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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.10.1984 – C-185/83

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:331

In der Rechtssache 185/83

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Tariefcommissie, Amsterdam, in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit

Interfacultair Instituut Electronenmicroscopie der Rijksuniversiteit Groningen

gegen

Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen Groningen

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung 81/843/EWG der Kommission vom 8. Oktober 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät JEOL-Electron Microscope, model JEM-200 CX nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (ABl. L 314, S. 15),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Darstellung der einschlägigen Rechtsvorschriften und des Sachverhalts

1. Die einschlägigen Rechtsvorschriften

Im Ausgangsrechtsstreit geht es um die zollfreie Einfuhr eines Gerätes mit der Bezeichnung JEOL-Electron Microscope, model JEM-200 CX aus Japan in die Gemeinschaft, das angeblich den wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten oder Geräten zuzuordnen ist. Die Rechtsgrundlage für die zollfreie Einfuhr von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten bilden die Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1027/79 des Rates vom 8. Mai 1979 (ABl. L 134, S. 1) sowie die Verordnung Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der vorgenannten Verordnung (Abi. L 318, S. 32).

Diese Verordnungen sollen die Anwendung des unter der Schirmherrschaft der UNESCO ausgearbeiteten Abkommens von Florenz durch die Gemeinschaft gewährleisten. Nach Artikel I dieses im Jahr 1952 in Kraft getretenen Abkommens

verpflichten sich [die vertragsschließenden Staaten], keine Zölle oder sonstigen Abgaben zu erheben bei oder anläßlich der Einfuhr von :

...

b) Gegenständen ... wissenschaftlichen... Charakters, die in den Anhängen ... D ... dieses Abkommens aufgeführt sind.

Anhang D des Abkommens umfaßt, mit bestimmten Vorbehalten, wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich zu Unterrichtszwecken oder zur rein wissenschaftlichen Forschung bestimmt sind.

Um den freien Austausch von Ideen und die wissenschaftliche Forschung in der Gemeinschaft zu erleichtern, hat daher der Rat mit der Verordnung Nr. 1798/75 die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft einzuführen. Während nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1798/75 einige von diesen Gegenständen ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können und nach Artikel 2 derselben Verordnung andere Gegenstände zur Verwendung entweder durch bestimmte öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen oder Anstalten oder aber durch in anderer Weise hierzu ermächtigte Einrichtungen oder Anstalten bestimmt sein müssen, wird nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75, geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1027/79, für eine dritte Kategorie von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten, die nicht unter die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1798/75 fallen, die Zollbefreiung gewährt, sofern diese ausschließlich für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung eingeführt werden. Nach dieser Vorschrift handelt es sich um Instrumente, Apparate und Geräte, die

a) ... bestimmt sind für

öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, oder

private wissenschaftliche Einrichtungen oder Lehranstalten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind.

Um die Zollbefreiung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 zu erlangen, muß die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung demzufolge nachweisen, daß es sich um ein wissenschaftliches Instrument oder Gerät oder einen wissenschaftlichen Apparat ausschließlich für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung handelt.

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2784/79 der Kommission entscheidet die zuständige nationale Behörde unmittelbar über den Antrag auf Zollbefreiung, wenn sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben, gegebenenfalls nach Anhörung der in Betracht kommenden Wirtschaftskreise, beurteilen kann, ob das Instrument, der Apparat oder das Gerät als wissenschaftlich anzusehen ist und ob gegenwärtig Instrumente, Apparate oder Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Andernfalls übersendet sie den Antrag auf Zollbefreiung der Kommission, die die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme auffordert und bei einer negativen Auskunft eine Sachverständigengruppe mit der Prüfung des Einzelfalls beauftragt.

Ergibt die Prüfung durch die Kommission, daß gleichwertige Geräte in der Gemeinschaft hergestellt werden, so trifft die Kommission eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr des betreffenden Gerätes nicht vorliegen. Andernfalls trifft die Kommission eine Feststellungsentscheidung des Inhalts, daß diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung der Kommission wird allen Mitgliedstaaten binnen zwei Wochen bekanntgegeben.

2. Sachverhalt und Ausgangsverfahren

Die Klagepartei des Ausgangsverfahrens, das Interfacultair Instituut Electronenmicroscopie der Rijksuniversiteit Groningen (nachstehend: der Kläger), stellte am 20. August 1980 beim Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen Groningen (nachstehend: der Beklagte) einen Antrag auf zollfreie Einfuhr eines Gerätes mit der Bezeichnung JEOL-Electron Microscope, model JEM-200 CX nebst Zubehör. Dieses Gerät wurde von der Firma JEOL Ltd. in Japan hergestellt. Der Preis betrug etwa 510000 HFL. Nach Angaben des Klägers sollte das Gerät der wissenschaftlichen metall- und materialkundlichen Forschung und der Unterweisung von Studenten in technischer Physik sowie nebenher in experimenteller Physik dienen.

