Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.09.1984 – C-221/83
ECLI:EU:C:1984:284
In der Rechtssache 221/83
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Guido Berardis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Italienische Botschaft,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 78/1026 des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 362, S. 1) nachzukommen, und indem sie nicht die vollständige Durchführung der Richtlinie 78/1027 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes (ABl. L 362, S. 7) sichergestellt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans und Y. Galmot, der Richter G. Bosco, U. Everling, C. Kakouris und R. Joliét,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Richtlinie 78/1026 des Rates vom 18. Dezember 1978 hat die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes zum Gegenstand; sie sieht außerdem bestimmte Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr vor.
Die Richtlinie 78/1027 des Rates vom 18. Dezember 1978 hat die Koordinierung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes zum Gegenstand.
Nach Artikel 18 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinien haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Richtlinien binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe (das heißt bis zum 20. Dezember 1980) nachzukommen, und haben die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
2. Da eine Äußerung seitens der Italienischen Republik ausblieb, eröffnete die Kommission mit Schreiben vom 14. Dezember 1981 das Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag.
In der Antwort auf dieses Schreiben teilte die Ständige Vertretung der Italienischen Republik bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission mit Schreiben vom 29. März 1982 mit, der Ministerrat habe einen Gesetzentwurf auf diesem Gebiet gebilligt.
Die Kommission hielt die Antwort der italienischen Regierung für unbefriedigend, da kein Gesetz verabschiedet worden war, und gab am 21. Juni 1982 gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, der die Italienische Republik binnen eines Monats nachkommen sollte.
Mit Schreiben vom 30. September 1982 übermittelte die Ständige Vertretung der Italienischen Republik den vorerwähnten Gesetzentwurf und wies darauf hin, daß dieser am 13. März 1982 dem Parlament zugeleitet worden sei, nachdem der Ausschuß für Verfassungsangelegenheiten eine befürwortende Stellungnahme zum Entwurf abgegeben habe.
Aufgrund der Feststellung, daß die Italienische Republik keine Maßnahme getroffen hatte, um den vorerwähnten Richtlinien nachzukommen, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben, die am 3. Oktober 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission gebeten, vor der mündlichen Verhandlung alle Durchführungsvorschriften vorzulegen, die von den Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 78/1027 erlassen worden sind.
II — Anträge der Parteien
1. Die Kommission beantragt nach dem letzten Stand des Verfahrens,
festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie zu einem nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 78/1026 des Rates vom 18. Dezember 1978 nachzukommen, und indem sie es zum anderen unterlassen hat, die vollständige Durchführung der Richtlinie 78/1027 des Rates vom 18. Dezember 1978 sicherzustellen,
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2. Die Regierung der Italienischen Republik beantragt,
die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen, als sie sich auf die Durchführung der Richtlinie 78/1027 des Rates bezieht.
III — Vorbringen der Parteien
1. Zur Durchfiihrung der Richtlinie 78/1026 des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr:
a) Die Kommission macht geltend, nach Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag seien die Richtlinien für die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet würden, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 EWG-Vertrag hätten die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergäben. Ein Mitgliedstaat könne sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Gemeinschaftsrichtlinien festgelegt seien.
b) Die Regierung der Italienischen Republik weist darauf hin, daß sie dem Parlament einen Gesetzentwurf zugeleitet habe, der die für die Durchführung dieser Richtlinien geeigneten Bestimmungen enthalte. Das parlamentarische Verfahren in bezug auf diesen Entwurf habe aber wegen der vorzeitigen Auflösung der Abgeordnetenkammer nicht erfolgreich abgeschlossen werden können. Das Verfahren zur Verabschiedung des Gesetzentwurfes müsse also neu eingeleitet werden, da das betreffende Gebiet durch ein Gesetz geregelt werden müsse.
