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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.05.1984 – C-238/83

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1984:209

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 30. Mai 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Sie sollen Artikel 48 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Wanderarbeitnehmer im Rahmen eines Rechtsstreits auslegen, in dem es um die Gewährung von Familienbeihilfen nach französischem Recht geht. Es ist zunächst festzustellen, daß derartige Leistungen nach den Artikeln L 511 und L 524 des Code de la sécurité sociale jedem zu gewähren sind, der in Frankreich wohnt und mindestens zwei — ebenfalls dort wohnende — unterhaltspflichtige Kinder hat. Die Durchführungsbestimmungen legen dann fest, unter welchen Voraussetzungen ein Kind, das eine Ausbildung im Ausland erhält, für die Zwecke der Beihilfen als in Frankreich wohnend angesehen werden kann.

Herr Richard Meade, der amerikanischer Staatsangehöriger ist, wohnt seit 1973 mit seiner Frau und seinen beiden Kindern, die alle die britische Staatsangehörigkeit besitzen, in Paris, wo er als Rechtsberater tätig ist. Im Jahr 1977 begab sich der ältere Sohn nach Großbritannien, um seine Ausbildung im Radley College in Abingdon fortzusetzen. Im Jahr 1980 stellte der zuständige Träger (Caisse d'allocations familiales de la région parisienne) fest, daß die Voraussetzung für die Zahlung der Beihilfen nach französischem Recht (Aufenthalt des Sohnes in Frankreich) weggefallen sei und daß auch die Voraussetzungen nicht vorlägen, aufgrund deren der Sohn als in Frankreich wohnend angesehen werden könne; er setzte deshalb die Zahlung der Beihilfen aus und forderte von den Eheleuten Meade die Rückerstattung von 6436 FF, die sie im Zeitraum März 1978 bis Januar 1980 zu Unrecht erhalten hätten.

Da der Caisse d'allocations familiales dieser Betrag nicht zurückgezahlt wurde, verklagte sie die Eheleute Meade bei der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole Paris auf Erstattung der Beihilfen. Die Eheleute Meade wandten ein, die Ablehnung der Beihilfegewährung, wenn der Sohn seine Studien oder seine Berufsausbildung im Ausland fortsetze, stelle ein Hemmnis für die Freizügigkeit dar und stehe daher im Widerspruch zu Artikel 48 EWG-Vertrag.

Das angerufene Gericht hat mit Zwischenurteil vom 3. Juni 1983 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die Caisse d'allocations familiales aufgrund von Artikel 48 EWG-Vertrag berechtigt, von den Eltern eines Jugendlichen britischer Staatsangehörigkeit die Erstattung von Familienbeihilfen mit der Begründung zu verlangen, daß dieser seine Schulausbildung in England erhalte, und die Zahlung dieser Beihilfen mit derselben Begründung auszusetzen?

2. Auf den ersten Blick ersucht Sie das vorlegende Gericht, festzustellen, ob eine bestimmte von einer französischen öffentlichen Körperschaft erlassene Entscheidung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Eine derartige Prüfung geht aber über die Zuständigkeiten des Gerichtshofes, so wie sie in Artikel 177 festgelegt sind, hinaus. Die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes geht jedoch dahin, daß der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Angaben des vorlegenden Gerichts aus dem Wortlaut der Frage das gemeinschaftsrechtliche Auslegungsproblem herleitet, das der Frage zugrunde liegt. Im vorliegenden Fall zeigen die Formulierungen und die näheren Angaben des Gerichts, daß dieses in Wirklichkeit wissen will, wie weit der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffenden Grundnormen (Artikel 48 ff. EWG-Vertrag) und der Verordnung über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer geht.

Beginnen wir mit Artikel 48. Die Freizügigkeit, die dieser garantiert, gilt ausschließlich für die Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten. Auf welche Personen sich diese Formulierung bezieht, ist bekannt. Der Umstand, daß die Artikel 48 bis 51 zahlreiche Verweisungen auf die Beschäftigung der durch sie Begünstigten enthalten, und der Umstand, daß der EWG-Vertrag andere eigenständige Vorschriften enthält, die für die Freizügigkeit von Personen gelten, die keine Arbeitnehmertätigkeit ausüben, zeigen ganz klar, daß Artikel 48 nur diejenigen erfaßt, die unselbständige Arbeit leisten. Wie auf der Hand liegt, gehören Studenten, die keine berufliche Tätigkeit ausüben, nicht zu dieser Gruppe (s. Urteil vom 1. 12. 1977, Rechtssache 66/77, Kuyken, Slg. 1977, 2311). Das Recht auf Freizügigkeit steht Studenten allenfalls zu, soweit sie Adressaten einer Dienstleistung sind.