In der Beantwortung der Frage 11 des Antragsformulars nach dem Unternehmen in der Gemeinschaft, bei welchem entsprechende Schritte wegen der Lieferung eines Instruments, Geräts oder Apparats von gleichem wissenschaftlichem Wert wie desjenigen, dessen Zollbefreiung beantragt wurde, unternommen worden waren, hatte der Kläger die Firma Philips Nederland BV (Eindhoven) benannt. Zu dem Ergebnis dieser Bemühungen und der Gründe, warum Instrumente, Geräte oder Apparate, die in der Gemeinschaft erhältlich sind, nicht für die beabsichtigte Forschung verwendet werden konnten, hatte der Kläger folgendes erklärt:

Vergleichende Tests, die von der Firma Philips in Eindhoven bzw. der Firma JEOL in London in ihren Erprobungslabors durchgeführt wurden, haben die eindeutige Überlegenheit des JEM-200 CX der Firma JEOL gegenüber dem EM 400 der Firma Philips bewiesen. Diese Überlegenheit hat sich hauptsächlich aufgrund der Beschleunigungsspannung ergeben, die bei dem JEM-200 CX 200 kV gegenüber 120 kV bei dem EM 400 betrug. Hinsichtlich des beabsichtigten Anwendungsbereichs, nämlich der Erforschung von Metallen und Metallegierungen, gibt es offenkundig nur eine richtige Entscheidung: das Gerät JEM-200 CX. Kontakte mit der Firma Philips wegen der Möglichkeit, einen EM 400 mit 200 kV zu liefern, ergaben, daß dies nicht möglich ist.

Der Beklagte wies den Antrag auf Zollbefreiung mit Bescheid vom 28. Oktober 1980 zurück, da er der Auffassung war, daß ein Gerät von gleichem wissenschaftlichen Wert innerhalb der Gemeinschaft hergestellt werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 6. November 1980 Einspruch und verwies besonders auf die Tatsache, daß der Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen Enschede seinerseits der TH Twente, Abteilung Werkzeugbau, die zollfreie Einfuhr des gleichen Geräts im Frühjahr 1980 bewilligt habe.

In seinem Einspruchsbescheid vom 26. November 1980 hielt der Beklagte seinen Standpunkt aufrecht, wobei er sich vor allem auf die von der französischen Regierung beantragte und an die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gerichtete Entscheidung 80/772/EWG der Kommission vom 18. Juli 1980 (ABl. L 221, S. 20) berief. In dieser Entscheidung hatte die Kommission den wissenschaftlichen Charakter des Geräts JEM-200 CX anerkannt, jedoch die Zollbefreiung abgelehnt, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. In der Gemeinschaft würden Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden könnten, hergestellt, u. a. das Gerät EM 400 der Firma SA Philips Industrielle et Commerciale (Bobigny/Frankreich).

Am 23. Januar 1981 erhob der Kläger vor der Tariefcommissie Klage wegen Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 26. November 1980. Am 3. April 1981 beantragte die niederländische Regierung nach Abstimmung mit dem Kläger bei der Kommission, gerade im Hinblick auf die Einfuhr des Geräts JEM-200 CX erneut zu prüfen, ob in der Gemeinschaft ein Gerät hergestellt werde, das dem eingeführten gleichwertig sei. Am 25. Mai 1981 erließ die Kommission, diesmal auf Antrag Belgiens, die Entscheidung 81/415/EWG (ABl. L 158, S. 24), mit der sie die Zollbefreiung für das fragliche Gerät aus denselben Gründen wie in ihrer Entscheidung vom 18. Juli 1980 zurückwies. Am 8. Oktober 1981 traf die Kommission die streitige Entscheidung und stellte in Artikel 1 fest, daß die zollfreie Einfuhr des betreffenden Geräts aus denselben Gründen wie in den beiden voraufgegangenen Entscheidungen nicht möglich sei.

Aufgrund dieser Kommissionsentscheidung kam der Beklagte zu dem Ergebnis, daß der Antrag auf Zollbefreiung seinerzeit zu Recht zurückgewiesen worden und die Zollverwaltung durch die genannten Kommissionsentscheidungen gebunden sei.

Demgegenüber legte der Kläger Unterlagen zum Beweis dafür vor, daß das in der Gemeinschaft hergestellte Gerät EM 400 nicht von gleichem wissenschaftlichen Wert wie das eingeführte sei. Er trug vor, daß Vergleichstests die Überlegenheit des japanischen Geräts gegenüber dem der Firma Philips gezeigt hätten. Für die im Institut in Groningen durchzuführenden Forschungsaufgaben reiche das Gerät von Philips nicht aus. Das liege hauptsächlich an der unterschiedlichen Beschleunigungsspannung der beiden Geräte. Zur Begründung hierfür legte der Kläger Photos und Berichte von Forscherkollegen aus Belgien und den Niederlanden vor. Außerdem stellte der Kläger fest, daß die der ablehnenden Entscheidung der Kommission zugrundeliegenden Erwägungen ihm nicht mitgeteilt worden seien. Wie sich jedenfalls aus einem Schreiben des Leiters der Zollabteilung im niederländischen Finanzministerium an den Leiter des Zentrums für medizinische Elektronenmikroskopie in Groningen ergebe, beruhe die Entscheidung des Sachverständigenausschusses u. a. hinsichtlich der technischen Seite auf Unterlagen, die die Firma Philips Nederland BV zur Verfügung gestellt habe. Schließlich wies der Kläger noch darauf hin, daß auch die Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle ein Gerät des Typs JEOL JEM-200 angeschafft habe.

Die Tariefcommissie hat mit Beschluß vom 31. Dezember 1982 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Hat die Kommission den Ausdruck von gleichem wissenschaftlichem Wert, wie er sich in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 findet, in ihrer Entscheidung vom 8. Oktober 1981 (81/843/EWG) richtig ausgelegt und angewendet?

