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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1984 – C-178/83

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:272

In der Rechtssache 178/83

wegen des dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Firma P.

gegen

Firma K.

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 40 des Übereinkommens vom 27. September. 1968

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Durch Versäumnisurteil der Arrondissementsrechtbank Rotterdam vom 20. Januar 1982 wurde die Firma K., Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, zur Zahlung von 678095 Saudi-Riyal an die Firma P. verurteilt.

Die Firma P. beantragte mit Schriftsatz vom 28. Mai 1982 beim Landgericht Frankfurt am Main, dieses Versäumnisurteil für die Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, um eine angebliche, gegen ein in Frankfurt am Main ansässiges Kreditinstitut gerichtete Forderung der Antragsgegnerin auf Zahlung von Guthaben aus Bankverbindungen zu pfänden.

Mit Beschluß vom 10. Januar 1983 wies das Landgericht Frankfurt am Main diesen Antrag zurück, weil die nach Artikel 46 Nr. 2 und 47 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 erforderlichen Zustellungen nicht nachgewiesen worden seien. Nach Auffassung des Landgerichts schreiben die genannten Bestimmungen für den Fall eines Versäumnisurteils nämlich die Vorlage einer Urkunde vor, die belegt, daß die Klageschrift zugestellt worden ist, daß das Versäumnisurteil nach niederländischem Recht vollstreckbar ist und daß es der säumigen Partei zugestellt worden ist. Die von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens vorgelegten Urkunden reichten hierfür jedoch nicht aus.

Mit der gegen diesen Beschluß beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegten Beschwerde legte die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens weitere Urkunden vor, die ihrer Ansicht nach die ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift und des Versäumnisurteils nachweisen.

Da die weitere verfahrensmäßige Behandlung der Sache nach Auffassung des Oberlandesgerichts davon abhängt, wie Artikel 40 des Übereinkommens vom 27. September 1968 auszulegen ist, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Muß das mit dem Rechtsbehelf eines Antragstellers befaßte Beschwerdegericht den Schuldner auch dann gemäß Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Übereinkommens hören, wenn a) der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel lediglich wegen nicht rechtzeitig vorgelegter Urkunden zurückgewiesen worden ist und b) die Vollstreckbarkeitserklärung für einen Staat begehrt wird, der nicht Aufenthaltsstaat des Schuldners ist, so daß der Schuldner in der Regel wird erkennen können, in welchen seiner Vermögensgegenstände (hier: Forderung gegen eine Bank) in diesem Drittstaat vollstreckt werden soll, und damit in die Lage versetzt wird, vor einer Pfändung über diesen Vermögensgegenstand zu verfügen?

In den Gründen seines Beschlusses vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, für die Zustellung reiche es aus, wenn die Zustellungsvorschriften des Urteilsstaats oder die zwischen Urteilsstaat und Wohnsitzstaat des Schuldners geltenden sonstigen Zustellungsbestimmungen eingehalten worden seien. Zu der durch die Artikel 34 und 40 des Übereinkommens vom 27. September 1968 geschaffenen Regelung führt das Gericht aus, der Sinn des Artikels 34 bestehe darin, den für die Effizienz von Vollstreckungsversuchen unentbehrlichen Überraschungseffekt sicherzustellen. Artikel 40 Absatz 2, dem zufolge das mit der Beschwerde befaßte Gericht den Schuldner zu hören habe, habe eine Regelung eingeführt, die angebracht erscheine, wenn im Wohnsitzstaat des Schuldners vollstreckt werden solle, er folglich nicht absehen könne, in welchen Vermögensgegenstand vollstreckt werde, und es ihm in der Regel nicht möglich sein werde, alle seine Vermögensgegenstände rechtzeitig einer Pfändung zu entziehen. Bei einer beabsichtigten Pfändung im Wohnsitzstaat des Drittschuldners sei dies jedoch anders. Im Interesse der Effizienz der beabsichtigten Maßnahme erscheine es jedenfalls dann, wenn der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nur deshalb keinen Erfolg gehabt habe, weil nicht alle erforderlichen Urkunden rechtzeitig vorgelegt worden seien, erforderlich, von der vorherigen Anhörung des Schuldners abzusehen. Dies erscheine rechtlich vertretbar, wenn man die Artikel 34 und 40 des Übereinkommens vom 27. September 1968 miteinander verbinde. Auf diese Weise werde die Vollstreckungsklausel zwar erteilt, der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens bleibe aber vorbehalten, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Einwände gegen die Erteilung der Klausel in einem Nachverfahren vor dem gleichen Gericht geltend zu machen.

