Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.06.1984 – C-130/83

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1984:213

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom 6. Juni 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In ihrer Entscheidung 82/401 vom 5. Mai 1982 (ABl. L 173, S. 20) hat die Kommission festgestellt, daß eine Reihe von Beihilfen, die die sizilianische Regionalregierung durch das Regionalgesetz Nr. 16/81 eingeführt hatte, mit Artikel 92 EWG-Vertrag und den gemeinsamen Marktorganisationen für Wein sowie für Obst und Gemüse unvereinbar seien. Die italienische Regierung hat diese Entscheidung nicht angefochten. Sie drang

auch bei den sizilianischen Regionalbehörden darauf, die betroffenen gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben, was jedoch bis heute nicht geschehen ist. In Artikel 2 der genannten Entscheidung wird die Italienische Republik verpflichtet, innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission die Feststellung des Gerichtshofes, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat. Der Sachverhalt, der zum Erlaß der genannten Entscheidung geführt hat, sowie der Inhalt der Entscheidung sind schon im Sitzungsbericht ausführlich wiedergegeben. Deshalb sehe ich davon ab, sie dem Gerichtshof nochmals vorzutragen.

Die italienische Regierung beantragt, die Klage der Kommission abzuweisen, hilfsweise, festzustellen, daß der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist. Zu der in Artikel 13 des Regionalgesetzes Nr. 16/81 vorgesehene Beihilfe in Form der Bereitstellung eines Betrages von 3 Milliarden Lire für das Regionale Institut für Wein und Weinbau im Wirtschaftsjahr 1981 trägt die italienische Regierung vor, es gehe hier nicht um eine Produktionsbeihilfe, wie die Kommission in ihrer Entscheidung ausgeführt habe. Mit der Kommission bin ich jedoch der Ansicht, daß dieses Verteidigungsvorbringen sich gegen die nicht mehr anfechtbare Entscheidung selbst richtet, so daß es als unzulässig zurückzuweisen ist.

Was die übrigen Beihilfen betrifft, die in Artikel 1, 2 und 7 des Regionalgesetzes Nr. 16/81 vorgesehen sind, macht die italienische Regierung geltend, daß diese Beihilfen nicht mehr ausgezahlt worden seien und auch nicht mehr ausgezahlt werden könnten, da das Wirtschaftsjahr 1980/81 abgelaufen sei. Die Klage der Kommission sei damit gegenstandslos geworden.

Daß die in den genannten Bestimmungen vorgesehene Beihilfe nicht ausgezahlt worden ist, hat die Kommission eingeräumt. Sie verlangt aber auch, daß die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben werden. Das verlangt sie nicht nur mit der formalen Begründung, daß sie mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien, sondern auch zu dem Zweck, mögliche spätere Zahlungen zu verhindern. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien unterschiedliche Meinungen zu der Frage vertreten, ob letzteres möglich sei. Wir sollten uns aber, so scheint mir, mit dieser Frage nicht lange aufhalten. Vorschriften, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen, müssen aufgehoben werden. Gemäß Artikel 189 EWG-Vertrag ist eine Entscheidung in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet. Das gilt deshalb auch für Artikel 2 der vorliegenden Entscheidung, der ganz klar die Aufhebung der regionalgesetzlichen Vorschriften fordert und gegen den keine Klage erhoben worden ist.

Demgemäß beantrage ich, für Recht zu erkennen, daß die Italienische Republik gegen ihren Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie der Entscheidung der Kommission vom 5. Mai 1981 innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Gleichzeitig sollten die Kosten des Verfahrens diesem Mitgliedstaat auferlegt werden.