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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.05.1984 – C-185/83

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1984:205

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom30. MAI 1984

Herr Präsident,

meine Henen Richter!

1. Einleitung

1.1. In dem Ausgangsrechtsstreit, der die Tariefcommissie veranlaßt hat, Ihnen eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, geht es um die Ablehnung einer zollfreien Einfuhr eines Gerätes mit der Bezeichnung JEOL-Electron Microscope, model JEM-200 CX, das aus Japan in die Gemeinschaft eingeführt wurde. Der wissenschaftliche Charakter dieses Geräts ist unstreitig. Bestritten wird jedoch, daß das Gerät im vorliegenden Fall ausschließlich für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung bestimmt ist. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der zur Durchführung des Ihnen aus vielen Verfahren bekannten UNESCO-Abkommens von Florenz erlassenen Verordnung Nr. 1798/75 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 kommt das Gerät also insoweit für eine zollfreie Einfuhr in Betracht. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung ist jedoch die zweite Bedingung für eine solche Zollbefreiung, daß keine Instrumente, Apparate und Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Diese zweite Bedingung sowie die in der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission (ABl. L 318, 1979, S. 32) festgelegten Verfahrensvorschriften in bezug auf die genannte Zollbefreiung stehen im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens.

1.2. Nach Artikel 7 Absatz 1 der letztgenannten Verordnung konnte die zuständige niederländische Behörde im vorliegenden Fall über den betreffenden Antrag des Interfacultair Instituut Electronenmicroscopie der Rijksuniversiteit Groningen selbständig entscheiden. Nachdem der Kläger gegen einen ablehnenden Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde vom 23. Januar 1981 bei der Tariefcommissie Einspruch erhoben hatte, ersuchte jedoch die niederländische Regierung nach Anhörung des Klägers die Kommission am 3. April 1981, — gerade im Hinblick auf die Einfuhr des betreffenden Geräts — nochmals zu prüfen, ob in der Gemeinschaft ein gleichwertiges Gerät hergestellt werde. Der Grund für diesen Antrag war es offensichtlich, daß die Ablehnung des Antrags durch die zuständigen niederländischen Behörden auf der Entscheidung 80/772/EWG der Kommission vom 18. Juli 1980 (ABl. L 221, 1980, S. 20) beruhte. In dieser Entscheidung ging es um dasselbe Gerät, sie betraf aber einen anderen Antrag. Da solche Anträge aufgrund der spezifischen Forschung beurteilt werden, für die der betreffende Apparat bestimmt ist, war es denkbar, daß die im Antrag der Rijksuniversiteit Groningen angeführte spezifische Forschungsaufgabe des Gerätes doch eine Zollbefreiung rechtfertigte. Namentlich hätte sich zeigen können, daß das in der Gemeinschaft hergestellte Gerät EM 400 der Firma Philips für die betreffende Forschung nicht von gleichem wissenschaftlichen Wert wie das eingeführte japanische Gerät war. Am 25. Mai 1981 erließ die Kommission, diesmal auf Antrag Belgiens, die Entscheidung 81/843/EWG (ABl. L 158, 1981, S. 24), mit der sie die Zollbefreiung des betreffenden Geräts aus denselben Gründen wie in der Entscheidung vom 8. Juli 1980 ablehnte. Am 8. Oktober 1981 traf die Kommission nach Anhörung der in Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2784/79 genannten Sachverständigengruppe die Entscheidung 81/843/EWG, um die es in der Ihnen zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage geht.

Diese Frage lautet wie folgt: Hat die Kommission den Ausdruck ,von gleichem wissenschaftlichem Wert', wie er sich in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 findet, in ihrer Entscheidung vom 8. Oktober 1981 (81/843/EWG) richtig ausgelegt und angewendet? Die Tariefcommissie hat in den Gründen ihres Beschlusses unter anderem darauf hingewiesen, daß nach dem unstreitigen Vortrag der Klagepartei für die Forschungsaufgaben an seinem Institut ein Elektronenmikroskop mit einer Beschleunigungsspannung von 200 kV notwendig sei; diese Forderung erfülle das Gerät von Philips nicht. Außerdem werde die von der Klagepartei angegriffene Beurteilung der Kommission in der Entscheidung nicht näher begründet; der Beklagte (der Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Groningen) habe sich auf den Standpunkt gestellt, daß er nur die Aufgabe habe, die Entscheidung auszuführen.

