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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1984 – C-17/83

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:267

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 17/83,

Angel Angelidis, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, vertreten durch Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der sie sich weigerte, den Kläger in seiner Besoldungsgruppe um zwei Dienstaltersstufen höher einzustufen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Der griechische Staatsangehörige Angel Angelidis erwarb am 12. Januar 1970 an der Landwirtschaftlichen Hochschule Athen das Abschlußzeugnis als Diplomlandwirt, am 8. Juni 1974 den Doktorgrad der Landwirtschaft an der Technischen Hochschule für Agraringenieure Madrid und am 12. Juni 1975 den der Wirtschaftswissenschaften der Universität Montpellier I.

Herr Angelidis war ab 1970 als Berater bei landwirtschaftlichen Privatunternehmen, beim Zentrum für Wirtschaftsplanung und -forschung Athen und beim griechischen Koordinationsministerium tätig. Er nahm an den Verhandlungen über den Beitritt der Republik Griechenland zu den Gemeinschaften als Berater beim griechischen Koordinationsministerium teil. Im Februar 1979 wurde er zum Leiter der Abeilung Landwirtschaft dieses Ministeriums ernannt.

Im Anschluß an ein griechischen Staatsangehörigen vorbehaltenes Auswahlverfahren stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Herrn Angelidis mit Vertrag vom 11. Juli 1979 ab 19. Juli 1979 als Bediensteten auf Zeit als Übersetzer in der Generaldirektion Personal und Verwaltung ein. Er wurde in die Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 3, eingestuft.

Am 1. September 1979 wurde Herr Angelidis in die Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission versetzt und der Direktion Internationale Angelegenheiten zugewiesen.

Mit Vertrag vom 11. August 1980 stellte die Kommission Herrn Angelidis mit Wirkung vom 1. Januar jenes Jahres als Bediensteten auf Zeit als Verwaltungsrat in der Generaldirektion Landwirtschaft, Direktion Landwirtschaftliche Rechtsvorschriften, Abteilung Gemeinsame Angelegenheiten, verschiedene Erzeugnisse und Wettbewerbsbedingungen ein. Er wurde in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, eingestuft.

Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren, das der Einstellung von Hauptverwaltungsräten griechischer Staatsangehörigkeit diente, wurde Herr Angelidis mit Verfügung der Kommission vom 4. Mai 1982 mit Wirkung vom 1. April 1982 zum Beamten auf Probe ernannt. Er wurde in die von ihm bisher bei der Generaldirektion Landwirtschaft besetzte Stelle eingewiesen und in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 1, eingestuft.

Mit beim Generalsekretariat der Kommission am 5. Juli 1982 eingegangenen Schreiben vom 14. Juni 1982 legte Herr Angelidis nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde mit dem Ziel einer Erhöhung seines Besoldungsdienstalters um 48 Monate, nämlich um 2 zusätzliche Dienstaltersstufen ein, so daß er in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 5 eingestuft würde. Auf diese höhere Dienstaltersstufe habe er nach Artikel 32 Absatz 2 des Statuts aufgrund einer zwölfjährigen Berufserfahrung Anspruch.

Die Kommission beschied die Beschwerde von Herrn Angelidis nicht ausdrücklich.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 1982 wurde Herr Angelidis mit Wirkung vom 1. Januar 1983 auf seiner Planstelle zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, ohne daß seine Einstufung geändert wurde.

II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien

Herr Angelidis hat am 1. Februar 1983 die vorliegende Klage gegen die stillschweigende Zurückweisung seiner Beschwerde vom 5. November 1982, als die das Schweigen der Kommission von diesem Zeitpunkt an galt, erhoben.

Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

folglich

a) die Entscheidung über die Einstufung in die Dienstaltersstufe in der Verfügung vom 4. Mai 1982, durch die er mit Wirkung vom 1. April 1982 zum Beamten auf Probe ernannt wurde, und dementsprechend diejenige in der Verfügung vom 14. Dezember 1982, durch die er mit Wirkung vom 1. Januar 1983 auf seiner Planstelle zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist, aufzuheben,

b) für Recht zu erkennen, daß er in den genannten Verfügungen in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 5 einzustufen ist,

c) die stillschweigende Zurückweisung seiner insoweit am 5. Juli 1982 eingelegten Beschwerde aufzuheben,

d) die Kommission zu verurteilen, seine Stellung dementsprechend, insbesondere im Hinblick auf seine Dienstbezüge, mit den Vorschriften in Einklang zu bringen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt in ihrer Klagebeantwortung,

die Klage als unbegründet abzuweisen,

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts den Berichterstatter beauftragt, mit den Vertretern der Parteien zusammenzutreffen, um mit ihnen nach einer Lösung des Rechtsstreits zu suchen.