II — Schriftliches Verfahren vor dem Gerichtshof

Der Vorlagebeschluß ist am 31. August 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Tarifcommissie hat in den Gründen des Beschlusses u. a. darauf hingewiesen, daß nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers für die Forschungsaufgaben an seinem Institut ein Elektronenmikroskop mit einer Beschleunigungsspannung von 200 kV notwendig sei; diese Forderung erfülle das Gerät von Philips nicht. Weiterhin hat das Gericht festgestellt, daß die vom Kläger angegriffene Beurteilung der Kommission in der Entscheidung nicht näher begründet sei und der Inspecteur sich auf den Standpunkt gestellt habe, seine Aufgabe sei lediglich, die Entscheidung auszuführen.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Sekretär des Interfacultair Instituut Electronenmicroscopie der Rijksuniversiteit te Groningen B. Boom, die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato P. G. Ferri, die niederländische Regierung, vertreten durch den Generalsekretär im Außenministerium I. Verkade als Bevollmächtigten, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes A. Haagsma als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission aufgefordert, bis zum 14. März 1984 schriftlich folgende Frage zu beantworten :

In welcher Weise wurde bei der Prüfung der Gleichwertigkeit der beiden betreffenden Geräte der von der Universität Groningen beabsichtigten spezifischen Verwendung Rechnung getragen?

Mit Beschluß vom 29. Februar 1984 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.

III — Schriftliche Erklärungen

Der Kläger des Ausgangsverfahrens beschränkt sich darauf, die Bedeutung der dem Gerichtshof von der Tariefcommissie unterbreiteten Unterlagen hervorzuheben sowie eine Reihe von ergänzenden Unterlagen über die technischen Merkmale der betreffenden beiden Geräte und über die Frage ihrer wissenschaftlichen Gleichwertigkeit vorzulegen.

Die niederländische Regierung verweist auf das Ergebnis der Prüfung, die der Sachverständigenausschuß im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2784/79 durchgeführt habe. Danach würden in der Gemeinschaft Elektronenmikroskope von gleichem wissenschaftlichen Wert hergestellt, und zwar von der Firma Philips Nederland BV. Im Hinblick auf die Gesamtheit seiner technischen Möglichkeiten könne das Gerät aus der Gemeinschaft zu denselben wissenschaftlichen Zwecken wie das eingeführte verwendet werden und ebensolche Dienste leisten. Infolgedessen kommt die niederländische Regierung zu dem Ergebnis, daß die Vorabentscheidungsfrage zu bejahen sei.

Die italienische Regierung stellt fest, daß die zuständigen nationalen Stellen bei der Auslegung des Artikels 3 der Verordnungen Nrn. 1798/75 und 1027/79 hinsichtlich der Frage der Gleichwertigkeit der in der Gemeinschaft hergestellten wissenschaftlichen Instrumente auf Unsicherheiten stießen, die auch zu einer Verunsicherung der italienischen Forschungsinstitute führten. Es sei daher wünschenswert, daß der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen seines Urteils klare und eindeutige Kriterien entwickle.

Zur Begründetheit vertritt die italienische Regierung die Auffassung, die Entscheidung der Kommission über die wissenschaftliche Gleichwertigkeit erfülle eine doppelte Aufgabe. Zum einen solle sie die Einheitlichkeit der Behandlung in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und für alle in Betracht kommenden wissenschaftlichen Einrichtungen gewährleisten; sie habe daher die Aufgabe, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (an die die Entscheidung gerichtet ist) sowie den in Betracht kommenden wissenschaftlichen Kreisen eine Richtlinie an die Hand zu geben. Zum anderen diene sie der Lösung eines Einzelfalls und binde die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der den Antrag gestellt habe. Infolgedessen müsse die Entscheidung die Zustimmung oder die Ablehnung hinreichend begründen, um für entsprechende Fälle eine Orientierungshilfe bieten zu können und zugleich für den entschiedenen Einzelfall die Überprüfung der Entscheidungsgründe zu ermöglichen.

Die wissenschaftliche Gleichwertigkeit müsse in einem objektiven Sinn verstanden werden, was aber nicht absolute und allgemeine Gleichwertigkeit bedeute. Es handle sich nicht um einen abstrakten Vergleich der technischen Möglichkeiten der Geräte, sondern um eine Beurteilung ihrer Eigenschaften im Hinblick auf die vom Verwender beabsichtigten Experimente.

Wenn die Kommission auch über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfüge, so könne dieser doch nur rein wissenschaftlicher und technischer Art sein. Die Kommission müsse nämlich die wesentlichen technischen Merkmale der zu vergleichenden Instrumente, Geräte oder Apparate zueinander in Beziehung setzen, d. h. diejenigen, die die Ergebnisse der spezifischen Vorhaben entscheidend beeinflussen könnten. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit, auf die sich die Ablehnung der Zollbefreiung gründen müsse, könne nicht auf die Wiedergabe einer abweichenden technischen Beurteilung und infolgedessen auf ihre besondere, immer noch technische Begründung verzichtet werden.

Im vorliegenden Fall kommt die italienische Regierung zu dem Ergebnis, daß der Kläger hätte nachweisen müssen, daß das in der Gemeinschaft hergestellte Gerät tatsächlich für die beabsichtigten Untersuchungen unzureichend sei. Entsprechend hätte sich aus den Gründen der Entscheidung ergeben müssen, daß der angebliche Unterschied nicht bestehe oder daß er im Hinblick auf das vom Kläger dargestellte Forschungsziel ohne Bedeutung sei.

