Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1984
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.05.1984 – C-83/83
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:185
In der Rechtssache 83/83
Estel N.V., Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Nimwegen (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: T. R. Ottervanger, niederländischer Rechtsanwalt in Brüssel, 66, avenue de Cortenberg, sowie Rechtsanwalt F. Salomonson, Amsterdam, De Lairessestraat 139, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. A. Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater in ihrem Juristischen Dienst R. Wägenbaur als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt P. V. F. Bos, Amsterdam, Zustellungsbevollmächtigter: M. Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. März 1983 über die Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerin (ABl. C 99, S. 2),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt
A — Rechtlicher Rahmen
Angesichts einer offensichtlichen Krise des Stahlmarkts im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag erließ die Kommission am 24. Juni 1981 die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS zur Einführung eines Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 180, S. 1). Diese Entscheidung trat an die Stelle der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS (ABl. L 291, S. 1) und galt vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1982.
Nach Artikel 5 der Entscheidung setzt die Kommission für jedes Unternehmen die vierteljährlichen Erzeugungsquoten und den Teil dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, fest, indem sie auf die Vergleichsproduktionen und Vergleichsmengen des betroffenen Unternehmens bestimmte Kürzungssätze anwendet.
In Artikel 10 der Entscheidung ist ein Verfahren für die Anpassung der Quoten für die Erzeugnisse der Gruppe la vorgesehen, die im warmgewalzten Zustand zur Herstellung geschweißter Röhren mit einem Durchmesser bis zu 406,4 mm verwendet werden; die Kommission paßt
auf Antrag des Unternehmens, dem ein Nachweis über die einschlägige Verwendung beigefügt ist, die Quote an und genehmigt die entsprechenden Lieferungen.
Nach Artikel 12 Absatz 1 werden Unternehmen, die ihre Erzeugungsquoten oder den Teil dieser Quoten überschreiten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, mit einer Geldbuße belegt, die in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung beträgt. In Absatz 2 dieses Artikels ist unter anderem vorgesehen, daß die Geldbuße bis zum Zweifachen des genannten Betrags erhöht werden kann, wenn das Unternehmen bereits während eines der vorhergehenden Quartale seine Quote überschritten hat.
Β — Sachverhalt
Gemäß der genannten Entscheidung teilte die Kommission der Firma Estel mit Schreiben vom 10. November 1981 die ihr zugeteilten Erzeugungsquoten für das vierte Quartal 1981 und den Teil dieser Quoten mit, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte (nachstehend Lieferquote genannt). Diese Quoten wurden wir folgt festgesetzt:
(in Tonnen)ErzeugungsquotenLieferquotenErzeugnisgruppe la530379343166Erzeugnisgruppe Ib398315238148Erzeugnisgruppe Ic11284766735Erzeugnisgruppe Id8694759040Erzeugnisgruppe V9262861551Erzeugnisgruppe VI11037494817
Mit Schreiben vom 26. Januar 1982 beantragte Estel, seine Quote für die Erzeugnisse der Gruppe la gemäß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 anzupassen und um 96643 t zu erhöhen.
Mit Schreiben vom 8. März 1982 paßte die Kommission die für die Erzeugnisgruppe la festgesetzte Erzeugungsquote durch Erhöhung von 530379 auf 613544 t und die für dieselbe Erzeugnisgruppe festgesetzte Lieferquote durch Erhöhung von 344223 auf 426331 t an. (Sie erhöhte sie später in Berichtigung eines Rechenfehlers auf 428566 t.) Die Kommission gab also dem Anpassungsantrag nur teilweise, nämlich in bezug auf eine Menge von 84343 t statt, wobei sie gleichzeitig darauf verwies, daß die ursprünglich zugeteilten Quoten bereits 93341 t Vorerzeugnisse enthalten hätten. Die Differenz zwischen der beantragten Anpassung und der gewährten Anpassung betrug also 12300 t.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 1982 setzte die Kommission die endgültigen Erzeugungs- und Lieferquoten der Klägerin für das vierte Quartal 1981 unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 8. März 1982 gewährten Anpassung und des gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1831/81 vorgenommenen Quotentauschs fest. Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung keine Klage.
Im gleichen Schreiben stellte die Kommission fest, daß Estel seine Lieferquoten für das vierte Quartal 1981 in bezug auf die Erzeugnisse aller Gruppen außer der Erzeugnisgruppe la, in der ein nicht ausgeschöpfter Teil von 5056 t verblieben sei, überschritten habe. Gleichzeitig wies sie darauf hin, daß deswegen gegen Estel gemäß Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 eine Geldbuße verhängt werden könne. Aufgrund dessen erließ sie, nachdem sie der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und deren Vertreter angehört hatte, am 24. März 1983 die streitige Entscheidung, mit der sie gegen die Klägerin eine Geldbuße von 2183445 ECU wegen einer Überschreitung der Lieferquoten um insgesamt 26466 t verhängte.
Diese Entscheidung wurde Estel mit Einschreibebrief vom 30. März 1983, bei der Klägerin eingegangen am 5. April 1983, bekanntgegeben.
Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 10. Mai 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gegen diese Entscheidung Klage erhoben.
II — Verfahren und Anträge
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die ¡mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Mit Beschluß vom 18. Januar 1984 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.
Die Klägerin beantragt
I. in erster Linie, die an sie gerichtete Entscheidung der Kommission vom 24. März 1983 ganz oder zumindest teilweise aufzuheben, hilfsweise, die mit der streitigen Entscheidung verhängte Geldbuße auf Null oder auf einen Betrag herabzusetzen, den der Gerichtshof für angemessen erachtet,
II. die vom Gerichtshof für notwendig erachteten weiteren Anordnungen zu treffen,
III. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt
— in erster Linie, die Anträge von Estel abzuweisen und Estel die Kosten aufzuerlegen,
— hilfsweise, den oder die Anträge von Estel abzuweisen, von denen der Gerichtshof der Ansicht ist, daß sie abzuweisen sind.
III — Vorbringen der Parteien
In ihrer Klageschrift rügt die Klägerin erstens, daß die Kommission gegen Artikel 15 EGKS-Vertrag verstoßen habe, weil sie die angegriffene Entscheidung hinsichtlich der Festsetzung der Geldbuße für eine Überschreitung der Lieferquoten um 5459 t und hinsichtlich der Höhe der Geldbuße nicht ausreichend, zumindest aber nicht verständlich, begründet habe. In der Begründung der Entscheidung würden die Erklärungen, die Estel schriftlich und mündlich, unter anderem bei der Anhörung, abgegeben habe, nicht berücksichtigt. Insbesondere habe die Kommission in keiner Weise das Vorbringen von Estel geprüft, wonach sie bei der Festsetzung der Geldbuße hätte berücksichtigen müssen, daß die Quoten im vierten Quartal noch nicht festgesetzt gewesen seien, daß man Estel keine Überschreitung vorwerfen könne und daß besondere Umstände die Herabsetzung der Geldbuße erforderten. Desgleichen enthalte die angegriffene Entscheidung keinerlei Begründung dafür, daß hier ein Regel-Fall im Sinne von Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 vorliege und eine Geldbuße von 82,5 ECU pro Tonne Überschreitung gleich 2183445 ECE angemessen sei.