Der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist am 18. August 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 in Verbindung mit Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte W. Metz und G. Bandisch, Bremen, am 3. Oktober 1983, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater E. Zimmermann im Beistand von Rechtsanwalt W. D. Krause-Ablass, Düsseldorf, am 24. Oktober 1983 und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Chr. Böhmer, am 9. November 1983 schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und die Rechtssache an die Zweite Kammer zu verweisen. Er hat die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens ersucht, vor dem 1. März 1984 folgende Fragen zu beantworten:

1. Hat das Landgericht der Antragstellerin eine Frist zur Vorlage der in Artikel 46 Nr. 2 und in Artikel 47 Nr. 2 des Übereinkommens aufgeführten Urkunden gesetzt (Artikel 48 des Übereinkommens) ?

2. Hat die Antragstellerin in diesem Verfahrensstadium gleichwertige Urkunden vorgelegt?

3. Welches sind die weiteren Urkunden, die die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vorgelegt hat und die nach ihrer Auffassung die ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift und des Versäumnisurteils nachweisen?

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens stimmt der Rechtsauffassung des Vorlagegerichts in vollem Umfang zu und bittet, in diesem Sinne zu entscheiden.

Im Gegensatz zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist die Bundesregierung der Ansicht, daß die Besonderheiten des Falles die Anhörung des Schuldners nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968, wie sich aus dem eindeutigen und unmißverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift ergebe, nicht entbehrlich machten.

Dem Gläubiger werde nämlich durch Artikel 31 ff. des Übereinkommens, insbesondere durch Artikel 34 Absatz 1, die Möglichkeit eingeräumt, die Vollstreckbarerklärung der zu seinen Gunsten in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung ohne Anhörung des Schuldners zu erwirken. Dies sei eine Ausnahme von dem international allgemein geltenden Grundsatz, daß ein Gericht keine Entscheidung ohne Anhörung des Gegners erlassen solle. Eine solche Ausnahme finde ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, daß der Antragsgegner in dem vorausgegangenen Erkenntnisverfahren ausreichend beteiligt gewesen sei und nach Abschluß dieses Verfahrens mit dem Vollstreckungsverfahren rechnen müsse. Einzige Voraussetzung sei die Vorlage der in Artikel 47 des Übereinkommens aufgeführten Urkunden.

Wenn der Antragsteller dagegen diese Urkunden seinem Antrag nicht beifüge, entstünden Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Erkenntnisverfahrens. Unter diesen Umständen sei die Anhörung des Antragsgegners nicht mehr nur eine leere Formalität, sondern diene der Aufklärung von Zweifelsfragen. Für die Auslegung von Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Übereinkommens könne es daher aus Gründen der Rechtssicherheit nicht darauf ankommen, welches Gewicht die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Erkenntnisverfahrens im Einzelfall hätten.

Gewiß könnte es formalistisch übertrieben sein, der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens den nach dem Verfahren des Artikels 34 des Übereinkommens vorgesehenen Überraschungseffekt zu nehmen. Unbillige Ergebnisse dieser Art ließen sich jedoch dadurch vermeiden, daß das angerufene Gericht dem Antragsteller aufgebe, die noch fehlenden Urkunden nachzureichen. Außerdem sei es dem Antragsteller unbenommen, nach §§916 ff. ZPO einen dinglichen Arrest zu erwirken.

Es sei kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, die Rechtslage anders zu beurteilen, je nachdem, ob der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Geschäftssitz im Vollstreckungsstaat oder in einem anderen Staat habe.

Die Bundesregierung kommt deshalb zu dem Schluß, daß die Vorlagefrage des nationalen Gerichts wie folgt beantwortet werden sollte :

Das mit dem Rechtsbehelf eines Antragstellers befaßte Beschwerdegericht muß den Schuldner auch dann gemäß Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Übereinkommens hören, wenn der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel lediglich wegen nicht rechtzeitig vorgelegter Urkunden zurückgewiesen worden ist. Das gilt auch dann, wenn die Vollstreckbarerklärung für einen Staat begehrt wird, der nicht Aufenthaltsstaat des Schuldners ist.