Die Kommission bemerkt zunächst, die in dieser Rechtssache vorgelegte Frage betreffe nicht die richtige oder falsche Auslegung oder Anwendung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1798/75, sondern die Gültigkeit der fraglichen Entscheidung im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Begriffs von gleichem wissenschaftlichem Wert. Die Beantwortung dieser Frage könne nicht abstrakt erfolgen, sondern hänge gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1798/75 von der Beurteilung ab, ob sich das in der Gemeinschaft hergestellte Instrument oder Gerät zu denselben besonderen Zwecken eigne, zu denen das Institut das eingeführte Gerät verwenden wolle, und ebensolche Dienste leisten könne. Bei dem Vergleich dürften nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2784/79 nur die technischen Merkmale berücksichtigt werden, die die Ergebnisse der spezifischen Vorhaben entscheidend beeinflussen könnten. Die Gleichwertigkeit müsse daher konkret im Hinblick auf die Vorhaben geprüft werden, derentwegen das Gerät erworben werden solle. Jedoch müsse der Umstand unberücksichtigt bleiben, daß ein Instrument, Apparat oder Gerät höhere Leistungen erbringen könne, als sie für die ordnungsgemäße Durchführung der spezifischen Vorhaben notwendig seien.

Für den vorliegenden Fall schließlich verweist die Kommission auf die Prüfung der nationalen Sachverständigen, die dem Ausschuß für Zollbefreiungen angehörten, in ihrer 77. Sitzung am 9. und 10. Juli 1981 (ein Auszug des Sitzungsprotokolls in bezug auf diese Feststellungen ist von der Kommission vorgelegt worden). Es sei geprüft worden, ob sich das Gerät aus der Gemeinschaft zu denselben besonderen Zwecken eigne und ebensolche Dienste leiste wie das importierte Gerät. In der Sitzung habe der niederländische Sachverständige auf einen Bericht verwiesen, den die Firma Philips zu dieser Frage erstellt habe. Der Sachverständigenausschuß habe sodann aufgrund der Daten, die in diesem Bericht enthalten gewesen seien, sowie derjenigen, die der Kläger zur Verfügung gestellt habe, festgestellt, daß das Gerät EM 400 der Firma Philips sich tatsächlich zu denselben Zwecken eigne, zu denen der Kläger ein Elektronenmikroskop habe anschaffen wollen, und ebensolche Dienste leiste wie das Gerät JEM-200 CX. Die Kommission habe die streitige Entscheidung auf der Grundlage des vom Sachverständigenausschuß gefundenen Ergebnisses getroffen. Demgegenüber habe sie sich nicht auf frühere Entscheidungen beziehen können, da mit dem betreffenden Gerät Vorhaben anderer Art durchgeführt werden sollten.

Was die angebliche Überlegenheit des eingeführten Geräts gegenüber dem Gerät aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Beschleunigungsspannung angehe, erinnert die Kommission an das Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1983 (Rechtssache 216/82, Universität Hamburg, Slg. 1983, 2771), wonach der Gerichtshof den Inhalt einer Entscheidung, die die Kommission in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Sachverständigenausschusses getroffen habe, nur im Fall eines offensichtlichen Tatsachen- oder Rechtsirrtums oder eines Ermessensmißbrauchs beanstanden könne. Ein solcher Fall liege nicht vor, da die Prüfung der Gleichwertigkeit nicht abstrakt erfolgt sei, sondern ausschließlich im Hinblick auf das Forschungsvorhaben. Insoweit habe die Prüfung im vorliegenden Fall ergeben, daß eine Beschleunigungsspannung von 200 kV für die Vorhaben des Klägers keineswegs erforderlich sei und diese durchaus bei einer Beschleunigungsspannung von 120 kV durchgeführt werden könnten. Außerdem habe der Kläger die angebliche Überlegenheit des Geräts JEM-200 CX im Zusammenhang mit einer Reihe von Forschungen angeführt, die er nicht mit dem Mikroskop durchführe, wie z. B. die über Versetzungen in Silizium-Einkristallen.

Infolgedessen schlägt die Kommission vor, auf die dem Gerichtshof vorgelegte Frage wie folgt zu antworten :

Die Prüfung der von der Tariefcommissie vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung 81/843/EWG der Kommission vom 8. Oktober 1981 in Frage stellen könnte.

IV — Antwort der Kommission auf die Frage des Gerichtshofes

In ihrer Antwort auf die Frage des Gerichtshofes erklärt die Kommission, bei der Untersuchung der Gleichwertigkeit sei man von der besonderen Zweckbestimmung ausgegangen, wie sie im Antrag der Universität Groningen auf Freistellung von den Eingangsabgaben umschrieben worden sei (siehe oben Seite 3627). Außerdem seien es die niederländischen Behörden gewesen, die sich bei der Prüfung der Akten an das Forschungslabor von Philips Nederland BV gewandt hätten und die Angelegenheit anschließend mit dem der Antwort beigefügten Schreiben vom 3. April 1981 der Kommission vorgelegt hätten. Da aufgrund eines in Belgien gestellten Antrags auf Zollbefreiung bereits ein ähnliches Problem zu diesem Zeitpunkt gerade im Ausschuß für Zollbefreiungen erörtert worden sei, hätten die niederländischen Behörden gebeten, mit der Entscheidung über ihren Antrag zu warten, bis das Ergebnis in dem anderen Fall vorliege, in dem es ebenfalls um die Einfuhr eines Elektronenmikroskops JEOL JEM-200 CX mit derselben Zweckbestimmung gegangen sei. Infolgedessen hätten die Antragsteller in den beiden Fällen, die Rijksuniversiteit Groningen und die Katholieke Universiteit Löwen zusammen mit einer Reihe anderer ein gemeinsames Memorandum zum Antrag auf Freistellung von den Eingangsabgaben erstellt, das den Erklärungen des Klägers beigefügt sei.