Mit einer zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die Kommission habe den Legalitätsgrundsatz verletzt, da sie sich in der angegriffenen Entscheidung — hinsichtlich der Festsetzung der Geldbuße für eine Überschreitung der Lieferquote um 5459 t — ausschließlich auf eine der Klägerin erst nach dem vierten Quartal 1981 bekanntgegebene Auslegung von Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 gestützt habe, die für den Inhalt des Begriffs Quote, wie er in Artikel 12 der Entscheidung verwendet werde, ausschlaggebend sei.
Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Kommission habe den Grundsatz Keine Strafe ohne Schuld verletzt, weil sie in der angegriffenen Entscheidung nicht berücksichtigt habe, daß Estel hinsichtlich einer Überschreitung der Lieferquoten um 5459 t keine Schuld treffe.
Weiter hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Kommission habe zu Unrecht die Umstände, die zu einer Überschreitung der Lieferquoten um 5459 t geführt hätten, die Schwere des Verstoßes und das Ausmaß des Verschuldens der Firma Estel außer acht gelassen.
Zur Begründung dieser Rüge trägt die Klägerin vor, sie und die Kommission hätten zwei verschiedene Methoden für die Quotenanpassung nach Artikel 10 angewandt. Sie sei von den im vierten Quartal ausgeführten Lieferungen von Vormaterial an Käufer ausgegangen, bei denen die Nachfrage nach solchem Material höher gewesen sei als im Vergleichszeitraum, und habe eine Anpassung in Höhe des Unterschieds zwischen den im vierten Quartal gelieferten Mengen und den im Vergleichszeitraum an die gleichen Käufer gelieferten Mengen unter Berücksichtigung des geltenden Kürzungssatzes beantragt.
Die Kommission sei hingegen bei der Anpassung der Quote von der Gesamtmenge der gelieferten Vorerzeugnisse ausgegangen und habe die Gesamtmenge der im Vergleichszeitraum ausgeführten Lieferungen berücksichtigt, also auch Lieferungen an Käufer, bei denen die Nachfrage nicht höher gewesen sei; sie habe dabei ebenfalls den Kürzungssatz berücksichtigt.
Die unterschiedlichen Berechnungsmethoden hätten im vorliegenden Fall nach dem Vorbringen der Klägerin zu folgenden Zahlen geführt:
(in Tonnen)Methode EstelMethode der Kommissiona)Lieferungen im Vergleichszeitraum100155116676b)Lieferungen im Vergleichszeitraum minus prozentuale Kürzung um 20 %8012493341c)Lieferungen im vierten Quartal176767177684d)Anpassung (c minus b)9664384343
Wegen der Einzelheiten der unterschiedlichen Berechnungsmethoden und der Gründe, aus denen die Klägerin eine andere Methode als die Kommission anwandte und glaubte anwenden zu können, sowie wegen der Frage der rechtlichen Stichhaltigkeit ihrer eigenen Methode verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen zum ersten Klagegrund in der Rechtssache 270/82.
Die Klägerin macht geltend, im Laufe des dritten und auch noch des vierten Quartals 1981 habe große Unsicherheit darüber geherrscht, wie Artikel 10 als neue Bestimmung anzuwenden sei; in den Verhandlungen und der Korrespondenz zwischen der Stahlindustrie und der Kommission sei niemals auf den Unterschied zwischen den beiden Methoden eingegangen worden, die Klägerin habe deshalb davon ausgehen dürfen, daß zumindest insoweit keine Meinungsunterschiede bestünden.
Erst in der letzten Novemberwoche 1981 habe die Kommission die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, daß sie eine andere Methode vorziehe. Im Dezember 1981 und im Januar 1982 hätten die Klägerin und die Kommission Gespräche über ihre Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Artikels 10 geführt, und die Kommission habe die von der Klägerin gewählte Methode erst mit Schreiben vom 3. Februar 1982 (und zwar für das dritte Quartal 1981) verworfen. Die Klägerin vertritt deshalb die Ansicht, man könne ihr hinsichtlich einer Quotenüberschreitung um 5459 t keinen Vorwurf machen.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Lieferungen in der Erzeugnisgruppe la um 5056 t unter der Quote geblieben seien und daß gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 1831/81 eine Überschreitungsmarge von 3 % zulässig gewesen sei, habe die Kommission eine Überschreitung um 22132 t in der Erzeugnisgruppe Ib und um 4334 t in der Erzeugnisgruppe V errechnet und deshalb eine Geldbuße wegen einer Gesamtüberschreitung um 26466 t verhängt. Die Klägerin könne sich mit einer Geldbuße für eine Überschreitung um 21007 t abfinden, sie verteidige sich jedoch gegen die Geldbuße für eine Überschreitung um 5459 t. Hätte die Kommission die von der Klägerin beantragte Quotenanpassung in der Erzeugnisgruppe la gemäß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 vorgenommen, hätte sie in der Erzeugnisgruppe la von einer Liefermenge ausgehen müssen, die nicht um 5056 t, sondern um 17356 t unter der Quote gelegen habe, so daß noch 12300 t für einen Ausgleich der Überschreitungen in den anderen Erzeugnisgruppen zur Verfügung gestanden hätten. Infolge dieses Ausgleichs hätte die Überschreitung in der Erzeugnisgruppe Ib 16673 t (anstelle von 22132 t) betragen, d. h. 5459 t weniger als die Menge, für die in der angegriffenen Entscheidung eine Geldbuße verhängt worden sei.
Da die Art und Weise der Quotenanpassung gemäß Artikel 10 nicht festgelegt gewesen sei und die Klägerin nicht habe vorhersehen können, daß die Lieferung einer bestimmten Menge Vorerzeugnisse zu einer Überschreitung der Lieferquote um 5459 t habe führen können, verstoße die Geldbuße gegen den Legalitätsgrundsatz.
Selbst wenn die Klägerin sich im Laufe des ganzen vierten Quartals dessen bewußt gewesen wäre, daß auch andere Berechnungsmethoden anwendbar seien — was nicht der Fall gewesen sei —, hätte die Kommission von der Verhängung einer Geldbuße absehen müssen, da die Methode der Klägerin angemessen und durchaus vertretbar gewesen sei. Der Umstand, daß die Kommission bei der Feststellung der durch eine Geldbuße geahndeten Überschreitungen lediglich von ihrer eigenen Berechnungsmethode ausgegangen sei, verstoße ebenfalls gegen den Legalitätsgrundsatz, der Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sei. Zur Untermauerung dieses Standpunkts bezieht sich die Klägerin auf ein Gutachten von Professor Tiedemann von der Universität Freiburg (Deutschland), das sie mit ihrer Erwiderung in der Rechtssache 270/82 vorgelegt hat.