2. Zur Durchführung der Richtlinie 78/1027 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes :
a) Die Kommission führt in ihrer Klageschrift dieselben Klagegründe an, die sie im Zusammenhang mit der behaupteten Vertragsverletzung aufgrund der unterlassenen Durchführung der Richtlinie 78/1026 des Rates vorgetragen hat.
b) Die Regierung der Italienischen Republik macht in ihrer Klagebeantwortung erstmals geltend, sie sei der Meinung gewesen, die Durchführung dieser Richtlinie sei bereits mit der derzeitigen Organisation des Studiums und der Diplome für den Tierarztberuf, so wie sie durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 987 vom 23. Oktober 1969 (Gazzetta Ufficiale Nr. 1 vom 2. 1. 1970) festgelegt worden sei, in vollem Umfang erfolgt. Dieses Dekret, das ein fünfjähriges Universitätsstudium vorsehe und in seinem Anhang die verschiedenen Fächer festlege, die Gegenstand der Ausbildung zur Erlangung des Doktortitels in Tiermedizin seien, genüge den in Artikel 1 und im Anhang der Richtlinie 78/1027 des Rates aufgestellten Anforderungen.
c) Die Kommission sieht sich in ihrer Erwiderung veranlaßt, das Verhalten der italienischen Regierung scharf zu tadeln; sie habe auf die Existenz dieses Dekrets erstmals im Verfahren vor dem Gerichtshof hingewiesen, nachdem sie sich in der vorprozessualen Phase darauf beschränkt habe, die Durchführung der betreffenden Richtlinie zuzusagen.
Da jedoch der eigentliche Gegenstand der Klage wegen Vertragsverletzung nicht die den Mitgliedstaaten durch Artikel 3 der Richtlinie 78/1027 des Rates auferlegte Mitteilungspflicht sei, erklärt die Kommission, sie habe von der Existenz des Dekrets Nr. 987 Kenntnis genommen, sei aber der Ansicht, daß seine Bestimmungen nicht geeignet seien, die vollständige Durchführung der Richtlinie sicherzustellen, und zwar aus zwei Gründen :
Ein Fach, das nach der Richtlinie Pflichtfach sein müsse, nämlich die Präventivmedizin, befinde sich nicht unter den im Dekret Nr. 987 erwähnten Fächern.
Zwei andere Fächer (Lebensmittelhygiene und -technologie sowie Tierschutz und Verhaltenslehre) seien in dem Dekret Nr. 987 nur ungenau bezeichnet, während die Richtlinie daraus verschiedene und eindeutig bestimmte Fächer mache. Die im Anhang der Richtlinie enthaltene Fächerliste stelle den konkreten Ausdruck der in Artikel 1 dieser Richtlinie aufgestellten Qualitätskriterien dar.
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c verlange aber im Hinblick auf den Zugang zum Beruf des Tierarztes angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet des Verhaltens und des Schutzes der Tiere; das im Anhang enthaltene Fach Tierschutz und Verhaltenslehre entspreche diesem Wissensgebiet.
In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f würden angemessene Kenntnisse in bezug auf die Hygiene und die Technologie bei der Gewinnung, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft gefordert.
Die Kommission stellt fest, daß das Dekret Nr. 987 diese Fächer nicht ausdrücklich erwähne und daß bestimmte Fächer, die in unmittelbarer Beziehung zu diesen Fächern stünden, unter den Ergänzungsfächern aufgeführt seien, die für die Studenten der Tiermedizin Wahlfächer seien.
Somit könnten diese Studenten ohne weiteres das Doktordiplom in Tiermedizin erlangen, ohne eine Ausbildung in den vorerwähnten Fächern erhalten zu haben; dies sei mit den in Artikel 1 der Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen völlig unvereinbar.
Daraus schließt die Kommission, daß die Italienische Republik die Richtlinie 78/1027 des Rates nicht vollständig umgesetzt habe.
d) In ihrer Gegenerwiderung wendet sich die Regierung der Italienischen Republik gegen die von der Kommission vorgenommene Bewertung des Dekrets Nr. 987.
Der Erwerb angemessener Kenntnisse in Präventivmedizin werde durch die im Anhang des Dekrets genannten Fächergruppen 12 und 13 sichergestellt. So sei etwa in der Gruppe 12 ausdrücklich die Prophylaxe gegen ansteckende Krankheiten erwähnt. Dieses Gebiet werde aber in der Richtlinie nicht als eigenständiges Fach angesehen; es betreffe denselben Gegenstand, der mit der unterschiedlichen Bezeichnung Präventivmedizin gemeint sei.
