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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1984 – C-130/83

ECLI:EU:C:1984:263

In der Rechtssache 130/83

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Marie-José Jonczy und Giuliano Marenco als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico dei trattati e degli affari legislativi im Außenministerium Arnaldo Squillante, Beistand: Avvocato dello Stato Oscar Fiumara, Zustellungsanschrift: italienische Botschaft in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie der Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1982 über Beihilfen für Wein sowie Obst und Gemüse in Sizilien innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans und K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore, A. O'Keeffe, G. Bosco und O. Due,

Generalanwalt: P. Ver Loren van Themaat

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Mit Schreiben vom 7. März 1981 übermittelte die Regierung der Italienischen Republik der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag den Entwurf eines Gesetzes der Region Sizilien über die Einführung von Maßnahmen in den Sektoren Wein, Zitrusfrüchte, Obst und Gemüse und Tafeloliven, der von Abgeordneten der Sizilianischen Regionalversammlung eingebracht worden war und durch den das Regionalgesetz Nr. 80 vom 9. August 1980 geändert werden sollte.

Am 8. April 1981 legte die italienische Regierung den endgültigen Wortlaut des von der Regionalversammlung angenommenen Gesetzes vor.

Der Entwurf war bereits zuvor, nämlich am 2. März 1981, in das Regionalgesetz Nr. 16/81 (GU della Regione Sicilia Nr. 10 vom 4. 3. 1981, S. 207; GU della Repubblica italiana Nr. 138 vom 21. 5. 1981, S. 3285) umgesetzt worden.

Artikel 1 des Gesetzes Nr. 16/81 sieht für das Wirtschaftsjahr 1980 die Gewährung eines Zuschusses von 1000 Lire je Doppelzentner Trauben vor, der an die Genossenschaften geliefert wird.

Gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 16/81 darf für das Istituto regionale della vite e del vino (Regionales Institut für Wein und Weinbau) im Wirtschaftsjahr 1981 ein Betrag von drei Milliarden Lire bereitgestellt werden, um die Sammlung der Trauben bei den Winzergenossenschaften zu fördern.

Artikel 2 des Gesetzes Nr. 16/81 sieht für die in Artikel 25 des Regionalgesetzes Nr. 36/76 vom 20. April 1976 genannten Zwecke eine Aufstockung der Betriebsmittel des Istituto regionale di credito alla cooperazione (Regionale Kreditanstalt zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, IRCAC) um fünf Milliarden Lire im Haushaltsjahr 1981 vor.

Die in Artikel 25 des Regionalgesetzes Nr. 36/76 vorgesehenen Maßnahmen betreffen unter anderem die Gewährung mittelfristiger Darlehen zu ermäßigtem Zinssatz an Genossenschaftsvereinigungen und -verbände, zu denen sich Winzergenossenschaften im Hinblick auf die Destillation von Wein, die Verarbeitung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung, die Bereitung oder Flaschenabfüllung von Tafelwein oder Qualitätswein b. A. zusammengeschlossen haben, sowie die Gewährung von Betriebskrediten.

Nach Artikel 7 des Gesetzes Nr. 16/81 können, insbesondere in Anwendung von Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 14/68 vom 6. Juni 1968, an Erzeugergemeinschaften, Genossenschaften und ihre Vereinigungen und Verbände sowie an Erzeugergemeinschaften, die Zitrusfrüchte sowie anderes Obst und Gemüse vermarkten, Zuschüsse bis zu 90 % der im Wirtschaftsjahr 1980/81 getätigten Ausgaben für die Haltbarmachung, Behandlung, Vermarktung und den Verkauf von Zitrusfrüchten, Obst und Gemüse gewährt werden.

Nach Ansicht der Kommission fielen diese Maßnahmen gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1) sowie gemäß Artikel 31 der Verordnung Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1) unter Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag.

Die Kommission war nach einer ersten Prüfung des Gesetzes Nr. 16/81 der Auffassung, daß der Zuschuß von 1000 Lire je Doppelzentner Trauben gemäß Artikel 1 und die Beihilfe für die Sammlung der gelesenen Trauben gemäß Artikel 13 Verstöße gegen die gemeinsame Marktorganisation für Wein darstellten, so daß sie nicht mit Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages gerechtfertigt werden könnten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien.