Zur Prüfung ihres Antrags im Ausschuß für Zollbefreiungen hätten die niederländischen Behörden die Firma Philips Nederland BV gebeten, über die Gleichwertigkeit der beiden Elektronenmikroskope eine ergänzende Studie im Hinblick auf ihre Geeignetheit für die in Groningen beabsichtigten Vorhaben zu erstellen. In der Sitzung dieses Ausschusses am 9. Juli 1981 habe sich die niederländische Delegation auf dieses Gutachten bezogen, das daraufhin allen Ausschußmitgliedern mitgeteilt worden sei.

Im übrigen sei die vorliegende Sache die dritte, die einen Antrag auf Freistellung des Geräts JEM-200 CX von den Eingangsabgaben betreffe. Die späteren Entscheidungen bezögen sich nicht bloß einfach auf die vorhergehenden — obwohl dies bei der Bestimmung des wissenschaftlichen Charakters geschehen sei —, sondern es sei in jedem Fall geprüft worden, ob in der Gemeinschaft wissenschaftlich gleichwertige Geräte zur Durchführung der betreffenden Forschung vorhanden seien. Daraus lasse sich der Schluß ziehen, daß in jedem dieser Fälle den besonderen Merkmalen, nämlich der Art der beabsichtigten Forschung, Rechnung getragen worden sei.

Diese Schlußfolgerung werde noch durch den Umstand bekräftigt, daß selbst in der belgischen und der niederländischen Sache, die sowohl von der niederländischen Delegation als auch von den Antragstellern infolge der Abfassung eines gemeinsamen Memorandums einander ausdrücklich gleichgestellt worden seien, die Prüfungen getrennt durchgeführt worden seien.

Aus dem ergänzenden Bericht von Philips, der mit der Antwort vorgelegt werde, ergebe sich eindeutig, daß man den besonderen Zweck zugrundegelegt habe, dessentwegen das Institut das Elektronenmikroskop habe anschaffen wollen. Die Philips-Laboratorien hätten nicht nur untersucht, ob das Instrument oder Gerät sich zu denselben wissenschaftlichen Zwecken eigne und ebensolche Dienste leisten könne, sondern sie hätten zugleich die Behauptungen über die angeblich höheren Leistungen des JEM-200 CX im Vergleich zum EM 400 widerlegt. Sie hätten also sogar mehr getan, als nach den Gemeinschaftsbestimmungen insoweit erforderlich gewesen sei.

Schließlich sei die wissenschaftliche Gleichwertigkeit der beiden Instrumente für die beabsichtigte Forschung nicht ausschließlich und automatisch aufgrund des Gutachtens angenommen worden, das das Laboratorium von Philips im Auftrag der niederländischen Behörden erstellt habe. Die Ergebnisse dieses Gutachtens seien allen Mitgliedern des Ausschusses für Zollbefreiungen sowie den zuständigen Stellen der Kommission mitgeteilt worden und seien zum Beispiel durch das gemeinsame Forschungszentrum in Ispra kontrolliert und bestätigt worden. Daraufhin hätten der Ausschuß und die Kommission diese Ergebnisse übernommen.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 5. April 1984 haben die Klagepartei des Ausgangsverfahrens, vertreten durch G. Boom als Bevollmächtigten, die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato P. G. Ferri, sowie die Kommission der Europai-. schen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes A. Haagsma als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht und die Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. Mai 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die niederländische Tariefcommissie hat mit Beschluß vom 31. Dezember 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 31. August 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Entscheidung 81/843/EWG der Kommission vom 8. Oktober 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät JEOL-Electron Microscope, model JEM-200 CX nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (ABl. L 314, S. 15), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits, den das Interfacultair Instituut Elektronenmikroskopie der Rijksuniversiteit Groningen (nachstehend: Kläger des Ausgangsverfahrens) vor dem einzelstaatlichen Gericht mit dem Ziel der Aufhebung der Entscheidung des Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen Groningen (nachstehend: Beklagter des Ausgangsverfahrens) vom 26. November 1980 angestrengt hat; in dieser Entscheidung wurde die zollfreie Einfuhr des oben genannten, aus Japan stammenden Geräts nebst Zubehör mit der Begründung abgelehnt, daß ein Gerät von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werde.

3 Wie sich aus den Akten ergibt, stellte der Kläger des Ausgangsverfahrens am 20. August 1980 einen Antrag auf zollfreie Einfuhr eines von der japanischen Firma JEOL Ltd. hergestellten Elektronenmikroskops, das nach dem Wortlaut des Antrags der wissenschaftlichen metall- und materialkundlichen Forschung und der Unterweisung von Studenten in technischer Physik sowie nebenher in experimenteller Physik dienen sollte.

4 In seinem Antrag hat der Kläger des Ausgangsverfahrens zugleich darauf hingewiesen, daß vergleichende Tests in den Erprobungslabors der Philips Nederland BV in Eindhoven und der JEOL Ltd. in London durchgeführt worden seien, die die eindeutige Überlegenheit des JEM-200 CX der JEOL Ltd. gegenüber dem EM 400 der Philips BV bewiesen. Diese Überlegenheit habe sich hauptsächlich aufgrund der Beschleunigungsspannung ergeben, die beim JEM-200 CX 200 kV gegenüber 120 kV beim EM 400 betragen habe. Die Philips BV habe erklärt, ein EM 400 mit 200 kV sei nicht lieferbar. Infolgedessen habe es im Hinblick auf den beabsichtigten Anwendungsbereich nur eine richtige Entscheidung gegeben, nämlich die für das Gerät JEM-200 CX.

5 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens berief sich zur Begründung der Versagung der Zollbefreiung auf die Entscheidung 80/772/EWG der Kommission vom 18. Juli 1980 (ABl. L 221, S. 20), die auf Antrag der französischen Regierung nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 (ABl. L 318, S. 32) ergangen war. Diese Verordnung legt die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 1027/79 (ABl. L 134, S. 1) geänderten Fassung fest.