Ich füge hinzu, daß die in Artikel 48 genannten Arbeitnehmer Staatsangehörige eines Staates der Gemeinschaft sein müssen. Dies wird durch die Vorschrift selbst bestätigt. In jedem Fall besteht kein Zweifel daran, daß die Verfasser der Verträge von Paris und von Rom die Freizügigkeit den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorbehalten wollten: Die Artikel 69 EGKS-Vertrag und 96 EAGVertrag sind ausdrücklich in diesem Sinne formuliert.

3. Aus alledem ergibt sich, daß Artikel 48 weder für einen Staatsangehörigen eines Drittlandes noch für einen Schüler oder Studenten gelten kann. In dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit geht es im übrigen um Versicherungsleistungen. Die Prüfung ist daher auf die Verordnung Nr. 1408/71 auszudehnen, durch die die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer geregelt wird.

Diese zur Durchführung des Artikels 51 EWG-Vertrag erlassene Verordnung enthält eine Begriffbestimmung für diejenigen, die Anspruch auf die Vergünstigungen des Gemeinschaftsrechts haben, die weiter ist als die für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer geltende. Die Verordnung gilt nämlich für alle diejenigen, die durch eine Versicherung (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung) eines Mitgliedstaats gedeckt sind, vorausgesetzt, daß diese Versicherung zu einem für die Arbeitnehmer oder die Selbständigen geschaffenen System der sozialen Sicherheit gehört (Artikel 1). Es muß sich also um Staatsangehörige der Mitgliedstaaten (denen Flüchtlinge und Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat wohnen, gleichgestellt werden), um ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen handeln (Artikel 2). Erneut sind daher die Staatsangehörigen von Drittländern und Studenten als solche vom Anwendungsbereich der Gemeinschaftsregelung ausgeschlossen, mit der Ausnahme natürlich, daß die nationalen Vorschriften einen Studenten für die Gewährung von Leistungen, die zu den in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen gehören, einem Arbeitnehmer gleichstellen.

4. In der mündlichen Verhandlung hat Herr Richard Meade persönlich einige Erklärungen zur Berufstätigkeit seiner Ehefrau abgegeben. Diese habe von 1974 bis 1977 in der Anwaltskanzlei Meade als Sekretärin gearbeitet, ohne allerdings entlohnt zu werden; seit 1977 sei sie als entlohnte Geschäftsführerin verschiedener Gesellschaften tätig. Nach Auffassung von Herrn Meade hätte ihr der französische Versicherungsträger daher die Familienbeihilfen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gewähren müssen.

Bekanntlich ist der Gerichtshof im Rahmen von Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag allerdings nicht befugt, Tatsachenentscheidungen zu treffen. Die Kontrolle der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen ist daher der Prüfung durch den Gerichtshof entzogen und dem vorlegenden Gericht übertragen. Es wird dessen Aufgabe sein, zu beurteilen, ob im streiterheblichen Zeitpunkt der Begriff des Arbeitnehmers in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 für Frau Meade gelten konnte und ob diese daher Anspruch darauf hatte, die Familienbeihilfen für ihren im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaaten wohnenden Sohn zu beziehen, wie es Artikel 73 Absatz 2 dieser Verordnung vorsieht.

5. Aufgrund dieser einfachen und nicht streitigen Überlegungen schlage ich Ihnen vor, die von der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole Paris mit Zwischenurteil vom 3. Juni 1983 in dem Rechtsstreit Caisse d'allocations familiales de la région parisienne gegen Eheleute Meade zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten :

Die Artikel 48 ff. EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß das Recht auf Freizügigkeit den Arbeitnehmern vorbehalten ist, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind. Nur bei Leistungen der sozialen Sicherheit gilt nach Artikel 2 die Verordnung Nr. 1408/71 auch für Staatenlose und für Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat wohnen.