Auch die Gewährung von Darlehen zu ermäßigtem Zinssatz nach Artikel 2 des Gesetzes Nr. 16/81 stellte nach Ansicht der Kommission einen Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein dar. Bei den sonstigen Beihilfen zugunsten der Genossenschaftsvereinigungen und -verbände, ausgenommen denen für Betriebskredite, handelte es sich nach Meinung der Kommission um Betriebsbeihilfen, die keine dauerhafte Verbesserung mit sich bringen, so daß sie nicht unter die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag fallen können.

In bezug auf Artikel 7 des Gesetzes Nr. 16/81 sah die Kommission in der darin vorgesehenen Maßnahme für den Fall, daß sie mit den auf Gemeinschaftsebene vorgesehenen Beihilfen, insbesondere zugunsten der Erzeugergemeinschaften des Obst- und Gemüsesektors, zusammentrifft, einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1035/72. Falls diese Vorschrift aber nicht der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse zuwiderlaufen sollte, sei sie eine Betriebsbeihilfe an Genossenschaften und ihre Vereinigungen und Verbände, die für den betreffenden Sektor keinerlei strukturelle Verbesserungen bringen würde. Für die Beihilfe kämen daher die Ausnahmevorschriften des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht in Betracht.

Mit Schreiben vom 31. Juli 1981 eröffnete die Kommission gegen die Regierung der Italienischen Republik wegen der erwähnten Maßnahmen mit Ausnahme der Betriebskredite das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag.

Die Regierung der Italienischen Republik nahm mit Fernschreiben vom 5. Oktober 1981 Stellung; der Kommission wurden ergänzende Auskünfte mit Fernschreiben der Ständigen Vertretung Italiens vom 5. Oktober 1981, im Rahmen einer bilateralen Sitzung am 10. und 11. Dezember 1981 sowie mit Fernschreiben der Ständigen Vertretung Italiens vom 12. Februar 1982 erteilt.

Als Antwort auf die Aufforderung der Kommission zur Äußerung machte die italienische Regierung im wesentlichen folgendes geltend:

a) Der Zuschuß von 1000 Lire je Doppelzentner Trauben gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 16/81 sei auf das Jahr 1980 befristet gewesen, und die Region Sizilien werde nunmehr strukturelle Maßnahmen einleiten, um Produktionsüberschüssen vorzubeugen.

b) Die Beihilfe gemäß Artikel 13 sei für den Betrieb des Istituto regionale di credito alla cooperazione bestimmt gewesen und nicht dazu verwendet worden, die Sammlung der Trauben bei den Winzergenossenschaften zu fördern.

c) Die Maßnahmen nach Artikel 2 hätten zum Ziel gehabt, den Genossenschaften eine Starthilfe zu gewähren, und beträfen nicht unmittelbar die Destillation von Wein, die weiterhin den Gemeinschaftsbestimmungen unterliege.

d) die Maßnahme nach Artikel 7 sei dazu bestimmt, die Schulden zu begleichen, die durch die Investitionen der neugegründeten Erzeugergemeinschaften zur Verbesserung der Produktionsstrukturen entstanden seien.

Die Kommission erließ, nachdem sie die anderen Mitgliedstaaten sowie die übrigen Beteiligten zur Äußerung aufgefordert hatte, am 5. Mai 1982 die Entscheidung 82/401 über Beihilfen für Wein sowie für Obst und Gemüse in Sizilien (ABl. L 173, S. 20); diese Entscheidung wurde der italienischen Regierung mit Schreiben der Kommission vom 10. Juli 1982 bekanntgegeben.

