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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.06.1984 – C-221/83

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1984:216

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 7. Juni 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Es geht um eine Klage der Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag auf Feststellung, daß die Italienische Republik nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung von zwei Richtlinien des Rates getroffen hat. Es handelt sich um die Richtlinien 78/1026 und 78/1027, beide vom 18. Dezember 1978 (ABl. L 362, 1978, S. 1 und 7).

Die erste dieser Richtlinien enthält Bestimmungen für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in der Tiermedizin. Die zweite Richtlinie regelt die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten von Tierärzten. Beide Richtlinien waren binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe durchzuführen; die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und der Kommission den Wortlaut der wichtigsten erlassenen Rechtsvorschriften mitzuteilen.

Die Richtlinien — dies steht fest — wurden am 20. Dezember 1978 bekanntgegeben, so daß die Frist für die Umsetzung am 20. Dezember 1980 endete. Es ist unstreitig, daß die italienische Regierung während dieser Zeit die Kommission nicht von der Durchführung der Richtlinien in Kenntnis setzte.

Die beiden Richtlinien sind getrennt zu untersuchen. Die italienische Regierung bestreitet nicht, daß sie nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 78/1026 getroffen habe. Dem Gerichtshof ist mitgeteilt worden, ein Gesetzentwurf zur Durchführung dieser Richtlinie sei dem Parlament 1982 zugeleitet worden; er sei aber vor der Parlamentsauflösung nicht verabschiedet worden, so daß es erforderlich geworden sei, einen neuen Gesetzentwurf vorzulegen. Dieser ist noch nicht Gesetz geworden, obwohl dem Gerichtshof mitgeteilt worden ist, man hoffe, daß er in der näheren Zukunft verabschiedet werde. Mir scheint, daß der Klage der Kommission in bezug auf die Richtlinie 78/1026 stattgegeben werden sollte, da die von Artikel 169 vorgeschriebenen Verfahrensabschnitte durchlaufen sind.

Im Hinblick auf die zweite Richtlinie hatte die italienische Regierung der Kommission den Eindruck vermittelt, daß auch hier der Erlaß von Rechtsvorschriften erforderlich sei, um die Richtlinie durchzuführen, und daß die Rechtsvorschriftern in einem gleichermaßen im Jahr 1982 dem Parlament zuzuleitenden Gesetzentwurf enthalten sein würden.

In ihrer Klagebeantwortung macht die italienische Regierung aber erstmals geltend, die Richtlinie sei mit dem Dekret Nr. 987 vom 23. Oktober 1969 (GURI Nr. 1 vom 2. 1. 1970, S. 2) bereits vollständig durchgeführt. Deshalb beantragt die italienische Regierung, die Klage abzuweisen, soweit es um die Richtlinie 78/1027 gehe.

Die Kommission räumt ein, daß die Richtlinie durch das italienische Dekret im wesentlichen durchgeführt sei, vertritt aber die Ansicht, daß das Dekret nicht vollständig den Anforderungen der Richtlinie nachkomme. Wenn in der Klagebeantwortung erstmals vorgetragen wird, eine Richtlinie sei durchgeführt, kann die Kommission meines Erachtens in einem Klageverfahren auf Feststellung, daß die gesamte Richtlinie nicht durchgeführt sei, beim Gerichtshof die Feststellung beantragen, daß die Richtlinie teilweise nicht durchgeführt sei.

Die Richtlinie 78/1027 soll die Ausbildung der Tierärzte koordinieren. Sie befaßt sich daher mit einer Frage, die eine fundamentale Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung nationaler Diplome innerhalb der Gemeinschaft ist. Wie es in den Begründungserwägungen der Richtlinie heißt, kann die Koordinierung in Anbetracht der Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge in den Mitgliedstaaten auf die Forderung der Erfüllung von Mindestbedingungen beschränkt werden, so daß die Mitgliedstaaten im übrigen bei der Gestaltung der Ausbildung freie Hand behalten.

Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Tierarztes vom Besitz eines Diploms oder Prüfungszeugnisses abhängig zu machen, das garantiert, daß der Betreffende im Verlauf seiner gesamten Ausbildungszeit angemessene Kenntnisse auf bestimmten Gebieten erworben hat. Mir scheint, daß es in diesem Fall lediglich darum geht, ob die Italienische Republik von den Betreffenden den Besitz eines Diploms verlangt hat, das den Erwerb dieser Kenntnisse während der Ausbildungszeit garantiert.

Artikel 1 Absatz 2 bestimmt, daß eine solche tierärztliche Ausbildung insgesamt ein mindestens fünfjähriges theoretisches und praktisches Studium auf Vollzeitbasis an einer Universität oder in einer anderen Einrichtung umfaßt, das mindestens die im Anhang aufgeführten Fächer umfaßt. Der Anhang mit dem Titel Studiumprogramm für Tierärzte führt 38 Fächer auf, die in zwei Kategorien — Grundfächer und Spezifische Fächer — unterteilt sind. Es ist vielleicht angebracht, die Vorbemerkung zu diesem Anhang zu berücksichtigen, die wie folgt lautet: Das Programm der Studien, die zu einem Diplom, Prüfungszeugnis oder einem sonstigen Befähigungsnachweis des Tierarztes führen, umfaßt mindestens die nachstehenden Fächer. Der Unterricht in einem oder mehreren dieser Fächer kann im Rahmen der anderen Fächer oder in Verbindung mit ihnen erteilt werden.