Nach Ansicht der Kommission stellt sich zunächst die Frage, ob ein Vorlagebeschluß, der weder Namen noch Adressen der Parteien enthält, den Verfahrensvorschriften des Gerichtshofes entspricht. Aus Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes folge nämlich, daß der Kanzler den Vorlagebeschluß den beteiligten Parteien zustelle. Hierzu sei es also erforderlich, daß Namen und Adresse der am Verfahren beteiligten Parteien dem Gerichtshof bekannt seien; derzeit sei jedoch nur die Firma P. als Antragstellerin am Verfahren beteiligt. Da im Vorlagebeschluß ihr Prozeßbevollmächtigter genannt sei, habe die Zustellung an ihn erfolgen können, so daß insoweit die Vorschrift des Artikels 20 der Satzung eingehalten worden sei.

Da die Frage, ob auch die Antragsgegnerin schon jetzt am Verfahren beteiligt werden müsse, Gegenstand der Vorlagefrage sei, sei die Vorlage in ihrer jetzigen Form als zulässig anzusehen.

Zu der vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegten Vorabentscheidungsfrage verweist die Kommission zunächst darauf, daß das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht gemäß Artikel 40 Absatz 2 des Übereinkommens den Schuldner zu hören habe. Lasse dieser sich auf das Verfahren nicht ein, so sei Artikel 20 Absätze 2 und 3 anzuwenden. Nach Artikel 20 Absatz 2 habe das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht seine Entscheidung so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, daß es dem Beklagten möglich war, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, daß er sich verteidigen konnte, oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind. Entsprechendes gelte, wenn nach Artikel 20 Absatz 3 an die Stelle der vorstehenden Regelung Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland für Zivil- und Handelssachen trete.

Aus diesen Vorschriften ergebe sich, daß der Antragsgegner im Rechtsbehelfsverfahren uneingeschränkt zu beteiligen sei. Eine Verhandlung über den Rechtsbehelf dürfe daher nicht durchgeführt werden, solange nicht festgestellt sei, daß die Rechte des Antragsgegners zu seiner Verteidigung gewahrt seien.

Nachdem das Verfahren über die Erteilung der Vollstreckungsklausel in der ersten Instanz zur Wahrung des Überraschungseffekts ohne Beteiligung des Antragsgegners stattfinde, komme demgegenüber der Beteiligung des Antragsgegners im Rechtsbehelfsverfahren gemäß Artikel 40 besondere Bedeutung zu. So heiße es im Jenard-Bericht, daß das Verfahren über den Rechtsbehelf... streitig [ist], weil das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht den Schuldner zu hören hat; dies sei darin begründet, daß der kontradiktorische Charakter des Verfahrens... geboten [war], um eine Häufung von Rechtsbehelfen zu vermeiden, und daß die Ablehnung des Antrags die Vermutung der Wirksamkeit des ausländischen Urteils [beseitigt].

Aus den im Jenard-Bericht enthaltenen Ausführungen ergibt sich nach Ansicht der Kommission, daß die Beteiligung des Antragsgegners im Rechtsbehelfsverfahren unabdingbar ist, da es sich um die letzte Tatsacheninstanz handele. Einschränkungen der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs für den Schuldner seien deshalb nicht zulässig.

Aus dem Jenard-Bericht ergebe sich ferner, daß das Problem der Ablehnung des Antrags in erster Instanz wegen fehlender Unterlagen bei den Beratungen zu Artikel 40 bedacht worden sei; gleichwohl hätten die Mitgliedstaaten keine Veranlassung gesehen, insoweit irgendwelche Einschränkungen hinsichtlich, der Beteiligung des Antragsgegners im Rechtsbehelfsverfahren zur Wahrung des Überraschungseffekts vorzusehen.

Schließlich erscheine eine solche Einschränkung des rechtlichen Gehörs zur Wahrung des Überraschungseffekts auch aus folgenden praktischen Erwägungen entbehrlich :

Zunächst einmal könne das Gericht im Fall der Nichtbeibringung der erforderlichen Unterlagen eine Frist bestimmen, wodurch die im Vorlagebeschluß dargelegten Schwierigkeiten vermieden werden könnten;

wenn es gleichwohl dazu komme, daß der Antrag wegen fehlender Unterlagen zurückgewiesen werde, so könne der Antragsteller im allgemeinen den Überraschungseffekt dadurch wahren, daß er vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach dem nationalen Prozeßrecht erwirke, die ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen werden könnten. So sehe z. B. das deutsche Prozeßrecht die Möglichkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 917, 922 ZPO vor, wenn zu besorgen sei, daß ohne Verhängung des Arrests die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dementsprechend schlägt die Kommission vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten :

