem solchen versicherten oder nicht versicherten Fahrzeug verursachten Schäden würden nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet sich der Unfall ereignet habe, ersetzt und auf der Grundlage eines Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros getragen.
Die in der Richtlinie enthaltene Wendung nach Maßgabe der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beziehe sich auf die Vorschriften über die Regelung von Schadensfällen. Es handele sich konkret um die Regelung von Schadensfällen im Rahmen der Pflichtversicherungsgrenze, die in dem Staat, in dessen Gebiet die Schadensfälle einträten, gelte. Dabei sei der Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften zu beachten; nicht zu berücksichtigen seien jedoch die Ausnahmen von den Versicherungsgarantien, die aufgrund des anwendbaren Rechts gegebenenfalls in den Versicherungsvertrag aufgenommen worden seien.
Die somit vorgeschlagene Auslegung stehe im Einklang mit dem in der Richtlinie niedergelegten Grundsatz. Sie sei im übrigen den französischen Durchführungsvorschriften zugrunde gelegt worden: Das französische Gesetz vom 21. Dezember 1972 habe die örtliche Zuständigkeit des Fonds de Garantie Automobile (im folgenden: FGA) ausgedehnt, damit dieser für die von einem in Frankreich zugelassenen, nicht versicherten Fahrzeug im Ausland verursachten Unfallschäden aufkommen könne, wenn diese Schäden zuvor von dem nationalen Büro des Unfallstaats ersetzt worden seien; dafür sei der FGA davon befreit worden, für die Folgen von Unfällen aufzukommen, die in Frankreich durch in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugelassene, nicht versicherte Fahrzeuge verursacht worden seien.
Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß der Richtlinie bei einer anderen Auslegung teilweise ihre praktische Wirksamkeit genommen würde: Bei Unfällen, die in Frankreich durch in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Fahrzeuge unter Umständen verursacht würden, unter denen sich ein französisches Versicherungsunternehmen seiner Inanspruchnahme gegebenenfalls entziehen könne, würden die Geschädigten möglicherweise keinerlei Schadensersatz erhalten, weder vom FGA noch vom Bureau central français, das im Namen und für Rechnung des entsprechenden Büros im Zulassungsstaat des Fahrzeugs handele.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/166 werde keine Verpflichtung übertragen, sondern lediglich der Zeitpunkt festgelegt, in dem die Richtlinienbestimmungen mit Ausnahme der Artikel 3 und 4 wirksam würden; das sei der Fall, sobald die neun nationalen Büros der Mitgliedstaaten gemäß der in Rede stehenden Bestimmung ein Übereinkommen geschlossen hätten.
Das Zusatzabkommen zwischen den nationalen Büros vom 16. Oktober 1972 sei kein Rechtsakt eines Gemeinschaftsorgans. Folglich sei der Gerichtshof nicht befugt, dieses Abkommen auszulegen. Der Gerichtshof müsse sich deshalb auf die Auslegung von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie beschränken.
Die Richtlinie 72/166 verlange keinerlei Harmonisierung der nationalen mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung. Die Richtlinie sei vor dem Hintergrund des Systems der grünen Versicherungskarte erlassen worden; nach diesem System seien Schadensfälle, die durch eine Pflichtversicherung gedeckt werden müßten, nach dem Recht des Vertragsstaats zu regeln, in dem sich der schadenstiftende Unfall ereignet habe. Die Wendung nach Maßgabe der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung in Artikel 2 Absatz 2 beziehe sich deshalb auf die die Pflichtversicherung betreffenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der schadenstiftende Unfall ereignet habe. Sei in diesen Rechtsvorschriften etwa für den Fall des Diebstahls eines Fahrzeugs keine Versicherung vorgesehen, so fielen die unter diesen Umständen verursachten Schäden nicht in den Geltungsbereich des in der Richtlinie bezeichneten Übereinkommens.