1.3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten über die einschlägigen Vorschriften, den Sachverhalt und das Verfahren vor dem nationalen Gericht sowie über die von der niederländischen Regierung, der italienischen Regierung und der Kommission eingereichten schriftlichen Erklärungen begnüge ich mich an dieser Stelle im wesentlichen damit, auf den Sitzungsbericht zu verweisen. Von den eingereichten schriftlichen Erklärungen ist meiner Meinung nach hier in erster Linie die ausführlich begründete Auffassung der italienischen Regierung von Bedeutung, daß die Entscheidung die Befreiung oder ihre Versagung hinreichend begründen müsse, um für entsprechende Fälle eine Orientierungshilfe bieten zu können und zugleich für den entschiedenen Einzelfall die Überprüfung der Entscheidungsgründe zu ermöglichen. Weiter bin ich mit der Kommission der Ansicht, daß die in dieser Rechtssache vorgelegte Frage nicht die richtige oder falsche Auslegung oder Anwendung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1798/75 betrifft, sondern die Gültigkeit der fraglichen Entscheidung im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Begriffs von gleichem wissenschaftlichem Wert.

1.4. In seinem Urteil vom 27. September 1983 in der Rechtssache 216/82 (Universität Hamburg/Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder, Slg. 1983, 2771), die mit der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht in allen wesentlichen Punkten vergleichbar ist, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, daß er den Inhalt einer Entscheidung, die die Kommission in Übereinstimmung mit der Stellungnahme (der Sachverständigengruppe im Rahmen) des Ausschusses für Zollbefreiungen getroffen hat, nur im Fall eines offensichtlichen Tatsachen- oder Rechtsirrtums oder eines Ermessensmißbrauchs beanstanden kann (Randnummer 14 der Entscheidungsgründe). Die wesentlichsten Unterschiede zwischen dieser Hamburger Rechtssache und der vorliegenden sind meiner Meinung nach folgende: In erster Linie ergibt sich in der Hamburger Rechtssache aus dem im Urteil angeführten Sitzungsprotokoll des Ausschusses für Zollbefreiungen, daß man zu diesem Zeitpunkt davon ausging, daß die Verwender zwar die Gleichwertigkeit der als gleichwertig bezeichneten niederländischen Geräte, nicht aber die der ebenfalls als gleichwertig benannten französichen Geräte bestritten. Die Gleichwertigkeit der französischen Geräte wurde von der Universität Hamburg erst nach Erlaß der Entscheidung vor dem zuständigen deutschen Gericht bestritten. In einem unabhängigen Sachverständigengutachten vom 1. Februar 1982 wurde auch damals jedoch, wie sich aus demselben Urteil ergibt, nicht so sehr die Gleichwertigkeit als vielmehr die Tatsache in Zweifel gezogen, daß die französischen Geräte zum Zeitpunkt des Kaufs erhältlich waren. In der vorliegenden Rechtssache ist die Gleichwertigkeit des zur Verfügung stehenden Philips-Geräts dagegen von Stellung des Antrags an stets bestritten worden. Zweitens zeigt die vorliegende Rechtssache zwei verfahrensmäßige Unterschiede zu der Hamburger Rechtssache, deren Bedeutung noch näher zu untersuchen ist. Zum einen spielen in diesem Rechtsstreit verschiedene vom betroffenen Hersteller in der Gemeinschaft abgefaßte Berichte über die Gleichwertigkeit eine erhebliche Rolle, obwohl für diese Berichte kein kontradiktorisches Verfahren durchgeführt wurde. Zwar hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt, in der betreffenden Sitzung des Ausschusses für Zollbefreiungen habe ein Sachverständiger der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra mündlich ein unabhängiges Gutachten über die Frage der Gleichwertigkeit abgegeben, aber darüber steht im Protokoll nichts. Ein zweiter vielleicht erheblicher Verfahrensunterschied zwischen dieser und der Hamburger Rechtssache liegt darin, daß das Verfahren nach Artikel 7 Absätze 3 bis 7 der Verordnung Nr. 2784/79 hier in einem Fall angewandt wurde, für den Absatz 2 dieses Artikels eindeutig nicht bestimmt ist. Dieser Absatz 2 betrifft nämlich den Fall, daß die zuständige Behörde [des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungsanstalt liegt] keine Entscheidung nach Absatz 1 treffen kann (hier über die Gleichwertigkeit). Die zuständige niederländische Behörde war nicht nur selbst der Auffassung, sehr wohl im vorliegenden Fall die Entscheidung treffen zu können, sondern sie war dazu auch objektiv gesehen in der Lage, da der Hersteller des angeblich gleichwertigen Erzeugnisses seinen Sitz in den Niederlanden hatte. Schließlich hat die Behörde auch insoweit eine Entscheidung getroffen, wobei sie sich im wesentlichen auf die früher genannte Kommissionsentscheidung 80/772/EWG stützte, die in einem auf den ersten Blick vergleichbaren Fall ergangen war. Die niederländische Regierung wollte mit ihrem Antrag auf Erlaß einer Entscheidung, den sie im Zusammenhang mit der vom Kläger beim zuständigen Gericht erhobenen Klage an die Kommission gerichtet hatte, in diesem Fall demnach klar eine nähere Prüfung erreichen, ob die spezifische Forschungsaufgabe des Geräts im betreffenden Fall möglicherweise eine Abweichung von der gerade genannten Entscheidung rechtfertigte. Somit stellt sich die Frage, ob sich das in Artikel 7 Absätze 3 bis 7 der Verordnung festgelegte Verfahren für ein solches quasi-Berufungsverfahren eignet.