Das italienische Dekret aus dem Jahr 1969 regelt das Studienprogramm für die Erlangung eines Diploms in Tiermedizin. Die von dem Programm erfaßten Fächer sind in drei Kategorien unterteilt. Es gibt eine obligatorische Ausbildung in 5 Grundfächern und in 39 spezifischen tiermedizinischen Fächern. Aus einer Liste von 23 weiteren Fächern hat der Student drei Fächer auszuwählen.

Die Kommission vertritt die Auffassung, das Dekret führe die Richtlinie nicht ordnungsgemäß durch, da zwei der in der Richtlinie genannten Fächer nicht in dem Dekret enthalten seien; die Kommission hat heute ihr Vorbringen fallengelassen, daß ein drittes Fach nicht in der Liste enthalten sei. Die beiden im Anhang der Richtlinie enthaltenen Fächer sind Lebensmittelhygiene und -technologie und Tierschutz und Verhaltenslehre.

Die Kommission trägt vor, während diese Fächer in der Richtlinie eindeutig als eigenständige Fächer genannt seien, erwähne das Dekret sie nicht ausdrücklich. Zwar würden Teile der im Anhang genannten Fächer unter anderen Bezeichnungen erfaßt, doch gebe es kein eindeutig umrissenes Fach, das das gesamte Gebiet abdecke. Die Kommission macht außerdem geltend, der Umstand, daß einige dieser Fächer nach dem Dekret Wahlfächer seien, belege eindeutig, daß der Student zum Studium dieser Fächer nicht verpflichtet sei.

Ich bin nicht der Ansicht, daß die Umsetzung der Richtlinie zwingend erfordert, daß die in Artikel 1 und im Anhang aufgeführten Fächer unter denselben Begriffen wiederzugeben sind. Ich würde es auch hinnehmen, daß die angegebenen Fächer nach dem den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessensspielraum, aufgrund dessen sie bei der Gestaltung der Ausbildung freie Hand haben, in verschiedene Teile unterteilt werden können. Meines Erachtens ist es aber für die Umsetzung der Richtlinie entscheidend, daß jedes im Anhang aufgeführte Fach so, wie es in der heutigen Tiermedizin verstanden wird, vollständig unterrichtet wird. Eine derartige Umsetzung ist nämlich erforderlich, wenn die Diplome innerhalb der Gemeinschaft anerkannt werden sollen; es ist nicht ausreichend, daß nur Teile eines Faches unterrichtet werden.

Das erste der beiden in Rede stehenden Fächer ist die Lebensmittelhygiene und -technologie. Dieses Fach, so meine ich, muß im Lichte von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f gesehen werden, wonach angemessene Kenntnisse in bezug auf die Hygiene und die Technologie bei der Gewinnung, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft verlangt werden. Nach dem Vorbringen der italienischen Regierung setzt das Dekret die Richtlinie in ausreichender Weise um, da in der achtzehnten Gruppe die Untersuchung und Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft aufgeführt sei. Nach meinem Dafürhalten geht dies nicht so weit wie das gesamte im Anhang der Richtlinie angegebene Fach.

Es steht fest, daß die Wahlfächer eine Anzahl von Themen enthalten (Milchhygiene und Tierfuttertechnologie), die in die breitere Kategorie fallen, auf die im Anhang der Richtlinie Bezug genommen wird. Da diese aber Wahlfächer sind, besteht keine Gewähr dafür, daß sie, wie von der Richtlinie gefordert, studiert werden.

Die Kommission bezieht sich außerdem auf das Fach Tierschutz und Verhaltenslehre. Die italienische Regierung macht geltend, dieses Fach sei von der fünften Gruppe der Pflichtfächer abgedeckt, die Hygiene, äußere Erscheinungsformen der Tiere, Ethnologie, Genetik und Tierzucht umfasse. Mir scheint es ziemlich klar zu sein, daß sich die Verhaltenslehre — darunter verstehe ich die Lehre von den Lebensgewohnheiten der Tiere — und der Tierschutz recht deutlich von der Ethnologie und den äußeren Eigenschaften oder Erscheinungsformen der Tiere unterscheiden. Es ist nicht vorgetragen, daß dieses Fach von anderen in dem Dekret enthaltenen Überschriften angemessen abgedeckt wird.

Somit ist meines Erachtens die Klage der Kommission begründet; es sollte festgestellt werden, daß die italienische Regierung erstens die Richtlinie 78/1026 nicht durchgeführt hat und daß sie zweitens der Richtlinie 78/1027 teilweise in dem — wenn auch begrenzten — Sinne nicht nachgekommen ist, daß die Fächer Lebensmittelhygiene und -technologie und Tierschutz und Verhaltenslehre nicht vollständig in den vom Dekret genannten Pflichtfächern enthalten sind, so wie es nach Artikel 1 der Richtlinie der Fall sein sollte.

Da unter diesen Umständen die Kommission, wenn auch nur teilweise, obsiegt und da der Einwand, die Richtlinie sei umgesetzt worden, verspätet vorgebracht worden ist, sollten die Kosten der Kommission von der italienischen Regierung getragen werden.