Der Berichterstatter hat sich am 6. Oktober 1983 mit den Vertretern der Parteien getroffen. Die Parteien haben dort Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt darzulegen, wobei die Auskünfte und Fragen des Berichterstatters berücksichtigt worden sind.

Im Anschluß an dieses Zusammentreffen hat die Kommission die Lage des Klägers erneut überprüft und dem Gerichtshof am 15. November 1983 mitgeteilt, sie sei unter Berücksichtigung der neuen ihr vom Vertreter des Klägers mitgeteilten Einzelheiten bereit, eine einschlägige Berufserfahrung von insgesamt neun Jahren und einem Monat zu berücksichtigen, so daß der Kläger nach Artikel 32 des Statuts in die Dienstaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe A 5 eingewiesen würde. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, daß die Anwendung von Artikel 32 des Statuts ihrer Auffassung nach im vorliegenden Fall keine solide Rechtsgrundlage besitze und ernsthafte praktische Probleme hinsichtlich der früheren Einstufung mehrerer hundert Beamter aufwerfe.

Der Kläger hat am 25. November 1983 zur Mitteilung der Kommission Stellung genommen. Diese hat dem Gerichtshof mit Schreiben vom 19. Dezember 1983 mitgeteilt, sie sei nicht in der Lage, einer Prozeßbeendigung durch Einstufung des Klägers in die Dienstaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe A 5 zuzustimmen, da der Hauptstreitpunkt eine Rechtsfrage, nämlich die der Auslegung der Artikel 32 und 46 des Statuts, sei und eine recht große Zahl von Beamten betreffe.

Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Die Parteien sind aufgefordert worden, in ihren mündlichen Ausführungen die Rechtslage zu berücksichtigen, die sich inzwischen aus dem Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 190/82 (Blomefield) ergibt.

III — Das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren

Der Kläger stützt seine Klage auf einen Verstoß gegen das Beamtenstatut (insbesondere gegen dessen Artikel 5 Absatz 3, 32 Absatz 2 und 46), gegen den Beschluß der Kommission vom 6. Juni 1973 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung (insbesondere gegen dessen Artikel 5 Absatz 1 und die Übersicht in der Anlage zu diesem Beschluß) sowie gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz, die Grundsätze der Objektivität und der verteilenden Gerechtigkeit sowie den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti. Nach diesen Vorschriften und Grundsätzen hätte das Dienstalter des Klägers unter Berücksichtigung seiner anrechnungsfähigen Berufserfahrung von mehr als 12 Jahren bei seiner Ernennung zum Beamten um 48 Monate erhöht und er folglich in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 5 eingestuft werden müssen.

Die Kommission trägt vor, ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit, der zum Beamten ernannt werde, könne sich nicht auf Artikel 32 des Statuts berufen, da Artikel 46 des Statuts anwendbar sei. Jedenfalls habe der Kläger keine anrechnungsfähige spezifische Berufserfahrung nachgewiesen, aufgrund deren ihm die von ihm geltend gemachte Verbesserung um 2 Dienstaltersstufen zustehen könne.

A — Zur Rechtslage

Der Kläger wirft der Kommission vor, ihn bei seiner Ernennung zum Beamten auf Probe und dementsprechend bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit unter Mißachtung der anwendbaren Vorschriften und Grundsätze nicht in eine höhere als die Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe A 5 eingestuft zu haben.

a) Nach Artikel 32 Absatz 2 des Beamtenstatuts könne die Anstellungsbehörde dem Betreffenden mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe, in der er angestellt werde, gewähren. Diese Verbesserung dürfe in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 4, LA 3 und LA 4 72 Monate, in den übrigen Besoldungsgruppen 48 Monate nicht überschreiten. Ferner gewähre die Anstellungsbehörde nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses der Kommission vom 6. Juni 1973 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung entsprechend der als Anlage beigefügten Übersicht eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, wenn die Berufserfahrung des Bewerbers von längerer Dauer als die Berufserfahrung sei, die für die Festsetzung der Besoldungsgruppe bei der Ernennung berücksichtigt worden sei. Laut dieser Übersicht berechtige eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 11 Jahren bei der Besoldungsgruppe A 5 zu einer Erhöhung des Dienstalters um 48 Monate, also um zwei Dienstaltersstufen.

Der Kläger besitze die erforderliche Berufserfahrung. Die Kommission habe sich jedoch in seinem Fall zu Unrecht geweigert, Artikel 32 des Statuts und die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses vom 6. Juni 1973 anzuwenden.

Entgegen der Behauptung der Kommission sei Artikel 46 des Statuts im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

b) Artikel 46 gehöre zu Kapitel 3 — Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und Beförderung — des Titels III des Statuts. Das Statut sehe zwei Möglichkeiten für die Besetzung einer freien Planstelle vor: die Beförderung und alle anderen Arten der Ernennung. Artikel 46 sei gerade aufgrund seiner Stellung im Statut nur bei Beförderungen und nicht in den übrigen Fällen der Ernennung anwendbar.