1.5. Um die streitige Kommissionsentscheidung anhand der in ihrem Urteil in der Rechtssache 216/82 (Randnummer 14 der Entscheidungsgründe) niedergelegten Kriterien zu überprüfen, werde ich nacheinander folgende Punkte untersuchen: 2. den Antrag der Rijksuniversiteit Groningen, 3. das von der Kommission durchgeführte Verfahren und 4. die Anwendbarkeit von Artikel 7 Absätze 3 bis 7 der Verordnung Nr. 2784/79 auf den vorliegenden Fall. Im letzten Teil meiner Schlußanträge werde ich mein endgültiges Urteil abgeben.

2. Der Antrag

In dem Antrag vom 20. August 1980 auf zollfreie Einfuhr des betreffenden Geräts gab die Klagepartei des Ausgangsverfahrens als Verwendungszweck an: Wissenschaftliche metall- und materialkundliche Forschung; Unterweisung von Studenten in technischer Physik sowie nebenher in experimenteller Physik. Für eine ausführlichere Beschreibung des Verwendungszwecks ließ das Formular an dieser Stelle auch kaum Raum. Etwas mehr Platz war für die Beantwortung der Frage nach den Gründen, weshalb die in der Gemeinschaft verfügbaren Instrumente, Apparate oder Geräte nicht für die beabsichtigte Forschung geeignet sind, vorhanden. Die Klagepartei beantwortete diese Frage wie folgt: „Vergleichende Tests, die in den Erprobungslabors der Firma Philips in Eindhoven bzw. der Firma JEOL in London durchgeführt wurden, haben die eindeutige Überlegenheit des JEM-200 CX der Firma JEOL gegenüber dem EM 400 der Firma Philips bewiesen. Diese Überlegenheit hat sich hauptsächlich aufgrund der Beschleunigungsspannung ergeben, die bei dem JEM-200 CX 200 kV gegenüber 120 kV bei dem EM 400 betrug. Hinsichtlich des beabsichtigten Anwendungsbereichs, nämlich der Erforschung von Metallen und Metallegierungen, gibt es offenkundig nur eine richtige Entscheidung: Das Gerät JEM-200 CX. Kontakte mit der Firma Philips wegen der Möglichkeit, einen EM 400 mit 200 kV zu liefern, ergaben, daß dies nicht möglich ist. Im Jahr 1979 ist der T. H. Twente, Abteilung Werkzeugbau, aus den oben angeführten Gründen die Zollbefreiung gewährt worden.

In der streitigen Kommissionsentscheidung vom 8. Oktober 1981 wird der Verwendungszweck des Geräts aufgrund der vom Kläger nachgereichten Informationen mit Prüfung der Mikrostrukturen nach der Bearbeitung und Formung metallischer Stoffe und deren Legierungen umschrieben.

