Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.05.1984 – C-178/83
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1984:204
Schlußanträge des Generalanwalts Marco Darmon
vom 30. Mai 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter,
1. Die Vorabentscheidungsfrage, mit der Sie befaßt sind, betrifft die Auslegung des Artikels 40 (Absatz 2 Satz 1) des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968, im folgenden das Übereinkommen genannt.
Zunächst möchte ich den Sachverhalt und das Verfahren darstellen.
Die niederländische Firma P. erwirkte am 20. Januar 1982 ein Versäumnisurteil der Arrondissementsrechtbank Rotterdam, durch das die Firma K. mit Sitz in Dschidda (Saudi-Arabien) verurteilt wurde, an sie 678095 Saudi-Riyal oder den Gegenwert in Dollar zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zu zahlen.
Dieses Urteil wurde unter der Bedingung für vorläufig für vollstreckbar erklärt, daß im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels von der Firma P. eine Kaution gestellt oder ausreichende Sicherheit geleistet würde.
Um aus dieser Entscheidung in der Bundesrepublik Deutschland, wo die Firma K. über ein Bankguthaben verfügen soll, vollstrecken zu können, beantragte die Firma P. beim Landgericht Frankfurt am Main die Erteilung der Vollstreckungsklausel für das niederländische Urteil (Artikel 31 und 32 des Übereinkommens).
Mit Beschluß vom 10. Januar 1983, der ohne Anhörung der Firma K. erging, wies der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurück, da die nach Artikel 46 Nr. 2 und 47 Nr. 1 des Übereinkommens erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt worden seien.
Hierbei handelt es sich um
die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist
und um
die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Urteilstaats vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist.
Aus diesem Beschluß ergibt sich ferner, daß der Vorsitzende der Firma P. eine Frist für die Vorlage der genannten Urkunden gesetzt hat und daß diese nur Urkunden vorgelegt hat, denen nach Auffassung des Gerichts keine ausreichende Beweiskraft zukommt.
Die Firma P. legte daraufhin gemäß Artikel 40 Absatz 1 des Übereinkommens Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein.
Nun bestimmt Artikel 40 Absatz 2 :
Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht hat den Schuldner zu hören.
Das Oberlandesgericht stellt Ihnen die Frage, ob diese Vorschrift auch unter den vorliegenden Umständen anzuwenden ist.
Seiner Ansicht nach trifft dies aus zwei Gründen, die die beiden Elemente der Ihnen zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage bilden, nicht zu :
a) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sei lediglich zurückgewiesen worden, weil die Urkunden von der Firma P. nicht rechtzeitig vorgelegt worden seien;
b) die in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehene Regelung sei nicht auf den Fall zugeschnitten, daß die Vollstreckung in einem Staat erfolgen soll, der nicht Aufenthaltsstaat des Schuldners ist, da der Schuldner in einem solchen Fall in der Regel erkennen könne, welcher Vermögensgegenstand von der Vollstreckung bedroht sei, und dementsprechend hierüber noch vor der Pfändung verfügen könne.
2. Zunächst ist zur Zulässigkeit dieses Ersuchens Stellung zu nehmen.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG stellt nämlich
in den in Artikel 177 dieses Vertrages geregelten Fällen der Kanzler des Gerichtshofes die Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats, das ein Verfahren aussetzt und den Gerichtshof anruft, ... den beteiligten Parteien ... zu.
Im vorliegenden Fall ist keine Zustellung dieser Entscheidung an die Firma K., die Beklagte des Ausgangsverfahrens, erfolgt. Sie wurde nämlich nicht als beteiligte Partei im Sinne des Artikels 20 angesehen, da das vorlegende Gericht sie an dem vor ihm anhängigen Verfahren nicht beteiligt hatte.
Die Kommission vertritt dieselbe Ansicht. Dem ist zuzustimmen, da mit der Ihnen vorgelegten Frage eine Entscheidung darüber begehrt wird, ob die Beklagte des Ausgangsverfahrens vom vorlegenden Oberlandesgericht zu hören ist, also gerade eine Entscheidung darüber, ob sie am Verfahren beteiligt ist. Eine Zustellung des Vorlagebeschlusses an die Firma K. hätte also Ihrer Entscheidung vorgegriffen, zumindest aber die Entscheidung des Oberlandesgerichts jeder Wirkung beraubt.