6 In der genannten Entscheidung, in der es gerade um die Verwendung des Geräts JEM-200 CX im Bereich der Erforschung der Metalle und Metalllegierungen ging, hatte die Kommission festgestellt, daß Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden könnten, in der Gemeinschaft hergestellt würden; dies gelte insbesondere für das Gerät EM 400 der SA Philips industrielle et commerciale (Frankreich). Infolgedessen seien die Voraussetzungen für die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr des betreffenden Geräts nicht erfüllt.

7 Nach Erhebung der Klage vor dem vorlegenden Gericht ersuchte die niederländische Regierung die Kommission jedoch, erneut das Verfahren nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2784/79 einzuleiten, um festzustellen, ob dieses Gerät, das zu Forschungszwecken bei der Prüfung der Mikrostrukturen nach der Bearbeitung und Formung metallischer Stoffe und deren Legierungen verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

8 In der streitigen, auf diesen Antrag hin ergangenen Entscheidung stellt die Kommission fest, daß das Gerät JEM-200 CX nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden könne. In der vierten Begründungserwägung wird diese Entscheidung mit folgender Feststellung gerechtfertigt:

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät EM 400 der Firma Philips Nederland BV, Boschdijk 525, Eindhoven/Nederland.

9 Die niederländische Tarifcommissie hat aufgrund der Erwägung, daß sie durch diese Entscheidung gebunden sei, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Hat die Kommission den Ausdruck von gleichem wissenschaftlichem Wert, wie er sich in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 findet, in ihrer Entscheidung vom 8. Oktober 1981 (81/843/EWG) richtig ausgelegt und angewendet?

10 Aus dem Zusammenhang der vorgelegten Frage ergibt sich, daß es in Wirklichkeit nicht um die Auslegung der Verordnung Nr. 1798/75 geht, sondern um die Gültigkeit der Kommissionsentscheidung vom 8. Oktober 1981.

11 Das vorlegende Gericht bezweifelt nämlich in den Gründen seines Beschlusses die Gültigkeit der Entscheidung unter Hinweis darauf, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens die Gleichwertigkeit der beiden Geräte bestritten habe, da für die im Institut durchgeführte Forschung ein Elektronenmikroskop mit einer Beschleunigungsspannung von 200 kV erforderlich sei und diese Voraussetzung von dem Geräte JEM-200 CX erfüllt werde, während das Gerät EM 400 nur eine Spannung von 120 kV erreiche. Im übrigen habe die Kommission ihre Entscheidung, daß die beiden Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert seien und zu den gleichen Zwecken verwendet werden könnten, nicht ausführlicher begründet.

12 Der Kläger des Ausgangsverfahrens bestreitet auch in seinen schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof die wissenschaftliche Gleichwertigkeit der beiden Geräte und bezieht sich unter anderem auf das zusammen mit der Katholieke Universiteit Löwen erstellte gemeinsame Memorandum zum Antrag auf Freistellung von den Eingangsabgaben, das der Klage vor dem innerstaatlichen Gericht beigefügt war.

13 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann jeder, der von einer Entscheidung der Kommission nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet betroffen ist, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vor dem nationalen Gericht im Rahmen der Klage gegen die Festsetzung des Zolls mit der Folge geltend machen, daß die Frage der Gültigkeit der Entscheidung dem Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vom nationalen Gericht vorgelegt werden kann (Urteil vom 28.9.1983 in der Rechtssache 216/82, Universität Hamburg, Slg. 1983, 2771).

14 Aus demselben Urteil ergibt sich jedoch hinsichtlich der Überprüfung der Gültigkeit einer solchen Entscheidung, daß der Gerichtshof nur eine begrenzte Kontrollbefugnis hat, da er in Anbetracht des technischen Charakters dieser Prüfung ... den Inhalt einer Entscheidung, die die Kommission in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Ausschusses getroffen hat, nur im Fall eines offensichtlichen Tatsachen- oder Rechtsirrtums oder eines Ermessensmißbrauchs beanstanden kann.

15 Infolgedessen ist es nicht Sache des Gerichtshofes, erneut zu untersuchen, ob die betreffenden Geräte tatsächlich gleichwertig sind; er kann vielmehr nur die Frage prüfen, ob die streitige Entscheidung einen offensichtlichen Tatsachen- oder Rechtsirrtum oder einen Ermessensmißbrauch aufweist, der bei der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2784/79 oder in sachlicher Hinsicht vorgekommen ist.

Zum Ablauf des Verfahrens nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2784/79

16 Was das Verfahren anbelangt, so entscheidet die zuständige nationale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2784/79 zur Durchführung der Artikel 4 und 9 der Verordnung Nr. 1798/75 unmittelbar über den Antrag, wenn sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben beurteilen kann, ob gegenwärtig Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Nur dann also, wenn die nationale Behörde sich nicht in der Lage sieht, diese Frage selbst zu beurteilen, muß sie die Kommission damit befassen.

17 Nach Artikel 7 Absatz 3 übermittelt die Kommission den übrigen Mitgliedstaaten eine Ablichtung des Antrags und der Unterlagen; nach Absatz 5 legt die Kommission, wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission Einwendungen gegen eine Zollbefreiung erhoben hat, diesen Fall unverzüglich einer aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehenden Sachverständigengruppe vor, die im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zusammentritt. Nach Artikel 7 Absatz 6 trifft die Kommission entsprechend dem Ergebnis der Prüfung der Sachverständigengruppe eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, ob die Voraussetzungen für die zollfreie Einfuhr des betreffenden Instruments, Apparats oder Geräts erfüllt sind.

