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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.07.1984 – C-238/83

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1984:250

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 238/83

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole Paris in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit

Caisse d'allocations familiales de la région parisienne

gegen

Herrn und Frau Richard Meade

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 48 EWG-Vertrag und der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von'Familienbeihilfen

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und C. Kakouris,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: P. Heim

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Nach Artikel L 524 des französischen Sozialgesetzbuchs werden die Familienbeihilfen, auf die ein in Frankreich wohnender französischer Staatsangehöriger oder Ausländer für unterhaltsberechtigte Kinder Anspruch hat, vom zweiten in Frankreich wohnenden unterhaltsberechtigten Kind an gezahlt.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sehen vor, daß ein Kind, das eine Ausbildung im Ausland erhält, unter bestimmten genau festgelegten besonderen Voraussetzungen mit der Folge als in Frankreich wohnhaft gilt, daß die Familienbeihilfen weiter gewährt werden.

2. Herr Richard Meade, ein amerikanischer Staatsangehöriger, seine Ehefrau, eine britische Staatsangehörige, und ihre beiden Kinder, beide britische Staatsangehörige, wohnten seit 1973 in Frankreich, wo Herr Meade als Selbständiger beruflich tätig ist. Die Caisse d'allocations familiales de la région parisienne zahlte ihnen Familienbeihilfen für die beiden Kinder.

Im Jahr 1977 setzte eines der beiden Kinder seine Schulausbildung in einem College im Vereinigten Königreich fort. Als die Caisse d'allocations familiales de la région parisienne im Januar 1980 davon erfuhr, stellte sie die Zahlung der Familienbeihilfen ein und forderte von Herrn und Frau Meade die Erstattung eines Betrages von 6436,80 FF, der von März 1978 bis Januar 1980 zugunsten der beiden Kinder zu Unrecht gezahlt worden sei, da eines der beiden Kinder seine Ausbildung im Ausland fortgesetzt habe.

3. Da Herr und Frau Meade diesen Betrag nicht erstatteten, verklagte die Caisse d'allocations familiales de la région parisienne sie bei der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole Paris. Sie trug vor, die Familienbeihilfen seien ihnen zu Unrecht gezahlt worden, weil ihre Kinder beide nicht in Frankreich wohnten; die genau festgelegten besonderen Voraussetzungen, unter denen eine Ausbildung im Ausland die Weitergewährung der Familienbeihilfen rechtfertigen könne, seien nicht erfüllt.

Herr und Frau Meade hielten dem entgegen, die Verweigerung der Familienbeihilfen mit der Begründung, daß ein Kind seine Ausbildung im Vereinigten Königreich erhalte, beeinträchtige die Freizügigkeit und stehe im Widerspruch zu Artikel 48 EWG-Vertrag, denn das Kind sei auf diese Weise daran gehindert, seine Studien oder seine Berufsausbildung in einem anderen Staat fortzusetzen.

Die Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale Paris ist der Auffassung, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von einer Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ab, und hat durch Entscheidung vom 3. Juni 1983 das Verfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die folgende Frage ausgesetzt:

Ist die Caisse d'allocations familiales aufgrund von Artikel 48 EWG-Vertrag berechtigt, von den Eltern eines Jugendlichen britischer Staatsangehörigkeit die Erstattung von Familienbeihilfen mit der Begründung zu verlangen, daß dieser seine Schulausbildung in England erhalte, und die Zahlung dieser Beihilfen mit derselben Begründung auszusetzen?

4. Die Vorlageentscheidung ist am 21. Oktober 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Caisse d'allocations familiales de la région parisienne, vertreten durch ihren Generaldirektor Y. Lavallée, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Griesmar im Beistand von Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Durch Beschluß vom 14. März 1984 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer verwiesen.