Hilfsweise führt die Klägerin aus, die Geldbuße verstoße gegen den Grundsatz keine Strafe ohne Schuld. Während des vierten Quartals habe die Klägerin angesichts der Angemessenheit ihrer eigenen Methode und der Entstehungsgeschichte von Artikel 10 geglaubt und glauben dürfen, sie wende diese Methode zu Recht an. Wenn sie sich somit in einem entschuldbaren Irrtum über die Bedeutung von Artikel 10 befunden habe, so könne man ihr hinsichtlich einer Überschreitung um 5459 t keinen Vorwurf machen. Wegen der Bedeutung des Grundsatzes nulla poena sine culpa im Gemeinschaftsrecht verweist die Klägerin ebenfalls auf das Gutachten von Professor Tiedemann.
Ebenfalls hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Kommission hätte mildernde Umstände sowie die Schwere des Verstoßes und das Ausmaß des Verschuldens berücksichtigen müssen; diese Kriterien seien im einzelnen im Gutachten von Professor Tiedemann dargelegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigten die besonderen Umstände, die zu einer Überschreitung um 5459 t geführt hätten, jedenfalls eine Herabsetzung der Geldbuße auf einen Betrag, den der Gerichtshof für angemessen erachte.
Die Kommission erhebt in erster Linie die Einrede der. Unzulässigkeit der Klage und macht geltend, die Klägerin begehre mit ihrer Klage in Wirklichkeit eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 8. März 1982 zur Anpassung der ihr ursprünglich zugeteilten Quote für die Erzeugnisse der Gruppe la gemäß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81. Die Entscheidung vom 8. März 1982 könne jedoch, da die Klägerin nicht innerhalb der in Artikel 33 EGKS-Vertrag vorgesehenen Frist von einem Monat Klage erhoben habe, nicht mehr angefochten und der Standpunkt der Kommission hinsichtlich der Quotenanpassung könne im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht mehr angegriffen werden. Zur Unterstützung dieser Ansicht bezieht sich die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere auf das Urteil vom 31. März 1965 in der Rechtssache 21/64 (Macchiorlati Dalmas, Sig. 1965, 241), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, die in Artikel 33 EGKS-Vertrag vorgesehene Klagefrist entspreche der Notwendigkeit zu vermeiden, daß die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen zeitlich unbegrenzt in Frage gestellt werden könne. Ferner sei Artikel 36 Absatz 3 EGKS-Vertrag nicht anwendbar, da es in der vorliegenden Rechtssache um eine Einzelfallentscheidung gehe, die an die Klägerin gerichtet sei.
Zur Begründetheit führt die Kommission aus, die beiden von der Klägerin vorgebrachten Rügen seien nicht stichhaltig. Zur ersten Rüge vertritt die Kommission die Ansicht, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes brauche eine Entscheidung nur die wichtigsten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte darzulegen, auf denen sie beruhe und die für das Verständnis des Gedankengangs erforderlich seien, aufgrund dessen die Kommission ihre Entscheidung erlassen habe; eine Entscheidung sei ausreichend begründet, wenn sie die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art nenne, auf denen sie beruhe, sie brauche sich nicht mit Einwänden auseinanderzusetzen, die möglicherweise gegen sie erhoben werden könnten. Ferner sei die Kommission nicht gehalten, darzulegen, weshalb sie sich der Stellungnahme der Beteiligten nicht angeschlossen oder Zahlenangaben, die beim Erlaß der Entscheidung nicht erheblich gewesen seien und nicht erheblieh hätten sein können, unberücksichtigt gelassen habe.
Nach Ansicht der Kommission sieht Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 für den Fall einer Quotenüberschreitung eine in objektiver Weise bestimmte Geldbuße vor, bei der subjektive Elemente wie die Schwere des Verstoßes oder bestimmte besondere Umstände nicht berücksichtigt werden können. Deshalb besitze die Kommission keinerlei Ermessensspielraum bei der Verhängung der Geldbuße und sei daher nicht gehalten, ihre Entscheidung in diesem Punkt näher zu begründen.
Aber auch bei der Festsetzung der Geldbuße gemäß Artikel 12 Absatz 1 verfüge die Kommission nicht über einen Ermessensspielraum, sie sei deshalb nicht verpflichtet, ihre Entscheidung in diesem Punkt näher zu begründen. Hingegen verfüge die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 in bestimmten Fällen über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Erhöhung der Geldbuße. Wenn ein Unternehmen seine Quoten auch schon im vorangegangenen Quartal überschritten habe, sei eine Anhebung der Geldbuße um 10 % angebracht, ohne daß dieser Zuschlag näher begründet werden müsse. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin ihre Quoten bereits im Laufe des dritten Quartals 1981 überschritten gehabt.
Ferner müsse die angegriffene Entscheidung im Zusammenhang mit der Entscheidung Nr. 1831/81 und mit derjenigen vom 8. März 1982 betrachtet werden. Aus diesen Entscheidungen zusammen genommen ergebe sich zweifelsfrei der Standpunkt der Kommission hinsichtlich der Tatsachen und der Berechtigung der Höhe der Geldbuße.
Der zweiten Rüge hält die Kommission in einer allgemeinen Erklärung entgegen, die in Artikel 11 behandelten Quoten-
über- und -unterschreitungen (die Möglichkeit, bestimmte Überschreitungen durch die Nichtausschöpfung von für andere Untergruppen der Erzeugnisgruppe I festgesetzten Quoten auszugleichen) stünden in keinem Zusammenhang mit der Anpassung gemäß Artikel 10. Diese Bestimmung erlaube lediglich die Anpassung von für die Erzeugnisgruppe la festgesetzten Quoten, falls und soweit die für Vorerzeugnisse festgesetzten Quoten, die Teil dieser Quoten seien, nicht ausreichten, um die tatsächlichen Lieferungen von Vorerzeugnissen auf dem Binnenmarkt im fraglichen Quartal abzudecken. Wenn die Klägerin die beantragte zusätzliche Anpassung um 12300 t erhalten hätte, so hätte sie zweimal eine zusätzliche Quote in dieser Höhe bekommen, einmal als Teil der ursprünglich festgesetzten Lieferquote für Vorerzeugnisse und ein zweites Mal als Teil der Anpassung. Im vorliegenden Fall sei eine Quote von 96643 t (84343 t Anpassung plus als Lieferquote für Vorerzeugnisse zugeteilte 12300 t) ausreichend gewesen, um die tatsächlichen Lieferungen von Vorerzeugnissen abzudecken. Die Klägerin habe das Ziel verfolgt, gewisse, zur Abdeckung von tatsächlichen Lieferungen von Vorerzeugnissen bestimmte, jedoch nicht zu diesem Zweck verwendete nicht ausgeschöpfte Teile der Quote für die Erzeugnisgruppe la dazu zu verwenden, eine Überschreitung von 22132 t in der Erzeugnisgruppe Ib um 5459 t auf 16673 t zu reduzieren und die Überschreitung auf diese Weise etwas zu verringern. Nach Ansicht der Kommission stellt dies ein unsolidarisches Verhalten der Klägerin gegenüber anderen Unternehmen der Stahlindustrie dar, da es bedeute, daß die Klägerin auf Kosten anderer Unternehmen eine höhere Quote hätte erhalten können; dies sei eine Handlungsweise, die dem Zweck des Quotensystems geradewegs zuwiderlaufe.
