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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.06.1984 – C-17/83
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1984:224
Schlußanträge des Generalanwalts Carl Otto Lenz
vom 21. Juni 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In der heute zu behandelnden Beamtenstreitsache geht es im wesentlichen um die Frage, ob das Dienstalter eines Beamten, der zuvor Bediensteter auf Zeit gewesen ist, nach den Regeln des Statuts über die Beförderung oder aber nach den Vorschriften über die Einstellung zu berechnen ist.
A — Der 1946 geborene Kläger, Herr Angel Angelidis, ist griechischer Staatsangehöriger. Sein beruflicher Werdegang läßt sich wie folgt zusammenfassen :
Er hat im Januar 1970 an der Landwirtschaftlichen Hochschule von Athen ein Diplom erworben und anschließend einen zweijährigen Militärdienst geleistet. Von Oktober 1972 bis Juni 1974 hat er die Technische Hochschule für Agraringenieure von Madrid besucht und dort einen Doktorgrad der Landwirtschaft erworben. Von Oktober 1974 bis Juni 1975 war er an der Universität von Montpellier I eingeschrieben und hat sein dortiges Studium mit einem Doktor der Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen. Nach seinen Angaben war er während dieser Zeit und danach als Berater mehrerer landwirtschaftlicher Privatunternehmen tätig. Ab 1975 war er zudem für einige griechische Behörden tätig, die unter anderem mit den Beitrittsfragen Griechenlands befaßt waren. Im Februar 1979 wurde er zum Leiter der Abteilung Landwirtschaft des griechischen Koordinationsministeriums bestellt.
Mit Vertrag vom 11. Juli 1979 ist Herr Angelidis als Zeitbediensteter in die Dienste der Kommission getreten, um die Aufgaben eines Übersetzers der Besoldungsgruppe LA 7 Dienstaltersstufe 3 wahrzunehmen. Am 11. August 1980 wurde ein neuer Vertrag geschlossen, mit dem Herr Angelidis rückwirkend zum 1. Januar 1980 als Verwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 3 der Generaldirektion Landwirtschaft zugewiesen worden ist.
Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Allgemeinen Auswahlverfahren, das der Einstellung von Hauptverwaltungsräten griechischer Nationalität diente, wurde Herr Angelidis durch Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1982 mit Wirkung vom 1. April 1982 zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 1 ernannt und der bisher von ihm innegehabten Planstelle zugewiesen.
Am 5. Juli 1982 hat er gegen diese Einstufung Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 eingelegt und beantragt, ihn gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Beamtenstatuts aufgrund einer zwölfjährigen Berufserfahrung in die dritte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe einzustufen.
Nachdem diese Beschwerde nicht fristgemäß verbeschieden worden und er durch Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1982 mit Wirkung vom 1. Januar 1983 zum Beamten auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 1 ernannt worden ist, hat er am 1. Februar 1983 Klage erhoben, mit der er im wesentlichen beantragt,
a) die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde sowie die Entscheidungen über seine Einstufung in die Dienstaltersstufe aufzuheben und
b) für Recht zu erkennen, daß er in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 5 einzustufen sei,
c) die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
B — Zu diesen Anträgen nehme ich wie folgt Stellung.