In der Entscheidung macht die Kommission im wesentlichen folgende Begründungserwägungen geltend:

a) Der Zuschuß nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 16/81 in Höhe von 1000 Lire je Doppelzentner Trauben, die an die Genossenschaften geliefert werden, die Beihilfe zugunsten der Sammlung der Trauben bei den Genossenschaften gemäß Artikel 13 dieses Gesetzes, die mittelfristigen Darlehen zu ermäßigtem Zinssatz für die Destillation von Wein, die Verarbeitung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung sowie die Bereitung und Flaschenabfüllung von Tafelwein und Qualitätswein b. A. gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes wirkten sich unmittelbar auf die Preise von Wein und von Nebenerzeugnissen von Wein aus, da sich damit die Kosten für die Ausgangserzeugnisse und die Kosten für die Verarbeitung und Aufmachung verminderten. Weil diese Maßnahmen zu dem System von Zuschüssen hinzuträten, die in der gemeinsamen Marktorganisation für Wein vorgesehen seien, stellten sie einen Verstoß gegen die Vorschriften über diese Organisation dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, sobald die Gemeinschaft eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen habe, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen könnten; sie hätten dabei nicht nur die ausdrücklichen Bestimmungen, sondern auch Sinn und Zweck dieser Regelung zu beachten.

b) Der Zuschuß an die Mitglieder von Winzergenossenschaften gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 16/81 sei 1980 für einen erheblichen Teil der Traubenernte in Sizilien, nämlich für 10 Millionen der insgesamt 14 Millionen Doppelzentner, gewährt worden. Diese Beihilfe stelle etwa 5 bis 8 % des Wertes der an die Genossenschaften gelieferten Trauben und etwa 4 bis 7 % der Kosten für den von ihnen produzierten Wein dar. Diese Maßnahme sowie diejenige zugunsten der Sammlung der Trauben gemäß Artikel 13 des Gesetzes habe also dazu beigetragen, die für die Weinbereitung bestimmte Traubenmenge und mithin die in Sizilien erzeugte Weinmenge künstlich zu erhöhen oder zumindest die Produktion auf ihrem derzeitigen Stand zu halten. Es sei denkbar, daß diese Beihilfen die Mitglieder der Genossenschaften veranlaßt hätten, ihre Erzeugnisse zu niedrigeren Preisen als ohne diese staatliche Intervention zu liefern, wodurch wiederum die Genossenschaften ihren Wein zu günstigeren Bedingungen hätten anbieten können, als es ohne diese Intervention möglich gewesen wäre. Auch insoweit sei die Maßnahme geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, da sie die sizilianischen Winzergenossenschaften zum Schaden der Erzeuger der anderen Mitgliedstaaten begünstige, die nach Italien ausführen wollten und keine vergleichbaren Beihilfen erhielten.

c) Auch die mittelfristigen Darlehen gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 16/81 trügen dazu bei, die in Sizilien erzeugten Mengen Tafelwein und Qualitätswein b. A. sowie die Mengen an destilliertem Wein und an Nebenerzeugnissen der Weinbereitung künstlich zu erhöhen oder zumindest auf ihrem derzeitigen Stand zu halten. Auch in diesem Fall könnten die Empfänger dieser Beihilfen ihre Erzeugnisse zu günstigeren Bedingungen anbieten als es ohne diese Intervention der Region möglich wäre.

Diese Darlehen, die neben allen anderen Maßnahmen gemäß dem Gesetz Nr. 16/81 und anderen Regionalgesetzen für den Sektor Wein gewährt würden, seien geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu stören und den Wettbewerb zu verfälschen, da sie die sizilianischen Weinbauern gegenüber den Weinbauern der anderen Mitgliedstaaten begünstigten, die nach Italien ausführen wollten und keine Beihilfen erhielten.

d) Dieselben Argumente könnten gegen die Beihilfen nach Artikel 7 zugunsten der Erzeugergemeinschaften, der Genossenschaften und ihrer Vereinigungen und Verbände geltend gemacht werden, die Obst und Gemüse vermarkteten.

e) Die Kommission habe die Einwendungen der italienischen Regierung nicht gelten lassen können:

Die Tatsache, daß die Beihilfe nach Artikel 1 nur im Jahr 1980 gewährt worden sei, ändere nämlich nichts an ihrer Unvereinbarkeit mit der gemeinsamen Marktorganisation für Wein.