Bereits aus dem Inhalt des Artikels 46 ergebe sich, daß er nicht ohne Diskriminierung für Ernennungen aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens gelte, da dieses per definitionem zumindest teilweise zu einer Ernennung von Personen führe, die nicht den Gemeinschaftsorganen angehörten.

Artikel 46 gelte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes für das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen bei Beförderungen.

Deshalb könne die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe offensichtlich nicht als eine Beförderung angesehen werden, zumal sie im Anschluß an ein allgemeines Auswahlverfahren erfolgt sei.

c) In der Ernennungsurkunde des Klägers zum Beamten auf Probe werde ausdrücklich Artikel 32, nicht Artikel 46 des Statuts angeführt.

d) Die von der Kommission zur Begründung ihres Vorbringens herangezogenen Bestimmungen seien in keiner Weise einschlägig.

Artikel 15 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und Artikel 9 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 beträfen die Bediensteten auf Zeit, nicht die Beamten.

Artikel 8 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 regele einen sehr speziellen Fall, nämlich den der im Anschluß an ein internes Auswahlverfahren erfolgenden Ernennung eines Bediensteten auf Zeit, der auf einen Dienstposten der gleichen Laufbahn zum Beamten auf Probe ernannt und in die gleiche Besoldungsgruppe eingestuft werde. Es sei gekünstelt und in keiner Weise gerechtfertigt, aus dieser Sondervorschrift einen allgemeineren Grundsatz ableiten zu wollen, der unter anderem für den Fall gelten solle, daß ein Bediensteter auf Zeit im Anschluß an ein allgemeines Auswahlverfahren zum Beamten auf Probe auf einen Dienstposten einer höheren Laufbahn mit der zwangsläufig damit verbundenen Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe ernannt werde.

e) Weder das Statut noch der Beschluß vom 6. Juni 1973 seien lückenhaft. Die Frage der Einstufung eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit, der als Beamter auf einen Dienstposten einer höheren Laufbahn ernannt werde, in eine Dienstaltersstufe sei in Artikel 32 des Statuts und in Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 eindeutig beantwortet.

f) Soweit die Kommission sich auf den Gleichheitsgrundsatz stütze, vergleiche sie zwei völlig verschiedene Sachlagen, die objektiv verschiedene Lösungen rechtfertigten. Es gebe keinerlei Zusammenhang zwischen einem Einstellungsverfahren aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens und einem Beförderungsverfahren. Es gebe keine Beförderung von der Besoldungsgruppe A 7 nach Besoldungsgruppe A 5.

Schließlich führe die Auffassung der Kommission selbst zu einer echten Diskriminierung: Sie laufe darauf hinaus, von den erfolgreichen Bewerbern eines allgemeinen Auswahlverfahrens die aufgrund von Artikel 46 eingestuften Bediensteten auf Zeit hinsichtlich der Einstufung in die Dienstaltersstufe anders zu behandeln als die aufgrund von Artikel 32 des Statuts eingestuften externen Bewerber. Bei einer gleichlangen einschlägigen Berufserfahrung werde der Bedienstete auf Zeit in die Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe A 5, der externe Bewerber aber in die Dienstaltersstufe 3 dieser Besoldungsgruppe eingestuft. Eine solche Differenzierung sei durch nichts gerechtfertigt.

Die Kommission trägt vor, anwendbar sei im Fall des Klägers Artikel 46, nicht Artikel 32 des Statuts.

a) Nach Artikel 15 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten richte sich die Ersteinstufung eines Bediensteten auf Zeit nach Artikel 32 des Statuts; werde der Bedienstete auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe verwendet, so werde er nach Artikel 46 des Statuts eingestuft. Somit richte sich nur die Ersteinstufung nach Artikel 32 des Statuts. Daraus sei zu schließen, daß eine spätere Einstufung nach dem Grundsatz der Einheit der Laufbahn sogar bei der Einstufung als Beamter nicht mehr auf Artikel 32 gestützt werden könne.

Zudem gelte der Beschluß der Kommission vom 6. Juni 1973 nach seinem Artikel 9 für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit entsprechend.