Zu der von ihr gemäß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 angewandten Methode für die Berechnung der Quotenanpassung führt die Kommission aus, sie habe dem Umstand Rechnung tragen müssen, daß die ursprünglich festgesetzten Erzeugungs- und Lieferquoten bereits eine gewisse für die Lieferung von Vorerzeugnissen bestimmte Menge umfaßt hätten. In jedem Fall erhalte das betroffene Unternehmen für alle im Laufe des fraglichen Quartals auf dem Binnenmarkt gelieferten Vorerzeugnisse eine Abdeckung, teils auf der Grundlage der (offiziösen) Lieferquote, die in der gesamten ursprünglich für die Erzeugnisgruppe la festgesetzten Lieferquote enthalten sei und deshalb den tatsächlichen durchschnittlichen Liefermengen während eines bestimmten Zeitraums entspreche, und teils auf der Grundlage einer Anpassungsquote in Höhe des Unterschieds zwischen der tatsächlich gelieferten Menge und der für die Vorerzeugnisse festgesetzten offiziösen (in Prozenten ausgedrückten) Lieferquote. Es sei im System selbst angelegt, daß die Anpassungen immer im nachhinein erfolgten, weil die Unternehmen erst nach dem Quartalsende die Menge des tatsächlich innerhalb des Gemeinsamen Marktes gelieferten Vormaterials beziffern könnten.
Die Kommission bestreitet, daß die Methode für die Berechnung der Anpassung im vierten Quartal 1981 nicht bekannt gewesen sei. Die Klägerin habe gewußt oder jedenfalls wissen müssen, wie die Anpassung zu berechnen sei; zumindest sei ihr bekannt gewesen oder hätte ihr bewußt sein miüssen, daß es sich bei den Vergleichsproduktionen und -lieferungen ebenso wie bei den (ursprünglichen) Erzeugungs- und Lieferquoten um pauschale Größen handele, die deshalb nicht kundenorientiert seien. Daraus folge, daß die Berechnungsweise für die Anpassung der Berechnungsweise für die ursprünglich festgesetzte Quote entspreche. Aus einem Schreiben von Eurofer an die Kommission vom 29. September 1981 ergebe sich, daß Eurofer und infolgedessen die Klägerin als Mitglied von Eurofer keine Probleme mit der Grundlage für die Berechnung der Anpassung gehabt hätten. Kein anderer Hersteller von Vorerzeugnissen, der Anpassungen beantragt habe, habe andere Grundlagen für seine Berechnung verwendet oder eine Klage gegen die Entscheidung der Kommission erhoben.
Schießlich führt die Kommission aus, die Klägerin hätte, wie andere Unternehmen auch, bei ihr als der Verfasserin der Entscheidung Nr. 1831/81 unmittelbar nach deren Erlaß anfragen müssen, wie Artikel 10 richtigerweise auszulegen sei; es sei deshalb das Risiko der Klägerin, wenn sie dies nicht getan habe. Die Berechnungsmethode der Klägerin sei unangemessen, da sie ungünstig für die anderen Stahlproduzenten sei, und sie sei unvertretbar, weil sie mit der durch die Entscheidung Nr. 1831/81 eingeführten Gesamtregelung unvereinbar sei. Die Klägerin irre, wenn sie glaube, daß die Lieferungen von Vorerzeugnissen zu einem Ausgleich im Sinne von Artikel 11 führen könne; dies würde dem Zweck der in Artikel 10 vorgesehenen Anpassung zuwiderlaufen. Demzufolge sei die für die Überschreitung um 5459 t verhängte Geldbuße nicht mit dem Legalitätsgrundsatz unvereinbar.
Was die hilfsweise zur zweiten Rüge vorgetragene Rüge betrifft, führt die Kommission aus, nach ihrer Ansicht sei in Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 eine objektiv festgelegte Strafe vorgesehen, bei deren Verhängung der Kommission keinerlei Ermessensspielraum verbleibe. Wenn ein Unternehmen gutgläubig einen Artikel der genannten Entscheidung falsch ausgelegt habe, so stelle dies jedenfalls keinen bei der Anwendung von Artikel 12 zu berücksichtigenden Umstand dar. Falls der Gerichtshof zu einer anderen Auslegung von Artikel 12 kommen sollte, sei der Klägerin vorzuwerfen, daß sie ihre Quote bewußt überschritten habe.
Die Kommission stellt auch in Abrede, daß sie den Grundsatz keine Strafe ohne Schuld verletzt habe, da die Klägerin in dem für den Sachverhalt maßgeblichen Zeitraum, nämlich dem vierten Quartal 1981, gewußt habe oder aber hätte wissen müssen, daß sie die ihr zugeteilten Quoten überschreite und daß dies ein strafbares Verhalten darstelle.
Zu der von der Klägerin äußerst hilfsweise vorgebrachten Rüge, daß die Kommission die Umstände der streitigen Überschreitung, die Schwere des Verstoßes und das Ausmaß des Verschuldens der Klägerin außer acht gelassen habe, trägt die Kommission erneut vor, daß Artikel 12 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 1831/81 ihr keinen Ermessensspielraum lasse, der es ihr erlaube, die Geldbuße herabzusetzen. Lediglich bei einer Erhöhung der Geldbuße gemäß Artikel 12 Absatz 2 könne sie möglicherweise bestimmte subjektive Umstände berücksichtigen. Die Kommission meint, da sie nach dieser Bestimmung bis zu einer Verdoppelung der Geldbuße gehen könne, im vorliegenden Fall die Geldbuße aber nur um 10 % erhöht habe, habe sie subjektiven Umständen bereits hinreichend Rechnung getragen.
Schließlich macht die Kommission geltend, ihrer Ansicht nach betreffe die Klage nur einen Teil der Geldbuße, nämlich denjenigen wegen der Überschreitung der Quoten um 5459 t; es gebe keinen Grund für die völlige Aufhebung der streitigen Entscheidung oder zumindest für die Herabsetzung der Geldbuße auf Null.
Die Klägerin trägt in ihrer Erwiderung zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit vor, sie habe vom Gerichtshof keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der von der Kommission in der Entscheidung vom 8. März 1982 angewandten Berechnungsmethode für die Quotenanpassung begehrt. Sie greife vielmehr nur die Verhängung und die Bemessung der Geldbuße an.