Aufgrund des ursprünglichen Antrags konnte die zuständige niederländische Behörde der Überzeugung sein, daß die früher zitierte Kommissionsentscheidung vom 18. Juli 1980 anwendbar sei. Der Verwendungszweck war hier nämlich praktisch fast gleich beschrieben wie im Antrag des Klägers. Die von der Kommission im vorliegenden Fall schließlich gewählte Umschreibung des Verwendungszwecks ist etwas genauer als die in der letztgenannten Entscheidung, aber erheblich weniger genau als die Umschreibung des Verwendungszwecks im belgischen Antrag, auf den sich die Entscheidung 81/415/EWG vom 25. Mai 1981 (ABl. L 158, S. 24) bezog.

Nach dem Wortlaut des Antrags und nach Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2784/79 konnte die Kommission angesichts der sonst gleichen Umstände sicher der Auffassung sein, daß es im vorliegenden Fall keinen Grund gebe, zu einem anderen Ergebnis als in den beiden früheren Entscheidungen zu kommen. Vor allem brauchte die von der Klagepartei allein geltend gemachte Überlegenheit des japanischen Geräts die Kommission nicht zu einer anderen Entscheidung zu veranlassen, da die Klagepartei nicht nach Artikel 5 Absatz 2 dargelegt hatte, daß die höherwertigen Leistungen für die Durchführung des spezifischen Vorhabens erforderlich sind. Die Klagepartei hat im Verfahren vor dem Gerichtshof auch zugegeben, daß sie die Bedeutung einer genaueren Umschreibung des Verwendungszwecks des Geräts zum Zeitpunkt des Antrags nicht hinreichend erkannt habe.

3. Das von der Kommission im vorliegenden Fall durchgeführte Verfahren

Wie gesagt, hat die Kommission in diesem Fall Artikel 7 Absätze 3 bis 7 ihrer Verordnung angewandt. Aus dem vorgelegten Protokoll der betreffenden Diskussion im Ausschuß für Zollbefreiungen vom 9. bis 10. Juli 1981 sowie aus den dazu von der Kommission in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erläuterungen ergibt sich folgendes :

1. Nach Mitteilung der niederländischen Delegation hatte die Firma Philips zur Frage der Gleichwertigkeit einen allgemeinen Bericht erstellt, in dem sie die Argumente der Klagepartei bestritt. Dieser Bericht sollte der Kommission so bald wie möglich übersandt werden (Punkt 14.1 des Protokolls). Nach Auskunft der Kommission in der mündlichen Verhandlung wurde jedoch der Inhalt dieses Berichtes in der Sitzung wohl mündlich dargelegt.

2. Unter Berücksichtigung der früheren Entscheidungen hinsichtlich des betreffenden Geräts bestätigte der Ausschuß den wissenschaftlichen Charakter des Geräts (Punkt 14.2 des Protokolls).

3. Es wurde festgestellt, daß in der Gemeinschaft Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert erhältlich sind (Punkt 14.2, wie er in der mündlichen Verhandlung von der Kommission erläutert wurde).

4. Nicht erwähnt ist im Protokoll die Meinung des in der Sitzung anwesenden Sachverständigen des Forschungszentrums in Ispra. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, hat der Vertreter der Forschungsstelle in der Sitzung jedoch seine für die Klagepartei negative Auffassung wohl mündlich erläutert.

5. Zwar waren Vertreter der für die Zölle zuständigen Ministerien aus neun Mitgliedstaaten anwesend; die Kommission hat jedoch in der mündlichen Verhandlung zugegeben, daß diese Vertreter keine wissenschaftlichtechnischen Sachverständigen waren.

6. Aus den Antworten der Kommission auf Fragen des Gerichtshofes ergibt sich: Ziel der Beratungen des genannten Ausschusses ist ausschließlich ein auf Tatsachen bezogener Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten; somit wird gerade keine wissenschaftlichtechnische Beurteilung hinsichtlich der Frage der Gleichwertigkeit angestrebt.