b) Wie ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit, der als Inhaber eines Dienstpostens einer bestimmten Laufbahn zum Beamten auf einen Dienstposten einer höheren Laufbahn ernannt werde, in die Dienstaltersstufe einzustufen sei, sei weder im Statut noch im Beschluß vom 6. Juni 1973 ausdrücklich geregelt. Nach Artikel 8 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 habe jedoch der Bedienstete auf Zeit, der auf einen Dienstposten der gleichen Laufbahn zum Beamten auf Probe ernannt und in die gleiche Besoldungsgruppe eingestuft werde, bei seiner Ernennung zum Beamten auf Probe die gleiche Dienstaltersstufe wie als Bediensteter auf Zeit. Diese Vorschrift stehe unter der allgemeinen Überschrift Der zum Beamten zu ernennende Bedienstete auf Zeit. Sie erwähne ausdrücklich nur den Fall des als Beamten auf einen Dienstposten der gleichen Laufbahn ernannten Bediensteten auf Zeit, weil dies der übliche Fall sei. Artikel 8 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 sei nur eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, daß die Ernennung eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit zum Beamten kein Anlaß für ein erneutes Einstufungsverfahren in die Dienstaltersstufe sei. Auf diese Weise werde der Grundsatz der Einheit der Laufbahn von dem Zeitpunkt an eingehalten, an dem der Bedienstete auf Zeit in den Dienst der Kommission eingestellt werde.

Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes könne sich der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der danach zum Beamten auf Probe ernannt werde, im Zeitpunkt dieser Ernennung nicht auf Artikel 32 des Statuts berufen.

c) Die Anwendung von Artikel 32 auf den ehemaligen Bediensteten auf Zeit hätte Auswirkungen, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbar seien.

So werde bei ansonsten gleichen Umständen der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der zum Beamten auf Probe ernannt und in eine bestimmte Besoldungsgruppe eingestuft werde, in eine höhere Dienstaltersstufe als der Beamte eingestuft, der in dieselbe Besoldungsgruppe befördert werde, jedoch von Anfang an als Beamter eingestellt worden sei.

Nehme man weiter an, zwei Beamte hätten eine gleichwertige Berufserfahrung, dann gebe es keinen objektiven Grund, den einen der beiden allein deswegen in eine höhere Dienstaltersstufe einzustufen, weil er im Wege eines allgemeinen Auswahlverfahrens in eine bestimmte Besoldungsgruppe gelangt sei, während sein Kollege dieselbe Besoldungsgruppe durch Beförderung erreicht habe.

d) Es sei unerheblich, daß Artikel 46 des Statuts unter der Überschrift Kapitel 3 — Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und Beförderung stehe: Da es keine Vorschriften gebe, die speziell die Einstufung des ehemaligen Bediensteten auf Zeit in die Dienstaltersstufe regelten, der zum Beamten ernannt und in einen Dienstposten einer höheren Laufbahn eingewiesen werde, müsse Artikel 46 wegen des Grundsatzes der Einheit der Laufbahn analog angewendet werden.

e) Der Umstand, daß die Urkunde über die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe ausdrücklich Artikel 32 des Statuts nenne, sei ebensowenig ausschlaggebend: Diese Urkunde werde auf einem vorgedruckten Formular ausgestellt, das in der großen Mehrzahl aller Fälle verwendet werde, in denen Personen, die nicht den Gemeinschaften angehören, als Beamte auf Probe eingestellt würden.

B — Zum Sachverhalt

Der Kläger trägt vor, nach Artikel 2 und Anlage II des Beschlusses der Kommission vom 6. Juni 1973 werde die Berufserfahrung mit Rücksicht auf den zu besetzenden Dienstposten und unter Berücksichtigung der vom Bewerber vor seiner Einstellung ausgeübten Tätigkeit (anrechnungsfähige Berufserfahrung) beurteilt. Als Berufserfahrung gelte die Tätigkeit nach Erhalt des ersten Diploms, das nach Artikel 5 des Status zum Zugang zu der Laufbahngruppe berechtige, in der der Dienstposten zu besetzen sei.

Er habe mit Rücksicht auf diese Vorschriften bei seiner Einstellung als Beamter eine einschlägige Berufserfahrung von mehr als zwölf Jahren nachgewiesen.

a) Er habe seit der Aushändigung seines Abschlußzeugnisses als Diplomlandwirt am 12. Januar 1970 den Beruf eines Landwirts ausgeübt, und zwar bis Ende 1975 ausschließlich in der Privatwirtschaft als Berater landwirtschaftlicher Unternehmen, ab Ende 1975 bis zu seiner Einstellung durch die Kommission am 19. Juli 1979 sowohl in der Privatwirtschaft wie im staatlichen Bereich. Vom 1. September 1979 bis zum Zeitpunkt seiner Ernennung als Beamter auf Probe sei er Bediensteter auf Zeit in der Generaldirektion Landwirtschaft gewesen.

b) Daß der Kläger seine Berufserfahrung in den Jahren 1970 bis 1975 ausschließlich in der Privatwirtschaft erworben habe, bedeute keineswegs, daß sie für diesen Zeitraum nicht anrechnungsfähig sei. Es sei widerrechtlich, die Dauer seiner anrechnungsfähigen Berufserfahrung auf den Zeitraum seiner Tätigkeit im griechischen Staatsdienst zu beschränken, sie also nur ab Oktober 1975 zu berücksichtigen. Der Kläger sei gerade aufgrund seiner spezifischen Erfahrung, die er bereits in der Privatwirtschaft erworben habe, als Berater beim griechischen Koordinationsministerium eingestellt worden und sodann bei diesem Ministerium aufgrund seiner gesamten vorherigen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Landwirtschaft zum Beamten ernannt worden.