Das Vereinigte Königreich schlägt dem Gerichtshof daher vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie in ihrer geltenden Fassung enthält selbst keine Verpflichtung für die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten. Es geht vielmehr davon aus, daß die nationalen Büros der Mitgliedstaaten ein Übereinkommen abschließen, das die Regelung von Schadensfällen garantiert, wenn diese durch ein Fahrzeug verursacht werden, das nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Unfall ereignet, versichert sein muß. Dies gilt auch für Schäden, die durch ein gestohlenes oder gewaltsam entwendetes Fahrzeug verursacht werden, wenn nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Unfall ereignet, die durch ein gestohlenes oder gewaltsam entwendetes Fahrzeug verursachten Schäden durch eine Pflichtversicherung gedeckt sein müssen.
Die italienische Regierung weist darauf hin, daß nach Artikel 2 des Zusatzabkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 16. Oktober 1972 der Eigentümer, der Halter und/oder der Fahrer eines Kraftfahrzeugs mit gewöhnlichem Standort im Gebiet eines Mitgliedstaats, das im Wege des Reiseverkehrs in das Gebiet eines anderen Staats gelangt sei und dort der obligatorischen Haftpflichtversicherung unterliege, als Versicherte im Sinne des In-terbüro-Abkommens und als Inhaber einer gültigen Versicherungsbescheinigung des Büros des Landes, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, angesehen [werden] ....
Gemäß Artikel 1 des Interbüro-Abkommens werde die einem Versicherten zur Deckung seiner Haftpflicht für den Gebrauch eines Fahrzeugs ausgehändigte Versicherungspolice so behandelt, daß sie genau die Garantien bietet, die nach den die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge betreffenden Rechtsvorschriften des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat, vorgeschrieben sind.
Da Artikel 2 der Richtlinie 72/166 somit unter Berücksichtigung des Zusatzabkommens vom 16. Oktober 1972 und des Interbüro-Abkommens auszulegen sei, müsse das nationale Büro, das den Schadensfall abwickle, ebenso wie die nationalen Versicherungsgesellschaften vorgehen; deshalb sei es nach Maßgabe der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung zur Schadensregelung verpflichtet. Die Gemeinschaftsbestimmung müsse daher so ausgelegt werden, daß sie sich auf das gesamte in dem jeweiligen Land geltende Pflichtversicherungssystem beziehe. Eine restriktive Auslegung dahin gehend, daß die Bestimmung sich lediglich auf die gesetzlichen Versicherungsgrenzen oder auf andere besondere Bedingungen beziehe, sei abzulehnen.
Die italienische Regierung schlägt deshalb vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Die Wendung nach Maßgabe der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 bezieht sich auf das gesamte in jedem Land geltende Pflichtversicherungssystem; zu diesen Rechtsvorschriften gehört auch die Regelung der Frage, ob die Versicherungsgarantie sich auf Schäden erstreckt, die durch ein vom Fahrer gestohlenes oder gewaltsam entwendetes Fahrzeug verursacht worden sind.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 12. April 1984 haben die A.s.b.l. Bureau belge des assureurs automobiles, vertreten durch Rechtsanwalt Omneślaghe, Brüssel, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Herrn Bellis vom Treasury Solicitor's Department, und die Kommission der EG, vertreten durch Herrn Delmoly als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Die A.s.b.l. Bureau belge des assureurs automobiles hat vorgetragen, die Vorlagefrage sei durch die Urteile des Gerichtshofes zu angrenzenden Problemen, insbesondere durch das Urteil vom 9. Februar 1984 (Rechtssache 64/83, Bureau central français, Sig. 1984, 689), nicht wirklich beantwortet worden.
Mit der in Rede stehenden Richtlinie werde ein bescheidenes Ziel im wesentlichen psychologischer Art verfolgt: Jeder europäische Bürger solle von einem Mitgliedstaat in den anderen gelangen können, ohne eine Versicherungsbescheinigung vorzeigen zu müssen.