Nach Auffassung der Regierung der Italienischen Republik wird der Erwerb angemessener Kenntnisse in Tierschutz und Verhaltenslehre im Sinne der Richtlinie durch die in der fünften Gruppe vorgesehene obligatorische Ausbildung in Tierzuchtlehre sichergestellt. Diese fünfte Gruppe lautet: Tierzuchtlehre: Hygiene, äußere Erscheinungsformen der Tiere, Ethnologie, Genetik und Tierzucht.
Was die Lebensmittelhygiene und -technologie angehe, werde das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie angestrebte Ergebnis durch die in der achtzehnten Gruppe vorgesehenen Fächer — Untersuchung und Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft (Fleisch, Milch, Fisch, Eier usw.) ... — erreicht.
Das Vorbringen der Kommission beschränke sich insoweit auf allgemeine Ausführungen und sei nicht begründet.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Guido Berardis als Bevollmächtigten, und die Italienische Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato Carlo Sica, haben in der Sitzung vom 7. Juni 1984 mündlich verhandelt.
In der Sitzung hat die Kommission eingeräumt, daß das Dekret vom 27. Oktober 1969 die befriedigende Durchführung der Richtlinie im Hinblick auf die Ausbildung in Präventivmedizin sicherstelle; sie hat aber ihr Vorbringen in bezug auf die beiden anderen in ihrer Erwiderung angesprochenenen Fächer (Lebensmittelhygiene und -technologie sowie Tierschutz und Verhaltenslehre) aufrechterhalten.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. Oktober 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verletzt habe, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 78/1026 des Rates vom 18. Dezember 1978 nachzukommen, und indem sie nicht die vollständige Durchführung der Richtlinie 78/1027 des Rates vom 18. Dezember 1978 sichergestellt hat.
2 Die Richtlinie 78/1026 des Rates vom 18. Dezember 1978 (ABl. L 362, S. 1) hat die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes zum Gegenstand; sie sieht außerdem Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr vor.
3 Die Richtlinie 78/1027 des Rates vom 18. Dezember 1978 (ABl. L 362, S. 7) hat die Koordinierung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes zum Gegenstand und soll insbesondere die Vergleichbarkeit der tierärztlichen Ausbildungsgänge in den Mitgliedstaaten sicherstellen, um die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise zu verwirklichen.
4 Nach Artikel 18 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinien haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Richtlinien binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe (das heißt bis spätestens 20. Dezember 1980) nachzukommen, und haben die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
5 Da eine Äußerung seitens der Italienischen Republik ausblieb, eröffnete die Kommission mit Schreiben vom 14. Dezember 1981 das Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag. In der Antwort auf dieses Schreiben teilte die Ständige Vertretung der Italienischen Republik bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission am 29. März 1982 mit, der Ministerrat habe einen Gesetzentwurf auf diesem Gebiet gebilligt.
6 Die Kommission hielt die Antwort der italienischen Regierung für unbefriedigend, da kein Gesetz verabschiedet worden war, und gab am 21. Juni 1982 gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, der die Italienische Republik binnen eines Monats nachkommen sollte. Mit Schreiben vom 30. September 1982 übermittelte diese den vorerwähnten Gesetzentwurf und wies darauf hin, daß dieser am 13. März 1982 dem Parlament zugeleitet worden sei, nachdem der Ausschuß für Verfassungsangelegenheiten eine befürwortende Stellungnahme zum Entwurf abgegeben habe.
7 Aufgrund der Feststellung, daß die Italienische Republik keine Maßnahme getroffen hatte, um den vorerwähnten Richtlinien nachzukommen, hat die Kommission die vorliegende Klage wegen Vertragsverletzung erhoben.
Zu dem Klageantrag im Hinblick auf die unterlassene Durchführung der Richtlinie 78/1026 des Rates vom 18. Dezember 1978
8 Die italienische Regierung bestreitet nicht, daß sie diese Verpflichtung zur Durchführung nicht erfüllt hat. Sie weist jedoch darauf hin, daß sie dem Parlament einen Gesetzentwurf zugeleitet habe, der die geeigneten Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie enthalte. Das parlamentarische Verfahren in bezug auf diesen Entwurf habe aber wegen der vorzeitigen Auflösung der Abgeordnetenkammer nicht erfolgreich abgeschlossen werden können. Das Verfahren zur Verabschiedung des Gesetzentwurfes müsse also neu eingeleitet werden.