In der Sache hält die Klägerin ihre Ansicht aufrecht, die streitige Entscheidung sei nicht hinreichend begründet. Eine eingehendere Begründung sei unerläßlich, da die Ansicht der Kommission, Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 lasse ihr keinen Ermessensspielraum bei der Verhängung der Geldbuße, unrichtig sei. Eine solche Auslegung sei nämlich weder mit dem Wortlaut von Artikel 12 noch mit dem Vertrag, noch mit verschiedenen allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf dem Gebiet der strafrechtlichen Sanktionen vereinbar, dies habe die Klägerin auch in der Rechtssache 270/82 dargelegt. Desgleichen hätte die Kommission angeben müssen, weshalb eine Erhöhung um 10 % gerechtfertigt sei, und hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, auf die Entscheidung Nr. 1831/81 und die Einzelfallentscheidung vom 8. März 1982 zu verweisen.
Was die zweite (zur Begründung des Hauptantrags vorgebrachte) Rüge betrifft, so widerspricht die Klägerin der Ansicht der Kommission, daß die infolge einer Anpassung gemäß Artikel 10 nicht ausgeschöpfte Menge nicht zum Ausgleich verwendet werden könne. Die Kommission habe im vorliegenden Fall selbst die Quote für die Erzeugnisgruppe la auf einen Betrag von 84343 t erhöht, was zu einer nicht ausgeschöpften Menge von 5056 t in dieser Erzeugnisgruppe geführt habe; diese Menge habe zum Ausgleich der Überschreitungen in allen anderen Erzeugnisgruppen verwendet werden können.
Die Klägerin lehnt auch die Auffassung ab, sie habe gewußt oder hätte wissen müssen, daß ihre Berechnungsmethode unangemessen sei; sie habe in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache 270/82 dargelegt, daß die von ihr angewandte Berechnungsmethode sehr wohl vertretbar sei. Das Schreiben von Eurofer vom 29. September 1981 betreffe nicht die Frage, ob die Anpassung pauschal oder kundenorientiert vorzunehmen sei. Diese Frage sei vor dem 1. Dezember 1980 niemals aufgeworfen worden, außer in einer Unterredung, die am 29. September 1981 stattgefunden habe.
In ihrer Gegenerwiderung bekräftigt die Kommssion ihre Ansicht, die Klage sei im wesentlichen gegen die von ihr angewandte Methode für die Berechnung der Anpassung gerichtet und deshalb unzulässig, da die Klägerin die Entscheidung vom 8. März 1982 nicht angegriffen habe.
Was die erste Rüge angeht, so weist die Kommission das Vorbringen der Klägerin zurück, sie habe eine Geldbuße im Hinblick auf Quoten verhängt, die gar nicht festgesetzt worden seien. Die Quote für das vierte Quartal 1981 für die Erzeugnisgruppe Ia sei objektiv im voraus festgesetzt worden. Ferner sei die Erhöhung der normalen Geldbuße von 75 ECU mit einer qualifizierten Quotenüberschreitung durch die Klägerin zu erklären, da die Klägerin nicht nur ihre Erzeugungsquote, sondern auch ihre Lieferquote in der fraglichen Erzeugnisgruppe überschritten habe. Beides seien unterschiedliche Verstöße. Mit der Verhängung einer Geldbuße von 75 ECU für die höchste Überschreitung und einer Geldbuße von 20 % für die geringste Überschreitung, habe sie die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.
Zur zweiten Rüge (Legalitätsgrundsatz) vertritt die Kommission ebenso wie die Klägerin die Ansicht, es gehe in der vorliegenden Rechtssache um die Frage, ob die Klägerin zu Recht eine andere als die von der Kommission gewählte Berechnungsmethode angewendet habe; dies sei ihrer Ansicht nach nicht der Fall, da die Grundlagen der Methode für die Berechnung der Anpassung die gleichen wie für die Berechnung der ursprünglichen Quote seien. Sie habe mit Fernschreiben an die Klägerin vom 1. Dezember 1981 ihre Berechnungsmethode nach Artikel 10 bestätigt, die sie der Klägerin bereits in der Vergangenheit mehrfach im Laufe von persönlichen und telefonischen Unterredungen erläutert habe.
Hinsichtlich der zweiten hilfsweise vorgetragenen Rüge (keine Strafe ohne Schuld) macht die Kommission geltend, sie könne das gute Funktionieren des Quotensystems nur garantieren, wenn sie zur Anwendung eines Systems von automatischen Geldbußen befugt sei; jedes andere System schade der Rechtssicherheit.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 23. Februar 1984 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt T. R. Ottervanger, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater in ihrem Juristischen Dienst, R. Wägenbaur als Bevollmächtigten sowie durch Rechtsanwalt P. V F. Bos, mündlich verhandelt.
Die Kommission hat dabei ausgeführt, die Klägerin habe ihrer Ansicht nach zu Beginn des vierten Quartals 1981 gewußt oder sie hätte wissen müssen, daß ihre Methode für die Berechnung der Quotenanpassung gemäß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 nicht richtig sei, denn die Anpassung sei selbstverständlich in derselben Weise wie die Vergleichszahlen zu berechnen. Jedenfalls habe die Klägerin dies tatsächlich nach dem Empfang des Fernschreibens der Kommission vom 1. Dezember 1981 gewußt und sie habe rechtzeitig das Produktionsprogramm für die anderen Erzeugnisse als die der Gruppe la umgestellt.
Die Klägerin hat hingegen geltend gemacht, noch gegen Ende November 1981 habe die Kommission zu der Methode für die Berechnung der Anpassung nicht endgültig Stellung bezogen. Zwar habe die Kommission Eurofer mit Schreiben vom 10. November 1981 mitgeteilt, daß die prozentuale Methode anzuwenden sei. Dies habe jedoch nicht die Meinungsverschiedenheiten über die Anwendbarkeit der kundenorientierten Methode beseitigt. Die Diskussion darüber zwischen der Kommission und der Klägerin habe im Gegenteil erst Ende November 1981 begonnen, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Lieferverträge bereits abgeschlossen gewesen seien. Die Kommission sei jedenfalls verpflichtet gewesen, der Klägerin ihre Berechnungsmethode zu Beginn des vierten Quartals 1981 mitzuteilen; sie habe dies aber erst am Ende dieses Quartals klar und endgültig getan.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der gleichen Sitzung vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Firma Estel N.V., Nimwegen, hat mit Klageschrift, die am 10. Mai 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 36 Absatz 2 und 33 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. März 1983, mit der diese gegen die Klägerin eine Geldbuße von 2183445 ECU gleich 5482849 HFL verhängt hat.
2 In der Begründung dieser Entscheidung heißt es, die Klägerin habe die Teile der Erzeugungsquoten, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durften, in der Erzeugnisgruppe Ib um 22132 t und in der Erzeugnisgruppe V um 4334 t überschritten; diese Überschreitungen stellten Verstöße gegen die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS der Kommission vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, S. 1) dar, durch die den Unternehmen der Stahlindustrie eine Quotenregelung für die Produktion bestimmter Erzeugnisse auferlegt wurde.