II — Schriftliche Erklärungen

1. Erklärungen der Caisse d'allocations familiales

Die Caisse d'allocations familiales de la région parisienne erklärt, bei ihrer Entscheidung habe sie zunächst die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) ausgeschlossen. Man habe nämlich nicht davon ausgehen können, daß die Schulausbildung eines Minderjährigen in einem Internat im Ausland genüge, um dort seinen Wohnsitz zu begründen, wenn seine Eltern in Frankreich wohnten und der Anspruch auf Leistungen in der Person des Vaters, eines amerikanischen Staatsangehörigen, entstanden sei, ohne daß die Caisse jemals aufgefordert worden sei, den Anspruch in der Person der Mutter, einer britischen Staatsangehörigen, zu prüfen, die zu Beginn der Zahlungen angegeben habe, daß sie in Frankreich keine Berufstätigkeit ausübe.

Die Caisse habe daher die französischen Rechtsvorschriften — sowohl mit ihren allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen als auch mit den Vorschriften für Auslandsaufenthalte zum Erlernen von Fremdsprachen — anwenden müssen. Aufgrund dieser Vorschriften — und insbesondere aufgrund der Artikel L 511 und L 524 des Sozialgesetzbuchs, der Artikel 2 und 6 des Dekrets Nr. 46-2880 vom 10. Dezember 1946 sowie des Artikels 3 des Arrêté vom 4. Dezember 1979 — habe sie sich veranlaßt gesehen, den Antrag der Eheleute Meade abzulehnen.

2. Erklärungen der Kommission

Die Kommission schlägt zunächst vor, die Vorlagefrage, bei der es um die Bestimmung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs des Artikels 48 EWG-Vertrag in einem Fall wie dem vorliegenden gehe, umzuformulieren.

Der persönliche Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften werde durch Gesichtspunkte bestimmt, die sich auf die Tätigkeit der betroffenen Personen und ihre Staatsangehörigkeit bezögen. Die Freizügigkeit sei nicht auf die in Artikel 48 angesprochenen Arbeitnehmer beschränkt. Die Niederlassungsfreiheit (Artikel 52 ff.) und der freie Dienstleistungsverkehr (Artikel 59 ff.) ergänzten die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Die Freizügigkeit erstrecke sich demnach auf alle Tätigkeiten, die unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung am Wirtschaftsleben zum Inhalt hätten. Die betroffenen Personen müßten allerdings Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sein, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei.

Zwar übe Herr Meade im vorliegenden Fall eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die als selbständige Tätigkeit in den Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach den Artikeln 52 ff. falle, er könne sich aber als amerikanischer Staatsangehöriger nicht auf die Freizügigkeit berufen. Der Sohn, dessen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Ausgangspunkt des Rechtsstreits sei, erfülle die Voraussetzung der Staatsangehörigkeit, übe aber keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, aufgrund deren er die Freizügigkeit in Anspruch nehmen könne, denn man könne einen Schüler nicht als einen Arbeitnehmer im Sinne des Vertrages ansehen. Nur dann, wenn der Anspruch auf Familienbeihilfen in der Person von Frau Meade in ihrer Eigenschaft als britische Staatsangehörige bestünde, fiele die Rechtssache in den persönlichen Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.

Was den sachlichen Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften angehe, dürfe man sich nicht auf Artikel 48 beschränken, sondern müsse auch die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 prüfen, mit der der Rat gemäß Artikel 51 EWG-Vertrag die Maßnahmen beschlossen habe, die notwendig gewesen seien, damit die Arbeitnehmer durch die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit in bezug auf ihre Rechte auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit keine Nachteile erlitten.

Aus Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 gehe eindeutig hervor, daß die Eheleute Meade — vorausgesetzt, daß sie nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fielen — in jedem Fall für ihr im Vereinigten Königreich die Schule besuchendes Kind nur Anspruch auf die britischen Beihilfen haben könnten. Diese Vorschrift bestätige im übrigen, daß der Anspruch auf Familienbeihilfen als Folge der Freizügigkeit auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in der Person des Arbeitnehmers bestehe und nicht in der des Kindes. Die Modalitäten der Durchführung des Artikels 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, die sich insbesondere auf die Eintragung der in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich wohnhaften Familienangehörigen bei dem zuständigen Träger ihres Wohnorts bezögen, seien in Artikel 87 der Verordnung Nr. 574/72 (ABl. L 74 vom 27. 3. 1972) geregelt.