Zur Erreichung dieses Ziels sei es notwendig gewesen, drei Zwischenziele zu realisieren:
eine obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einzuführen;
dafür zu sorgen, daß die obligatorische Haftpflichtversicherung die innerhalb der ganzen Gemeinschaft verursachten Unfälle decke;
zu verhindern, daß ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort außerhalb der Gemeinschaft in diese ohne Haftpflichtversicherung für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft gelangen könne.
Um einem außerhalb seines Landes verunfallten Autofahrer behilflich zu sein, seien zusätzlich die Versicherungsbüros geschaffen worden. Diese in den damals sechs Mitgliedstaaten gebildeten Büros seien zur Regelung von Schadensfällen in dem Staat, in dem sie gegründet worden seien, nach Maßgabe der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet.
Der Gerichtshof sei nicht befugt, die Bestimmungen des Abkommens zwischen den Versicherungsbüros auszulegen; er müsse seine Auslegung auf die Tragweite von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie beschränken.
Das Abkommen zwischen den Versicherungsbüros sei unter den in der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen geschlossen worden. Was die streitige Bestimmung betreffe, so werde von der französischen Regierung und von Herrn Fantozzi die Auffassung vertreten, daß das Bureau belge zur Schadensdeckung verpflichtet sei; bei dieser Auffassung verlören jedoch die Worte nach Maßgabe der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften jeden Sinn. Diese Wendung bedeute, daß das Bureau beige nur dann eintreten müsse, wenn nach den nationalen belgischen Rechtsvorschriften eine Pflichtversicherung auch für den Fall vorgeschrieben sei, daß der Fahrer diese Pflichtversicherung nicht abgeschlossen habe.
Dafür spreche die am 30. Dezember 1983 in diesem Bereich erlassene neue gemeinschaftsrechtliche Richtlinie.
Das Bureau beige schlägt deshalb vor, der Cour d'appel Mons wie folgt zu antworten:
— Artikel 2 Absatz 2 selbst enthält für die Versicherungsbüros keine Verpflichtung; diese ergibt sich ausschließlich aus dem Übereinkommen.
— Mit der Wendung nach Maßgabe der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften meint der Gemeinschaftsgesetzgeber das gesamte Pflichtversicherungssystem eines jeden Landes. Wenn daher ein gestohlenes oder unterschlagenes Fahrzeug nach diesem System von der Pflichtversicherung ausgeschlossen ist, muß dieser Ausschluß auch für die von den nationalen Büros nach dem Übereinkommen zu übernehmenden Verpflichtungen gelten.
Die Kommission hat im wesentlichen geltend gemacht, die Antwort auf die Frage der Cour d'appel Mons müsse ebenso lauten wie im Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1984 in der Rechtssache 64/83 (Bureau central français), d. h., daß im Kern auf die nationalen Rechtsvorschriften des Unfallstaats abzustellen sei.
Die vom 30. Dezember 1987 an geltende zweite Richtlinie vom 31. Dezember 1983 ändere das bestehende System wie folgt: Dem geschädigten Dritten könne nicht mehr entgegengehalten werden, daß das Fahrzeug gestohlen sei; für diesen Fall könnten die Mitgliedstaaten im Wege der Ausnahmeregelung ein nationales Verfahren vorsehen. Alle Gefahren von Meinungsverschiedenheiten und Regreßansprüchen auf internationaler Ebene würden jedoch ausgeschlossen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. April 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Cour d'appel Mons (Belgien) hat mit Urteil vom 7. Juni 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juni 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/166 des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Bureau beige des assureurs automobiles einerseits sowie Herrn Fantozzi und den Assurances populaires, Brüssel, andererseits.
3 Das Bureau belge des assureurs automobiles ist eines der nationalen Büros, die im Rahmen des Systems der internationalen Versicherungskarte (grüne Karte) gegründet wurden. Eine Besonderheit dieses Systems besteht darin, daß es auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruht, die zwischen den nationalen Versicherungsbüros nach einer Mustervereinbarung, dem Interbüro — Abkommen geschlossen werden. In diesen Vereinbarungen verpflichtet sich jedes nationale Büro zum einen, in seinem eigenen Land die Schadensfälle zu regeln, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die in den anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind; zum anderen verpflichtet es sich, den ausländischen Büros die Beträge zu erstatten, die diese zur Regelung der Schadensfälle verauslagt haben, die durch in seinem eigenen Land versicherte Fahrzeuge verursacht wurden.