Die anrechnungsfähige Berufserfahrung des Klägers auf dem Gebiet der Landwirtschaft stelle eine Einheit dar.

c) Der Einwand der Kommission, die Berufserfahrung des Klägers in der Zeit von 1970 bis Ende 1975 sei nicht anrechnungsfähig, sei unbegründet.

Die Ausschreibung des Auswahlverfahrens, aufgrund dessen der Kläger zum Beamten ernannt worden sei, habe als postuniversitäre Berufserfahrung nur eine zum Teil anrechnungsfähige Erfahrung verlangt. Die Argumentation der Kommission laufe darauf hinaus, seine im Hinblick auf die Art und das Niveau dieses Dienstpostens einschlägige Berufserfahrung von insgesamt 12 Jahren für den Zeitraum von 1970 bis 1975 zu neutralisieren, während es für die Zulassung zum Auswahlverfahren für diesen Dienstposten ausgereicht habe, daß ein Teil der erforderlichen mindestens 7 jährigen Berufserfahrung einschlägig sei.

d) Die These der Kommission laufe letzten Endes auf eine Mißachtung sowohl des Artikels 2 Absatz 3 des Beschlusses vom 6. Juni 1973, wonach als Berufserfahrung die Tätigkeit nach Erhalt des ersten Diploms gelte, als auch des durch diesen Beschluß eingeführten Systems hinsichtlich der Verbesserung der Dienstaltersstufen selbst hinaus.

Wenn man die ersten Jahre der Berufserfahrung des Klägers im Hinblick auf das Niveau der von ihm wahrgenommenen Aufgaben neutralisiere, widerspreche dies der Tatsache oder mache sie überflüssig, daß das Niveau des Dienstpostens eine einschlägige Berufserfahrung von längerer Dauer erforderlich gemacht habe.

e) Der Kläger sei zu einem Auswahlverfahren für A 3-Planstellen zugelassen gewesen. Eine der besonderen Zulassungsvoraussetzungen für dieses Auswahlverfahren sei eine lange postuniversitäre Berufserfahrung in bezug auf die vom Bewerber gewählte Stelle gewesen. Eine der vom Kläger im Rahmen dieses Auswahlverfahrens gewählte Stelle sei die eines Beraters bei der Generaldirektion Landwirtschaft gewesen.

Aufgrund der Tatsache, daß man bezüglich der erforderlichen Berufserfahrung eine dehnbare Formulierung gewählt habe, könne man, da die vom Prüfungsausschuß berücksichtigten Gesichtspunkte nicht näher erläutert worden seien, unter Berücksichtigung der im Rahmen anderer Einstellungsverfahren aufgestellten Voraussetzungen davon ausgehen, daß der Prüfungsausschuß eine weit größere Erfahrung als die dem Kläger von der Kommission angerechnete Erfahrung für erforderlich gehalten habe.

f) Die Argumentation der Kommission, die sich auf die Einstellung des Klägers als Übersetzer der Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 3, und auf seine Übernahme in die Generaldirektion Landwirtschaft auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, stütze, gehe fehl.

Der Kläger sei aufgrund seiner Berufserfahrung auf sprachlichem Gebiet als Übersetzer eingestellt worden. Die Umwandlung seines Vertrages als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 3, in einem Vertrag als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 7, Dienstalterstufe 3, sei lediglich eine Maßnahme zur Bereinigung der Dienstverhältnisse ohne erneute Überprüfung der Einstufung des Klägers gewesen.

Jedenfalls könne ein erster Fehler nicht einen zweiten rechtfertigen.

g) Die Kommission habe bei der Ernennung des Klägers auf Probe kein neues Einstufungsverfahren eröffnet. Der mit Artikel 6 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 eingesetzte Einstufungsausschuß sei deshalb nicht angerufen worden und habe hinsichtlich der Einstufung des Klägers in die Dienstaltersstufe keine Stellungnahme abgeben können.

Die fehlende Anhörung des Einstufungsausschusses stelle einen Verfahrensfehler dar, der nicht ohne Folgen bleiben dürfe.

Tatsächlich setze sich die Kommission an die Stelle des Einstufungsausschusses.