1. Zum ersten Klageantrag
a) Nach Auffassung des Klägers ist seine gemäß Artikel 46 des Beamtenstatuts erfolgte Einstufung in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 fehlerhaft. Seiner Meinung nach hätte die bei seiner Ernennung zum Beamten auf Probe beziehungsweise später auf Lebenszeit vorgenommene Einstufung nicht nach den Regeln über die Beförderung, sondern, entsprechend der in der Ernennungsurkunde vom 4. Mai 1982 genannten Rechtsgrundlage, nach den Vorschriften über die Einstellung vorgenommen werden müssen. Er trägt vor, daß ihm gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Statuts unter Berücksichtigung seiner nach dem ersten Universitätsdiplom liegenden Berufserfahrung von zwölf Jahren eine Verbesserung von 48 Monaten, mithin also zwei zusätzliche Dienstaltersstufen, hätte gewährt werden müssen. Dies ergebe sich insbesondere auch aus Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses der Kommission von 1973 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung (im folgenden Einstufungskriterien genannt) sowie aus der als Anhang zu diesem Beschluß beigefügten Tabelle, wonach bereits eine elfjährige Berufserfahrung zu einer Einstufung in die dritte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe hätte führen müssen. Die vorgenommene Einstufung stehe nicht zuletzt auch im Widerspruch zu Artikel 5 Absatz 3 des Statuts, wonach für die Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe jeweils die gleichen Voraussetzungen gelten müßten. Er sei aber gegenüber anderen, externen Bewerbern, die am selben Allgemeinen Auswahlverfahren teilgenommen hätten, benachteiligt, da deren Berufserfahrung im Rahmen ihrer Ersteinstufung gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Statuts voll berücksichtigt worden wäre. Nicht zuletzt verstößt die Einstufung nach Auffassung des Klägers auch gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Gleichheit, der Objektivität, der austeilenden Gerechtigkeit und gegen den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti.
Nach Auffassung der Beklagten dagegen kann Artikel 32 des Statuts gemäß Artikel 15 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden Beschäftigungsbedingungen genannt) lediglich bei der Ersteinstufung eines Bediensteten auf Zeit, nicht aber bei dessen Übernahme ins Beamtenverhältnis zur Anwendung gelangen. Die Anwendung dieser Vorschrift auf einen solchen Fall verbiete sich, wie die Beklagte meint, auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Kontinuität der Laufbahn. Den Prinzipien der Kontinuität und der Gleichbehandlung, die dem Bedienstetenrecht der Gemeinschaft zugrunde lägen, könne am besten durch die analoge Anwendung der Regeln über die Beförderung Rechnung getragen werden. Schließlich sei auch Artikel 8 der Einstufungskriterien, der für den Regelfall bestimme, daß einem Bediensteten auf Zeit bei seiner Ernennung zum Beamten auf Probe derselben Besoldungsgruppe die gleiche Dienstaltersstufe gewährt werden müsse, Ausdruck eines allgemeinen Prinzips, nach dem für die Anstellungsbehörde im Fall eines solchen Übergangs kein Anlaß bestehe, die Voraussetzungen für eine Neueinstufung zu überprüfen.
b) Diese von der Beklagten vorgetragene Argumentation vermag jedoch aus einer Reihe von Gründen nicht zu überzeugen. Der Beklagten ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Einstufungskriterien als interne Verhaltensnormen, wie der Gerichtshof unter anderm in den Urteilen Blomefield, Michael und Buick für Recht erkannt hat, nicht geeignet sind, die zwingenden Regeln des Beamtenstatuts abzubedingen. Sie sind demnach auch nicht geeignet, eine angebliche Lücke des Statuts auszufüllen, sondern können nur im Lichte dieser höherrangigen Normen ausgelegt werden.
c) Gegen die analoge Anwendung des Artikels 46 des Statuts auf den vorliegenden Fall spricht aber bereits dessen Stellung in Kapitel 3 des Statuts, das sich, wie die Überschrift zeigt, mit der Beurteilung, dem Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und der Beförderung von Beamten befaßt. Aus Artikel 4 des Statuts folgt, daß es zwei Arten von Stellenbesetzungen gibt, die Ernennung und die Beförderungen, die nach der Definition von Artikel 45 den Übergang in die nächsthöhere Besoldungsgruppe bewirken. Während der Begriff der Ernennung, wie insbesondere Generalanwalt Reischl in den Schlußanträgen zu der Rechtssache Van Belle zu Recht hervorgehoben hat, alle möglichen Arten einer Stellenbesetzung, nicht zuletzt auch die Einstellung als Beamter, umfaßt, setzt Artikel 45 seinem Wortlaut und seiner Stellung nach voraus, daß die zu befördernde Person bereits Beamter im Sinne von Artikel 1 des Statuts ist. Demgemäß bestimmt Artikel 45 Absatz 1, daß die Beförderung ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen wird, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben. Die Auslese erfolgt, wie es in Artikel 45 weiter heißt, nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten.