18 Zur Durchführung dieses Verfahrens im vorliegenden Fall ergibt sich aus der ersten und zweiten Begründungserwägung der streitigen Entscheidung, daß die Kommission es auf Antrag der Niederlande eingeleitet hat und daß eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen am 9. Juli 1981 zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten ist.

19 Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat vor dem innerstaatlichen Gericht jedoch darauf hingewiesen, daß die Erwägungen, die der ablehnenden Entscheidung der Kommission zugrunde lägen, ihm nicht mitgeteilt worden seien.

20 Dazu ist festzustellen, daß nach den Vorschriften der Durchführungsverordnung Nr. 2784/79 der Kommission derjenige, der Zollbefreiung beantragt, weder an der vom Ausschuß für Zollbefreiungen vorgenommenen Prüfung der Gleichwertigkeit — die im wesentlichen nur ein Meinungsaustausch zwischen den Sachverständigen der Mitgliedstaaten ist - zu beteiligen ist noch einen Anspruch auf rechtliches Gehör vor dem Erlaß der Kommissionsentscheidung hat, mit der festgestellt wird, ob das Instrument, der Apparat oder das Gerät die für die Freistellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

21 Diese Entscheidung ist nämlich nur an die Mitgliedstaaten gerichtet, wird nach Artikel 191 EWG-Vertrag nur diesen bekanntgegeben und wird mit dieser Bekanntgabe wirksam. Dagegen wird sie nicht demjenigen mitgeteilt, der die Zollbefreiung beantragt, und gehört auch nicht zu den Rechtsakten, die nach dem EWG-Vertrag zu veröffentlichen sind. Zwar wird in der Praxis die Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, der Antragsteller kann ihrem Wortlaut aber nicht unbedingt entnehmen, daß sie aufgrund des von ihm eingeleiteten Verfahrens erlassen worden ist.

22 Infolgedessen hat der Kläger des Ausgangsverfahrens keinen Anspruch darauf, daß die Kommission ihm die Grundlage ihrer Entscheidung mitteilt.

23 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger des Ausgangsverfahrens weiterhin geltend gemacht, das Unternehmen, das die ergänzende Studie verfaßt habe, die von der niederländischen Regierung in der Sitzung der Sachverständigen angeführt worden sei, nämlich die Philips Nederland BV, sei kein unabhängiger Sachverständiger, da es der Hersteller des Geräts sei, dessen Gleichwertigkeit gegenüber dem eingeführten Gerät zu untersuchen gewesen sei.

24 Dazu ist festzustellen, daß nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2784/79 die Einwendungen eines Mitgliedstaats gegen die zollfreie Einfuhr des betreffenden Instruments, Apparats oder Geräts begründet sein müssen; in dieser Begründung sind, wenn geltend gemacht wird, daß Waren gleichen wissenschaftlichen Wertes in der Gemeinschaft hergestellt werden, deren genaue Typenbezeichnung sowie Name und Anschrift des Herstellers anzugeben. Außerdem sind der Kommission entsprechende technische Unterlagen zu übersenden.

25 Dagegen braucht derjenige, der die technischen Unterlagen erstellt, kein unabhängiger Sachverständiger zu sein. Vielmehr ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats, der Kommission eine Zusammenstellung der technischen Unterlagen nach seiner Wahl vorzulegen, ohne daß er irgendwelche zusätzlichen Voraussetzungen hinsichtlich des Verfassers oder des Inhalts dieser Zusammenstellung zu beachten hätte.

26 Nach alledem ist die Art und Weise, in der die Kommission das Verfahren nach den genannten Vorschriften durchgeführt hat, nicht zu beanstanden.

Zur Anwendung der Sachkriterien

27 In sachlicher Hinsicht wird nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1798/75 in der Fassung des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1027/79 für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte, die nicht unter Artikel 2 fallen und ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwekken eingeführt werden, die Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs gewährt, sofern gegenwärtig keine Instrumente, Apparate und Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Für die Anwendung dieser Vorschrift wird die wissenschaftliche Gleichwertigkeit nach Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich derselben Verordnung ermittelt, indem die wesentlichen technischen Merkmale des Instruments, Apparats oder Geräts, dessen zollfreie Einfuhr nach Artikel 4 beantragt worden ist, und des entsprechenden, in der Gemeinschaft hergestellten Instruments, Apparats oder Geräts miteinander verglichen werden, um festzustellen, ob sich das letztgenannte zu denselben wissenschaftlichen Zwecken eignet und ob es in vergleichbarer Weise gebraucht werden kann wie das Instrument, der Apparat oder das Gerät, dessen zollfreie Einfuhr beantragt worden ist.

28 Aus Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung Nr. 2784/79 der Kommission ergibt sich ferner, daß bei dem Vergleich nach Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 ... nur die technischen Merkmale als wesentlich berücksichtigt [werden], die die Ergebnisse der spezifischen Vorhaben entscheidend beeinflussen können. Bei diesem Vergleich bleibt insbesondere der Umstand, daß ein Instrument, Apparat oder Gerät höherwertige Leistungen erbringen kann, als sie für die Durchführung des spezifischen Vorhabens erforderlich sind, unberücksichtigt.

29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Gleichwertigkeit der fraglichen Geräte nicht allein aufgrund der vom Verwender als für seine Forschung erforderlich bezeichneten technischen Merkmale zu beurteilen, sondern in erster Linie aufgrund einer objektiven Prüfung der Eignung der Geräte für die Durchführung der Versuche, für die der Verwender das eingeführte Gerät vorgesehen hat.