4 Am 21. August 1976 wurde das bei den Assurances populaires in Belgien versicherte Fahrzeug des belgischen Staatsangehörigen Fantozzi in Athis (Belgien) erwiesenermaßen durch Verschulden des Fahrers eines gestohlenen Wagens, der in Frankreich zugelassen war, beschädigt.
5 Die französische Versicherungsgesellschaft, bei der eine Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug abgeschlossen worden war, lehnte die Schadensregulierung unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen ab, nach denen die Schadensdeckung bei Diebstahl ausgeschlossen ist. Daraufhin wandten sich Herr Fantozzi und die Assurances populaires' an das Bureau beige des assureurs automobiles und erhoben Klage beim Tribunal de première instance Mons mit dem Antrag, das Bureau beige zum Ersatz des ihnen entstandenen Schadens zu verurteilen.
6 Mit Urteil vom 26. Januar 1979 wurde diesem Antrag stattgegeben. Dagegen legte das Bureau belge des assureurs automobiles Berufung ein und machte im wesentlichen geltend, das erstinstanzliche Gericht habe das belgische Gesetz unrichtig ausgelegt.
7 Die Cour d'appel Mons weist darauf hin, daß die nationalen Rechtsvorschriften und insbesondere das Gesetz vom 4. Juli 1972 aufgrund der Richtlinie 72/166 erlassen worden seien. Diese Richtlinie räume Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Vorzugsstellung ein, denn diese Fahrzeuge würden in Belgien zum Verkehr zugelassen, ohne daß eine internationale Versicherungsbescheinigung vorgewiesen werden müsse, vorausgesetzt, das zu diesem Zweck zugelassene Büro verpflichte sich, die von diesen Fahrzeugen in Belgien verursachten Schäden auch dann zu ersetzen, wenn der Versicherungspflicht nicht nachgekommen worden sei.
Außerdem sei in Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie auch der Abschluß eines Übereinkommens zwischen den sechs nationalen Versicherungsbüros vorgesehen und am 16. Oktober 1972 tatsächlich vollzogen worden.
8 Unter Hinweis darauf, daß die in Rede stehenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts bisher von den belgischen und französischen Gerichten unterschiedlich ausgelegt worden seien, hat die Cour d'appel Mons dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die nationalen Versicherungsbüros gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der im Gebiet eines Mitgliedstaats der EWG durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der EWG verursacht worden ist, wenn der Fahrer dieses Fahrzeug gestohlen oder unter Anwendung von Gewalt erlangt hat?
9 Bevor auf die durch diese Frage aufgeworfene Problematik eingegangen wird, ist daran zu erinnern, daß mit der Richtlinie des Rates vom 24. April 1972 eine Regelung eingeführt worden ist, deren wesentliche Merkmale in den drei letzten Begründungserwägungen deutlich beschrieben werden und sich wie folgt zusammenfassen lassen:
Aufhebung der Kontrolle der grünen Karte bei Fahrzeugen die ihren gewöhnlichen Standort in einem Mitgliedstaat haben und die in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats einreisen, aufgrund eines Übereinkommens zwischen den sechs nationalen Versicherungsbüros, wonach jedes nationale Büro nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Deckung der zu Ersatzansprüchen führenden Schäden garantiert, die in seinem Gebiet von einem solchen versicherten oder nicht versicherten Fahrzeug verursacht worden sind;
Vermutung, daß jedes im Gebiet der Gemeinschaft verkehrende gemeinschaftsangehörige Kraftfahrzeug durch eine Versicherung gedeckt ist, so daß in den nationalen Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten die Pflicht zur Haftpflichtversicherung dieser Fahrzeuge vorzusehen ist.