Zum Beamten kann aber nur ernannt werden, wer gemäß Artikel 28 des Statuts unter anderem die Bedingungen des in Anhang III geregelten Auswahlverfahrens erfüllt hat oder gemäß den in Artikel 29 Absatz 2 des Statuts niedergelegten Voraussetzungen als Beamter eingestellt worden ist.
Da der Kläger bis zu seiner Einstellung zum Beamten auf Probe jedoch lediglich auf Vertragsbasis als Bediensteter auf Zeit und nicht als Beamter in den Diensten der Gemeinschaft gestanden hat, können auf seinen Fall folglich nicht die Regeln über die Beförderung, sondern allenfalls diejenigen über die Einstellung Anwendung finden. Für diese Annahme spricht nicht zuletzt auch der Umstand, daß der Kläger gemäß Artikel 34 des Statuts vor seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit eine Probezeit abzuleisten hatte.
d) Selbst wenn man, entgegen dieser allgemeinen Erkenntnis, annehmen wollte, daß der Übergang eines Zeitbediensteten, dessen rechtliche Stellung in den Beschäftigungsbedingungen geregelt ist, zum Beamten, der dem Beamtenstatut unterliegt, grundsätzlich der Anwendung der Artikel 45 ff. unterliegt, kann meines Erachtens der vorliegende Fall aus einer Reihe weiterer Gründe nicht als Beförderung im Sinne dieser Vorschriften angesehen werden. Nach der Definition von Artikel 45 Absatz 1 bewirkt eine solche grundsätzlich, daß der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe übertritt. Die analoge Heranziehung von Artikel 46 ergibt keinen Sinn, wenn die Höhereinstufung eines Bediensteten in die übernächste Besoldungsgruppe vorgenommen wird und damit weder nach Artikel 45 Absatz 1 noch nach Artikel 45 Absatz 2 zu beurteilen ist.
Daß Artikel 46 nur anwendbar ist, wenn die Laufbahnen von Beginn an einheitlich gestaltet sind, ergibt sich schließlich auch aus dem Urteil Williams. Der Kläger dieser Rechtssache war zunächst Beamter der Kontrollkommission in der Besoldungsgruppe A 7 und wurde während des Aufbaus des Rechnungshofes von diesem übernommen. Er wurde zunächst in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 3 ernannt und danach nach Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 1 befördert. In dieser Zeit stellte der Rechnungshof Beamte und sonstige Bedienstete ein, die noch nicht im Dienste der Gemeinschaften standen und deren Einstufung nach den zwischenzeitlich erlassenen Kriterien für die Einstufung und Ernennung des Personals vorgenommen wurde. Nach Ansicht des Klägers führten diese Einstufungskriterien dadurch zu Diskriminierungen, daß sie die neuen Beamten und sonstigen Bediensteten günstiger einstuften als die von der Kontrollkommission übernommenen altgedienten Beamten. Der Rechnungshof wandte dagegen zur Rechtfertigung seiner Entscheidung ein, die Übernahme und Beförderung des Klägers seien gemäß den Vorschriften des Statuts, insbesondere Artikel 46, erfolgt.
Der Gerichtshof hatte demnach darüber zu entscheiden, ob die Befähigungsnachweise und die Berufserfahrung des Klägers angesichts der neuen Einstufungskriterien für ihn, entgegen der Vorschrift des Artikels 46, einen Anspruch auf eine höhere Dienstaltersstufe begründeten. Hierzu führte er aus, die Vorschriften des Statuts und insbesondere Artikel 46 beruhten auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Beamten der gleichen Laufbahngruppe, der in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts seinen Niederschlag gefunden habe und für das Recht des europäischen öffentlichen Dienstes von wesentlicher Bedeutung sei. Da die Laufbahnen von Beginn nicht einheitlich gestaltet waren, hat der Gerichtshof schließlich für Recht erkannt, daß sich der Rechnungshof gegenüber dem Kläger zu Unrecht auf Artikel 46 berufen hat, und diesem aufgegeben, die Dienstalterseinstufung gemäß den Einstufungskriterien unter Berücksichtigung der Berufserfahrung des Klägers und gegebenenfalls seiner Befähigungsnachweise zu berichtigen.