Im Verfahren über einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 40 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gelten die Vorschriften über die Anhörung des Schuldners gemäß Artikel 40 Absatz 2 dieses Übereinkommens auch dann, wenn der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel lediglich wegen nicht rechtzeitig vorgelegter Urkunden zurückgewiesen worden ist und die Vollstreckbarkeitserklärung für einen Staat begehrt wird, der nicht Aufenthaltsstaat des Schuldners ist.

III — Schriftliche Antworten der Firma P. auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen

1. Zur ersten Frage

Das Landgericht hat der Firma P. eine Frist von einem Monat zur Vorlage der in Artikel 46 Nr. 2 und 47 Nr. 1 des Übereinkommens aufgeführten Urkunden gesetzt.

2. Zur zweiten Frage

Die Firma P. hat die Originale sowie eine deutsche Übersetzung folgender Urkunden vorgelegt:

a) Schreiben des Außenministeriums Den Haag vom 21. April 1982,

b) Schreiben der Generalverwaltung der Post des Königreichs von Saudi-Arabien vom 8. Juli — 14.02 H,

c) Schreiben der Staatsanwaltschaft Rotterdam vom 6. Juli 1982,

d) Schreiben der Staatsanwaltschaft Rotterdam vom 18. Mai 1982.

Die Firma P. hat dem Landgericht ferner ein Schreiben von Rechtsanwalt Osse aus den Niederlanden übermittelt, in dem bestätigt wird, daß die Akten der Arrondissementsrechtbank Rotterdam nur diese Dokumente sowie das Urteil und die Klageschrift enthielten.

3. Zur dritten Frage

Im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde hat die Klägerin ferner folgende Urkunden vorgelegt:

a) die Klageschrift mit deutscher Übersetzung,

b) eine Ausfertigung des Urteils der Arrondissementsrechtbank Rotterdam vom 20. Januar 1982 mit deutscher und arabischer Übersetzung,

c) die ebenfalls bereits dem Landgericht überreichten Schreiben der Staatsanwaltschaft Rotterdam vom 18. Mai 1982 und vom 6. Juli 1982 sowie das Einschreibdokument der saudiarabischen Post samt deutscher Übersetzung,

d) das Schreiben des Außenministeriums Den Haag vom 6. Oktober 1981 samt deutscher Übersetzung,

e) das Schreiben der niederländischen Botschaft in Dschidda vom 17. September 1981 samt Übersetzung.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 22. März 1984 hat Rechtsanwalt Krause-Ablass für die Kommission mündliche Ausführungen gemacht und auf die vom Gerichtshof und dem Generalanwalt gestellten Fragen geantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. Mai 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 12. August 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 18. August 1983, gemäß Artikel 2 Nr. 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (im folgenden: das Übereinkommen) eine Frage nach der Auslegung von Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Übereinkommens vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma P. (im folgenden: Antragstellerin) und der Firma K. (im folgenden: Antragsgegnerin), in dem es darum geht, ob von der Anhörung der Schuldnerin, gegen die aus einem am 22. Januar 1982 von der Arrondissementsrechtbank Rotterdam erlassenen Versäumnisurteil vollstreckt werden soll, vor dem Beschwerdegericht möglicherweise abgesehen werden kann.

3 Durch das Urteil war die Antragsgegnerin zur Zahlung von 678095 Saudi-Riyal oder dem Gegenwert dieses Betrags in US-Dollar zuzüglich der gesetzlichen Zinsen verurteilt worden. Unter Berufung darauf, daß die Antragsgegnerin über ein Bankguthaben bei einem in Frankfurt am Main ansässigen Kreditinstitut verfüge, beantragte die Antragstellerin beim Landgericht Frankfurt am Main, das Versäumnisurteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

4 Mit Beschluß vom 10. Januar 1983 wies der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts diesen Antrag ohne Anhörung der Antragsgegnerin zurück, weil die erforderlichen Urkunden, nämlich gemäß Artikel 46 Nr. 2 des Übereinkommens

die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist,

und gemäß Artikel 47 Nr. 1

die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Urteilsstaats vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist,

nicht vorgelegt worden seien.