Hinsichtlich des Artikels 13 bestehe keinerlei Grund zu der Annahme, daß der im Gesetz Nr. 16/81 für die Zahlung der Zuschüsse an die Winzergenossenschaften vorgesehene Betrag für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke verwendet worden sei.

Ebenso lägen hinsichtlich der Beihilfen nach Artikel 2 keinerlei Beweise dafür vor, daß diese nicht gemäß dem Gesetz für die Destillation Wein, die Verarbeitung von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung oder für den Betrieb der Genossenschaftsvereinigungen und -verbände verwendet würden.

Was schließlich Artikel 7 anbelange, so sei keine Rechtsvorschrift der Region benannt worden, aus der hervorgehe, daß der in diesem Artikel vorgesehene Betrag zur Förderung der Investitionen neugegründeter Genossenschaften habe verwendet werden können und verwendet worden sei.

f) Die streitigen Maßnahmen erfüllten die Kriterien von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag und seien mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 müßten bei der Prüfung jeder nationalen oder regionalen Maßnahme eng ausgelegt werden. Sie könnten vor allem nur dann Anwendung finden, wenn die Kommission feststelle, daß die Beihilfe für die Erreichung eines der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ziele erforderlich sei. Die Anwendung der Ausnahmevorschriften auf Beihilfen, die keine solche gemeinschaftsrechtliche Gegenleistung mit sich brächten, würde darauf hinauslaufen, Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen, die mit dem Gemeinschaftsinteresse nicht zu rechtfertigen seien, zuzulassen und bestimmten Mitgliedstaaten dementsprechende unberechtigte Vorteile einzuräumen.

Im vorliegenden Fall sei für die Beihilfen nach Artikel 1 sowie nach den Artikeln 13, 2 und 7 des Gesetzes Nr. 16/81 eine solche Gegenleistung nicht ersichtlich; es sei nämlich nicht dargetan, daß diese Beihilfen die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmevorschriften des Artikels 92 Absätze 2 und 3 des Vertrages erfüllten. Es handele sich nicht um Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung einer Region im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrages, da diese Maßnahmen in keiner Weise geeignet seien, die Entwicklung Siziliens oder der betroffenen Erzeugnisse zu fördern; es handele sich um Betriebsbeihilfen, die auf die Strukturen keinerlei Auswirkung hätten.

Die Lage Siziliens und der verschiedenen betroffenen Erzeugnisse werde nach Beendigung dieser Interventionen keine dauerhafte Veränderung erfahren haben.

Die streitigen Maßnahmen stellten kein bedeutendes Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse dar und seien auch nicht geeignet, eine ernste Störung im italienischen Wirtschaftsleben zu beheben; Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages könne deshalb keine Anwendung finden.

Darüber hinaus stellten diese Maßnahmen Betriebsbeihilfen für die betreffenden Landwirte dar. Die Kommission habe solche Beihilfen von jeher abgelehnt, da sie nicht die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmevorschriften nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages erfüllten, weil sie wegen ihrer geringen Effizienz nicht geeignet seien, die Entwicklung entsprechend dieser Vorschrift zu fördern.

Angesichts der derzeitigen Lage des Wein- und des Obst- und Gemüsemarktes verändere sogar eine geringe Beihilfe die Handelsbedingungen in einem Maße, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe.

Infolgedessen gebe es für die Kommission keinen Grund, auf die betreffenden Maßnahmen eine der in Artikel 92 Absatz 3 enthaltenen Ausnahmebestimmungen anzuwenden. Selbst wenn eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 an sich in Betracht komme, sei die Anwendung einer solchen Ausnahmevorschrift deshalb ausgeschlossen, weil Artikel 1 in bezug auf den Zuschuß von 1000 Lire je Doppelzentner, Artikel 13, Artikel 2 (mit Ausnahme der Betriebskredite) in bezug auf die Beihilfen für die Destillation, die Verarbeitung und die Flaschenabfüllung und Artikel 7, falls diese Maßnahme mit den auf Gemeinschaftsebene bestehenden Beihilfen zusammentreffe, einen Verstoß gegen die gemeinsamen Marktorganisationen für Wein und für Obst und Gemüse darstellten.