3 Es ist daran zu erinnern, daß mit dieser Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 58 EGKS-Vertrag eine Quotenregelung für die Stahlerzeugung der Unternehmen der Stahlindustrie eingeführt wurde. Nach Artikel 5 der EntScheidung setzt die Kommission für jedes Unternehmen die vierteljährlichen Erzeugungsquoten und den Teil dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, fest, indem sie auf die Vergleichsproduktionen und Vergleichsmengen des betroffenen Unternehmens bestimmte Kürzungssätze anwendet.
4 Nach Artikel 11 Absatz 1 der Entscheidung in der durch Artikel 1 Nr. 6 der Entscheidung Nr. 1832/81 der Kommission vom 3. Juli 1981 (ABl. L 184, S. 1) geänderten Fassung darf die Erzeugungsquote um 3 % überschritten werden, wobei die Gesamterzeugung dieser Gruppen die Summe der für jede dieser Erzeugnisgruppen zugeteilten Quote nicht übersteigen darf.
5 Nach Artikel 12 Absatz 1 der Entscheidung werden Unternehmen, die ihre Erzeugungsquoten oder den Teil dieser Quoten überschreiten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, mit einer Geldbuße belegt, die in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung beträgt. In Absatz 2 heißt es: Übersteigt die Produktion eines Unternehmens seine Quote um 10 % oder mehr oder hat das Unternehmen bereits während eines der vorhergegangenen Quartale seine Quoten überschritten, so können die Geldbußen bis zum Zweifachen dieser Beträge pro Tonne erhöht werden. Entsprechend wird beim Überschreiten der Mengen verfahren, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen.
6 Gemäß der Entscheidung Nr. 1831/81 teilte die Kommission der Firma Estel mit Schreiben vom 10. Dezember 1981 ihre Erzeugungsquoten für das vierte Quartal und den Teil dieser Quoten mit, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte. Mit Schreiben vom 26. Januar 1982 beantragte Estel, gemäß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 seine Quote für die Erzeugnisse der Gruppe la, die zur Herstellung von geschweißten Röhren mit einem Durchmesser bis zu 406,4 mm in der Gemeinschaft verwendet werden, anzupassen und um 96643 t zu erhöhen. Die Kommission bewilligte der Firma Estel jedoch mit Schreiben vom 8. März 1982 nur eine Erhöhung um 84343 t, d. h. 12300 t weniger als beantragt. Gegen diese Entscheidung erhob die Firma Estel keine Klage.
7 Mit Schreiben vom 6. Oktober 1982 setzte die Kommission die endgültigen Erzeugungs- und Lieferquoten der Klägerin für das vierte Quartal 1981 unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 8. März 1982 gewährten Anpassung fest; im selben Schreiben teilte sie der Klägerin mit, daß sie die Quoten für das vierte Quartal 1981 überschritten habe und daß deswegen eine Geldbuße gegen sie verhängt werden könne.
8 Am 24. März 1983 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, mit der sie endgültig eine Überschreitung der Quoten um 26466 t, nämlich um 22132 t für die Erzeugnisse der Gruppe Ib und um 4334 t für die Erzeugnisse der Gruppe V, feststellte und gegen die Klägerin gemäß Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 eine Geldbuße von 2183445 ECU verhängte.
9 Unter Hinweis darauf, daß die Firma Estel ihre Erzeugungs- und Lieferquoten bereits im vorangegangenen Quartal überschritten habe, wurde in der Entscheidung der Betrag der Geldbuße für das vierte Quartal um 10 % gegenüber dem Regelsatz von 75 ECU erhöht und somit auf 82,5 ECU pro Tonne festgesetzt.
10 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Firma Estel in erster Linie, die streitige Bußgeldentscheidung ganz oder teilweise aufzuheben, hilfsweise, die Geldbuße auf Null oder auf einen Betrag herabzusetzen, den der Gerichtshof für angemessen erachtet. Zur Begründung bringt die Firma Estel verschiedene Rügen vor, nämlich unzulängliche Begründung, hilfsweise Verletzung des Legalitätsgrundsatzes, weiter hilfsweise Verletzung des Grundsatzes keine Strafe ohne Schuld sowie das Vorhandensein von besonderen Umständen.
11 Die Klägerin bestreitet hinsichtlich einer Menge von 21007 t die ihr zu Last gelegte Überschreitungsmenge von 26466 t nicht; dieser Betrag ergibt sich als Nettomenge aus einer Verrechnung der Gesamtmenge der Überschreitungen in allen Erzeugnisgruppen mit einem nicht ausgenutzten Quotenteil von 5056 t in der Erzeugnisgruppe la. Die Klage richtet sich daher nur gegen die Verhängung einer Geldbuße wegen der restlichen Überschreitung um 5459 t sowie gegen den entsprechenden Teil der Geldbuße.
Zur Zulässigkeit
12 Gegen diese Klage erhebt die Kommission in erster Linie die Einrede der Unzulässigkeit. Sie macht geltend, die Klägerin begehre in Wirklichkeit eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 8. März 1982 zur Anpassung der ihr ursprünglich zugeteilten Quote für die Erzeugnisse der Gruppe Ia. Da die Klägerin gegen diese Entscheidung nicht fristgemäß Klage erhoben habe, könne sie die Anpassung der Quote durch die Kommission im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht mehr anfechten.
13 Zwar kann sich ein Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Einzelfallentscheidung nicht einredeweise auf die Rechtswidrigkeit einer anderen Einzelfallentscheidung berufen, deren Adressat er ist und die bestandskräftig geworden ist. Im vorliegenden Fall betrifft die Klage jedoch nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Quotenanpassung oder der dabei von der Kommission angewendeten Berechnungsmethode, sondern nur, wie die Klägerin im übrigen ausdrücklich erklärt hat, die Frage, ob die Verhängung der Geldbuße gegen die Klägerin und die Bemessung dieser Geldbuße rechtmäßig sind.
14 Die Einrede der Unzulässigkeit ist deshalb zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
15 In bezug auf die Begründetheit rügt die Firma Estel zur Stützung ihres Aufhebungsantrags in erster Linie, daß die streitige Entscheidung unter Verletzung von Artikel 15 EGKS-Vertrag unzulänglich begründet sei. Da die Begründetheit dieser Rüge in unmittelbarem Zusammenhang mit den anderen in dieser Rechtssache vorgebrachten Rügen steht, wird auf sie nach Untersuchung dieser anderen Rügen zurückzukommen sein.
Zur Verletzung des Legalitätsgrundsatzes (nulla poena sine lege)
16 Mit dieser Rüge macht die Klägerin geltend, die Kommission habe den Legalitätsgrundsatz verletzt, da sie sich in der angegriffenen Entscheidung ausschließlich auf eine der Klägerin erst nach dem vierten Quartal 1981 bekanntgegebene Auslegung von Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 gestützt habe, die für den Inhalt des Begriffs Quote, wie er in Artikel 12 der Entscheidung verwendet werde, ausschlaggebend sei.