9 Diese Umstände können den gegen die Italienische Republik erhobenen Vorwurf der Vertragsverletzung nicht entkräften. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Gemeinschaftsrichtlinien festgelegt sind.
10 Es ist also festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie 78/1026 des Rates vom 18. Dezember 1978 nachzukommen.
Zu dem Klageantrag im Hinblick auf die Unterlassung, die Richtlinie 78/1027 des Rates vom 18. Dezember 1978 vollständig durchzuführen
11 Während sich die Regierung der Italienischen Republik während des gesamten vorprozessualen Verfahrens auf den Hinweis beschränkt hat, daß zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie ein Gesetz in Vorbereitung sei, aufgrund dessen die Regierung ermächtigt werden solle, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, hat sie erstmals in ihrer Klagebeantwortung geltend gemacht, die Durchführung dieser Richtlinie sei bereits mit der derzeitigen Organisation des Studiums und der Diplome für den Tierarztberuf, so wie sie sich durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 987 vom 23. November 1969 (Gazzetta Ufficiale Nr. 1 vom 2. 1. 1970) festgelegt worden sei, in vollem Umfang erfolgt. Dieses Dekret, das ein fünfjähriges Universitätsstudium vorsehe und in seinem Anhang die verschiedenen Fächer festlege, die Gegenstand der Ausbildung zur Erlangung des Doktortitels in Tiermedizin seien, genüge den in Artiklel 1 und im Anhang der Richtlinie 78/1027 des Rates aufgestellten Anforderungen.
12 In ihrer Erwiderung nimmt die Kommission die Existenz des Dekrets Nr. 987 vom 23. Oktober 1969 zur Kenntnis, führt jedoch aus, sie halte seine Bestimmungen für nicht geeignet, die vollständige Durchführung der Richtlinie sicherzustellen, da im Anhang dieses Dekrets, der das Ausbildungsprogramm zur Erlangung des Doktortitels in Tiermedizin in Italien festlege, drei Fächer (Präventivmedizin, Lebensmittelhygiene und -technologie sowie Tierschutz und Verhaltenslehre) nicht berücksichtigt seien; diese Fächer seien aber im Anhang der Richtlinie 78/1027 aufgeführt, in dem ein harmonisiertes Studienprogramm für Tierärzte festgelegt sei.
13 Es ist festzustellen, daß die Kommission in der Sitzung anerkannt hat, daß das Dekret vom 27. Oktober 1969 eine befriedigende Durchführung der Richtlinie in bezug auf die Ausbildung in Präventivmedizin sicherstellt. Das Vorbringen der Kommission beschränkt sich daher darauf, daß die Fächer Lebensmittelhygiene und -technologie und Tierschutz und Verhaltenslehre nicht in das in Italien festgesetzte Ausbildungsprogramm für Tierärzte aufgenommen worden seien.
14 Im Anhang der Richtlinie 78/1027 heißt es einleitend: Das Programm der Studien, die zu einem Diplom, Prüfungszeugnis oder einem sonstigen Befähigungsnachweis des Tierarztes führen, umfaßt mindestens die nachstehenden Fächer. Der Unterricht in einem oder mehreren dieser Fächer kann im Rahmen der anderen Fächer oder in Verbindung mit ihnen erteilt werden. Damit wird keine buchstabengetreue Umsetzung der Bezeichnungen der Fächer und Disziplinen des Studienprogramms für Tierärzte in die nationalen Rechtsordnungen gefordert; der Anhang verlangt lediglich eine hinreichend richtliniengetreue Umsetzung zur Sicherstellung einer Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge in den Mitgliedstaaten, um die gegenseitige Anerkennung der Diplome zu ermöglichen.