Nichts anderes aber kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem die analoge Anwendung von Artikel 46 zu einer Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen, bislang nicht in den Diensten der Gemeinschaft stehenden Bewerbern führen würde, die am selben Auswahlverfahren teilgenommen haben und deren Befähigungsnachweise und Berufserfahrung im Rahmen von Artikel 32 berücksichtigt worden sind beziehungsweise zu berücksichtigen wären.
e) Entgegen der Meinung der Beklagten verstößt die Anwendung von Artikel 32 des Statuts auf den vorliegenden Fall dagegen nicht gegen den Grundsatz der Kontinuität der Karriere im Recht des europäischen öffentlichen Dienstes und führt nicht zu einer Ungleichbehandlung derjenigen Beamten, die unter den gleichen Voraussetzungen eingestellt worden sind und deren Einstufung in eine Dienstaltersstufe im Fall einer Beförderung gemäß Artikel 46 vorzunehmen ist. Von einem solchen Verstoß könnte allenfalls gesprochen werden, wenn jegliche Tätigkeit für die Europäischen Gemeinschaften unter dem Blickwinkel einer einheitlichen Laufbahn gesehen werden könnte. Bereits die Existenz des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der unterschiedlich ausgestalteten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zeigt aber, daß hiervon keine Rede sein kann. Es ist zwar richtig, daß sich auch die Ersteinstufung der Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 15 der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 32 des Beamtenstatuts richtet und daß die Bediensteten auf Zeit hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten in mancherlei Hinsicht den Beamten gleichgestellt sind. Ein entscheidender Unterschied zwischen beiden Kategorien besteht jedoch unter anderem darin, daß für Beamte unter Titel III des Statuts eine auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhende Laufbahn vorgesehen ist, während entsprechende Vorschriften in den Beschäftigungsbedingungen für die Zeitbediensteten fehlen. Letztere können lediglich gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen durch einen Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe als der Besoldungsgruppe verwendet werden, in der sie eingestellt worden sind. Nur für diesen Fall verweist Artikel 15 der Beschäftigungsbedinungen hinsichtlich der Einstufung in die Dienstaltersstufen auf Artikel 46 des Statuts. Bemerkenswert ist insofern, daß Artikel 10 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen zwar die Vorschriften des Statuts betreffend die Einteilung der Dienstposten nach Laufbahngruppen, Sonderlaufbahn und Besoldungsgruppen sowie die Verwendung der Beamten für entsprechend anwendbar erklärt, von dieser Verweisung aber ausdrücklich Artikel 5 Absatz 3 des Beamtenstatuts ausnimmt, der unter anderem den Grundsatz der Gleichbehandlung in der dienstlichen Laufbahn beinhaltet. Nicht zuletzt zeigt auch das Urteil Plug, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, daß mit einem Zeitbediensteten nach einer Reihe zeitlich befristeter Verträge auch ein Vertrag geschlossen werden kann, der eine niedrigere Besoldungsgruppe vorsieht, daß die Regeln des Statuts über die Laufbahn für Zeitbedienstete nicht entsprechend herangezogen werden können.