Die Kommission weist erneut darauf hin, daß ihrer Ansicht nach im vorliegenden Fall Artikel 32 des Statuts nicht anwendbar ist. In jedem Fall könne sich der Kläger höchstens auf eine Berufserfahrung von etwas mehr als 9 Jahren berufen.

a) Allein die Berufserfahrung, die der Kläger ab seiner Ernennung zum unabhängigen Berater im griechischen Koordinationsministerium im Jahre 1975 erworben habe, könne unter Berücksichtigung der Art und des Niveaus des Dienstpostens, auf den er am 1. April 1982 ernannt worden sei, als einschlägig angesehen werden.

b) Im Zeitraum von Januar 1970 bis Juni 1975 habe der Kläger zwei Jahre lang seinen Militärdienst abgeleistet, Vorlesungen der Technischen Hochschule für Agraringenieure Madrid gehört und die Universität Montpellier I besucht.

Was die Länge der Berufserfahrung anbelange, so werde nun nicht notwendigerweise jede Tätigkeit nach Erhalt des ersten Diploms bei der Festlegung der Dienstaltersstufe berücksichtigt. Eine solche Tätigkeit könne nur herangezogen werden, wenn es sich um eine im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten einschlägige Berufserfahrung handele.

Zudem solle die Bestimmung, daß die Tätigkeit nach Erhalt des ersten Diploms als Berufserfahrung gelte, nur ausschließen, daß die vor Erhalt des Diploms erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werde.

c) Der Einstufungsausschuß habe am 26. Oktober 1979 die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, empfohlen: Es habe sich bei dieser Gelegenheit nicht um eine Einstufung als Übersetzer, sondern gerade um eine Einstufung als Verwaltungsrat gehandelt. Deshalb sei die mit Rücksicht auf den zu dieser Zeit von ihm bekleideten Dienstposten der Besoldungsgruppe A 7 anrechnungsfähige Berufserfahrung am 1. Januar 1980 als Berufserfahrung bewertet worden, die 7 Jahre nicht übersteige.

d) Die Ausschreibung des Auswahlverfahrens für die Einstellung von Abteilungsleitern griechischer Staatsangehörigkeit habe eine dehnbare Formulierung gebraucht und von dem Bewerber lediglich eine lange Berufserfahrung verlangt. Der Prüfungsausschuß habe nämlich insbesondere unter Berücksichtigung der in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegten niedrigen Altersgrenze beschlossen, jeden Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, der eine Berufserfahrung und/oder ein Zusatzstudium zum Hochschulabschlußzeugnis von insgesamt 10 Jahren nachweisen könne. Im Fall des Klägers habe der Prüfungsausschuß seiner Berufserfahrung und den Zusatzstudien, die mit den gewählten Dienstposten in Beziehung gestanden seien, Rechnung getragen und eine im weiten Sinne verstandene Berufserfahrung von 10, nicht aber von 12 Jahren, angerechnet. Da die Berufserfahrung jedoch mit Rücksicht auf den zu besetzenden Dienstposten beurteilt werde, könne die vom Prüfungsausschuß festgesetzte Dauer der Berufserfahrung nicht ohne weiteres für die Bestimmung der dem Kläger für den seit 1. April 1982 besetzten Dienstposten zu gewährenden Dienstaltersstufe übernommen werden.

e) Der Umstand, daß die Kommission bei der Anwendung von Artikel 46 des Statuts den Einstufungsausschuß nicht angerufen habe, als der Kläger als Beamter eingestellt worden sei, könne jedoch selbst dann, wenn dieser Umstand als Verfahrensfehler angesehen werden müßte, nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen: Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes könne ein Verfahrensfehler im Vorverfahren, das zu einer Entscheidung führe, nicht die Nichtigkeit dieser Entscheidung zur Folge haben, wenn nicht nachgewiesen sei, daß das Verwaltungsverfahren ohne diesen Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

IV — Mündliche Verhandlung

Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Lebrun, und die Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt Jacob, haben in der Sitzung vom 9. Februar 1984 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Kläger hat zur Rechtslage vorgetragen, der Gerichtshof habe in seinem Urteil Blomefield vom 1. Dezember 1983 entschieden, daß der Beschluß der Kommission vom 6. Juni 1973 eine innerdienstliche Richtlinie darstelle und keine Normen aufstellen könne, die von den Bestimmungen des Statuts, im vorliegenden Fall von Artikel 32 Absatz 2, abwichen.

Zum Sachverhalt sei festzustellen, daß sich die Kommission im Verfahren bereiterklärt habe, zugunsten des Klägers eine einschlägige Berufserfahrung von insgesamt 9 Jahren und einem Monat zu berücksichtigen. Nach Anlage II des Beschlusses vom 6. Juni 1973 müsse noch die Dauer des obligatorischen Wehrdienstes von 2 Jahren hinzugerechnet werden, so daß der Kläger in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 5 hätte eingestuft werden müssen. Die Berücksichtigung des Wehrdienstes bei einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe solle zum einen männliche und weibliche Beamte und zum anderen Beamte, die einem Mitgliedstaat mit Wehrpflicht angehörten, und Beamte, die einem Mitgliedstaat ohne Wehrpflicht angehörten, gleichstellen. Dadurch solle die Benachteiligung ausgeglichen werden, die die — gegebenenfalls relativ lange — Wehrpflicht für bestimmte Beamte bei ihrer Einstellung darstelle.