Nach Artikel 1 der Entscheidung der Kommission dürfen die in Artikel 1, 2, 13 und 7 des Gesetzes Nr. 16/81 der Region Sizilien vorgesehenen Beihilfen nicht mehr gewährt werden und sind die fraglichen Vorschriften dahin gehend zu ändern, daß die Beihilfen abgeschafft werden.

Durch Artikel 2 wird die Italienische Republik verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung die Maßnahmen zu ergreifen, deren es bedarf, um der Entscheidung nachzukommen, und die Kommission davon umgehend in Kenntnis zu setzen.

Die Regierung der Italienischen Republik übermittelte der Kommission mit Fernschreiben vom 11. Oktober 1982 folgende Angaben :

a) Die Haltung der Kommission in bezug auf Artikel 1 und 7 des Gesetzes Nr. 16/81 sei begründet, da die betreffenden Beihilfen objektive Bestandteile enthielten, deren Vereinbarkeit mit den gemeinsamen Marktorganisationen und/oder den Wettbewerbsregeln zweifelhaft sei. Die fraglichen Vorschriften seien allerdings niemals durchgeführt worden und müßten in Wirklichkeit als im wesentlichen gegenstandslos geworden angesehen werden, da die entsprechenden Mittel im Haushalt 1982 nicht bereitgestellt worden seien.

b) Die Darlehen zu ermäßigtem Zinssatz an Genossenschaftsvereinigungen und -verbände für die Verwertung der Weinbauerzeugnisse stellten keine Interventionsmaßnahme dar, die zu den Beihilfen der Gemeinschaft für die Destillation von Wein und die Verarbeitung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung hinzukomme, sondern seien ein normales Agrarkreditgeschäft, das dazu bestimmt sei, den Zusammenschlüssen, die sich mit der Behandlung, der Verarbeitung und der Vermarktung des Erzeugnisses befaßten, den Zugang zu Krediten zu erleichtern. Die Beihilfe sei nicht dazu bestimmt, die Verarbeitungskosten zu senken, sondern solle es den Genossenschaftsverbänden und -Vereinigungen ermöglichen, sich die finanziellen Mittel zu verschaffen, um das Behandlungsverfahren einzuleiten und zum Abschluß zu bringen. Ohne diese regionale Maßnahme seien die Genossenschaftsverbände und -Vereinigungen gezwungen, auf den normalen Kapitalmarkt zurückzugreifen, und müßten bei Zinssätzen von rund 30 % unannehmbar hohe Belastungen auf sich nehmen. Es handele sich um erst vor kurzem gegründete Zusammenschlüsse, die eine Konzentration des Angebots und eine Vereinheitlichung der Erzeugnisse anstrebten, Ziele, die als grundlegend für die gemeinsame Agrarpolitik anzusehen seien.

c) Mit der Bereitstellung eines jährlichen Zuschusses an das Regionale Institut für Wein und Weinbau gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 16/81 werde bezweckt, es dieser Einrichtung zu ermöglichen, die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Umstand, daß der Zuschuß an diese Einrichtung im voraus auf der Grundlage der im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr an die sizilianischen Genossenschaftskellereien gelieferten Traubenmenge gezahlt werde, habe lediglich die Bedeutung, daß dadurch ein Maßstab für die Berechnung des von der Region zu Beginn des Haushaltsjahres gezahlten Vorschusses bereitgestellt werde. Die Beihilfe stelle keinen unmittelbaren Eingriff in die Sammlung der Trauben und infolgedessen auch keine unmittelbare Beihilfe für die Erzeugung dar, deren Gewährung durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung auf diesem Sektor verboten sei. Im übrigen habe die Kommission eingeräumt, daß die Tätigkeit des Instituts auf den Gebieten der Markterkundung, der technischen Unterstützung, der Forschung und der Absatzförderung völlig rechtmäßig sei.

II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien

Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 8. Juli 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag beim Gerichtshof Klage erhoben wegen eines Verstoßes der Italienischen Republik gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag durch Nichtbefolgung der Entscheidung vom 5. Mai 1982.