Abschließend bleibt zu diesem Punkt darauf hinzuweisen, daß das letztgenannte Gericht über die von der Firma P. eingelegte Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß des Landgerichts vom 10. Januar 1983 entscheidet. Das Oberlandesgericht entscheidet somit als Rechtsmittelinstanz und hat Sie demzufolge aufgrund der Artikel 2 Nr. 2 (und nicht 3) und 3 Absatz 2 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof angerufen.
3. Zurück zur Vorlagefrage des Oberlandesgerichts. Sie werden um Entscheidung darüber ersucht, ob der in Artikel 40 (Absatz 2 Satz 1) des Übereinkommens aufgestellte Grundsatz unter bestimmten Umständen eine Ausnahme zuläßt.
Der Wortlaut des Artikels 40 erlaubt in dieser Hinsicht keinerlei Einschränkung. Er sieht vor, daß der Kläger bei Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Zwangsvollstreckung einen Rechtsbehelf einlegen kann, und bestimmt ferner, wie bereits erwähnt, daß
das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht ... den Schuldner zu hören hat.
Soweit zum Wortlaut. Er gibt zunächst getreu den Zweck des Übereinkommens wieder, wenn man den Bericht von Jenard zugrunde legt, der seinerzeit den Regierungen gleichzeitig mit dem Entwurf des Übereinkommens vorlag und den offiziellen Kommentar hierzu darstellt.
Jenard schildert zunächst die Grundzüge des Verfahrens über die Zulassung der Zwangsvollstreckung. Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens ist unter Vorlage der erforderlichen Urkunden an das zuständige Gericht zu richten. Dieses
entscheidet unverzüglich, ohne daß die Gegenpartei geladen wird. In diesem Stadium ist das Verfahren nicht kontradiktorisch.
Gegen die von diesem Gericht getroffene Entscheidung ist ein Rechtsbehelf gegeben, und zwar
entweder in Form eines vom Schuldner eingelegten Rechtsbehelfs
oder als Rechtsbehelf des Antragstellers, dessen Vollstreckungsantrag abgelehnt wurde.
Beide Rechtsbehelfe werden bei dem im kontradiktorischen Verfahren zuständigen Gericht eingelegt. Gegen die auf einen solchen Antrag ergangene Entscheidung ist nur die Kassationsbeschwerde bzw. in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsbeschwerde gegeben.
Vereinfacht läßt sich daher sagen, daß das Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung
in erster Instanz einseitig,
nach Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die in erster Instanz ergangene Entscheidung kontradiktorisch
ist.
In seiner Kommentierung der Artikel 34, 37, 40 und 41 des Übereinkommens rechtfertigt Jenard die getroffene Regelung damit, daß diese
das Überraschungsmoment begünstige, das dem Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung innewohnen müsse,
den Schutz des Schuldners berücksichtige.
Zwar sei in erster Instanz
nach dem Übereinkommen ... das angerufene Gericht auch in Ausnahmefällen nicht befugt, den Schuldner zur Stellungnahme aufzufordern,
jedoch werde das Verfahren über den Rechtsbehelf nach Ablehnung des Antrags kontradiktorisch,
um eine Häufung von Rechtsbehelfen zu vermeiden,
und
damit die Rechte der Verteidigung gewahrt würden.
Wortlaut und Zweck stimmen daher überein, was nicht überraschen kann, da der kontradiktorische Charakter einen fundamentalen Grundsatz des Zivilprozesses darstellt; eine restriktive Auslegung ist daher nicht in bezug auf die Anwendung dieses Grundsatzes, sondern auf die Ausnahmen anzuwenden, die hiervon ausdrücklich vorgesehen sind.
4. Ich schließe mich daher der Auffassung der Kommission wie auch der Bundesregierung an und schlage Ihnen vor, die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten :
Das Gericht, das mit einem aufgrund von Artikel 40 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 eingelegten Rechtsbehelf befaßt ist, muß den Schuldner auch dann gemäß Absatz 2 (Satz 1) dieses Artikels hören, wenn der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel lediglich wegen nicht rechtzeitig vorgelegter Urkunden zurückgewiesen worden ist und die Vollstreckbarkeitserklärung für einen Staat begehrt wird, der nicht Aufenthaltsstaat des Schuldners ist.