7. Die Kommission hält es (wie ihre Antworten auf Fragen des Gerichtshofes zeigen) angesichts des Tatsachencharakters der Feststellungen des Ausschusses und der darauf beruhenden Kommissionsentscheidung für zulässig, daß die wissenschaftlichtechnische Richtigkeit ihrer Feststellung, Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert würden in der Gemeinschaft hergestellt, vor dem zuständigen nationalen Gericht angefochten werden kann, so zum Beispiel wenn die Kommission von einer falschen Formulierung der Untersuchung ausgegangen wäre, verglichen mit der Formulierung der Rijksuniversiteit Groningen.

8. Grundlage der Beratung im Ausschuß war der Antrag der Klagepartei.

Sowohl aufgrund des Wortlauts von Artikel 7 der Verordnung als auch des hier kurz wiedergegebenen eingehaltenen Verfahrens komme ich zu dem Ergebnis, daß das Beratungsverfahren ausschließlich dem Austausch von tatsächlichen Informationen diente und für die wissenschaftlichtechnische Beurteilung der streitigen Gleichwertigkeit keine andere institutionelle Garantie enthielt als die tatsächliche, in der Verordnung aber nicht vorgesehene Anwesenheit eines Sachverständigen des Forschungszentrums Ispra. Sowohl nach der Begründung der Entscheidung als auch nach dem Protokoll wurde seiner Meinung keine entscheidende Bedeutung beigemessen, was zu der von der Kommission dargelegten Zielsetzung des Austauschs tatsächlicher Informationen auch nicht passen würde. Dies wird auch durch das in den Akten befindliche Schreiben des niederländischen Finanzministeriums vom 22. Oktober 1982 bestätigt, mit dem der Klagepartei der Philips-Bericht übersandt wurde und in dem festgestellt wird, daß vor allem die von Philips vorgelegten Unterlagen ... zu der bewußten Entscheidung beigetragen haben. Auch haben der ungewöhnliche, in Artikel 7 Absatz 2 nicht ausdrücklich vorgesehene quasi-Berufungs-Charakter der betreffenden Beratung oder verfahrensmäßige Erwägungen, daß eine kontradiktorische Behandlung einer solchen quasi-Berufung wünschenswert wäre, nicht zu irgendwelchen Änderungen des normal nach Artikel 7 Absätze 3 bis 7 durchgeführten Verfahrens geführt.

Trotzdem möchte ich bloß aus diesen Gründen noch nicht auf einen offensichtlichen Tatsachen- oder Rechtsirrtum im Sinne der Randnummer 14 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der zitierten Hamburger Rechtssache schließen.

4. Die Anwendbarkeit von Artikel 7 Absätze 3 bis 7 der Verordnung Nr. 2784/79 auf den vorliegenden Fall

Namentlich aus Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 der betreffenden Verordnung ergibt sich, daß die Verfahrensvorschriften des Artikels 7 Absätze 3 bis 7 ausschließlich auf den Fall abstellen, daß eine nationale Behörde noch keine Entscheidung getroffen oder nur eine vorläufige Zollbefreiung bewilligt hat. Der Grund für dieses Beratungsverfahren ist nach den Erläuterungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung und auch nach den Erfahrungen des Gerichtshofes in anderen Rechtssachen, in denen es um diese Möglichkeit der Zollbefreiung ging, unter anderem darin zu sehen, daß weder die nationalen Behörden noch die Kommission stets über die Herstellung von Instrumenten, Apparaten oder Geräten von gleichem wissenschaftlichen Wert in einem der zehn Mitgliedstaaten auf dem laufenden sind. Jede nationale Behörde kann dagegen leicht feststellen, ob in ihrem Staat solche Instrumente, Apparate oder Geräte hergestellt werden. Da davon auszugehen ist, daß bei Anwendung des Konsulationsverfahrens nach den genannten Verfahrensregeln das Einfuhrland ein anderes Land als der Mitgliedstaat ist, in dem das als gleichwertig angesehene Gerät hergestellt wird, enthalten Artikel 7 Absätze 5 und 6 insoweit ausreichende Verfahrensgarantien für ein kontradiktorisches Verfahren. Die Darstellung des in der Hamburger Rechtssache durchgeführten Verfahrens in dem betreffenden Urteil bestätigt die Richtigkeit dieser Schlußfolgerung: Das Einfuhrland hatte offensichtlich in der Tat den Standpunkt des Benutzers des Geräts sowie die Sachverständigengutachten in die Auseinandersetzung eingebracht.