Die Kommission beantragt,

a) festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie der Entscheidung der Kommission vom 5. Mai 1982 über Beihilfen für Wein sowie Obst und Gemüse in Sizilien innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist,

b) der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Regierung der Italienischen Republik beantragt, aufgrund der Tatsache, daß die italienische Behörden die Entscheidung der Kommission im wesentlichen befolgt hätten,

a) die Klage abzuweisen,

b) hilfsweise, festzustellen, daß sich der Rechtsstreit erledigt hat.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Die Kommission ist aufgefordert worden, in der mündlichen Verhandlung die Bedeutung der Verweisung auf Artikel 24 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juli 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in einer Begründungserwägung ihrer Entscheidung zu erläutern. Die Regierung der Italienischen Republik ist aufgefordert worden, in der mündlichen Verhandlung anzugeben, ob nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens in bezug auf die vollständige Durchführung der Entscheidung der Kommission Fortschritte erzielt werden konnten.

III — Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren

Die Kommission weist darauf hin, daß ihre Entscheidungen gemäß Artikel 189 EWG-Vertrag in allen ihren Teilen für diejenigen, die sie bezeichneten, verbindlich seien und gemäß Artikel 191 durch ihre Bekanntgabe wirksam würden.

Mit der Entscheidung vom 5. Mai 1982 sei von der Italienischen Republik verlangt worden, die streitigen Beihilfen nicht mehr zu gewähren und das Regionalgesetz Nr. 16/81 dahin gehend zu ändem, daß die Vorschriften, die die Beihilfen vorsähen, aufgehoben würden. Die Befolgung des ersten Teils der Anordnung befreie die Italienische Republik nicht von der Verpflichtung, dem zweiten Teil nachzukommen.

a) Was die in Anikei 1 und 7 des Gesetzes Nr. 16/81 vorgesehenen Beihilfen betreffe, seien die von der Kommission beanstandeten Bestimmungen trotz der Aufforderung der italienischen Regierung an die Region Sizilien, sie aufzuheben, unstreitig nicht geändert worden.

Der Umstand, daß diese Beihilfen nach Angaben der italienischen Regierung mangels Bereitstellung von Haushaltsmitteln nicht gezahlt worden seien, sei in diesem Zusammenhang unerheblich.

Die Beschränkung der Anwendung der fraglichen Vorschriften auf die Weinlese 1980 oder das Wirtschaftsjahr 1980/81 erlaube ebenfalls nicht die Feststellung, daß die Entscheidung der Kommission durchgeführt worden sei. Durch die Aufhebung von Rechtsnormen über die Einführung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen könne jede rechtliche Möglichkeit ihrer Gewährung ausgeschlossen werden; erfolge die Aufhebung nicht, sei es jederzeit möglich, diese Beihilfen mittels einer nachträglichen Finanzierung zu gewähren.

b) Was die in Artikel 13 des Gesetzes vorgesehenen Beihilfen betreffe, so sei unstreitig, daß die Entscheidung der Kommission nicht durchgeführt worden sei, da die Region Sizilien der Aufforderung der italienischen Regierung, die fragliche Vorschrift aufzuheben, nicht nachgekommen sei.

Es erübrige sich, die Gründe zu erörtern, aus denen die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erachtet worden sei, eine solche Erörterung sei zudem nach Ablauf der Frist für die Anfechtung der Entscheidung nicht mehr zulässig.

c) In bezug auf die in Artikel 2 des Gesetzes vorgesehenen Beihilfen stehe der Umstand, daß die mittelfristigen Darlehen zu ermäßigtem Zinssatz tatsächlich nicht gewährt worden seien, der Feststellung nicht entgegen, daß die Entscheidung der Kommission nicht durchgeführt worden sei. Dazu hätte es nämlich einer Änderung des Gesetzes bedurft, um jede Möglichkeit der Gewährung solcher Darlehen auszuschließen.