Mit der von der Beklagten vertretenen Theorie von der Kontinuität der Laufbahn läßt sich außerdem nicht vereinbaren, daß gemäß Artikel 29 des Beamtenstatuts bei der Besetzung von Planstellen eines Organs zunächst die Möglichkeit einer Beförderung oder Versetzung von Beamten innerhalb des Organs zu prüfen ist und erst danach die Möglichkeit der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs in Betracht zu ziehen ist, an dem auch Zeitbedienstete teilnehmen können. Dieses Verfahren zeigt deutlich, daß Bedienstete auf Zeit eine andere statutarische Stellung haben als Beamte, und rechtfertigt es deshalb auch, ihre Einstufung in die Dienstaltersstufen gemäß Artikel 32 und nicht wie bei Beamten gemäß Artikel 46 des Statuts vorzunehmen.
f) Diese Feststellung verbietet es schließlich auch, Artikel 8 der Einstufungskriterien als Ausdruck eines allgemeinen Prinzips zu werten, daß bei der Ernennung eines Zeitbediensteten zum Beamten quasi in analoger Anwendung von Artikel 46 des Statuts kein Anlaß gegeben sei, gemäß Artikel 32 des Statuts eine Neueinstufung vorzunehmen. Gegen eine solche Annahme spricht bereits der Umstand, daß diese Vorschrift in dem Beschluß der Kommission über die Einstufungskriterien bei der Einstellung enthalten ist, der unter anderem ausdrücklich auf die Artikel 29 ff. des Statuts gestützt ist und die Gleichbehandlung aller Bewerber bei der anläßlich der Ernennung zum Beamten auf Probe vorzunehmenden Ersteinstufung gewährleisten soll. Darüber hinaus ist es nicht schlüssig, aus dieser Bestimmung, die vom Regelfall der Übernahme eines Zeitbediensteten zum Beamten auf Zeit derselben Besoldungsgruppe ausgeht, ein allgemeines Prinzip entnehmen zu wollen, das auch für eine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe gelten soll.
Richtig verstanden kann diese Bestimmung im Lichte von Artikel 32 Absatz 2 des Statuts nur so ausgelegt werden, daß, wenn ein Zeitbediensteter zum Beamten derselben Besoldungsgruppe ernannt wird, die Anstellungsbehörde bei der Anwendung von Artikel 32 Absatz 2 des Statuts und Artikel 5 der Einstufungskriterien auch die Zeit als Berufserfahrung zu berücksichtigen hat, die der betreffende Bewerber als Zeitbediensteter im Dienste der Gemeinschaften zugebracht hat. Eine solche Auslegung könnte theoretisch, wie der Beklagten einzuräumen ist, wegen der in Artikel 32 Absatz 2 des Statuts enthaltenen Begrenzung auf die dritte Dienstaltersstufe zu einer Benachteiligung derjenigen Bewerber führen, die bereits als Bedienstete auf Zeit eine hohe Dienstaltersstufe innehatten und zum Beamten derselben Besoldungsgruppe ernannt werden. Eine solche Schlechterstellung läßt sich aber gemäß den Artikeln 2 und 3 der Einstufungskriterien im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten verhindern, indem solche Bewerber aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung, die sich in der hohen Dienstaltersstufe niederschlägt, gemäß den Artikeln 2 und 3 der Einstufungskriterien in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft werden können.
g) Es ist daher festzustellen, daß die in den Entscheidungen der Beklagten vom 4. Mai 1982 und vom 14. Dezember 1982 enthaltene Einstufung des Klägers nicht in analoger Anwendung von Artikel 46 des Statuts über die Beförderung hätte erfolgen dürfen und daher fehlerhaft ist. Im Unterschied zu der mathematischen Berechnung der Dienstaltersstufe nach dieser Vorschrift, die von einem bestimmten Dienstalter eines Beamten ausgeht, hätte die Beklagte gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Statuts in Verbindung mit Artikel 5 der Einstufungskriterien die gesamte nach dem ersten Universitätsdiplom erworbene Berufserfahrung des Klägers berücksichtigen und neu bewerten müssen. Entgegen dieser in der Ernennungsurkunde vom 4. Mai 1982 genannten Rechtsgrundlage hat die Beklagte von ihrem Beurteilungsermessen, wie sie einräumt, keinen Gebrauch gemacht und insbesondere auch nicht den gemäß Artikel 6 der Einstufungskriterien vorgesehenen Einstufungsausschuß eingeschaltet. Folglich ist die in Zusammenhang mit seiner Ernennung zum Beamten getroffene Entscheidung über seine Einstufung in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 meines Erachtens wegen Verletzung der zwingenden Vorschriften des Beamtenstatuts aufzuheben. An diesem Ergebnis vermag der Umstand nichts zu ändern, daß nach Auffassung der Beklagten der Einstufungsausschuß zu keinem anderen Ergebnis hätte kommen können. Entscheidend ist allein, daß die Anstellungsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen unstreitig nicht ausgeübt hat und der Einstufungsausschuß, der die Mitwirkung der Personalvertretung gewährleistet, nicht in die Beurteilung eingeschaltet worden ist.