10 Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie bestimmt:
Bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines der Mitgliedstaaten haben, werden die Vorschriften dieser Richtlinie, mit Ausnahme der Artikel 3 und 4, wirksam:
sobald zwischen den sechs nationalen Versicherungsbüros ein Übereinkommen geschlossen worden ist, wonach sich jedes nationale Büro nach Maßgabe der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen verpflichtet, die sich in seinem Gebiet ereignen und durch den Verkehr von versicherten oder nicht versicherten Fahrzeugen verursacht werden, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben.
11 Da der Gerichtshof nur die Befugnis hat, Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/166, nicht aber spätere vertragliche Bestimmungen auszulegen, läuft die Vorlagefrage darauf hinaus, ob jedes nationale Büro im Rahmen der von ihm zu leistenden Garantie auch verpflichtet ist, die Schadensfälle zu regeln, die in seinem Gebiet durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verursacht worden sind, wenn der Fahrer dieses Fahrzeug gestohlen oder unter Anwendung von Gewalt erlangt hat, und ob das Büro dabei die in den Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates vorgesehenen Fälle des Ausschlusses von der Versicherung unberücksichtigt lassen muß.
12 Die Verfahrensbeteiligten haben die gleichen Ansichten vertreten, wie sie bereits in der Rechtssache 64/83 (Urteil vom 9. 2. 1984, Bureau central français, Sig. 1984, 689) vertreten worden sind. Die französische Regierung macht geltend, die fraglichen Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie hätten zur Folge, daß das Bureau belge des assureurs automobiles ungeachtet der anderslautenden belgischen Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall auch für die durch ein gestohlenes Fahrzeug verursachten Schadensfälle aufkommen müsse. Dagegen sind die italienische und die britische Regierung sowie die Kommission und das Bureau belge des assureurs automobiles der Ansicht, die Richtlinie könne nur dahin gehend ausgelegt werden, daß die Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die durch Fahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten verursacht worden seien, so behandelt werden müßten, als seien diese Fahrzeuge im Staat des mit der Schadensregulierung betrauten Büros durch eine Pflichtversicherung gedeckt.
13 Wie der Gerichtshof in seinem (bereits zitierten) Urteil vom 9. Februar 1984 entschieden hat, ergibt die Prüfung der Richtlinie 72/166, daß sich das nationale Büro des Mitgliedstaats, in dem der Schadensfall eingetreten ist, in bezug auf jedes Fahrzeug, für das die Richtlinie gilt, zur Regelung der Schadensfälle verpflichtet, die durch die Pflichtversicherung dieses Landes gedeckt sein müssen, und zwar in den Grenzen und nach den Voraussetzungen der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, unabhängig davon, ob der Fahrer durch eine Versicherung gedeckt ist.
14 Die Vorlagefrage muß daher wie folgt beantwortet werden: Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/166 ist dahin gehend auszulegen, daß Anträge auf Ersatz der Schäden, die im Gebiet eines Mitgliedstaates der EWG durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verursacht worden sind, von den nationalen Versicherungsbüros in den Grenzen und nach den Voraussetzungen der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bearbeitet werden müssen, wenn der Fahrer das betreffende Fahrzeug gestohlen oder unter Anwendung von Gewalt erlangt hat.
15 Das Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 9. Februar 1984 (Rechtssache 64/83, Bureau central français, Slg. 1984, 689) wird mit dem vorliegenden Urteil verbunden und ergänzt dieses.
Kosten
16 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik, der Regierung der italienischen Republik, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm von der Cour d'appel Mons (Belgien) mit Urteil vom 7. Juni 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/166 ist dahin gehend auszulegen, daß Anträge auf Ersatz der Schäden, die im Gebiet eines Mitgliedstaats der EWG durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verursacht worden sind, von den nationalen Versicherungsbüros in den Grenzen und nach den Voraussetzungen der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bearbeitet werden müssen, wenn der Fahrer das betreffende Fahrzeug gestohlen oder unter Anwendung von Gewalt erlangt hat.