5 Mit der gegen diesen Beschluß eingelegten Beschwerde legte die Antragstellerin weitere Urkunden vor, die ihrer Ansicht nach die ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift und des Versäumnisurteils nachweisen.

6 Da nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfun am Main die weitere verfahrensmäßige Behandlung der bei ihm anhängigen Sache davon abhängt, wie Artikel 40 des Übereinkommens auszulegen ist, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Muß das mit dem Rechtsbehelf eines Antragstellers befaßte Beschwerdegericht den Schuldner auch dann gemäß Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Übereinkommens hören, wenn a) der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel lediglich wegen nicht rechzeitig vorgelegter Urkunden zurückgewiesen worden ist und b) die Vollstreckbarkeitserklärung für einen Staat begehrt wird, der nicht Aufenthaltsstaat des Schuldners ist, so daß der Schuldner in der Regel wird erkennen können, in welchen seiner Vermögensgegenstände (hier: Forderung gegen eine Bank) in diesem Drittstaat vollstreckt werden soll, und damit in die Lage versetzt wird, vor einer Pfändung über diesen Vermögensgegenstand zu verfügen?

7 Artikel 40 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt:

Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht hat den Schuldner zu hören. Läßt dieser sich auf das Verfahren nicht ein, so ist Artikel 20 Absatz 2 und 3 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat.

8 Der Wortlaut dieser Vorschrift sieht keine Ausnahme vor.

9 Gleichwohl stellt das Oberlandesgericht die Frage, ob eine solche Ausnahme nicht doch anerkannt werden müsse, denn zum einen habe das Landgericht die Erteilung der Vollstreckungsklausel nur deswegen abgelehnt, weil die Urkunden von der Antragstellerin nicht rechtzeitig vorgelegt worden seien, und zum anderen sei die Regelung des Artikel 40 für den vorliegenden Fall deswegen nicht geeignet, weil die Vollstreckung in einem Staat erfolgen solle, der nicht der Wohnsitzstaat des Schuldner sei.

10 Der Standpunkt des Oberlandesgerichts erklärt sich im vorliegenden Fall daraus, daß das Landgericht eine weitergehende Aufklärung hätte vornehmen und versuchen können, die Informationen, die ihm für eine Sachentscheidung fehlten, zu erlangen, um seinerseits den Überraschungseffekt der Vollstreckbarerklärung vollständig sicherzustellen.

11 Dennoch sieht das Übereinkommen ausdrücklich vor, daß das Beschwerdeverfahren kontradiktorisch abläuft, ohne daß nach der Tragweite der erstinstanzlichen Entscheidung unterschieden würde. Diese Regelung entspricht dem grundsätzlichen Bestreben des Übereinkommens, den für derartige Verfahren notwendigen Überraschungseffekt mit der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs zu vereinbaren (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. 5. 1980, Denilauler, Rechtssache 125/79, Slg. S. 1553). Aus diesem Grund wird der Antragsgegner in der ersten Instanz nicht gehört, während das Verfahren in der Beschwerdeinstanz notwendig kontradiktorisch wird. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nicht statthaft in einem Fall, in dem das erstinstanzliche Gericht aus Gründen, die die Antragstellerin zu vertreten hat, einen Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel aus rein formalen Erwägungen zurückgewiesen hat. Es besteht keine Veranlassung, diesen Sachverhalt unterschiedlich zu beurteilen je nachdem, ob der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Vollstreckungsstaat oder in einem anderen Staat hat.

12 Auf die von dem nationalen Gericht gestellte Frage ist daher zu antworten, daß das mit dem Rechtsbehelf eines Antragstellers befaßte Beschwerdegericht den Schuldner auch dann gemäß Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Übereinkommens hören muß, wenn der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel in der ersten Instanz lediglich wegen nicht rechtzeitig vorgelegter Urkunden zurückgewiesen worden ist und diese Erteilung für einen Staat begehrt wird, der nicht Aufenthaltsstaat des Schuldners ist.

Kosten

13 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 12. August 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Das mit dem Rechtsbehelf eines Antragstellers befaßte Beschwerdegericht muß den Schuldner auch dann gemäß Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Übereinkommens hören, wenn der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel in der ersten Instanz lediglich wegen nicht rechtzeitig vorgelegter Urkunden zurückgewiesen worden ist und diese Erteilung für einen Staat begehrt wird, der nicht Aufenthaltsstaat des Schuldners ist.