Die Regierung der Italienischen Republik vertritt die Ansicht, sie habe die Entscheidung der Kommission im wesentlichen befolgt.

a) Die in Artikel 1 und 7 des Regionalgesetzes Nr. 16/81 vorgesehenen Zuschüsse und Beihilfen seien nicht gewährt worden; die Vorschriften zu ihrer Einführung seien nicht angewandt worden und könnten in Zukunft nicht angewandt werden, da keine entsprechenden Haushaltsmittel bereitgestellt worden seien. Da es sich um zeitlich begrenzte Vorschriften handele, sei ihre Aufhebung nicht notwendig; die italienische Regierung habe indessen die Organe der Region Sizilien aufgefordert, sie förmlich aufzuheben, um jeden Grund für einen Rechtsstreit zu beseitigen.

b) Artikel 13 des Gesetzes bestimme lediglich, daß der Zuschuß für das Regionale Institut für Wein und Weinbau zu Beginn jedes Haushaltsjahres auf der Grundlage der Menge der gesammelten Trauben im voraus zu zahlen sei. Die Kommission habe nur diese Modalität der Zuschußgewährung beanstandet, nicht dagegen diese selbst. Die Region Sizilien sei aufgefordert worden, Artikel 13 aufzuheben, um der Entscheidung der Kommission nachzukommen.

c) Was Artikel 2 des Regionalgesetzes betreffe, so sei die Aufstockung der Betriebsmittel der Regionalen Kreditanstalt zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit um fünf Milliarden Lire nicht in Frage gestellt worden; es sei lediglich die Möglichkeit beanstandet worden, daß diese Mittel für die Gewährung mittelfristiger Darlehen an Genossenschaftsvereinigungen und -verbände für bestimmte Maßnahmen zur Verwertung der Weinbauerzeugnisse verwendet werden könnten, während die Gewährung von Betriebskrediten für diese Zusammenschlüsse aus den gleichen Betriebsmitteln erlaubt sei. Die streitigen mittelfristigen Darlehen seien aber nicht gewährt worden, so daß auch in diesem Punkt im wesentlichen keine Nichtbefolgung der Entscheidung der Kommission vorliege. Auf jeden Fall sei die fragliche Maßnahme nicht weiter durchgeführt worden, da sie nur für das Haushaltsjahr 1981 gegolten habe.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Kommission, vertreten durch Herrn Marenco, und die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Herrn Fiumara, haben in der Sitzung vom 8. Mai 1984 mündlich verhandelt.

Zur Beantwortung der Frage, die der Gerichtshof ihr gestellt hatte, hat die Kommission angegeben, daß die Bezugnahme auf Artikel 24 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates in einer Begründungserwägung der Entscheidung vom 5. Mai 1982 dadurch gerechtfertigt sei, daß diese Vorschrift den auch in anderen Sektoren als dem für Milch und Milcherzeugnisse gültigen Grundsatz aufstelle, daß Beihilfen untersagt seien, deren Höhe nach Maßgabe des Preises der Erzeugnisse bestimmt werde, für die sie gewährt würden.

Die Regierung der Italienischen Republik hat dem Gerichtshof mitgeteilt, daß die von der Kommission beanstandeten Vorschriften trotz ihrer Interventionen bei der Region Sizilien von dieser noch nicht förmlich aufgehoben worden seien.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Juni 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. Juli 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie der Entscheidung 82/401 der Kommission vom 5. Mai 1982 über Beihilfen für Wein sowie Obst und Gemüse in Sizilien (ABl. L 173, S. 20) nicht nachgekommen ist.

2 In der genannten Entscheidung hat die Kommission festgestellt, daß bestimmte von der Region Sizilien gemäß dem Regionalgesetz Nr. 16/81 gewährte Zuschüsse und Beihilfen für die Erzeugung von Wein sowie von Obst und Gemüse mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien. Gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung hat die Italienische Republik innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung die Maßnahmen zu ergreifen, deren es bedarf, um der Entscheidung nachzukommen. Diese Entscheidung ist nicht mit einer Klage angefochten worden.