Die Kommission hat ihr Vorbringen bekräftigt, der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der zum Beamten ernannt werde, könne sich nicht auf Artikel 32 des Statuts berufen.

Auf Ersuchen des Gerichtshofes hat die Kommission dem Gerichtshof am 2. Mai 1984 ein Verzeichnis von über hundert Beamten vorgelegt, die sich in derselben Lage befinden wie der Kläger. Dieser hat den Gerichtshof am 11. Mai 1984 darauf hingewiesen, daß er im Anschluß an ein allgemeines Auswahlverfahren zum Beamten ernannt worden sei, während es sich bei den von der Kommission vorgelegten Fällen um Verfahren zur Berichtigung von Dienstverhältnissen gehandelt habe, die im allgemeinen im Rahmen von internen Auswahlverfahren stattfänden. Die Kommission hat dem Gerichtshof am 17. Mai 1984 mitgeteilt, daß alle Fälle dasselbe Rechtsproblem aufwürfen, nämlich das der Einstufung eines Bediensteten auf Zeit, der zum Beamten ernannt werde.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. Juni 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Angel Angelidis, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 1. Februar 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Einstufung in die Dienstaltersstufe, die mit den Verfügungen vom 4. Mai 1982 und vom 14. Dezember 1982 über die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe bzw. zum Beamten auf Lebenszeit und über seine Einweisung als Hauptverwaltungsrat in die Generaldirektion Landwirtschaft getroffen wurde, erhoben.

2 Nach den Akten wurde der Kläger zunächst mit Vertrag vom 11. Juli 1979 als Bediensteter auf Zeit als Übersetzer der Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 3, eingestellt. Durch Vertrag vom 11. August 1980 wurde er weiterhin als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, als Verwaltungsrat in die Generaldirektion Landwirtschaft übernommen, wobei er das auf dem vorherigen Dienstposten erworbene Besoldungsdienstalter beibehielt. Nachdem er erfolgreich am Auswahlverfahren KOM/A/337 teilgenommen hatte, wurde er durch Entscheidung vom 4. Mai 1982 als Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 1, zum Beamten auf Probe ernannt.

3 Am 14. Juni 1982 legte Herr Angelidis eine am 5. Juli 1982 eingegangene Beschwerde mit dem Ziel einer Erhöhung seines Besoldungsdienstalters um 48 Monate und mithin einer Einstufung in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 5 ein. Diese Beschwerde wurde nicht verbeschieden. Mit Entscheidung vom 14. Dezember 1982 wurde der Kläger im selben Amt sowie in derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

4 Gegenstand des Rechtsstreits ist die Einstufung des Klägers in die Dienstaltersstufe. Herr Angelidis ist der Auffassung, daß er unter Berücksichtigung seiner vor seinem Dienstantritt erworbenen Berufserfahrung nach Artikel 32 Absatz 2 des Statuts und nach Artikel 5 des Beschlusses der Kommission vom 6. Juni 1973 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung bei seiner Ernennung zum Beamten in die Dienstaltersstufe 3 seiner Besoldungsgruppe hätte eingestuft werden müssen.

5 Der Kläger beantragt,

a) die Entscheidungen vom 4. Mai und 14. Dezember 1982 insoweit aufzuheben, als sie über seine Einstufung in die Dienstaltersstufe entscheiden und

b) für Recht zu erkennen, daß er in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 5 einzustufen ist.

6 Die Kommission trägt in erster Linie vor, der vom Kläger angezogene Artikel 32 des Status sei nicht einschlägig. Dieser Artikel gelte nur für Einstellungen. Herr Angelidis sei aber durch die strittigen Entscheidungen nicht eingestellt worden, da er vor seiner Ernennung zum Beamten Bediensteter auf Zeit gewesen sei. Sein Fall müsse deshalb in Analogie zu Artikel 46 des Statuts behandelt werden, der die Beförderungen regele. Angesichts der Diskrepanz zwischen der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, in der sich der Kläger zuvor befunden habe, und der Besoldungsgruppe A 5 könne Herrn Angelidis nur die erste Dienstaltersstufe seiner neuen Besoldungsgruppe zuerkannt werden.

7 Hilfsweise macht die Kommission geltend, daß der Kläger selbst dann, wenn die Ernennung in der Besoldungsgruppe A 5 als Einstellung qualifiziert werden müsse, nicht die Tatbestandsmerkmale des Beschlusses vom 6. Juni 1973 erfülle, da seine Berufserfahrung nicht ausreichend lang sei. Die Kommission habe ihm bereits eine siebenjährige Berufserfahrung angerechnet, die zu den Voraussetzungen des Auswahlverfahrens KOM/A/337 gehört habe. Die dem Beschluß vom 6. Juni 1973 beigefügte Übersicht mache aber eine Erhöhung des Besoldungsdienstalters von einer vorherigen Berufserfahrung von mehr als 8 Jahren abhängig.