Dagegen enthält Artikel 7 insgesamt keine Garantie für ein kontradiktorisches Verfahren in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der betroffene Hersteller in der Gemeinschaft seinen Sitz in ebendem Mitgliedstaat hat, der die Angelegenheit der Kommission zur Entscheidung vorlegt. Nach den Akten und den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung hat ein solches kontradiktorisches Verfahren tatsächlich auch nicht stattgefunden. Aus den Akten ergibt sich sogar, daß die Klagepartei erst nach der Entscheidung erreichte, daß ihr der Philips-Bericht zur Verfügung gestellt wurde, und sie somit auch von sich aus dazu keine Gegenäußerung einreichen konnte. Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, daß bei der Vorbereitung der vorliegenden Entscheidung wesentliche Formfehler begangen wurden. Wegen dieser Formfehler meine ich, daß die Entscheidung für nichtig zu erklären ist. Ich möchte nicht so weit gehen, von Ermessensmißbrauch zu sprechen, weil das Verfahren des Artikels 7 Absätze 3 bis 7 zu einem Zweck durchgeführt wurde, für den es offensichtlich nicht bestimmt ist. Zwar halte ich es an sich für wünschenswert, daß die Kommission, wenn sie die Absicht haben sollte, die Möglichkeiten zur Vorlage solcher quasi-Beru-fungssachen zu erweitern, ihre Verordnung so ändert, daß für derartige Sachen besondere Verfahrensgarantien vorgesehen werden. Diese Änderungen müßten dann neben der Gewährleistung der wissenschaftlichtechnischen Sachkunde der beratenden Sachverständigengruppe auch ein kontradiktorisches Verfahren vorsehen. Ich halte es jedoch auch für denkbar, daß die Kommission die Behandlung solcher quasi-Berufungssachen in Zukunft ganz dem zuständigen nationalen Gericht überläßt, was ohne weiteres ein kontradiktorisches Verfahren gewährleistet.

5. Ergebnis

Im Hinblick auf mein soeben dargelegtes Ergebnis halte ich es nicht für notwendig, daneben auch noch ausführlich auf einen möglichen Begründungsmangel der Entscheidung einzugehen. Nach der ausschlaggebenden Begründungserwägung der. Entscheidung werden nach Auskunft der Mitgliedstaaten ... jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät EM 400 der Firma Philips Nederland BV, Bosschdijk 525, Eindhoven, Nederland.

Diese Begründung zeigt, daß nur Auskünfte tatsächlicher Art der Mitgliedstaaten und nicht ein unter Umständen unabhängiges wissenschaftlichtechnisches Urteil über die Gleichwertigkeit der maßgebliche Beweggrund für die Entscheidung waren. Sie zeigt weiter, daß in bezug auf den Bericht, der nach dem (in der Entscheidung wiedergegebenen) Antrag von dem Hersteller zur Gleichwertigkeit seines Erzeugnisses erstellt wurde, kein kontradiktorisches Verfahren stattgefunden hat. Wie gesagt, steht sogar fest, daß die Klagepartei vor der Kommissionsentscheidung keine Einsicht in diesen Bericht erhielt. Die mangelhafte Begründung, zu der die italienische Regierung in ihrem Schriftsatz beherzigenswerte, eher allgemeine Ausführungen gemacht hat, führt also im vorliegenden Fall zum gleichen Ergebnis wie die früher angeführten bei der Vorbereitung der Entscheidung begangenen wesentlichen Formfehler.

Ich möchte Ihnen aufgrund meiner früheren Schlußfolgerungen vorschlagen, auf die Frage der Tarief commissie wie folgt zu antworten :

Die Entscheidung 81/843/EWG der Kommission vom 8. Oktober 1981 ist nichtig, da bei der Vorbereitung der in der Entscheidung vorgenommenen Auslegung und Anwendung des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 wesentliche Formfehler begangen worden sind.

Da die früheren Entscheidungen hinsichtlich des betreffenden Geräts nur für die dort genannten spezifischen Anträge galten und die Kommission in der mündlichen Verhandlung gleichzeitig bestätigt hat, daß auch die Forschungszentren der Gemeinschaft das Philips-Gerät für bestimmte Forschungsvorhaben nicht für gleichwertig halten, kann die Rechtssache bei dieser Antwort meines Erachtens von der Tariefcommissie selbständig entschieden werden.