30 Insoweit beschränkt sich die streitige Entscheidung auf die Feststellung, daß in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert wie das JEM-200 CX, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden könnten, hergestellt werden, und sie gibt den Namen und die Adresse des Herstellers an.

31 Die Kommission hat jedoch in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hingewiesen, daß sie eben aufgrund der oben genannten Kriterien und in Übereinstimmung mit den nationalen Sachverständigen, die im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zu ihrer 77. Sitzung in Brüssel am 9. und 10. Juli 1981 zusammengetreten seien, die Gleichwertigkeit der beiden betreffenden Geräte geprüft habe. Insbesondere sei der Vergleich zur Entscheidung über die Gleichwertigkeit nicht abstrakt aufgrund bestimmter Merkmale der betreffenden Geräte durchgeführt worden, sondern einzig im Hinblick auf die Forschungsvorhaben und die besonderen Zwecke, zu denen der Kläger des Ausgangsverfahrens das Mikroskop habe verwenden wollen; diese Erklärung hat die Kommission in ihrer Antwort auf die Frage des Gerichtshofes bekräftigt.

32 Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat sich nichts ergeben, was die Erklärungen der Kommission in Frage stellen könnte. Auch sind sie und die Sachverständigengruppe bei der Prüfung der Gleichwertigkeit der beiden betreffenden Geräte zu Recht von der Beschreibung der Versuche in dem Antrag auf zollfreie Einfuhr ausgegangen; die Formulierung in der ersten Begründungserwägung der streitigen Entscheidung ist nämlich nur eine etwas genauere Umschreibung derselben wissenschaftlichen Zwecke. Da der Vergleich von den Informationen ausgehen muß, die der Antragsteller insoweit zum Zeitpunkt des Antrags gegeben hat, muß die abweichende Beschreibung des Forschungsvorhabens, die der Kläger des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, außer Betracht bleiben.

33 Zum klägerischen Vorbringen, vergleichende Tests der beiden Geräte hätten die Überlegenheit des eingeführten Geräts gegenüber dem in der Gemeinschaft hergestellten bewiesen, ist festzustellen — wie die Kommission es zu Recht getan hat —, daß nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2784/79 höherwertige Leistungen als die, die für die Durchführung des spezifischen Vorhabens erforderlich sind, außer Betracht zu bleiben haben.

34 Nach alledem hat die Prüfung des dem Gerichtshof unterbreiteten Sachverhalts hinsichtlich der Gleichwertigkeit der beiden Geräte keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines offenkundigen Irrtums oder eines Ermessensmißbrauchs ergeben, durch den die Gültigkeit der streitigen Entscheidung beeinträchtigt wird.

Zur ungenügenden Begründung

35 Das innerstaatliche Gericht führt ebenso wie der Kläger des Ausgangsverfahrens in seinen Erklärungen vor dem nationalen Gericht aus, die streitige Entscheidung entspreche nicht dem Erfordernis einer Begründung, da die Beurteilung der Kommission nicht ausführlicher begründet worden sei.

36 Die italienische Regierung unterstreicht in ihren Erklärungen die Bedeutung der Kommissionsentscheidungen für sämtliche Mitgliedstaaten; sie dienten nämlich nicht nur der Lösung eines Einzelfalls, sondern sollten auch die Einheitlichkeit der Behandlung in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gewährleisten. Infolgedessen müßten sie hinreichende Angaben über die Gründe der Gewährung oder der Ablehnung der Zollbefreiung enthalten.

37 Im vorliegenden Fall hätte aus der Entscheidung unter anderem hervorgehen müssen, daß der vom Kläger des Ausgangsverfahrens behauptete Unterschied zwischen den beiden Geräten nicht bestehe oder für das beabsichtigte Forschungsvorhaben ohne Bedeutung sei.

38 Zwar muß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann; es ist danach jedoch nicht erforderlich, daß alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt werden. Ob nämlich die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

39 Zwar ist die Begründung der streitigen Entscheidung knapp gefaßt. Der Gerichtshof ist dennoch der Auffassung, daß sie den Mindestanforderungen des Artikels 190 EWG-Vertrag genügt, da die Entscheidung an die Mitghedstaaten gerichtet ist, die an den Sitzungen der Sachverständigengruppe teilgenommen haben und die Einzelheiten der Angelegenheit hinreichend kennen, um die Tragweite der Entscheidung beurteilen zu können, und da sie auch die Angaben enthält, die notwendig sind, damit die betreffende wissenschaftliche Einrichtung beurteilen kann, ob die Entscheidung aufgrund eines offenkundigen Irrtums oder eines Ermessensmißbrauchs fehlerhaft ist.

40 Beschließt im übrigen die betreffende wissenschaftliche Einrichtung, ein innerstaatliches Gericht anzurufen, so kann dieses stets eine Beweisaufnahme über die Möglichkeit eines offenkundigen Irrtums oder eines Ermessensmißbrauchs durchführen, und, wenn in diesem Verfahren sich die Behauptung der Einrichtung zu bestätigen scheint, dem Gerichtshof dazu eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen.

41 Nach alledem ist der Tariefcommissie zu antworten, daß die Prüfung der von ihr vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Entscheidung 81/843/EWG der Kommission vom 8. Oktober 1981 in Frage stellen könnte.

Kosten

42 Die Auslagen der niederländischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm von der Tariefcommissie mit Beschluß vom 31. Dezember 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung 81/843/EWG der Kommission vom 8. Oktober 1981 in Frage stellen könnte.