8 Die Ausführungen der Parteien machen es notwendig, die jeweiligen Anwendungsgebiete von Artikel 32, der die Einstellung betrifft, und von Artikel 46, der die Festlegung der Dienstaltersstufe bei einer Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe regelt, abzugrenzen.

9 Nach Artikel 32 Absatz 1 wird der eingestellte Beamte... in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft. Nach Absatz 2 kann die Anstellungsbehörde... dem Beamten jedoch mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe gewähren; diese ist für die fragliche Besoldungsgruppe auf 48 Monate, d. h. auf 2 Dienstaltersstufen, beschränkt.

10 Nach Artikel 46 Absatz 1 erhält der in einer höheren Besoldungsgruppe ernannte Beamte... in seiner neuen Besoldungsgruppe das Dienstalter, das der Dienstalterszwischenstufe entspricht, die der in der bisherigen Besoldungsgruppe erreichten und um den zweijährlichen Steigerungsbetrag der neuen Besoldungsgruppe erhöhten Dienstalterszwischenstufe gleichkommt oder unmittelbar über ihr liegt. Nach Absatz 3 dieses Artikels wird der in einer höheren Besoldungsgruppe ernannte Beamte mindestens in die erste Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe eingestuft.

11 Die Vorschriften über die Beförderung, zu denen Artikel 46 gehört, sollen sowohl nach ihrem Wortlaut wie nach ihrem Regelungszusammenhang den Aufstieg von Bediensteten der Gemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Beförderung bereits Beamte sind, in ihren jeweiligen Laufbahn- oder Besoldungsgruppen regeln. Diese Vorschriften passen deshalb nicht bei einem Bediensteten, der nach einer Dienstzeit als Bediensteter auf Zeit im Anschluß an ein allgemeines Auswahlverfahren und nach Ableistung der vorgeschriebenen Probezeit erstmals zum Beamten auf Lebenszeit in der Verwaltung der Gemeinschaft ernannt wird.

12 Die Rechtslage des Klägers ist vielmehr nach Artikel 32 zu beurteilen. Dessen Zweck ist es gerade, die Stellung des Bediensteten zu regeln, der im Anschluß an ein Einstellungsverfahren, das üblicherweise in Form des Auswahlverfahrens stattfindet, erstmalig in die Beamtenschaft der Gemeinschaft aufgenommen wird.

13 Deshalb mußte die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Kläger im Anschluß an das Auswahlverfahren zum Beamten ernannte, die Möglichkeit einer Erhöhung seines Dienstalters nach Artikel 32 Absatz 2 unter Berücksichtigung der in ihrem Beschluß vom 6. Juni 1973 im einzelnen aufgeführten Kriterien prüfen. Da die Kommission die Dienstaltersstufe des Klägers in der ihm zustehenden Besoldungsgruppe nach Artikel 46 ermittelt hat, hat sie nicht prüfen können, ob sein beruflicher Werdegang nach den erwähnten Vorschriften zu berücksichtigen gewesen wäre. Mithin sind die Entscheidungen vom 4. Mai und 14. Dezember 1982 aufzuheben, soweit sie die Einstufung des Klägers in die Dienstaltersstufe regeln.

14 Der Kläger beantragt darüber hinaus, für Recht zu erkennen, daß er in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 5 einzustufen sei.

15 Dieser Antrag ist unzulässig, da er die dem Gerichtshof in beamtenrechtlichen Streitigkeiten durch die Verträge und durch Artikel 91 Absatz 1 des Statuts übertragenen Zuständigkeiten überschreitet.

16 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 190/82 (Blomefield, Slg. 1983, 3981) ausgeführt hat, besitzt die Anstellungsbehörde im Rahmen des Artikels 32 Absatz 2 ein weites Ermessen hinsichtlich der Beurteilung der früheren Berufserfahrung einer in das Beamtenverhältnis übernommenen Person, und zwar sowohl in bezug auf ihre Art und Dauer als auch auf den mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann.

17 Im vorliegenden Fall ist es Sache der Kommission, den Fall des Klägers im Hinblick auf seine Einstufung in die Dienstaltersstufe anhand der Kriterien des Artikels 32 des Statuts und des Beschlusses vom 6. Juni 1973 zu überprüfen.

Kosten

18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

19 Da die Kommission im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidungen der Kommission vom 4. Mai 1982 über die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe in der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 1, und vom 14. Dezember 1982 über die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit im selben Amt werden aufgehoben, soweit sie die Einstufung in die Dienstaltersstufe betreffen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.