3 Die italienische Regierung trägt zu ihrer Verteidigung vor, sie habe mehrfach bei der Region Sizilien interveniert, um sie dazu zu bewegen, die von der Entscheidung der Kommission erfaßten Vorschriften aufzuheben, aber ihre Bemühungen hätten bis jetzt nicht zu einer formellen Aufhebung der beanstandeten Vorschriften geführt. Sie macht allerdings geltend, die nach verschiedenen Modalitäten für das Wirtschaftsjahr 1980/81 vorgesehenen Beihilfen seien tatsächlich nicht gezahlt worden. Da die fraglichen Wirtschaftsjahre abgeschlossen seien, sei die Zahlung der Beihilfen nicht mehr möglich, so daß die Entscheidung der Kommission gegenstandslos geworden sei.

4 Was den Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 47/80 ergänzenden Artikel 13 des Gesetzes Nr. 16/81 über die Bereitstellung einer Beihilfe für das Regionale Institut für Wein und Weinbau betrifft, weist die italienische Regierung auf ein angebliches Mißverständnis in der Entscheidung der Kommission hin. Laut der fünften und neunten Begründungserwägung sowie Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung solle die fragliche Beihilfe die Sammlung der Trauben bei den Winzergenossenschaften... fördern. Ein Vergleich der genannten Rechtsnormen zeige jedoch, daß die fragliche Beihilfe dem Regionalen Institut für Wein und Weinbau zur Erfüllung seiner Aufgaben nämlich allgemeiner Aktivitäten zur Förderung des Weinbaus, gewährt werde, wobei die Menge der gesammelten Trauben nur einen Maßstab für die Berechnung des Zuschusses darstelle.

5 Die Kommission vertritt dagegen die Ansicht, selbst wenn die Beihilfen in der Tat nicht ausgezahlt worden seien, bliebe immer noch das Risiko bestehen, daß sie nachträglich ausgezahlt würden; deshalb bestehe ein Interesse an der förmlichen Aufhebung der Vorschriften des regionalen Rechts, auf die sich die Entscheidung beziehe.

6 In bezug auf die dem Regionalen Institut für Wein und Weinbau gewährten Zuschüsse macht die Kommission geltend, die italienische Regierung versuche durch ihr Vorbringen die Entscheidung vom 5. Mai 1982 anzugreifen, die sie nicht fristgerecht angefochten habe und die deshalb bestandskräftig geworden sei. Deshalb sei dieses Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unzulässig.

7 Angesichts des Vorbringens der Parteien ist festzustellen, daß der betroffene Mitgliedstaat, nachdem in bezug auf die fragliche Beihilfe eine förmliche Entscheidung der Kommission ergangen war, verpflichtet war, diese Entscheidung durch den Erlaß derjenigen Maßnahmen fristgerecht durchzuführen, deren es zur formellen Aufhebung der nach der Feststellung der Kommission im Widerspruch zu Artikel 92 EWG-Vertrag stehenden Vorschriften bedurfte.

8 Das Vorbringen der italienischen Regierung, es liege ein Mißverständnis über die Tragweite der Vorschriften über die dem Regionalen Institut für Wein und Weinbau gewährten Beihilfen vor, kann der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auf seine Begründetheit überprüfen, da die beanstandeten Vorschriften der Entscheidung vom 5. Mai 1982 nicht fristgerecht angefochten worden sind. Wenn eine Ungewißheit über die Tragweite dieses speziellen Punkts der Entscheidung vom 5. Mai 1982 bestanden haben sollte, so wäre es Sache der italienischen Behörden gewesen, dem bei der Durchführung der erlassenen Entscheidung Rechnung zu tragen, indem sie sich gegebenenfalls um eine Einigung mit der Kommission bemüht hätten. Jedoch vermag dieses Vorbringen den italienischen Staat in keinem Fall von seiner Verpflichtung zu entlasten, auch diesen Teil der Entscheidung der Kommission im Geiste von Artikel 5 EWG-Vertrag zu befolgen.

9 Aus diesen Gründen ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie der Entscheidung 82/401 der Kommission vom 5. Mai 1982 nicht nachgekommen ist.

Kosten

10 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Italienische Republik hat gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie der Entscheidung 82/401 der Kommission vom 5. Mai 1982 über Beihilfen für Wein sowie Obst und Gemüse in Sizilien (ABl. L 173, S. 20) innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.