2. Zu den übrigen Klageanträgen
a) Der Kläger beantragt weiter, für Recht zu erkennen, daß er aufgrund seiner zwölfjährigen Berufserfahrung in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 5 hätte eingestuft werden müssen. Seiner Ansicht nach hätte die gesamte Zeit zwischen seinem ersten Hochschuldiplom im Januar 1970 und seiner Ernennung zum Beamten im April 1982 als einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden müssen.
Nach Auffassung der Beklagten dagegen kann allenfalls die Zeit nach der Ernennung des Klägers zum Berater des griechischen Koordinationsministeriums im Oktober 1975 als einschlägige Berufserfahrung im Sinne von Artikel 32 des Statuts und der Einstufungskriterien gewertet werden. In der Zeit vorher sei der Kläger einer wissenschaftlichen Tätigkeit nachgegangen und habe seinen Militärdienst abgeleistet.
b) Zu diesem Vorbringen ist in Kürze zu bemerken, daß der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 32 des Statuts ein weites Ermessen dahin eingeräumt ist, ob sie mit Rücksicht auf die Ausbildung und die besondere Berufserfahrung eines Bewerbers eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewähren will. Die Beklagte hat zwar durch Artikel 5 der Einstufungskriterien ihr Ermessen dahin eingeschränkt, daß bei Vorliegen einer bestimmten Dauer der Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe zu gewähren ist.
Angerechnet kann nach dem Statut allerdings nur eine besondere Berufserfahrung werden. Die anrechnungsfähige Berufserfahrung ist gemäß Artikel 2 der Einstufungskriterien wie folgt definiert:
Die Berufserfahrung wird mit Rücksicht auf den zu besetzenden Dienstposten und unter Berücksichtigung der vom Bewerber vor seiner Einstellung ausgeübten Tätigkeit beurteilt.
Da demnach die Anstellungsbehörde bei der Frage, welche Zeit der Berufserfahrung sie als einschlägig bewertet wissen will, einen weiten Beurteilungsspielraum besitzt, kann sich der Gerichtshof insofern nicht an ihre Stelle setzen und für Recht erkennen, daß der Kläger in eine bestimmte Dienstaltersstufe einzustufen ist. Er kann der Beklagten allenfalls aufgeben, die Berechnung der Dienstaltersstufen unter Berücksichtigung der Einstufungskriterien neu vorzunehmen.
c) Bei dem hier vertretenen Ausgang der Klage braucht über den weiteren Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Rechtsstellung des Klägers mit den Vorschriften des Statuts und den Einstufungskriterien in Einklang zu bringen, nicht entschieden zu werden. Die Beklagte hat ex officio die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
d) Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beklagte als im wesentlichen unterlegen anzusehen. Sie ist deshalb antragsgemäß zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
C — Abschließend schlage ich daher vor, die in den Entscheidungen der Kommission vom 4. Mai 1982 und 14. Dezember 1982 vorgenommene Einstufung des Klägers in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 aufzuheben und die Beklagte anzuweisen, die Dienstaltersstufe des Klägers unter Berücksichtigung von Artikel 32 Absatz 2 des Statuts sowie des Beschlusses der Kommission von 1973 über die Kriterien über die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung neu festzusetzen. Die Beklagte ist zudem zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.