Die Kommission schlägt daher vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

1. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit gelten nur für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, vorbehaltlich allerdings des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1408/71, der diese Geltung für den Bereich der sozialen Sicherheit auf Staatenlose oder Flüchtlinge ausdehnt, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen.

2. Der Anspruch auf Familienbeihilfen und andere Leistungen der sozialen Sicherheit ist in Artikel 51 EWG-Vertrag und den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen geregelt. Nach Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 hat ein Arbeitnehmer, für den die französischen Rechtsvorschriften gelten, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich wohnen, Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet diese Familienangehörigen wohnen.

3. Artikel 48 EWG-Vertrag verbietet nicht, daß bei einem Empfänger von Familienbeihilfen nach der französischen Regelung, der Vater von zwei Kindern und selbst Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, der Anspruch auf diese Familienbeihilfen nach der Verlegung des Wohnsitzes eines Kindes in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wegfällt.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 5. April 1984 haben Herr Richard Meade und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt Francis Herbert, mündliche Ausführungen gemacht.

Herr Meade hat insbesondere vorgetragen, daß die Familienbeihilfen seiner Ehefrau zustünden. Sie sei als Arbeitnehmerin anzusehen und falle daher in den Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, da sie zum einen als Sekretärin in seiner Praxis und als Geschäftsführerin verschiedener Gesellschaften gearbeitet habe und zum anderen, weil in jedem Fall selbst eine Hausfrau zum Wirtschaftsleben eines Landes einen Beitrag leiste. Als Schüler falle sein Sohn ebenfalls in den Anwendungsbereich des Artikels 48 EWG-Vertrag, denn er leiste einen Beitrag zum wirtschaftlichen Leben des Landes. Zu Unrecht habe die Caisse d'allocations familiales allein wegen der Schulausbildung seines Sohnes in England angenommen, daß dieser nicht mehr bei seinen Eltern wohne. Außerdem seien die französischen Vorschriften diskriminierend, weil sie für junge in Frankreich wohnende Ausländer, die ihre Ausbildung in ihrer eigenen Sprache fortsetzen wollten, ein Hindernis schüfen.

Im Ergebnis hat Herr Meade vorgeschlagen, die Vorlagefrage zu verneinen.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. Mai 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole Paris hat mit Entscheidung vom 3. Juni 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Artikels 48 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um über die Gewährung von Familienbeihilfen für ein Kind, das seine Schulausbildung in einem anderen Mitgliedstaat erhält, entscheiden zu können.

2 Diese Frage ist im Rahmen eines Rechtsstreits der Caisse d'allocations familiales de la région parisienne gegen Herrn Richard Meade, einen amerikanischen Staatsangehörigen, der in Paris wohnt, wo er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, und seine Ehefrau, eine britische Staatsangehörige, aufgeworfen worden. Der Rechtsstreit bezieht sich auf die Rückerstattung und die Einstellung der Gewährung von Familienbeihilfen für die beiden Söhne der Eheleute Meade, die britische Staatsangehörige sind.

3 Bis 1980 erhielten die Eheleute Meade Familienbeihilfen für ihre beiden Söhne nach den einschlägigen französischen Vorschriften, wonach diese Beihilfen vom zweiten in Frankreich wohnenden unterhaltsberechtigten Kind an gezahlt werden. 1980 erfuhr die Caisse d'allocations familiales, daß einer der beiden Söhne der Eheleute Meade seit 1978 seine Schulausbildung in einem College in England erhielt. Da die besonderen Voraussetzungen, von denen die französischen Vorschriften gegebenenfalls die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Familienbeihilfen bei einer Ausbildung im Ausland abhängig machen, nicht erfüllt waren, setzte die Caisse d'allocations familiales die Zahlung dieser Leistungen aus und verlangte von den Eheleuten Meade die Erstattung der Beträge, die sie angeblich zu Unrecht als Familienbeihilfen erhalten hatten.

4 Die Eheleute Meade haben sich vor der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole Paris zu ihrer Verteidigung auf den Grundsatz der Freizügigkeit und insbesondere auf Artikel 48 EWG-Vertrag berufen. Dieses Gericht hat es daher für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Caisse d'allocations familiales aufgrund von Artikel 48 EWG-Vertrag berechtigt, von den Eltern eines Jugendlichen britischer Staatsangehörigkeit die Erstattung von Familienbeihilfen mit der Begründung zu verlangen, daß dieser seine Schulausbildung in England erhalte, und die Zahlung dieser Beihilfen mit derselben Begründung auszusetzen?