15 Die Regierung der Italienischen Republik weist darauf hin, daß der Erwerb angemessener Kenntnisse im Sinne der Richtlinie im Fach Lebensmittelhygiene und -technologie durch die obligatorische Ausbildung in dem in der achtzehnten Gruppe des Anhangs des Dekrets enthaltenen Fach Untersuchung und Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft sichergestellt werde. Außerdem setze die Wahrnehmung von Untersuchungs-und Kontrollaufgaben notwendigerweise die Erkenntnis der Techniken von Produktion und Vertrieb von Lebensmitteln voraus.
16 Wie die Kommission vorgetragen hat und wie sich aus der Verhandlung vor dem Gerichtshof ergibt, deckt die in der achtzehnten Gruppe des Anhangs des italienischen Dekrets Nr. 987 enthaltene Disziplin nur einen Teil der Ausbildung ab, die dem von der Richtlinie vorgeschriebenen Fach Lebensmittelhygiene und -technologie entspricht. Im übrigen hat die Kommission zu Recht vorgebracht, daß bestimmte Fächer, die in unmittelbarer Beziehung zur Lebensmittelhygiene und -technologie stehen, in dem Dekret Nr. 987 unter den Ergänzungsfächern aufgeführt sind, die für die Studenten der Tiermedizin Wahlfächer sind. Somit könnten diese Studenten ohne weiteres das Doktordiplom in Tiermedizin erlangen, ohne eine umfassende Ausbildung in diesem Fach erhalten zu haben; dies ist mit den in Artikel 1 der Richtlinie vorgesehenen Anforderungen unvereinbar.
17 Die Kommission vertritt also zu Recht die Ansicht, daß die Italienische Republik die Richtlinie 78/1027 in diesem Punkt nicht vollständig umgesetzt hat.
18 Zum Fach Tierschutz und Verhaltenslehre, das in der dritten Gruppe des Anhangs der Richtlinie 78/1027 aufgeführt ist, macht die Regelung der Italienischen Republik geltend, daß der Erwerb angemessener Kenntnisse auf diesem Gebiet durch die obligatorische Ausbildung in den Fächern sichergestellt sei, die die fünfte Gruppe des Anhangs des Dekrets Nr. 987 bildeten; diese lautet wie folgt:
Tierschutzlehre :
1. Hygiene, äußere Erscheinungsformen der Tiere, Ethnologie;
2. Genetik und Tierzucht.
19 Aus der Verhandlung vor dem Gerichtshof ergibt sich, daß die Fächer der fünften Gruppe des Anhangs des Dekrets Nr. 987 nicht dem im Anhang der Richtlinie 78/1027 des Rates enthaltenen Fach Tierschutz und Verhaltenslehre entsprechen. Dieses Fach, so wie es von der Richtlinie vorgesehen ist, knüpft nämlich im wesentlichen an die Ausbildung in der Wissenschaft des Tierverhaltens an, während sich die Fächer der fünften Gruppe des italienischen Studienprogramms auf das Studium der Tierpopulationen und auf die Techniken der Fortpflanzung und der Tierzucht beziehen.
20 Unter diesen Umständen ist die Kommission ebenfalls zu Recht der Ansicht, daß die Italienische Republik die Richtlinie 78/1027 des Rates in diesem Punkt nicht vollständig umgesetzt hat.
21 Es ist daher festzustellen,
daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie 78/1026 des Rates vom 18. Dezember 1978 nachzukommen, und
daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht die vollständige Durchführung der Richtlinie 78/1027 des Rates vom 18. Dezember 1978 sichergestellt und indem sie es unterlassen hat, die obligatorische Ausbildung in den Fächern Tierschutz und Verhaltenslehre und Lebensmittelhygiene und -technologie im Rahmen ihres Studienprogramms für Tierärzte vorzusehen.
Kosten
22 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie 78/1026 des Rates vom 18. Dezember 1978 nachzukommen.
2. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht die vollständige Durchführung der Richtlinie 78/1027 des Rates vom 18. Dezember 1978 sichergestellt und indem sie es unterlassen hat, die obligatorische Ausbildung in den Fächern Tierschutz und Verhaltenslehre sowie Lebensmittelhygiene und -technologie im Rahmen ihres Studienprogramms für Tierärzte vorzusehen.
3. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.