17 Nach Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 paßt die Kommission für die Erzeugnisse der Gruppe la, die in warmgewalztem Zustand zur Herstellung geschweißter Röhren mit einem Durchmesser bis zu 406,4 mm in der Gemeinschaft verwendet werden, auf Antrag des Unternehmens, dem ein Nachweis über die einschlägige Verwendung beigefügt ist, die Quote an.
18 Unstreitig ist, daß die Klägerin ihre Lieferquote für Erzeugnisse der Gruppe la nicht überschritten hat und daß in dieser Erzeugnisgruppe sogar eine nicht ausgeschöpfte Menge von 5056 t vorhanden war.
19 Die Klägerin macht jedoch geltend, wenn die Kommission ihre Lieferquote für Erzeugnisse der Gruppe la gemäß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 nach der Berechnungsmethode der Klägerin angepaßt und sie demgemäß um 12300 t mehr, nämlich um 96643 t (statt um 84343 t), erhöht hätte, hätte sich die nicht ausgenutzte Menge in dieser Erzeugnisgruppe auf 17356 t (anstelle von 5056 t) belaufen; dies hätte bei Vornahme eines Ausgleichs gemäß Artikel 11 derselben Entscheidung in der Erzeugnisgruppe Ib zu einer Überschreitung um 16673 t (anstelle von 22132 t) geführt. Die gesamte Überschreitung hätte sich auf 21007 t (16673 t in der Erzeugnisgruppe Ib und 4334 t in der Erzeugnisgruppe V) anstelle von 26446 t belaufen, und die Überschreitung hätte sich auf diese Weise um 5459 t verringert.
20 Da die Kommission der Klägerin nicht rechtzeitig ihre Auslegung von Artikel 10 mitgeteilt habe, habe die Klägerin zu Beginn des vierten Quartals 1981 darauf vertraut und guten Glaubens darauf vertrauen können, daß die Kommission die gleiche Methode wie sie anwenden würde, zumal dies eine angemessene und durchaus vertretbare Methode gewesen sei.
21 Die Kommission habe sich erst Mitte November 1981 eine endgültige Meinung über die anzuwendende Methode gebildet und die Firma Estel erst mit Schreiben vom 3. Februar 1982 endgültig davon in Kenntnis gesetzt.
22 Da die Methode der Quotenanpassung gemäß Artikel 10 im vierten Quartal 1981 nicht festgelegt gewesen sei, habe die Klägerin nicht vorhersehen können, daß die Lieferung einer bestimmten Menge Vorerzeugnisse zu einer Überschreitung der Lieferquote führen und somit eine zu ahndende Handlung darstellen könne.
23 Die Kommission bestreitet, daß der Firma Estel die Methode für die Berechnung der Anpassung zu Beginn des vierten Quartals 1981 trotz ihres schriftlichen und mündlichen Meinungsaustauschs mit Eurofer — der Vereinigung der europäischen Stahlunternehmen, der die Firma Estel angehöre — und mit Estel selbst nicht bekannt gewesen sei. Eurofer habe mit Schreiben vom 29. September 1981 bestätigt, daß ihre Mitglieder keine Probleme mit der Grundlage für die Berechnung der Anpassung nach Artikel 10 gehabt hätten; die Kommission habe ihren Standpunkt mit Schreiben vom 10. November 1981 an Eurofer und schließlich mit Fernschreiben vom 1. Dezember 1981 an Estel klar zum Ausdruck gebracht.
24 Jedenfalls habe die Klägerin gewußt oder hätte wissen müssen, daß die Anpassung in derselben Weise wie die ursprüngliche Quote zu berechnen sei; zumindest sei der Klägerin bekannt gewesen, daß es sich bei den Vergleichsproduktionen und -lieferungen ebenso wie bei den ursprünglich festgesetzten Erzeugungs- und Lieferquoten um pauschale Größen handele, die somit keinesfalls kundenorientiert, d. h. auf bestimmte Abnehmer abgestimmt, seien.
25 Deshalb sei die Methode der Firma Estel weder naheliegend noch angemessen gewesen, denn in der ursprünglichen Quote sei bereits ein für Vorerzeugnisse festgesetzter Quotenanteil enthalten gewesen; wenn die Klägerin die beantragte Anpassung um 12300 t erhalten hätte, so hätte sie diese Menge zweimal bekommen. Ferner habe die Klägerin irrigerweise angenommen, daß Lieferungen von Vorerzeugnissen zu einem Ausgleich gemäß Artikel 11 der Entscheidung führen könnten.
26 Die Kommission führt weiter aus, die Firma Estel sei ein zu bedeutendes Unternehmen, als daß die Grundprinzipien der Berechnungsmethoden sowohl für die Quoten als auch für deren Anpassung ihr unbekannt hätten sein können. Sollten sie ihr unbekannt gewesen sein, so wäre die Firma Estel das einzige Unternehmen, das nicht rechtzeitig verstanden hätte, welche Berechnungsmethode richtigerweise anzuwenden gewesen sei.
27 Hilfsweise macht die Kommission geltend, die Klägerin habe in Wirklichkeit bewußt in Kauf genommen, zuviel zu produzieren, da sie sich, wie andere Unternehmen auch, bei ihr nach der richtigen Auslegung von Artikel 10 hätte erkundigen können.
28 Die Kommission meint abschließend, die wegen einer Überschreitung um 5459 t verhängte Geldbuße sei nicht mit dem Legalitätsgrundsatz unvereinbar, so daß diese Rüge unbegründet sei.
29 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Verhängung einer Geldbuße gegen die Firma Estel mit dem Legalitätsgrundsatz vereinbar war, wenn die Firma Estel guten Glaubens von einer anderen als der von der Kommission empfohlenen Berechnungsmethode für die Anpassung der Quote für das vierte Quartal 1981 ausgehen durfte oder wenn zumindest Ungewißheit über die anzuwendende Methode bestand.
30 Zu der Frage, ob die Kommission Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 richtig angewandt hat, ist auszuführen, daß die Firma Estel die Entscheidung der Kommission über die Anpassung ihrer Quoten nicht vor dem Gerichtshof angefochten hat und daß sie sich im Februar 1982 der Auffassung der Kommission zu diesem Problem angeschlossen hat.
31 Was das dritte Quartal 1981 betrifft, so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Februar 1984 in der Rechtssache 270/82 (Estel, Slg. 1984, 1195 entschieden, daß die Kommission verpflichtet war, den betroffenen Unternehmen von sich aus, und zwar zu Beginn des betreffenden Quartals, die Berechnungsmethode mitzuteilen, die sie anzuwenden gedachte. Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Kommission, da sie es unterlassen hat, in dieser Weise vorzugehen, dazu beigetragen hat, daß Unsicherheit über die richtige Berechnungsmethode herrschte, und er hat aufgrund dessen die gegen Estel verhängte Geldbuße herabgesetzt.
32 Zwar konnte die Firma Estel im dritten Quartal 1981 im Zweifel über die anzuwendende Methode iür die Berechnung der Anpassung sein, sie wußte aber tatsächlich spätestens ab Mitte November 1981, daß die Kommission eine andere Methode als sie anwenden würde.