5 Diese Frage geht im wesentlichen dahin, ob die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und insbesondere Artikel 48 EWG-Vertrag es verbieten, die Gewährung von Familienbeihilfen deshalb einzustellen, weil ein Kind seine Schulausbildung in einem anderen Mitgliedstaat erhält.

6 Die Familienbeihilfen gehören zu den durch die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juli 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geregelten Leistungen. Diese Verordnung war zum Zeitpunkt der in der Frage des vorlegenden Gerichts erwähnten Ereignisse noch nicht durch die Verordnung Nr. 1390/81 des Rates vom 12. Mai 1981 auf Selbständige ausgedehnt worden. Da die Verordnung Nr. 1408/71 gemäß Artikel 51 EWG-Vertrag auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit die für die in Artikel 48 EWG-Vertrag genannte Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen vorsehen soll, ist die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht es in einem Fall wie dem vorliegenden verbietet, die Gewährung der in Frage stehenden Leistungen einzustellen, nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beurteilen.

7 Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt nach Artikel 2 Absatz 1 für Arbeitnehmer ..., soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind ..., sowie für deren Familienangehörige; ebenso gewährleistet Artikel 48 die Freizügigkeit nur Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten. Wie sich aus den Akten ergibt, hat das vorlegende Gericht seine Frage im Hinblick auf die Situation eines Kindes gestellt, dessen Vater Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und dessen Mutter keine Arbeitnehmertätigkeit ausübt. Unter diesen Voraussetzungen ist die Verordnung Nr. 1408/71 im vorliegenden Fall daher nicht anwendbar.

8 Während der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat Herr Meade vorgetragen, nicht er, sondern seine Frau habe aufgrund der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten, die sie ausgeübt habe, Anspruch auf die Familienbeihilfen. Hierzu genügt die Feststellung, daß es im Rahmen der Verteilung der richterlichen Aufgaben zwischen den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof Sache des innerstaatlichen Gerichts ist, die Tatsachen festzustellen, die für die Beurteilung der Frage erheblich sind, ob Frau Meade nach Anikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 als Arbeitnehmerin anzusehen ist und ob diese Verordnung infolgedessen auf sie angewandt werden kann.

9 Es ist hinzuzufügen, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Dezember 1976 (Kuyken, Rechtssache 66/77, Slg. S. 2311) entschieden hat, auf eine Person, die sich zu Ausbildungszwecken in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat und die während dieser Zeit nicht in einem zugunsten von Arbeitnehmern geschaffenen System der sozialen Sicherheit versichert war, die Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag nicht anwendbar sind. Man kann also nicht davon ausgehen, daß die Einstellung der Gewährung von Familienbeihilfen, die den Eltern eines Kindes in einer derartigen Lage zustehen, für dieses Kind eine Beschränkung der durch Artikel 48 geschützten Freizügigkeit darstellt.

10 Die Vorlagefrage ist demnach dahin zu beantworten, daß weder die Verordnung Nr. 1408/71 noch Artikel 48 EWG-Vertrag es verbietet, die Gewährung von Familienbeihilfen nach den nationalen Rechtsvorschriften mit der Begründung einzustellen, daß ein Kind seine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat erhält, wenn die Eltern des betreffenden Kindes Staatsangehörige eines Drittstaats sind oder keine Arbeitnehmertätigkeit ausüben.

Kosten

11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm von der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole Paris mit Entscheidung vom 3. Juli 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Weder die Verordnung Nr. 1408/71 noch Artikel 48 EWG-Vertrag verbietet es, die Gewährung von Familienbeihilfen nach den nationalen Rechtsvorschriften mit der Begründung einzustellen, daß ein Kind seine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat erhält, wenn die Eltern des betreffenden Kindes Staatsangehörige eines Drittstaats sind oder keine Arbeitnehmertätigkeit ausüben.