33 Aus den Akten geht hervor, daß zwischen der Firma Estel und Eurofer auf der einen Seite und der Kommission auf der anderen Seite mehrmals ein Meinungsaustausch über die Berechnung der Quotenanpassungen stattfand und daß die Kommission rechtzeitig erkennen ließ, welches ihrer Ansicht nach die richtige Berechnungsmethode war.
34 Selbst wenn es nicht möglich gewesen sein sollte, dies aus dem Schreiben von Eurofer an die Kommission vom 29. September 1981 abzuleiten, so geht doch klar aus dem Schreiben der Kommission an Eurofer vom 10. November 1981 hervor, daß Estel die von der Kommission für richtig erachtete Methode kennen mußte. Die Kommission nahm in ihrem Fernschreiben vom 1. Dezember 1981 an die Firma Estel auf ihren mehrfachen Meinungsaustausch mit diesem Unternehmen Bezug.
35 Außerdem wußte die Firma Estel, selbst wenn sie die Berechnungsmethode der Kommission nicht richtig verstanden haben sollte, zumindest, daß die Kommission eine andere Methode als sie selbst anwandte, und sie hätte deshalb die Kommission um eine Erläuterung ersuchen können. Jedenfalls durfte sie, wenn sie anderer Auffassung als die Kommission war, nicht ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen der Kommission setzen.
36 Die Firma Estel hat somit bewußt in Kauf genommen, ihre Quoten für das vierte Quartal 1981 zu überschreiten. Deshalb kann das Unternehmen sich nicht mehr auf seine angebliche Gutgläubigkeit oder auf eine mögliche Ungewißheit in diesem Punkt berufen.
37 Die Rüge einer Verletzung des Legalitätsgrundsatzes ist daher zurückzuweisen.
Zur Verletzung des Grundsatzes keine Strafe ohne Schuld
38 Hilfsweise macht die Klägerin geltend, sie habe im vierten Quartal geglaubt und glauben dürfen, sie sei berechtigt, ihre eigene Methode für die Berechnung der Quotenanpassung anzuwenden. Da sie an der Richtigkeit dieser Methode keine Zweifel gehegt habe und habe hegen müssen, habe sie sich in einem entschuldbaren Irrtum über die richtige Berechnungsmethode befunden.
39 Aus dem Grundsatz keine Strafe ohne Schuld — der Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sei, wie dies in dem der Klage beigefügten Gutachten von Professor Tiedemann aufgezeigt worden sei — folge, daß man ihr die Quotenüberschreitungen nicht vorwerfen könne und daß aufgrund dessen im vorliegenden Fall keine Geldbuße gegen sie verhängt werden könne.
40 Die Kommission hebt dagegen die Notwendigkeit eines Systems von automatischen Geldbußen hervor. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Klägerin schuldhaft gehandelt habe oder nicht oder ob sie sich in einem entschuldbaren Irrtum befunden habe.
41 Wie der Gerichtshof bereits zu der zweiten von der Klägerin, zur Begründung ihres Hauptantrags vorgebrachten Rüge erklärt hat, hat die Klägerin, wie die oben erwähnten Tatsachen zeigen, bewußt das Risiko eines möglichen Irrtums auf sich genommen. Dieser Irrtum ist nicht entschuldbar, denn die Klägerin durfte nicht ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auffassung der Kommission setzen.
42 Aus dem Sachverhalt ergibt sich ferner, daß die Firma Estel die Quotenüberschreitung und infolgedessen die Verhängung der Geldbuße hätte vermeiden können, denn sie hätte ihr Produktionsprogramm noch ändern können, selbst wenn sie vom Standpunkt der Kommission erst durch deren Schreiben an Eurofer vom 10. November 1981 erfahren haben sollte.
43 Somit ist festzustellen, daß der eventuelle Irrtum der Firma Estel über die Methode für die Berechnung der Quotenanpassung gemäß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 1831/81 nicht entschuldbar ist und daß die Kommission den von der Klägerin angeführten Grundsatz nicht verletzt hat.
44 Diese Rüge ist deshalb ebenfalls zurückzuweisen.
Zur Herabsetzung der Geldbuße
45 Die Klägerin macht insoweit geltend, besondere Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigten eine Herabsetzung der Geldbuße auf einen Betrag, den der Gerichtshof für angemessen erachte.
46 Die Klägerin führt unter anderem aus, die Kommission müsse mildernde Umstände sowie die Schwere des Verstoßes und das Ausmaß des Verschuldens nicht nur aufgrund von Artikel 12 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 1831/81, sondern auch aufgrund von Absatz 1 dieser Vorschrift berücksichtigen und sie hätte im vorliegenden Fall demgemäß handeln müssen.
47 Hingegen vertritt die Kommission die Ansicht, auch diese Rüge sei nicht begründet, denn Artikel 12 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 1831/81 räume ihr keinerlei Ermessensspielraum bei der Verhängung der Geldbuße ein, der es ihr erlaubte, subjektive Elemente wie den Grad des Verschuldens, bestimmte besondere Umstände oder die Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen.
48 Was den angeblichen Automatismus bei der Verhängung der Geldbuße angeht, verweist der Gerichtshof auf seine ständige Rechtspechung, wonach die Kommission die Möglichkeit und sogar die Pflicht hat, in Ausnahmefällen die Höhe der Geldbuße auf die Umstände und die Schwere der Zuwiderhandlung abzustimmen.
49 Jedoch hat die Klägerin im vorliegenden Fall das Vorhandensein von außergewöhnlichen Umständen, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen würden, nicht in rechtlich ausreichender Weise dargetan. Sie kann sich vielmehr, wie der Gerichtshof bei der Prüfung der vorstehenden Rügen festgestellt hat, für das vierte Quartal weder auf ihre angebliche Gutgläubigkeit bezüglich ihrer eigenen Methode für die Berechnung der Quotenanpassung noch auf Zweifel oder Unsicherheit über den Standpunkt der Kommission berufen.
50 Diese Rüge ist deshalb ebenfalls zurückzuweisen.
Zur angeblich unzulänglichen Begründung
51 Zur Begründung ihres Aufhebungsantrags führt die Firma Estel an, die Kommission habe Artikel 15 EGKS-Vertrag verletzt, indem sie es unterlassen habe, die streitige Entscheidung und die Höhe der Geldbuße hinreichend zu begründen.
52 Aus den Begründungserwägungen und dem Zusammenhang der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, daß die Kommission ihrer Begründungspflicht in bezug auf die wesentlichen Elemente der streitigen Entscheidung nachgekommen ist. Im übrigen braucht sie sich, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, nicht mit Einwänden auseinanderzusetzen, die möglicherweise gegen ihren Standpunkt erhoben werden könnten.
53 Da die Kommission also alle Angaben gemacht hat, deren es bedurfte, um der Firma Estel die Kenntnis ihrer Rechte und dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrollbefugnis zu ermöglichen, ist diese Rüge ebenfalls nicht begründet.
Kosten
54 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
55 Da die Firma Estel mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.